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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2026 B-1094/2026

23 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,634 parole·~13 min·3

Riassunto

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 104959, CH 813'134 INTUITIVE / CH 835'125 TRAVERSÉE INTUITIVE - Schreiben vom 5. Januar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1094/2026

Urteil v o m 2 3 . Juni 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien Maud Pauline Géraud, Inhaberin des Einzelunternehmens Traversé Intuitive Maud Pauline Géraud, Rue de Montchoisy 4, 1207 Genève, Beschwerdeführerin,

gegen

Intuitive Surgical Operations, Inc., 1020 Kifer Road, US-94086 Sunnyvale, California, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Markus Frick und/oder Michael Lysakowski, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 104959, CH 813'134 INTUITIVE / CH 835'125 TRAVERSÉE INTUITIVE – Schreiben vom 5. Januar 2026.

B-1094/2026 Sachverhalt: A. A.a Maud Pauline Géraud (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 835125 "TRAVERSÉE INTUITIVE", die für Waren und Dienstleistungen der Klasse 35, 41, 44 und 45 eingetragen wurde. A.b Gegen diese Eintragung erhob die Intuitive Surgical Operations, Inc. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 18. November 2025 Widerspruch und stützte sich dabei auf die Schweizer Marke Nr. 813134 "INTUITIVE", die für Waren und Dienstleistungen der Klasse 35, 36, 37, 41, 42 und 44 eingetragen ist. A.c Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) verfügte mit Verfügung vom 20. November 2025, dass ein Doppel der Widerspruchsschrift an die Beschwerdeführerin gehe und diese ersucht werde, bis zum 22. Dezember 2025 eine Stellungnahme einzureichen, ansonsten werde das Verfahren von Amtes wegen weitergeführt. A.d Am 5. Dezember 2025 wurde diese Verfügung an die Vorinstanz mit dem Vermerk der Post retourniert, die Sendung sei nicht abgeholt worden. A.e Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 wurden der Beschwerdeführerin die Dokumente per A-Post nachgesendet. A.f Mit "Verfügung" vom 5. Januar 2026 stellte die Vorinstanz fest, dass keine Stellungnahme eingereicht worden sei, schloss das Instruktionsverfahren und teilte mit, die Endverfügung werde später eröffnet. B. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren sei wieder aufzunehmen, wobei die Beschwerde als Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen sei. Als Begründung bringt sie vor, das Schreiben vom 20. November 2025 sei ihr nie zugestellt worden und sie habe auch keine Abholungseinladung erhalten, worauf Anomalien in der Sendungsverfolgung hindeuten würden. Als sie die A-Post Nachsendung vom 9. Dezember erhalten habe, habe sie nur noch 10 Tage für eine Stellungnahme gehabt und nicht mehr innert Frist reagieren können. Ihr hätte eine neue Frist

B-1094/2026 angesetzt werden müssen. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin sodann Ausführungen zur (fehlenden) Verwechslungsgefahr der beiden Marken. C. Mit Eingabe vom 30. April 2026 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerde sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden und die materiellen Ausführungen zur Verwechslungsgefahr seien unbeachtlich, da sie nicht zum Streitgegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung zählen würden. Die Verfügung vom 20. November 2025 sei der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt bzw. nachgesendet worden und ihr wäre es möglich gewesen, innert Frist eine Stellungnahme oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung vom 20. November 2025 sei korrekt zugestellt bzw. nachgesendet worden. Bei der angefochtenen "Verfügung" handle es sich zudem nicht um eine anfechtbare Verfügung, sondern lediglich um ein nicht anfechtbares Schreiben, in dem die Parteien über den Verfahrensstand informiert würden. Selbst wenn von einer Verfügung ausgegangen würde, wäre sie eine Zwischenverfügung und die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung vorliegend nicht berechtigt, da sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil habe und die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Entscheid herbeiführen würde. Zudem hätte sie innert Frist ein Fristerstreckungsgesuch einreichen können. Da die Vorinstanz die in der Beschwerde enthaltene sachliche Stellungnahme im Widerspruchsverfahren berücksichtige, sei die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zugestellt. Mit gleicher Verfügung wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zugestellt.

B-1094/2026 F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1; Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E. 1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017 IV/4). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Verfügungen gelten auch Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Diesbezüglich gilt es zu prüfen, ob es sich beim Schreiben vom 5. Januar 2026 um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt und ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.3.1 Angefochten ist das Schreiben der Vorinstanz vom 5. Januar 2026, das als "Verfügung" bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde. Inhaltlich wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich innert der angesetzten Frist nicht habe vernehmen lassen und deshalb das Instruktionsverfahren geschlossen (Ziff. 1), kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt (Ziff. 2), den Parteien die Endverfügung später eröffnet (Ziff. 3) und diese Verfügung den Parteien zugestellt werde (Ziff. 4). In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur zulässig sei, wenn die Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführe und damit ein bedeu-

B-1094/2026 tender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. 1.3.2 Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2026 wird die materiell-rechtliche Hauptstreitfrage des Widerspruchsverfahrens nicht beantwortet und die Eröffnung der Endverfügung in Ziff. 3 in Aussicht gestellt, weshalb keine Teiloder Endverfügung vorliegt (vgl. BVGE 2023 IV/2 E. 1.2). 1.3.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob es sich um eine (anfechtbare) Zwischenverfügung i.S.v. Art. 45 und 46 VwVG oder, wie die Vorinstanz vorbringt, bloss um ein (nicht anfechtbares) informatives Schreiben handelt. Praxis und Lehre umschreiben die Verfügung als individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 139 V 143 E. 1.2; 139 V 72 E. 2.2.1; 135 II 38 E. 4.3). Als konkrete Prüfkriterien gelten fünf Elemente: (i) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (ii) individuell-konkrete Anordnung, (iii) Anwendung von (Bundes-)Verwaltungsrecht, (iv) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung sowie (v) Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (BVGE 2023 IV/4 E. 3.2 m.w.H.). Massgeblich ist ein materieller, kein formeller Verfügungsbegriff. Eine Verfügung liegt somit vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (BVGE 2009/43 E. 1.1.4; Urteil des BVGer A-5666/2024 vom 11. Juli 2025 E. 1.3.2). Das heisst, jeder Bescheid, mit dem eine Behörde im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht über Rechte und Pflichten einer Person befindet, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (BVGE 2023 IV/4 E. 3.2). Die Vorinstanz brachte im Schreiben vom 5. Januar 2026 die Meinung zum Ausdruck, es handle sich um eine Verfügung, und bezweifelt diese Beurteilung erst im Beschwerdeverfahren. Sie betitelte es wiederholt als "Verfügung", sprach im Zusammenhang mit den getroffenen Anordnungen von "verfügt" und wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Anfechtungsmöglichkeit von Zwischenentscheiden hin. Fraglich ist vorliegend insbesondere, ob das Schreiben vom 5. Januar 2026 eine Rechtswirkung hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe aufgrund der fehlerhaften ersten Zustellung keine Möglichkeit mehr zur Widerspruchsantwort gehabt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewähren (BGE 138 I 484 E. 2.4). Dieses Replikrecht bzw. das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn eine Stellungnahme mit dem Hinweis zugestellt wird, dass

B-1094/2026 kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, weil dadurch ausgedrückt werde, dass eine Stellungnahme unerwünscht wäre und dass damit gerechnet werden müsste, eine solche würde als "unverlangte Eingabe" aus dem Recht gewiesen (BGE 133 I 100 E. 4.8; Urteil des BGer 1P.798/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2.3). Das Bundesgericht hat sodann die Verfügung, mit welcher der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt wurde, als mit dem Endentscheid anfechtbar qualifiziert, da sich diese auf den Endentscheid auswirken kann (Urteil des BGer 2C_251/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.4.2). Im Übrigen ist im Widerspruchsverfahren eine allfällige Einrede des fehlenden rechtserhaltenden Gebrauchs mit erster Eingabe der Widerspruchsgegnerin an die Vorinstanz geltend zu machen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchV, SR 232.111]), weil sie ansonsten verwirkt (Urteil des BVGer B-5828/2023 vom 2. Juli 2025 E. 4.1 "Canna [fig.]/CANNAVITAS"). Es ist mithin möglich, dass der Abschluss des Schriftenwechsels Rechtswirkungen hat und damit als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist, womit allfällige Wirkungen sowohl bei der Prüfung der Verfügungsqualität als auch im Rahmen des rechtlich geschützten Interesses zu berücksichtigen wären ("Doppelrelevanz"). Im Sinne der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ist deshalb einstweilen von einer Zwischenverfügung auszugehen und die Begründetheit ist im Rahmen der Rechtsschutzinteresses zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.5). 1.3.4 Soweit Zwischenverfügungen wie vorliegend nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), sind sie nur selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5). Dieses Erfordernis umschreibt das besondere schutzwürdige Interesse an einer sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5; B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3).

B-1094/2026 Dass die Gutheissung der Beschwerde unmittelbar zu einem Endentscheid führen würde, ist vorliegend weder erstellt noch wird es geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin ihren nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin sieht, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) äussern konnte oder kann, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumt, den Widerspruch 10 Tage vor Ablauf der Frist erhalten zu haben, womit es ihr möglich gewesen wäre, eine Widerspruchsantwort einzureichen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz auch verspätete Parteivorbringen, wenn sie ausschlaggebend sind (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Schriftenwechsel wurde zudem erst zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist geschlossen. Die Beschwerdeführerin bringt sodann nicht vor, sie hätte die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen wollen, und macht diesen auch in der Beschwerde nicht geltend, welche sie als Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt haben möchte. Im Übrigen ist nicht eindeutig, ob die Verwirkung dieses Rechts auf Einrede überhaupt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt (KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch in der Schweiz, 2008, S. 190). Die Beschwerdeführerin vermag somit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzulegen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde hat. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.5 Zum gleichen Ergebnis würde das Gericht im Übrigen gelangen, falls dem Schreiben vom 5. Januar 2026 die Verfügungsqualität abgesprochen werden würde. In diesem Fall wäre auf die Beschwerde mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-5666/2024 vom 11. Juli 2025 E. 1.3.2). 2. 2.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Angesichts der Umstände wird sie auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

B-1094/2026 2.2 2.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei für Markensachen der Regelsatz Fr. 300.– beträgt (Urteile des BVGer B-6169/2020 vom 23. August 2023 E. 7.3.3 "ADVENTURIDGE/Adventure [fig.]"; B-4829/2012 vom 28. Juli 2014 E. 9.3 "LAND ROVER/LAND GLI- DER"). Als Spesen werden die tatsächlichen Kosten ausbezahlt, soweit nicht besondere Verhältnisse ein Pauschalbetrag rechtfertigen (Art. 11 Abs. 3 VGKE). Die Mehrwertsteuer auf das Anwaltshonorar und die Auslagen wird entschädigt, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin fordert eine Parteientschädigung von Fr. 2'313.90 und reichte eine Kostennote ein. Der Betrag setzt sich zusammen aus 1.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 600.–, 2.9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 420.–, einer Spesenpauschale von Fr. 82.32 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 173.58. Der Zeitaufwand von 4.3 Stunden erscheint angemessen, allerdings sind beide Stundenansätze auf Fr. 300.– herabzusetzen. Die kleine Spesenpauschale ist mangels besonderer Verhältnisse nicht zuzusprechen. Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Kalifornien, USA, hat, ist sie für die Parteientschädigung nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer auszurichten ist. Bei einem Zeitaufwand von 4.3 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ergibt sich zugunsten der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Parteientschädigung über Fr. 1'290.–.

B-1094/2026 3. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Es wird daher mit seiner Eröffnung rechtskräftig.

B-1094/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'290.– zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

Versand: 26. Juni 2026

B-1094/2026 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerdeantwortbeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 104959; Gerichtsurkunde; Beilage: Vorakten zurück)

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