Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.03.2025 A-931/2024

10 marzo 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,639 parole·~1h 3min·6

Riassunto

Konzessionen | Radio und Fernsehen; Konzession; Regionalfernsehprogramm Versorgungsgebiet "Zürich-Nordostschweiz"; Verfügung vom 11. Januar 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-931/2024

Urteil v o m 1 0 . März 2025 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien ZH-Medien GmbH, Widenholzstrasse 6, 8304 Wallisellen, vertreten durch Dr. iur. Andrea Caroni, Rechtsanwalt, ME Advocat AG, Poststrasse 1, 9100 Herisau, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Tele Top AG, Bürglistrasse 31a, Postfach, 8400 Winterthur, vertreten durch Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt, Meili Pfortmüller, Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich, 2. CH Media Holding AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau, vertreten durch lic. iur. Kaspar Hemmeler, Rechtsanwalt LL.M., Dr. iur. Simone Walther, Rechtsanwältin, und PD Dr. iur. Josianne Magnin, Rechtsanwältin, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Radio und Fernsehen; Konzession; Regionalfernsehprogramm Versorgungsgebiet "Zürich-Nordostschweiz"; Verfügung vom 11. Januar 2024.

A-931/2024 Sachverhalt: A. Am 11. Januar 2024 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Konzession ab dem 1. Januar 2025 für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet "Zürich – Nordostschweiz" an die zweitplatzierte Bewerberin, die Tele Top AG. Sie erwog dabei u.a., dass eine Erteilung an die erstplatzierte Bewerberin, die CH Media Holding AG, gegen Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 verstossen würde (RTVG [SR 784.40]; sog. 2+2-Regel). Beworben hatten sich vier Unternehmen (CH Media Holding AG, Tele Top AG, ZH-Medien GmbH und auftanken.TV AG). B. Gegen diese Verfügung erhebt die ZH-Medien GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 11. Januar 2024 des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die Konzession sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellte sie u.a. den Antrag, den Parteien sei Frist anzusetzen, um zur Notwendigkeit und den allfälligen Modalitäten von vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Gesuch der Tele Top AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) um vollständige Akteneinsicht in die Konzessionsbeilagen der Beschwerdeführerin vom 14. März und 29. April 2024 abgewiesen, soweit es durch die bis anhin gewährte Akteneinsicht nicht ohnehin gegenstandslos geworden war. Mit derselben Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Gesuch der CH Media Holding AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) vom 17. April 2024 um vollständige Akteneinsicht in die Konzessionsbeilagen der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

A-931/2024 E. Nachdem den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt worden war, entzog das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. In ihren Beschwerdeantworten vom 8. August 2024 (Beschwerdegegnerin 1) bzw. vom 25. April 2024 (Beschwerdegegnerin 2) beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem das Beschwerdeverfahren A-959/2024 für das Versorgungsgebiet Bern mit Urteil vom 21. August 2024 zugunsten eines Unternehmens der Beschwerdegegnerin 2 entschieden worden war, teilte diese am 2. September 2024 mit, sie verzichte auf die Beteiligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. auf ihre Parteistellung. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin 1 – unter der suspensiven Bedingung einer reformatorischen bzw. kassatorischen Gutheissung der Beschwerde – eine Übergangskonzession für zwölf bzw. drei Monate ab Rechtskraft des Endentscheids für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das Versorgungsgebiet "Zürich-Nordostschweiz". I. Am 17. September 2024 bekräftigt die Beschwerdegegnerin 2 ihren Verzicht auf Teilnahme und Parteistellung im Beschwerdeverfahren. J. Mit Replik vom 7. November 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. K. Mit Stellungnahme bzw. Duplik vom 18. und 20. Dezember 2024 halten die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 an ihren Ausführungen fest. L. Am 8. Januar 2025 und am 24. Januar 2025 reichten die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdeführerin ihre Kostennoten ein.

A-931/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Entscheid des UVEK vom 11. Januar 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdegegnerin 2 stellt am 25. April 2024 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 2. September 2024 teilte sie mit, auf die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu verzichten. Am 17. September 2024 bekräftigte sie ihren Verzicht auf Teilnahme und Parteistellung. Seit ihrer Eingabe vom 2. September 2024 hat sie sich nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob bzw. wie die Beschwerdegegnerin 2 ins Recht gefasst werden muss. 1.3.1 Wie in Bezug auf die Zuständigkeit hat das Gericht auch die Frage, welche Vorinstanz oder welche Beschwerdegegnerin ins Recht zu fassen ist, unabhängig von den Parteianträgen von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren kommt insbesondere jeder am vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Partei Beteiligter infrage, der angesichts des damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung hat. Gleiches gilt auch für bloss teilweise obsiegende Verfügungsadressaten und Drittbetroffene, die

A-931/2024 durch die Anträge des Beschwerdeführers Nachteile erleiden könnten (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 8 zu Art. 6). Nebst der beschwerdeführenden Partei kommt auch demjenigen Parteistellung zu, der sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt (LUKAS MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 14 zu Art. 63 m.H.). 1.3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 ihr Konzessionsgesuch nicht zurückgezogen, sondern sie verzichtete während des Beschwerdeverfahrens auf die weitere Teilnahme bzw. Parteistellung. Ebensowenig bestreitet sie, dass sie zu Recht am vorinstanzlichen Konzessionierungsverfahren beteiligt war, zumal sie selbst ein Konzessionsgesuch eingereicht hatte. Zudem beteiligte sich die Beschwerdegegnerin 2 am Beschwerdeverfahren mit eigenen Anträgen. Schliesslich führte sie gegen die angefochtene Verfügung selbst Beschwerde (Verfahren A-624/2024) für den Fall, dass sie eine andere ihrem Unternehmen erteilte Konzession verlieren sollte. Somit erwies sich der Einbezug der Beschwerdegegnerin 2 im Beschwerdeverfahren als richtig. 1.3.3 Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin 2 nachträglich auf ihre Teilnahme am Verfahren verzichten kann, nachdem sie sich zuerst mit eigenen Anträgen beteiligt hat. Erst nachdem das Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 in einem anderen Versorgungsgebiet zu Gunsten eines Unternehmens der Beschwerdegegnerin 2 ausgefallen war, verzichtete sie auf ihre Teilnahme bzw. Parteistellung. Diese Situation unterscheidet sich demnach etwa von einer Zuschlagsempfängerin in einem Vergabeverfahren, die von Anfang an auf Anträge und die Parteistellung als Beschwerdegegnerin und auf das damit verbundene Kostenrisiko verzichtet (vgl. z. B. Abschreibungsentscheid des BVGer B-369/2014 vom 16. Dezember 2014 S. 5). Ob die Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Parteistellung verzichten kann, braucht indessen nicht beantwortet zu werden. Selbst wenn sie auf ihre Parteistellung verzichten könnte, hätte sie das Kostenrisiko als Beigeladene, die sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligte, zu tragen bzw. wäre gegebenenfalls zu entschädigen (vgl. zur Kostenauferlegung für Beigeladene BVGE 2011/19 E. 59.1; vgl. zu Parteientschädigungen für Beigeladene Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 7.4 und BVGer A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 16). Der Verzicht auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren ab dem 2. September 2024 ändert somit – mit Blick auf das Kostenrisiko bzw. eine allfällige Entschädigung – grundsätzlich nichts. Für das vorliegende

A-931/2024 Beschwerdeverfahren ist sie somit wie eine Partei zu behandeln (vgl. E. 15 hiernach zu den Kostenfolgen). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 1.4 m.H.). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1 m.H.). Es hat namentlich die Angemessenheit des angewandten Bewertungsrasters und die Subsumtion der Konzessionsgesuche unter die Bewertungskriterien grundsätzlich frei zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, den Sachverhalt korrekt festgestellt, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19).

A-931/2024 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dagegen dort eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wo der Vorinstanz angesichts der sich stellenden Fachfragen ein erheblicher Handlungsspielraum belassen wurde, so namentlich, wenn es um die Prüfung der Definition und Gewichtung der Kriterien im Bewertungsraster und um die Subsumtion der Angaben in den Gesuchen unter diese Kriterien geht. Dabei variiert der Grad der Zurückhaltung im Einzelfall je nach der Natur der sich stellenden Fragen und dem erforderlichen Fachwissen (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 m.H., auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19). 3. Zunächst sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen darzulegen. 3.1 Im RTVG finden sich spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen für die Erteilung von Veranstalterkonzessionen gemäss Art. 25 RTVG (an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft; SRG) sowie gemäss den Art. 38 ff. RTVG (an andere Veranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil) und gemäss den Art. 43 ff. RTVG (an andere Veranstalter mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil). Vorliegend geht es um eine Veranstalterkonzession mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil gemäss Art. 38 ff. RTVG. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) findet deshalb keine Anwendung (Art. 9 Satz 2 BöB; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1900). 3.2 Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er Gewähr bietet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einzuhalten (Bst. d). Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, 1710, nachfolgend: Botschaft zum RTVG). Dieser wird in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem

A-931/2024 Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG; vgl. Urteil des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 11.4; sog. Präferenzkriterium: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Handkommentar, Bern 2008, Rz. 11 zu Art. 45). 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der Gestaltung des Konzessionierungsverfahrens hilfsweise die zum Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze beigezogen werden. Zu beachten ist aber, dass angesichts der Unterschiede zwischen der Erteilung einer Rundfunkkonzession und der Vergabe eines öffentlichen Auftrags lediglich eine analoge Anwendung dieser Regeln möglich ist. So sind namentlich die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und die unterschiedlichen öffentlichen Interessen zu beachten (BVGE 2009/64 E. 6.5 m.H.; Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 3.3.1, A-641/2008 vom 19. August 2008 E. 7.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2008/43 und A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 7.2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 6.5 zu Transportkonzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessionen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Haltung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und 7.5 sowie BGE 140 I 201

A-931/2024 E. 6.4.1). Die Übertragung öffentlicher Aufgaben oder von Verwaltungsbefugnissen an Private hebt diese verfassungsrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht auf (vgl. BGE 127 I 84 E. 4c; Urteil des BVGer B-4786/2020 vom 21. September 2021 E. 3 zu Plakatkonzessionen). 3.3.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen besteht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 E. 7.2.5). 3.3.3 Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kriterien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch DANIEL KUNZ, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16). 4. Zunächst ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungpflicht zu behandeln. Danach ist auf das rechtliche Gehör in der Form der Aktenführungspflicht einzugehen. 4.1 4.1.1 In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im vorliegenden Fall erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen

A-931/2024 seien, da der Vorinstanz angesichts der grossen Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe sowie der Vielzahl der zu beurteilenden Kriterien ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Bewertung der einzelnen Kriterien zukomme. Umso schwerer wiege die Tatsache, dass die Begründungstiefe der angefochtenen Verfügung an vielen Stellen offensichtlich unzureichend sei und die Vorinstanz sich oftmals mit pauschalen Aussagen begnügt habe, ohne konkret auf ihre Bewerbung einzugehen. Beispielsweise bewerte die Vorinstanz den Programmbezug bei der "Abdeckung im Versorgungsgebiet" bei der Beschwerdegegnerin 1 als "nicht ausreichend". Diese führe dann in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass dies auch auf sie zutreffe, ohne jedoch in irgendeiner Weise zu begründen, weshalb der Bezug nicht ausreichend sei. Ihr werde es so teilweise verunmöglicht, zu den Ausführungen der Vorinstanz substantiiert Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz erkläre sodann mit keinem Wort, weshalb ihr publizistisches Leitbild angeblich die nachvollziehbare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen lasse. Diese begründe nicht, weshalb sie angeblich nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel die Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren aufzeige. Es könne damit festgehalten werden, dass die Anforderungen an eine angemessene Begründung nicht erfüllt seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Eingabe zu den Hintergründen und Zusammenhängen versehentlich in zwei Varianten auf das Eingabeportal hochgeladen worden sei und im entsprechenden Absatz leichte Abweichungen in den Formulierungen vorlägen. Auf Seiten der Vorinstanz sei zu keinem Zeitpunkt eine Rückfrage zu den zwei leicht abweichenden Fassungen der Eingabe erfolgt. Es sei mithin nicht klar, gestützt auf welchen Text sie nun effektiv bewertet worden sei bzw. es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die zweite – und korrekte – Fassung in ihrer Bewertung nicht berücksichtigt habe. 4.1.2 Die Vorinstanz äussert sich zur Begründungsdichte dahingehend, dass sie sich in ihren Entscheidungen auf die wesentlichen Punkte beschränkt habe. Es möge zutreffen, dass gewisse Bewertungen nur knapp begründet worden seien. Das ergebe sich im vorliegenden Verfahren auch aus der Anzahl der Bewerberinnen um eine Konzession. Verbunden mit dem Detaillierungsgrad der Kriterien müssten sich die Bewertungen im Einzelfall auf das Wesentliche beschränken. Hier stehe die konkrete Bepunktung im Vordergrund. Ausserdem seien in der Verfügung bei den jeweiligen Kriterien transparent die Regeln beschrieben worden, nach denen

A-931/2024 die Punktevergabe erfolgt sei. Dass diese Begründung ausreiche, um den unterlegenen Mitbewerberinnen eine fundierte Anfechtung bei den Einzelkriterien zu ermöglichen, belege die hier zu behandelnde Beschwerde, die noch vor einer umfassenden Akteneinsicht erfolgt sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten eine zu wenig hohe Begründungsdichte bei einem Einzelkriterium annehmen, könne der Mangel in jedem Fall geheilt werden, da sich in den Verfahrensakten auch die Bewertungstabelle befinde und sie zwecks einer weiteren Präzisierung bei den einzelnen gerügten Bewertungen weiter auf die Begründung eingehen werde. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht und verweist auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. 4.1.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die unzureichende Begründung auch mit der Vernehmlassung nicht behoben sei. 4.1.5 Die Vorinstanz verweist duplicando im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe erkennen können, weshalb ihre Bewerbung schlechter bewertet worden sei als diejenige von zwei ihrer Mitbewerberinnen. Im Bereich der Selektionskriterien seien die allgemeinen Bewertungsmassstäbe pro Kriterium transparent dargelegt worden und die Beschwerdeführerin habe ihre jeweilige individuelle Punktezahl erfahren können. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens volle Einsicht in das Bewertungsraster erhalten. 4.1.6 In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Ausführungen fest. 4.1.7 In einem Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsgrundsatz). Relativiert wird die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung in dreifacher Hinsicht, nämlich wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind, durch den Umstand, dass sie ihre Vorbringen rechtzeitig bei der Behörde einzureichen haben sowie durch die Rüge- und Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren. Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (vgl.

A-931/2024 BVGE 2009/64 E. 7.3; PATRICK L. KRAUSKOPF/WYSSLING MARKUS, in: Praxiskommentar VwVG, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 3 und 27 f.). 4.1.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.3, A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 5.3.1 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 7). Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemein werden an die Begründung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso strengere Anforderungen gestellt, je weiter der eingeräumte Ermessensspielraum der Behörde und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2.1). Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.). 4.1.9 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7 und BVGE 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1, je m.H.).

A-931/2024 4.1.10 Beim Subkriterium "Abdeckung im Versorgungsgebiet" begründete die Vorinstanz die schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Programmbezug nicht ausreichend ausfalle. Die Schilderung zur Umsetzung der Konzessionsvorgabe der Abdeckung des Versorgungsgebiets erachtete sie jedoch als plausibel. Erst in der Vernehmlassung erwähnte die Vorinstanz zusätzlich den mangelhaften Einbezug peripherer Gebiete bei der Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich um eine neue Argumentation, die sich direkt auf die Erläuterungen in Absatz 5 zum Programmauftrag der Musterkonzession stützt (vgl. Beilage 3b zur Ausschreibung). In der im Beschwerdeverfahren vorliegenden detaillierten Bewertungstabelle wird zusätzlich noch angefügt, dass "kein direkter Link zwischen Regionalität" bestehe (vgl. Vorakte 071/03, Bewertung Selektionskriterien Tele Z). Es waren der Beschwerdeführerin somit aus der angefochtenen Verfügung nicht alle Argumente bekannt, die nach der Auffassung der Vorinstanz in der Bewerbung der Beschwerdeführerin fehlten. Demnach liegt in diesem Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob diese zusätzliche Begründung überhaupt entscheidrelevant ist, wird nachfolgend noch zu vertiefen sein (vgl. E. 7.8.3 hiernach). Weiter führt die Vorinstanz zum Subkriterium "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen" zwar aus, dass sie sich auf beide Versionen der Beschwerdeführerin betreffend das Kapitel "Hintergründe und Zusammenhänge" abgestellt habe (vgl. Vorakten 013/00, Tele Z – Bewerbung um Veranstalterkonzession, S. 3 und 013/16, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Programm Sendungen TeleZ, Ziff. 6). Aus der Begründung der Vorinstanz zum Subkriterium "Hintergründe und Zusammenhänge" wird dies jedoch nicht klar, da – wenn auch nur mittelbar – auf die alte Version Bezug genommen wird. Denn nur in der alten Version ist von Überschwemmungen die Rede, während die neue Version einen Brand erwähnt. Diesbezüglich liegt ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin jedoch auf die Vorgaben der Ausschreibung hinzuweisen. Zwar hat die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und vorbehältlich der Verletzung von Mitwirkungspflichten den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. E. 4.1.7 hiervor; vgl. ferner Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 8.8.2). Es ist jedoch gemäss Ziff. 3.1 der Ausschreibung in erster Linie Aufgabe der Bewerberinnen und nicht der Vorinstanz, in den passenden Dokumenten darzulegen, wie sie die Elemente des Leistungsauftrages zu

A-931/2024 erfüllen gedenken. Eine Bewerberin hat deshalb dafür zu sorgen, dass ihre Bewerbung fristgerecht und korrekt eingereicht ist. Führt eine Bewerberin etwa in einem Dokument, dass sich einzig auf ein bestimmtes Selektionskriterium bezieht, damit nicht zusammenhängende Angaben zu einem anderen Selektionskriterium auf, muss der Bewerberin bewusst sein, dass sich dies zu ihren Ungunsten auswirken kann. Denn es ist nicht die Aufgabe der Vorinstanz, bei jedem Selektionskriterium aus zahlreichen Dokumenten die besten Angaben zusammenzusuchen. Vorbehalten bleiben nach dem Gesagten selbstredend der Untersuchungsgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. Urteil des BVGer A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 8.3 f.). Bezüglich des Subkriteriums "Publizistisches Leitbild" begründete die Vorinstanz die Bewertung in der angefochtenen Verfügung mit der fehlenden Erläuterung der Relevanz. Das publizistische Leitbild der Beschwerdeführerin sei zwar sehr umfangreich und professionell aufgebaut, lasse jedoch die nachvollziehbare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen, weshalb das Kriterium lediglich als "erfüllt" gelte. Zum Subkriterium "Vielfalt an Themen, Meinungen, Interessen sowie Akteurinnen" führte die Vorinstanz aus, dass aus den Bewerbungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 alle drei Vielfaltsformen nachvollziehbar und plausibel hervorgehen würden, weshalb das Kriterium als "in höchstem Masse erfüllt" gelte (= 100 Punkte). Die Beschwerdeführerin habe das Kriterium nur "teilweise erfüllt", da die Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt werde (= 33.333 Punkte). 4.1.11 Zwar ist die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Subkriterien "Publizistisches Leitbild" und "Vielfalt an Themen, Meinungen, Interessen sowie Akteurinnen" knapp gehalten und es fehlt ein Bezug zu den Vorakten, sie enthält jedoch die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Aus deren Begründung geht hervor, weshalb der Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl bei diesem Subkriterium erteilt wurde. Letztlich war die Beschwerdeführerin – wie sich aus den Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigt – über die Tragweite des angefochtenen Entscheids in diesen beiden Subkriterien im Klaren und ohne Weiteres imstande, diese sachgerecht anzufechten. Dazu passt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen mit der ausführlichen Herleitung des Begriffs der Relevanz unter dem Subkriterium "Publizistisches Leitbild" mit der Beschwerdeführerin einig geht. Sodann vermag an

A-931/2024 diesem Ergebnis nichts zu ändern, dass rechtsprechungsgemäss erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt werden, soweit der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. E. 4.1.8 hiervor). Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist die Begründungsdichte in diesen beiden Subkriterien gerade noch knapp nicht zu beanstanden, da die Bewerbungsunterlagen relativ übersichtlich gehalten sind und darum selbst ohne Angabe der konkreten Stelle in den Bewerbungsunterlagen substantiierte Rügen möglich waren. 4.1.12 Zusammenfassend liegt eine Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der Subkriterien "Abdeckung im Versorgungsgebiet" und "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen" vor. 4.2 Weiter ist auf die Aktenführungspflicht einzugehen. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Dokument "Hintergründe und Zusammenhänge" der Beschwerdegegnerin 1 nichts mit dem laufenden Verfahren zu tun habe. 4.2.2 Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 1 verweisen diesbezüglich auf einen Weblink im Konzessionsformular (Vorakte 012/00, S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das von ihr erwähnte Dokument "Hintergründe und Zusammenhänge" bereits im Rahmen der Bewerbung eingereicht worden sei. 4.2.3 Nach der Rechtsprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86 E. 2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). Aus der Aktenführungspflicht ergeben sich Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Vorausgesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, das eine chronologische Auflistung aller eingereichten Eingaben enthält. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids müssen die Akten durchgehend paginiert werden (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, auszugsweise publiziert in BGE 137 I 247). Geringfügige Unzulänglichkeiten stellen keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3).

A-931/2024 4.2.4 Mit Blick auf die Aktenführungspflicht ist auf das Dokument "Hintergründe und Zusammenhänge" der Beschwerdegegnerin 1 einzugehen, das im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1). Auf dieses Dokument wird von der Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Informationskonzept Bezug genommen (vgl. Vorakte 012/07, Informationskonzept TELE TOP, Ziff. 2). Bereits im Rahmen der öffentlichen Anhörung war das Informationskonzept mit dem Hinweis auf dieses Dokument öffentlich einsehbar (vgl. < www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Vernehmlassungen, Anhörungen und Konsultationen > Lokalradios und Regional-TV: 51 Bewerbungen um Veranstalterkonzessionen eingegangen; Anhörung, zuletzt abgerufen am 14. Februar 2025). Somit ist – mangels anderslautender Hinweise oder Vorbringen – davon auszugehen, dass dieses Dokument sich mittels Weblinks (vgl. Vorakte 012/00, S. 2 unten) bei den Konzessionsunterlagen befand. Dennoch ist dieses Dokument weder im Aktenverzeichnis aufgeführt noch bei den Vorakten abgelegt (vgl. Vorakte 00, Aktenzverzeichnis). Ein Weblink auf die private Website der Beschwerdegegnerin 1 genügt den Anforderungen an die Aktenführungspflicht offensichtlich nicht, da dieser jederzeit geändert werden kann. Der Weblink funktioniert denn auch aktuell nicht mehr. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht liegt somit vor. 4.3 Zusammenfassend liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Formen der Begründungspflicht und der Aktenführungspflicht vor. Diese kann jedoch geheilt werden, da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, die fehlende Vorakte vorliegt und sich die Parteien umfassend äussern konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (vgl. E. 4.1.9 hiervor). Diesem Umstand ist im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten und der Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. E. 15 hiernach). 5. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Bewertungsrügen. Vorab ist auf die Selektionskriterien und dazugehörigen Subkriterien samt deren Gewichtung näher einzugehen. 5.1 Der Leistungsauftrag (Selektionskriterien) der Lokalradios und Regionalfernsehen gliedert sich gemäss Ausschreibung (Ziff. 3.3.1) im Kern in die Bereiche Input und Output.

A-931/2024 5.2 Die Inputkriterien erfassen gemäss der angefochtenen Verfügung Aspekte, die zur Erfüllung des publizistischen Auftrags notwendig sind. Massgebend sind namentlich gewisse Aspekte zu den Programmschaffenden, zur Qualitätssicherung sowie zur Aus- und Weiterbildung. Entsprechende Vorkehrungen auf der Inputseite erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die journalistischen Leistungen (Output) qualitativ hochstehend im Sinne des Leistungsauftrags sind. Die Outputkriterien umfassen Aspekte, welche die durch die Bewerbung in Aussicht gestellten Programmleistungen im Lichte des Leistungsauftrages beurteilen. Massgebend sind hier namentlich der Programmauftrag sowie der Kulturauftrag. 5.3 Die eingereichten Bewerbungen werden entlang der Angaben zu den Anforderungen in den Bereichen Input und Output bewertet. Die Angaben zum Input werden zu 35% gewichtet und jene zum Output zu 60%. Eine Gewichtung von 5% kommt der Gesamtwürdigung der Bewerbung zu (Stringenz und Kohärenz des Konzepts, Lesbarkeit der Bewerbung). 5.4 Nachfolgend ist im Einzelnen auf die Bewertungsrügen zu folgenden Selektionskriterien bzw. Subkriterien einzugehen: "Publizistisches Leitbild" (E. 6), "Abdeckung des Versorgungsgebiets" (E. 7), "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren" (E. 8), "Aufzeigen von Hintergründen" (E. 9) und "Erfüllung des Kulturauftrags" (E. 10). 6. 6.1 Als erstes erhebt die Beschwerdeführerin eine Rüge im Zusammenhang mit dem Inputkriterium "Publizistisches Leitbild". Die Vorinstanz erläutere mit keinem Wort, weshalb ihr publizistisches Leitbild angeblich "die nachvollziehbare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen lasse". Dies werde lediglich pauschal und ohne jegliche Bezugnahme auf ihre eingereichten Unterlagen angenommen. Bei der Relevanz handle es sich um einen journalistischen Fachbegriff, welcher im Zusammenhang mit der Qualität die Bedeutung des Inhalts journalistischer Beiträge charakterisiere. Die Relevanz im Journalismus könne als "Bedeutung und Wirkung, welche der Journalismus im politischen Kontext sowie im Alltag für die Gesellschaft und für Einzelpersonen entfalten kann" definiert werden. Auch die Eidgenössische Medienkommission (EMEK) orientiere sich bei der Formulierung der Leitideen im Journalismus an Kriterien wie Relevanz, Aktualität, Objektivität, Quellenprüfung und Fairness. Die SRG, welche in der Schweiz in journalistischen Qualitätsfragen Vorbildcharakter habe, zähle für die Beurteilung der Relevanz in ihren publizistischen Leitlinien

A-931/2024 verschiedene Kriterien auf (Aktualität/Newsgehalt; politische, wirtschaftliche, kulturelle, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Bedeutung; geografische, kulturelle, wirtschaftliche oder politische Nähe; Bedeutung der vorkommenden Akteurinnen und Akteure; exemplarischer Charakter sowie Exklusivität und Bedeutung über den Tag hinaus). Von der Relevanz zu unterscheiden sei das allgemeine Interesse bzw. das Publikumsinteresse, welches eher bei nichtlinearen Angeboten (z. B. Podcasts) sowie im Unterhaltungsbereich, in der Sportberichterstattung oder bei Boulevardgeschichten im Vordergrund stehe. Es orientiere sich u.a. an der Nähe zur Lebenswirklichkeit des Publikums oder der öffentlichen Aufmerksamkeit. Zwar fänden sich bei der Beschwerdegegnerin 1 betreffend Relevanz noch Ausführungen unter dem Aspekt "Informationskonzept", jedoch formuliere diese die Relevanz in ihren Leitlinien nur sehr allgemein und fokussiere sich auf Themen von allgemeinem Interesse. Das allgemeine Interesse bzw. das Publikumsinteresse sei jedoch klar von der Relevanz zu unterscheiden, da darunter beispielsweise auch Berichte über Unfälle oder Prominenz fallen würden, welche im Sinne des Leistungsauftrags nach RTVG von untergeordneter Bedeutung seien. Sie nehme hingegen in ihren publizistischen Leitlinien unter "1. Geltungsbereich" ausdrücklich auf den journalistischen Qualitätsstandard – zu welchem auch die Relevanz gehöre – Bezug. Darüber hinaus greife sie die Relevanz nochmals ausdrücklich in ihrem Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung auf, indem sie Kriterien nenne bzw. Fragen beantworte, welche in engem Konnex zu Relevanzkriterien stünden, wie sie auch in den publizistischen Leitlinien der SRG aufgeführt seien. Da auch die Vorinstanz das publizistische Leitbild und das Kriterium der Relevanz als einen Aspekt der Qualitätssicherung betrachte, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht die volle Punktzahl erhalte. Selbst wenn die Vorinstanz jedoch den Aspekt der Relevanz nur anhand der in den Leitlinien der beiden Gesuche enthaltenen Formulierungen beurteile, sei eine Besserstellung der Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber nicht haltbar, da diese in ihren Leitlinien keinen Unterschied von relevanten und nicht relevanten Ereignissen mache, sondern lediglich auf das Publikumsinteresse abstelle. 6.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass sich die Bewertung des Kriteriums "Publizistisches Leitbild" auf die Musterkonzession stütze. Gemäss dieser solle das Programm der Konzessionärin "relevant, professionell und vielfältig" sein, während die Berichterstattung als "sachgerecht und unabhängig" beschrieben werde. Bezüglich der Herleitung des Begriffs "Relevanz" könne sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin

A-931/2024 folgen. Es sei jedoch zu betonen, dass es sich hierbei um ein Input-Kriterium handle. Es würden demnach systembezogene Ausführungen erwartet, die sich auf die Arbeitsweise oder die Wertvorstellungen auf Ebene der Medienorganisation bezögen, und nicht auf die Ebene der Inhalte. Die Einschätzung, ob ein bestimmter Inhalt relevant sei oder nicht, solle demnach unter Berücksichtigung der Werte und Strategie einer Medienorganisation erfolgen. Sie teile auch die Auffassung der Beschwerdeführerin zur Publikumsorientierung und betone die Unterscheidung zwischen Relevanz und Publikumsinteresse. Die Tatsache, dass in beiden Bewerbungen Überlegungen zur Berücksichtigung des Publikumsinteresses vorhanden seien (bei der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Attraktivität"), überrasche insbesondere vor dem Hintergrund der herausfordernden Lage im Fernsehmarkt nicht. Hingegen würden in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 relevante Inhalte explizit von "Human lnterest"-Geschichten oder Bad News abgegrenzt. Diese Unterscheidung ziele darauf ab, einen Wert in der Medienorganisation zu etablieren und zu leben. Ähnliche Erörterungen würden sich in den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht finden. Es werde darin nicht explizit auf die Bedeutung der Relevanz eingegangen, und es gebe kaum Überlegungen zur Abgrenzung von relevanten zu nicht relevanten Inhalten. Dementsprechend seien die Ausführungen zur "Relevanz" der Beschwerdegegnerin 1 insgesamt als besser zu bewerten. 6.3 Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet, dass die erfolgte Bewertung klar und verständlich sei. Das Kriterium der Relevanz werde im publizistischen Leitbild der Beschwerdeführerin schlicht nicht erwähnt. Diese liste in ihrer Beschwerde die Kriterien auf, die die SRG für die Beurteilung der Relevanz formuliert habe. Aber genau diese Begrifflichkeiten würden bei ihrem publizistischen Leitbild fehlen. Nach der Nennung der drei Grundgebote behandle das Leitbild die Punkte öffentliches Verhalten der Programmmitarbeitenden, den Umgang mit heiklen Themen, die unvoreingenommene Recherche, die technisch-rechtliche Umsetzung von Beiträgen und den Umgang mit Reklamationen. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, nicht klar das allgemeine Interesse bzw. das Publikumsinteresse von der Relevanz im Sinne des Leistungsauftrags unterscheide. In ihrem Informationskonzept werde in den Punkten 3 und 4 die Relevanz im Detail und exakt gemäss Programmauftrag geschildert. Unter dem Punkt 4.2 dieses Konzepts würden sogar konkrete Beispiele aus dem Alltag genannt, wann eine Meldung als "relevant" im Sinne des Programmauftrags gelte. Im

A-931/2024 genannten Punkt "1. Geltungsbereich" der publizistischen Leitlinien der Beschwerdeführerin werde zwar der Begriff "journalistischer Qualitätsstandard" erwähnt. Damit zu behaupten, die Relevanz sei im betreffenden publizistischen Leitbild nachvollziehbar und plausibel erläutert, sei jedoch zu weit hergeholt. 6.4 Replicando macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in ihrem Bewerbungsdossier eingehend dargelegt habe, wie das journalistische Kriterium der Relevanz umzusetzen sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin 1 einzig auf die fehlende Begrifflichkeit der "Relevanz" in ihrem publizistischen Leitbild berufe, überzeuge nicht. Die inhaltlichen Vorgaben für die relevante journalistische Arbeit seien in ihren publizistischen Leitlinien viel ausführlicher dargelegt, als in jenen der Beschwerdegegnerin 1. In ihrem publizistischen Leitbild fänden sich sehr wohl systembezogene Ausführungen zur Relevanz, welche in Bezug zur Arbeitsweise und den Wertvorstellungen stünden. 6.5 Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Duplik, dass die Bewerbung der Beschwerdeführerin durchaus Ausführungen zu Arbeitsweisen und Wertvorstellungen enthalte. Die Angaben zur Relevanz würden jedoch insgesamt oberflächlich bleiben. Zwar lasse sich den publizistischen Leitlinien entnehmen, dass redaktionelle Entscheidungen ausschliesslich auf journalistischen Erwägungen und nicht auf externen Einflüssen beruhten. Diese Feststellung erfolge jedoch im Kontext der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit und behandle die Relevanz von journalistischen Inhalten unzureichend. Auch die eher allgemeinen Ausführungen zu handwerklichen Regeln und journalistischen Qualitätsstandards würden nicht genügen, um darzulegen, inwiefern die Relevanz journalistischer Inhalte konkret in die redaktionellen Entscheidungen einfliesse. Anders verhalte es sich bei der Beschwerdegegnerin 1. Ihr Informationskonzept verdeutliche zunächst allgemein, dass Beiträge, die Fakten und Meinungen zu realen Geschehen vermitteln würden, als essenzielle Bestandteile des Informationsauftrags gälten. Dies unterstreiche die Bedeutung der Relevanz journalistischer Inhalte für die redaktionelle Ausrichtung. Darüber hinaus enthalte das Informationskonzept der Beschwerdegegnerin 1 detaillierte und explizite Ausführungen zur konkreten Umsetzung dieses Anspruchs. So werde auch ein Bezug zur Konzession hergestellt: "Welche Bereiche inhaltlich zu den relevanten gehören, legt die Konzession ausdrücklich fest. Es sind Informationen zu Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport".

A-931/2024 6.6 Duplicando entgegnet die Beschwerdegegnerin 1, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Ziff. 2.2 f. des publizistischen Leitbildes von "Tele Z" nicht zu überzeugen vermöge. Es sei sehr weit hergeholt, das Kriterium Relevanz – insbesondere mit dem Journalistenkodex und den unternehmensethischen Normen – als erfüllt zu betrachten. Aber auch der in Ziff. 2.3 erwähnte Satz, dass "redaktionelle Entscheidungen nur aufgrund journalistischer Erwägungen und nicht aufgrund anderer Einflüsse getroffen werden", habe nichts mit dem geforderten Wert "Relevanz" zu tun. In Ziff. 2.3 gehe es nämlich um Interessenkonflikte und Befangenheit, also allenfalls um den Aspekt "Unabhängigkeit", der hier aber nicht interessiere. 6.7 Die Musterkonzession lautet auszugsweise wie folgt (vgl. Beilage 3b zur Ausschreibung [Weblink unter Ziff. 2.3 der Ausschreibung], Musterkonzession regionaler Service public: Regionalfernsehen mit Erläuterungen, Redaktionelle Qualitätssicherung, Abs. 1): Redaktionelle Qualitätssicherung Erläuterung 1 Die Konzessionärin verfügt über die folgenden Dokumente, die sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung stellt: (…) c. ein publizistisches Leitbild, das mit Bezug zum Programmauftrag die grundlegenden Werte und Ziele der Medienorganisation beschreibt. Absätze 1-2: Die Erfüllung des Programmauftrags setzt organisatorische Strukturen der Qualitätssicherung, adäquate Arbeitsbedingungen sowie nach professionellen Standards arbeitende Programmschaffende voraus. Das Redaktionsstatut garantiert, basierend auf Artikel 41 Absatz 2 RTVV, die innerbetriebliche journalistische Unabhängigkeit der Programmschaffenden. Redaktionelle Qualitätssicherung ist ein auf Dauer angelegter Prozess mit präventiven, den Produktionsprozess begleitenden sowie korrektiven Elementen. Dieser Prozess der Qualitätssicherung wird in erster Linie durch den Veranstalter selbst etabliert und geführt. Diese Konzessionsbestimmung nennt die hierfür erforderlichen Dokumente und Definitionen mit Bezug zu den organisatorischen Strukturen und Abläufen bei der journalistischen Arbeit sowie der professionellen Arbeitsweise. Redaktionelle Qualitätssicherung setzt eine klare Rollendefinition und Verantwortlichkeiten voraus. (…) 6.8 Aus der Ausschreibung geht hervor, dass für das Selektionskriterium "Qualitätssicherung" ein publizistisches Leitbild einzureichen ist (vgl. Ausschreibung, S. 9). Unter Ziff. 3.3.2.2 der Ausschreibung betreffend die Qualitätssicherung wird die Musterkonzession zu Abs. 1 Bst. c zitiert: "(…) ein

A-931/2024 publizistisches Leitbild, das mit Bezug zum Programmauftrag die grundlegenden Werte und Ziele der Medienorganisation beschreibt." 6.9 Vorliegend bewertete die Vorinstanz die detaillierten Beschreibungen zur Relevanz der Beschwerdegegnerin 1 als positiv, während sie bei der Beschwerdeführerin bemängelte, dass deren Bewerbung die nachvollziehbare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen lasse. Die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz sind sich zur Auslegung des Begriffs der Relevanz grundsätzlich einig. Die Relevanz ist dabei unbestrittenermassen vom Publikumsinteresse abzugrenzen. Die Vorinstanz betont aber, dass es sich um ein Inputkriterium handle. Es würden demnach systembezogene Ausführungen erwartet, die sich auf die Arbeitsweise oder die Wertvorstellungen auf Ebene der Medienorganisation bezögen, und nicht auf die Ebene der Inhalte. Das Informationskonzept der Beschwerdegegnerin 1 verdeutliche zunächst allgemein, dass Beiträge, die Fakten und Meinungen zu realen Geschehen vermitteln würden, als essenzielle Bestandteile des Informationsauftrags gälten. Dies unterstreiche die Bedeutung der Relevanz journalistischer Inhalte für die redaktionelle Ausrichtung. Darüber hinaus enthalte das Informationskonzept der Beschwerdegegnerin 1 detaillierte und explizite Ausführungen zur konkreten Umsetzung dieses Anspruchs. So werde auch ein Bezug zur Konzession hergestellt: "Welche Bereiche inhaltlich zu den relevanten gehören, legt die Konzession ausdrücklich fest. Es sind Informationen zu Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport". Zudem würden relevante Inhalte explizit von "Human lnterest"-Geschichten oder Bad News abgegrenzt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Bewerbung der Beschwerdegegnerin 1 besser bewertet. Dies entspricht den Vorgaben der Ausschreibung sowie der Musterkonzession (vgl. E. 6.7 f. hiervor). Vergleichbare Stellen finden sich in der Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht. Zwar geht aus den publizistischen Leitlinien hervor, dass redaktionelle Entscheidungen ausschliesslich auf journalistischen Erwägungen und nicht auf externen Einflüssen beruhen. Diese Feststellung erfolgt jedoch im Kontext der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit und behandelt die Relevanz von journalistischen Inhalten unzureichend (vgl. Vorakte 013/18, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Publizistische Leitlinien, Ziff. 2.3), wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Sodann ändert daran auch der Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung nichts. Dieser enthält zwar eine Checkliste zur Relevanz (vgl. Vorakte 013/20, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung), aber es finden sich darin keine weitergehenden Ausführungen zur Relevanz (namentlich mit Blick auf die Ziele und Werte der Organisation). Hinzu kommt, dass unter diesem Subkriterium ohnehin

A-931/2024 das publizistische Leitbild und nicht die Qualitätssicherung an sich bewertet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf Ziff. 1 ihrer publizistischen Leitlinien verweist ("1. Geltungsbereich"), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Unter dieser Ziff. 1 wird ein Verweis auf "den journalistischen Qualitätsstandard" gemacht, der jedoch ebenfalls nicht die Relevanz aufnimmt, sondern nur pauschal von "handwerklichen Regeln" sowie "Medienrecht und Medienethik" spricht. Es ist daher kein Grund ersichtlich, um von den sachnahen Einschätzungen der Vorinstanz als Fachbehörde abzuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.10 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge zum Subkriterium "Publizistisches Leitbild" (Inputkriterium) nicht durch. 7. Weiter ist auf das Subkriterium "Abdeckung des Versorgungsgebiets" einzugehen (Outputkriterium "Erfüllung des Informationsauftrags"). 7.1 In der Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Schilderung zur Umsetzung der Konzessionsvorgabe der Abdeckung des Versorgungsgebiets in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin 1 nachvollziehbar und plausibel sei. Der Programmbezug falle hingegen nicht ausreichend aus. Das Kriterium gelte somit lediglich als "erfüllt" (= 66.667 von 100 Punkten). Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin. Demgegenüber erreichte die Beschwerdegegnerin 2 die volle Punktzahl. Überzeugend seien insbesondere die Schilderungen zur Regionalisierung sowie die Nennung des Ausbaus der Korrespondentenstellen. Des Weiteren werde in einem angemessenen Mass ein Programmbezug geschaffen. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht gelinge plausibel aufzuzeigen, wie sie die Abdeckung des Versorgungsgebiets sicherstelle. Einzig folgender Hinweis finde sich im Informationskonzept der Beschwerdegegnerin 1: "Mit unseren Informationssendungen (...) decken wir eine Vielfalt an Themen ab und geben eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder. Dabei berücksichtigen wir das Geschehen im gesamten Versorgungsgebiet (…)." Zwar führe diese in der Folge noch einige Sendebeispiele aus den Kantonen Schaffhausen und Thurgau an (z. B. Open Air Frauenfeld etc.). Die Abdeckung des Kanton Zürichs als grösstes Einzugsgebiet komme hingegen als Beispiel kaum vor. Weder würden sich örtliche oder personelle Ausführungen finden noch werde erwähnt wie viele Berichte aus den verschiedenen Kantonen in die tägliche Newssendung einflössen. Schliesslich sehe die

A-931/2024 Beschwerdegegnerin 1 keine Korrespondentinnen und Korrespondenten vor und zeige nicht auf, welchen Anteil die drei Regionen bzw. Kantone in den Sendungen hätten. Diese erfülle das Kriterium deshalb nur teilweise und sei mit 33.333 Punkten zu bewerten. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie sich vertieft mit der Thematik der Abdeckung des Versorgungsgebiets auseinandergesetzt und als einzige Bewerberin klar aufgezeigt habe, wie diese umgesetzt werde. Im Kapitel Programmauftrag lege sie unter dem Titel "2. Programmliche Abdeckung des Konzessionsgebietes" ausführlich dar, dass sie – um eine optimale Abdeckung des Konzessionsgebiets zu gewährleisten – mit drei Standorten arbeiten werde. Darüber hinaus stelle sie an verschiedenen Stellen einen klaren Programmbezug her und zeige eindeutig auf, wie die drei Regionen in Form von Sendezeit und Themen in das Programm einfliessen würden. In der Sendung "Aktuell" würden die drei ständig besetzten Redaktionsstandorte Zürich, Thurgau und Schaffhausen gewährleisten, dass die ganze Region abgebildet werde. Wochentags würden täglich drei Berichte aus der Region Zürich (als grösstes Einzugsgebiet) und je ein Bericht aus den Regionen Thurgau und Schaffhausen produziert. Am Wochenende würden täglich zwei Berichte aus der Region Zürich und je ein Bericht aus den Regionen Thurgau oder Schaffhausen produziert. Zu den festen Bestandteilen der Sendung "Aktuell" gehöre zudem die wöchentliche Berichterstattung aus den drei kantonalen Parlamenten Zürich, Thurgau und Schaffhausen. Weiter stelle die wöchentliche Sendung "3 Stimmen – 3 Kantone" – in Bezug auf die Abdeckung des Versorgungsgebiets – einen klaren Programmbezug her. Es handle sich dabei um eine Talk-Sendung, bei welcher jeweils ein Vertreter aus jedem Kanton aus den lokalen Studios zugeschaltet sei. Und auch in der Sendung "Konkret" werde eine angemessene Berücksichtigung der drei Regionen gewährleistet, indem nach jeder Session je ein National- oder Ständerat aus den Kantonen Zürich, Thurgau und Schaffhausen zu Besuch sei. Als einziger Sender zeige sie damit auf, wie viele Beiträge und Sendungen im täglichen und wöchentlichen Programm die Abdeckung des ganzen Versorgungsgebiets sicherstellen würden. Ihr sei deshalb die volle Punktzahl zu vergeben. 7.3 Die Vorinstanz führt aus, dass dieses Kriterium als in höchstem Masse erfüllt gelte, wenn aus dem Informationskonzept nachvollziehbar und plausibel hervorgehe, inwiefern im Programm der Konzessionärin das gesamte Versorgungsgebiet abgedeckt und dabei Bezug zu konkreten Programmelementen genommen werde. Aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin

A-931/2024 gehe hervor, dass mit Hilfe der drei Redaktionsstandorte das gesamte Versorgungsgebiet abgedeckt werde. Hingegen würden explizite Schilderungen mit Bezug zu konkreten Programmelementen fehlen, die bestätigen würden, dass dabei auch die peripheren Gebiete berücksichtigt würden und sich die Berichterstattung nicht auf die politischen Zentren konzentriere. Aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 würden ebenfalls nachvollziehbare Ausführungen hervorgehen, wie im Programm das gesamte Versorgungsgebiet abgedeckt werden solle. Dabei solle der Fokus nicht allein auf die Zentren gesetzt, sondern auch über die peripheren Regionen berichtet werden. Entsprechend seien die beiden Bewerberinnen bei diesem Kriterium gleich bewertet worden. 7.4 Die Beschwerdegegnerin 1 pflichtet der Vorinstanz dahingehend bei, dass in ihrem Informationskonzept die Karte mit dem Sendegebiet abgebildet sei. Es werde darin ausführlich auf die Regionalität eingegangen und bei der Vorstellung der Informationsgefässe werde klar, dass sie sich auf die Berichterstattung aus der Region konzentriere. Als eines unter vielen Beispielen sei die Beschreibung der Sendung "TOP NEWS" erwähnt. Dort stehe klar, dass sie konsequent regional berichte und für nationale oder internationale Nachrichten nicht der richtige Kanal sei. Weiter befasse sich das Zusatzdokument "Hintergründe & Zusammenhänge TELE TOP" mit der Abbildung von lokal-regionalen Geschehen. Dass sich das Hauptstudio von "TELE TOP" in Winterthur befinde, werde aus dem Konzessionsgesuch ebenfalls klar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werde in ihrem Konzessionsgesuch auch ein klarer Programmbezug hergestellt. Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin 1 eine Schlechterbewertung der Bewerbung der Beschwerdeführerin. 7.5 Die Beschwerdeführerin repliziert im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht darlege, wie sie die Abdeckung des Versorgungsgebiets konkret sicherstelle bzw. wie sie sich organisatorisch aufstelle, um das gesamte Sendegebiet abzudecken. Ein eigentliches regionales Sendekonzept kenne diese nicht. Demgegenüber habe sie, die Beschwerdeführerin, ihr Sendekonzept und die Abdeckung der regionalen Verankerung in ihrer Bewerbung ausführlich dargelegt. Entscheidend für die Abdeckung des Versorgungsgebietes sei die Tatsache, dass sie als einzige Konzessionsbewerberin in den beiden Kantonen Schaffhausen und Thurgau Sendestudios einrichte und mit journalistischem Personal von zwei festangestellten Journalisten bzw. Journalistinnen (in den Studios in Schaffhausen und Frauenfeld) ständig vor Ort präsent sei. Eine

A-931/2024 Beschränkung auf die politischen Zentren wäre aufgrund der geringen Grösse der Kantone Schaffhausen und Thurgau weder aus publizistischen noch aus wirtschaftlichen Gründen opportun. Nun bemängle die Vorinstanz plötzlich den angeblich mangelhaften Einbezug peripherer Gebiete. Sie habe ihr Sendekonzept und die Abdeckung der regionalen Verankerung mit den drei Redaktionsstandorten bereits ausführlich dargelegt. Es sei offensichtlich, dass sie mit diesem Konzept die Abdeckung des Versorgungsgebiets am besten gewährleisten könne, was selbstredend auch die peripheren Gebiete miteinschliesse. 7.6 Die Vorinstanz führt duplicando aus, dass beide Bewerberinnen nachvollziehbare und plausible Massnahmen zur Abdeckung des gesamten Versorgungsgebiets nachweisen würden. Jedoch würden in beiden Bewerbungen spezifische und konkrete Bezüge zu Programmelementen fehlen. Beide Bewerbungen würden lediglich allgemeine Ausführungen dazu enthalten, dass in den Informationsgefässen das Versorgungsgebiet journalistisch thematisiert werde. So führe die Beschwerdeführerin aus: "Die 3 ständig besetzten Redaktionsstandorte (Zürich, Thurgau und Schaffhausen) gewährleisten, dass die ganze Region abgebildet wird". Die Beschwerdegegnerin 1 formuliere in ihrem Sendebeschrieb: "Mit diesen Informationssendungen informieren wir die Menschen auf erfrischende Art und Weise über die aktuellen und relevanten Geschehnisse in der Region". Ausführungen im Detaillierungsgrad der Beschwerdegegnerin 2 würden in den Bewerbungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 fehlen. 7.7 In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Ausführungen fest. 7.8 Zunächst ist auf den Programmbezug einzugehen. 7.8.1 Die erstplatzierte Beschwerdegegnerin 2 erhielt bei diesem Subkriterium die Maximalpunktzahl und erwähnte den Programmbezug wie folgt (Duplik der Vorinstanz mit Verweis auf Vorakte 014/39, S. 21): "(…) Die Sendungsinhalte beziehen sich grundsätzlich auf das Sendegebiet. Die verschiedenen Regionen, sowie städtische und ländliche Gebiete und deren Akteure sollen bei der Berichterstattung gebührend berücksichtigt werden. An Werktagen strahlt TeleZüri in der Nachrichtensendung ZüriNews mindestens 10 Minuten regional relevanten Inhalt aus. Zudem haben auch Talks und Magazine oft regionalen Bezug. TeleZüri produziert während

A-931/2024 der gesamten Woche (Montag- Sonntag) mindestens 150 Minuten regional relevante Inhalte." 7.8.2 Wie erwähnt haben die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin 1 je 66.667 von 100 Punkten erhalten, weil nach Einschätzung der Vorinstanz der Programmbezug fehlt. Ihnen ist dahingehend beizupflichten, dass in ihren Konzessionsunterlagen verschiedene Stellen mit Programmelementen vorhanden sind (vgl. z. B. Vorakten 012/07, Informationskonzept TELE TOP, 012/09, Programmraster TELE TOP, 012/10, Publizistisches Leitbild TELE TOP, 013/16, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Programm Sendungen TeleZ und 013/17, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Programmraster). Soweit die Vorinstanz spezifische und konkrete Bezüge zu Programmelementen verlangt, hat sie alle relevanten Unterlagen beizuziehen, ohne diese jedoch aus nicht damit zusammenhängenden Unterlagen zusammensuchen zu müssen (vgl. Art. 12 VwVG; vgl. E. 4.1.7 und E. 4.1.10 hiervor). Insbesondere aus den Programmrastern der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin 1 geht hervor, dass regional relevante Programme geplant sind (Vorakten 012/19 und 013/17). Die Beschwerdeführerin betonte sodann Sendungen, die alle drei Kantone abdecken sollen (Vorakte 013/16, Programmauftrag, Ziff. 2 und 4.1 f.: "3 Stimmen – 3 Kantone" und "Aktuell"). Schliesslich führte auch die Beschwerdegegnerin 1 drei Sendungen mit regional relevanten Informationen ("TOP NEWS", "KLARTEXT" und "TOP TALK") in ihrem Informationskonzept auf, die im Programmraster farblich als "reg.relev." hervorgehoben werden (vgl. Vorakte 012/07, Informationskonzept, TELE TOP, Ziff. 5 und Vorakte 012/09, Programmraster). Die genannten Angaben sind im Rahmen der Sachverhaltserstellung ebenfalls miteinzubeziehen. Daher erscheinen die Rügen der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin 1, dass sie mit ihren Angaben einen Programmbezug hergestellt haben, nicht abwegig. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Würde diesen Vorbringen gefolgt, so müssten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin 1 die Maximalpunkte in diesem Subkriterium erteilt werden. Damit würde im Ergebnis der punktemässige Abstand zwischen beiden unverändert bleiben. 7.8.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Vorwurf des mangelhaften Einbezugs peripherer Gebiete in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4.5.4.1; vgl. E. 4.1.10 hiervor zur diesbezüglichen Verletzung der Begründungspflicht). Was die Vorinstanz mit ihrer neuen Argumentation zum mangelhaften

A-931/2024 Einbezug peripherer Gebiete ableiten möchte, erschliesst sich nicht, zumal die der Beschwerdeführerin erteilten 66.667 Punkten einzig den fehlenden Programmbezug abbilden. Wären die Angaben der Beschwerdeführerin nach der neuen Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Abdeckung des Versorgungsgebiets lediglich als Absichtserklärung zu werten, hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nur 33.333 Punkte erteilen dürfen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Vielmehr hielt sie in der Verfügung fest, dass die Schilderung zur Abdeckung des Versorgungsgebiets nachvollziehbar und plausibel sei. Diese sachnahe Einschätzung der Vorinstanz deckt sich mit den Bewerbungsunterlagen (vgl. z. B. Vorakte 013/16, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Programm Sendungen TeleZ). Es erübrigt sich demnach, auf diese nachträgliche Argumentation der Vorinstanz weiter einzugehen, da sie keinen Einfluss auf die Punkteverteilung hat. 7.9 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Schlechterbewertung der Beschwerdegegnerin 1 verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin 1 verwiesen werden. Namentlich aus dem Informationskonzept unter den Ziff. 2, 3 und 4.3 und der darin abgebildeten Karte geht die Abdeckung des Versorgungsgebiets hervor. Dass die Vorinstanz keine genaueren Angaben zum Einsatz der Journalisten verlangte, ist aufgrund der Vorgaben zur Musterkonzession (vgl. Abs. 5 zum Programmauftrag), die eine Berücksichtigung des Geschehens im gesamten Versorgungsgebiet verlangt sowie unter Berücksichtigung ihrer sachnahen Einschätzung als Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich eher knapp ausgefallen sind. Aus den Konzessionsunterlagen lässt sich sodann ableiten, dass das Radiostudio der Beschwerdegegnerin 1 sich in Winterthur befindet (vgl. 012/02, Begleitschreiben Konzessionsbewerbung). 7.10 Zusammenfassend können die Rügen der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin 1 auf Besserbewertung im Subkriterium "Abdeckung des Versorgungsgebiets" offengelassen werden, da mit derselben Begründung beide Parteien die Maximalpunktzahl erhalten würden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Bewerbung der Beschwerdegegnerin 1 schlechter bewertet werden müsste, erweist sich als unbegründet. Schliesslich braucht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht auf die Schlechterbewertungsrüge der Beschwerdegegnerin 1 eingegangen zu werden.

A-931/2024 8. 8.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zum Outputkriterium "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren" fest, dass aus den Bewerbungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 alle drei Vielfaltsformen nachvollziehbar und plausibel hervorgehen würden, weshalb das Kriterium als "in höchstem Masse erfüllt" gelte (= 100 Punkte). Die Beschwerdeführerin habe das Kriterium nur "teilweise erfüllt", da die Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt werde (= 33.333 Punkte). 8.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zur Vielfalt sehr knapp gehalten seien und sich im Wesentlichen auf folgende Passage im Informationskonzept beschränken würden: "Die Programme der TOP-Medien tragen zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung des Publikums bei. Das Informationsangebot ist aktuell, relevant, professionell und vielfältig, die Berichterstattung sachgerecht und unabhängig. Mit unseren Informationssendungen (…) decken wir eine Vielfalt an Themen ab und geben eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder". Diese Formulierung der Beschwerdegegnerin 1 lehne sich stark an die rechtlichen Vorgaben gemäss RTVG an. Ein Hinweis, wonach auch die Akteure und Akteurinnen in die Vielfalt miteinzubeziehen seien, finde sich in der gesamten Bewerbung nicht. Es sei deshalb mit Blick auf ihre eigene Eingabe unverständlich, weshalb diese schlechter bewertet worden sei. Sie thematisiere die Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren an verschiedenen Stellen ihrer Bewerbung. Zunächst werde die Vielfalt beispielsweise in den publizistischen Leitlinien und dem Titel "Grundprinzipien" wie folgt angesprochen: "Die Vielfalt der Tatsachen und Meinungen zu einem Thema muss angemessen zum Ausdruck gebracht werden. Tatsachen, die der 'Storyline' widersprechen, dürfen nicht ausgeblendet werden". Weiter stelle sie in den Grundprinzipien klar, dass eine faire Darstellung der anderen Meinung (Anhörungsrecht beider Seiten) erfolge. Auch unter dem Aspekt der Themenwahl zeige ihr publizistisches Leitbild auf, wie sie insbesondere bei Wahlen und Abstimmungen die Vielfalt garantiere: "Kontroverse Themen sind immer kontrovers zu behandeln. In der Phase vor einem Urnengang sind die Anforderungen an die Ausgewogenheit der Beiträge besonders gross (vergleichbare Auftrittsmöglichkeiten, vergleichbare Redezeit etc.). Je näher der Abstimmungs- oder Wahltermin, desto dominanter ist das Ausgewogenheitsgebot. In der Vorwahlphase dürfen ohne speziellen Grund keine

A-931/2024 Einzelporträts von Kandidierenden gesendet werden, sofern die anderen Bewerbenden nicht eine vergleichbare Auftrittsmöglichkeit erhalten." Selbst bei religiösen Themen – wenn auch mit Einschränkungen zugunsten der religiösen Gefühle der Zuschauerinnen und Zuschauer – werde eine kontroverse Behandlung verlangt. Darüber hinaus sehe der Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung unter dem Titel "Fairness und Ausgewogenheit" entsprechende Kontrollfragen vor, um eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Vielfaltsaspekte sicherzustellen (z. B. "Wurden alle relevanten Perspektiven dargestellt?", "Gab es Anzeichen von Voreingenommenheit oder Einseitigkeit?", "Gab es eine angemessene Berichterstattung über die Meinungen und Standpunkte der Beteiligten?", "Wurden Interviewpartner ausgewählt, um verschiedene Meinungen und Standpunkte darzustellen?"). Bereits dies zeige, dass die Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren für sie zu den übergeordneten Prinzipien ihrer Programmgestaltung gehöre und deshalb bei jedem Sendebeitrag zu beachten sei. Auch im Programmauftrag werde auf diese Thematik nochmals verschiedentlich eingegangen. Sie lege ausdrücklich dar, dass ihr Programm eine angemessene Vielfalt an Ereignissen und Ansichten widerspiegle und vielfältige und sachgerechte Informationen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen bereitgestellt würden, um das Publikum in die Lage zu versetzen, sich eine eigene Meinung zu bilden. Schliesslich zeige auch der Umstand, dass sie in ihrer Newssendung fünf Berichte pro Tag produziere und nicht wie die Beschwerdegegnerin 1 lediglich vier Berichte pro Tag, dass eine grössere Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren erreicht werde. Eine Minderbewertung ihrer Bewerbung sei nicht angemessen. Es sei fraglich, ob nicht die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund ihrer spärlichen Ausführungen eigentlich mit 66.667 Punkten hätte bewertet werden müssen. 8.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass bezüglich der Vielfalt an Meinungen und Interessen zwischen zwei Aspekten der Vielfalt zu unterscheiden sei. Zum einen werde beschrieben, wie die Redaktion bestrebt sei, eine breite Palette von Meinungen und Interessen in der Zusammenstellung der Berichterstattung zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass verschiedene Standpunkte und Perspektiven in die Programmplanung einflössen, um eine ausgewogene Berichterstattung zu gewährleisten. Auf diese Art von Vielfalt ziele die Bewertung dieses Kriteriums ab. Davon abzugrenzen sei die Vielfalt in der Ausgestaltung einzelner Inhalte. Hier werde angestrebt, verschiedene Sichtweisen und Standpunkte

A-931/2024 innerhalb eines einzelnen Programminhalts aufzuzeigen. Dabei sei es das Ziel, innerhalb eines Themas verschiedene Perspektiven zu beleuchten, um dem Publikum ein umfassendes Bild des diskutierten Themas zu vermitteln. In den Unterlagen der Beschwerdeführerin finde sich bezüglich der geforderten Vielfalt an Meinungen und Interessen lediglich eine sehr oberflächliche Schilderung, wo kurz die Vielfalt an Ereignissen und Ansichten gemeinsam erwähnt werde. In den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 werde hingegen mehrfach explizit auf die Vielfalt an Meinungen und Interessen eingegangen und aufgezeigt, dass im Programm verschiedene Meinungen und Interessen abgebildet werden sollen. Aus Sicht der Konzessionsbehörde seien zwar beide Ausführungen knapp ausgefallen, dennoch seien diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 als etwas umfassender betrachtet worden. Analog verhalte es sich bezüglich der Vielfalt an Akteurinnen und Akteuren. Die Beschwerdegegnerin 1 führe diesbezüglich explizit aus, dass in ihrem Programm eine Vielfalt an Personen und Personengruppen zu Wort komme. Vergleichbare Schilderungen würden aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehen. Die in der Beschwerde angesprochenen Ausführungen würden sich erstens nicht explizit auf die Vielfalt an Akteurinnen und Akteuren beziehen, zweitens werde die Vielfalt auch hier auf der Ebene der einzelnen Inhalte thematisiert. Allerdings gehe es in diesem Kriterium nicht darum, ob in einem konkreten Inhalt alle Standpunkte dargestellt worden seien ("Wurden Interviewpartner ausgewählt, um verschiedene Meinungen und Standpunkte darzustellen?"). Vielmehr sei ausschlaggebend, ob verschiedene Akteurinnen und Akteure die Gelegenheit hätten, im Programm zu Wort zu kommen. 8.4 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerin bemängle, dass ihre Ausführungen zu knapp seien. Aber gerade die von der Beschwerdeführerin erwähnte Passage zeige, wie wichtig ihr alle drei Vielfaltsformen seien. Eine entsprechende Grundhaltung sei bei der Beschwerdeführerin nicht zu finden. Vielmehr beschränke sich diese auf den Hinweis, dass sie innerhalb eines Themas alle verschiedenen Meinungen zu Wort kommen lasse und nicht einseitig berichte. Die Beschwerdeführerin zeige die gesamte Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren aber nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel auf. Bei ihr dagegen sei die Vielfalt an unzähligen Orten ihres Konzessionsgesuchs sichtbar. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie meine, die Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren einfach mit einem Beitrag mehr pro Newssendung erfüllen zu können. Unter Punkt 5.1 ihres eigenen Informationskonzepts heisse es, dass mindestens vier "gebaute Beiträge" gesendet würden. Häufig

A-931/2024 würden es also gleich viele oder mehr sein. Zur Erfüllung des Programmauftrages gehöre viel mehr als was die Beschwerdeführerin offeriere. So sende sie in den Newssendungen im Newsblock weitere aktuelle eigenproduzierte Inhalte mit weiteren Akteurinnen und Akteuren im O-Ton. Demgegenüber wolle die Beschwerdeführerin hier auf Kurzmeldungen mit Archivmaterial setzen. Ausserdem müssten im Bereich Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure auch weitere Informationsgefässe, wie z. B. "TOP KLARTEXT" oder "TOP TALK" oder die verschiedenen Kultursendungen, berücksichtigt werden. Solche würden im Programmkonzept der Beschwerdeführerin fehlen. Neben der Tatsache, dass sie gesamthaft also mehr relevante Inhalte produziere, sei die Vielfalt kein reines Quantitätsmerkmal. Es gehe vielmehr um die Breite und Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren. 8.5 Die Beschwerdeführerin repliziert dahingehend, dass die Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteure bzw. Akteurinnen für sie ein übergeordnetes Prinzip in ihrer Programmgestaltung sei. Sie garantiere diese Vielfalt insbesondere durch die tägliche News-Sendung "Aktuell" mit fünf eigenen Produktionen und kleineren Beiträgen sowie den Talk- Sendungen mit Studiogästen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, sie produziere mehr relevante Inhalte, sei durch nichts belegt und schlichtweg falsch. Im Gegenteil plane sie 20% mehr Berichte als die Beschwerdegegnerin 1, was in Bezug auf die Vielfalt an Themen, Meinungen, Interessen und Akteure bzw. Akteurinnen ebenfalls relevant bzw. zu berücksichtigen sei. In ihrer Bewerbung finde sich die angesprochene Grundhaltung bereits in den Grundprinzipien des publizistischen Leitbilds sowie im Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden bei ihr unter dem Vielfaltsaspekt sowohl Meinungen und Standpunkte als auch Akteurinnen und Akteure miteinbezogen. Entscheidend sei aus Sicht des Publikums, dass verschiedene Meinungen, Standpunkte und/oder Lebenseinstellungen Eingang in das Programm fänden. Sei dies in der Berichterstattung selbst oder durch den Auftritt verschiedener Akteurinnen und Akteure. Dieser Zielsetzung sehe sie sich verpflichtet, was auch aus ihren Bewerbungsunterlagen klar hervorgehe. 8.6 Duplicando lässt sich die Vorinstanz dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 Folgendes ausführe: "Mit unseren Informationssendungen decken wir eine Vielfalt an Themen ab und geben eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder". Diese Aussage beschreibe eine weitergehende Bemühung, verschiedene Meinungen und Interessen im Programm abzubilden, als dies in der Bewerbung der Beschwerdeführerin

A-931/2024 der Fall sei, die sich primär auf die Ausgewogenheit der Berichterstattung konzentriere. Zudem würden in der Bewerbung der Beschwerdeführerin Ausführungen zur Vielfalt von Akteurinnen und Akteuren gänzlich fehlen. 8.7 In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. 8.8 8.8.1 Unter Ziff. 3.3.3.1 sowie in der Musterkonzession unter Abs. 3 des Programmauftrags sieht die Ausschreibung vor: "In ihren Informationsangeboten deckt sie eine Vielfalt an Themen ab und gibt eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder. Sie vermittelt diese Inhalte mittels einer Vielfalt an journalistischen Formen." Die Erläuterung der Musterkonzession zu Abs. 3 des Programmauftrags lautet: "(Absatz 3) Das Vielfaltsgebot ist bereits in Artikel 4 RTVG vorgesehen. Es bezieht sich auf das Informationsangebot als Ganzes." 8.8.2 Für die Punkteberechnung gilt gemäss angefochtener Verfügung und den Auswertungstabellen Folgendes (Vorakten 071/01 bis 071/04): Die maximale Punktzahl von 100 Punkten wird vergeben, "wenn aus dem Informationskonzept nachvollziehbar und plausibel hervorgeht, inwiefern im Rahmen der Erfüllung des Informationsauftrags gemäss Musterkonzession eine Vielfalt an Themen UND Meinungen und Interessen UND Akteur:innen berücksichtigt werden". Das Subkriterium gilt als erfüllt (= 66.667 Punkte), wenn aus dem Informationskonzept nachvollziehbar und plausibel hervorgeht, dass zwei der drei Elemente berücksichtigt werden. Sodann gilt das Kriterium als teilweise erfüllt (= 33.333 Punkte), wenn aus dem Informationskonzept nachvollziehbar und plausibel hervorgeht, dass ein Element berücksichtigt wird. Schliesslich gilt das Subkriterium als nicht erfüllt (= 0 Punkte), wenn aus dem Informationskonzept keine Absichtserklärung zur Berücksichtigung einer Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren hervorgeht. 8.9 Die Beschwerdeführerin erhielt gemäss Verfügung Punkte für Ausführungen bezüglich der Vielfalt an Themen (= 33.333 Punkte). Strittig und zu prüfen sind nachfolgend somit die Ausführungen im Zusammenhang mit der Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure.

A-931/2024 8.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in drei Urteilen zu den Ausschreibungen für Radio- und Fernsehkonzessionen im Zeitraum von 2025 bis 2034 fest, dass die Vorinstanz die verwendeten Kriterien und Subkriterien in einem Detaillierungsgrad bekannt gegeben hat, welcher weit über die Vorgaben der Rundfunkgesetzgebung und insbesondere Art. 43 Abs. 2 RTVV hinausgeht (Urteile des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.2.2, A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 6.1.6 und E. 9.10.1 und A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.4.4 m.H.). Diese Urteile beschlagen jedoch andere Selektions- bzw. Qualifikationskriterien. Zu prüfen ist demnach, ob dies auch für das Outputkriterium "Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure" gilt. 8.9.2 Nach der Lehre ist das Vielfaltsgebot gemäss Art. 93 Abs. 2 BV und Art. 4 RTVG in erster Linie negativ zu verstehen, d.h. es versucht, einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung zu verhindern. Darüber hinaus ist der Rundfunk aber auch positiv verpflichtet, einem breiten Spektrum von Meinungsträgern die Möglichkeit der Darstellung ihres Verständnisses zu bieten. Vermieden werden soll sowohl die Einseitigkeit durch zu starke Berücksichtigung extremer Anschauungen als auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Handkommentar, Bern 2008, Rz. 37 zu Art. 4). 8.9.3 Aus der Ausschreibung geht hervor, dass zum Programmauftrag u.a. die Abdeckung einer Vielfalt an Themen einerseits und eine Vielfalt an Meinungen und Interessen andererseits gehört. Zu letzterem Punkt zählt implizit auch die Vielfalt an Meinungsträgern bzw. Akteurinnen und Akteuren, da so eine Vielfalt an Meinungen und Interessen abgedeckt wird. Dies ergibt sich (wenn auch nur mittelbar) einerseits aus dem Programmauftrag (vgl. Art. 4 Abs. 4 RTVG; vgl. E. 8.9.2 hiervor) und andererseits aus der Ausschreibung (Ausschreibung, Ziff. 3.3.3.1, vgl. E. 8.8.1 hiervor), welche die Musterkonzession wiedergibt. Aus diesen Gründen ist es – unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen und rundfunkrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3.3 hiervor) – vertretbar, dass die Vorinstanz nebst der Vielfalt Themen, Meinungen und Interessen die Vielfalt an Akteurinnen und Akteuren bewertete. Zu den Akteurinnen und Akteuren führt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Begleitbrief aus, dass sie "eine[r] Vielfalt an Personen bzw. Personengruppen Gelegenheit [biete], zu Wort zu kommen" (vgl. Vorakte 012/02, Begleitbrief Konzessionsbewerbung, S. 3). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ausführungen beziehen sich nicht explizit auf die Vielfalt an Akteurinnen und Akteuren. Vergleichbare Ausführungen gibt es

A-931/2024 in der Bewerbung der Beschwerdeführerin demnach nicht. Daher ist die Einschätzung der Vorinstanz – unter Berücksichtigung ihres Ermessens als Fachbehörde (vgl. E. 2.3 hiervor) – diesbezüglich nicht zu beanstanden. 8.9.4 Dagegen überzeugt das Argument der Vorinstanz, dass sich in den Unterlagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geforderten Vielfalt an Meinungen und Interessen lediglich eine sehr oberflächliche Schilderung befinde, nicht. Zwar bezieht sich ein Teil der Ausführungen der Beschwerdeführerin im publizistischen Leitbild (Vorakte 013/18) sowie im Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung (Vorakte 013/20) lediglich auf Meinungen und Interessen innerhalb eines einzelnen Programminhalts und ist damit nicht einschlägig. Zudem befinden sich diese Angaben nicht im Informationskonzept. Das Kapitel "Programmauftrag und Ausrichtung" des Informationskonzepts enthält jedoch die Aussage: "Das Programm insgesamt muss eine angemessene Vielfalt an Ereignissen und Ansichten widerspiegeln." (Vorakte 013/16, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Programm Sendungen TeleZ, Ziff. 7). Diese Aussage beschlägt eindeutig das gesamte Programm und nicht nur die Ebene des Inhalts eines Beitrags. Ebensowenig verfängt der Einwand, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich knapp, aber umfassender wären. Die Vorinstanz stellt dabei in ihrer Vernehmlassung und Duplik auf folgende Passage der Beschwerdegegnerin 1 ab: "Mit unseren Informationssendungen decken wir eine Vielfalt an Themen ab und geben eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder". Auch unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz als Fachbehörde (vgl. E. 2.3 hiervor) sind die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 in diesem Punkt (auch unter Berücksichtigung der Sendungen, die beide Parteien in ihren Rechtsschriften als Beispiele aufführen: vgl. insbesondere Vorakten 012/07, Ziff. 5.1 und 013/16, Ziff. 4, wobei Ausführungen zu verschiedenen Sendeformaten ohnehin unter das Subkriterium "Vielfalt an Sendeformaten" fallen) zwar als knapp, aber dennoch als gleichwertig zu erachten. Somit ist die Beschwerdeführerin namentlich aufgrund ihrer Ausführungen beim Programmauftrag um 33.333 Punkte besser zu bewerten. 8.10 Zusammenfassend erweist sich die Rüge zum Outputkriterium "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen" teilweise als begründet. Daraus resultiert eine Besserbewertung der Beschwerdeführerin um 33.333 Punkte.

A-931/2024 9. 9.1 Zum Selektionskriterium "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen" (Outputkriterium) hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass bei der Beschwerdeführerin das Kriterium nur "teilweise erfüllt" sei (= 41.667 Punkte von 125 Punkten). Die Schilderung zum Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen enthalte weder eine konkrete Ausführung zur Vielfalt an journalistischen Informationsformaten (mit dem aufgeführten Beispiel zu den Überschwemmungen werde dies jedoch impliziert) noch werde ein konkreter Bezug zum Programmraster gemacht. Die Schilderung zeige jedoch nachvollziehbar und plausibel anhand eines konkreten Beispiels auf, inwiefern die Beschwerdeführerin Hintergründe und Zusammenhänge bei Ereignissen im Versorgungsgebiet "Zürich – Nordostschweiz" aufzeigen werde. Dies werde als Absichtserklärung gewertet. 9.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen explizit und ausführlich in ihrem Programmauftrag thematisiere. Sie lege eindeutig dar, wie sie Aktualitäten mit Hintergrundinformationen zu versehen plane und dadurch Zusammenhänge aufzeigen werde. Diese Ausführungen als reine Absichtserklärung zu bewerten, sei nicht haltbar. Ihr seien deshalb 125 Punkte zu vergeben. 9.3 Die Vorinstanz stellt klar, dass bei der Bewertung beide von der Beschwerdeführerin eingereichten Versionen des Dokuments "Programmauftrag" berücksichtigt worden seien. So seien auch die Ausführungen mit dem Beispiel "Brand in einem örtlichen Betrieb" in die Bewertung miteingeflossen. Auch wenn an diesen konkreten Beispielen (ob Brand oder Überschwemmung) nachvollziehbar aufgezeigt werde, wie anhand eines konkreten Beitrags oder Themas Hintergründe und Zusammenhänge hergestellt würden, würden die Ausführungen sehr oberflächlich bleiben. So würden die Unterlagen der Beschwerdeführerin keine Ausführungen dazu enthalten, ob und inwiefern für das Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen auf verschiedene journalistische Formate wie Reportagen, längere Interviews oder Streitgespräche zurückgegriffen werde. Zudem fehle der Bezug zu konkreten Programmelementen. 9.4 Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Beispiel eines Brandes der Beschwerdeführerin zeige ausschliesslich auf, inwiefern die Beschwerdeführerin Hintergründe und Zusammenhänge bei Ereignissen

A-931/2024 im Versorgungsgebiet aufzeigen wolle. Dass in einem solchen Fall Sondersendungen geplant seien, gehe aus den Ausführungen dagegen nicht hervor. 9.5 Die Beschwerdeführerin repliziert insbesondere, es gehe bereits aus dem Aufbau des Programmauftrags hervor, dass sie in all ihren Formaten die Hintergründe und Zusammenhänge miteinbeziehe. In Kapitel 4.1 bis 4.10 des Programmauftrags finde sich eine konkrete Beschreibung ihrer verschiedenen Sendungen. Nachgestellt in Kapitel 6 des Programmauftrags (und damit allgemeingültig für sämtliche Sendeformate) widme sie sich ausdrücklich dem Thema der Hintergründe und Zusammenhänge. Sie anerkenne damit die Wichtigkeit der Darstellung von Hintergründen und Zusammenhängen für alle ihre Sendeformate und berücksichtige entsprechende Überlegungen – jeweils ausgerichtet auf den konkreten Inhalt der Sendung und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach weitergehenden Informationen – in ihrer gesamten Berichterstattung. Damit werde offensichtlich ein Bezug zu verschiedenen journalistischen Formaten sowie zum Programmraster gemacht. Mit der beschriebenen Berichterstattung über einen Brand in einem örtlichen Betrieb finde sich zudem ein explizites Beispiel, welches einen Bezug zu ihrem Programmraster herstelle. Die Begründung der Vorinstanz zum Aspekt des Aufzeigens von Hintergründen und Zusammenhängen falle in der Vernehmlassung äusserst knapp aus und sei inkonsistent. In Ziff. 4.5.4.1 der Verfügung führe die Vorinstanz unter dem Titel "Vielfalt an Sendeformaten" aus, dass sie keine Sondersendungen im Fall von besonderen Ereignissen im Versorgungsgebiet aufgreife. In der Vernehmlassung bestätige diese jedoch, das Beispiel "Brand in einem örtlichen Betrieb" berücksichtigt zu haben. 9.6 Die Vorinstanz führt duplicando aus, dass Ausführungen zu Sondersendungen ausschliesslich für das Kriterium "Vielfalt an Sendeformaten" und nicht für das Kriterium "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen" gefordert worden seien. Es brauche für das Erreichen der Höchstpunktzahl bei letzterem Punkt eine klare Absichtserklärung zum Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen, ein Bezug zu konkreten Programmelementen sowie die Nutzung einordnender und vertiefender journalistischer Formen. Diese Anforderungen würden sich direkt aus der Musterkonzession ergeben. Die Beschwerdegegnerin 1 führe hierzu aus: "Die Inhalte bereiten wir mehrheitlich in vertiefenden, einordnenden und analysierenden Formaten auf, um Hintergründe und Zusammenhänge des Geschehens darzulegen". Ergänzend verweise diese auf das Dokument "Hintergründe und Zusammenhänge Tele Top", in dem ein eindeutiger Bezug

A-931/2024 zu konkreten Sendungen hergestellt werde. Darüber hinaus werde ebenfalls die Verwendung verschiedener einordnender Formate, wie beispielsweise längerer Gespräche, beschrieben. Solche detaillierten Darstellungen würden in der Bewerbung der Beschwerdeführerin fehlen. Deren Ausführungen würden oberflächlich bleiben und keinen spezifischen Programmbezug zeigen. Zwar würden allgemein verschiedene journalistische Formate aufgezählt, jedoch fehle eine Erklärung, wie diese konkret zur Darstellung von Hintergründen und Zusammenhängen beitrügen, wie es für dieses Kriterium erforderlich gewesen wäre. 9.7 Duplicando entgegnet die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen, dass Ausführungen zum Thema "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen" gemäss dem Bewerbungsraster der öffentlichen Ausschreibung Pflicht seien und keine spezielle Leistung der Beschwerdeführerin darstellen würden. 9.8 Abs. 6 der Musterkonzession zum Programmauftrag (Beilage 3b) lautet wie folgt: Programmauftrag Erläuterung (…) 6 Sie bereitet einen angemessenen Anteil der regionalen Informationsinhalte in vertiefenden, einordnenden und analysierenden journalistischen Formaten auf, um die Hintergründe und Zusammenhänge des Geschehens darzulegen. (…) (Absatz 6) Das RTVG schreibt der Konzessionärin vor, in ihrem Programm Hintergründe und Zusammenhänge des lokal-regionalen Geschehens aufzuzeigen. Neben dem Verlesen von Meldungen hat die Konzessionärin also auch journalistische Formate wie Berichte, Interviews, Reportagen oder längere Gespräche anzubieten. 9.9 Die Vorinstanz hat aus Abs. 6 der Musterkonzession zum Programmauftrag das Subkriterium "Hintergründe und Zusammenhänge" abgeleitet. Gemäss angefochtener Verfügung und der detaillierten Bewertungstabellen (Vorakten 071/02 und 071/03) zielt dieses Kriterium darauf ab, dass sich zur Umsetzung des Aufzeigens von Hintergründen und Zusammenhängen ein Programm einer Vielfalt an journalistischen Informationsformaten bedient und dies anhand konkreter Beispiele aus dem Programmraster aufzeigt. Als "in höchstem Masse erfüllt" und folglich mit der maximalen Punktzahl von 125 Punkten bewertet wird das Subkriterium, wenn hierzu aufgezeigt wird, dass eine Vielfalt an journalistischen Formen verwendet wird und in den Erläuterungen ein Bezug zum Programm geschaffen wird. Geht lediglich eines der zwei erläuterten Elemente aus den

A-931/2024 Bewerbungsunterlagen hervor, so wird das Subkriterium als "erfüllt" betrachtet (= 83.333 Punkte). Liegt lediglich eine Absichtserklärung zum Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen vor, jedoch keine weiteren nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen, so gilt das Subkriterium als "teilweise erfüllt" (= 41.667 Punkte). Das Subkriterium gilt als nicht erfüllt, wenn aus der Schilderung zum Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen keine Absichtserklärung hervorgeht (= 0 Punkte). 9.10 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen beide Versionen des Dokuments "Hintergründe und Zusammenhänge" der Beschwerdeführerin bewertet hat (vgl. E. 4.1.10 hiervor). Dabei handelt es sich um die Angaben im Zusammenhang mit dem Bewerbungsformular (Vorakte 13/00) sowie dem Dokument "Programm Sendungen" (vgl. Vorakte 03/16). Diese beiden Versionen unterscheiden sich insbesondere darin, dass ein anderes Beispiel für die Berichterstattung verwendet wird (Bericht über einen Brand bzw. eine Überschwemmung). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie den geforderten Bezug zum Programmraster gemacht habe, verfängt dabei nicht. Richtig ist zwar, dass ihre Ausführungen nachgestellt in Ziff. 6 zu den Sendungen (Ziff. 4.1 bis 4.10) im Dokument "Programm Sendungen" aufgeführt sind. In ihren Ausführungen in Ziff. 6 nimmt sie jedoch keinen Bezug darauf. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre zwei Beispiele (Brand bzw. Überschwemmung) nur als Absichtserklärungen wertete. Auch hier fehlt der konkrete Bezug zum Programmraster. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zu den Hintergründen und Zusammenhängen nicht Bezug auf verschiedene journalistische Formen nimmt (nach den Erläuterungen der Musterkonzession zu Abs. 6 z. B. Berichte, Inte

A-931/2024 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2025 A-931/2024 — Swissrulings