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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2019 A-702/2017

26 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,701 parole·~1h 4min·6

Riassunto

Hochspannungsleitungen | Plangenehmigungsentscheid Verkabelung Binnaquerung, Hochspannungsleitung Bitsch / Massaboden - Mörel / Filet - Ulrichen

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-702/2017

Urteil v o m 2 6 . März 2019 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle-Kohle.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, 7. G._______, 8. H._______, 9. I._______, 10. J._______,

alle vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt, Beschwerdeführende,

gegen

Einfache Gesellschaft „380/132/65-kV-Gommerleitung“, bestehend aus: 1. Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, 2. SBB AG, Recht & Compliance, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,

beide vertreten durch Dr. iur. Marco Donatsch, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand Plangenehmigungsentscheid Verkabelung Binnaquerung, Hochspannungsleitung Bitsch / Massaboden - Mörel / Filet - Ulrichen.

A-702/2017 Sachverhalt: A. Durch das Goms im Kanton Wallis verläuft heute u.a. eine 220 Kilovolt [kV]-Hochspannungsleitung der Swissgrid AG. Die Leitung ist Teil des Leitungszugs zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Airolo, der in den vergangenen Jahren zwischen Ulrichen und Airolo in zwei Etappen bereits erneuert und ausgebaut worden ist. Die Hochspannungsleitung gehört zum strategischen Übertragungsnetz der Schweiz. B. Am 20. Dezember 2007 reichte die einfache Gesellschaft Obere Rhonetalleitung, bestehend aus verschiedenen Netzgesellschaften und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (heute: Einfache Gesellschaft "380/132/65-kV-Gommerleitung", bestehend aus der Swissgrid AG und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB [nachfolgend: SBB]; nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau der 380/220/132/65 kV-Gemeinschaftsleitung Bitsch/Massaboden – Filet/Mörel – Ulrichen (sog. Gommerleitung) ein. In den Jahren 2009 und 2011 erfolgten verschiedene Projektanpassungen. Das Projekt sieht vor, die bestehende 220 kV-Doppelleitung zwischen Bitsch/Massaboden und Filet/Mörel umzubauen und zwischen Filet/Mörel und Ulrichen durch eine neue 380/220 kV-Doppelleitung mit teilweise über 80 m hohen Gittermasten zu ersetzen. Zwischen Massaboden und Ulrichen soll zudem eine 132 kV-Schleife der SBB sowie – auf zwei Abschnitten – ein 65 kV-Leitungsstrang mitgeführt werden. Durch den Bau der insgesamt rund 35 km langen Gommerleitung können die bestehende, im Talgrund bzw. am Hangfuss verlaufende 220 kV-Leitung zwischen Mörel/Filet und Ulrichen sowie zwei 65 kV-Leitungen (teilweise) zurückgebaut werden. Die Leitungstrasse befindet sich auf der linken Talseite (Schattenseite) und verläuft zwischen Filet/Mörel und Ulrichen grösstenteils im Hangwald. Dieser soll teilweise in grosser Höhe überspannt werden. Auch innerhalb des Landschaftsparks Binntal soll die Freileitung als Folge einer Projektanpassung am Hang im Waldareal verlaufen und so der exponierte Geländerücken "Binnegga" südlich umfahren werden. Mit dem Um- bzw. Neubau der Gommerleitung soll eine Lücke im schweizerischen und europäischen Übertragungsnetz geschlossen und der bestehende Kapazitätsengpass des Übertragungsnetzes im Wallis beseitigt werde; heute ist das Wallis ab Chamoson nur in Richtung Westen an das

A-702/2017 nationale und internationale 380 kV-Übertragungsnetz angeschlossen. Zudem würde ein besserer Abtransport der im Wallis produzierten elektrischen Energie ermöglicht. C. Während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs sowie der Projektänderungen gingen beim Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) zahlreiche Einsprachen ein. Die Einsprechenden verlangten u.a., das Plangenehmigungsgesuch sei abzuweisen und die geplante Leitung zu verkabeln. Hierzu sei eine unabhängige Machbarkeitsstudie einzuholen. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 erteilte das BFE der Gesuchstellerin die nachgesuchte Plangenehmigung im Sinne der Erwägungen sowie unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Die gegen das Plangenehmigungsgesuch und die Projektanpassungen erhobenen Einsprachen wies es ab, soweit es darauf eintrat, und enteignete die für den Bau sowie Betrieb der Hochspannungsleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten. Gegen die Plangenehmigung des BFE vom 30. Juni 2011 erhoben verschiedene Gemeinden sowie Einzelpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Verlangt wurde insbesondere die Prüfung einer (teilweisen) Verkabelung der Leitung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit Urteil A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011 vom 3. Januar 2013 gut, hob die angefochtene Plangenehmigung auf und wies die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das BFE zurück. Es erwog, dass eine (Teil-)Verkabelung der Gommerleitung zu prüfen und hierzu eine Machbarkeitsstudie einzuholen sei. In derselben sei auch zu untersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Verkabelung der 132 kV-Übertragungsleitung der SBB möglich sei. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liess die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesgericht führen. Dieses kam in seinem Urteil 1C_175/2013 vom 11. September 2013 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Rückweisung auf das Teilgebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu beschränken sei; nur in diesem Bereich beeinträchtige die geplante Hochspannungsleitung bestehende Schutzobjekte schwer (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7). Es hiess die Beschwerde der Gesuchstellerin teilweise gut und hob den angefochtenen

A-702/2017 Entscheid auf, soweit die Aufhebung der Plangenehmigung und Rückweisung der Sache an das BFE über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" hinausging. Mit Urteil A-5679/2013 vom 3. Dezember 2013 wies schliesslich das Bundesverwaltungsgericht die noch nicht behandelten Anträge betreffend die Leitungsführung im Abschnitt Steinhaus-Ernen ab. Die gegen den Kostenentscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_31/2014 vom 2. Mai 2014 ab. E. Die Swissgrid AG liess in der Folge eine Machbarkeitsstudie zur Zwischenverkabelung der Gommerleitung im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" (nachfolgend: Machbarkeitsstudie) erstellen. Untersucht wurde die Machbarkeit von drei Verkabelungsvarianten: Eine Vollverkabelung zwischen dem Unterwerk Mörel/Filet und dem neuen Unterwerk Ernen (Variante 1) sowie zwei Teilverkabelungen zwischen dem neuen Unterwerk Ernen und den Geländekammern "Ze Millere" (Variante 2) bzw. "Viertel" (Variante 3). Zeitgleich erarbeitete die SBB eine Machbarkeitsstudie für den Bau einer separaten 132 kV-Freileitung, da eine (teilweise) Verkabelung auch der SBB-Leitung aufgrund der sog. Resonanzproblematik nicht möglich sei. Die Studien wurden zusammen mit weiteren Unterlagen am 20. Oktober 2014 dem BFE eingereicht. Am 10. November 2014 erstattete zudem der vom BFE eingesetzte Experte seinen Bericht zur Machbarkeitsstudie. F. Das BFE unterbreitete die Studien den berührten Bundesämtern, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (nachfolgend: ElCom) und dem Kanton Wallis zur Stellungnahme. In der Folge gingen verschiedene Stellungnahmen ein. Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) hielt in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 zunächst fest, dass eine Verkabelung die Landschaft und damit insbesondere den Landschaftspark Binntal besser schone als eine Freileitung. Insgesamt, jedoch unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit der damit verbundenen Mehrkosten, sei der Variante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie der Vorzug zu geben. In der Folge fand zwischen dem BFE und dem BAFU eine Besprechung statt, woraufhin das BAFU mit Schreiben vom 26. Januar 2016 eine weitere Stellungnahme einreichte. Es wies zunächst auf die vom BFE vertretene Ansicht hin, wonach

A-702/2017 die Variante 1 und grundsätzlich auch die Variante 2 ausserhalb des vom Bundesgericht festgelegten Perimeters "Binnegga-Binnachra-Hockmatta- Hofstatt" liegen und daher als Varianten zur Freileitung ausser Betracht fallen würden. Weiter hielt das BAFU fest, die Variante 3 entlaste die Landschaft ebenfalls, die Wirkung sei jedoch aufgrund des notwendigen Übergangsbauwerks und der fortbestehenden SBB-Freileitung beschränkt. In der Gesamtinteressenabwägung seien die Mehrkosten aller drei Varianten einer Verkabelung im Vergleich zur verlustoptimierten Freileitung als unverhältnismässig hoch und die Freileitung in diesem Sinne als umweltverträglich zu beurteilen. G. Das BFE gab im Weiteren den betroffenen Einsprechenden Gelegenheit, zu den eingereichten Studien Stellung zu nehmen. Es gingen verschiedene Stellungnahmen ein, darunter die gemeinsame Stellungnahme von A._______ und weiteren Privatpersonen vom 29. August 2016. Sie befürworteten die Variante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie und verlangten für die SBB-Leitung deren Verkabelung mittels Gleichstromtechnologie. Zudem machten sie in verfahrensmässiger Hinsicht geltend, dass mit der Erarbeitung der Studie neue Tatsachen geschaffen worden seien, die eine grundlegende Neubeurteilung des gesamten Projekts verlangten. H. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 erteilte das BFE der Gesuchstellerin die nachgesuchte Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau der Gommerleitung auf dem Abschnitt Bitsch/Massaboden – Mörel – Filet – Fiesch unter Auflagen und Bedingungen. Die gegen das Plangenehmigungsgesuch und die Projektanpassungen erhobenen Einsprachen wies es ab. Zugleich enteignete es die für den Bau und Betrieb der Gommerleitung notwendigen Grunddienstbarkeiten. Das BFE hielt zunächst fest, dass der Bedarf nach einer neuen Übertragungsleitung und damit der Bau der Gommerleitung nach dem bundesgerichtlichen Urteil nicht mehr in Frage stehe. Zu prüfen sei einzig eine teilweise Verkabelung der Leitung. Diese Prüfung habe sich gemäss dem erwähnten Urteil auf die von der Querung des Binntals betroffenen und allenfalls die direkt anschliessenden Geländekammern zu beschränken, konkret auf den Abschnitt zwischen Mast Nr. 2438 westlich und Mast Nr. 1465 östlich des Binntals. Im Übrigen sei die Plangenehmigung vom 30. Juni 2011 mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2013 vom 11. September

A-702/2017 2013 in Rechtskraft erwachsen. Insofern gehe jedenfalls die Variante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie über den vom Bundesgericht festgelegten Rahmen hinaus und sei nicht weiter zu prüfen. In der Sache verweist das BFE auf das "Bewertungsschema für Übertragungsleitungen" und führt aus, Frei- und Kabelleitung seien einander im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung gegenüberzustellen. Es kommt sodann zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sich in den meisten der untersuchten Umweltbereiche weder für eine Freileitung noch für eine der Verkabelungsvariante besondere Vorteile ergeben würden und auch hinsichtlich der Ökobilanz schneide die verlustoptimierte Freileitung – selbst unter Berücksichtigung der Leitungsverluste – insgesamt nicht (wesentlich) schlechter ab. Während aus Sicht des Landschaftsbildes eine Kabelleitung gegenüber einer Freileitung klarerweise Vorteile aufweise, ergebe die Gegenüberstellung in den Bereichen Boden, Abfall (Aushubmaterial) und Wald (klare) Vorteile für eine Freileitung. Eine Verkabelung sei sodann mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Diese fielen umso stärker ins Gewicht, als der zu verkabelnde Abschnitt mit rund 3 km relativ kurz sei. Zudem würde auch eine Verkabelung zu (zusätzlichen) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen, da die SBB-Leitung aus technischen Gründen in jedem Fall als Freileitung zu führen sei. Zudem müsste im Falle einer Verkabelung je nach Variante zusätzlich eine Kabelbrücke oder ein Übergangsbauwerk errichtet werden, welche das Landschaftsbild zusätzlich belasteten. Insgesamt ergebe sich somit, dass eine durchgehende Freileitung den berührten Interessen insgesamt am besten Rechnung trage und daher die Plangenehmigung für den Bau der Freileitung zu erteilen sei, jedoch unter der Auflage, dass die zur Verlustoptimierung der Freileitung vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt werden (vgl. Dispositiv-Ziff. 7.1.4). I. Gegen die Plangenehmigung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Dezember 2016 liessen A._______ und weitere Privatpersonen (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Schreiben vom 1. Februar 2017 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie beantragen, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben und die Swissgrid AG und die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) zu verpflichten, die Variante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie umzusetzen und die geplante SBB-Freileitung vom Kraftwerk Mörel zum Unterwerk Ernen durch eine erdverlegte Kabelleitung zu ersetzen. Eventualiter seien die Be-

A-702/2017 schwerdegegnerinnen zu verpflichten, die Variante 3 gemäss der Machbarkeitsstudie umzusetzen und die SBB-Freileitung auf diesem Abschnitt ebenfalls durch eine erdverlegte Kabelleitung zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem bringen sie vor, es würden neue rechtliche relevante Tatsachen vorliegen. Das Bundesgericht sei noch davon ausgegangen, dass eine Verkabelung der Freileitung über eine längere Strecke technisch und aufgrund der Topographie nicht machbar sei. Demgegenüber habe die Machbarkeitsstudie mit der Variante 1 aufgezeigt, dass eine Verkabelung bei Benützung des bestehenden Wasserstollens auch über eine Länge von rund 10 km technisch machbar und unter Berücksichtigung der eingesparten Übertragungsverluste auch wirtschaftlich tragbar sei. Entgegen dieser neuen Erkenntnis habe die Vorinstanz ihren Prüfungsrahmen und damit den Verfahrensgegenstand auf die Querung des Binntals beschränkt und damit eine Rechtsverweigerung begangen. Die Beschwerdeführenden kritisieren sodann eine unzureichende Berücksichtigung der Anliegen des Landschaftsschutzes. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass in absehbarer Zeit die Resonanzproblematik teilweise entschärft werden könne und somit Spielraum für eine weitergehende Verkabelung von Übertragungsleitungen der Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend: SBB-Übertragungsleitung) bestehe. Alternativ sei die SBB-Übertragungsleitung unter Einsatz der Gleichstromtechnologie – Hochspannung-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) – zu verkabeln. Auch damit könnten die netztechnischen Zielsetzungen der SBB erfüllt werden. Mit einer Verkabelung der Gommerleitung zwischen Mörel/Filet und dem Unterwerk Ernen werde das Landschaftsbild über einen Abschnitt von rund 10 km von Freileitungen gänzlich befreit, was im Vergleich zu den Mehrkosten höher zu gewichten sei. Die Beschwerdeführenden verlangen in diesem Zusammenhang, den Wert der unversehrten Landschaft zu monetarisieren und so mit den (angeblichen) Mehrkosten vergleichbar zu machen. Die Beschwerdeführenden kritisieren schliesslich die vorinstanzliche Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Verkabelung. Diese sei in Bezug auf die Beurteilung der Übertragungsverluste weder nachvollziehbar noch sachgerecht. So sei unwahrscheinlich, dass der Strompreis wie von der Vor-

A-702/2017 instanz angenommen über 80 Jahre – dem zeitlichen Rahmen einer Vollkostenrechnung – konstant bleibe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Strompreis und damit auch der finanzielle Aufwand zum Ausgleich von Übertragungsverlusten (erheblich) steigen werden. J. Die Beschwerdegegnerinnen schliessen mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestreiten das Vorliegen neuer, rechtlich relevanter Tatsachen; das Bundesgericht habe die Forderung nach Verkabelung der gesamtem Gommerleitung nicht (allein) aus technischen Gründen, sondern gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung zurückgewiesen. Eine Verkabelung sei somit einzig im Bereich der Querung des Binntals zu prüfen gewesen, weshalb auf die Beschwerde, soweit eine Umsetzung der weitergehenden Variante 1 verlangt werde, nicht einzutreten sei. Weiter führen sie aus, auch und gerade mit einer Verkabelung gemäss der Variante 1 seien erhebliche Auswirkungen auf die Landschaft und die Umwelt verbunden; es müssten eine Kabelbrücke über das Binntal erstellt werden und grössere Flächen Wald dauerhaft gerodet werden. Zudem sei eine Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung auf absehbare Zeit weder mit der Wechselstrom- noch mit der Gleichstromtechnologie möglich. Schliesslich weisen die Beschwerdegegnerinnen darauf hin, dass die ElCom die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit gemäss der Machbarkeitsstudie als zweckmässig und nachvollziehbar beurteilt habe. K. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 (eingegangen am 18. April 2017) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Plangenehmigung vom 23. Dezember 2016. Gründe, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen und eine Verkabelung auf dem gesamten Leitungsabschnitt zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen zu prüfen bzw. zu verfügen, seien nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde sei daher insoweit nicht einzutreten. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, eine Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung sei unabhängig von der verwendeten Übertragungstechnologie technisch und betrieblich (noch) nicht möglich sowie wirtschaftlich nicht tragbar. Sie verweist hierzu auf eine Studie der Beschwerdegegnerin 2 zur Resonanzproblematik. Schliesslich, so die Vorinstanz, hätten für eine geldwerte Betrachtung immaterieller Güter wie etwa des unverbauten Landschaftsbildes bisher keine allgemein gültigen Beurteilungskriterien gefunden werden können.

A-702/2017 Eine solche Monetarisierung sei ihm Rahmen der Gesamtwürdigung aller berührten Interessen zudem nicht notwendig. Diese spreche zu Gunsten der Freileitung, weshalb die Beschwerde auch im Eventualbegehren abzuweisen sei. L. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichen die Beschwerdegegnerinnen auf entsprechende Aufforderung hin eine ergänzende Beschwerdeantwort ein. Sie bringen vor, eine Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung unter Einsatz von Frequenzumwandlern und einer HGÜ-Kabelleitung sei wirtschaftlich nicht tragbar. Zudem führe der Einbau einer Gleichstromanlage zu einer Trennung der Systeme im SBB-Übertragungsnetz, womit das Ziel, mit der Gommerleitung eine Redundanz zur heutigen Anbindung des Tessins an das Bahnstromnetz über die Gotthardleitung zu schaffen, nicht erreicht werden könne. M. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 reicht die Vorinstanz auf entsprechende Aufforderung hin eine ergänzende Vernehmlassung zur Resonanzproblematik im Bahnstromnetz der Beschwerdegegnerin 2 ein. Sie führt unter Verweis auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 15. Mai 2017 sowie die bereits erwähnte Studie der Beschwerdegegnerin 2 aus, dass mit steigendem Kabelanteil die Resonanzfrequenz sinke und daher der Verkabelungsanteil einen ungünstigen Einfluss auf das Resonanzverhalten im Bahnstromnetz habe. Um einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können, dürfe die Resonanzfrequenz derzeit nicht unter 103 Hertz [Hz] (sog. Grenzfrequenz) sinken. Dieser Wert könne mit den bestehenden und bereits projektierten Kabelstrecken gerade eingehalten werden. Zusätzliche Verkabelungen seien lediglich noch auf wenigen Streckenkilometern möglich, wobei die Zuweisung von zur Verfügung stehenden Kabelkilometern auf einzelne Leitungsbauvorhaben durch den Bundesrat im Rahmen der Sachplanung erfolge. In diesem Rahmen sei dem vorliegend streitbetroffenen Leitungsabschnitt keine hohe Priorität eingeräumt worden. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass mit Massnahmen insbesondere an den Triebfahrzeugen die Grenzfrequenz zwar grundsätzlich gesenkt werden könne, dies jedoch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Es bleibe daher vorliegend einzig die Realisierung der SBB-Übertragungsleitung als Freileitung.

A-702/2017 N. Im Weiteren haben das BAV, die ElCom und das BAFU je einen Fachbericht eingereicht. Das Bundesamt für Raumentwicklung (nachfolgend: ARE) hat mit Schreiben vom 14. Juni 2017 auf weitere Ausführungen verzichtet. Die ElCom äussert sich in ihrem Bericht vom 19. Juni 2017 zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Netzausbauvarianten. Sie hält unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. April 2011 zur Teilverkabelung einer Hochspannungsleitung in der Gemeinde Riniken (Entscheid Riniken) fest, dass die Wirtschaftlichkeit anhand der gesamten Kosten über die Lebensdauer einer Leitung, der sog. Lebenszykluskosten, zu beurteilen sei. Hierbei stünden die Erstellungskosten und die Kosten für den Ausgleich der Stromverluste (sog. Verlustkosten) – Bereitstellung von Blindleistungsenergie, Ausgleich der widerstandbedingten Übertragungsverluste – im Vordergrund. Letztere seien anhand des zukünftigen Strompreises zu bestimmen, wobei als Grundlage insbesondere aufgrund von deren längerfristigem Zeithorizont die an der Deutschen Strombörse EEX gehandelten Felix Futures DE-Produkte (Jahrespreise) zu verwenden seien. O. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 reichen die Beschwerdegegnerinnen dem Bundesverwaltungsgericht den u.a. von der Beschwerdegegnerin 1 miterarbeiteten Bericht "Wirtschaftlichkeitsberechnung Kabel Freileitung" vom 25. November 2013 ein. Der Bericht bildet die Grundlagen für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Kabel- und Freileitungen im Bereich der Netzebenen 1 und 3 ab und soll ein harmonisiertes, branchenweites Vorgehen bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Leitungsbauprojekten ermöglichen. Er war auch Grundlage der vorliegend von der Beschwerdegegnerin 1 in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie. Der Bericht bezeichnet die hierfür zu berücksichtigenden Kosten – Investitionskosten, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Kosten durch Energieverluste. Zudem werden im Hinblick auf die Berechnung der durch Energieverluste entstandenen Kosten Annahmen etwa zur künftigen Entwicklung des Strompreises getroffen. Um die während des gesamten Lebenszyklus der Anlage anfallenden Kosten vergleichbar zu machen, sind die Kosten mittels der Barwertmethode zu diskontieren. Der Bericht schliesst mit einer Sensitivitätsanalyse.

A-702/2017 P. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 15. September 2017 an ihren Rechtsbegehren und an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie weisen sodann darauf hin, dass gemäss den Ausführungen des BAV ein Absenken der Grenzfrequenz eigentlich bereits im Jahr 2021 hätte möglich sein sollen und somit in relativ kurzer Zeit zusätzlicher Spielraum zur Verkabelung von Leitungen der SBB bestanden hätte. Zudem stünden zur Gewährleistung bzw. Verbesserung der Netzstabilität andere und besser geeignete Massnahmen als der Bau der geplanten SBB-Übertragungsleitung zur Verfügung. Mit Blick auf die nachträglich von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnerinnen beigebrachten Unterlagen müsse jedoch wohl akzeptiert werden, dass die SBB-Übertragungsleitung provisorisch als Freileitung zu führen sei. Diese würde jedoch weniger weit ausgreifen und somit weniger mächtig in Erscheinung treten als die projektierte Gemeinschaftsleitung, weshalb die Verkabelung der übrigen Leitungen gemäss der Variante 1 weiterhin gefordert werde. Zudem seien die Anwendung der Barwertmethode sowie verschiedene in dem Bericht getroffene Annahmen (Strompreisentwicklung, Lastannahmen) nicht sachgerecht bzw. willkürlich. Die Mehrkosten einer Verkabelung seien schliesslich (auch) ins Verhältnis zu den Kosten der gesamten Leitung und der Kosten der gesamten Netzebene zu setzen. Zur Begründung wird auf eine im Auftrag der Beschwerdeführenden von Prof. Dr.-Ing. Heinrich Brakelmann im Juli 2017 erstattete Zusatzstudie "Vergleich der Übertragungsverluste einer 380-kV- Kabelverbindung und einer Freileitungsverbindung" (nachfolgend: Zusatzstudie Brakelmann) verwiesen. Q. Die Beschwerdegegnerinnen wenden mit Duplik vom 19. Oktober 2017 zunächst ein, für die von den Beschwerdeführenden geforderte Solidarisierung der Mehrkosten einer Verkabelung verteilt auf das gesamtschweizerische Netz der Ebene 1 bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Interessenabwägung und damit auch die Berücksichtigung der Mehrkosten habe sich auf den konkret von einem Leitungsprojekt betroffenen Abschnitt zu beziehen. Weiter führen sie aus, Kabel- und Freileitungen hätten sehr unterschiedliche (elektrische) Eigenschaften. Es treffe zwar zu, dass die Wirkungsverluste bei Kabelleitungen deutlich geringer seien. Allerdings würden Kabelleitungen deutlich mehr Blindleistung produzieren als Freileitungen und diese müsse entweder durch den Zukauf von Blindleistungsenergie oder durch den Bau von Kompensationsanlagen ausgeglichen werden. Diese Kosten weise die Zusatzstudie Brakelmann nicht aus, obschon sie

A-702/2017 erheblich ins Gewicht fallen würden. So zeige eine neuerliche Gegenüberstellung der Mehrkosten für die vom Bundesgericht mit dem Entscheid Riniken geforderte Teilverkabelung auf, dass die Verlustkosten einer Kabelleitung insgesamt und über den gesamten Lebenszyklus betrachtet höher seien als jene einer Freileitung. R. Die ElCom hält mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 fest, dass bei kürzeren Teilverkabelungen auf den Bau von Kompensationsanlagen zwar verzichtet werden könne, die Blindleistung jedoch insgesamt ausgeglichen werden müsse und die Kosten für den Bau entsprechender Anlagen proportional auf die verschiedenen Verkabelungsprojekte zu verteilen seien. S. Am 10. Januar 2018 reichen die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen ein. Sie weisen darauf hin, dass gemäss der Machbarkeitsstudie eine Teilverkabelung der Gommerleitung ohne zusätzliche Massnahmen zur Kompensation von Blindleistung realisierbar sei. Im Widerspruch hierzu würden die Beschwerdegegnerinnen nun vorbringen, die Betrachtung der Lebenszykluskosten verlange die Berücksichtigung auch der Kosten für die Kompensation der Blindleistung. Die Angaben der Beschwerdegegnerinnen seien nicht belegt und damit weder überprüf- noch nachvollziehbar. Zudem würden die Beschwerdegegnerinnen nicht darlegen, weshalb vorliegend eine Kompensation der Blindleistung nicht durch ein (nahe gelegenes) Kraftwerk möglich sei. Es sei daher zu dieser Frage eine unabhängige ergänzende Zusatzstudie einzuholen. Schliesslich verlangen sie unter Verweis auf die Energiestrategie 2050, die Verlustkosten unter Berücksichtigung der Investitionen in erneuerbare Energie bzw. anhand der entsprechenden Gestehungskosten und nicht anhand eines durchschnittlichen Strommarktpreises zu berechnen. T. Mit Schreiben vom 12. November 2018 fordern die Beschwerdeführenden unter Verweis auf eine Publikation des BAFU erneut die Monetarisierung der betroffenen Landschaft. Sie führen aus, dass sich für die vom vorliegenden Leitungsabschnitt betroffene Landschaft gestützt auf die für das Berner Oberland erhobenen Daten ein Wert in der Grössenordnung von rund 200 Mio. Fr. ergebe.

A-702/2017 U. Das ARE und das BAFU äussern sich mit Fachberichten je vom 29. November 2018 zu der von den Beschwerdeführenden geforderten Monetarisierung der Landschaft. Sie machen geltend, dass keine allgemein anerkannte Methode vorliege, mit welcher der Wert einer Landschaft oder ein Wertverlust durch eine landschaftliche Änderung standardisiert ermittelt werden könne. Landschaftliche Auswirkungen etwa einer Infrastrukturbaute seien auch weiterhin im Einzelfall unter Einbezug allfälliger Vorbelastungen qualitativ zu würdigen. V. Die Vorinstanz führt mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 aus, sie erachte eine Reduktion (vorwiegend) ideeller Werte auf einen finanziellen Wert für nicht sachgerecht, weshalb auch im Bewertungsschema für Übertragungsleitungen bewusst darauf verzichtet worden sei, eine Monetarisierung ebensolcher Werte einzuführen. Dies ändere jedoch nichts an der Pflicht, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche sei erfolgt und habe ergeben, dass die Querung des Binntals mittels Kabelleitung mit insgesamt mehr Nachteilen verbunden ist als eine Querung mittels Freileitung. Hierbei sei die Beurteilung der Kosten ein Element unter anderen gewesen. W. Die Beschwerdeführenden verlangen mit Schreiben vom 4. Januar 2019 und unter Verweis auf die Ausführungen des BAFU, dass eine unabhängige Studie zur Monetarisierung der vorliegend betroffenen Landschaftswerte eingeholt werde. Immerhin anerkenne das BAFU mit der erwähnten Publikation, dass einer intakten Landschaft ein hoher Wert beizumessen sei. Die Beschwerdeführenden weisen sodann anhand von Fotoaufnahmen der bereits erstellten Masten der Freileitung auf deren erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf die im Bereich der Freileitungstrasse zusätzlich notwendig gewordenen Massnahmen zum Schutz vor Lawinen hin. X. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-702/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2016 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden bzw. ihre Rechtsvorgänger waren bereits im ersten Rechtsgang als Partei beteiligt. Vorliegend steht jedoch nicht mehr die gesamte Freileitung in Frage; das Bundesgericht beschränkte die Rückweisung auf das Teilgebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt". Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass eine Beschwerde führende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Ob eine besondere Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Als wichtiges Kriterium dient hierbei die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage (BGE 139 II 499 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 1.1 und 5.3 sowie 1C_263/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2753/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1 mit Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 14 mit Hinweisen). Reichen mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe

A-702/2017 zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben auch am weiteren Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind Eigentümer verschiedener in den Gemeinden Grengiols und Ernen gelegener Grundstücke. Mehrere Grundstücke der Beschwerdeführenden 1, 6 und 7 im Gebiet "Binnegga-Binnachra- Hockmatta-Hofstatt" werden für den Bau der Freileitung teilweise enteignet (Überleitungsrechte, Baurecht). Jedenfalls die Beschwerdeführenden 1, 6 und 7 sind daher vorliegend ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. Ob auch die übrigen Beschwerdeführenden für sich allein über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und damit zur Beschwerde berechtigt wären, braucht nach dem Gesagten nicht weiter geprüft zu werden. 1.3 1.3.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt – wie bereits erwähnt – ein Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu Grunde. Gemäss diesem ist die Machbarkeit einer (Teil-)Verkabelung im Gebiet "Binnegga- Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu prüfen. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden daraufhin drei Kabelvarianten näher untersucht. Die Beschwerdeführenden verlangen zur Hauptsache, dass die Variante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie umgesetzt und zusätzlich auch die SBB- Übertragungsleitung erdverlegt geführt werde. Nach Ansicht der Vorinstanz und auch der Beschwerdegegnerinnen geht die Variante 1, welche eine Verkabelung der Freileitung (ausgenommen die SBB-Übertragungsleitung) zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen vorsieht, über das hinaus, was gemäss dem Rückweisungsentscheid zu prüfen ist; ausserhalb des genannten Gebiets sei über das Freileitungsprojekt bereits rechtskräftig entschieden. Das Hauptsachenbegehren sei aus diesem Grund nicht zulässig und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Folgenden ist daher auf den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Kontext des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids einzugehen. 1.3.2 Weist das Bundesgericht eine Sache zur Neubeurteilung an die untere Instanz zurück, so ist diese bei ihrem neuen Entscheid an den Rückweisungsentscheid gebunden. Wie weit diese Bindung reicht, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die – abgesehen von zulässigen Noven – den Rahmen sowohl für neue Tatsachenfeststellungen als auch

A-702/2017 für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Neue Tatsachenfeststellungen können grundsätzlich nur zu Streitpunkten berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung waren. Darüber hinaus ist es der unteren Instanz untersagt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen Sachverhalt zu Grund zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Die Bindungswirkung gilt für die Parteien gleichermassen; auf Begehren, die über den Gegenstand der Rückweisung hinausgehen, ist nicht einzutreten und Vorbringen, die das Bundesgericht bereits verworfen hat oder die nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung waren, sind im zweiten Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (BGE 135 III 334 E. 2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 131 III 91 E. 5.2; Urteile des BGer 1C_41/2017 vom 1. September 2017 E. 4.1 f. und 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-3426/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 1.3.3 Im ersten Rechtsgang war streitig, ob für die gesamte Gommerleitung als Variante zur projektierten Freileitung eine Verkabelung zu prüfen ist. Das Bundesgericht erwog, die Behörde sei lediglich verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Stelle sich bereits aufgrund einer summarischen Beurteilung heraus, dass eine Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so dürfe sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Im Weiteren hielt es fest, dass unter der projektierten Freileitung der Wald zwar niedrig gehalten werden müsse, die Freileitung jedoch längerfristig keine starke Beeinträchtigung des Waldes darstelle, wohingegen eine Kabeltrasse insbesondere aufgrund der dauerhaften Rodungsschneise den Wald sehr viel stärker beeinträchtigen würde. Es sei daher nachvollziehbar, dass eine Kabeltrasse im relativ engen Talgrund verlaufen müsse, wobei völlig offen sei, ob und wo im Talgrund eine zweckmässige Trasse gefunden werden könnte. Das Bundesgericht schloss (im Ergebnis) eine Verkabelung der gesamten Gommerleitung als ernsthaft in Betracht fallende Variante aus. In Bezug auf das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" erwog es (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7.4): Anders liegen die Verhältnisse im Bereich Binnegga-Binnachra-Hockmatta- Hofstatt. Die neue Leitung überquert hier die Binna und die beidseits davon gelegenen Landwirtschaftsflächen (Binnegga und Hockmatte), die zu kantonalen bzw. kommunalen Schutzgebieten gehören […]. Das gesamte Gebiet ist Teil des Regionalen Naturparks Binn; es handelt sich um eine wertvolle Kulturlandschaft mit hohem Erholungswert. Im ARNAL-Bericht wird von einer

A-702/2017 sehr starken Auswirkung (Wirkungsfaktor 0.8) ausgegangen, u.a. wegen der Exponiertheit der Leitung auf der Kuppe bei Binnegga und der Herableitung ins Binntal sowie der Kreuzung von Offenland im Bereich Hockmatte […]. Das Bundesgericht kam gestützt auf die Beurteilung des BAFU als Fachbehörde des Bundes zum Ergebnis, dass der Bau der Freileitung zu einer schweren Beeinträchtigung der Schutzgebiete im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" führe. Gleichwohl sei eine Variante zur projektierten Freileitung nicht weiter geprüft worden, weshalb die Interessenabwägung für diesen Leitungsabschnitt unzureichend und die Machbarkeit einer (Teil-)Verkabelung zu prüfen sei. In Bezug auf das weitere Vorgehen hielt das Bundesgericht sodann fest (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7.4): Wird die Rückweisung auf dieses Teilgebiet beschränkt, hält sich der zeitliche und verfahrensmässige Aufwand in Grenzen, muss das Plangenehmigungsverfahren doch nur für diesen Abschnitt neu aufgerollt werden und kann u.U. auf eine Wiederholung des SÜL-Verfahrens verzichtet werden. Allfällige Resonanzprobleme im SBB-Netz und Möglichkeiten ihrer Dämpfung auf der relativ kurzen Strecke werden im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen sein, ebenso wie die Möglichkeit einer getrennten Führung der SBB-Leitung in diesem Abschnitt. Die übrige Leitungsstrecke ist insoweit einzubeziehen, als dies für die optimale Linienführung und landschaftsverträgliche Übergangswerke einer Verkabelungsvariante im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" notwendig ist. Entsprechend erkannte das Bundesgericht (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 Dispositiv-Ziff. 1): 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Januar 2013 aufgehoben, soweit die Aufhebung der Plangenehmigung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt für Energie über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta- Hofstatt" hinausgeht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. […] Das Bundesgericht schränkte den Abschnitt, für welchen eine Verkabelung der Freileitung zu prüfen sei, ausdrücklich auf das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" ein. Zur Begründung hielt es fest, die Leitung verlaufe hier innerhalb des Regionalen Naturparks Binn und über Landwirtschaftsflächen, die zu kantonalen bzw. kommunalen Schutzgebieten gehörten. In dem Umstand, dass die projektierte Freileitung zwischen Bister

A-702/2017 und Steinhaus innerhalb des Regionalen Naturparks Binn verläuft, erkannte das Bundesgericht für sich allein mithin keinen hinreichenden Grund, die Machbarkeit einer Verkabelung zu prüfen; gemäss der Projektanpassung aus dem Jahr 2011 verläuft die Freileitung im Bereich Bister und Grengiols neu weiter südlich vollständig am Hang im Waldareal, wodurch sich Fern- und Nahwirkung der Leitung reduzieren. Sofern sachlich begründet (optimale Linienführung, landschaftsverträgliche Übergangsbauwerke), ist gemäss dem Rückweisungsentscheid jedoch die übrige Leitungsstrecke mit in die Prüfung einzubeziehen. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist Streitgegenstand vorliegend folglich einzig noch die Frage, ob die Gommerleitung auf einem Teilstück zu verkabeln ist, worüber eine Machbarkeitsstudie erarbeitet worden ist. In der Machbarkeitsstudie wurden verschiedene Varianten einer Verkabelung im Kontext insbesondere mit deren (bautechnischer) Realisierbarkeit untersucht. Näher geprüft wurde sodann neben zwei Varianten mit einer Zwischenverkabelung im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" (Varianten 2 und 3) auch die Möglichkeit einer vollständigen Verkabelung zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen (Variante 1). Begründet wird der Einbezug der Variante 1 mit den Vorteilen, die (vorliegend) mit einer vollständigen Verkabelung verbunden sind: Es könnte auf die Landschaft zusätzlich belastende Übergangsbauwerke verzichtet und vorliegend zudem ein rund 3 km langer bestehender Wasserstollen zwischen Mörel und Egga genutzt werden. Eine Verkabelung gemäss der Variante 1 ginge räumlich nicht unerheblich über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" hinaus. Insofern erscheint fraglich, ob eine entsprechende Verkabelung noch vom Rückweisungsentscheid gedeckt wäre. Allerdings war im ersten Rechtsgang – soweit ersichtlich – nicht bekannt, dass bei einer vollständigen Verkabelung zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen auf rund einem Drittel der Strecke ein bestehender Wasserstollen genutzt werden könnte. Das Bundesgericht hat sich (entsprechend) zur dieser Variante und der damit verbundenen Möglichkeit, auf Übergangsbauwerke verzichten zu können, bisher nicht geäussert, wobei anzumerken ist, dass das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung der Möglichkeit einer Vermeidung von Übergangsbauwerken hohes Gewicht beigab (vgl. Urteil des BGer 1C_129/2012 vom 12. November 2012 E. 4.3; ferner Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7). Ob diese Umstände geeignet sind, die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

A-702/2017 in Frage zu stellen, kann vorliegend jedoch offen bleiben (vgl. nachfolgend E. 7 f.). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit vorbehältlich des vorstehend unter E. 1.3 Ausgeführten einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder unrechtmässigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; Urteil des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat (BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). 3. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei auf ihr Vorbringen, es würden aufgrund der Machbarkeitsstudie neue rechtliche relevante Tatsachen vorliegen, weshalb auch die Variante 1 in Be-

A-702/2017 tracht zu ziehen gewesen wäre, nicht eingegangen. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt und zugleich eine (formelle) Rechtsverweigerung begangen. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen und grundsätzlich an der Erhebung von Beweisen mitwirken können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 3.2). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass gemäss dem Rückweisungsentscheid eine Teilverkabelung lediglich für das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu prüfen sei. Eine Verkabelung gemäss der Variante 1 gehe deutlich über dieses Gebiet hinaus, weshalb eine Ausweitung der Teilverkabelung auch unter dem Titel einer optimalen Linienführung nicht zu rechtfertigen sei. Die Vorinstanz bringt damit (sinngemäss) zum Ausdruck, dass sie die Variante 1 nicht als vom Rückweisungsentscheid erfasst ansieht. Sie hat damit die wesentliche Überlegung genannt, von der sie sich in dieser Frage hat leiten lassen und insoweit vorliegend der ihr obliegenden Begründungspflicht Genüge getan. In materieller Hinsicht ist dem angefochtenen Entscheid schliesslich zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Variante 1 nichtsdestotrotz mit in Betracht gezogen und den weiteren Varianten sowie der Freileitung gegenübergestellt hat. Auch eine Rechtsverweigerung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen und der angefochtene Entscheid somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

A-702/2017 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Plangenehmigungsentscheid vom 23. Dezember 2016 die vom Bundesgericht verlangte Prüfung der Verkabelungslösung durchgeführt und gestützt darauf eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese hat nach Ansicht der Vorinstanz ergeben, dass die Freileitung unter Berücksichtigung aller Interessen insgesamt die bessere Lösung darstellt. Das Freileitungsprojekt halte sämtliche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen ein und sei insofern nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, das Vorhaben verstosse gegen das Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), indem die dort vorgesehene Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen worden sei. Sie verlangen eine teilweise Verkabelung der Freileitung gemäss der Varianten 1 oder – eventualiter – der Variante 3. Zudem sei eine Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung technisch möglich. 4.2 Wer eine Starkstromanlage wie die vorliegend im Streit liegende Übertragungsleitung erstellen oder ändern will, benötigt hierfür eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt zudem grundsätzlich einen Sachplan voraus (Art. 16 Abs. 5 EleG). Für Übertragungsleitungen ist dies der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL). Er dient als übergeordnetes Planungs- und Koordinationsinstrument für den Aus- und Neubau von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher sowie einer Frequenz von 50 Hz (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA, SR 734.25]; Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7). Im Sachplanverfahren werden der Bedarf sowie Korridorvarianten von Leitungsprojekten beurteilt, allfällige Konflikte identifiziert und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet. Nach Abschluss des Verfahrens werden im SÜL der Planungskorridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie festgesetzt (Art. 1d VPeA und Art. 14 ff. der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]). Das Sachplanerfordernis will sicherstellen, dass die gebotene Interessenabwägung auf Stufe Bundesrat erfolgt, der über die erforderliche Distanz verfügt und befähigt ist, die berührten Interessen auf übergeordneter Stufe in einer Gesamtschau abzuwägen (BGE 139 II 499 E. 4.2). Massgebend sind vorliegend die Objektblätter Nrn. 101 und 800 des SÜL. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich und mit Blick auf die Sachplanpflicht

A-702/2017 gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG fest (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 4.3): […] Wie sich aus dem SÜL-Objektblättern und den dazugehörigen Erläuterungen ergibt, wurde die Möglichkeit einer unterirdischen Leitungsführung zur Schonung der kantonalen und kommunalen Schutzgebiete und namentlich des Gebiets des heutigen Regionalen Naturparks Binn im Sachplanverfahren nicht geprüft. Es erfolgte daher auch keine Abwägung mit den einer Verkabelung entgegenstehenden Interessen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die zuständigen Planungs- und Bewilligungsbehörden deshalb befugt, diese Prüfung im Plangenehmigungsverfahren nachzuholen und sind insofern nicht an die in den SÜL-Objektblättern 101.1, 101.2, 800.1 und 800.2 enthaltenen Festsetzungen gebunden. […] Die Vorinstanz hat insofern zu Recht auf ein nachträgliches Sachplanverfahren verzichtet und die erforderlichen Abklärungen sowie die Prüfung der Varianten im Plangenehmigungsverfahren vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011 vom 3. Januar 2013 E. 7.7 f.; übereinstimmend Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 5.3 mit Hinweisen; ferner CORNELIA GOGEL, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, 2016, Art. 16 Abs. 5 EleG Rz. 18–20, insbes. Rz. 20). 4.3 Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG erlassenen Starkstromverordnung (SR 734.2) müssen Starkstromanlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden (Art. 4 Abs. 1 Starkstromverordnung). Zudem sind die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Die Erteilung von Bewilligungen von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie stellt gemäss Art. 2 Bst. b NHG eine Bundesaufgabe dar. Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Anstalten des Bundes dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein

A-702/2017 Objekt von nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 NHG). Die Bestimmung von Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Zunächst verdient ungeschmälerte Erhaltung in erster Linie nur – aber immerhin – das, was ein Schutzobjekt einzigartig oder typisch macht. Zudem steht die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung und zur Schonung unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; landschaftliche Eingriffe sind gestattet, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Der Grundsatz der Schonung verlangt in diesem Sinn zunächst eine Vermeidung, jedenfalls aber eine Minderung von (zusätzlichen) Beeinträchtigungen (BGE 137 II 266 E. 4; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 25.3 mit Hinweisen; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 Rz. 8 f., 11 und 13). 4.4 Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt nach dem Gesagten dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus; regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3, insbes. E. 3.4; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 Rz. 19 f. und 25). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob es für die Landschaft schonenderer Alternativen der Leitungsführung gibt und ob bestehende Beeinträchtigungen rückgängig zu machen sind (Urteil des BGer 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 4.5; BVGE 2016/35 E. 3.3; ferner Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 17.2 und E. 25). Demnach sind elektrische Leitungen so zu führen, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie die Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 2 der Leitungsverordnung [LeV, SR 734.31]; BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 4; Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.1 und E. 8.3). Bei der Prüfung von Alternativen ist zu beachten, dass der Vergleich zwischen unterschiedlichen Lösungen nur angezeigt ist, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen

A-702/2017 Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (Urteil des BGer 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 139 II 433 E. 7.3.1; Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Möglichkeit einer Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung von vornherein ausschliessen durfte und diese Variante somit nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen war. 5.2 Das Übertragungsnetz der SBB dient dem Betrieb einer Eisenbahn. Die streitbetroffene Übertragungsleitung hat somit in materieller Hinsicht den Anforderungen der Eisenbahngesetzgebung des Bundes zu genügen (vgl. Art. 1 Abs.1 und sowie Art. 62 Abs. 2 Bst. b des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Daran ändert nichts, dass vorliegend eine Gemeinschaftsleitung mit der Beschwerdegegnerin 1 geplant ist, die jedoch nicht überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dient und sich das Verfahren aus diesem Grund nach den Bestimmungen der VPeA und nicht nach der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1) richtet (vgl. Art.1 Abs. 4 VPeA und Art. 1 Abs. 1 VPVE; ferner Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, Bundesblatt [BBl] 2016 3865, 3873 f.). Gemäss Art. 17 Abs. 1 EBG sind Eisenbahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen. Hierbei sind die technischen Anforderungen an einen sicheren Bahnbetrieb und eine sachgerechte Instandhaltung der Anlagen einzubeziehen (Art. 2 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung [EBV, SR 172.141.1]). Für elektrische Anlagen geltend sodann die Bestimmungen gemäss Art. 42 ff. EBV und es sind die in den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV, SR 742.141.11) zu berücksichtigen. Gemäss Art. 44.a Ziff. 3 AB-EBV müssen die Anlagen der Bahnstromversorgung insbesondere einen stabilen Netzbetrieb gewährleisten.

A-702/2017 5.3 5.3.1 Aus Sicht der Vorinstanz, des BAV und der Beschwerdegegnerinnen ist eine Verkabelung der Übertragungsleitung der SBB aufgrund der Resonanzproblematik im Bahnstromnetz derzeit nicht möglich. 5.3.2 Die Beschwerdegegnerin 2 hat eine Studie zur sog. Resonanzproblematik in Auftrag gegeben. Diese wurde am 24. September 2012 erstattet und kommt zu dem Ergebnis, dass ein physikalisches Zusammenspiel zwischen dem Bahnstromnetz und den Triebfahrzeugen besteht, welches ein Aufschwingen des Bahnstromnetzes (sog. Resonanz) bewirken und bei geringer Dämpfung zu massiven Überspannungen führen kann. Die Folge könnten grossflächige Betriebsstörungen durch Schutzabschaltungen und Schäden an Triebfahrzeugen und der Netzinfrastruktur sein. Dabei habe der Verkabelungsanteil einen grossen und ungünstigen Einfluss auf das Resonanzverhalten des Bahnstromnetzes: Je grösser der Kabelanteil, umso tiefer sinke die Resonanzfrequenz, wobei tiefere Resonanzfrequenzen aufgrund der schwachen Dämpfung als grundsätzlich kritischer beurteilt werden. Für einen stabilen Netzbetrieb muss gemäss der Studie die Resonanzfrequenz zwingend oberhalb von 103 Hz bleiben. Zur Begründung wird einerseits auf bestehende Sicherungsanlagen – 100 Hz-Gleisstromkreise für Gleisfreimeldeanlage – verwiesen, die nicht beeinflusst werden dürfen. Andererseits sei oberhalb dieser Frequenz gewährleistet, dass (neu zugelassene) Triebfahrzeuge keine Netzresonanzen anregten, sich also passiv verhielten. Aufgrund der genannten Gründe seien die Möglichkeiten bei der Verkabelung von Übertragungsleitungen sehr beschränkt; mit den bis zum Jahr 2025 fest eingeplanten Verkabelungen werde die heute geltende Grenzfrequenz bereits erreicht (AEBER- HARD/VOLLENWYDER/HAAG/AEBERHARDT, Resonanzproblematik im SBB Energienetz, 2012, insbes. S. 7–24, nachfolgend: Studie Resonanzproblematik). Die Ergebnisse der Studie der Beschwerdegegnerin 2 sind in einem am 5. Dezember 2013 durch das Institut für Elektrische Anlagen der Technischen Universität (TU) Graz erstatteten Gutachten bestätigt worden. Als richtig eingestuft wurde insbesondere die Feststellung, dass die Netzresonanzfrequenz mit Zunahme der verkabelten Abschnitte abnimmt (FI- CKERT/RENNER, Gutachten über Resonanzproblematik im Übertragungsnetz der SBB, 2013, S. 10 und 12 f.; Studie und Gutachten sind abrufbar unter < www.news.admin.ch > Suche zeitlich einschränken auf den 3. April 2014 > BAV schafft Spielraum für die Verkabelung von Bahnstrom-Leitungen, abgerufen am 25. Februar 2019).

A-702/2017 5.3.3 Es ist unbestritten, dass das mit Wechselstrom betriebene Netz der Beschwerdegegnerin 2 ein schwingungsfähiges System darstellt, die kritische Resonanzfrequenzschwelle derzeit bei 103 Hz liegt und der Verkabelungsanteil einen negativen Einfluss auf das Resonanzverhalten des Netzes hat. Auch das Bundesgericht anerkennt die Problematik und stützte sich in seinen Entscheid betreffend die Gemeinschaftsleitung zwischen Samstagern und Zürich auf die erwähnten Unterlagen, die Studie der Beschwerdegegnerin 2 und das Gutachten der TU Graz, ab (vgl. Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 8.1–8.4; bestätigt mit Urteil des BGer 1C_434/2017 vom 27. November 2017 E. 3.2.3). Der geringe derzeit noch zur Verfügung stehende Spielraum ist gemäss dem Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (nachfolgend: SIS) in erster Priorität für die Sanierung der alten Mittellandleitung zwischen Obergösgen und Rohr und in zweiter Priorität zur Minderung der Belastung in Freiburg einzusetzen (Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene [SIS], vom 8. September 2010, letztmals angepasst am 7. Dezember 2018, Kapitel 4.8 [Festsetzungen]). Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Priorisierung Bundesrecht verletzt. Somit ist festzuhalten, dass mit Blick auf die materiellen Anforderungen, denen das Bahnstromnetz zu genügen hat (vgl. vorstehend E. 5.2), derzeit kein Spielraum für eine weitere Verkabelung im Übertragungsnetz der SBB besteht (vgl. im Ergebnis das Urteil des BGer 1C_434/2017 vom 27. November 2017 E. 6.3). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Resonanzfrequenzschwelle könne in absehbarer Zeit gesenkt und damit zusätzlicher Spielraum für die Verkabelung von Freileitungen und damit auch für die vorliegende SBB-Übertragungsleitung geschaffen werden. 5.4.2 In den Jahren 2015 und 2016 wurden die EBV und die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung geändert. So schreibt die Bestimmung von Art. 47.1 Ziff. 4.1 AB-EBV, die am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, vor, dass sich elektrische Triebfahrzeuge ab dem 1. Januar 2021 oberhalb einer Frequenz von 87 Hz passiv verhalten müssen. Zudem müssen gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 83g Abs. 2 EBV bestehende Triebfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2021 so umgebaut werden, dass auch sie sich bei einer Frequenz von über 87 Hz gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten. In den Erläuterungen zur Änderung der Ausführungsbestimmung zur Eisenbahnverordnung ist festgehalten (Wei-

A-702/2017 terentwicklung der Eisenbahnverordnung [EBV] und ihrer Ausführungsbestimmungen [AB-EBV], AB-EBV-Teilrevision 2016, Erläuterungen, S. 13, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Rechtliches > Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB-EBV] > Änderungen – Übersicht im Detail, abgerufen am 25. Februar 2019): Damit eine weitere Verkabelung im 16.7Hz Bahnstromnetz zukünftig (wenn auch in einem beschränkten Rahmen) noch möglich ist, müssen die Fahrzeuge sich oberhalb 87 Hz gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten. Dies ist aktuell nicht bei allen Fahrzeugtypen der Fall. Fahrzeuge welche diese Vorgaben nicht erfüllen sind entsprechend anzupassen. Dazu wurde EBV Art. 83h [heute Art. 83g EBV] geschaffen. Die Anforderung schreibt das passive Verhalten aller Umrichterfahrzeuge im 16.7Hz Netz oberhalb 87 Hz gegenüber dem Netz vor. 5.4.3 Das BAV bestätigt mit Schreiben vom 15. Mai 2017 an die Vorinstanz die dargestellte Rechtslage grundsätzlich. Allerdings sei noch Gegenstand von Abklärungen, welche Massnahmen zur Einhaltung der Frist gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 83g Abs. 2 EVB getroffen werden müssten und wie diese zu finanzieren seien. Anschliessend sei den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine angemessene Frist zur Umsetzung der Massnahmen zu gewähren. Aus diesem Grund könne noch kein genaues Datum für die Einführung der neuen Grenzfrequenz von 87 Hz festgelegt werden und sei damit zu rechnen, dass die in der EBV gesetzte Frist verlängert werden müsse. 5.4.4 Bereits in der Studie der Beschwerdegegnerin 2 zur Resonanzproblematik aus dem Jahr 2012 ist festgehalten, dass ein Absenken der Grenzfrequenz von 103 Hz auf 87 Hz möglich ist und mit Blick insbesondere auf die Konflikte zwischen Freileitungen und den Anliegen des Landschaftsschutzes sowie den Anforderungen gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) angestrebt werde. Hierzu müssten die Gleisstromkreise für die Gleisfreimeldeanlagen umgebaut, die Normen für Triebfahrzeuge angepasst und anschliessend sämtliche Triebfahrzeuge, auch jene des grenzüberschreitenden Verkehrs, den neuen Normen angepasst werden. Der Umbau der Gleisstromkreise, mit welchem die Arbeitsfrequenz der Gleisstromkreise auf eine unkritische Frequenz verschoben werde, sei momentan im Gang und die Arbeiten würden bis Ende 2013 abgeschlossen. Zusätzlich müsse sichergestellt sein, dass sich die Triebfahrzeuge oberhalb der neuen Grenzfrequenz passiv verhielten. Dies sei für neue Triebfahrzeuge durch Softwareanpassungen möglich. Bereits zugelassene Triebfahrzeuge müssten jedoch umgebaut werden, wobei die terminliche und finanzielle Umsetzung einer solchen

A-702/2017 Massnahme offen sei. Die Studie erwähnt schliesslich weitere Möglichkeiten, um das Resonanzproblem einzugrenzen, beurteilt diese – die Verwendung von Kabeln mit dickerer Isolationsschicht, der Einsatz von Generatoren als dämpfende Elemente und der Einsatz passiver Dämpfungsglieder – jedoch als wirtschaftlich nicht tragbar (AEBERHARD/VOLLENWY- DER/HAAG/AEBERHARDT, Studie Resonanzproblematik, insbes. S. 5 f., 12 und 25–29). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf das geltende Verordnungsrecht und insbesondere die Übergangsbestimmung gemäss Art. 83g Abs. 2 EBV derzeit davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2022 eine Resonanz- Grenzfrequenz von 87 Hz gilt. Diese Frequenz stellt jedoch gemäss der Studie der Beschwerdegegnerin 2 zur Resonanzproblematik nach dem heutigen Stand der Technik die absolute Grenze dar, unter derer sich das Bahnstromnetz nicht mehr stabil betreiben lässt: Dämpfungen seien in diesem Bereich so gering, dass Resonanzen nur sehr langsam abklingen würden (AEBERHARD/VOLLENWYDER/HAAG/AEBERHARDT, Studie Resonanzproblematik, S. 34). 5.4.5 Das BAV äussert sich mit Schreiben vom 15. Mai 2017 weiter zur Frage, wie die zusätzlich realisierbaren Verkabelungen auf die einzelnen Leitungsprojekte verteilt werden. Es geht davon aus, dass der mit einer Absenkung der Resonanzfrequenzschwelle auf 87 Hz zusätzlich gewonnene Spielraum auf maximal 100 km zusätzlicher Leitungskilometer begrenzt ist. Bei einer Leitung mit zwei elektrischen Systemen, wie sie bei der Bahn häufig seien (sog. Schleifen), müssten zwei Erdkabel verlegt werden, weshalb effektiv deutlich weniger als 100 km Freileitungen verkabelt werden könnten. Hiervon werde etwa aufgrund der technisch bedingten Notwendigkeit, die Einspeisung in Unterwerke schweizweit zu verkabeln, ein Grossteil bereits kompensiert. Soweit alsdann noch Spielraum bestehe, würden Projekte gemäss den vier Kriterien Umwelt (Reduktion der Konflikte von Freileitung mit Moorlandschaftsgebieten und in einem Inventar des Bundes verzeichneten Schutzobjekten von nationaler Bedeutung), Raumplanung (Einhaltung der Anforderungen gemäss der NISV), technische Aspekte und Bedeutung des Projekts bewertet und priorisiert. Diese Kriterien seien auch im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, behördenverbindlich festgelegt worden. Aus Sicht des BAV erfüllt die vorliegend zur Diskussion stehende Teilstrecke der SBB-Übertragungsleitung die Anforderungen nicht, um einen Grossteil des aus derzeitiger Sicht letztmalig zur Verfügung stehenden

A-702/2017 "Verkabelungsvorrats" zu konsumieren. Zur Begründung verweist es auf seinen Evaluationsbericht vom 31. März 2015 über mögliche Verkabelungen für dringende 132 kV-Leitungsprojekte bis 2025, gemäss welchem die geplante Gemeinschaftsleitung keine Konflikte in den Bereichen Umwelt sowie Raumplanung aufweist und daher eine vergleichsweise geringe Priorität für eine Verkabelung erhalten habe. An dieser Beurteilung hält das BAV fest und weist darauf hin, dass es Sache des Bundesrates sei, bei Vorliegen eines zusätzlichen Handlungsspielraums als Folge der Absenkung der Resonanz-Grenzfrequenz eine gesamthafte Priorisierung aller Leitungsbauvorhaben vorzunehmen (Schreiben des BAV vom 15. Mai 2017, zu den Akten genommen als Beilage zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Mai 2017). 5.4.6 Der Verkabelungsvorrat wird auch nach einer Absenkung der Resonanzfrequenzschwelle beschränkt sein. Der SIS schreibt aus diesem Grund wiederum eine gesamthafte Beurteilung aller Leitungsprojekte anhand der vier Kriterien Umwelt, Raumplanung, technische Aspekte und Bedeutung des Projekts sowie die Bezeichnung der prioritären Projekte vor (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG; SIS, Kapitel 4.8 [Festsetzungen]; vgl. ferner BGE 139 II 499 E. 4). Vorliegend werden keine Objekte gemäss Art. 6 NHG tangiert und auch grundlegende Konflikte mit den Anforderungen gemäss der NISV sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Begehren denn auch in erster Linie damit, das Vorhaben verstosse gegen das Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, das vorliegende Plangenehmigungsverfahren auszusetzen, bis die für eine weitere Verkabelung prioritären Projekte (behördenverbindlich) bezeichnet worden sind, zumal bereits das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid das vorliegende Projekt als dringlich bezeichnet hat und nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Insgesamt besteht somit kein Anlass, von der fachkundigen Beurteilung des BAV abzuweichen, welche einer Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung vorliegend und im Vergleich zu anderen Projekten lediglich eine geringe Priorität eingeräumt hat. 5.5 Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde sodann grundsätzlich, alternativ zur Wechselstromtechnik sei die SBB-Übertragungsleitung mit Gleichstromtechnologie zu verkabeln. Die Beschwerdegegnerin 2 lehnt den Einsatz der HGÜ-Technologie aus betrieblichen und

A-702/2017 wirtschaftlichen Gründen ab; der Einsatz der HGÜ-Technologie sei insbesondere aufgrund der zusätzlich erforderlichen Frequenzumrichter mit so hohen Mehrkosten verbunden, dass diese Möglichkeit von vornherein auszuschliessen sei. Das fachkundige BAV beurteilt diese Einschätzung als plausibel, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, insoweit vom vorinstanzlichen Entscheid abzuweichen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verkabelung der SBB- Übertragungsleitung derzeit und in naher Zukunft nicht möglich ist, was auch von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik anerkannt wird. Eine solche Massnahme würde den Anforderungen an einen sicheren und zuverlässigen Bahnbetrieb widersprechen. Die Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung musste daher nicht weiter in Betracht gezogen werden. Dasselbe gilt für die geforderte Verwendung der Gleichstromtechnologie. Der angefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden und die SBB-Übertragungsleitung somit in jedem Fall als Freileitung zu führen. Dies ist bei der weiteren Überprüfung der Interesseabwägung der Vorinstanz zu berücksichtigen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat sich für die Interessenabwägung zwischen der Freileitung und den drei Kabelvarianten am "Bewertungsschema für Übertragungsleitungen" (nachfolgend: Bewertungsschema Übertragungsleitungen) orientiert. Die Beschwerdeführenden kritisieren dessen Anwendung als nicht sachgerecht; das Bewertungsschema Übertragungsleitungen sei für das Sachplanverfahren und nicht für die Beurteilung von weit fortgeschrittenen Projekten im Plangenehmigungsverfahren vorgesehen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 6.2 Die Bundesämter für Energie, Raumentwicklung und Umwelt haben zusammen mit dem Fachsekretariat der ElCom das Bewertungsschema Übertragungsleitungen erarbeitet und im Februar 2013 verabschiedet. Es soll gemäss dem dazugehörigen Handbuch im Sachplanverfahren eine objektive Beurteilung von Korridorvarianten und der anzuwendenden Übertragungstechnologie ermöglichen (Handbuch zum Bewertungsschema Übertragungsleitungen, Februar 2013, S. 6 f., < www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetzte > Freileitung oder Kabel > Bewertungsschema, abgerufen am 25. Februar 2019, nachfolgend: Handbuch).

A-702/2017 Das Handbuch gibt unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zunächst verschiedene Mindestanforderungen vor, denen Korridorvarianten zu genügen haben. Deren Bewertung soll sodann anhand der vier gleichwertigen Pfeiler Raumentwicklung, Umweltschonung, technische Aspekte und Wirtschaftlichkeit erfolgen. Die Pfeiler Raumentwicklung, Umweltschonung und technische Aspekte sind so gestaltet, dass die jeweiligen Gegebenheiten eines Vorhabens qualitativ bewertet werden können. Das Bewertungsschema bestimmt hierzu verschieden gewichtete Kriterien wie etwa die Möglichkeit einer Bündelung von Infrastrukturanlagen, die Erhöhung der Sicherheit gemäss der (n-1)-Regel oder die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das Handbuch enthält sodann zu jedem Kriterium einen Bewertungsschlüssel in Form von Nutzwertpunkten. So wird etwa das Kriterium der allgemeinen Pflicht zur Schonung der Landschaft gemäss Art. 3 NHG mittel gewichtet (2 Punkte) und für die weitere Bewertung zwischen einer grossräumigen (Leitung länger als 1 km; minus 2 Punkte), einer kleinräumigen (Leitung kürzer als 1 km; minus 1 Punkt) und keiner (zusätzlichen) Beeinträchtigung einer wertvollen Landschaft (0 Punkte) unterschieden. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit verschiedener Varianten sind zunächst aufgrund von Kosten- und Nutzenschätzungen die effektiven und normierten Kosten (Investitions- und Betriebskosten) sowie der Nutzen einer Leitungsvariante zu ermitteln. Je Kostengruppe ist hierbei eine untere und eine obere Bandbreite anzugeben. Auf dieser Grundlage wird in einem zweiten Schritt mithilfe der Berechnung des diskontierten Ertrages die Effizienz eine Korridorvariante objektiv bewertet, wobei für die Ertragsberechnung die untere Grenze der Kosten dem maximalen Nutzen und die obere Grenze der Kosten dem minimalen Nutzen gegenüberzustellen sind (Bewertungsschema Übertragungsleitungen, Februar 2013, < www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetzte > Freileitung oder Kabel > Bewertungsschema, abgerufen am 26. Februar 2019; Handbuch, insbes. S. 20–22). 6.3 Die Beschwerdeführenden weisen grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass gemäss dem Handbuch das Bewertungsschema nicht zur Anwendung im Plangenehmigungsverfahren vorgesehen ist; die zur Beurteilung von Korridorvarianten erforderlichen Unterlagen müssen nicht den Detaillierungsgrad eines Plangenehmigungsgesuchs aufweisen, da nur eine voraussichtliche, grobe Vereinbarkeit des Korridorverlaufs mit den berührten

A-702/2017 Interessen bewertet wird. Damit ist die Anwendbarkeit des Bewertungsschemas im vorliegenden Verfahren jedoch nicht von Vornherein ausgeschlossen. Wie vorstehend bereits erwähnt (E. 4.2), ist gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Möglichkeit einer unterirdischen Leitungsführung im Sachplanverfahren nicht geprüft worden und die Variantenprüfung insoweit unvollständig erfolgt. Es entschied sodann, dass diese Variantenprüfung für eine Teilstrecke nachzuholen sei, wobei es die Angelegenheit aus prozessökonomischen Gründen nicht in das Sachplan-, sondern in das Plangenehmigungsverfahren zurückwies. Bereits aus diesem Grund ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den Entscheid, ob die geplante Übertragungsleitung auf der betreffenden Teilstrecke als Freileitung zu führen oder zu verkabeln ist, sich mit auf das Bewertungsschema Übertragungsleitungen abstützte. Sodann bietet das Bewertungsschema nur – aber immerhin – eine Hilfestellung zur objektiven Entscheidfindung im Vergleich zwischen verschiedenen Varianten; die Interessenabwägung wird nachvollzieh- und (somit) überprüfbar und die Anwendung des Bewertungsschemas dient auch der Selbstkontrolle der Behörden (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.3.3). Die Anwendung entbindet indes nicht davon, den konkreten Umständen hinreichend Rechnung zu tragen und die berührten Interessen gestützt auf deren Bewertung im Einzelfall möglichst umfassend zur berücksichtigen (CORNELIA GOGEL, Exkurs: Kabel oder Freileitung? Praxisübersicht und Lösungsinstrument, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, 2016, Rz. 48 und 55; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.4 f.). Auch im Handbuch ist entsprechend festgehalten, dass die Bewertung gemäss dem Bewertungsschema die Interessenabwägung und auch deren sorgfältige Begründung nicht ersetzt und mithin die einfache Addition der in den einzelnen Bereichen erreichten Punkte nicht zulässig ist (Handbuch, S. 7). Die Vorinstanz hat ihre Interessenabwägung anhand der Kriterien gemäss dem Bewertungsschema Freileitungen strukturiert, ohne jedoch für die Bewertung und Gewichtung der berührten Interessen auf dessen schematische Vorgaben abzustellen. Die Bewertung und Gewichtung der berührten Interessen erfolgte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz den konkreten Umständen hinreichend Rechnung getragen und die Interessenabwägung insgesamt mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. 7).

A-702/2017 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe die für und wider eine Verkabelung der Freileitung sprechenden Interessen nicht richtig gegeneinander abgewogen und damit Bundesrecht verletzt. Insbesondere habe die Vorinstanz das Interesse an einer Schonung der Landschaft und das Interesse der Walderhaltung auf der einen sowie das Interesse an einer wirtschaftlichen Energieversorgung auf der anderen Seite nicht richtig bewertet bzw. falsch gewichtet. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen halten demgegenüber dafür, eine Verkabelung sei mit gewichtigen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, welche das Interesse an einer weitergehenden Schonung der Landschaft überwiegen würden. 7.2 Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt alle berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und den Interessen aufgrund ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen (Interessenabwägung im engeren Sinn). Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; BVGE 2016/35 E. 3.4 mit Hinweisen; KASPAR PLÜSS, Interessenabwägung beim Bau von Wasser- und Windenergieanlagen, 2017, Rz. 103–105 sowie 106; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 34–38). 7.3 Im Hinblick auf die Interessenabwägung sind zunächst die drei Kabelvarianten darzustellen, für welche die Machbarkeit untersucht worden ist. Ebenfalls einzugehen ist auf die SBB-Übertragungsleitung, die bei einer Verkabelung der Starkstromleitung, wie vorstehend erwähnt, in jedem Fall als Freileitung geführt würde. Variante 1: Die Trassenvariante 1 sieht eine vollständige Verkabelung zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen vor. Vom Unterwerk Mörel/Filet (Trassenpunkt [TP] 1) aus ist zur Überwindung der grossen Höhendifferenz zunächst ein bergmännischer Stollen bis zum Beginn des bestehenden, rund 3 km langen Wasserstollens vorgesehen (TP 2). Der Wasserstollen, der in gutem baulichem Zustand ist, wird als Leitungsstollen ausgebaut. Vom Austritt des Wasserstollens im Gebiet Egga (TP 3) ist im offenen Gelände bis Gaschi (TP 3.1) die Verlegung eins Rohrblocks angesetzt. Daran schliesst, ausgehend von einer Startbaugrube im Gebiet Bächerhäusern, ein im Rohrvortrieb aufzufahrender Trassenabschnitt an. Die-

A-702/2017 ser reicht bis unmittelbar vor der Binna (TP 4), welche mit einer 100 m langen und 3 m breiten Hängebrücke überspannt wird. Im Anschluss an die Brücke folgt bis zum Unterwerk Ernen (TP 5) ein Tunnelabschnitt zur Unterquerung des Senggwalds. Verlegt werden nebst zwei Leerrohren für eine allfällige spätere Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung drei Kabel mit Aluminiumleitern (65 kV-Kabel) und 14 Kabel mit Kupferleitern (380 kV-Kabel; 2 Doppelsysteme zu je sechs Kabel sowie zwei Reservekabel). Da eine Anlieferung der Vortriebsrohre durch Grengiols und Ernen nicht möglich ist, muss vor Ort eine Feldfabrik zur Rohrherstellung errichtet werden. Variante 2: Die Trassenvariante 2 beinhaltet eine Zwischenverkabelung zwischen "Ze Millere" und dem Unterwerk Ernen. Hierzu ist ein rund 4‘300 m langer Tunnel vorgesehen, welcher die Binna im Vergleich zur Variante 1 weiter östlich im Oberlauf unterquert, wo die Talbildung weniger ausgeprägt ist. Im Gebiet "Ze Millere" ist ein oberirdisches Übergangsbauwerk mit einer Fläche von rund 1‘600 m2 – gemäss dem Umweltbericht vom 11. September 2014 zur Machbarkeitsstudie (nachfolgend: Umweltbericht zur Machbarkeitsstudie; Vorakten, act. 5879–5913) ist eine Fläche von rund 2‘000 m2 notwendig – vorgesehen. Es ist die Verlegung derselben Kabel wie in Variante 1 geplant. Variante 3: Die Trassenvariante 3 sieht eine Zwischenverkabelung zwischen "Viertel" und dem Unterwerk Ernen vor. Sie unterscheidet sich von der Variante 2 durch die Position des Übergangsbauwerks, welches nordöstlich in einer Waldschneise oberhalb "Viertel" vorgesehen ist. Die Tunnelstrecke hat eine Länge von rund 3 km. Es ist wiederum die Verlegung derselben Kabel wie in Variante 1 vorgesehen. SBB-Übertragungsleitung: Gemäss der Machbarkeitsstudie der Beschwerdegegnerin 2 vom Juli 2014 (Vorakten, act. 6027–6043; nachfolgend: SBB- Machbarkeitsstudie) soll die als Freileitung geplante SBB-Übertragungsleitung jedenfalls zwischen den Masten Nrn. 2442 bzw. 2440 und 1465 auf der Trasse der Gemeinschaftsleitung erstellt werden. Die Nennhöhe der Masten, also die Höhe vom Boden bis zum untersten Leiter, entspricht mit rund 40 m jener der Gemeinschaftsleitung. Die weitere Höhe bis zur Mastspitze beträgt 6 m. 7.4 7.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Interessenabwägung den dargestellten Anforderungen entspricht, die Vorinstanz die berührten Interessen

A-702/2017 also richtig gegeneinander abgewogen hat. Hierzu ist einem ersten Schritt zu untersuchen, ob diese die berührten Interessen vollständig ermittelt hat. 7.4.2 Die Vorinstanz hat die projektierte Freileitung und die Varianten für eine Verkabelung gemäss der Machbarkeitsstudie einander gegenübergestellt und im Lichte der Kriterien gemäss dem Bewertungsschema Freileitungen beurteilt. Sie kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die verschiedenen Varianten unter raumplanerischen und technischen Gesichtspunkten als gleichwertig zu beurteilen sind; sowohl die Freileitung als auch die Kabelvarianten liessen sich in Übereinstimmung mit den raumplanerischen Anforderungen umsetzen und würden die an sie gestellten leitungsund elektrotechnischen Anforderungen erfüllen. Unter dem Gesichtspunkt der Umweltschonung würden sich hinsichtlich des Landschaftsschutzes klarerweise Vorteile für eine Verkabelung ergeben, welche allerdings durch den Umstand relativiert würden, dass die SBB-Übertragungsleitung weiterhin als Freileitung zu führen sei und auch bei einer Verkabelung Eingriffe in das Landschaftsbild (Übergangsbauwerke, Kabelbrücke) nicht zu vermeiden seien. Auf der anderen Seite weise die Freileitung (leichte) Vorteile in den Bereichen Bodenschutz, Lärmschutz (während der Bauzeit), Abfälle und Walderhaltung auf. In Bezug auf die weiteren unter dem Gesichtspunkt der Umweltschonung untersuchten Bereiche würden sich keine besonderen Vorteile für die Freileitung oder eine Verkabelung zeigen. Entscheidend sei schliesslich, dass mit einer Verkabelung ein erheblicher finanzieller Mehraufwand von mehr als 75 Mio. Fr. (Variante 3) bzw. 105 Mio. Fr. (Variante 2) verbunden sei. Dieser Mehraufwand sei mit Blick auf die lediglich teilweise Entlastung der Landschaft unverhältnismässig und daher auf eine Verkabelung zu verzichten. 7.4.3 Dieser Prüfungsrahmen der Vorinstanz ist mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerinnen machen jedoch darüber hinaus sinngemäss geltend, eine Verkabelung führe zu einer (zusätzlichen) Verzögerung des dringend notwendigen Ausbauvorhabens und es sei der Freileitung auch aus diesem Grund der Vorzug zu geben. Darauf ist an dieser Stelle einzugehen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die zeitliche Dringlichkeit in seinem Rückweisungsentscheid ausgeführt was folgt (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 6.2): […] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Realisierung der vorliegend streitigen Leitungen dringlich ist: Sie gehören zum strategischen Übertragungsnetz der Schweiz, das grundsätzlich bis 2015 realisiert werden soll. Der

A-702/2017 Neubau der 132 kV-Leitung der SBB muss laut BFE spätestens bei Eröffnung des Gotthard-Basistunnels Ende 2016/Anfang 2017 in Betrieb genommen werden können. Auch die AG LVS [Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit] ging in ihrem Schlussbericht davon aus, dass der Neubau der 132 kV-Leitung der SBB zur Bildung eines ringförmigen, tragfähigen Bahnstrom-Verbundnetzes zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit unerlässlich sei (Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 S. 23 ff.). Zwar ist die lange Dauer des Verfahrens nicht den Beschwerdegegnern anzulasten. Dies ändert aber nichts an dem nunmehr bestehenden Zeitdruck. Unter diesen Umständen müssen Rückweisungen auf das absolut Gebotene reduziert werden, d.h. auf Teilstrecken, in denen sich die Interessenabwägung des BFE als bundesrechtswidrig erweist, eine Verkabelung zwingend geprüft werden muss und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden kann. […] Der Aspekt der zeitlichen Dringlichkeit eines Vorhabens stellt kein eigenständiges, unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung anerkanntes öffentliches Interesse dar, welches gegen die umweltrechtlichen oder andere Interessen abzuwägen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts. Es hat die Rückweisung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auf jene Teilstrecke beschränkt, für welche sich die Interessenabwägung als bundesrechtswidrig erwiesen hatte. Das bedeutet allerdings nicht, dass der zeitliche Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung in jedem Fall ohne Bedeutung wäre. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV haben sich Bund und Kantone für eine sichere Energieversorgung einzusetzen, was wiederum sichere und leistungsfähige Systeme zur Verteilung elektrischer Energie mit einschliesst (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0]). An einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung besteht somit ein öffentliches Interesse und dieses Interesse kann u.U. auch eine zeitliche Komponente haben. Es wäre in einem solchen Fall jedoch begründet darzulegen, welche Auswirkungen eine (weitere) zeitliche Verzögerung auf die Versorgungssicherheit hat und mit welchen (vorübergehenden) Massnahmen diesen begegnet werden kann (vgl. Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 9.3). Solche Umstände werden vorliegend nicht begründet geltend gemacht, weshalb darauf nicht gesondert einzugehen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ein berührtes Interesse ausser Acht gelassen hätte.

A-702/2017 7.5 7.5.1 7.5.1.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die berührten Interessen im Lichte der Projektunterlagen und insbesondere der Machbarkeitsstudie richtig bewertet hat, wobei zunächst das Interesse an einer Schonung der Landschaft i.S.v. Art. 3 Abs. 1 NHG zu prüfen ist. 7.5.1.2 Die Beschwerdeführenden verlangen unter Verweis auf eine Publikation des BAFU, es sei die vorliegend betroffene Landschaft in Wert zu setzen, d.h. zu monetarisieren. So sollten die Mehrkosten, die mit einer Verkabelung verbunden sind, unmittelbar mit dem daraus resultierenden Vorteil für die Landschaft vergleichbar gemacht werden. Darauf und auf den Beweisantrag der Beschwerdeführenden, es sei eine unabhängige Studie zur Monetarisierung der Landschaftswerte im vorliegenden Fall einzuholen, ist im Folgenden vorab einzugehen. Die Publikation des BAFU, auf welche sich die Beschwerdeführenden berufen, nimmt Bezug auf den Schlussbericht zu verschiedenen Modellvorhaben im Bereich der nachhaltigen Entwicklung. Dieser weist auf vermehrte Interessen- bzw. Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen sowie auf die Problematik hin, dass eine wirtschaftliche Nutzung in Ertragszahlen gemessen werden könne, während sich der Wert einer natürlichen Ressource – etwa der Landschaft – nur schwer beziffern lasse. Es bestehe die Gefahr, dass dieser Wert in der Entscheidfindung nicht angemessen berücksichtigt werde, weshalb es nützlich sein könne, deren Wert ökonomisch zu erfassen und ausdrücken zu können. Der Bericht verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf ein Forschungsprogramm des Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: NF), in deren Rahmen mehrere Tausend Personen nach ihrer Zahlungsbereitschaft etwa für die Bewahrung des heutigen Landschaftsbildes im Berner Oberland befragt worden sind, um so den Wert der betreffenden Landschaft zu ermitteln (ARE/BAFU/Bundesamt für Landwirtschaft [BLW]/Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] [Hrsg.], Modellvorhaben nachhaltige Raumentwicklung 2014–2018: Natürliche Ressourcen klug nutzen, 2018, S. 24–26, abrufbar unter < www.modellvorhaben.ch > Modellvorhaben 2014-2018 > Natürliche Ressourcen nachhaltig nutzen und in Wert setzen, abgerufen am 5. März 2019). Das ARE und die Vorinstanz lehnen eine standardisierte Monetarisierung von Landschaften ab. Beide Behörden erachten die Monetarisierung ideeller Werte als nicht sachgerecht und halten daran fest, die Auswirkungen

A-702/2017 eines Vorhabens auf die Landschaft qualitativ im Rahmen einer Interessenabwägung zu würdigen. Das ARE äussert zudem methodische Vorbehalte und verweist hierzu auf den Synthesebericht zum erwähnten Forschungsprogramm des NF; es gebe keinen Konsens darüber, welche Entwicklung für die Landschaft im Alpenraum wünschenswert sei, weshalb sich auch Grenznutzen sowie Grenzkosten und somit der Preis bzw. Wert einer Landschaft nicht allgemeingültig bestimmen liessen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht begründet geltend gemacht, dass eine allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des Werts einer konkret abgegrenzten Landschaft besteht (vgl. PLÜSS, a.a.O., Rz. 221 ff. und 286) oder die im Rahmen des erwähnten Forschungsprogramms für eine konkrete Landschaft – das Berner Oberland – mittels Befragung ermittelte Zahlungsbereitschaft auf die vorliegend betroffene Landschaft übertragen werden könnte. Eine solche Methode müsste daher zunächst erarbeitet werden, bevor anschliessend die vorliegend betroffene Landschaft in Wert gesetzt werden könnte. Ein solches Vorgehen, das für den Bau der Übertragungsleitung eine nicht unerhebliche zeitliche Verzögerung mit sich brächte, ist nicht sachgerecht, umso mehr, als eine Monetarisierung vorliegend zur Entscheidfindung nicht (zwingend) erforderlich ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die berührten Interessen wie erwähnt zu bewerten und anschliessend aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen. Dass hierbei ideelle Interessen mitspielen, die sich einer zahlenmässigen Betrachtung (eher) verschliessen, ist nicht unüblich und verlangt von der Behörde, dass diese ihr Abwägen mit sinnstiftenden Argumenten plausibel macht. Das Interesse an einer Schonung der Landschaft fliesst dabei insoweit in die Abwägung mit zahlenmässig fassbaren Interessen ein, als – je nach Umständen – Mehrkosten zu Gunsten der Schonung der Landschaft zu akzeptieren sind. Der Umstand, dass sich – wie vorliegend – nicht alle Interessen operationalisieren lassen, steht der Interessenabwägung als Mittel der Entscheidung somit nicht entgegen (vgl. PLÜSS, a.a.O., Rz. 114 f.; TSCHANNEN, a.a.O., Art. 3 Rz. 32–35, insbes. Rz. 32). Ohnehin erscheint, wie auch das ARE und die Vorinstanz einwenden, fraglich, ob eine Monetarisierung rein ideeller Werte angesichts der Vielfalt landschaftlicher Werte und deren stark subjektiver Wahrnehmung sachgerecht ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es nach dem Gesagten unter den vorliegenden Umständen weder angezeigt noch erforderlich ist, die betroffene Landschaft zu monetarisieren bzw. eine Studie hierzu einholen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen.

A-702/2017 7.5.1.3 In der Sache kritisieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe dem Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG zu wenig Gewicht beigemessen. Sie bringen vor, dass eine Verkabelung gemäss der Variante 1 die Landschaft im Vergleich zur heutigen Situation und insbesondere auch im Vergleich zur geplanten Gemeinschaftsleitung erheblich entlasten würde. Auf Übergangsbauwerke könnte in diesem Fall verzichtet werden. Zudem würde die Freileitung der Beschwerdegegnerin 2 deutlich weniger mächtig in Erscheinung treten als die geplante Gemeinschaftsleitung, so dass sie aus der Ferne kaum mehr sichtbar wäre. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, eine Freihaltung der Landschaft von elektrischen Anlagen sei vorliegend nicht möglich, da auch jede der geprüften Varianten zu sichtbaren Eingriffen in die Landschaft führe. Bei einer Verkabelung müsse die SBB-Übertragungsleitung in jedem Fall als sichtbare Freileitung geführt werden und es seien – je nach Variante – eine Kabelbrücke oder gut sichtbare Übergangsbauwerke notwendig. Die Vorinstanz mass aus diesen Gründen dem Interesse an einer Schonung der Landschaft im Vergleich der verschiedenen Varianten mit der Freileitung (im Ergebnis) insgesamt kein hohes Gewicht bei. 7.5.1.4 Das Bundesgericht hielt zu den im Bereich "Binnegga-Binnachra- Hockmatta-Hofstatt" betroffenen Landschaftsschutzgebieten fest (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013, E. 7.4): […] Die neue Leitung überquert hier die Binna und die beidseits davon gelegenen Landwirtschaftsflächen (Binnegga und Hockmatte), die zu kantonalen bzw. kommunalen Schutzgebieten gehören (vgl. UVB 2009 Anh. 3.1, Übersichtskarten 1: 10'000, Landschafts- und Naturschutzgebiete). Das gesamte Gebiet ist Teil des Regionalen Naturparks Binn; es handelt sich um eine wertvolle Kulturlandschaft mit hohem Erholungswert. Im ARNAL-Bericht wird von einer sehr starken Auswirkung (Wirkungsfaktor 0.8) ausgegangen, u.a. wegen der Exponiertheit der Leitung auf der Kuppe bei Binnegga und der Herableitung ins Binntal sowie der Kreuzung von Offenland im Bereich Hockmatte (S. 7 unten, 13 und 14). Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Verlauf der Freileitung aufgrund seiner Anträge bereits stark verbessert und das Landschaftsbild im Vergleich zur vorbestehenden Situation verbessert worden sei; dennoch sei weiterhin von einer schweren Beeinträchtigung des kantonalen Landschaftsschutzgebiets Binnachern/Binnegga und des Regionalen Naturparks Binn auszugehen. […] Von diesen Feststellungen ist im Folgenden für die Bewertung des Interesses an einer Schonung der Landschaft auszugehen, wobei, wie vorstehend

A-702/2017 erwogen, mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die SBB-Übertragungsleitung nicht verkabelt werden kann und somit bei einer Verkabelung der übrigen Leitungen als Freileitung auf der Trasse der projektierten Gemeinschaftsleitung zu führen ist. 7.5.1.5 Die Masten der Gemeinschaftsleitung sind mit teilweise über 80 m Höhe im Mittel jedoch fast doppelt so hoch und an ihrer breitesten Stelle mit 24 m dreimal so breit wie die Masten der SBB-Übertragungsleitung. Letztere verfügen zudem nur über einen Ausleger, während auf der Gemeinschaftsleitung bis zu fünf Ausleger vorgesehen sind. Soweit die Leitungen im Wald verlaufen, werden die Masten der SBB-Übertragungsleitung, wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, zu einem Grossteil verdeckt und – wie die Gemeinschaftsleitung auch – durch den dahinterliegenden Wald zusätzlich kaschiert. Die Fernwirkung der SBB- Übertragungsleitung ist im Vergleich zur Gemeinschaftsleitung, die eine mittlere Fernwirkung aufweist, somit gering. Im teilweise offenen Gelände im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" fallen beide Freileitungen optisch stärker auf. Die Masten der SBB-Übertragungsleitung sind jedoch deutlich weniger mächtig und w

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