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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2008 B-1204/2007

7 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·887 parole·~4 min·3

Riassunto

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 7915; Verfügung des IGE ...

Testo integrale

Abtei lung II B-1204/2007 {T 1/2} Urteil v o m 7 . April 2008 Einzelrichter Hans Urech Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger. imc information multimedia communication AG, Altenkesseler Strasse 17/D3, DE-68115 Saarbrücken, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Jürg Burger, Grafenau 6, 6300 Zug, Beschwerdeführerin, gegen Feller AG, Bergstrasse 70, 8810 Horgen, vertreten durch Frau Dr. Renata Kündig, Hallenstrasse 15, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Widerspruchsverfahren Nr. 7915 FELLER CLIXX / CLIX; Verfügung des IGE vom 12. Januar 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-1204/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 12. Januar 2007 den Widerspruch der Beschwerdegegnerin guthiess (Ziff. 1) und dieser zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zusprach (Ziff. 3), welche die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- (Ziff. 2) beinhaltet (= Parteientschädigung von Fr. 2'000.- + die von der Beschwerdegegnerin vorgeschossene und von der Beschwerdeführerin zu tragende Gebühr von Fr. 800.-), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 14. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- fristgerecht einbezahlte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass am 16. Januar 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren auf Antrag beider Parteien am 21. Januar 2008 bzw. am 18. Februar 2008 sistierte, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin in einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 26. März 2008 erklären, sie hätten sich über den Streitgegenstand geeinigt und die Beschwerdegegnerin (und Widersprechende) ziehe ihren Widerspruch zurück, dass beide Parteien dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber beantragen, die Beschwerde sei infolge Rückzugs des Widerspruches abzuschreiben, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und sie im Übrigen auf Parteientschädigung verzichten würden, B-1204/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, die von Behörden gemäss den Art. 33 und 34 VGG stammen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Rahmen markenrechtlicher Widerspruchsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Eingabe der Parteien vom 26. März 2008 der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, nachdem die Parteien im Schreiben vom 26. März 2008 explizit den Rückzugs des Widerspruchs erklärt haben, dass deshalb die vorliegende Streitsache im einzelrichterlichen Verfahren im Sinne des übereinstimmenden Antrags der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. die Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-4677/2007 vom 27. Februar 2008 sowie B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008), dass angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung betreffend den Streitgegenstand Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden muss (vgl. die oben genannten Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts), dass die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gemäss Verursacherprinzip prinzipiell geschuldet bleibt (vgl. die oben genannten Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts), dass die Parteien sich in der eingereichten Vereinbarung und ihrer Eingabe vom 26. März 2008 betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten und Verzicht auf Parteikosten geeinigt haben, dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn die Beschwerde infolge Rückzugs ohne erheblichen Auf- B-1204/2007 wand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 33b Abs. 5Satz 1 VwVG; vgl. die oben genannten Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts), dass vorliegend auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde und der Rückzug der Beschwerde somit nicht ohne erheblichen Aufwand erfolgt, dass demzufolge die Verfahrenskosten auf Fr. 500.- festzulegen und im Sinne der Vereinbarung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet werden und der Saldo von Fr. 4'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass entsprechend dem ausdrücklich vereinbarten Verzicht der Parteien keine Parteientschädigung zu sprechen ist, (Art. 64 VwVG, Ziff. 5 der Vereinbarung), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückzieht. 2. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 12. Januar 2007 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B-1204/2007 4. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- verrechnet und der Saldo von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben, Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben, Beilagen: Vorakten zurück, Eingabe der Parteien vom 26. März 2008 inkl. Vereinbarung in Kopie z.K.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Beatrice Brügger Versand: 9. April 2008 Seite 5

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