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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2012 B-1057/2012

28 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·823 parole·~4 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2012 betreffend Standardstoff nach Brandingvorschriften SBB; Publikation in SIMAP vom 02.02.2012, Meldungsnummer 725131

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1057/2012

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiber Beat Lenel.

Parteien

Lantal Textiles AG, Dorfgasse 5, 4900 Langenthal, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Beyeler, Baur Hürlimann AG, Rechtsanwälte, Postfach 1867, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und lic. iur. Julia Bhend, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2012 betreffend Standardstoff nach Brandingvorschriften SBB; Publikation in SIMAP vom 02.02.2012, Meldungsnummer 725131.

B-1057/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vergabestelle am 10. Mai 2011 auf der Internetplattform Simap die Ausschreibung Nr. 70449 "Standardstoff nach Brandingvorschriften" veröffentlicht hat, um im Hinblick auf die geplante Neuausrüstung ihrer Eisenbahnflotte ihren Bedarf an konfektioniertem und unkonfektioniertem Veloursstoff zu decken, dass die Beschwerdeführerin eine Offerte einreichte, die sie mehrmals, zuletzt am 9. Dezember 2011, verbesserte, dass der Zuschlag am 2. Februar 2012 mit Zuschlagsverfügung Simap ID-70449 an Holdsworth Fabrics Ltd., The Water Mill, Wheatley Park, WF18 8HE Mirfield, England, ging, wobei der Zuschlagspreis unter Hinweis auf den gesetzlichen Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen nicht genannt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob und unter anderem die Begehren stellte, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und es sei der Vergabestelle superprovisorisch zu verbieten, den fraglichen Beschaffungsvertrag abzuschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Zwischenentscheid vom 29. März 2012 keine aufschiebende Wirkung zuerkannte, weil diese nach einer prima facie Beurteilung offensichtlich unbegründet sei, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Juni 2012 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 22. Februar 2012 zurück, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass auf den Rückzug einer Beschwerde Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zur Anwendung kommt, wonach die Verfahrenskosten derjenigen Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,

B-1057/2012 dass mit dem vorliegenden Entscheid auch über die Kosten des Zwischenentscheides vom 29. März 2012 zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs angemessen herabzusetzen und auf CHF 7'000. festzulegen sind (Art. 6 Bst. a VGKE), wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 11'000. zu verrechnen ist, dass Art. 15 VGKE für die Frage der Parteientschädigung in Fällen von Gegenstandslosigkeit sinngemäss auf die Regelung von Art. 5 VGKE verweist, dass der als unterliegend anzusehenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), dass die Vergabestelle als dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellte Vergabestelle gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.6 E. 4c), Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als infolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 7'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 11'000. verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B-1057/2012 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 70449; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückzugserklärung)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Beat Lenel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Juni 2012

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