Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-8330/2025
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A._______ AG, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnungssteuer (Zahlungserleichterung).
A-8330/2025 Sachverhalt: A. A.a Die B._______ AG (…) wurde mit Statuten vom (…) 2013 und Handelsregistereintrag vom (…) 2013 mit Sitz in (…) gegründet. Im (…) 2017 erfolgte die Sitzverlegung in den Kanton (…) und die Umfirmierung in A._______ AG (…) (nachfolgend: Gesellschaft). Die Gesellschaft bezweckt in der Hauptsache, (…). A.b Als Gesellschafter und Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist seit dem (…) 2021 C._______ im Handelsregister vermerkt. D._______ ist im Handelsregister (ohne Funktion) mit Einzelunterschrift eingetragen. B. B.a Mit Formular 103 «Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine» vom 3. Januar 2023 deklarierte die Gesellschaft gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die an der Generalversammlung vom 30. November 2022 für das Geschäftsjahr 2021 beschlossene Dividendenausschüttung an ihren Alleinaktionär C._______ in der Höhe von Fr. 900'000.– mit Fälligkeit per 31. Dezember 2022. B.b Da die geschuldete Verrechnungssteuer von Fr. 315'000.– (35 % von Fr. 900'000.–) nicht fristgerecht bezahlt wurde, mahnte die ESTV die Gesellschaft mit Schreiben vom 14. März 2023 und vom 5. Dezember 2023. B.c Nach mehrfacher Verlängerung der Zahlungsfrist, letztmals bis zum 10. Februar 2025, blieb die Zahlung weiterhin aus, worauf die ESTV, Abteilung Inkasso, am 12. Februar 2025 die Betreibung (Betreibung des Betreibungsamts […] Nr. […]) über Fr. 315'000.– zzgl. Verzugszins einleitete. Die Gesellschaft erhob am 18. Februar 2025 Rechtsvorschlag. B.d Mit Entscheid vom 31. März 2025 verpflichtete die ESTV die Gesellschaft zur Zahlung von Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 315'000.– zzgl. Verzugszins und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2025 in der Beitreibung Nr. (…) des Betreibungsamts (…) im gleichen Umfang auf. B.e Mit Schreiben vom 28. April 2025 gelangte die Gesellschaft an die ESTV und ersuchte um Unterbreitung eines Zahlungsvorschlags. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 gelangte die Gesellschaft erneut an die ESTV
A-8330/2025 und ersuchte um Aufhebung des Entscheids vom 31. März 2025. Gleichzeitig ersuchte sie um Stundung des geschuldeten Betrags und um Bewilligung eines Zahlungsplans beziehungsweise von drei Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 115'000.– bis zum 31. Dezember 2025, Fr. 100'000.– bis zum 31. Juni 2025 [recte: 30. Juni 2025] und Fr. 100'000.– bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich Verzugszinsen. B.f Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, dass sie dieser keinen Zahlungsvorschlag unterbreite und auch keine Zahlungsaufschübe mehr gewähre. B.g Am 20. Mai 2025 zog die ESTV ein irrtümlicherweise gestelltes Fortsetzungsbegehren zurück und bestätigte der Gesellschaft mit Schreiben vom 21. Mai 2025 den Eingang der Einsprache vom 8. Mai 2025. B.h Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2025 wies die ESTV die Einsprache der Gesellschaft ab (Dispositiv Ziff. 1) und verpflichtete diese zur Zahlung der Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 315'000.– (Dispositiv Ziff. 2). Weiter verpflichtete die ESTV die Gesellschaft zur Zahlung von Verzugszinsen auf dem Betrag von Fr. 315'000.– in der Höhe von 4 % vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, von 4.75% vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie zur Zahlung eines Verzugszinses gemäss der Verordnung des EFD vom 15. Juni 2021 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern vom 1. Januar 2025 bis zum Tage der Entrichtung der Verrechnungssteuerschuld (Dispositiv Ziff. 3). Ferner beseitigte die ESTV vollumfänglich den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamts (…) und verpflichtete die Gesellschaft zur Zahlung der Betreibungskosten (Dispositiv Ziff. 4). In der Begründung des Einspracheentscheids wies die ESTV unter anderem darauf hin, dass die Gewährung einer Stundung oder von Teilzahlungen eine im Ermessen der ESTV stehende Verwaltungshandlung darstellen würde, auf die kein Rechtanspruch bestehe und die keiner justizmässigen Überprüfung unterworfen sei (Erwägungen Ziff. 3.2). Ferner hielt die ESTV fest, dass sie bei der Gesellschaft mangels erfolgter Teilzahlungen keinen Zahlungswillen zu erkennen vermöge (Erwägungen Ziff. 3.3). C. C.a Dagegen erhebt die Gesellschaft (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
A-8330/2025 29. September 2025 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Gewährung einer angemessenen Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) für die Verrechnungssteuerforderung von Fr. 315'000.– (Rechtsbegehren Ziff. 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz). In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, sollte der Beschwerde eine solche nicht von Amtes wegen zukommen. Die Gesellschaft hält der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass diese mit der sofortigen Vollstreckung der Forderung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt habe und die Fortsetzung des Betriebs gefährde. Ferner habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ohne vorgängige Anhörung und ohne nachvollziehbare Begründung des Ermessensentscheids über die sofortige Vollstreckung befunden habe. C.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird nachfolgend in den Erwägungen insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Auch beim Einspracheentscheid vom 29. September 2025 handelt es sich um eine solche Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit grundsätzlich zuständig.
A-8330/2025 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter E. 1.7 – einzutreten. 1.4 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1], in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung). 1.5 Die ESTV ist gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) in Verbindung mit Art. 41 ff. VStG für die Erhebung der Verrechnungssteuer zuständig (vgl. OESCH- BANGER/KÜPFER, in Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 34 N 23). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach erkannt, dass die ESTV mit ihrem Entscheid in Konstellationen wie der vorliegenden auch einen Rechtsvorschlag aufheben darf, ohne ein gerichtliches Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 SchKG einleiten zu müssen (BGE 134 III 115 E. 3.2; 128 III 39 E. 2; 107 III 60 E. 3; Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.53 E. 3d). Die ESTV ist somit zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht darf in der Folge sowohl die materielle Begründetheit der Verrechnungssteuerschuld und der Verzugszinsen als auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags überprüft werden. 1.6 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, der im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach Art. 79 SchKG ergangen ist und mit dem die ESTV die Einsprache abgewiesen hat. Sie hat hierbei nicht nur eine Verrechnungssteuerschuld und akzessorisch Verzugszinsen erhoben,
A-8330/2025 sondern auch den vorgängig in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt. 1.7 Anders als Art. 166 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) enthält weder das VStG noch die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) eine ausdrückliche Norm für die Gewährung von Zahlungserleichterungen, mithin für eine Stundung beziehungsweise für einen Zahlungsaufschub oder die Gewährung von Zahlungsplänen mit Teilzahlungen. Gleichwohl darf die ESTV im Rahmen des Bezugs solche Vereinbarungen abschliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um einfaches, im Ermessen der ESTV stehendes Verwaltungshandeln, das keiner justizmässigen Überprüfung unterworfen ist (Urteil des BGer 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-122/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 5.2). Die ESTV wies mit Schreiben vom 14. Mai 2025 das Gesuch vom 28. April 2025 um Zahlungserleichterung ab. Somit war einzig noch die Eingabe vom 8. Mai 2025 Gegenstand des Einspracheverfahrens. Die Vorinstanz wies im vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Einspracheentscheid die Einsprache vollumfänglich ab und beurteilte insoweit – zumindest implizit – das Gesuch vom 8. Mai 2025 um Zahlungserleichterung abschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht also um Stundung beziehungsweise um die Gewährung von Zahlungserleichterungen ersucht beziehungsweise sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu Unrecht abgewiesen oder nicht beurteilt, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten. In diesem Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, da es sich um eine Frage des Bezugs handelt. 1.8 Nach Art. 55 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung tritt mit der Einreichung der Beschwerde und damit mit ihrer Rechtshängigkeit ein. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. HANSJÖRG SEILER, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 55 N 55; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, 2022 [OFK-Kommentar], Art. 55 N 9). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist folglich die aufschiebende Wirkung bereits
A-8330/2025 von Gesetzes wegen eingetreten, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Einspracheentscheid sei ohne vorgängige Anhörung ergangen und unzureichend begründet, weshalb er ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, die vorab zu prüfen ist. 2.2 2.2.1 Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 151 III 227 E. 4.7; Urteil des BGer 2C_101/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4; Urteil des BVGer A-7302/2018 vom 26. Mai 2020 E. 3.1.1). 2.2.2 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst diverse Teilgehalte. Zu diesen Teilgehalten gehört, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. In Bezug auf das Verrechnungssteuerrecht hat die Einsprache nach Art. 42 VStG schriftlich zu erfolgen, einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 VStG). Insoweit hat die Behörde über die gestellten Anträge zu befinden. Dies kann entweder im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, mithin im Eintretensentscheid, oder im Rahmen der materiellen Prüfung, mithin im Sachentscheid erfolgen. 2.2.3 Von den Beschwerdeanträgen zu unterscheiden sind die blossen Argumente (Rügen), mit denen eine beschwerdeführende Person ihre Rechtsbegehren zu stützen und dadurch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG darzutun sucht (vgl. hierzu für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 151 II 884 E. 2.2.4). Anders als im Fall der Rechtsbegehren hat eine Behörde beziehungsweise ein Gericht nicht zwingend sämtlichen Rügen nachzugehen und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen
A-8330/2025 Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (statt vieler: BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.5.2). Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2). 2.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a; Urteil des BGer 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3 m.H.). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb; 126 I 19 E. 2c/aa; 125 V 368 E. 4a;121 II 29 E. 2b/aa; vgl. auch: MEYER/DOR- MANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 106 N 13, wonach das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3). 2.3 2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht geprüft beziehungsweise nicht darüber befunden, war auf die Beschwerde aufgrund des oben in E. 1.7 Festgehaltenen nicht einzutreten. Insoweit erübrigt sich auch die Prüfung einer Gehörsverletzung. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die ESTV, Abteilung Inkasso, der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2025 mitgeteilt hat, https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+rechtliches+Geh%F6r+Anh%F6rung+Motivsubstitution+nicht+gerechnet++Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-182%3Ade&number_of_ranks=0#page182 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+rechtliches+Geh%F6r+Anh%F6rung+Motivsubstitution+nicht+gerechnet++Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-182%3Ade&number_of_ranks=0#page182 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+rechtliches+Geh%F6r+Anh%F6rung+Motivsubstitution+nicht+gerechnet++Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-V-272%3Ade&number_of_ranks=0#page272 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+rechtliches+Geh%F6r+Anh%F6rung+Motivsubstitution+nicht+gerechnet++Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+rechtliches+Geh%F6r+Anh%F6rung+Motivsubstitution+nicht+gerechnet++Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+rechtliches+Geh%F6r+Anh%F6rung+Motivsubstitution+nicht+gerechnet++Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-368%3Ade&number_of_ranks=0#page368 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=+rechtliches+Geh%F6r+Anh%F6rung+Motivsubstitution+nicht+gerechnet++Verwaltungsverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-29%3Ade&number_of_ranks=0#page29
A-8330/2025 dass sie dieser nach Prüfung des Schreibens vom 28. April 2025 keine Zahlungserleichterung gewähre, da diese bereits mehrfach Fristerstreckungen erhalten und keine Teilzahlungen geleistet habe. Zudem hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Gesuch um Zahlungserleichterungen geäussert und ausgeführt, es habe für die ESTV keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Zahlungswillens gegeben, was jedoch Voraussetzung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gewesen wäre. 2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte sie vor Erlass des Einspracheentscheids anhören sollen, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Mai 2026 sich zum Entscheid der ESTV vom 31. März 2025 äussern konnte und dies auch getan hat. Die Eingabe vom 8. Mai 2025 enthielt einen expliziten Antrag betreffend den Entscheid vom 31. März 2025 und eine Begründung und erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 VStG. Die Vorinstanz war insoweit nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur erneuten Ergänzung ihrer Einsprache anzuhalten. Sie ist denn auch auf die Einsprache eingetreten und hat die Verrechnungssteuerforderung und die akzessorischen Verzugszinsen materiell geprüft. Eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass des abschlägigen Einspracheentscheids, der Bestätigung der Verrechnungssteuerforderung sowie der Verzugszinsen war nicht erforderlich, denn trotz anderer Formulierung des Dispositivs nahm die Vorinstanz keine materielle Änderung vor, zumal die Verzugszinspflicht seit dem 1. Januar 2025 lediglich dahingehend präzisiert wurde, dass sie im Umfang der entsprechenden Verordnung zu erfolgen habe. Gleiches gilt für die Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Pflicht zur Bezahlung der Betreibungskosten ergibt sich bereits aus Art. 68 SchKG. Hierfür bedarf keiner vorgängigen Anhörung. 2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der vorinstanzliche Einspracheentscheid sei unzureichend begründet, ist ihr nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Verrechnungssteuer und die akzessorischen Verzugszinsen dargelegt und auch deren Höhe hinreichend geprüft. Auch mit Bezug auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als ausreichend begründet.
A-8330/2025 3. 3.1 3.1.1 Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 14 Abs. 1 VStG). 3.1.2 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 VStG geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinse sind akzessorisch zur Hauptforderung (Urteil des BVGer A-3868/2023 vom 10. Juni 2025 E. 2.7.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, 72). Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt (Art. 16 Abs. 2 VStG). Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 betrug der Zinssatz 4 %; vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 4.75 % und vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 4.5 %; seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Zinssatz 4 % (Art. 1 ff. der Zinssatzverordnung EFD vom 10. September 2025 i.V.m. Ziff. 1 Anhang 2 [SR 631.014]). 3.1.3 Das Verrechnungssteuerrecht wird vom Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Kommt der Steuerpflichtige seinen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist die ESTV gehalten, die Verrechnungssteuern vom Amtes wegen zu erheben. Hierbei hat sie nicht nur über die Steuerpflicht, die Höhe der Schuld und allfällige Verzugszinsen zu befinden (Art. 41 VStG; Erhebungsverfahren), sondern die entsprechende Geldforderung auch einzu-kassieren (Art. 45 VStG; Bezugsverfahren). Diese beiden Verfahren können kombiniert werden, beispielweise dadurch, dass die ESTV zuerst die Betreibung einleitet und erst nach erfolgtem Rechtsvorschlag die
A-8330/2025 Verrechnungssteuer samt Verzugszinsen festsetzt und hierbei auch über die Beseitigung des Rechtsvorschlages befindet (vgl. vorne E. 1.5). 3.1.4 Im Falle einer Einsprache gegen eine Verfügung über die Erhebung der Verrechnungssteuer und akzessorische Verzugszinsen hat die Vorinstanz die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen (Art. 42 Abs. 3 VStG). Es gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (DESAX/LIMACHER, Kommentar VStG, Art. 42 N 14). Die Vorinstanz ist somit im Einspracheverfahren gehalten, den ihrer Ansicht nach richtigen Entscheid zu fällen, selbst wenn dieser härter als der Erstentscheid ausfällt. Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten der Partei zu ändern (reformatio in peius), gewährt sie der Partei die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG; DESAX/LIMACHER, Kommentar VStG, Art. 42 N 19). Das Einspracheverfahren ist sogar trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht (Art. 42 Abs. 4 VStG). Hieraus ergibt sich klar, dass dem Gesetzgeber die Durchsetzung des Rechts wichtiger war als das Interesse und die Erwartung des Einsprechers, einen milderen Entscheid zu erwirken (Urteil des BGer A-2677/2023 vom 24. Januar 2025 E. 2.2). 3.2 3.2.1 Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 10a). 3.2.2 Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlags überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (Urteile des BGer 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2; 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Der Klarheit halber wird die Schuldnerin regelmässig darauf hingewiesen, dass sie der Gläubigerin die Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu ersetzen hat. 4. 4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu Recht weder die Richtigkeit ihrer Verrechnungssteuerschuld von Fr. 315'000.– noch der
A-8330/2025 akzessorischen Verzugszinsen gerügt. Offensichtliche Fehler zum materiellen Bestand der Verrechnungsschuld und den akzessorischen Verzugszinsen ergeben sich denn auch nicht aus den Akten. Zwischenzeitlich wurde eine neue Zinssatzverordnung EFD erlassen und die Verzugszinsen für das Jahr 2026 festgesetzt (vgl. vorne E. 3.1.1 f.). Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid zu präzisieren, was jedoch keine materielle Änderung darstellt. 4.2 Hinsichtlich des von der Vorinstanz beseitigen Rechtsvorschlags beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf den Einwand, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keine Zahlungserleichterung gewährt. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Vorinstanz in Frage zu stellen. Offensichtliche Fehler betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Vorinstanz ergeben sich nicht aus den Akten. Die von der Vorinstanz im Dispositiv erwähnte Verpflichtung zur Bezahlung der Betreibungskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. vorne E. 3.2.2). Ihr kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. 4.3 Nach dem Gesagten ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz obsolet beziehungsweise abzuweisen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Eine Parteientschädigung kann die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei nicht beanspruchen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Infolgedessen ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-8330/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 29. September 2025 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ralf Imstepf Monique Schnell Luchsinger
A-8330/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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