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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 A-7143/2008

16 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,031 parole·~1h·4

Riassunto

Radio- und Fernsehen | Erteilung einer Radiokonzession

Testo integrale

Abtei lung I A-7143/2008 {T 1/2} Urteil v o m 1 6 . September 2009 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident), Richter André Moser Gerichtsschreiber Simon Müller. Radio Z AG (Energy Zürich), Kreuzstrasse 26, Postfach 1258, 8032 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph G. Lang und Rechtsanwältin Clara-Ann Gordon, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Radio 24 AG, c/o tamedia AG, Werdstrasse 21, 8004 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich, Radio Zürichsee AG, Bahnhofplatz 1, 8640 Rapperswil SG, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich, Music First Network AG, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Saxer, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien

A-7143/2008 Radio Tropic AG, Hottingerstrasse 10, 8032 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Zucker, Meyer Lustenberger Rechtsanwälte, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerinnen, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Erteilung einer Radiokonzession. Gegenstand

A-7143/2008 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schrieb am 4. September 2007 die Veranstalterkonzessionen für die Verbreitung von lokalregionalen UKW-Radioprogrammen aus. Für das Versorgungsgebiet 23 Zürich-Glarus wurden drei Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil ausgeschrieben. Für die drei Konzessionen im Versorgungsgebiet 23 gingen fünf Bewerbungen ein. B. Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung, in deren Rahmen sich Kantone, Interessenverbände, die Bewerberinnen und Bewerber sowie weitere interessierte Kreise äussern konnten, bewertete das BAKOM die Bewerbungen. In einem ersten Schritt prüfte es, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Qualifikationskriterien erfüllten, d.h. ob ihnen überhaupt eine Konzession erteilt werden kann. Da mehr Bewerbungen vorlagen, als Konzessionen zu vergeben waren, beurteilte es in einem zweiten Schritt, wer besser in der Lage war, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Zu diesem Zweck bewertete es die Bewerbungen anhand von vorgängig definierten Selektionskriterien. Es beurteilte dabei die Strukturen der Bewerberinnen (Qualitätssicherung, Arbeitsbedingungen, Ausbildung und Anzahl der Programmschaffenden, sog. Inputkriterien), die journalistischen Leistungen (Art, Umfang und Vielfalt der Informationsangebote, sog. Outputkriterien) sowie das technische, zeitliche und finanzielle Konzept zur Verbreitung des Programms. Gestützt auf diese Beurteilung erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Radio 24 AG (nachfolgend Radio 24), der Radio Zürichsee AG (nachfolgend Radio Zürisee) sowie der Gesuchstellerin für Radio 1, der Radio Tropic AG (nachfolgend Radio 1), eine Konzession. Die Gesuche der Radio Z AG, Veranstalterin des Programms von „Energy Zürich“, sowie der Music First Network AG wies das UVEK ab. Es stellte dabei fest, die beiden Bewerbungen von Radio 1 und der Music First Network AG sei jener von „Energy Zürich“ im Bereich der Outputkriterien überlegen und insgesamt vorzuziehen. Die Bewerbung der Music First Network AG wurde nicht berücksichtigt, da diese sich auch im Versorgungsgebiet 24 um eine Konzession A-7143/2008 beworben hatte, diese auch zugesprochen erhielt und ihre Präferenz für die Konzession im Versorgungebiet 24 erklärt hat. C. C.a Gegen diese Verfügung erhebt die Radio Z AG (“Energy Zürich“, nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil für das Versorgungsgebiet Nr. 23 zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen. Die Vorinstanz habe einfach überprüfbare Tatsachen falsch beurteilt und Bewertungsfehler vorgenommen, die in ihrer Summe derart stossend seien, dass eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des Ermessens der Vorinstanz nicht angezeigt sei. C.b Inhaltlich führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe die Konzessionsgesuche falsch oder unvollständig erfasst und die Gesuche deshalb falsch ausgewertet. Ferner habe sie die Ausschreibungskriterien nachträglich zulasten der Beschwerdeführerin verändert. Bei der Beurteilung der Bewerbung von Radio 1 habe die Vorinstanz zudem nicht auf die Angaben im Konzessionsgesuch abgestellt, sondern auch auf hypothetische Faktoren, namentlich auf den Ruf seines Trägers, Roger Schawinski. Die Leistungsausweise der Gesuchstellerinnen seien zudem in ungleichem Masse berücksichtigt worden. So seien Lücken und Mängel im Gesuch von Radio 1 nicht negativ bewertet worden. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, Radio 1 habe sein Gesuch während des Ausschreibungsverfahrens nachbessern dürfen. Es scheine, dass Radio 1 von einem Bonus profitiere, während die Beschwerdeführerin gegen eine ablehnende Haltung der Vorinstanz bzw. des Departementsvorstehers zu kämpfen habe. C.c Inhaltlich habe die Vorinstanz das Gesuch von Radio 1 zu wenig kritisch überprüft. So werde bei sorgfältiger Prüfung klar, dass die A-7143/2008 Finanzierung von Radio 1 nicht gesichert sei. Die Bewerbung von Radio 1 erfülle damit bereits ein Qualifikationskriterium nicht. Bei den Inputkriterien habe die Beschwerdeführerin deutliche Vorteile. Diese habe die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin jedoch zu schlecht, bei andern Bewerberinnen zu gut bewertet. Im Bereich der Outputkriterien seien die Beiträge der Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Leistungsauftrages ungenügend berücksichtig worden. So sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihr Programm auf eine jüngere Zielgruppe ausrichte und so zur Angebotsvielfalt beitrage. Der Zielgruppe entsprechend sei auch die Nachrichtenauswahl auf Themen ausgerichtet, welche diese Altersgruppe interessiere. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Informationsauftrages sei denn auch das Musikprogramm zu würdigen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sich die Nichterteilung einer Konzession angesichts des Personalbestands und der bestehenden Vermarktungsstruktur schwerwiegend auf die Beschwerdeführerin auswirke. Der Entscheid der Vorinstanz sei deshalb auch unverhältnismässig. Schliesslich habe die Vorinstanz das Kriterium der Medienvielfalt nicht korrekt angewandt. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2009 beantragt die Musik First Network AG die Abweisung der Beschwerde, soweit diese sich gegen sie richte. Sie führt aus, bei der Bewertung durch die Vorinstanz habe sie besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und Radio 1. Da sie im Versorgungsgebiet 24 (Zürich) eine rechtskräftige Konzession erhalten habe, habe ihr von vornherein keine Konzession für das Versorgungsgebiet 23 erteilt werden können. Soweit in der Beschwerde eine Übertragung ihrer Konzession auf die Beschwerdeführerin beantragt werde, sei die Beschwerde daher abzuweisen. E. E.a Radio 24 beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter – für den Fall der Gutheissung der Beschwerde – den Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht, subeventualiter – für den Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz – die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf Radio 24 durch das Bundesverwaltungsgericht. Weiter beantragt A-7143/2008 Radio 24 die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. E.b Zur Begründung führt Radio 24 aus, das Gesuch der Beschwerdeführerin sei in entscheidwesentlichen Punkten lückenhaft. Beim Konzessions- wie auch beim Beschwerdeentscheid sei aber auf die Angaben im Konzessionsgesuch abzustellen. Massgebend für eine Konzessionserteilung seien nicht in erster Linie Hörerzahlen, sondern inhaltlich-qualitative Aspekte. Das Programm der Beschwerdeführerin biete ein kleineres und inhaltlich stärker auf Boulevardthemen ausgerichtetes Informationsangebot. Radio 24 führt weiter aus, es treffe zu, dass die Finanzierung von Radio 1 von der Vorinstanz wenig kritisch geprüft worden sei, auch das Konzessionsgesuch von Energy Zürich habe in diesem Bereich nicht alle Vorgaben erfüllt. E.c Betreffend die Outputkriterien weise das Programmkonzept der Beschwerdeführerin teilweise deutliche Mängel auf. Eine besondere Nähe zum Geschehen im Versorgungsgebiet sei nur im Bereich der Boulevardnews ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin veranstalteten Konzerte seien zudem nicht als Beitrag zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Sendegebiet zu werten. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer internationalen Sendegruppe sei im Hinblick auf die Erfüllung des Leistungsauftrages tendenziell negativ zu werten. Die von lokalen Personen und Unternehmen getragenen Veranstalter seien mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut und könnten sich auch inhaltlich und programmlich besser auf das Versorgungsgebiet ausrichten. Die Trägerschaft der Beschwerdeführerin sei zwar im Versorgungsgebiet nicht mit andern lokalen und regionalen Medienprodukten vertreten, mit ihren überregionalen Produkten bearbeite sie aber den gleichen Markt. E.d Im Vergleich zu Radio 24 schneide die Beschwerdeführerin deutlich schlechter ab. Radio 24 trage besser zur Angebotsvielfalt bei. Auch bezüglich Arbeitsplätzen sei der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, biete doch Radio 24 sowohl im Programmbereich als auch insgesamt schweizweit am meisten Arbeitsplätze an. E.e Im Übrigen führt Radio 24 aus, verschiedene Kritikpunkte der Beschwerdeführerin seien zutreffend, so habe Radio 1 einen Bonus A-7143/2008 genossen und die verschiedenen Gesuche von Radios, die von Roger Schawinski gehalten werden, seien in den verschiedenen Gebieten unterschiedlich beurteilt worden. Es stimme auch, dass Radio 1 aufgrund des ungenügenden Verbreitungskonzepts in diesem Bereich keine Punkte zukommen würden. F. F.a Radio 1 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. F.b Radio 1 führt zur Begründung seines Antrags in der Sache aus, sein auf eine Zielgruppe der 30 bis 60 jährigen Hörer ausgerichtetes Programm hebe sich klar von den Programmen der Mitbewerberinnen ab und schliesse eine Lücke im Programmangebot. F.c Radio 1 weist die Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz zur Finanzierung des Programms zurück. Die benötigten Mittel seien durch das vorhandene Aktienkapital sowie gesicherten Darlehenszusagen von Roger Schawinski gedeckt. Weiter hält Radio 1 fest, die budgetierten Kosten und Erträge seien realistisch; die Zahlen des Jahres 2008 hätten gezeigt, dass die Erträge höher und die Kosten tiefer ausgefallen seien als budgetiert. Als neue Bewerberin im Planungsstadium habe Radio 1 seine Finanzkennzahlen nicht im auf bestehende Veranstalter zugeschnittenen Kontenplan Erfahrungswerte präsentieren können. Radio 1 habe auf Aufforderung der Vorinstanz hin ergänzende Informationen vorgelegt. In einem untergeordneten Punkt habe Radio 1 diese ergänzenden Informationen korrigiert, was das BAKOM im Rahmen seines Ermessens zugelassen habe. F.d Radio 1 weist den Vorwurf einer vorgefassten Meinung von Bundesrat Leuenberger zurück. Bundesrat Leuenberger habe in seiner Ansprache lediglich die in der öffentlichen Ausschreibung angegebenen Zuschlagskriterien präzisiert. Nicht massgebend für die Auswahl der Konzessionäre seien die Hörerzahlen, andernfalls wären neue Bewerber faktisch vom Konzessionierungsverfahren ausgeschlossen. A-7143/2008 F.e Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die verschiedenen gleichlautenden Gesuche von Radios, an denen Roger Schawinski beteiligt sei, unterschiedlich beurteilt, geht nach Ansicht von Radio 1 fehl. So seien zum Einen die tatsächlichen Verhältnisse nicht vergleichbar, zum andern unterschieden sich die Gesuche auch inhaltlich. F.f Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Bewertung der In- und Outputkriterien weist Radio 1 zurück. Sie legt im einzelnen dar, weshalb sie die Bewertung der Inputkriterien als korrekt erachtet. Bei den Outputkriterien habe die Vorinstanz das Informationsangebot der Beschwerdeführerin angesichts des geringen Umfangs und der Ausrichtung auf Soft-News und Boulevardthemen zu Recht negativ bewertet. Die Beschwerdeführerin leiste keinen besonderen Beitrag zur kulturellen Entfaltung. Dagegen hätte das Programm von Radio 1 sowohl unter dem Kriterium des Informationsauftrages als auch des Vielfaltsgebots besser beurteilt werden müssen. F.g Radio 1 führt weiter aus, der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass ihre bestehende Konzession kündbar sei. Sie habe Investitionen auf eigenes Risiko getätigt. Die Verhältnismässigkeit der Befristung bzw. der Kündbarkeit der (alten) Konzession sei bereits bei deren Erteilung geprüft worden. Eine neue Prüfung erübrige sich daher. Die Kriterien für die Konzessionszuteilung seien im Gesetz definiert, eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei dazu lediglich subsidiär. Radio 1 sei zudem ebenfalls bisherige Konzessionärin und damit in der gleichen Situation. Nach Auffassung von Radio 1 ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Konzession bei Gleichwertigkeit der Gesuche aufgrund der stärkeren Bereicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt Radio 1 zu erteilen wäre. F.h Insgesamt sei festzuhalten, dass die Konzession aufgrund des besseren Abschneidens bei den Selektionskriterien, zumindest aber aufgrund des grösseren Beitrags zur Angebots- und Meinungsvielfalt Radio 1 zuzusprechen sei. A-7143/2008 G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält vorab fest, der Gesetzgeber habe bei der Vergabe der Konzessionen einen offenen Wettbewerb angestrebt, um die Erfüllung des Leistungsauftrages zu gewährleisten. Er habe deshalb bewusst nicht auf den bisherigen Leistungsausweis abgestellt und befristete Konzessionen ohne Anspruch auf eine Verlängerung vorgesehen. Sie habe im Rahmen der Ausschreibung die Bewertungskriterien definiert und die Bewerbungsdossiers in einem standardisierten Verfahren analysiert. Bei den Inputfaktoren seien die organisatorischen Standards der Qualitätssicherung, die Arbeitsbedingungen und die Massnahmen bezüglich Aus- und Weiterbildung geprüft worden. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, seien Unterkriterien definiert worden. Bei den Outputkriterien sei nach dem gesetzgeberischen Willen der Informationsauftrag als Teil der demokratischen Meinungsund Willensbildung im Vordergrund gestanden. Zentral seien auch die Ausführungen zum Vielfaltsgebot gewesen. Es sei nicht das ganze Programm der Veranstalter zu prüfen, sondern die Umsetzung des Leistungsauftrages. Die Verbreitung des Programms sei zwar in allen Versorgungsgebieten zu prüfen, die Selektionswirksamkeit sei aber nur vorhanden, wenn ein ausreichender Gestaltungsspielraum offen stehe. Eine mathematisch präzise Bewertung einer Bewerbung sei nicht möglich, mit dem gewählten standardisierten Vorgehen habe eine rechtsgleiche und objektive Bewertung sicher gestellt werden können. Die Vorinstanz reicht mit ihrer Vernehmlassung die detaillierte Bewertungstabelle ein. Dieser ist zu entnehmen, dass Radio 1 lediglich um einen Punkt besser bewertet wurde als die Beschwerdeführerin. G.b Bei der Beurteilung sei auf den Inhalt der Bewerbungen im Zeitpunkt der Konzessionsvergabe abgestellt worden; dies entspreche den Vorgaben in der Ausschreibung. Aufgrund fehlender Angaben sei Radio 1 eine kurze Nachfrist angesetzt worden, was bei der Beschwerdeführerin aufgrund des vollständigen Dossiers nicht notwendig gewesen sei. Die Nachbesserung sei in der Ausschreibung vorgesehen gewesen. G.c Da die Erfüllung der Qualifikationskriterien bei keiner Bewerberin ein Problem dargestellt habe, habe die Vorinstanz zu diesem Punkt auf ausführlichere Angaben verzichtet. Die Angaben der Beschwerdefüh- A-7143/2008 rerin zur Finanzierung seien auf ihre Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft worden. Die Finanzierung scheine gesichert. G.d Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Bewertung der Inputkriterien sei unbegründet. Selbst wenn in einzelnen Punkten den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt werden könne, würde dies nicht zu einer besseren Bewertung führen. Zusammenfassend sei an der Bewertung im Inputbereich festzuhalten. G.e Bei den Outputkriterien sind gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die Zielgruppe und das Musikprogramm nicht massgebend. Zu prüfen seien die Informationsleistungen und die Erfüllung des Vielfaltsgebots. Der Gesetzgeber erwarte von lokalen Medien Informationen, die der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienten. Das von der Beschwerdeführerin verfolgte Programmkonzept genüge diesen Ansprüchen nur beschränkt, während jenes von Radio 1 in diesem Bereich besser abschneide. Eine Anhörung der betroffenen Kantone habe diese Einschätzung bestätigt. G.f Zum Kriterium der Versorgung führt die Vorinstanz aus, die Verbreitung sei in allen Versorgungsgebieten als Selektionskriterium aufgenommen worden; es könne aber nur dort eine Selektionsfunktion erfüllen, wo ein Gestaltungsspielraum offen stehe. Im vorliegenden Fall bestehe kein Gestaltungsspielraum. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es, von einem neuen Bewerber wie Radio 1 ein Versorgungskonzept zu akzeptieren, welches nicht den gleichen Detaillierungsgrad aufweise wie das in intensiver Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Veranstaltern und dem BAKOM erarbeitete Dokument der Beschwerdeführerin. Alle Bewerber hätten glaubwürdig aufzeigen können, dass sie in der Lage sein würden, die Versorgung zu gewährleisten; es sei ihnen deshalb die gleiche Punktzahl zugesprochen worden. G.g Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, das Gesuch von Radio 1 sei besser zu bewerten als jenes der Beschwerdeführerin. Die Konzession müsste aber auch Radio 1 erteilt werden, wenn die Gesuche als weitgehend gleichwertig betrachtet würden. In einem solchen Fall sei die Bewerberin zu konzessionieren, welche die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichere. Unter diesem Aspekt sei die Frage der Medienkonzentration zu prüfen. Massgeblich A-7143/2008 sei die Unabhängigkeit der Bewerberin. Radio 1, das keine Verbindung zu andern Medienhäusern aufweise, sei hier im Vorteil. H. H.a Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 beantragt Radio Zürisee die Abweisung der Beschwerde, eventualiter – für den Fall einer Gutheissung – einen Entscheid in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht und subeventualiter, für den Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf Radio Zürisee. H.b Einleitend hält Radio Zürisee fest, es sei als Landsender im Versorgungsgebiet einzigartig positioniert. Sein Programm biete ein besseres Informationsangebot und eine grössere Musikvielfalt. Die Vorinstanz habe die Konzessionsgesuche nach den gesetzlichen Vorgaben bewertet, die von der Beschwerdeführerin eingeführten zusätzlichen, im Gesetz nicht vorgesehenen Kriterien seien dagegen nicht zu berücksichtigen. Es liege in der Natur der Ausschreibung der Konzessionen, dass eine Bewerberin, welche keine Konzession erhalte, wirtschaftlich getroffen werde. Dies sei Folge des vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerbs. Vor diesem Hintergrund seien die bisherigen Hörerzahlen, wirtschaftlichen Ergebnisse und Investitionen nicht massgebend. Das Verfahren vor der Vorinstanz habe den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen genügt und sei korrekt durchgeführt worden. Es sei namentlich nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf ausschreibungsfremde Faktoren wie den Ruf von Roger Schawinski abgestellt habe. H.c Die Vorinstanz habe zu Recht eine Absichtserklärung zur Einführung eines Qualitätssicherungssystems genügen lassen, eine solche Erklärung sei gemäss den Bestimmungen der Konzession verbindlich. H.d Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Inund Outputkriterien sei nicht zu folgen. Massgebend sei die Erfüllung der Anforderungen des Leistungsauftrages. Dieser stelle inhaltliche Ansprüche an die Informationsangebote und verlange die Berücksichtigung des regionalen Kontextes der Themen. Das Musikprogramm spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. A-7143/2008 H.e Es liege im Ermessen der Vorinstanz, die Beurteilung des Verbreitungskonzepts herabzusetzen, wenn die Anforderungen in diesem Punkt leicht zu erfüllen seien. Eine nachträgliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen sei nicht erkennbar. Radio Zürisee hält fest, die Vorinstanz habe sein Gesuch zu Recht weit besser bewertet als dasjenige der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachte Besserbehandlung von Radio 1 sei nicht erkennbar, die zugelassene Berichtigung der Bewerbungsunterlagen wären selbst in einem weit strenger geregelten Submissionsverfahren zulässig gewesen. Auch der Vorwurf der Befangenheit von Bundesrat Leuenberger entbehre jeder Grundlage. H.f Zu den Inputkriterien führt Radio Zürisee aus, Radio 1 habe für seine Absichtserklärung, ein Qualitätssicherungssystem einzuführen, nur gerade die Minimalpunktzahl erhalten. Wieso die Beschwerdeführerin besser hätte bewertet werden sollen, sei nicht einzusehen. Eine Ungleichbehandlung bei der Bewertung in den verschiedenen Versorgungsgebieten sei nicht erkennbar. H.g Die Prüfung der Verhältnismässigkeit habe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Soweit die gesetzlichen Kriterien – wie vorliegend – einen Entscheid erlaubten, bestehe kein Raum für eine Interessenabwägung. Ihre Investitionen habe die Beschwerdeführerin auf eigenes Risiko getätigt. Diese seien bei der Konzessionierung nicht zu berücksichtigen. Als subsidiäres Kriterium bei annähernder Gleichwertigkeit sei die wirtschaftliche Unabhängigkeit beizuziehen. Eine inhaltliche Beurteilung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt müsste sich zudem auf den Leistungsauftrag beziehen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt seien nicht relevant. I. I.a Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 3. April 2009 an den Beschwerdeanträgen fest. Sie führt aus, die Vorinstanz verwende ein, erst nach der Eröffnung zufällig bekannt gewordenes, intransparentes Bewertungsraster mit inhaltlichen und systematischen Fehlern. Indem sie das Kriterium der Verbreitung nicht bewertet habe, habe die Vorinstanz die Ausschreibungsbedingungen geändert. Schliesslich habe sie die Ergebnisse fehlerhaft vom Bewertungsraster in die angefochtene Verfügung übertragen. A-7143/2008 I.b Die Vorinstanz habe Radio 1 erleichterte Bedingungen gewährt und somit den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Die von Radio 1 im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente seien aus dem Recht zu weisen, andernfalls sei ihr Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Eingaben zu gewähren. I.c Inhaltlich bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde. Sie macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Angaben von Radio 1 zur Finanzierung nicht einmal auf ihre Plausibilität geprüft. Die Kosten für die Verbreitungsanlagen seien im Gesuch von Radio 1 nicht berücksichtigt gewesen. Die erneute Finanzierungszusage von Roger Schawinski belege, dass Radio 1 von einem zu tiefen Mittelbedarf ausgegangen sei. J. In ihrer Duplik vom 30. April 2009 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 fest. Ergänzend führt sie aus, das Bewertungsraster sei in den Akten einsehbar gewesen. Die einzelnen Kriterien und deren Gewichtung seien in der Ausschreibung offengelegt worden und hätten auch der Musterkonzession entnommen werden können. Das Bewertungsraster entspreche gängigen Methoden der Publizistikwissenschaft und habe eine objektivierte Bewertung ermöglicht. Die nachträgliche Finanzierungszusage von Roger Schawinski zeige, dass die Vorinstanz die finanzielle Situation des Eigentümers von Radio 1 zu Recht geprüft und in die Beurteilung der Finanzierung von Radio 1 einbezogen habe. Weiter nimmt die Vorinstanz zu den einzelnen Kritikpunkten an der Bewertung der Kriterien Stellung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei im ganzen Verfahren beachtet worden. Bei der Beurteilung gleichwertiger Gesuche sei die Vermeidung einer Medienkonzentration ein wesentliches Kriterium. K. Mit Duplik vom 26. Mai 2009 beantragt Radio 1 die Abweisung der Beschwerde. Es führt aus, weder die Hörerzahlen noch das Zielpublikum seien ein Bewertungskriterium. Das Konzessionierungsverfahren sei fehlerfrei erfolgt. Die Präzisierungen von Radio 1 im Konzessionierungsverfahren seien unbedenklich, zudem sei es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch im Beschwerdeverfahren zulässig, neue Beweismittel vorzulegen. A-7143/2008 Radio 1 hält weiter fest, es habe die Finanzierung, namentlich der Sendeanlagen glaubhaft dargelegt. Diese sei aber nicht im Investitionsplan aufgeführt worden, sondern angesichts der noch offenen Fragen in diesem Bereich mit einer separaten Finanzierungszusage abgedeckt worden. Zu den Inputkriterien führt Radio 1 aus, die Bewertung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Gewichtung und Bewertung der einzelnen Kriterien habe im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz gelegen. Auch im Outputbereich habe die Vorinstanz die Kriterien und Unterkriterien im Rahmen ihres Ermessens und sachgerecht gewichtet. Es hält fest, die Kritik der Vorinstanz am Informationsangebot der Beschwerdeführerin sei begründet. Das Verbreitungskriterium habe die Vorinstanz geprüft, angesichts des geringen Gestaltungsspielraums aber das Kriterium zu Recht bei allen Veranstaltern als erfüllt betrachtet. Bei der – im Falle einer Gleichwertigkeit mehrerer Gesuche gebotenen – Berücksichtigung des grösseren Beitrags zur Angebots- und Meinungsvielfalt sei auf die strukturelle Unabhängigkeit von Medienunternehmen abzustellen. Weiter macht Radio 1 geltend, die Konzessionsvergabe genüge dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine Interessenabwägung könne bei der Auswahl der Konzessionärinnen neben den gesetzlich vorgegebenen Kriterien lediglich eine subsidiäre Rolle spielen. L. In seiner Duplik vom 28. Mai 2009 hält Radio Zürisee an seinen Begehren in der Beschwerdeantwort vollumfänglich fest. Es führt aus, die Zielgruppe und die Hörerzahlen seien zwar irrelevant, die Beschwerdeführerin habe in diesem Bereich aber ohnehin keine Vorteile. Die Vorinstanz habe dem Transparenzgebot Genüge getan und die Bewertungsregeln in hinreichendem Masse offen gelegt. Das Bewertungsschema sei nachvollziehbar, am Leistungsauftrag orientiert und auch inhaltlich sachgerecht. Betreffend das Verbreitungskriterium habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung plausibel erklärt, weshalb sie nur eine beschränkte Prüfung vorgenommen habe, dies sei sachgerecht und nicht zu beanstanden. A-7143/2008 M. Auch Radio 24 hält in seiner Duplik vom 28. Mai 2009 an seinen Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 fest. Es führt im Wesentlichen aus, weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz würden bestreiten, dass sein Programm bei der Beurteilung am besten abgeschnitten habe und dass sein Anspruch auf eine Konzession von keiner Seite in Frage gestellt werde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie erfülle einzelne Kriterien besser als Radio 24, seien die Ausführungen zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid des UVEK vom 31. Oktober 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist demnach Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Der hier zu beurteilende Entscheid fällt sodann unter keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. aber E. 3). 1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, gestützt auf Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) eine mündliche öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung besteht in Verfahren, in denen A-7143/2008 zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK umstritten sind. 2.2 Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne, d.h. solche zwischen Privaten oder Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts, sondern auch hoheitliche Akte von Verwaltungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 122 II 464 E. 3b, BGE 121 I 30 E. 5c;). 2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gilt das Recht auf private Erwerbstätigkeit als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Anerkannt wurde ein zivilrechtlicher Anspruch namentlich in Fällen des Entzugs bewilligter Tätigkeiten im Sinne eines Rechts auf Weiterführung einer zugelassenen gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit und teilweise auch in Fällen der erstmaligen Zulassung (JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 21 zu Art. 6; ANDREAS KLEY-STRULLER, Der Anspruch auf richterliche Beurteilung «zivilrechtlicher» Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts sowie von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen gemäss Art. 6 EMRK, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1994 S. 30 f.). 2.4 Bei der Nutzung des Frequenzspektrums handelt es sich um den Zugriff auf eine natürliche Ressource im öffentlichen Besitz (vgl. dazu ROLF H. WEBER, Der Übergang zur neuen Telekommunikationsordnung, in Rolf H. Weber [Hrsg.], Neues Fernmelderecht, Zürich 1998, S. 7 ff.). Es geht bei der Erteilung einer Radiokonzession wie bei einer Fernmeldekonzession nicht nur um die Zulassung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern vor allem auch um die Zuteilung eines beschränkten öffentlichen Guts. Diese Zuteilung steht im Ermessen der Konzessionsbehörde. Auch wenn sie sich bei der Konzessionserteilung an gewisse Regeln zu halten hat, steht den Bewerbern kein Recht auf die Konzession zu. Bestand und Klagbarkeit des Anspruchs sind indessen Voraussetzung für die Annahme eines zivilrechtlichen Anspruchs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Recht innerstaatlich gewährt wird und durchsetzbar ist. Das trifft im vorliegenden Zusammenhang nicht zu: Die Handels- und Gewerbefreiheit ist bereits auf Verfassungsstufe beschränkt. Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und A-7143/2008 Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verschafft ebenfalls keinen innerstaatlichen Anspruch auf die fraglichen Funkkonzessionen. Wo solchermassen ein Ermessensspielraum vorhanden ist, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch (BGE 125 II 293 E. 5b mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Skyradio AG gegen die Schweiz vom 31. August 2004, Application no. 61316/00, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.130; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 173 Rz. 3.170). 2.5 Verfahren auf Erteilung von Konzessionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, gelten damit nicht als zivilrechtlich. Dagegen werden Verfahren auf Entzug einer Konzession in der Rechtsprechung als zivilrechtlich qualifiziert (BGE 132 II 485 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, als Inhaberin einer bestehenden Konzession wirke sich die Verweigerung einer neuen Konzession wie ein Konzessionsentzug aus. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Ablauf bzw. die Kündigung der bestehenden Konzession ist unabhängig von der vorliegend umstrittenen Frage, welche Bewerberinnen eine der neurechtlichen Konzessionen erhalten. Die Situation ist mit einem Konzessionsentzug nicht vergleichbar. 3. Die Beschwerdeführerin führt aus, wenn Radio 1 im Beschwerdeverfahren habe Dokumente nachreichen dürfen, sei auch ihr Gelegenheit zu geben, ihr Konzessionsgesuch zu ergänzen. Soweit diese Ausführungen der Beschwerdeführerin als Antrag zu betrachten sind, kann darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres berechtigt, im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorzubringen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 92 Rz. 2.204). Die Beschwerdeführerin hat von diesem Recht denn auch ausführlich Gebrauch gemacht. Ob und wieweit die eingereichten Dokumente für die Beurteilung der Konzessionsgesuche massgebend sind, wird nachstehend näher zu untersuchen sein. A-7143/2008 4. 4.1 Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (Bst. a), über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (Bst. b), die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält (Bst. d) sowie die Meinungsund Angebotsvielfalt nicht gefährdet (Bst. g). Hat sich die Konzessionsbehörde wie im vorliegenden Fall zwischen mehreren Bewerbern zu entscheiden, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, S. 1710). Dieser wird wie vorliegend in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. 4.2 Die Vorinstanz umschreibt die anzuwendenden Kriterien wie folgt: Sie hält fest, die Operationalisierung des Leistungsauftrages und seine Konkretisierung stiessen auf Schwierigkeiten. Zunächst würden sich publizistische Leistungen einer starren Umschreibung entziehen und darüber hinaus setze die verfassungsrechtlich garantierte Programmautonomie allzu detaillierten Leistungsvorgaben Grenzen. Aus diesem Grund beschränke sich der Leistungsauftrag auf eine abstrakte Umschreibung inhaltlicher Anforderungen und ergänze diese Standards durch Vorgaben für den Prozess der Programmproduktion, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass die entsprechenden Programme die verfassungsrechtlich geforderten Leistungen erbrächten. Die Erfüllung des Leistungsauftrags setze organisatorische Strukturen der Qualitätssicherung, adäquate Arbeitsbedingungen sowie nach professionellen Standards handelnde Medienschaffende voraus. Entsprechende Vorkehrungen erhöhten die Wahrscheinlichkeit, dass die journalistischen Leistungen qualitativ hoch stehend im Sinne des Leistungsauftrags seien. 4.2.1 Redaktionelle Qualitätssicherung ist gemäss den Ausführungen in der Ausschreibung ein auf Dauer angelegter Prozess mit präventi- A-7143/2008 ven, den Produktionsprozess begleitenden und korrektiven Elementen. Dieser Prozess der Qualitätssicherung wird in erster Linie durch den Veranstalter selbst etabliert und geführt und ermöglicht im Sinne einer Selbstkontrolle die kontinuierliche Überprüfung, ob die erbrachte Leistung (z.B. Programm) den gesetzten Zielen (Programmauftrag bzw. selbst gesetzten Standards) entspricht. Qualitätssicherung schafft darüber hinaus auch Transparenz bezüglich der Frage, ob bzw. welche korrektiven Massnahmen zu ergreifen sind, um sich dem gewünschten Output zu nähern bzw. um ein Manko zu beheben. Die Vorgaben zur Qualitätssicherung beziehen sich somit nicht unmittelbar auf die journalistische Qualität einer einzelnen Sendung oder eines einzelnen Beitrags, sondern auf die organisatorischen Strukturen und Abläufe, welche jene erst ermöglichen. Vor diesem Hintergrund werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Konzession verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem zu etablieren, welches mit Bezug auf die publizistische Programmproduktion folgende Elemente umfasst: - Inhaltliche und formale Qualitätsziele und -standards, welche sich auf den Programmauftrag beziehen und senderspezifische Leistungsanforderungen konkretisieren. Sie werden in Dokumenten wie Leitbildern, publizistischen Leitlinien oder redaktionellen Handbüchern formuliert. Die entsprechenden Ziele sind allen Mitarbeitenden bekannt zu machen. - Festgeschriebene Prozesse, mittels welcher sich regelmässig überprüfen lässt, ob die festgelegten Qualitätsziele erfüllt werden. Angesprochen sind damit beispielsweise Briefings, Sendungs- oder Beitragsabnahmen, Feedbacks und institutionalisierte Sendungskritiken. - Es ist sicherzustellen, dass sich die Kritiken auf die oben genannten Ziele und Standards beziehen. Überdies ist das Ergebnis dieser Kritiken allen Mitarbeitenden zugänglich zu machen. Die Bewerberinnen und Bewerber legen in ihren Gesuchen dar, wie sie ein umfassendes Qualitätssicherungssystem im oben beschriebenen Sinne einzuführen gedenken und legen ihrer Bewerbung diesbezüglich vorhandene Dokumente (Geschäftsordnung, Leitbild etc.) bei. Die Konzessionärinnen und Konzessionäre lassen Funktion und Leistungsfähigkeit ihres Qualitätssicherungssystems regelmässig durch eine externe und unabhängige Institution evaluieren. A-7143/2008 4.2.2 In Bezug auf die Arbeitsbedingungen enthält die Konzession gemäss der Ausschreibung folgende Verpflichtungen: - Die Konzessionärin bzw. der Konzessionär dotiert die Redaktion bzw. die Redaktionen, welche für die Erfüllung des publizistischen Leistungsauftrags relevant sind, personell in ausreichendem Masse. Sie nennt dem BAKOM im Rahmen der jährlichen Berichterstattung den Anteil der Betriebsmittel, der ins Personal investiert wird. - Die Konzessionärin bzw. der Konzessionär hält die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche ein (siehe Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG). Sie regelt mit ihren Mitarbeitenden mindestens folgende Bereiche verbindlich: Lohn, Arbeitszeit, Ferien, Aus- bzw. Weiterbildung. Die Bewerberinnen und Bewerber legen dar, wie die Vorgaben in der Konzession umgesetzt werden. Insbesondere ist aufzuzeigen, welcher Anteil der gesamten Betriebskosten auf das Personal entfällt, wie die Arbeitsbedingungen konkret geregelt sind (Lohnsystem, Arbeitszeit, Ferien, Aus- bzw. Weiterbildung, Mutter- oder Vaterschaftsurlaub) und wie die Stagiaires diesbezüglich behandelt werden. 4.2.3 Die Konzession verlangt weiter, der Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden sei hohe Priorität beizumessen. Die Teilnahme der Programmschaffenden an berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungskursen sei zu fördern, namentlich soweit jene Kompetenzen steigern, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags bedeutsam sind. Zudem sei jährlich ein Betrag zu bestimmen, welcher ausschliesslich der Förderung der externen Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden dient. Dem BAKOM sei jährlich das entsprechende Ausund Weiterbildungsbudget sowie die hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden ergriffenen Massnahmen im Rahmen der Jahresrechnung offen zu legen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben nach der Ausschreibung darzulegen, wie die Pflichten betreffend die Aus- und Weiterbildung umgesetzt werden (z.B. Aus- und Weiterbildungskonzept), mit welchen Weiterbildungsinstitutionen zusammen gearbeitet wird und welcher Betrag voraussichtlich jährlich für die Weiterbildung ausgegeben werden wird. 4.2.4 Weiter hält die Ausschreibung die Verpflichtungen der Konzessionärinnen im Outputbereich (journalistische Leistung) fest. Die A-7143/2008 Informationsangebote (z.B. Nachrichtenformate), welche die Konzessionärinnen und Konzessionäre im Rahmen ihres Leistungsauftrages ausstrahlen, genügen gemäss den Ausschreibungsbedingungen den folgenden Anforderungen: - Sie umfassen in erster Linie relevante Informationen des lokalregionalen Raums aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport; - sie sind thematisch vielfältig; - in ihnen kommt eine Vielfalt an Meinungen und Interessen zum Ausdruck; - sie bieten einer Vielfalt an Personen bzw. Personengruppen Gelegenheit, zu Wort zu kommen; - in ihnen spiegelt sich die Vielfalt des Geschehens des ganzen Versorgungsgebiets wieder; - sie werden zumindest während der oben angegebenen Hauptsendezeiten ausgestrahlt. Die Bewerberinnen und Bewerber haben darzulegen, wie diese Vorgaben umgesetzt werden. Insbesondere ist aufzuzeigen, wo die Produktionsstandorte liegen, wie sie personell dotiert sind und wie der Programmauftrag im Informationsbereich konkret umgesetzt wird (Sendungskonzepte mit inhaltlichen und zeitlichen Angaben sowie journalistischen Selektionskriterien etc.). 4.3 Schliesslich äussert sich die Ausschreibung zur Verbreitung. Zu den Pflichten der Veranstalter gehört es demnach, die Verbreitung ihrer Programme grundsätzlich im ganzen Versorgungsgebiet zu gewährleisten. Die Bewerberinnen oder Bewerber, deren Radio- oder Fernsehprogramme gemäss Konzession drahtlos-terrestrisch verbreitet werden sollen, reichen ein Versorgungskonzept ein, welches die technische Verbreitung des Programms, die zeitliche Staffelung der Erschliessung des ganzen Versorgungsgebietes und die Finanzierung der geplanten Verbreitung aufzeigt. 5. 5.1 Sowohl der Entscheid, ob einem Bewerber eine Konzession erteilt werden kann, als auch die Beurteilung, welcher Bewerber – unter mehreren – am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen, eröffnet einen beträchtlichen Ermessensspielraum. A-7143/2008 Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Nicht pflichtgemässes Handeln wird dabei nicht nur im Fall von eigentlichen Rechtsfehlern angenommen, sondern bereits dann, wenn sich ein Verwaltungsakt als unangemessen erweist. Dem Vorwurf unangemessenen Handelns setzt sich eine rechtsanwendende Behörde aus, wenn sie zwar innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidspielraums bleibt, ihr Ermessen aber in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (vgl. VPB 69.69 E. 7.2). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Konzessionsgesuche Fakten falsch gewürdigt und ihr Ermessen insgesamt derart fehlerhaft ausgeübt, dass eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezeigt sei. Weiter habe sie die Kriterien und Unterkriterien in nicht nachvollziehbarer und nicht sachgerechter Weise definiert und gewichtet. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Angemessenheit behördlichen Handelns an sich frei. Nach der Rechtsprechung hat aber auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Das Bundesverwaltunsgericht übt daher Zurückhaltung und greift nicht leichthin in Ermessensentscheide der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung von Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 644 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 460 f. und 473 f., mit Hinweisen; BGE 133 II 35 E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen, BGE 129 II 331 E. 3.2). Vorliegend kommt der Vorinstanz bzw. dem mit der Instruktion des Verfahrens betrauten BAKOM ein ausgeprägtes Fachwissen namentlich in rundfunktechnischen und publizistischen Fragen sowie bei der Beurteilung der ökonomischen Gegebenheiten auf dem Radiomarkt zu. Das A-7143/2008 Bundesverwaltungsgericht kann auf kein gleichwertiges Fachwissen zurückgreifen. Die Vorinstanz kann dank ihrem Fachwissen im Bereich Radio- und Fernsehen besser beurteilen, wer am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen (BVGE 2008/43 E. 5.1). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die sich stellenden Fragen, so namentlich die Angemessenheit des angewandten Bewertungsrasters und die Subsumtion der Konzessionsgesuche unter die Bewertungskriterien damit zwar grundsätzlich frei zu prüfen. Uneingeschränkt zu prüfen hat es, ob sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, den Sachverhalt korrekt festgestellt hat, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat. Es hat sich dagegen dort eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wo der Vorinstanz angesichts der sich stellenden Fachfragen ein erheblicher Handlungsspielraum belassen wurde, so namentlich wenn es um die Prüfung der Definition und Gewichtung der Kriterien im Bewertungsraster und um die Subsumtion der Angaben in den Gesuchen unter diese Kriterien geht. Dabei variiert der Grad der Zurückhaltung im Einzelfall je nach der Natur der sich stellenden Fragen und dem erforderlichen Fachwissen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung sei intransparent und zu wenig detailliert. So sei das Bewertungsraster nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten gewesen. 6.2 Weder das VwVG noch die Gesetzgebung zu Radio und Fernsehen enthalten einlässliche Verfahrensregeln für das Verfahren zur Erteilung einer Veranstalterkonzession. So gibt das RTVG lediglich den Rahmen der zu berücksichtigenden Kriterien vor (Art. 44 und 45 RTVG). Das Konzessionierungsverfahren selbst ist in Art. 43 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) geregelt. Der Bewerber muss gemäss Art. 43 RTVV alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Sofern die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen ist, kann das Bundesamt nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten. Treten zwischen Veröffentlichung der Aus- A-7143/2008 schreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen. Nach Art. 43 RTVV muss die öffentliche Ausschreibung einer Konzession mindestens die Ausdehnung des Versorgungsgebiets und die Art der Verbreitung, die Umschreibung des Leistungsauftrags, die Dauer der Konzession und die Zuschlagskriterien enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 6.3 Art. 43 Abs. 3 RTVV wird in Ziffer 7.1 der öffentlichen Ausschreibung konkretisiert. Demnach setzt das BAKOM eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zur Ergänzung der Unterlagen an, wenn die Eingaben unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen sind. Weitere Bestimmungen, etwa zur Detaillierung, zur Gewichtung der einzelnen Kriterien sowie zur Art und Weise, wie die Kriterien zu prüfen sind, namentlich welche Unterkriterien anzuwenden sind, enthält weder die Gesetzgebung noch die Ausschreibung. Die Vorinstanz hat demnach in der öffentlichen Ausschreibung die verwendeten Kriterien und Unterkriterien in einem Detaillierungsgrad bekanntgegeben, welcher weit über die Vorgaben der Rundfunkgesetzgebung hinausgeht. Die Vorgaben von Art. 43 RTVV erscheinen durch das vorliegende Konzessionierungsverfahren grundsätzlich ohne weiteres erfüllt. 6.4 Gleiches gilt mit Blick auf das übergeordnete Recht. Beim Verfahren der Konzessionserteilung sind auch die Vorgaben der Verfassung und der EMRK zu beachten. Der EGMR hat die Mindestanforderungen an ein Konzessionierungsverfahren in Ziff. 45 ff. des Entscheides Glas Nadezhda EOOD und Elenkov gegen Bulgarien vom 11. Oktober 2007 (Application no. 14134/02) umschrieben. Die Konzessionierungsbehörde muss demnach die Kriterien für die Erteilung bzw. Verweigerung einer Konzession ausreichend formulieren und publizieren. Die Meinungsfreiheit gebietet zudem, dass die Konzessionsbehörde die vorgängig definierten Kriterien dergestalt auf die einzelnen Konzessionsgesuche anwendet, dass genügende Garantien gegen eine willkürliche Auswahl bestehen. Als Schutz vor willkürlicher Auswahl werden eine hinreichende Begründung des Entscheides über die Konzessionierung und eine wirksame Anfechtungsmöglichkeit verlangt. Ob die Begründung des angefochtenen Entscheides im vorliegenden Fall der Begründungspflicht genügt, wird in der Folge näher zu untersuchen sein. A-7143/2008 Nicht bekanntgegeben wurden dagegen die Punktzahlen, welche für die einzelnen Unterkriterien maximal vergeben werden sollten. Es stellt sich nun die Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine solche Offenlegung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen gefordert ist. 6.5 Bei der Gestaltung des Konzessionierungsverfahrens können hilfsweise die zum Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze beigezogen werden (vgl. DANIEL KUNZ, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, Diss. Bern 2004, S. 216; BVGE 2008/43 E. 7.1). Zu beachten ist aber, dass angesichts der Unterschiede zwischen der Erteilung einer Rundfunkkonzession und der Vergabe eines öffentlichen Auftrags lediglich eine analoge Anwendung dieser Regeln möglich ist. So sind namentlich die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und die unterschiedlichen öffentlichen Interessen zu beachten. Während im Submissionsverfahren die kostengünstige Beschaffung von Gütern und die Gewährleistung des Wettbewerbs im Vordergrund stehen, zielt das Konzessionierungsverfahren darauf ab, die Konzessionen so zu verteilen, dass der Leistungsauftrag optimal erfüllt wird. Weiter sind im Submissionsverfahren Vorgaben internationaler Verträge zu beachten, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht beizuziehen sind. Schliesslich schliesst Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) die Anwendung gewisser verfahrensrechtlicher Bestimmungen des VwVG aus, während im vorliegend anwendbaren Spezialgesetz keine entsprechende Bestimmung besteht. 6.6 Die Rechtsprechung verlangt im Submissionsverfahren, dass die Vergabebehörde nicht nur die entscheidenden Zuschlagskriterien nennt, sondern bei der Ausschreibung auch die Massgeblichkeit der einzelnen Zuschlagskriterien nach ihrer Priorität, d.h. deren relative Gewichtung, bekannt gibt. Aus dem Transparenzgebot leitet sie weiter ab, dass, wenn die Behörde für eine bestimmte auszuschreibende Arbeit schon konkret Unterkriterien aufgestellt und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt hat und wenn sie für die Bewertung der Offerten grundsätzlich auch darauf abzustellen gedenkt, sie dies den Bewerbern zum Voraus bekannt geben muss (Entscheid 2P.299/2000 des Bundesgerichtes vom 24. August 2001 E.2c). Es ist ihr sodann verwehrt, derart bekannt zu gebende Kriterien nach erfolgter Ausschreibung, insbesondere nach Eingang der Angebote, noch wesentlich abzuändern, so beispielsweise die festgelegten Prozentsätze nachträglich zu verändern (BGE 125 II 86 E. 7c mit Hinwei- A-7143/2008 sen; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 626 ff.). Das Bundesgericht führt aber auch aus, das Transparenzgebot habe keine eigene, über die Regeln des Submissionsrechts hinaus gehende Bedeutung (BGE 130 I 241 E. 5.3). 6.7 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich das Konzessionierungsverfahren hier massgeblich vom Submissionsverfahren unterscheide. Dieser Auffassung ist zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die zitierte Rechtsprechung auf die Vergabe von Dienstleistungen mit einem hohen Standardisierungsgrad bezieht. Die vorliegend zu vergebenden Konzessionen sind dagegen wenig standardisiert, weshalb es sich rechtfertigt, im Ausschreibungsverfahren eine gewisse Flexibilität zu behalten, um beispielsweise örtlichen Gegebenheiten oder den Reaktionen im Rahmen der öffentlichen Anhörungen Rechnung zu tragen. Bei der Zuteilung der Konzessionen sind weiter nicht primär finanzielle Faktoren zu beurteilen, sondern vielmehr qualitative Kriterien zu werten, welche sich nicht mit mathematischer Genauigkeit bewerten lassen. Diesen Umständen hat der Verordnungsgeber denn auch Rechnung getragen, indem er in Art. 43 Abs. 2 RTVV keine Gewichtung der Kriterien in der Ausschreibung vorschrieb und für den Fall einer Veränderung der Umstände eine Anpassung des Verfahrens vorbehielt (vgl. Art. 43 Abs. 5 RTVV). Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits eine Punkteskala erstellt hatte, die sie bei der Bewertung zu verwenden gedachte. Eine Pflicht zur Offenlegung der Gewichtung der verschiedenen Unterkriterien würde sich damit auch bei Anwendung der strengen Regeln des Submissionsrechts nicht ergeben. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder aus dem RTVG noch aus übergeordnetem Recht – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – eine Pflicht zu grösserer Transparenz und Detaillierung abgeleitet werden kann. Die Art und Detaillierung der Bekanntgabe der Kriterien ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz dagegen die Kriterien bei der Bewertung durch ein Bewertungsraster objektiviert hat, ist nicht zu beanstanden und im Sinne der Gleichbehandlung zu begrüssen. A-7143/2008 7. 7.1 Eben diesen Grundsatz der Gleichbehandlung betrachtet die Beschwerdeführerin verschiedentlich als verletzt. Sie rügt, sie habe gegen die ablehnende Haltung der Vorinstanz bzw. von deren Departementsvorsteher anzukämpfen gehabt. So habe sich der Departementsvorsteher öffentlich negativ über ihr Programm geäussert, während der Radiostil von Radio 1 als vorbildlich gelobt worden sei. Dementsprechend habe Radio 1 im Konzessionierungsverfahren von einem Bonus profitiert. Im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern habe Radio 1 zudem Gelegenheit erhalten, Mängel in seinem Gesuch nachzubessern und sei aufgefordert worden, unklare oder mangelhafte Angaben zu präzisieren. Die Vorinstanz habe weiter bei der Beurteilung der Bewerbung von Radio 1 nicht auf die Angaben im Konzessionsgesuch abgestellt, sondern auch auf ausschreibungsfremde Faktoren, namentlich auf den Ruf seines Trägers, Roger Schawinski. Lücken und Mängel im Gesuch von Radio 1 seien nicht negativ bewertet worden. Die Vorinstanz habe damit gegen den Verfahrensgrundsatz verstossen, dass für die Beurteilung der Bewerbungen die Angaben im Konzessionsgesuch massgebend seien. Dies gelte namentlich für die Finanzierung, die Qualitätssicherung, die Beschreibung der Programminhalte, die Informationsquellen und das Verbreitungskonzept. Radio 24 stimmt der Beschwerdeführerin in diesem Punkt zu und macht geltend, Radio 1 habe offenbar von einem Bonus profitiert und seine Unterlagen nachbessern können. 7.1.1 Die Vorinstanz und Radio 1 wenden dagegen ein, Radio 1 sei im Einklang mit den Bestimmungen der Ausschreibung aufgefordert worden, innerhalb einer kurzen Nachfrist fehlende Angaben zu ergänzen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund des vollständigen Dossiers nicht notwendig gewesen. Die Vorisntanz habe sich zudem bei der Bewertung lediglich auf die Gesuchsunterlagen gestützt, wie sie im Zeitpunkt des Konzessionsentscheides vorgelegen hätten. Es liege deshalb weder ein Verstoss gegen die Ausschreibungbedingungen noch gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Radio 1 macht zudem geltend, aufgrund der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amtes wegen seien Noven auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie Fakten und nicht Hypothesen beträfen. A-7143/2008 7.1.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ausschreibungsfremde Faktoren berücksichtigt hat, mithin sich durch sachfremde Erwägungen hat leiten lassen und damit das Gleichbehandlungsgebot verletzt und willkürlich entschieden hat. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Faktoren tatsächlich berücksichtigt wurden und ob sie gegebenenfalls gemäss den auf das Konzessionierungsverfahren anwendbaren Rechtsnormen nicht entscheidwesentlich sind. Zum andern ist auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf nachträglich vorgelegte Angaben von Radio 1 abgestellt bzw. Radio 1 unzulässigerweise sein Gesuch nachbessern lassen. 7.2 Art. 45 RTVG enthält klare Vorgaben, auf welche Kriterien die Vorinstanz beim Entscheid über die Konzessionserteilung abzustellen hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung weiterer Kriterien vorsah oder zulassen wollte. Die Ausführungsbestimmungen richten sich denn auch nach den gesetzlichen Vorgaben. Es ist damit der Beschwerdeführerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass eine Berücksichtigung von ausschreibungsfremden Faktoren zumindest dann unzulässig ist, wenn ein Entscheid aufgrund der im Rahmen der Ausschreibung definierten Kriterien möglich ist. Damit ist vorab festzustellen, ob und inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des Konzessionsgesuchs tatsächlich auf den Ruf von Roger Schawinski abgestellt hat. 7.2.1 Radio 1 hat in seinem Gesuch tatsächlich in verschiedenen Punkten auf die Finanzkraft, den guten Ruf und die Erfahrung von Roger Schawinski verwiesen. So wurde im Bereich der Qualitätssicherung, der Ausbildung und bei der Erfüllung des Informationsauftrages unter anderem Roger Schawinski als Garant für die Erfüllung hoher Ansprüche genannt. Zudem wurde er als Darlehensgeber zur Sicherung der Finanzierung aufgeführt. Die Nennung der Person von Roger Schawinski steht in allen diesen Bereichen im Zusammenhang mit einem in der Ausschreibung genannten Kriterium. Es erscheint nicht von vornherein als unsachgerecht, die Person der Bewerber bei der Beurteilung des Angebots zu berücksichtigen. So wird es beispielsweise auch im von objektivierbaren Kriterien geprägten Submissionsrecht als zulässig erachtet, bei neuartigen oder singu- A-7143/2008 lären Beschaffungen die Schlüsselpersonen eines Anbieters bei der Beurteilung der Qualität des Angebotes eine besondere Bedeutung zuzuerkennen (Entscheid BRK 2004-010/11 der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 11. März 2005, E. 3, teilweise veröffentlicht in VPB 69.56 sowie in den Mitteilungen des Instituts für schweizerisches und internationales Baurecht [BR], 2005, S. 72 f.). Ein solcher Einbezug von bisherigen Leistungen des Bewerbers bzw. seiner Schlüsselpersonen in die Beurteilung erscheint nicht nur zulässig (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1710), sondern zumindest im Zusammenhang mit der Prüfung der Werthaltigkeit der Darlehenszusagen auch geboten. Eine derartige Beurteilung von Schlüsselpositionen steht mit den Ausschreibungskriterien im Einklang. Abgesehen von einer allfälligen impliziten Würdigung der Finanzierungszusagen ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung der Person von Roger Schawinski ein besonderes Gewicht beigemessen hätte. Weder im Bereich der Qualitätssicherung noch der Aus- und Weiterbildung oder der Erfüllung des Informationsauftrages wird auf die Person von Roger Schawinski verwiesen. 7.2.2 Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ausschreibungsfremde Faktoren berücksichtigt hat. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf verspätete Vorbringen von Radio 1 abgestellt, ist Folgendes festzuhalten. In einem Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsgrundsatz). Daraus ist grundsätzlich zu folgern, dass der Verfügung der Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung präsentiert (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, [nachfolgend Praxiskommentar VwVG], Zürich 2009, Art. 12 N 28). Für den Entscheid in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt, im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids massgebend (HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 54 N 19). Relativiert wird die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung in dreifacher Hinsicht, nämlich wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet sind, durch den Umstand, dass sie ihre Vor- A-7143/2008 bringen rechtzeitig bei der Behörde einzureichen haben sowie durch die Rüge- und Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren. Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMME- NEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Die Behörde würdigt gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann (bzw. muss, vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 32 N. 16) sie trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Ob und inwieweit eine Tatsache zu berücksichtigen ist, sie mithin ausschlaggebend ist, ist nicht nur eine verfahrensrechtliche Frage, sondern ergibt sich auch aus den anwendbaren Rechtsnormen. Es ist damit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Radiokonzessionen durch spezifische Regelungen insoweit modifiziert wird, als dass bei der Sachverhaltsermittlung ausschliesslich auf die in den Konzessionsgesuchen gemachten Angaben abzustellen ist. Es ist mithin zu prüfen, ob der Behörde bekannte, im Konzessionsgesuch nicht behauptete oder belegte Tatsachen sowie spätere Vorbringen berücksichtigt werden dürfen. Eine Beschränkung des Untersuchungsgrundsatzes kann sich dabei aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben oder aber aus übergeordneten Grundsätzen, so namentlich aus dem Gebot der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen. 7.3.1 Im Gegensatz zum BoeB kennt das RTVG – wie bereits vorne erwähnt – keine entsprechenden Verfahrensbestimmungen. Näher umschrieben wird das Konzessionierungsverfahren lediglich in Art. 43 RTVV. Art. 43 Abs. 3 RTVV hält fest, der Bewerber müsse alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Weiter sieht die Bestimmung vor, dass das Bundesamt nach Gewährung einer Nachfrist auf die Prüfung einer unvollständigen oder mit mangelhaften Angaben versehenen Bewerbung verzichten kann. Art. 43 Abs. 3 RTVV sieht somit keine Beschränkung der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen vor, wohl aber eine Mitwirkungspflicht sowie eine Obliegenheit, Tatsachen rechtzeitig vorzubringen. A-7143/2008 Eine Verletzung solcher Mitwirkungsobliegenheiten wäre dabei primär mit dem angedrohten Verzicht auf eine Prüfung der Bewerbung zu ahnden, gegebenenfalls könnte sie auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 55). Es besteht aber keine Verpflichtung der Vorinstanz, nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereichte Dokumente unberücksichtigt zu lassen, vielmehr können und müssen diese gemäss Art. 32 VwVG berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. 7.3.2 Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann nicht direkt geschlossen werden, dass nachträgliche Eingaben unzulässig sein sollen. Es ist jedoch bei der Ausgestaltung des Konzessionierungsverfahrens sicherzustellen, dass für sämtliche Parteien die gleichen Bedingungen herrschen und für alle die gleichen Eingabefristen gelten. Das Gesetz und die Verordnung legen den massgeblichen Zeitpunkt nicht ausdrücklich fest. Aus der Konzeption des Verfahrens als öffentliche Ausschreibung und aus der Verpflichtung der Bewerberinnen, sämtliche für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben zu machen, geht aber hervor, das sich die Behörde auf die Angaben im Gesuch abzustützen hat. Konkret bedeutet dies, dass ein Nachreichen von Beweismitteln zum Verdeutlichen oder Beweisen von in der Bewerbung vorgebrachten Ausführungen zulässig erscheint, ein Ändern der Bewerbung in Punkten, welche im Konzessionierungsverfahren bemängelt wurden, dagegen ausgeschlossen ist. 7.3.3 Im Hinblick auf die im vorinstanzlichen Verfahren umstrittenen nachgereichten Unterlagen ist festzustellen, dass – abgesehen von einer Korrektur zu Lasten der Bewerberin – lediglich innerhalb der in der Verordnung und in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Nachfrist auf Aufforderung der Behörde hin unklare oder fehlende Angaben ergänzt wurden. Mit der Berücksichtigung dieser Nachbesserungen hat die Vorinstanz keine Verfahresvorschriften verletzt. Soweit im Beschwerdeverfahren Dokumente nachgereicht wurden, sind diese zu berücksichtigen, soweit sie nicht die eingereichten Bewerbungen abändern. Ob ein Vorbringen unter diesem Aspekt zu berücksichtigen ist, muss – sofern für den Entscheid wesentlich – im Einzelfall noch geprüft werden. A-7143/2008 7.3.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. 8. 8.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, Radio 1 habe die Finanzierung des Programms nicht glaubhaft dargelegt. Es habe damit ein Qualifikationskriterium nicht erfüllt, so dass ihm von vorneherein keine Konzession hätte erteilt werden dürfen. 8.2 So führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, in den Angaben von Radio 1 fehlten die Geldflussrechnung, der Investitionsplan sowie die Kennzahlen. Weiter sei der vorgesehene Kontenplan gemäss Ausschreibung nicht verwendet worden. Zudem sei das Jahr 2009 nicht wie gewünscht in Quartale aufgeteilt worden. Die von Radio 1 angegebenen Zahlen sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch inhaltlich nicht plausibel. So seien in den ersten fünf Jahren überhaupt keine Investitionen vorgesehen, namentlich seien die Investitionen für Verbreitungsanlagen vergessen worden. Das Kostenwachstum sei angesichts des prognostizierten Umsatzwachstums unrealistisch tief, da ein Teil der anfallenden Kosten – wie SUISA-Gebühren und Entlöhnung von Verkaufsmitarbeitenden – umsatzabhängig seien. So gehe aus den Akten hervor, dass Radio 1 bereits heute mehr Verkaufspersonal beschäftige als im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Die Mittel von Radio 1 seien daher als ungenügend zu betrachten. Gerade bei einem von einer Einzelperson getragenen Radio sei die Finanzierbarkeit besonders kritisch zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Inhaber von Radio 1 habe während des Beschwerdeverfahrens für den Bau und Erwerb von Verbreitungsanlagen zusätzliche Mittel in Millionenhöhe zugesagt. Dies zeige, dass der im Gesuch von Radio 1 bezifferte Mittelbedarf zu tief sei. 8.3 Radio 1 macht geltend, die Finanzierung seiner Tätigkeit sei mit dem Aktienkapital und den Darlehen seines Inhabers gesichert. Im Gesuch sei dies glaubhaft dargelegt worden. Da es auf keine Erfahrungswerte habe zurückgreifen können, habe es eine andere Darstellung gewählt, als der auf bestehende Radios zugeschnittene A-7143/2008 Kontenplan in der Ausschreibung. Die notwendigen Informationen seien aber im Gesuch enthalten gewesen. Eine Umsatz- und Kostenprognose sei naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Die eingereichten Budgets seien aber plausibel und die seither gemachten Erfahrungen zeigten, dass die Zahlen realistisch seien. Die finanziellen Ergebnisse seit Aufnahme der Sendetätigkeit seien trotz schwierigem wirtschaftlichem Umfeld besser als budgetiert. Die vorgesehenen Anfangsinvestitionen seien ausreichend. Da grosszügig budgetiert worden sei, bestehe eine Reserve in der Grössenordnung des Betrages, welcher bei den Mitbewerberinnen für die Investitionen in den ersten Betriebsjahren vorgesehen sei. Weitere Investitionen seien in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Ein Umsatzwachstum führe nicht zwangsläufig zu einem Wachstum der Kosten, da die Verkaufsmitarbeitenden Fixlöhne beziehen würden. Die Zahl der Verkaufsmitarbeitenden entspreche dem im Gesuch prognostizierten Bestand. Die steigenden SUISA-Gebühren seien in ihrer Höhe ungewiss, im Verhältnis zu den Gesamtkosten aber unbedeutend und durch die budgetierten Gewinne gedeckt. 8.4 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, bei der Beurteilung der finanziellen Angaben stehe ihr ein erhebliches Ermessen zu. Radio 1 habe zwar eine andere Darstellungsform für ihre finanziellen Angaben gewählt, es habe aber alle notwendigen Angaben geliefert. Bei der Prüfung stehe der Nachweis der verfügbaren Mittel im Vordergrund. Die Angaben würden auf ihre Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin geprüft. Dabei werde auf die von den Bewerberinnen – die das wirtschaftliche Risiko trügen – gewählten Szenarien abgestellt. Die vorgesehenen Investitionen von Radio 1 schienen genügend und es sei nicht zu beanstanden, dass dieses, abgesehen von den Anfangsinvestitionen, in den ersten fünf Jahren keine Investitionen zu tätigen gedenke. Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgte Finanzierunszusage sei kein Indiz, dass die Finanzierung nicht gesichert sei. Bei der Beurteilung des Gesuches sei die finanzielle Situation des Eigentümers von Radio 1 mitberücksichtigt worden, dies sei bei einem Unternehmen in der Start-Up-Phase angezeigt. 8.5 Die Vorinstanz hat die von Radio 1 eingereichten Finanzkennzahlen auf ihre Plausibilität geprüft und festgestellt, die notwendigen Mittel seien vorhanden. Sie hat bei ihrer Prüfung zu Recht auf die von den Bewerberinnen entwickelten Szenarien abgestellt. Prognosen über A-7143/2008 die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens sind naturgemäss mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Im Rahmen des bestehenden Spielraums Szenarien zu entwickeln und Annahmen zu treffen, muss Aufgabe der Bewerberinnen sein, welche das wirtschaftliche Risiko tragen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz auf eine Prüfung der Plausibilität der Angaben der Gesuchstellerinnen abgestützt hat. Bei dieser Kontrolle steht der Vorinstanz überdies ein gewisser Ermessensspielraum zu. Soweit keine Anhaltspunkte für Fehler bestehen, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz nur zurückhaltend und setzt nicht sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz. Die Prüfung der Vorinstanz ist aber auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Kritik nicht zu beanstanden. Die einzelnen Kritikpunkte der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. So sind die Kosten des Baus von Verbreitungsanlagen zwar nicht in der Investitionsplanung beziffert, aber im Gesuch im Grundsatz als finanzierbar ausgewiesen und durch die vorhandenen und zugesagten Mittel gedeckt. Das mit der Beschwerdeantwort eingereichte zusätzliche Darlehen stellt nichts anderes als eine Konkretisierung der mit den Gesuchsbeilagen zu diesem Zweck eingereichten Darlehenszusage dar. Da die von der Beschwerdeführerin bemängelte fehlende Zunahme der Umsatzprovisionen der Verkaufsmitarbeitenden bei den von Radio 1 angewandten Fixlöhnen entfällt und die wohl tatsächlich ungenügend berücksichtigten SUISA- und BAKOM- Abgaben durch die budgetierten Gewinne und bestehenden Finanzierungszusagen bei weitem gedeckt sind, bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Finanzierung gefährdet sein könnte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat bei der Bewertung der verschiedenen Konzessionsgesuche Selektionskriterien aufgestellt und diese in Input- und Outputfaktoren unterteilt. Zu den Inputfaktoren gehören die Qualitätssicherung, die Anzahl der Programmschaffenden, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden sowie die Aus- und Weiterbildung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei bei den Inputkriterien zu A-7143/2008 schlecht bewertet worden, während die Beurteilung ihrer Konkurrentinnen teilweise zu gut ausgefallen sei. 9.2 Die Beschwerdeführerin bringt teilweise Kritik an der Bewertung der Konzessionsgesuche aller Konkurrentinnen vor. Sie macht aber nicht geltend, dass sie bei Berücksichtigung ihrer Kritik insgesamt besser abgeschnitten hätte als Radio 24. Dies wäre angesichts des grossen Vorsprungs von Radio 24 auch nicht plausibel. Auf die Kritik an der Bewertung dieser Bewerbung wird deshalb im Folgenden nicht eingehend eingegangen. 9.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Bewertung der Qualitätssicherungssysteme. Das Gesuch von Radio 1 enthalte zu dieser Frage lediglich ein Bekenntnis zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten sowie die Verpflichtungen der Mitarbeitenden zur Unabhängigkeit. Die Vorinstanz habe im Ergebnis anerkannt, dass das Gesuch in diesem Punkt lückenhaft sei, dies aber nicht negativ bewertet. Bei der Beurteilung der Qualitätssicherung sei nicht nur von der Beschreibung des Systems an sich, sondern auch von den organisatorischen Vorkehren zur Gewährleistung der Qualitätssicherung auszugehen. Während sie selbst über ein einwandfrei funktionierendes Qualitätssicherungssystem verfüge, fehle ein solches bei Radio 1. Das hinter ihr stehende Medienhaus leiste zudem einen positiven Beitrag zur Gewährleistung der Qualitätssicherung. 9.3.1 Die Vorinstanz bringt vor, Radio 1 habe bei diesem Kriterium lediglich die Minimalpunktzahl erhalten. Radio 1 führt aus, es habe die Vorgaben der Ausschreibung in Bezug auf das Qualitätssicherungskonzept erfüllt und die erhaltene Minimalpunktzahl ohne Weiteres verdient. Richtigerweise hätte es gar mehr Punkte erhalten müssen. Die Qualität des Programms von Radio 1 beweise, dass dieses über eine funktionierende Qualitätssicherung verfüge. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht den Leistungsausweis von Roger Schawinski berücksichtigt. Auch ohne die in der Zwischenzeit vorgelegten Dokumente hätte bei richtiger Prüfung kein deutlicher Vorsprung der Mitbewerberinnen – insbesondere nicht der Beschwerdeführerin – resultiert. 9.3.2 Radio 24 wendet gegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr gegenüber ein, auch das eingereichte Qualitätssicherungskonzept der Beschwerdeführerin sei mangelhaft und beschränke sich auf allgemeine Absichtserklärungen. A-7143/2008 9.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe die Qualitätssicherungssysteme anders bewertet, als dies aufgrund der Ausschreibung zu erwarten gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zu diesem Kriterium wurde in der Ausschreibung ausgeführt, was unter einem Qualitätssicherungsverfahren im Sinne der Ausschreibung zu verstehen sei und welche Anforderungen an ein Qualitätssicherungssytem gestellt würden. Weiter wurde gefordert, die Bewerberinnen hätten in ihren Gesuchen darzulegen, wie sie ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzuführen gedenkten und ihrer Bewerbung diesbezüglich vorhandene Dokumente beizulegen. Wie dieses Kriterium konkret bewertet würde, war der Ausschreibung dagegen nicht zu entnehmen. In der Bewertung dieses Kriteriums sprach die Vorinstanz nach einer abgestuften Skala maximal vier Punkte für die Beschreibung des Qualitätssicherungssystems zu, weitere vier Punkte wurden für das Vorhandensein der entsprechenden Dokumente sowie für den darin ausgewiesenen Bezug zum Leistungsauftrag zugesprochen. Schliesslich verteilte die Vorinstanz für einen hohen Detaillierungsgrad zwei Bonuspunkte. Dass die Vorinstanz die genaue Punktskala in der Ausschreibung nicht definierte, ist – wie bereits gezeigt – nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.8). Bei der Festsetzung des Bewertungsmassstabs ist die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums geblieben. Es ist zudem auch kein Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen zu ersehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteilung von Bonuspunkten für einen hohen Detaillierungsgrad der Ausschreibung widersprechen soll. Die Honorierung eines ausführlichen und detaillierten Qualitätssicherungssystems ist sachgerecht (BVGE 2008/43 E. 7.5.9). 9.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz bei der Bewertung des Qualitätssicherungssystems den Ruf von Roger Schawinski nicht zu Gunsten von Radio 1 berücksichtigt. Sie hat lediglich ausgeführt, Radio 1 habe Roger Schawinski als Garanten für eine funktionierende Qualitätssicherung angegeben, der Bewerbung aber trotzdem nur die Minimalpunktzahl für die – zweifellos vorhandene – Absichtserklärung zugesprochen. Es kann damit offen bleiben, ob eine Berücksichtigung der Schlüsselpersonen der A-7143/2008 Bewerberin bei der Beurteilung der Qualitätssicherungssysteme zulässig gewesen wäre. 9.5 Inhaltlich kritisiert die Beschwerdeführerin einerseits, ihr Gesuch sei in diesem Punkt zu schlecht bewertet worden. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits heute über ein ausgereiftes und einwandfrei funktionierendes Qualitätssicherungssystem verfüge. Weiter habe sie die organisatorischen Rahmenbedingungen, namentlich die hinter ihr stehende Ringier Mediengruppe, die einen positiven Beitrag zur Qualitätssicherung leiste, nicht berücksichtigt. Es trifft zu, dass das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdeführerin im Gesuch ausführlich beschrieben und in den Beilagen mit einem Redaktionsstatut, publizistischen Leitsätzen und einem Redaktionshandbuch belegt wurde. Die entsprechenden drei Punkte für die Beschreibung und zwei Punkte für die eingereichten Dokumente wurden der Beschwerdeführerin denn auch zuerkannt. Dagegen wurden keine Sendekonzepte im Infobereich eingereicht, und es ist weder in der Beschreibung noch in den Dokumenten ein expliziter Bezug zum Leistungsauftrag zu erkennen. Die entsprechenden Punkte wurden der Beschwerdeführerin damit zu Recht nicht vergeben. Bei der Vergabe der Bonuspunkte für einen hohen Detaillierungsgrad der Konzepte hat die Vorinstanz einen erheblichen Ermessensspielraum. Es bestehen keine Anzeichen, dass sie diesen fehlerhaft ausgefüllt hat. 9.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt anderseits auch die Bewertung von Radio 1. So macht sie geltend, Radio 1 habe gar kein Qualitätssicherungssystem vorgelegt und hätte daher in diesem Bereich keine Punkte erhalten dürfen. In der Bewerbung von Radio 1 ist indessen eine entsprechende Absichtserklärung enthalten. Diese ist – gemäss den Ausschreibungsbedingungen – verbindlich. Weiter hat Radio 1 die Redaktionsstatuten/Leitbild eingereicht. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, Radio 1 die Minimalpunktzahl für eine Absichtserklärung und das Einreichen dieser Dokumente zuzusprechen. 9.6 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. A-7143/2008 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Vorinstanz habe die Zahl ihrer Programmschaffenden zu tief veranschlagt, indem sie die Mitarbeitenden mit Leitungsfunktion nicht dazugezählt habe. Zudem habe sie bei den Konkurrentinnen nicht zwischen Voll- und Teilzeitangestellten unterschieden. 10.2 Die Vorinstanz wendet ein, in der Konzession würden nur Vorgaben zu den Informationsleistungen gemacht. Es sei deshalb sachgerecht, nur die in diesem Bereich tätigen Redaktoren und Moderatoren zu berücksichtigen. Von den Personen mit Leitungsfunktionen sei höchstens die „Leitung Programm & Redaktion“ publizistisch tätig. Auch eine Berücksichtigung dieser Stelle würde aber nicht zu einer höheren Punktzahl führen. Ebenso würde eine Reduktion der Radio 1 zugerechneten Stellen nicht zu einem Punktverlust führen. Radio 24 bringt zu diesem Punkt vor, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzahl Programmschaffender seien unklar, was von der Vorinstanz zu Recht negativ bewertet worden sei. 10.3 Radio 1 macht geltend, die Anzahl der Programmschaffenden der Beschwerdeführerin sei richtig oder gar zu hoch veranschlagt worden, während die Vorinstanz bei ihr die freien Mitarbeitenden sowie den programmbezogenen Anteil der Tätigkeit des Geschäftsführers nicht berücksichtigt habe und damit von einem zu tiefen Mitarbeiterbestand ausgegangen sei. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Mitarbeitenden mit Leitungsfunktionen als Programmschaffende zu betrachten seien, dies wäre insbesondere bei der Leitung Musik und der Leitung On-Air-Promotion auch nicht nachvollziehbar. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin seit längerem eine Vakanz einer Vollzeitstelle, so dass die Zahl der effektiv Beschäftigten tiefer liege als angenommen. 10.4 Die Berechnungen der Vorinstanz betreffend die Anzahl der Programmschaffenden entsprechen den Angaben der Beschwerdeführerin. Es ist aus dem Gesuch nicht ersichtlich, dass die genannten Personen mit Leitungsfunktionen ebenfalls im Programmbereich tätig sind. Selbst wenn der – gemäss Organigramm der Geschäftsleitung zuzurechnende – Leiter „Programm und Redaktion“, bei dem ein Bezug zur Programmtätigkeit ersichtlich ist, ganz oder teilweise berücksichtigt würde, hätte dies nach der von der Vorinstanz im Rahmen A-7143/2008 ihres Ermessens festgesetzten Bewertungsskala keine Höherbewertung zur Folge. Auch die Berechnung der Stellenzahl bei Radio 1 und Radio Zürisee entspricht den (verbindlichen) Angaben in den Gesuchen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Berechnungsfehler hätten zudem keinen Einfluss auf die Bewertung, so dass sie nicht näher geprüft werden müssen. 10.5 Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. 11. 11.1 Bezüglich Aus- und Weiterbildung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihre Angaben zu Unrecht als unklar qualifiziert und damit negativ bewertet. Die Vorinstanz habe den budgetierten Betrag für die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden fälschlicherweise auf alle Mitarbeitenden umgerechnet und so einen zu tiefen Pro-Kopf-Betrag erhalten. Das Aus- und Weiterbildungskonzept von Radio 1 sei dagegen positiv bewertet worden, obwohl sich dieses im Wesentlichen darauf beschränkt habe, auf die Erfahrung und Professionalität des Teams und der leitenden Funktionen zu verweisen. Diese Grundsatzerklärung sei praktisch gleichlautend auch in anderen Versorgungsgebieten eingereicht und von der Vorinstanz zu Recht bemängelt worden. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz diese Mängel nicht kritisiert und so Radio 1 einseitig bevorzugt. 11.2 Radio 1 wendet ein, die Aufteilung des Weiterbildungsbudgets auf sämtliche Mitarbeitende der Beschwerdeführerin entspreche deren Angaben im Konzessionsgesuch. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung ihres Gesuches zu Recht auf die Erfahrung von Roger Schawinski und weiteren Mitarbeitenden abgestellt. Mit ihrer grossen Erfahrung im Radiobereich und als Dozenten könnten sie interne Weiterbildungen anbieten, welche unter den Schweizer Lokalradios einzigartig seien. Es dürfe nicht ausschliesslich auf das Budget für die externe Aus- und Weiterbildung abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin übersehe zudem, dass Radio 1 in der Bewerbung auf externe Kurse am Medienausbildungszentrum (MAZ) und an der Hochschule Winterthur verwiesen habe. 11.3 Die Vorinstanz hält fest, sie habe das Weiterbildungsbudget der Beschwerdeführerin nur auf die Anzahl Programmschaffende umgerechnet. Die Annahme, dass auch die übrigen Mitarbeitenden An- A-7143/2008 spruch auf einen Teil dieses Budgets hätten, sei zwar in der Begründung angesprochen worden, in die Bewertung aber nicht eingeflossen. Wer in der Bewerbung die Förderung der Aus- und Weiterbildung im Sinne einer Absichtserklärung formuliert und überdies auf interne und externe Kurse verwiesen habe, sei – wie Radio 1 und die Beschwerdeführerin – mit zwei Punkten bewertet worden. 11.4 Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des pro Kopf zur Verfügung stehenden Aus- und Weiterbildungsbudgets zu Gunsten der Beschwerdeführerin nur die Programmschaffenden berücksichtigt. Dass sie in der Verfügung die Frage aufgeworfen hat, ob nicht auch die übrigen Mitarbeitenden an diesem Budget partizipierten, ist nachvollziehbar. Die Abstufung der Bewertungsskala selber liegt im Ermessen der Vorinstanz und ist vertretbar. Die Punktevergabe für die Höhe des Aus- und Weiterbildungsbudgets ist damit nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Angaben zu Aus- und Weiterbildungskonzepten hat die Vorinstanz sowohl Radio 1 als auch Radio Zürisee die Punktzahl für eine Absichtserklärung sowie Verweise auf interne und externe Kurse zugesprochen. Dies entspricht den Angaben in den Gesuchen und ist damit korrekt. 11.5 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind damit auch in diesem Punkt unbegründet. 12. 12.1 Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin weiter das Kriterium der Arbeitsbedingungen falsch und ungleich angewandt. So habe sie bei der Bewertung dieses für die Beschwerdeführerin wichtigen Punktes die in der öffentlichen Ausschreibung genannten Kriterien wie Lohnsystem, Arbeitszeit, Aus- und Weiterbildung sowie Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub nicht berücksichtigt, sondern ausschliesslich auf die Einzelaspekte Mindestlohn im Verhältnis zur Wochenarbeitszeit sowie die Regelung der Ferien abgestellt. Die von der Beschwerdeführerin bezahlten effektiven Löhne lägen über den von der Vorinstanz der Berechnung zugrundegelegten Standard-Arbeitsbedingungen. Zudem seien die grosszügigen Ferienregelungen nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe übersehen, dass das eingereichte Personalreglement einen Ferienanspruch von fünf Wochen vorsehe. Beim Gesuch von Radio 1 habe A-7143/2008 die Vorinstanz dagegen auf die unbelegten Angaben der Gesuchstellerin abgestellt und einen (aktenwidrigen) Ferienanspruch von fünf Wochen angenommen. 12.2 Die Vorinstanz wendet ein, aus den Angaben in der Bewerbung gehe ein Mindestlohn von Fr. 4'000.- hervor; dieser sei für die Bewertung des Gesuches massgebend. Bei der Bewertung der Ferienregelung sei im Begründungstext fälschlicherweise von vier Wochen Ferienanspruch ausgegangen worden, die Beschwerdeführerin habe aber die korrekte Punktzahl für fünf Wochen Ferien erhalten. Bei Radio 1 sei ein Ferienanspruch von fünf Wochen aus der Bewerbung hervorgegangen. 12.3 Radio 1 bringt dagegen vor, mangels anderer Angaben habe die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin auf einen Mindestlohn von Fr. 4'000.- abstellen müssen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (Jahres-)Mindestlohn von Fr. 53'000.- sei nicht belegt. Selbst wenn von diesem ausgegangen würde, wäre er auf 13 Monatslöhne umzurechnen, damit wären die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich besser als von der Vorinstanz ermittelt. Radio 1 seinerseits sei zu schlecht bewertet worden. Aufgrund der Angaben im Konzessionsgesuch habe die Vorinstanz von einem Ferienanspruch der Mitarbeitenden von Radio 1 von fünf Wochen ausgehen dürfen. Dagegen hätten Radio 1 zusätzlich die beiden Bonuspunkte für einen 13. Monatslohn gutgeschrieben werden müssen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Arbeitsbedingungen bei Radio 1 attraktiv seien. 12.4 Ein Vergleich der Arbeitsbedingungen verschiedener Arbeitgeber lässt sich nicht mit mathematischer Genauigkeit vornehmen. Es sind gezwungenermassen Gewichtungen und Wertungen vorzunehmen. Entsprechend kam der Vorinstanz bei der Festlegung der Kriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Beschränkung auf den Lohn und die Ferienregelung erscheint vor diesem Hintergrund als vertretbar, ebenso ist die Punktvergabe für das Verhältnis Mindestlohn/- Wochenarbeitszeit und die Höhe des Ferienanspruchs nachvollziehbar. Eine Vergabe von Bonuspunkten für die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes ist ebenfalls sachgerecht. 12.5 Die Vorinstanz hat ihren Berechnungen einen Mindestlohn von Fr. 4'000.- zugrunde gelegt. Dies entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin in den Gesuchsbeilagen. Nun macht die Beschwer- A-7143/2008 deführerin geltend, sie zahle effektiv höhere Mindestlöhne, so liege der derzeit tiefste Lohn bei Fr. 4'442.-. Zunächst ist festzuhalten, dass es sachgerecht erscheint, auf die Angaben im Gesuch und nicht auf die effektiv bezahlten Löhne abzusstellen. Die Angaben im Gesuch sind gemäss den Ausschreibungsbedingungen während der ganzen Konzessionsdauer als verbindlich zu betrachten, während die im Beschwerdeverfahren eingereichte Lohnliste lediglich eine Momentaufnahme darstellt und neue Mitarbeitende auch zu tieferen Löhnen eingestellt werden könnten. Aber selbst wenn auf die Angaben in den Lohnlisten abgestellt würde, könnte dies am Bewertungsergebnis nichts ändern. Der Mindestlohn von Fr. 4'442.- entspricht einem Zwölftel des Jahreslohnes (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Da der 13. Monatslohn mit Bonuspunkten honoriert wurde, war der Bewertung der effektive Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn) zugrunde zu legen. Wird von einem Monatslohn von Fr. 4'100.- ausgegangen, erhöht sich der Faktor lediglich von 95 auf 97.6. Die Skalierung ist den Akten zwar nicht zu entnehmen, es ist aber – wie auch die Beschwerdeführerin ausführt – anzunehmen, dass der Grenzwert für die Vergabe von zwei Punkten irgendwo zwischen 100 und 120 Punkten liegt. Die Korrektur des Mindestlohnes würde deshalb zu keiner Höherbewertung führen. 12.6 Betreffend die Ferienregelung anerkennt die Vorinstanz, in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise für die Beschwerdeführerin nur einen Anspruch von vier Wochen angenommen zu haben. In der zugrundeliegenden Bewertungstabelle hat sie aber die korrekte Punktzahl für einen Anspruch von fünf Wochen erfasst. Die Beschwerdeführerin kann damit aus dem Fehler in der Begründung der Verfügung hinsichtlich der Bewertung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 12.7 Hingegen musste die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügung davon ausgehen, der Punkt für die Gewährung einer fünften Ferienwoche sei ihr zu Unrecht nicht zuerkannt worden. Angesichts der lediglich um einen Punkt differierenden Bewertungsergebnisse von Radio 1 und der Beschwerdeführerin erscheint diese Frage für den Entscheid über eine Beschwerdeerhebung als wesentlich. Es ist damit zu prüfen, ob die Vorinstanz in diesem Punkt die Begründungspflicht verletzt und welche Folgen dies gegebenenfalls für das vorliegende Verfahren hat. A-7143/2008 12.7.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], ebenso Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 112 Ia 107 E. 2b). Der angefochtene Entscheid genügt an sich den Vorgaben betreffend die Begründungsdichte, die Begründung entspricht aber in diesem Punkt nicht den Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Die tatsächlichen Beweggründe der Vorinstanz sind damit der Begründung nicht zu entnehmen, so dass sich die Beschwerdeführerin kein genügendes Urteil über die Aussichten einer Beschwerde machen konnte. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde insofern verletzt. 12.7.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelt

A-7143/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 A-7143/2008 — Swissrulings