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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 A-821/2015

14 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,718 parole·~19 min·1

Riassunto

Direkte Bundessteuer | Erlass direkte Bundessteuer

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-821/2015

Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien A._______ und B._______, vertreten durch die Dr. Balsiger & Partner AG, Beschwerdeführende,

gegen

Eidg. Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Vorinstanz.

Gegenstand Erlass direkte Bundessteuer.

A-821/2015 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (…), ist als Immobilientreuhänder selbständig erwerbstätig. Er führt das Einzelunternehmen C._______, dessen Zweck gemäss Handelsregistereintrag die "Beratung in Immobilienfragen, Kauf, Verkauf und Verwaltung von Immobilien sowie Liegenschaftsschätzungen" ist. Seine Ehefrau B._______, geboren am (…), ist Hausfrau und Rentnerin. B. Im Jahr 1989 schloss A._______ mit der E._______ AG einen Konsortialvertrag zur Gründung eines Baukonsortiums in der Form einer einfachen Gesellschaft. Die Gesellschaft plante den Erwerb und die bauliche Entwicklung mehrerer Reiheneinfamilienhäuser. Zur Finanzierung dieses Projekts schlossen A._______ und die E._______ AG einen Kreditvertrag mit der D._______ AG (D._______). Nachdem über die in der Zwischenzeit in F._______ AG umfirmierte E._______ AG der Konkurs eröffnet worden war, verlangte die D._______ von A._______ als Solidarschuldner die Rückzahlung der gesamten Restschuld aus dem Kreditvertrag. Zusätzlich hatte A._______ gegenüber der D._______ eine Schuld aus der Finanzierung einer privaten Liegenschaft in G._______. Die Gesamtschuld von A._______ gegenüber der D._______ belief sich auf Fr. 3'261'477.05. Da A._______ nicht in der Lage war, diesen Schuldbetrag zu begleichen, schlossen er und die D._______ am 26. Mai 2003 eine Sanierungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich A._______ zu Sanierungsleistungen in der Höhe von Fr. 250'000.--. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung sowie der Verwertung der für die Kredite bestehenden Sicherheiten verzichtete die D._______ auf eine Forderung von Fr. 1'195'130.-- (= 36,6% der Gesamtschuld von Fr. 3'261'477.05). Im Umfang, in dem dieser Forderungsverzicht mit dem Baukonsortium bzw. der Tätigkeit von A._______ als selbständiger Immobilientreuhänder zusammenhing, nämlich im Umfang von Fr. 594'969.--, nahm die Steuerbehörde bei A._______ für das Steuerjahr 2003 eine Einkommensaufrechnung vor. C. Das Ehepaar A._______ und B._______ wurde für die direkte Bundessteuer des Jahres 2003 aufgrund eines steuerbaren Einkommens von Fr. 602'500.-- (Einkommenstotal von Fr. 643'201.--, darin enthalten die erwähnte Aufrechnung) zu einem Steuerbetrag von Fr. 66'499.-- rechtskräftig

A-821/2015 veranlagt. Nach einer Zahlung von Fr. 735.-- reduzierte sich die geschuldete Steuer auf Fr. 65'764.-- (zuzüglich Verzugszins). D. Mit Gesuch vom 15. August 2012 beantragten A._______ und B._______ den vollständigen Erlass dieser Steuerschuld. E. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) hiess das Gesuch mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 teilweise gut und erliess die Steuerschuld im Umfang von 50% (= Fr. 32'882.--). Den bis zum Entscheiddatum aufgelaufenen Verzugszins erliess sie vollständig. F. Gegen diesen Entscheid erhoben A._______ und B._______ (Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen den vollständigen Erlass der fraglichen Steuerschuld (zuzüglich Verzugszins) – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EEK (Vorinstanz). G. In ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Datum vom 3. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Stellungnahme (Replik) ein, zu der die EEK ihrerseits am 18. Juni 2015 Stellung nahm. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat beschlossen, das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz; Bundesblatt [BBl] 2014 5169 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen (AS 2015 9). Da dieses Bundesge-

A-821/2015 setz demnach zurzeit noch nicht in Kraft ist, kommen die darin vorgesehenen Änderungen des geltenden Steuererlassrechts vorliegend nicht zur Anwendung (s. E. 5). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Gegenstand eines Erlassgesuchs können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. 2008 [nachfolgend: Kommentar DBG], N 10 zu Art. 167 DBG). 2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1

A-821/2015 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der steuerpflichtigen Personen (vgl. Art. 8 BV) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (vgl. BEUSCH, Kommentar DBG, N 6 zu Art. 167 DBG). Undenkbar ist insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188 mit Hinweisen). Sind die objektiven (vgl. E. 2.3) und subjektiven (vgl. E. 2.4) Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Gewährung des Steuererlasses (BVGE 2009/45 E. 2.2; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht. Direkte Steuern, 2008, § 31 N 3, 8). Die "Kann-Formulierung" von Art. 167 DBG ändert daran nichts. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Behörde bei der Beurteilung, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, über pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügt (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.2; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 348; BEUSCH, Kommentar DBG, N 8 zu Art. 167 DBG). 2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn – als objektive Voraussetzungen – die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Im Erlassverfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3). 2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG; E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jeder steuerpflichtigen Person anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5;

A-821/2015 Urteil des BVGer A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.5; BEUSCH, Kommentar DBG, N 13 zu Art. 167 DBG). 2.5 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden). 2.5.1 Danach liegt eine Notlage vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung). 2.5.2 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss (vgl. BEUSCH, Kommentar DBG, N 17 zu Art. 167 DBG). 2.6 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl. BEUSCH, Kommentar DBG, N 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Urteil des BVGer A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N 13, 19). 2.6.1 Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1, A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N 14).

A-821/2015 2.6.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt (E. 2.5.2), schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere steuerpflichtige Personen ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH, Kommentar DBG, N 19 zu Art. 167 DBG; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct – Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008, N 13 zu Art. 167 DBG). Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.7.2). 2.7 Die Erlassbehörde entscheidet über einen Steuererlass nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinn von Art. 167 DBG wesentlichen Tatsachen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Steuererlassverordnung). Sie berücksichtigt dabei die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; BEUSCH, Kommentar DBG, N 27 zu Art. 167 DBG). 3. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass eine Notlage im Sinn des Erlassrechts grundsätzlich bejaht werden kann (vgl. E. 2.5). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorliegenden Akten keinen Anlass, in die entsprechenden unbestrittenen Tatsachendarstellungen und rechtlichen Würdigungen von Amtes wegen korrigierend eingreifen zu müssen. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorliegende Steuerschuld vollumfänglich zu erlassen ist, d.h. auch im Umfang der gemäss angefochtenem Ent-

A-821/2015 scheid nicht erlassenen übrigen 50% (= Fr. 32'882.--). Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Bezahlung dieser Restschuld könne ihnen mit Blick auf die gesamten vorliegenden Umstände nicht zugemutet werden bzw. stelle für sie eine grosse Härte im Sinn des Erlassrechts dar (vgl. E. 2.6). Sie rügen also die Unangemessenheit des bloss teilweisen (bloss 50%igen) Steuererlasses im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.3). Zur Begründung bringen sie insbesondere vor, die EEK lege ihrer Beurteilung im angefochtenen Entscheid zu Unrecht eine "statische" Betrachtung der Einkommenssituation der Beschwerdeführenden zugrunde. Namentlich berücksichtige sie nicht, dass der bald (…)-jährige Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit demnächst aufgeben und daher kein entsprechendes Erwerbseinkommen mehr erzielen werde. Die Bezahlung der fraglichen Restschuld sei den Beschwerdeführenden aber auch deshalb nicht zumutbar, weil sie daneben noch andere Steuerschulden zu begleichen hätten. Dabei handle es sich einerseits um eine bereits rechtskräftig veranlagte Steuerschuld im Betrag von Fr. 137'174.80 (zuzüglich Verzugszins) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2003. Andererseits sei für das Steuerjahr 2005 mit einer Steuerforderung von rund Fr. 139'320.-- (direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern) zu rechnen; diese Steuern seien allerdings noch nicht rechtskräftig veranlagt. 3.1 Zu dieser Argumentation ist zunächst zu bemerken, dass die EEK im angefochtenen Entscheid durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters (Jahrgang […]) in absehbarer Zeit wohl kein Erwerbseinkommen mehr erzielen wird. Dieser absehbare, künftige Einkommenswegfall ist unter dem Gesichtspunkt der "Altersvorsorge" sogar – neben der Praxis der EEK bei Forderungsverzichten – ein wesentlicher Grund dafür, dass die EEK vorliegend einen (wenn auch nur teilweisen) Erlass gewährt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer erzielt derzeit – was unbestritten ist – ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'193.45 (gemessen am durchschnittlichen Reingewinn der C._______ in den Jahren 2009 bis 1. Halbjahr 2014). Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen wollten, diese aktuelle Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei beim Entscheid über das vorliegende Erlassgesuch unberücksichtigt zu lassen, wäre ihnen nicht zu folgen. Über ein Erlassgesuch ist stets mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person(en)

A-821/2015 zu entscheiden. Dabei sind nicht nur die Aussichten für die Zukunft einzubeziehen, sondern auch und in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben aber auch die Entwicklung seit der Veranlagung (E. 2.7). So ist es vorliegend durchaus relevant, dass der Beschwerdeführer seit der massgeblichen Veranlagung im Jahr 2003 bis heute ein Einkommen als selbständiger Immobilientreuhänder erzielt, und dass die Beschwerdeführenden im Durchschnitt mehrerer Jahre einen deutlichen Einnahmeüberschuss von monatlich Fr. 2'647.60 aufweisen, der es ihnen erlaubt bzw. erlaubt hat, Rücklagen zu bilden. Diese Umstände sprechen vorliegend gegen einen vollständigen Erlass. Die entsprechende Überschussberechnung der Vorinstanz ist im Übrigen unbestritten (monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 6'956.60 [durchschnittliches Monatseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'193.45 plus AHV-Rente der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 1'755.-- plus Vermögensertrag von Fr. 8.15 pro Monat], abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'856.--, abzüglich, da nachgewiesenermassen und regelmässig bezahlt, laufende Steuern von Fr. 453.-- pro Monat). Anhaltspunkte, wonach die Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz willkürlich oder die Berechnungen fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. 3.3 Weiter geht aus den Akten nicht klar hervor, wann der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgeben will. Gemäss den Eingaben der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren soll dies einmal "ab Mitte 2015" bzw. ab dem vollendeten (…) Altersjahr des Beschwerdeführers der Fall sein, dann wieder "in absehbarer Zukunft" und schliesslich erst "in 1–2 Jahren". Eine Geschäftsaufgabe ist bis dato offenbar nicht erfolgt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit noch einige Zeit ausüben und zusätzlich zum entsprechenden Erwerbseinkommen ab August 2015 seine (bislang aufgeschobene) AHV-Rente beziehen wird, ist für diese Zeit sogar von einen Einkommensüberschuss der Beschwerdeführenden von Fr. 4'417.60 pro Monat auszugehen (durchschnittliches Monatseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'193.45 plus maximales AHV-Renteneinkommen für ein Ehepaar von monatlich 3'525.-- [Stand 2015] plus Vermögensertrag von Fr. 8.15 pro Monat], abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'856.--, abzüglich, da nachgewiesenermassen und regelmässig bezahlt, laufende Steuern von Fr. 453.-- pro Monat). 3.4 Gemäss eigener "aktualisierter" Darstellung in der Beschwerde verfügen die Beschwerdeführenden über ein "Nettovermögen vor Steuerschulden" von Fr. 252'631.-- (Aktiven von Fr. 1'000'319.-- abzüglich Schulden

A-821/2015 [ohne Steuerschulden] von Fr. 747'688.-- [Stand 31. Dezember 2014; s. im Einzelnen Beschwerdebeilage 11]). Dieses Vermögen ist im Umfang von rund Fr. 115'000.-- flüssig als Kontoguthaben vorhanden (vgl. Beschwerdebeilage 11). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Belastung dieses Kontoguthabens zur Bezahlung der Restschuld von Fr. 32'882.-vorliegend eine grosse Härte im Sinne des Erlassrechts darstellen sollte. Insbesondere ist weder dargetan noch anzunehmen, dass die Belastung des fraglichen Kontoguthabens im genannten Umfang einem Eingriff in einen "unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge" gleichkäme (vgl. E. 2.6.2). So verfügen die Beschwerdeführenden daneben noch über weitere Vermögenswerte, namentlich über ein selbstbewohntes Einfamilienhaus (steuerlicher Verkehrswert von Fr. 691'342.--; Hypothek von Fr. 505'000.--), sowie über einen hälftigen Anteil an einer (nicht selbstbewohnten) Liegenschaft in H._______ (durch den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Immobilientreuhänder auf einen Verkehrswert von Fr. 180'000.-- geschätzt [s. Schätzung vom 16. Juni 2014 in Beschwerdebeilage 12]; Hypothek von Fr. 127'500.--). Die Beschwerdeführenden müssten angesichts ihrer Vermögenssituation nicht ihr selbstbewohntes Wohneigentum belasten oder veräussern, um die vorliegende Restschuld zu begleichen (vgl. E. 2.6.2). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführenden – neben den laufenden Steuern – wohl noch Steuerforderungen betreffend die Steuerjahre 2003 und 2005 zu bezahlen haben werden, und dass in die Beurteilung eines Erlassgesuchs die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, so auch die Aussichten für die Zukunft (E. 2.7). Hinsichtlich der geltend gemachten Steuerforderungen 2005 (direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern) ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese überhaupt noch nicht rechtskräftig veranlagt sind. Es steht den Beschwerdeführenden frei, diesbezüglich zu gegebener Zeit ein erneutes Erlassgesuch zu stellen. Die ebenfalls geltend gemachten Kantons- und Gemeindesteuern 2003 sind zwar bereits rechtskräftig veranlagt, doch ist diesbezüglich ein Erlassverfahren hängig. Es geht nicht an, die vorliegende Restschuld sozusagen "präventiv" in der Annahme zu erlassen, dass die Beschwerdeführenden die fraglichen Steuerforderungen definitiv zu bezahlen haben und deshalb über keinerlei Vermögen mehr verfügen würden. 3.5 Gegen die Gewährung eines vollständigen Erlasses spricht vorliegend sodann – unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (vgl. E. 2.6 am Anfang) –,

A-821/2015 dass die Beschwerdeführenden gleich in zweifacher Hinsicht freiwillig auf Einkommen verzichtet haben: Zum einen hat der Beschwerdeführer den Bezug seiner AHV-Rente freiwillig aufgeschoben, und zwar für die maximale Dauer von fünf Jahren. Dadurch erhöht sich zwar seine Rente beim (anstehenden) Bezug im Alter von 70 Jahren. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden trotz den von ihnen geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnissen während der letzten fünf Jahre freiwillig auf ein monatliches Renteneinkommen von um die Fr. 1'770.-- verzichtet haben. Zum anderen weist die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführenden die Schwester der Beschwerdeführerin in der Liegenschaft in H._______ (s. E. 3.4) wohnen lassen, und zwar – wiederum trotz der geltend gemachten schwierigen finanziellen Verhältnisse – ohne dafür eine Miete zu verlangen. Dass – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – die fragliche Schwester Ergänzungsleistungen beziehe und daher die von der EEK geschätzte (als solche unbestrittene) Mindestmiete von Fr. 400.-- pro Monat (bezogen auf den hälftigen Liegenschaftsanteil) "kaum" aufbringen könne, kann unter erlassrechtlichen Gesichtspunkten den Beschwerdeführenden nicht weiterhelfen; im Gegenteil, es stellt eine erlassfeindliche Drittbevorteilung dar, wenngleich eine geringfügige. Andere Gründe, weshalb der fragliche Liegenschaftsanteil nicht vermietet oder verkauft werden könnte, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Aus einer entsprechenden Verwertung liesse sich voraussichtlich ein Erlös von um die Fr. 52'500.-- erzielen (vom Beschwerdeführer selbst geschätzter Verkehrswert von Fr. 180'000.-- abzüglich Hypothek von Fr. 127'500.--). Vor dem Hintergrund dieser und der übrigen dargelegten Umstände kann nicht entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden wohl eine Einkommensunterdeckung von zwischen Fr. 200.-- und 300.-- pro Monat aufweisen, sollten sie hinsichtlich der Liegenschaft in H._______ weiterhin auf einen Mietertrag verzichten und sollte der Beschwerdeführer künftig kein Erwerbseinkommen mehr erzielen; jedenfalls rechtfertigt es sich vorliegend allein deshalb nicht, die übrigen 50% der ursprünglichen Steuerschuld von Fr. 65'764.-- zu erlassen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden gemäss ihrer eigenen Darstellung "ab 2017" ein "Amortisationspotential" von jährlich rund Fr. 15'000.-- aufweisen (s. Beschwerdebeilage 11, dort Bst. C und D).

A-821/2015 3.6 Aus der von ihnen ins Recht gelegten Verfügung der Ausgleichskasse I._______ vom 15. Februar 2013 (Herabsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten AHV-Beiträge 2003 im Betrag von Fr. 63'831.-- auf Fr. 999.-- [s. Beschwerdebeilage 6]) vermögen die Beschwerdeführenden vorliegend nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten abzuleiten. So sind die EEK bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht an Herabsetzungs- bzw. Erlassverfügungen der Ausgleichskassen gebunden. Aus den vorliegenden Akten geht ausserdem nicht hervor, weshalb die Ausgleichskasse in der fraglichen Verfügung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "keine verwertbaren Vermögenswerte besitzt" und sein "Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht deckt". Vorliegend ist in Bezug auf die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht von einer analogen Sachlage auszugehen. 3.7 In der Gesamtwürdigung erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als unangemessen bzw. die ermessensweise Verweigerung des Erlasses im Umfang von 50% der Steuerschuld nicht als pflichtwidrig (vgl. zum Ermessen der Vorinstanz E. 2.2 und 2.7). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegenden Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 3'000.--) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; das Steuererlassgesetz, mit welchem diese Vorschrift geändert werden wird [vgl. Ziff. I.1 Steuererlassgesetz], ist – wie erwähnt [E. 1.1] – noch nicht in Kraft). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

A-821/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss (Fr. 3'000.--) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

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