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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2017 B-1249/2017

3 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·768 parole·~4 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - Thun, Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I, BKP 244 Lüftungsanlagen (Meldungsnummer 952817; Projekt-ID 147892)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1249/2017

Abschreibungsentscheid v o m 3 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

armasuisse Immobilien, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen – Thun, Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I, BKP 244 Lüftungsanlagen (Meldungsnummer 952817; Projekt-ID 147892).

B-1249/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) am 6. Februar 2017 den Zuschlagsentscheid betreffend das Projekt „Thun, Gesamtsanierung Mannschaftskaserne I“, 3. Submissionspaket, Beschaffungs-Nr. 5 (BKP 244 Lüftungsanlagen) publiziert hat (Meldungsnummer 952817; Projekt-ID 147892), dass die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und den auf Fr. 8‘000.– festgesetzten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat, dass der Beschwerde mit Zwischenentscheid vom 30. März 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 22. Mai 2015 die Überarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und das Einholen neuer Angebote bei den im Vergabeverfahren involvierten Anbietern angekündigt hat, worauf das vorliegende Verfahren den Anträgen der Vergabestelle entsprechend sistiert worden ist, dass die Vergabestelle dem Gericht mit Eingabe vom 14. September 2017 die Neuerteilung des Zuschlags mitgeteilt und das an die Beschwerdeführerin gerichtete Absageschreiben eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 29. September 2017 die Beschwerde vom 24. Februar 2017 zurückzieht, auf die Anfechtung des neuen Zuschlags verzichtet und beantragt, es sei die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und das Verfahren abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Beschwerdeführerin, welche ein Beschwerdeverfahren durch Rückzug zur Erledigung bringt, grundsätzlich als unterliegend anzusehen ist und demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

B-1249/2017 dass im vorliegenden Fall allerdings der Sache nach die Vergabestelle durch die Wiedererwägung des angefochtenen Zuschlags nach gutgeheissenem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, womit sie als unterliegend anzusehen ist (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 Vw VG), weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass demnach der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8‘000.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Rückzugserklärung vom 29. September 2017 keine Parteientschädigung verlangt und eine Parteientschädigung zugunsten der Vergabestelle ausser Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-1249/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Zustellung einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2017 an die Vergabestelle. 2. Die am 26. Mai 2017 verfügte und mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 verlängerte Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben. 4. 4.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2. Der Beschwerdeführerin wird der in Höhe von Fr. 8‘000.– geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Vertreterin; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 147892; Beilage: gemäss Ziffer 1; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

B-1249/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 3. Oktober 2017

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