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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2010 B-1470/2010

18 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,821 parole·~14 min·2

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Beschaffungswesen - Ausschreibung - Privatisierung...

Testo integrale

Abtei lung II B-1470/2010 {T 0/2} Zwischenverfügung v o m 1 8 . M a i 2010 In der Beschwerdesache 1. A._______ AG, handelnd durch B._______ und C._______, 2. F._______ AG, handelnd durch G._______ und H._______, beide vertreten durch Rechtsanwältin E._______, A._______AG Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV, Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Rechtsanwältin lic. iur. Julia Bhend, Walder Wyss & Partner AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle, Beschaffungswesen - Ausschreibung - Privatisierung Alcosuisse. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal BesetzungGegenstand Parteien Parteien

B-1470/2010 Sachverhalt: A. Mit Publikation im SIMAP-Forum schrieb die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Vergabestelle, EAV) am 17. Februar 2010 einen Dienstleistungsauftrag öffentlich aus. Anlässlich der Totalrevision des Alkoholgesetzes soll auf das Bundesmonopol zur Einfuhr von Ethanol verzichtet und der Ethanolmarkt der Schweiz liberalisiert werden. Im Zuge dieser Liberalisierung soll die Alcosuisse, welche innerhalb der EAV als Profitcenter mit dem Ethanolimport- und vertrieb vertraut ist, privatisiert werden. Gegenstand der Beschaffung sind die Dienstleistungen, die zur Beratung und Unterstützung der EAV bei der Vorbereitung und Durchführung der Überführung des Eigentums am Profitcenter Alcosuisse in eine vom Bund unabhängige Trägerschaft notwendig sind. B. Die A._______ AG und die F._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) erhoben am 9. März 2010 gegen die Ausschreibung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragten in prozessualer Hinsicht, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 traf der Instruktionsrichter als Einzelrichter folgende vorsorglichen Anordnungen: "1.1 Die Punkte 3.5 und 3.6 der Ausschreibung sowie das EK 2.3 gelten für die Beschwerdeführerinnen einstweilen nicht. 1.2 Die Offerteingabefrist gemäss Punkt 1.4 der Ausschreibung gilt für die Beschwerdeführerinnen bzw. für Bietergemeinschaften, an welchen diese beteiligt sind, nicht. Die Offerteingabefrist wird für diese richterlich auf den 9. April 2010 festgesetzt. Im Übrigen bleibt die Offerteingabefrist für Dritte gemäss Ausschreibung uneingeschränkt gültig. 1.3. Der Vergabestelle wird einstweilen untersagt, die eingehenden Offerten zu öffnen." Soweit weitergehend wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies der Instruktionsrichter ein Begehren der Vergabestelle vom 31. März 2010 um Abänderung der B-1470/2010 vorsorglichen Massnahmen einstweilen ab mit der Begründung, es sei keine Veränderung der Verhältnisse seit Ergehen der Verfügung vom 24. März 2010 ersichtlich. E. Innert instruktionsrichterlich bis zum 9. April 2010 verlängerter Frist reichte die Beschwerdeführerin 2 unter Beizug der Beschwerdeführerin 1 als Subunternehmerin eine Offerte im laufenden Beschaffungsverfahren ein. F. Auf erneutes Begehren der Vergabestelle um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 13. April 2010 verfügte der Instruktionsrichter am 16. April 2010, der Vergabestelle werde in Abänderung der Ziff. 1.3 des Dispositives der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 erlaubt, die eingegangenen Offerten zu öffnen, die Eignungsprüfung durchzuführen und allenfalls ungeeignete Anbieter mit anfechtbarer Verfügung vom laufenden Verfahren auszuschliessen, wobei die Punkte 3.5 und 3.6 der Ausschreibung sowie das Eignungskriterium (EK) 2.3 einstweilen für die Beschwerdeführerinnen nicht gelten. Weiter wurde der Vergabestelle einstweilen untersagt, Verhandlungen mit Anbietern zu führen und die Offerten materiell zu evaluieren. G. Mit anfechtbarer Verfügung vom 6. Mai 2010 schloss die Vergabestelle die Beschwerdeführerin 2 unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a BöB vom laufenden Beschaffungsverfahren mangels Eignung aus. H. Im Rahmen der materiellen Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 beantragte die Vergabestelle in prozessualer Hinsicht, es sei auf einen zweiten Schriftenwechsel zu verzichten und eventualiter, falls ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, sei die aufschiebende Wirkung beziehungsweise seien die bestehenden vorsorglichen Massnahmen mit unmittelbarer Wirkung aufzuheben. I. Nachdem der Instruktionsrichter in der Folge mit Verfügung vom 10. Mai 2010 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte, ergänzte beziehungsweise änderte die Vergabestelle mit Eingabe vom 12. Mai 2010 ihre prozessualen Anträge dahingehend, es sei die aufschiebende Wirkung beziehungsweise es seien die vorsorglichen B-1470/2010 Massnahmen umgehend aufzuheben. Eventualiter wird beantragt, es sei der Vergabestelle zu gestatten, die eingegangenen Offerten, unter provisorischem Einbezug der Offerte der Beschwerdeführerin 2, materiell zu evaluieren. J. Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit Eingabe vom 12. Mai 2010, der Entscheid zur Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zur Anfechtung der Ausschlussverfügung aufzuschieben. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen wird, schliessen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss auf Abweisung der prozessualen Anträge der Vergabestelle vom 7. Mai beziehungsweise 12. Mai 2010. Eventualiter sei der Antrag der Vergabestelle betreffend Aufhebung der aufschiebenden Wirkung insofern abzuweisen, als dass der Vergabestelle weiterhin zu verbieten sei, die Anbieter zu kontaktieren, Verhandlungen mit ihnen zu führen und/oder einem Anbieter den Zuschlag zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Zwischenverfügungen vom 24. März 2010 und vom 16. April 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren vorsorgliche Massnahmen erlassen beziehungsweise abgeändert (vgl. zur Zuständigkeit insb. E. 1.1 und E. 3.2 der Zwischenverfügung vom 24. März und E. 1 der Zwischenverfügung vom 16. April 2010). Dementsprechend ist es auch zuständig zur Beurteilung von weiteren Anträgen auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Zuständig für Entscheide betreffend vorsorgliche Anordnungen im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung ist gemäss Art. 39 Abs. 1 VGG der Instruktionsrichter (vgl. die Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren vom 24. März 2010 E. 1.3 mit Hinweisen). B-1470/2010 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen zunächst, der Entscheid betreffend Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zur Anfechtung der Ausschlussverfügung aufzuschieben. Da die Vergabestelle mit Eingabe vom 7. Mai 2010 explizit die umgehende Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen beantragt hat und in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2010 ausführt, ein Zuwarten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Ausschlussverfügung sei nicht gerechtfertigt, würde ein Aufschieben des Entscheides über die gestellten Verfahrensanträge eine Rechtsverweigerung darstellen. Das Gericht hat über die Anträge betreffend die Abänderung der bestehenden vorsorgliche Massnahmen demnach möglichst rasch zu entscheiden. Dem von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrag, über das Abänderungsbegehren erst nach Rechtskraft bzw. Anfechtung der Ausschlussverfügung zu befinden, ist demnach keine Folge zu geben. 3. 3.1 Die Abänderung vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen oder auf Antrag hin setzt voraus, dass die Voraussetzungen zu ihrem Erlass dahingefallen sind oder die getroffenen Anordnungen an neue Verhältnisse anzupassen sind (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.3; REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Bern 2008, Rz. 13 zu Art. 56 VwVG mit Hinweisen u.a. auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 26. März 1997, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.77 E. 2c; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.18 in fine mit Hinweisen). 3.2 Nach der Aufhebung des Offertöffnungsverbots mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 hat die Vergabestelle die eingegangenen Offerten geöffnet und entsprechend der gerichtlichen Ermächtigung die Eignungsprüfung durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass insgesamt vier Angebote eingegangen sind. Von den Beschwerdeführerinnen hat nur die Beschwerdeführerin 2 ein Angebot im laufenden Beschaffungsverfahren eingereicht, während die Beschwerdeführerin 1 lediglich als Subunternehmerin auftritt. Am 6. Mai 2010 hat die B-1470/2010 Vergabestelle den Ausschluss der Beschwerdeführerin 2 verfügt, da diese mehrere Eignungskriterien nicht erfülle. Der Instruktionsrichter hat bereits mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 (E. 4) darauf hingewiesen, dass es der Vergabestelle nach abgeschlossener Eignungsprüfung frei stehe, aufgrund der sich dann ergebenden Ausgangslage neue Anträge zu stellen. Entsprechend haben sich die Verhältnisse jedenfalls insoweit verändert, als eine neue Interessenabwägung vorzunehmen ist. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Aufhebung beziehungsweise eine Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen geboten erscheint, wie dies die Vergabestelle behauptet. 4. 4.1 Die Vergabestelle bringt zunächst vor, es habe sich mittlerweile gezeigt, dass auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden könne, weshalb die angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuheben seien (vgl. zur Bedeutung der Eintretensfrage im Rahmen von Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren vom 24. März 2010 E. 3.1). Dabei bringt sie einerseits vor, die Beschwerdeführerin 1 sei als Subunternehmerin zum vornherein gar nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Andererseits komme die Beschwerdeführerin 2 mangels Eignung nicht als potentielle Anbieterin für den strittigen Auftrag in Frage, weshalb auch auf ihre Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden könne. 4.2 Hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass die Ausschlussverfügung vom 6. Mai 2010 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ob die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich, wie von der Vergabestelle behauptet, mehrere Eignungskriterien nicht erfüllt und damit zurecht vom Verfahren ausgeschlossen wurde, bildet Gegenstand eines allfälligen weiteren Verfahrens, sollte die Ausschlussverfügung angefochten werden. Entgegen dem Ansinnen der Vergabestelle prüft das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung der Ausschreibung weder direkt noch vorfrageweise die Zulässigkeit des Ausschlusses beziehungsweise die Erfolgschancen einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Ausschlussverfügung. Dass die Beschwerdeführerin 2 aus B-1470/2010 anderen Gründen als potentielle Anbieterin für die nachgefragte Leistung offensichtlich nicht in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Frage, ob auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich nicht eingetreten werden kann, haben sich die Verhältnisse seit der Beurteilung vom 24. März 2010 damit nicht in rechtserheblicher Weise verändert. 4.3 Ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1, nachdem sie zunächst beabsichtigte, als Mitglied einer Bietergemeinschaft ein Angebot einzureichen, nurmehr als Subunternehmerin der Beschwerdeführerin 2 am Beschaffungsverfahren beteiligt ist, Einfluss auf ihre Beschwerdebefugnis gegen die Ausschreibung hat, kann im Rahmen des vorliegenden Entscheides über die vorsorglichen Massnahmen offen bleiben (vgl. zur Legitimation von Subunternehmerinnen in beschaffungsrechtlichen Verfahren etwa PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISA- BETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 406 mit Darstellung der Rechtsprechung, und den Entscheid der BRK 2003-18 vom 4. Dezember 2003 E. 2 c/bb). Mit der Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 liesse sich keine Verfahrensbeschleunigung erreichen, solange diese Anordnungen zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin 2 aufrecht zu erhalten sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Sowohl für die prima facie-Beurteilung der Begründetheit (vgl. E. 5 hiernach) als auch für die Interessenabwägung (vgl. E. 6 hiernach) ist es unerheblich, wie vielen Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebefugnis zukommt. Damit bleibt dieser Punkt letztlich ohne Bedeutung für den vorliegenden Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. 5. 5.1 Eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen wäre angezeigt, wenn aufgrund veränderter Verhältnisse erkennbar wäre, dass die Beschwerde materiell offensichtlich unbegründet ist. 5.2 In der Zwischenverfügung vom 24. April 2010 E. 4.3 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach durch den Ausschluss von Konsortien und Subunternehmungen der Wettbewerb ohne sachlichen Grund und damit unzulässig beschränkt werde, sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Es hat erwogen, dass jedenfalls ein genügender Restwettbewerb verbleiben müsse, damit der kumulative Ausschluss sowohl von Bieter- B-1470/2010 gemeinschaften als auch von Subunternehmern rechtmässig ist. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen erachtete das Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet. 5.3 Seit der Offertöffnung ist bekannt, dass im laufenden Beschaffungsverfahren insgesamt vier Angebote eingegangen sind (vgl. dazu auch die Verfügung vom 3. Mai 2010). Die Vergabestelle schliesst in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2010 daraus, ein funktionierender Wettbewerb sei weiterhin gewährleistet und die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen damit auch hinsichtlich des gerügten Ausschlusses von Bietergemeinschaften und Subunternehmungen offensichtlich unbegründet. Demgegenüber führen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2010 aus, diese Rüge könne selbst bei genügendem Wettbewerb nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden. Sie bezweifeln zudem, dass die Eignungsprüfung unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durchgeführt wurde. 5.4 Der Umstand, wonach neben dem Angebot der Beschwerdeführerinnen noch drei weitere Angebote eingegangen sind, führt nicht zu einer völlig anderen Einschätzung der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde, zumal über die Eignung der weiteren Anbieterinnen wenig bekannt ist und die Vergabestelle auch keine weiterführenden Äusserungen zur Marktsituation macht (vgl. dazu etwa in Bezug auf die durch technische Spezifikationen geschaffene Wettbewerbssituation den Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 5). Die Verhältnisse haben sich jedenfalls nicht derart verändert, dass sich die Beschwerde nun auch hinsichtlich der Rüge, der Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmungen sei unzulässig, als offensichtlich unbegründet erweist. Nach dem Gesagten rechtfertigt die materielle Prozesschancen-Prognose keine Abänderung der mit Verfügung vom 16. April 2010 zugunsten der Vergabestelle abgeänderten vorsorglichen Massnahmen. 6. 6.1 Die Vergabestelle macht im Weiteren geltend, die Beschaffung sei besonders dringlich, weshalb die Aufhebung beziehungsweise Abänderung der vorsorglichen Massnahmen auch aus diesem Grund angezeigt sei. Sie verweist dazu auf den Zeitplan, welcher knapp terminiert und vom politischen Prozess abhängig sei, auf welchen die Vergabestelle keinen Einfluss habe. Es sei den Anbietern nicht zuzumuten, die für das Projekt vorgesehenen Mitarbeitenden weiterhin B-1470/2010 auf unbestimmte Dauer für die Vergabestelle zur Verfügung zu halten. Auch sei die Gültigkeit der Angebote beschränkt. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass die Beschaffung besonders dringlich ist. Zudem sei eine allenfalls bestehende Dringlichkeit selbstverschuldet, weshalb dies im Rahmen der Interessenabwägung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen gewichtet werden dürfe. Die Beschwerdeführerinnen führen im Übrigen aus, eine Vornahme der materiellen Evaluation der Offerten hätte für sie erhebliche Nachteile. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung vom 16. April 2010 E. 5 offen lassen können, ob vorliegend eine besondere Dringlichkeit besteht, zumal durch die Aufhebung des Offertöffnungsverbots das Verfahren bis zur Eignungsprüfung seinen Fortgang nehmen konnte. 6.3 Eine vollständige Aufhebung aller vorsorglichen Massnahmen aufgrund Dringlichkeit der Beschaffung, mit der Folge, dass die Vergabestelle die materielle Evaluation durchführen, den Zuschlag erteilen und den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger verbindlich abschliessen könnte, kommt nur unter restriktiven Voraussetzungen in Betracht (vgl. GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a.a.O., S. 414 f. mit Darstellung der Rechtsprechung). Insbesondere ist regelmässig zu verlangen, dass die Auftraggeberin bei sorgfältiger Disponierung ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bereits in ihre Planung einbezieht. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung zur materiellen Evaluierung der Offerten als mildere Massnahme im Vergleich zur vollständigen Aufhebung der bestehenden vorsorglichen Anordnungen in Betracht kommt. Soweit die Vergabestelle ausführt, es sei ihr nicht zuzumuten, mit der Erteilung des Zuschlags zuzuwarten, genügen die Vorbringen derselben nicht, um diesen Antrag als begründet erscheinen zu lassen. Namentlich der Hinweis auf die politischen Rahmenbedingungen und die behaupteten Verzögerungen für die Anbietenden beziehungsweise die damit zusammenhängenden Unsicherheiten bei deren Planung rechtfertigen eine vollständige Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen nicht. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die vorsorglichen Massnahmen im Sinne des Eventualantrages der Vergabestelle vom 12. Mai 2010 dahingehend abzuändern sind, dass es der Vergabestelle nunmehr erlaubt wird, das Beschaffungsverfahren bis zum Abschluss der materiellen Prüfung der Offerten fortzuführen. Dies ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Die Beschwerdeführerinnen machen dazu geltend, es sei B-1470/2010 für sie von Nachteil, wenn mit den anderen Anbietern bereits Verhandlungen geführt werden könnten, während wegen des Ausschlusses aus dem Offertverfahren mit den Beschwerdeführerinnen keine Verhandlungen aufgenommen würden. Sie würden damit gegenüber den anderen Anbietern ins Hintertreffen geraten. Diese Bedenken der Beschwerdeführerinnen sind zwar nachvollziehbar. Indessen würde eine Abweisung des Eventualantrages der Vergabestelle dazu führen, dass das Verfahren jedenfalls bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Ausschlussverfügung vollständig blockiert wäre. Ein derartiger Zustand ist im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung möglichst zu verhindern, weshalb der Vergabestelle vorliegend in Gutheissung ihres Eventualantrages vom 12. Mai 2010 zu gestatten ist, die eingegangenen Offerten materiell zu evaluieren. Die Vergabestelle hat dabei die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes sicherzustellen, wobei es der Vergabestelle obliegt, die dazu notwendigen Vorkehren zu treffen. Der provisorische Einbezug der Offerte der Beschwerdeführerin 2 in die materielle Evaluation trotz verfügtem Ausschluss scheint unter diesem Titel ein gangbarer Weg. Die Erteilung des Zuschlages ist der Vergabestelle demgegenüber weiterhin zu untersagen. 7. Über die Festsetzung und Verlegung der Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung ist mit dem Endentscheid zu befinden. B-1470/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei der Entscheid betreffend die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bis zum Ablauf der durch die Ausschlussverfügung vom 6. Mai 2010 ausgelösten Beschwerdefrist aufzuschieben, wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Vergabestelle vom 7. beziehungsweise 12. Mai 2010 betreffend die vollständige Aufhebung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen wird einstweilen abgewiesen. 3. In Gutheissung des Eventualantrages der Vergabestelle vom 12. Mai 2010 wird der Vergabestelle in Abänderung der Ziff. 1.3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 und der Ziff. 2.1 des Dispositives der Zwischenverfügung vom 16. April 2010 erlaubt, die eingegangenen Offerten materiell zu evaluieren. Es wird der Vergabestelle einstweilen untersagt, nach durchgeführter Evaluation den Zuschlag zu erteilen. 4. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden. 5. Diese Zwischenverfügung geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreterin; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax) - die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Ref-Nr. 432723; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli B-1470/2010 Rechtsmittelbelehrung: Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG), gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Seite 12

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