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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2022 A-691/2021

27 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,957 parole·~1h 5min·1

Riassunto

Staatshaftung (Bund) | Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vom 3. Juli 2015. Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.09.2024 (2C_1016/2022)

Abteilung I A-691/2021

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2022 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 2 - 4 handelnd durch die Beschwerdeführerin 1, 5. E._______, alle vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin, Raewel Advokatur, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Vorinstanz,

Gegenstand Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.

A-691/2021 Sachverhalt: A. A.a Die syrischen Staatsangehörigen A._______ und E._______ sowie ihre drei Söhne B._______ (geboren am […]), C._______ (geboren am […]) und D._______ (geboren am […]) befanden sich in der Nacht vom 3. Juli 2014 auf den 4. Juli 2014 im Nachtzug von Mailand nach Paris. Sie reisten in einer Gruppe mit weiteren Familienangehörigen und Personen aus Syrien. Die französische Grenzpolizei führte am frühen Morgen des 4. Juli 2014 eine Personenkontrolle im Zug durch und verweigerte ihnen daraufhin die Weiterreise. Die Gruppe wurde gegen 10:45 Uhr in Vallorbe dem Schweizerischen Grenzwachtkorps zur Rückführung nach Italien übergeben. Anschliessend wurde sie mit Kleinbussen von Vallorbe nach Brig gebracht, wo sie gegen 14:20 Uhr eintraf. Die Weiterreise nach Domodossola in Italien war nicht unmittelbar möglich. Die Gruppe wurde daher ab ca. 14.50 Uhr in den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens beim Bahnhof Brig untergebracht. Das Grenzwachtkorps entschied, sie in einem Extrawagen des gemäss Fahrplan um 16:44 Uhr abfahrenden Regionalzugs nach Domodossola zu überführen. A.b A.______ war zu diesem Zeitpunkt ungefähr in der 27. Woche schwanger. Seit der Ankunft in Brig litt sie an zunehmenden Schmerzen. Während des Aufenthalts auf dem Grenzwachtposten lag sie auf einer Holzliege in einer der Kontrollräumlichkeiten. Ihr Ehemann E._______ wandte sich mit der Bitte, medizinische Hilfe für sie anzufordern, mehrmals an die Grenzwächter, unter anderem an den Einsatzleiter des Grenzwachtkorps, der die weitere Rückführung organisierte und die Führungs- und Entscheidungsverantwortung trug (nachfolgend: der einsatzleitende Grenzwächter). Das Grenzwachtkorps sah davon ab, medizinische Hilfe beizuziehen. A.c Nach der Einfahrt des Regionalzugs nach Domodossola begab sich die Gruppe um ca. 16:35 Uhr aus den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtpostens zum Extrawagen. A._______ wurde aufgrund ihres körperlichen Zustands von ihren Angehörigen zum Zug und in den Wagen getragen. Um 16.50 Uhr verliess der Zug den Bahnhof Brig. Der einsatzleitende Grenzwächter informierte die italienische Polizei telefonisch, dass sich eine schwangere Frau mit gesundheitlichen Problemen im nächsten Zug nach Domodossola befinde. Nach der Ankunft in Domodossola um 17:12 Uhr rief die italienische Polizei medizinische Hilfe herbei. Um 17:46 Uhr traf am Bahnhof die Ambulanz ein, mit welcher A._______ in ein italienisches Spital (Ospedale San Biagio in Domodossola) gebracht wurde. Im Spital

A-691/2021 wurde um 18:30 Uhr der Tod des Fötus bzw. des ungeborenen Mädchens festgestellt. Nach der Spontangeburt des verstorbenen Fötus um 21:07 Uhr hielt sich A._______ bis zum 8. Juli 2014 zur medizinischen Überwachung im Spital auf. B. In der Folge lebten A._______ und E._______ mit ihren Kindern als Asylsuchende in Italien. C. Am 3. Juli 2015 reichten A._______ und E._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz für sich und ihre Kinder ein. Die beantragten Genugtuungssummen bezifferten sie auf insgesamt Fr. 885'000.–, wovon Fr. 300'000.– als Genugtuung für A._______, Fr. 265'000.– für E._______, Fr. 120'000.– für Sohn B._______ sowie je Fr. 100'000.– für die Söhne C.______ und D.______. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 sistierte das EFD das Verantwortlichkeitsverfahren betreffend die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz. Als Sistierungsgrund führte es an, dass das militärstrafrechtliche Verfahren, das aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 gegen den einsatzleitenden Grenzwächter eingeleitet worden war, den Ausgang des Verantwortlichkeitsverfahrens beeinflussen könnte. E. Im Militärstrafverfahren erging am 7. Dezember 2017 das Urteil des Militärgerichts 4 ([…]) und am 6. November 2018, in zweiter Instanz, das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 ([…]). Letzteres sprach den einsatzleitenden Grenzwächter der einfachen sowie der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen, begangen an A.______, und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften für schuldig. Die Schuldsprüche wegen Körperverletzung wurden im Kern damit begründet, dass er während des Aufenthalts von A.______ auf dem Grenzwachtposten in Brig (fahrlässige Körperverletzung) und in der Phase, als er sah, wie sie beim Einsteigen in den Zug getragen wurde (eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung), keine medizinische Hilfe angefordert habe, um ihre Schmerzen zu lindern. Von den weiteren Vorwürfen, u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung, des versuchten Schwangerschaftsabbruchs, des Unterlassens der Nothilfe und der Gefährdung des

A-691/2021 Lebens, sprach das Militärappellationsgericht 2 den Grenzwächter frei. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. F. A._______ und ihre Kinder waren nach eigenen Angaben im Jahr 2016 nach Deutschland gelangt und erhielten dort im November 2017 ein befristetes sowie im November 2018 eine definitives Aufenthaltsrecht. E._______ lebte weiterhin in Italien und erlangte dort am 1. Oktober 2019 eine Aufenthaltsberechtigung (Certificato di Residenza). G. Am 22. Mai 2020 präzisierten A._______ und E._______ die Gesuche um Genugtuung und Schadenersatz. Sie verlangten Genugtuungssummen in der reduzierten Höhe von insgesamt Fr. 159'000.–, d.h. eine Genugtuung von Fr. 65'000.– für A.______, von Fr. 55'000.– für E._____ sowie von Fr. 15'000.– für Sohn B.______ und von je Fr. 12'000.– für die Söhne C.______ und D.______, je zuzüglich Zins seit 4. Juli 2014. Des Weiteren ersuchten sie um Schadenersatz im Betrag von insgesamt Fr. 137'847.– zuzüglich 5% Zins. Anlass für die Reduktion der beantragten Genugtuungssummen war der Ausgang des Militärstrafverfahrens. Im ursprünglichen Gesuch vom 3. Juli 2015 (Bst. C) hatten A._______ und E._______ ihre Anträge auf Genugtuung in erster Linie als Ausgleich für den erlittenen Verlust des ungeborenen Kindes sowie für eine Gefährdung des Lebens von A._______ gestellt (Rz. 29 ff.). Diese hatten sie – vor dem Abschluss des Strafverfahrens – wesentlich damit begründet, dass der einsatzleitende Grenzwächter die Fehlgeburt verursacht und das Leben von A._______ gefährdet habe. Dies entsprach nicht dem Beweisergebnis des Militärstrafverfahrens. Laut dem Rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 war gestützt auf die medizinischen Berichte des italienischen Spitals keine verbindliche Aussage darüber möglich, ob das Kind im Mutterleib bei der Ankunft in Brig um ca. 14:20 Uhr noch gelebt hat. Zudem bestand laut dem Gutachten keine unmittelbare Lebensgefahr für A._______. Den am 22. Mai 2020 reduzierten Genugtuungsbegehren lag in angepasster Begründung zu Grunde, dass der einsatzleitende Grenzwächter in der Folge ausschliesslich wegen der genannten Körperverletzungen und wegen nicht befolgter Dienstvorschriften verurteilt worden war (Rz. 19).

A-691/2021 H. Am 8. Juni 2020 hob das EFD die Sistierung des Verantwortlichkeitsverfahrens auf und führte das Verfahren fort. I. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 wies das EFD die Gesuche um Schadenersatz und Genugtuung ab. J. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) und ihre Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführende 2–4) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Januar 2021 aufzuheben. Sie stellen ein leicht reduziertes Begehren auf Schadenersatz von Fr. 136'473.– zuzüglich 5% Zins und in der Betragshöhe unveränderte Begehren auf Genugtuungssummen von insgesamt Fr. 159'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Juli 2014. K. Am 16. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der Beschwerdeführer 5 neu zusammen mit der ganzen Familie, d.h. mit den Beschwerdeführenden 1–4 und den am […] bzw. am […] geborenen Kindern X.____ und Y.____, in Deutschland wohnhaft sei. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden 1–4 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Dina Raewel, als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers 5 wies es ab. M. Mit Urteil 2C_404/2021 vom 21. Juni 2020 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 5 gut und gewährte ihm ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren. N. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2021, die Beschwerde sei abzuweisen.

A-691/2021 O. Mit Replik vom 16. September 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Die Vorinstanz liess sich mit Duplik vom 26. Oktober 2021 erneut vernehmen. P. Am 3. Februar 2022 fand auf Antrag der Beschwerdeführenden eine öffentliche Parteiverhandlung statt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hielt an den gestellten Begehren fest und verdeutlichte die Standpunkte der Beschwerdeführenden in ihren Plädoyers. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 5 äusserten sich überdies persönlich zur Sache. Der Vertreter der Vorinstanz entschuldigte sich im Namen des Bundes für die Vorkommnisse vom 4. Juli 2014 und das Verhalten des Grenzwachtkorps. An den gestellten Anträgen hielt er ebenfalls fest. Q. Von der am 16. Februar 2022 eingeräumten Gelegenheit, zum Protokoll der Verhandlung Stellung zu nehmen, machten die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz keinen Gebrauch. R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Das EFD ist als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).

A-691/2021 1.2 Das Beschwerdeverfahren im Bereich der Staatshaftung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]) und somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der zu überprüfenden Verfügung, mit welcher ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abgewiesen worden sind, zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – und auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz; das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dazu nötigenfalls verschiedener Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG). Es hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Es ist zulässig, auf deren Abnahme zu verzichten, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, im Kontext der Staatshaftung: Urteil des BGer 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.2, Urteil des BVGer A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Parteien tragen, anders als im Zivilprozess, keine Beweisführungslast. Sie haben an der Feststellung des Sachverhaltes aber mitzuwirken, wenn sie – wie vorliegend – ein Verfahren durch ein Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts

A-691/2021 an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in prozessualer Hinsicht, es seien die Akten der Verfahren vor dem Militärgericht 4 (Verfahrens-Nr. […]) und dem Militärappellationsgericht 2 (Verfahrens-Nr. […]) beizuziehen. Diejenigen Dokumente, welche die Beschwerdeführenden als konkrete Beweisofferten nennen – das Urteil des Militärgerichts 4 vom 7. Dezember 2017, dasjenige des Militärappellationsgerichts 2 vom 6. November 2018 und das Rechtsmedizinische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 –, wurden dem Verwaltungsverfahren bereits vor der Vorinstanz zugeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Instruktionsverfahren die vorinstanzlichen Akten eingefordert. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus (pauschal) auf die militärstrafrechtlichen Akten verweisen, betrifft dies Sachverhaltselemente, die, soweit für die zu beurteilenden Begehren relevant, im Wesentlichen unstrittig sind. Die vorhandenen Akten erlauben eine ausreichende Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es ist daher darauf zu verzichten, weitere Akten des militärstrafrechtlichen Verfahren beizuziehen. 3. Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht zum einen, ob der Bund den Beschwerdeführenden aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 Schadenersatz zu leisten hat (E. 5), und zum andern, ob den Beschwerdeführenden eine Genugtuung zuzusprechen ist (E. 6 ff.). Die Beurteilung richtet sich nach dem schweizerischen Staatshaftungsrecht des Bundes. 4. 4.1 Das Grenzwachtkorps war im Zeitpunkt des zu beurteilenden Ereignisses Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die per 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) umbenannt wurde (nähere Angaben unter www.bazg.admin.ch > das BAZG > Organisation > Operationen sowie > Aktuell > Medieninformationen > Medienmitteilungen > 03.01.2022, besucht am 30. September 2022). Die Angehörigen des

A-691/2021 Grenzwachtkorps unterliegen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) zwar dem Militärstrafrecht und nach Art. 218 Abs. 1 MStG der Militärgerichtsbarkeit. Die Haftung des Bundes für ihr Verhalten richtet sich jedoch nicht nach den spezialgesetzlichen Haftungsnormen von Art. 135 ff. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), sondern nach den allgemeinen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 3 ff. VG (vgl. Art. 84g Abs. 1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 [MStP, SR 322.1] und den in Fn. 128 des Gesetzes zitierten Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 2015 zur Parlamentarische Initiative Militärstrafprozess [10.417], BBl 2015 6059, 6066; CHRISTOPH REUT, in: Gomm/Zehntner, Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 84g MStP Rz. 5 m.H., Art. 163 MStP Rz. 6; BERNHARD ISENRING, Mehr Rechte für die geschädigte Person im Militärstrafprozess – ein Aus- und Überblick, Sicherheit & Recht 1/2016, S. 29, 31; implizit auch Urteil des BVGer A-1790/2006 vom 17. Januar 2008, teilweise publiziert als BVGE 2008/6). 4.2 4.2.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Daraus ergeben sich die folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Bundes: Ein quantifizierter Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens. Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (statt vieler BVGE 2010/4 E. 3; Urteile des BVGer A-3613/2016 vom 8. März 2018 E. 3.1 und A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.1). 4.2.2 Bei der Genugtuung handelt sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten (Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4). Während durch Schadenersatz ein materieller Schaden bzw. eine Vermögenseinbusse ausgeglichen wird, hat die Genugtuungsleistung die Funktion, eine immaterielle Beeinträchtigung bzw. seelische Unbill, die eine Person erleidet, auszugleichen. Sie soll das empfundene Unrecht dadurch kompensieren, dass das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird (Urteil des BVGer A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.2; vgl. statt vieler MARIANNE RYTER, Staatshaftungsrecht, in: Biaggini/Häner/

A-691/2021 Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Kapitel 29 [nachfolgend: Staatshaftungsrecht], Rz. 29.67 ff.). Eine Genugtuung kann die zuständige Behörde bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft (Art. 6 Abs. 1 VG). Zudem hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). 5. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Schadenersatz von Fr. 136'473.– zuzüglich 5% Zins zu leisten. 5.1 Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien aufgrund des widerrechtlichen Verhaltens des einsatzleitenden Grenzwächters gezwungen gewesen, in Italien statt, wie ursprünglich beabsichtigt, in Deutschland um Asyl zu ersuchen, damit die Beschwerdeführerin 1 in Italien habe hospitalisiert werden können. Neben den begangenen Körperverletzungen und der Verletzung von Dienstvorschriften habe er, indem er die Familie nach Italien zurückgeführt habe, gegen die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 [nachfolgend: Dublin- III-VO]), verstossen. Hätte der einsatzleitende Grenzwächter medizinische Hilfe angefordert, wäre die Beschwerdeführerin 1 in einem Schweizer Spital hospitalisiert worden, das die Not- und Nachfolgebehandlung nicht von einem Asylgesuch abhängig gemacht hätte. Nach der medizinischen Versorgung wäre eine Antragstellung in Italien obsolet geworden und sie hätte mit den anderen Beschwerdeführenden bereits im Juli 2014 zu Familienangehörigen nach Deutschland weiterreisen können. Andernfalls wäre sie in stabilem Zustand nach Italien zurückgeführt worden, wo die Familie sich für die Weiterreise in ein anderes Land hätte entscheiden können. Es sei bekannt, dass sich die italienischen Behörden über die Dublin-III-VO hinweggesetzt und flüchtenden Personen erlaubt hätten, das Land ohne Kontrolle zu verlassen. Der Schaden von insgesamt Fr. 136'473.– setze sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Ein Schadensbetrag von umgerechnet Fr. 120'500.– bestehe

A-691/2021 aus der Differenz zwischen den staatlichen Unterstützungsleistungen, welche die Familie in Italien von Juli 2014 bis Oktober 2017 erhalten habe und denjenigen Leistungen, die ihr in dieser Zeit in Deutschland (hypothetisch) zugestanden hätten. Während sich die monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt der Familie in Italien auf 580 Euro pro Monat belaufen habe, hätte sie in Deutschland 1'697 Euro ausgemacht. Ein zusätzlicher Schaden von Fr. 15'973.– resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern am 2. November 2017 in Deutschland zunächst nur eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und daher bis zum Erhalt der definitiven Aufenthaltsbewilligung im November 2018 geringere Unterstützungsleistungen als danach erlangt habe. 5.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, der geltend gemachte Schaden sei nur dann durch den Bund zu ersetzen, wenn er auf ein widerrechtliches Verhalten eines Bundesbeamten zurückzuführen sei. Das Militärappellationsgericht 2 habe zwar eine einfache Körperverletzung durch Unterlassen des einsatzleitenden Grenzwächters rechtskräftig festgestellt, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben sei. Dieses habe aber nicht kausal zum geltend gemachten Schaden geführt. Auch wenn der Grenzwächter nicht rechtswidrig gehandelt hätte, d.h. die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz medizinische Hilfe erhalten hätte, wäre anschliessend nach geltendem Recht eine Rückführung nach Italien angezeigt gewesen. Das widerrechtliche Verhalten sei somit nicht die Ursache dafür, dass in Italien um Asyl ersucht worden sei und die Beschwerdeführenden in Italien Unterstützungsleistungen erhalten hätten. Des Weiteren sei zu bezweifeln, dass überhaupt ein Schaden im Sinne des Verantwortlichkeitsrechts vorliege. 5.3 5.3.1 Die Haftung des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 VG setzt zunächst den Eintritt eines Schadens voraus (E. 4.2.1). Der Rechtsbegriff des Schadens stimmt grundsätzlich mit demjenigen des Privatrechts überein. Der Schaden, für den Ersatz verlangt werden kann, besteht auch im öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht – nach der Differenztheorie – in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis erreicht hätte (statt vieler Urteil des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; für das Zivilrecht BGE 132 III 359 E. 4). Nach konstanter Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann grundsätzlich in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, oder in entgangenem Gewinn bestehen (Urteil des BVGer A-1432/2011

A-691/2021 vom 1. September 2011 E. 5; RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.63; FE- LIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht [nachfolgend: Staatshaftungsrecht], 2017, Rz. 86, aus der privatrechtlichen Rechtsprechung BGE 145 III 225 E. 4.1.1, BGE 129 III 331 E. 2.1, BGE 128 III 22 E. 2e/aa). Das im Haftpflichtrecht geltende Bereicherungsverbot schliesst es aus, den Betroffenen eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 131 III 12 E. 7.1). Aus der Differenztheorie und dem Bereicherungsverbot folgt unter anderem, dass die geschädigte Person sich finanzielle Vorteile, die auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, anrechnen lassen muss (Grundsatz der Vorteilsanrechnung; Urteil des BGer 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 6.2.1 m.H.; BGE 112 Ib 322 E. 5a; Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 6.2.2; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 2012 [nachfolgend Haftpflichtrecht], Rz. 74, Rz. 1388). 5.3.2 Die Sichtweise der Beschwerdeführenden, unterschiedliche Niveaus an Unterstützungsleistungen für Asylsuchende in zwei Staaten der Europäischen Union (EU) als Schaden zu betrachten, wird zunächst durch die Grundsätze des europäischen Asylzuständigkeitssystems in Frage gestellt. 5.3.2.1 Italien und Deutschland, deren Unterstützungsleistungen die Beschwerdeführenden vergleichen, sind an die Dublin-III-VO gebunden. Die Schweiz ist staatsvertraglich verpflichtet, die Dublin-III-VO umzusetzen und im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten anzuwenden (vgl. Art. 1 und Art. 4 des Dublin-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 [DAA, SR 0.142.392.68] und den Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, SR 0.142.392.680.01]; im Detail GRASDORF-MEYER/OTT/VETTERLI, Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht, 2021, Rz. 703 ff.). Die Dublin-III-VO legt die Kriterien zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates fest (Art. 1). Als zentrales Element des Systems der Zuständigkeit sieht sie vor, dass jeder Asylantrag im ganzen Dublin-Raum nur von einem einzigen, nach den Kriterien ihres III. Kapitels zu bestimmenden Mitgliedstaat materiell geprüft wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO; «onechance-only-Prinzip»: statt vieler CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Kommentar, 2014, K6 zu Art. 3). Ein Hauptzweck des Dublin-Systems besteht darin, das mitunter so bezeichnete «forum shopping» zu unterbinden, d.h. zu verhindern, dass parallele bzw. aufeinanderfolgende Asylgesuche in verschiedenen Staaten gestellt werden

A-691/2021 bzw. die Antragsteller den zuständigen Staat durch eigene Wahl bestimmen können (Urteile des EuGH C-411/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 79 und C–63/15 vom 7. Juni 2016 Rn. 54; Urteil des BGer 2C_1223/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.2; BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3, CONSTANTIN HRUSCHKA/ FRANCESCO MAIANI, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: EU Asylum Law], Kapitel 23, Art. 3 Rn. 5; CARSTEN GÜNTHER, Gerichtliche Durchsetzung von Zuständigkeitsregelungen im Dublin-System, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik [ZAR 2017], 7, 8). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Mitgliedstaat nach den für sie vorteilhafteren Bedingungen auszusuchen, weil er beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.1, BVGE 2010/45 E. 8.3, aus der deutschen Rechtsprechung statt vieler Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss M 9 S 18.50577 vom 4. März 2019 Rn. 16; GÜNTHER, ZAR 2017, 8). Das Dublin-System beruht grundsätzlich auf der Prämisse der Gleichwertigkeit der nationalen Asylregelungen und Verfahren aller Mitgliedstaaten (BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3; SARAH PROGIN-THEUERKAUF/AN- DREA EGBUNA-JOSS, Europäisches Asylrecht – Rechtsrahmen und Funktionsweise, 2019, S. 126). Es basiert auf der Vermutung, dass die beteiligten Staaten die Grundrechte bzw. ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Antragsteller einhalten und einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (Urteil des EuGH C-411/10 und C‑493/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 78; HRUSCHKA/MAIANI, EU Asylum Law, Art. 3 Rz. 7 ff.). Ist für die materielle Prüfung des Antrags ein anderer Staat zuständig als derjenige Staat, der die Zuständigkeit für den in seinem Hoheitsgebiet gestellten Antrag prüft (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), wird die antragstellende Person grundsätzlich in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt. Die Überstellung von Antragstellern ist unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO; Urteil des EUGH C-411/10 und C‑493/10 vom 21. Dezember 2011 Rn. 75 ff., 86). Von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz punktueller Schwächen weder im Zeitraum des zu beurteilenden Ereignisses vom 4. Juli 2014 noch in den nachfolgenden Jahren auszugehen (Urteile des BVGer D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6.1 f. und D-4787/2014 vom 2. September 2014 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

A-691/2021 Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, § 78; BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 114 f. und § 120, BVGE 2017 VI/5 E. 8.4, Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). 5.3.2.2 Italien und Deutschland sind überdies an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, nachfolgend: Aufnahmerichtlinie), gebunden. Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass den Antragsstellern materielle Leistungen gewährt werden und diese einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet (Art. 17 Abs. 1 und 2). Bei Geldleistungen bemisst sich deren Umfang auf der Grundlage des Leistungsniveaus, welches der Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen gewährt (vgl. Art. 17 Abs. 5 der Aufnahmerichtlinie). Insoweit sieht die Aufnahmerichtlinie materielle Mindestaufnahmebedingungen vor (vgl. Urteil des EuGH C-79/13 vom 27. Februar 2014 Rn. 40 ff.) mit dem Ziel, den Antragstellern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen sowie vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 11 der Aufnahmerichtlinie und EVAN- GELIA TSOURDI, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kapitel 22, Art. 17, Rz. 1). Konkrete einheitliche Standards für die materiellen Leistungen definiert die Aufnahmerichtlinie nicht, zumal die Lebenshaltungskosten und Lebensbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterschiedlich sind (CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ-TURHAN, Migrationsrecht, 2018, 123 f.; vgl. auch ULRICH BECKER/MICHAEL SCHLEGELMILCH, Sozialer Schutz für Flüchtlinge im Rechtsvergleich: Auf dem Weg zu gemeinsamen Standards für Schutzsuchende in Europa, Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht [ZIAS], 1/2015, 1, 33, 39). 5.3.2.3 Unterschiede zwischen den Unterstützungsleistungen zweier Dublin-Staaten als Vermögensdifferenz im Sinne des haftpflichtrechtlichen Schadensbegriffs zu bewerten, hiesse, die Bedingungen des einen Staats als denjenigen eines anderen Staats inferior zu betrachten. Dies steht grundsätzlich im Widerspruch zu den Wertungen des Dublin-Systems, welches im Rahmen seiner Ziele auf der Annahme der Gleichwertigkeit der nationalen Systeme basiert. Eine staatsvertragsorientierte Interpretation http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

A-691/2021 des Schadensbegriffs spricht daher grundsätzlich dagegen, geringere Einkünfte aus Unterstützungsleistungen als ersatzfähigen Schaden i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VG anzuerkennen. 5.3.3 In Anwendung des schweizerischen Schadensbegriffs (E. 5.3.1) fällt weiter in Betracht, dass das Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters nicht zu einer Verminderung der Vermögenswerte oder zu einer Vermehrung der Passiven der Beschwerdeführenden führte, sondern sie sinngemäss entgangenen Gewinn geltend machen, indem sie die Differenz zwischen den nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 in Italien erlangten und den in Deutschland hypothetisch zugeflossenen Leistungen beanspruchen. Entgangener Gewinn liegt vor, wenn sich das Vermögen der geschädigten Person ohne die schädigende Handlung in Zukunft vergrössert hätte. Er entspricht der Differenz zwischen den nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielten Einkünften und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Ersatz für entgangenen Gewinn ist entsprechend den Grundsätzen des Obligationenrechts nur geschuldet, soweit es sich um einen üblichen oder sonst wie (annähernd) sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt (zum Ganzen BGE 132 III 379 E. 3.3.3, BGE 82 II 397 E. 6, Urteile des BGer 4C.52/2007 vom 14. Mai 2007 E. 3.1, E. 3.3 und 4C.406/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4.1; UHLMANN, Staatshaftungsrecht, Rz. 86). Nicht als Beeinträchtigung des Vermögens bzw. als Schaden im Rechtssinne anerkannt wird hingegen der Verlust einer blossen Chance, einen Gewinn zu erzielen oder eine Vermögenseinbusse zu vermeiden (vgl. zur Idee und Problematik der bislang abgelehnten Theorie der «perte d'une chance» BGE 133 III 462 E. 4.2 f. [Pra 2008 Nr. 27]; Urteil des BGer 4A_18/2015 vom 22. September 2015 E. 4; RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.63 und Fn. 82; TOBIAS JAAG, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Organisationsrecht, Teil 3 Staats- und Beamtenhaftung [nachfolgend: Staatshaftung], 3. Aufl. 2017, Rz. 52; STEHLE/REICHLE, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875- 2020), 10. Aufl. 2021, Art. 41 Rz. 20 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden stellen die Unterstützungsleistungen in Italien denjenigen in Deutschland in absoluter Höhe als monatliche Beträge in Euro gegenüber. Diese Betrachtungsweise ist zunächst insofern zu relativieren, als die Lebenshaltungskosten, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, in den beiden Ländern ebenfalls unterschiedlich hoch und die Aus-

A-691/2021 gaben der Betroffenen in Italien unstrittig tiefer waren (vgl. zur Vorteilsanrechnung E. 5.3.1). Weiter orientiert sich die Bemessung der Unterstützungsleistungen an Asylsuchende in Deutschland grundsätzlich am notwendigen Bedarf (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz [AsylbLG]) und – nach Anerkennung des Asylantrags bzw. nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – an der Sicherung des Lebensunterhalts, soweit er nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 und §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch [SGB] Zweites Buch [II], zugänglich unter www.gesetze-im-internet.de; zum Ganzen Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags, Überblick zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Aktenzeichen WD 6 - 3000 - 137/19 vom 23. Januar 2020, S. 5 ff., abrufbar unter www.bundestag.de [besucht am 30. September 2022). Aus dem geltend gemachten grösseren Umfang der in Deutschland hypothetisch erlangten Leistungen (für den notwendigen Lebensunterhalt) ergibt sich deshalb nicht, dass zwischen dem effektiven und dem hypothetischen Stand des Vermögens der Beschwerdeführenden eine rechtserhebliche Differenz besteht, d.h. ihr Vermögen sich in Deutschland bei laufenden Ausgaben im Sinne eines quantifizierten Gewinnes vergrössert hätte. Auch wenn ein entgangener Gewinn anerkannt würde, könnte dieser zudem nicht als üblich bzw. vor dem Ereignis vom 4. Juli 2014 als annähernd sicher in Aussicht stehend betrachtet werden, wie es nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen geboten wäre. So war es zu diesem Zeitpunkt ungewiss, ob die Beschwerdeführenden anschliessend in Deutschland Asyl und Unterstützungsleistungen erlangt hätten (vgl. auch E. 5.5.2 f.). Die entgangene Chance auf Aufnahme in einem bestimmten Land kann unter diesen Umständen nicht mit einem verantwortlichkeitsrechtlich zu ersetzenden Vermögensbestandteil gleichgesetzt werden. 5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Schaden auf die Körperverletzungen an der Beschwerdeführerin 1 (Bst. E) zurückführen, sieht das Gesetz überdies eine spezifische Regelung der zu ersetzenden Schadensposten vor. Gemäss Art. 5 Abs. 2 VG gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Norm stimmt mit der zivilrechtlichen Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 OR überein (UHLMANN, Staatshaftung, Rz. 83). Bei den genannten «Kosten» handelt es sich insbesondere um Aufwendungen zur Behebung oder Einschränkung der Körperschädigung bzw. um Kosten für Pflege- und Betreuungsaufwand (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.3; Urteil des BGer

A-691/2021 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 6b/aa). Gemeint sind z.B. Kosten für die Rettung bzw. den Transport ins Spital oder für die Arzt- und Spitalbehandlung (ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht. Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41–61 OR [nachfolgend: Berner Kommentar], 5. Aufl. 2021, Art. 46 Rz. 7 ff.). Für Schadenspositionen dieser Art verlangen die Beschwerdeführenden keinen Ersatz und die geltend gemachten Positionen (entgangene Unterstützungsleistungen) fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 VG, weshalb ihnen auch unter diesem Aspekt nicht gefolgt werden kann. 5.3.5 Es fehlt demnach an einem Schaden im Rechtssinne, für welchen die Beschwerdeführenden Ersatz verlangen könnten. Damit ist eine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Bundes nicht erfüllt. Dennoch verdienen die Argumente der Beschwerdeführenden zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen nachfolgend eine Würdigung. 5.4 Die Haftung des Bundes setzt ein widerrechtliches Verhalten eines Angestellten des Bundes voraus (E. 4.2.1). 5.4.1 Ein Verhalten ist im Sinne von Art. 3 VG widerrechtlich, wenn es gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem es entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt, die dem Schutz vor derartigen Schädigungen dient (sog. Verhaltens- oder Handlungsunrecht; BGE 144 I 318 E. 5.5, BGE 139 IV 137 E. 4.2, BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2). Bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern (Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz) ist für die Widerrechtlichkeit keine solche Normverletzung erforderlich (Urteil des BGer 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.2; BGE 132 II 449 E. 3.3; BGE 123 II 577 E. 4d). Der Staat kann auch für einen durch Unterlassung entstandenen Schaden haften. Dies setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht. Eine Handlungspflicht ist haftpflichtrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt damit eine Garantenpflicht für die geschädigte Person voraus (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1, Urteil des BGer 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2.2).

A-691/2021 5.4.2 Es ist unstrittig, dass der einsatzleitende Grenzwächter am 4. Juli 2014, wie vom Militärappellationsgericht 2 rechtskräftig festgestellt, eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG und eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 MStG beging, indem er es während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 auf dem Grenzwachtposten in Brig und in der Phase, als sie beim Einsteigen in den Zug getragen wurde, unterliess, medizinische Hilfe zur Linderung der Schmerzen anzufordern. Ebenfalls ist unbestritten, dass er die Vorschriften gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG, SR 364) und gemäss Art. 18 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV, SR 364.3) nicht befolgte, da er die gebotene medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin 1 (Art. 23 ZAG) und die Abklärung ihrer Transportfähigkeit (Art. 18 ZAV) nicht veranlasste. Die Bestimmungen des ZAG dienen der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen und der Durchsetzung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze und gehen über den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit hinaus (Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz vom 18. Januar 2006, BBI 2006, 2489, 2495). Es steht demnach fest, dass der einsatzleitende Grenzwächter seine Handlungspflichten zum Schutz der in der Obhut des Grenzwachtkorps stehenden Beschwerdeführerin 1 verletzt hat und ein widerrechtliches Verhalten vorliegt. 5.4.3 Darüber hinaus werfen die Beschwerdeführenden dem einsatzleitenden Grenzwächter vor, er habe gegen die Dublin-III-VO verstossen. Weder sei er nach dem «Dublin-Out-Verfahren» vorgegangen noch habe er sie, wie es Art. 17 Dublin-III-VO vorsehe, darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von der Zuständigkeit nach Art. 13 Dublin-III-VO hätten stellen können, was ihnen ein unmittelbares Bleiberecht verschafft hätte. Die Schweiz wäre so zum zuständigen Mitgliedstaat geworden und hätte als solcher jederzeit einen anderen Mitgliedstaat wie Deutschland ersuchen können, sie aus humanitären oder familiären Gründen aufzunehmen. Eine diesbezügliche Handlungsverpflichtung des Grenzwächters ergebe sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf ein willkürfreies und an Treu und Glauben orientiertes Staatshandeln. 5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden dem einsatzleitenden Grenzwächter eine Missachtung des «Dublin-Out-Verfahrens» vorwerfen, ist mit dieser Bezeichnung («Out-Verfahren») im Allgemeinen gemeint, dass die

A-691/2021 Schweiz den zuständigen Mitgliedstaat ersucht, das Asylverfahren der asylsuchenden Person durchzuführen, sofern sich bei der Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuständigkeit eines anderen Staats als der Schweiz nach den Kriterien der Dublin-III-VO ergibt (vgl. Erläuterungen des SEM unter www.sem.admin.ch > Asyl / Schutz vor Verfolgung > Das Asylverfahren > Das Dublin- Verfahren, besucht am 30. September 2022). Die Einleitung eines Dublin-Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit setzt indes voraus, dass in der Schweiz ein Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO und Urteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden hatten bis zum 4. Juli 2014 aber unstrittig kein Asylgesuch in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt. Die Rückführung nach Italien erfolgte daher zu Recht nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Sie basierte laut den Erläuterungen der EZV vor der Vorinstanz (act. 416, 419) auf den bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, welche die Vertragsstaaten verpflichten, unbefugt von ihrem Territorium in den anderen Vertragsstaat reisende Drittstaatsangehörige zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2), und welche ausserhalb des Dublin-Anwendungsbereichs die Grundlage für Rückführungen bilden können (vgl. ALBERTO ACHERMANN, Rückübernahmeabkommen: Die Praxis der Schweiz, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, 2010/2011, S. 106 mit Fn. 103). Abkommen bestehen u.a. mit Frankreich, dessen Behörden die Beschwerdeführenden dem Grenzwachtkorps am 4. Juli 2014 zur Rückführung übergeben haben, und mit Italien als dem Zielland der Rückführung (Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.113.499] und Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Bei Rückführungen gestützt auf die bilateralen Abkommen erfolgt die Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich formlos (vgl. Art. 64c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). 5.4.5 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat ein Asylgesuch materiell prüfen, wenngleich nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Er wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 17

A-691/2021 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO; weiterführend zum Selbsteintrittsrecht BVGE 2015/9, BVGE 2010/45 E. 5, Urteil des BVGer D-312/2022 vom 25. März 2022 E. 9.1). Das weitgehend im Ermessen des anwendenden Mitgliedstaats stehende Selbsteintrittsrecht setzt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO ausdrücklich voraus, dass dem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist (statt vieler FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 und K9 zu Art. 17). Da dies in Bezug auf die Beschwerdeführenden wie erwähnt nicht der Fall war, fiel ein Selbsteintritt der Schweiz ausser Betracht. Darin, dass der einsatzleitende Grenzwächter die Beschwerdeführenden nicht von Amtes wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung hinwies, ist vor diesem Hintergrund kein Verstoss gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV) zu erkennen. Es wäre den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen, in der Schweiz Antrag zu stellen. Wie sie jedoch an anderer Stelle ausführen, wollten sie erst(mals) in Deutschland um Asyl ersuchen. Im vorinstanzlichen Verfahren betonten sie, nie die Absicht gehabt zu haben, in der Schweiz zu bleiben (Gesuch vom 3. Juli 2015, Rz. 43). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, dass der geforderte Hinweis des Grenzwächters die Pläne bzw. die Situation der Beschwerdeführenden geändert hätte. Überdies hätte das Grenzwachtkorps den Selbsteintritt (und das allfällige Ersuchen Deutschlands um Aufnahme i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) am 4. Juli 2014 nicht unmittelbar zusichern können, sondern es wäre eine formelle Prüfung des dafür zuständigen SEM erforderlich gewesen (vgl. Art. 6a des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31], Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2015/9 E. 7). Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, ist somit keine Verletzung der Dublin-III-VO oder der Bundesverfassung auszumachen. 5.5 Die Haftung des Bundes setzt weiter voraus, dass das Verhalten des Bundesangestellten bei der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit kausal für den Schaden war (E. 4.2.1). Die Beschwerdeführenden führen den geltend gemachten Schaden darauf zurück, dass der einsatzleitende Grenzwächter es am 4. Juli 2014 unterlassen habe, medizinische Hilfe für die Beschwerdeführerin 1 beizuziehen. 5.5.1 Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer nicht wegzudenkenden Bedingung («conditio sine qua non») für den Eintritt des Schadens ist. Für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gilt grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2008/6 E. 4.2.2). Ein adäquater

A-691/2021 Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (zum Ganzen Urteile des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 und 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.3; BVGE 2010/4 E. 4.1, Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 8.3.1). Besteht die Ursache wie vorliegend in einer Unterlassung, stellt sich die Frage nach dem hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz fliessen in die Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs somit direkt mit ein, weshalb es in der Regel nicht sinnvoll ist, den angenommenen hypothetischen Kausalverlauf auch noch auf seine Adäquanz zu überprüfen (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.2; BVGE 2014/43 E. 4.2, Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 8.3.2). 5.5.2 Hätte der einsatzleitende Grenzwächter am 4. Juli 2014 statt einer unmittelbaren Rückführung nach Italien medizinische Hilfe für die Beschwerdeführerin 1 angefordert, wäre sie zwar, wovon mit den Beschwerdeführenden auszugehen ist, in einem Schweizer Spital behandelt worden. Dennoch ist unter mehreren Aspekten fraglich, ob die Beschwerdeführenden in diesem Fall zeitnah in Deutschland mit Erfolg ein Asylgesuch gestellt und Unterstützungsleistungen erlangt hätten. Vorab ist aufgrund der Rechts- und Aktenlage wahrscheinlich, dass Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO der für die materielle Prüfung des Antrags zuständige Staat gewesen wäre – und zwar unabhängig davon, in welchem Dublin-Mitgliedstaat die Beschwerdeführenden nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 erstmals einen Asylantrag gestellt hätten. Unstrittig hatten die Beschwerdeführenden die EU-Aussengrenze mit ihrer ursprünglichen Einreise (aus Libyen) nach Italien überschritten. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, dessen Grenze eine Person, die internationalen Schutz beantragt, aus einem Drittstaat kommend illegal (d.h. trotz nicht erfüllter Einreisevoraussetzungen) überschritten hat, für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Duldet ein Mitgliedstaat trotz nicht erfüllter Voraussetzungen die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die durch diesen Staat durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, liegt dennoch ein illegales Überschrei-

A-691/2021 ten der Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Dieser bleibt grundsätzlich zuständig (zum Ganzen Urteil des EuGH C‑646/16 vom 26. Juli 2017 Rn. 83 ff.). Des Weiteren ist fraglich, ob die Reise der Beschwerdeführenden nach einem (hypothetischen) Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz den von ihnen beschriebenen Fortgang genommen hätte. Insbesondere ist der hypothetische Kausalzusammenhang am pflichtgemässen Handeln auszurichten (E. 5.5.1) und lässt sich nicht auf der Grundlage eines unterstellten rechtswidrigen Vorgehens der Behörden bestimmen. Hätten die Beschwerdeführenden auch nach einer medizinischen Versorgung keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt, wäre wie erwähnt kein Dublin- Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats einzuleiten gewesen (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO) und die Beschwerdeführenden hätten kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für die Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Dublin-Zuständigkeitsprüfung aufgrund eines gestellten Asylgesuchs erlangt (vgl. Art. 42 AsylG, BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3). Die Schweizer Behörden hätten indes kaum bewusst Hand geboten und bieten dürfen zu einer allenfalls unrechtmässigen, d.h. ohne gültiges Visum erfolgenden Ein- bzw. Weiterreise in einen anderen Staat (z.B. Frankreich oder Deutschland). Dies ergibt sich laut der Rechtsprechung bereits aus den erwähnten Rückübernahmeabkommen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2), welche die Schweiz mit Frankreich sowie Italien (siehe E. 5.4.4) und mit Deutschland unterzeichnet hat (vgl. Rückübernahmeabkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland [SR 0.142.111.368]). Auch im Fall der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz wäre daher, wie auch die Ausführungen der EZV im vorinstanzlichen Verfahren nahelegen, eine anschliessende Rückführung nach Italien gestützt auf das bilaterale Abkommen mit Italien wahrscheinlich gewesen. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie nach einer allfälligen Rückführung nach Italien erneut nach Deutschland hätten reisen und dort erfolgreich Asyl hätten beantragen können, wie dies anderen Familienmitgliedern nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 gelungen sei. Dass diese Möglichkeit allenfalls faktisch bzw. aufgrund der politischen Verhältnisse insbesondere in Italien bestanden haben mag, kann angesichts der dargestellten Rechtslage jedoch für die Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zum Kausalverlauf nicht ausschlaggebend sein. Der geltend gemachte Verlauf war rechtlich bzw. staatsvertraglich nicht vorgesehen und hätte mit

A-691/2021 hoher Wahrscheinlichkeit eine (erneute) unrechtmässige Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Schweiz und/oder andere Staaten erfordert (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen in die Schweiz insbesondere Art. 5 AIG und die Angaben des SEM unter www.sem.admin.ch > Einreise > Kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige, besucht am 30. September 2022). Er wäre zudem erheblich von Ort und Zeit behördlicher Kontrollen bzw. von Zufällen abhängig gewesen. Dies zeigt sich auch daran, dass die erste Reise der Beschwerdeführenden aus Italien in Richtung Deutschland aufgrund der Kontrolle der französischen Behörden nicht bis zum Ziel führte. Sodann sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass eine Rückführung nach Italien aufgrund der Rechtsprechung des EGMR zum Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) gemäss dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, nachfolgend: Urteil Tarakhel) nicht hätte erfolgen können. Der EGMR hielt im Urteil Tarakhel – für eine Überstellung nach dem Dublin- Verfahren – zufolge ernsthafter Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen fest, dass es Art. 3 EMRK verletze, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von asylsuchenden Familien mit Kindern, die als besonders verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen würden, nach Italien vornehme, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindgerechte Unterbringung und die Wahrung der Einheit der Familie erhalten zu haben (§§ 115 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis zu Dublin-Überstellungen in der Folge dem Urteil Tarakhel angepasst (grundlegend BVGE 2015/4 E. 4.3) und das Erfordernis, vorgängige Zusicherungen der italienischen Behörden als Überstellungsvoraussetzung einzuholen, in verschiedener Hinsicht konkretisiert (vgl. BVGE 2016/2; Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 und D-4235/2021 vom 19. April 2022). Im Rahmen der staatshaftungsrechtlichen Beurteilung des (hypothetischen) Kausalverlaufs und der vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ist von Belang, dass das Urteil Tarakhel am 4. November 2014, d.h. nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 in Brig, und wohl auch nach einer allfälligen medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, erging – der tatsächliche Spitalaufenthalt in Italien dauerte bis am 8. Juli 2014 (Vorakten, act. 221). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen ausgeführt, dass sich das Urteil Tarakhel spezifisch auf Dublin- Verfahren zur Durchführung eines Asylverfahrens und die damit verbundene Unterbringung in Italien beziehe (statt vieler Urteile des BVGer E-2322/2021 vom 20. August 2021 E. 5.2, E-2533/2021 vom 4. Juni 2021

A-691/2021 E. 9.3 und E-406/2015 vom 2. April 2015 E. 6.2.3). Die Beschwerdeführenden wären hingegen ohne gestellten Asylantrag nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien gebracht und keinem Asylverfahren in Italien zugeführt worden. Es ist deshalb mit Blick auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumindest fraglich, ob und inwieweit das Urteil Tarakhel für eine Rückführung der Beschwerdeführenden gestützt auf ein bilaterales Rückübernahmeabkommen einschlägig gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil Tarakhel nicht, dass Rückführungen nach Italien grundsätzlich mit Art. 3 EMRK unvereinbar waren. Nach Erlass des Urteils wurden in zahlreichen Fällen vorgängige Zusicherungen der italienischen Behörden für eine familiengerechte Unterbringung eingeholt und für ausreichend befunden (statt vieler BVGE 2016/2 E. 5; Urteile des BVGer E-8421/2015 vom 27. Januar 2016 E. 5.1.2 und D-7823/2015 vom 16. Februar 2016). Dies wäre, sofern geboten, auch hinsichtlich einer Rückführung der Beschwerdeführenden denkbar gewesen. Insgesamt ist es unwahrscheinlich, dass das Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) dieser entgegengestanden hätte, zumal Italien als verfolgungssicherer Herkunftsstaat bzw. eine Rückkehr nach Italien grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Anhang 2 der AsylV 1, Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). 5.5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen lässt es sich nicht als überwiegend wahrscheinlich erachten, dass die Beschwerdeführenden, wäre die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz hospitalisiert worden, in Deutschland aufgenommen und im geltend gemachten Zeitraum mit staatlichen Leistungen unterstützt worden wären. Daher kann das Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters mit der Vorinstanz nicht als kausale Ursache für die als Schaden geltend gemachte Differenz an Unterstützungsleistungen erachtet werden. Die Haftungsvoraussetzung der Kausalität ist ebenfalls nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend liegt mit den militärstrafgerichtlich festgestellten Körperverletzungen und der Verletzung von Bestimmungen des Zwangsanwendungsrechts (Art. 23 ZAG und Art. 18 ZAV) zwar ein widerrechtliches Verhalten des einsatzleitenden Grenzwächters vor. Doch hat dieses nicht zu einem ersatzfähigen Schaden im Rechtssinne geführt. Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Schadenersatz zuzusprechen, ist daher abzuweisen.

A-691/2021 6. Des Weiteren ist streitig, ob der Bund den Beschwerdeführenden eine Genugtuung zu leisten hat. Zuerst ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung zusteht. Die für sie beantragte Summe von Fr. 65'000.– wird im Betrag von Fr. 50'000.– im Zusammenhang mit den erlittenen Körperverletzungen geltend gemacht (E. 6.1 ff.) und im Umfang von Fr. 15'000.– mit dem Aufenthalt in Italien begründet (E. 9). 6.1 Im Einzelnen tragen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführerin 1 sei eine Körperverletzung unter äusserst traumatischen Umständen zugefügt worden. Während des Aufenthalts in Brig bis zur Ankunft in Domodossola sei sie während mindestens drei Stunden gezwungen worden, starke und wehenartige Schmerzen auszuhalten. Damit seien Panik bzw. Angst um ihr eigenes Leben und um dasjenige des ungeborenen Kindes verbunden gewesen. Als besonders demütigend habe sie erlebt, dass sie sich in der Obhut und Verantwortung des Grenzwachtkorps befunden habe, das untätig geblieben sei, obwohl der Beschwerdeführer 5 mehrmals um medizinische Hilfe ersucht habe. Sie sei den Grenzwächtern ohnmächtig ausgeliefert gewesen, was umso schwerer wiege, als es diesen ohne weiteres möglich gewesen wäre, medizinische Hilfe anzufordern. Speziell traumatisierend sei gewesen, dass sie aufgrund der unerträglichen Schmerzen und der Schwächung durch den Blutverlust von ihren Familienmitgliedern in den Zug habe getragen werden müssen. Es schmerze besonders, gerade in der Schweiz, die für ihre Spitäler und medizinische Versorgung weltberühmt sei, keine Hilfe erlangt zu haben. 6.2 Die Vorinstanz führt aus, sie anerkenne die leidvollen Erfahrungen der Beschwerdeführerin 1. Eine Genugtuung setze jedoch voraus, dass das widerrechtliche Verhalten eine Person physisch oder seelisch schwer betroffen habe. Dabei sei auf die vom Militärappellationsgericht 2 festgestellte einfache Körperverletzung abzustellen. Massgeblich sei nur derjenige seelische Schmerz der Beschwerdeführerin 1, der auf das widerrechtliche Verhalten des Beamten, d.h. auf die Körperverletzung zurückzuführen sei. Keine Genugtuung sei geschuldet, soweit das Leid der Beschwerdeführerin 1 durch andere Umstände, insbesondere durch den Verlust des ungeborenen Kindes, die Erfahrungen auf der Flucht aus Syrien und diejenigen während des nachfolgenden Aufenthalts in Italien verursacht worden sei. Der Bund sei nicht verantwortlich für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, wie er sich während des Aufenthalts in Brig dargestellt habe, sondern für die unterlassene medizinische Hilfe, welche die Schmerzen während eines gewissen Zeitraums gelindert hätte. Da ausschliesslich

A-691/2021 eine einfache Körperverletzung bzw. eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, erfordere eine Genugtuung nach der Rechtsprechung, dass erschwerende Begleitumstände hinzutreten würden. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin 1 nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. 6.3 6.3.1 Das Verantwortlichkeitsrecht sieht in Art. 6 Abs. 1 VG vor, dass die zuständige Behörde bei einer Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann, sofern den Beamten ein Verschulden trifft. Neben den von der Norm spezifisch aufgezählten Erfordernissen (Körperverletzung, Verschulden, besondere Umstände) müssen die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (Verhalten eines Bundesbeamten bei Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, Widerrechtlichkeit und Kausalität) erfüllt sein (vgl. E 4.2.1). Anstelle des materiellen Schadens beim Schadenersatzanspruch tritt dabei die durch die Körperverletzung verursachte immaterielle Unbill, d.h. das physische oder psychische Leiden der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4925/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 3.2.1; HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht – Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021 [nachfolgend: Genugtuungsrecht], Rz. 65, 134, 236, 304 ff., 338). Die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 VG entspricht, abgesehen von der Bezugnahme auf das Verschulden des Beamten, derjenigen von Art. 47 OR. Rechtsprechung und Lehre zum Privatrecht werden deshalb weitgehend analog herangezogen (BVGE 2011/55 E. 10.1.1; Urteil des BVGer A-4925/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 3.2.2; vgl. UHLMANN, Staatshaftungsrecht, Rz. 83 ff.). 6.3.2 Wie bei der Prüfung des Schadenersatzbegehrens ausgeführt, ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin 1 am 4. Juli 2014 eine vom einsatzleitenden Grenzwächter verschuldete fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 124 Ziff. 1 Abs. 1 MStG und eine vorsätzliche einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 MStG erlitt, indem dieser in widerrechtlicher Weise davon absah, medizinische Hilfe zur Linderung der aufgetretenen Schmerzen anzufordern (E. 5.4.2). Uneinig sind sich die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz hingegen insbesondere darin, ob die Umstände des konkreten Falls eine Genugtuung rechtfertigen. 6.4 Die Zusprechung einer Genugtuung hängt von der Würdigung der besonderen Umstände ab (Art. 6 Abs. 1 VG). Die immaterielle Unbill muss

A-691/2021 eine gewisse Intensität erreichen. Nicht jede Körperverletzung lässt einen Anspruch auf Genugtuung entstehen. In der Regel nicht genugtuungsbegründend sind Verletzungen, die ohne grössere Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung verheilen. Zu keiner Genugtuung führte vor einiger Zeit zum Beispiel eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit ohne bleibende Beschwerden im Fall von Fusstritten durch einen Zollbeamten bei einer Personenkontrolle (Urteil des BGer 1A.107/1999 vom 11. August 2000 E. 2e). Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht zu einer dauerhaften Schädigung der Gesundheit führen, setzt die Genugtuung besondere, die erforderliche Schwere der immateriellen Unbill begründende Begleitumstände voraus. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn die Körperverletzung mit besonders intensiven oder lange anhaltenden Schmerzen, mit einer Lebensgefahr oder einem langen Spitalaufenthalt einhergeht oder sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen bewirkt (zum Ganzen Urteile des BGer 6B_768/2018 vom 13. Februar 2019 E. 3.1.2 und 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3, je mit Hinweisen; FELLMANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2630, BREHM, Berner Kommentar, Art. 47 Rz. 27 ff., Rz. 161 ff.; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 356). Auch das Erleiden von Todesangst kann in begründeten Fällen, zumindest neben anderen Faktoren, für eine Genugtuung sprechen (Urteile des BGer 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.3 f. und 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1, vgl. auch Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.3 und 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5c). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat aufgrund des Ereignisses vom 4. Juli 2014 keine dauerhaften oder längerfristigen körperlichen Schädigungen erlitten. Gemäss dem Rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2016 (nachfolgend: Rechtsmedizinisches Gutachten), das unter Einsicht in die medizinischen Berichte des italienischen Spitals (Ospedale San Biagio) verfasst wurde, erholte sich die Beschwerdeführerin 1 nach der Entbindung ohne nennenswerte Komplikationen (Vorakten, act. 217 ff.). Aus dem Rechtsmedizinischen Gutachten ergibt sich weiter, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin 1 bestand (S. 24 f.), was die Beschwerdeführenden nicht in Frage stellen. 6.5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (S. 11 f.) wesentlich darauf abgestellt, dass sich keine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin 1 konkret verwirklicht habe. Der Sachverhalt unterscheide sich

A-691/2021 daher von einschlägigen Präjudizien wie dem mit Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 beurteilten Fall, in dem die Körperverletzung unmittelbar zu einer Lebensgefahr und daher zu einer Genugtuung geführt habe. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz jedoch nicht alle für die Schwere der Unbill relevanten Umstände der Körperverletzungen berücksichtigt, wie nachfolgend gezeigt wird. 6.5.3 Vorab ist unstrittig und den Akten, insbesondere dem Rechtsmedizinischen Gutachten, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in Brig an Bauchschmerzen litt, welche sich im Verlauf des Aufenthalts in Brig zu wehenartigen Schmerzen steigerten und bis zur Ankunft in Domodossola laufend verstärkten. Es kam zusätzlich zu Blutungen. Die wehenartigen Schmerzen dürften laut Gutachten Ausdruck der fortschreitenden Plazentaablösung infolge eines retroplazentaren Hämatoms, d.h. einer Blutung am Übergang zwischen der mütterlichen Gebärmutterschleimhaut und der Plazenta, gewesen sein. Sie hätten durch umgehende medizinische Versorgung und Spitaleinweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit gelindert werden können (zum Ganzen Rechtsmedizinisches Gutachten, S. 8, 12 f., 18, 24 f.). Indem der einsatzleitende Grenzwächter keine medizinische Hilfe beizog, bewirkte er pflichtwidrig eine Verlängerung der Dauer und eine Zunahme der Schmerzen, die in der Art und Intensität von Wehen auftraten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zustand stärker werdender Schmerzen die Zugfahrt von Brig nach Domodossola erleiden musste. Es ist unstrittig, dass sie am Bahnhof Brig zum Zug getragen wurde, während der Fahrt im Zugabteil lag und nach der Ankunft in Domodossola wiederum auf den Bahnsteig getragen werden musste. Einen weiteren Zeitabschnitt verbrachte sie liegend auf einem Bahnsteig im Freien, bis die von den italienischen Behörden verständigte Ambulanz eintraf (vgl. die Fotoaufnahme in Beschwerde-Beilage 4). Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 Schmerzen von besonderer Art und Intensität und – im Vergleich zur gebotenen Hospitalisierung – an erhöht belastenden und öffentlichen Örtlichkeiten ertragen musste. 6.5.4 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 starke Angst um ihr Leben und dasjenige ihres Kindes aushalten musste. Diese Angst ist nicht nur in subjektiver Hinsicht aufgrund der Schmerzen und Blutungen nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht wusste, wie die Zugfahrt verlaufen und ob ihr nach der Ankunft in Domodossola jemand helfen würde. Ebenso war die Angst objektiv begründet. Obschon keine unmittelbare Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin 1

A-691/2021 bestand, hätte diese laut dem Rechtsmedizinischen Gutachten während der Zugfahrt nach Domodossola durchaus eintreten können, da eine vorzeitige Plazentaablösung zu schweren Blutungen, bis hin zum Tod führen kann. Die Beschwerdeführerin 1 habe Glück gehabt, dass keine schweren Blutungen aufgetreten seien (S. 26). Es wirkt sich mithin erschwerend aus, dass sie den Zustand der Todesangst aufgrund der unterlassenen Hilfe ebenfalls länger aushalten musste als im Fall des rechtmässigen Vorgehens. Es ist davon auszugehen, dass die Intensität der Angst, wäre Hilfe angefordert worden, im Vergleich zum angeordneten Bahntransport ohne medizinische Betreuung und in den Händen der Fachpersonen (Notarzt, Ambulanzteam und Spitalpersonal) stark vermindert worden wäre. 6.5.5 Sodann fällt in Betracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine schwangere und sich auf der Flucht befindliche Frau und somit um eine vorbestehend vulnerable Person handelte. Ebenso ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführenden in der Obhut und Kontrolle einer staatlichen Bundesbehörde befanden, ohne dass ihnen eigene Handlungsmöglichkeiten zur Selbsthilfe zur Verfügung standen. Es ist unstrittig, dass sie sich während des kurzzeitigen Aufenthalts in der Schweiz nicht frei bewegen konnten, sondern von den Grenzwächtern als polizeilich festgehaltene Personen begleitet und beaufsichtigt wurden (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c und d ZAG). Die Beschwerdeführerin 1 wurde mithin in einer Situation der Hilflosigkeit in der berechtigten Erwartung enttäuscht, dass der Staat bzw. der zuständige Beamte, von dessen Handeln sie abhängig war, seine Verantwortung und Handlungsmacht durch Verständigung des Notfalldienstes ausüben würde. Diese Umstände (Vulnerabilität als Schwangere; Hilflosigkeit in der Obhut des Staates) verleihen dem Verhalten (Unterlassen) des Grenzwächters erhöhtes Gewicht und tragen ebenfalls zur Schwere der immateriellen Beeinträchtigung bei. 6.6 Überdies in die Beurteilung einzubeziehen sind allfällige psychische Nachwirkungen der Körperverletzungen. 6.6.1 Die Beschwerdeführenden machen in dieser Hinsicht geltend, die unter unmenschlichen Begleitumständen zugefügten Körperverletzungen hätten kausal zu einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 geführt. Seit dem Vorfall leide sie an einer Anpassungsstörung und sei depressiv. Den Alltag könne sie nur mit Mühe meistern. Sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Eine Besserung des Zustands sei nicht zu erwarten. In erster Linie hätten die unterlassene Hilfe und die fehlende medizinische Versorgung zur psychischen Beeinträchtigung geführt. Dies

A-691/2021 gelte umso mehr, als sie die traumatisierende Zugfahrt durch den dunklen Tunnel habe erleben müssen. Eine Verminderung des psychischen Traumas wäre jedoch durch umgehende medizinische Versorgung möglich gewesen. Die anhaltende und massive psychische Belastung äussere sich überdies in einer ausgeprägten Neurodermitis. 6.6.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, es fehle an der Kausalität zwischen der einfachen Körperverletzung und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese ausgeblieben wäre, wenn der einsatzleitende Grenzwächter seinen Pflichten nachgekommen wäre. Vielmehr sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das traumatisierende Ereignis der Fehlgeburt im Speziellen und die Flucht im Allgemeinen zurückzuführen. Das Fehlverhalten des Grenzwächters sei lediglich ursächlich für die Nichtlinderung der Schmerzen, nicht jedoch für die Schmerzen an sich und die Gesamtumstände der Reise. 6.6.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat eine aktuelle ärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 26. Januar 2022 eingereicht. Er führt darin aus, dass sie sich aufgrund einer lang andauernden psychischen Störung in seiner kontinuierlichen ambulanten Behandlung (Psychotherapie) befinde. Symptome seien u.a. (Ausführungen zu den Symptomen). Ein Anlass, am Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit den genannten Symptomen zu zweifeln, besteht nicht, zumal die Beschwerdeführerin 1 diese an der öffentlichen Verhandlung vom 3. Februar 2022 glaubhaft persönlich beschrieben hat. Eine psychische Beeinträchtigung ist daher als nachgewiesen zu erachten. 6.6.4 Streitig ist, ob und inwieweit die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 kausal durch die vom einsatzleitenden Grenzwächter begangenen Körperverletzungen verursacht wurde. 6.6.4.1 Was das Erfordernis des Kausalzusammenhangs anbelangt, kann grundsätzlich auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.5.1). Wie ein materieller Schaden kann auch eine immaterielle Unbill bzw. eine psychische Beeinträchtigung mehrere Ursachen haben, sodass eine Ursache in Konkurrenz zu einer anderen tritt. Zu unterscheiden ist zwischen der Konkurrenz von Gesamt- und derjenigen von Teilursachen. Eine Konkurrenz von Gesamtursachen liegt vor, wenn mehrere Ereignisse

A-691/2021 als Ursachen in Betracht fallen, von denen jedes für sich allein geeignet ist, den Schaden bzw. die immaterielle Beeinträchtigung zu bewirken. Teilursachen konkurrieren hingegen, wenn mehrere Ursachen die Beeinträchtigung bewirkt haben, eine Ursache allein diese aber nicht oder nicht in demselben Ausmass herbeigeführt hätte (zum Ganzen RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.123 f.; FELLMANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 494 ff., Rz. 2742 ff. mit Hinweisen). Im Rahmen der Teilursachenkonkurrenz kann weiter zwischen der additiven und der komplementären Kausalität differenziert werden (vgl. RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.124). Während sich die Schädigung bzw. Beeinträchtigung im Fall der additiven Kausalität aus mehreren voneinander unabhängigen Teilwirkungen zusammensetzt und sich zum Gesamtergebnis aufaddiert, entsteht sie bei komplementärer Kausalität erst durch das Zusammenwirken von sich gegenseitig bedingenden Ursachen. Bei der komplementären Kausalität ist es, im Unterschied zur additiven Kausalität, nicht möglich, die Auswirkungen jeder Teilursache anteilsmässig im Sinne einer quantitativen Verursacherquote abzugrenzen (vgl. zum Ganzen FELL- MANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2748, 2750; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2018, Rz. 1662 f.; STEPHAN WEBER, Kausalität und Solidarität - Schadenszurechnung bei einer Mehrheit von tatsächlichen oder potenziellen Schädigern, HAVE 2010, 115, 117 f.). Von wesentlicher Bedeutung ist, dass es für die Haftung und die erforderliche Kausalität grundsätzlich genügt, wenn das relevante Verhalten eine Teilursache des Schadens bzw. der immateriellen Unbill darstellt (vgl. BGE 138 III 276 E. 3.3; BGE 133 III 462 E. 4.4.2; BVGE 2010/4 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 7 und A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 9.1.2; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 339 f.). Die übrigen Teilursachen können indes zu einer Kürzung allfälliger Ansprüche führen (Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 7). Da die Zurechenbarkeit der Haftung nicht über die Kausalität hinausgeht, haftet im Fall der additiven Kausalität der Urheber jeder Ursache nur für den ihm zurechenbaren Anteil (Urteil des BGer 4A_431/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen; FELLMANN/KOTTMANN, Rz. 2749; REY/WILD- HABER, Rz. 1662). Bei der kumulativen Kausalität wird die dort umstrittene Frage, ob der einzelne Verursacher grundsätzlich für den Gesamtbetrag haften soll, in erster Linie anhand der solidarischen Haftung bei einer Mehrzahl ersatzpflichtiger Personen (Art. 50 OR) diskutiert (FELLMANN/KOTT- MANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2753 ff., REY/WILDHABER, Rz. 1659 [Ziffern 4

A-691/2021 und 6], Rz. 1665 mit Hinweis auf unterschiedliche Lehrmeinungen; BREHM, Berner Kommentar, Art. 50 Rz. 50; vgl. RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.124). Das Bundesgericht bejaht eine solidarische Haftung für den Gesamtbetrag und betrachtet die Aufteilung des Betrags als Sache des Verhältnisses zwischen den Haftenden (BGE 127 III 257 E. 4b/bb), womit die Beweisunsicherheiten die diese verursachenden Ersatzpflichtigen, nicht die geschädigte Person belasten (vgl. FELLMANN/KOTTMANN, Haftpflichtrecht, Rz. 2754). Kommen jedoch, wie vorliegend, nicht mehrere Personen als Verantwortliche in Frage und konkurriert eine haftungsbegründende Teilursache mit anderen Teilursachen, z.B. mit mitwirkenden Zufällen bzw. Umständen, für welche die geschädigte Person einzustehen hat, so sind diese, auch wo dem Haftpflichtigen grundsätzlich volle Haftung zugerechnet wird, zumindest als Reduktionsgründe (vgl. Art. 4 VG; Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR) bei der Ersatzbemessung zu berücksichtigen (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, § 3 Rz. 80, 82, 89 f., WEBER, HAVE 2010, 120, 122; zur analogen Anwendung der Reduktionsgründe beim Schadenersatz auf die Bemessung der Genugtuung Urteil des BGer 6B_213/2012 vom 22. November 2012 E. 3.1, BREHM, Berner Kommentar, Art. 47 Rz. 84 ff.). Das Mass der Herabsetzung ist nach Ermessen festzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-3757/2016 vom 3. Mai 2017 E. 8.3.2). 6.6.4.2 Das Rechtsmedizinische Gutachten enthält Aussagen zur Frage der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 und deren Vermeidbarkeit. Es hält explizit fest, dass der Zugtransport von Brig nach Domodossola für die Beschwerdeführerin 1 potentiell psychisch traumatisierend gewesen sei. Weiter könne die allfällige psychische Traumatisierung durch die Schmerzen, den Angstzustand bei zusätzlichen Blutungen und durch die fehlende medizinische Hilfe schweren Ausmasses gewesen sein, insbesondere, wenn die Gesamtumstände der Reise der schwangeren Beschwerdeführerin 1 in Betracht gezogen würden. Des Weiteren kommt das Gutachten zum Schluss, dass eine Minderung eines psychischen Traumas durch umgehende medizinische Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre (S. 24 f.). Hiervon ist auch das Militärappellationsgericht 2 ausgegangen (Urteil vom 6. November 2018, S. 7 f., 18 f.). Die Beschwerdeführerin 1 hat an der Verhandlung zudem eingängig geschildert, dass sie immer wieder an das Ereignis vom 4. Juli 2014 erinnert werde und die Erfahrung, dass ihr trotz Schmerzen niemand geholfen

A-691/2021 habe, ihre Grundstimmung im Leben beeinträchtige. Weitere Anhaltspunkte hierfür enthält die ärztliche Stellungnahme vom 26. Januar 2022. 6.6.4.3 Aufgrund des Grundsatzes der haftungsbegründenden Teilkausalität (E. 6.6.4.1) und der dargelegten Beweislage lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Einerseits vermag nicht zu überzeugen, wenn die Vorinstanz verneint, dass das Verhalten (Unterlassen) des einsatzleitenden Grenzwächters in erheblicher Weise zur psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 beigetragen hat, und sie es nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass diese durch pflichtgemässes Handeln in relevanter Weise gemindert worden wäre. Anderseits kann, abweichend vom Standpunkt der Beschwerdeführenden, nicht auf ein monokausales Verhältnis zwischen dem Verhalten des Grenzwächters und den psychischen Auswirkungen geschlossen werden, geht das Rechtsmedizinische Gutachten doch von einer Gesamtbetrachtung der Umstände aus. Angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens und der nachgewiesenen psychischen Störung liegt nahe, dass das Unterlassen der Hilfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teilursache – zusammen mit weiteren Teilursachen, insbesondere mit der tragischen Fehlgeburt, der Flucht aus Syrien mit minderjährigen Kindern und der gesamten beschwerlichen Reise als Schwangere – zur psychischen Belastung beigetragen hat. Ebenfalls ist nach dem Ausgeführten überwiegend wahrscheinlich, dass die psychische Beeinträchtigung bei pflichtgemässem Handeln zumindest gemindert, d.h. in Ausmass und Dauer hätte verringert werden können. Zwar erscheint es nicht möglich, den genannten Ursachen, die im Zusammenwirken zur Beeinträchtigung führten, feststellbare und quantitativ abgrenzbare Kausalanteile zuzuordnen. Es liegt ein Anwendungsfall der komplementären Kausalität vor. Der unterlassenen Hilfe ist jedoch gewichtige Bedeutung zuzumessen. Insbesondere hätte pflichtgemässes Handeln bzw. eine Hospitalisierung in der Schweiz die (traumatisierende) Zugfahrt nach Domodossola vollständig verhindert, die wehenartigen Schmerzen und die Angst um das Leben teilweise gelindert bzw. verkürzt sowie das von der Beschwerdeführerin 1 als «Ohnmacht» beschriebene Empfinden vermieden, in vulnerablem Zustand und im Verantwortungsbereich des Staates sich selbst überlassen worden zu sein. 6.6.4.4 Die erforderliche (Teil-)Kausalität zwischen den Körperverletzungen bzw. der unterlassenen medizinischen Hilfe und der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 liegt somit vor.

A-691/2021 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, dass sich die psychische Belastung in einer ausgeprägten Neurodermitis äussere, ist hingegen kein Kausalzusammenhang erkennbar. Dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums Bonn vom 18. September 2020 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 an – soweit ersichtlich anderen – Hauterkrankungen, d.h. […], leidet. Es bestehen jedoch keine Indizien dafür, dass diese Krankheiten ursächlich auf die unterlassene Hilfe bzw. auf eine psychische Beeinträchtigung zurückzuführen wären. Solche ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Schreiben des Zentrums für Hautgesundheit Neuwied vom 20. Januar 2022. 6.8 Als Zwischenergebnis ist der Vorinstanz nicht zu folgen, soweit sie den Sachverhalt als vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung ohne besondere Schwere eingeordnet und deshalb von einer Genugtuung abgesehen hat. Angesichts der Begleitumstände der Körperverletzungen (v.a. Art und Intensität der nicht gelinderten Schmerzen; Orte des Leidens; Verlängerung der begründeten und starken Todesangst; vorbestehende Vulnerabilität; Hilflosigkeit in der Obhut des Staates) und der dadurch teilverursachten psychischen Beeinträchtigung ergibt sich vielmehr, dass vorliegend besondere Umstände und damit eine immaterielle Unbill von hinreichender Schwere gegeben sind. Diese ist durch eine Genugtuung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 auszugleichen. 7. Zu bestimmen ist die Höhe der Genugtuungssumme. 7.1 Relevante Bemessungskriterien zur Festlegung der Genugtuung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteile des BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.70). Die als Ausgleich der Unbill zu bestimmende Summe lässt sich naturgemäss nicht exakt errechnen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf Ermessen. Sie ist nicht schematisch (z.B. nach festen Tarifen) vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Das Bundesgericht lässt es dabei insbesondere zu, durch Rückgriff auf vergleichbare Präjudizien Richtwerte für die

A-691/2021 Festlegung des Betrags zu gewinnen (Präjudizienvergleichsmethode) oder die immaterielle Beeinträchtigung in zwei Phasen zu bewerten, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und dieser anschliessend an die besondere individuelle Situation angepasst wird (Zweiphasen-Methode; zum Ganzen Urteile des BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2 und 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f., BGE 127 IV 215 E. 2e; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 403 ff., 408 ff., RYTER, Staatshaftungsrecht, Rz. 29.69). Orientiert sich das Gericht an (älteren) Präzedenzfällen, hat es den aktuellen Umständen, insbesondere der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung, Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.2; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 404). In rechtsvergleichender Hinsicht weist die Literatur verbreitet darauf hin, dass das Niveau der in der Schweiz zuerkannten Genugtuungsbeträge tiefer liegt als im umliegenden europäischen Ausland (KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013 [nachfolgend: HÜTTE/LANDOLT], Rz. 345 mit weiteren Hinweisen; CHRISTIAN HUBER, Die Entschädigungshöhe des Schmerzensgeldes in Deutschland und Österreich im Vergleich zur Genugtuung in der Schweiz, HAVE 2015, 258, 266 f.; BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, unter besonderer Berücksichtigung potentiell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 258 ff.; kritisch JOHN TRACHSEL, Die Bemessung der Genugtuung, eine rechtsvergleichende Studie, 2018, S. 167, 231). Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen wie z.B. der US-amerikanischen ist es dem Schweizer Recht zudem grundsätzlich fremd, über den Ausgleich der Unbill hinausgehende Pönalentschädigungen (Strafzahlungen) im Sinne von «punitive damages» als haftpflichtrechtliche Genugtuung auszurichten (LAN- DOLT, Genugtuungsrecht, Rz. 128; vgl. JAAG, Staatshaftung, Rz. 170). 7.2 Die Beschwerdeführenden führen keine Urteile an, welche für eine Genugtuung in der von ihnen verlangten Höhe sprechen würden. Genugtuungssummen in der Grössenordnung von Fr. 50'000.–, in der sie für die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Umstände der Körperverletzungen geltend gemacht wird, wurden insbesondere in Fällen von lebensgefährlichen oder schweren Körperverletzungen mit langwierigen bzw. bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen zugesprochen (vgl. die Kasuistik bei HÜTTE/LANDOLT, § 17, Tabelle II [Urteile nach Betrag sortiert], S. 387 ff.; Urteile des BGer 6B_839/2014 vom 21. April 2015 E. 4, 6B_546/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.4, 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.2,

A-691/2021 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010, 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 5.3 f., 4C.3/2004 vom 22. Juni 2004). Die zu beurteilende Konstellation ist damit in Art und Schwere nicht vergleichbar. Sie charakterisiert sich vielmehr dadurch, dass eine vorübergehende körperliche Beeinträchtigung (Fortdauer und Steigerung wehenartiger Schmerzen) ohne bleibende physische Schädigung vorliegt, aber erschwerende Begleitumstände und eine psychische Beeinträchtigung hinzukommen. 7.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden muss die Genugtuung wegen der Dauerhaftigkeit der psychischen Verletzungsfolge, die eine mittelschwere Störung gemäss der Tabelle 19 der SUVA («Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen», nachfolgend: SUVA-Tabelle 19) darstelle, weit über den für die physische Verletzung angezeigten Betrag hinausgehen. Die SUVA-Tabelle 19 betrifft die unfallversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung zum Ausgleich von Dauerschäden (vgl. Urteil des BGer 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.4). Diese bzw. die in tabellarischer Form entwickelte Bemessungsgrundlage der SUVA kann laut der Rechtsprechung einen sachlichen Orientierungspunkt zur Beurteilung der Schwere der immateriellen Unbill nach Art. 47 OR bieten und im Verhältnis zu anderen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 f.). Die Integritätsentschädigung setzt jedoch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraus (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]), wobei diese als dauernd gilt, wenn sie voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Gemäss der Praxis ist davon auszugehen, dass psychogene Störungen in der Regel nicht lebenslang dauern, sondern degressiv verlaufen und daher die erforderliche Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens nicht erfüllen (BGE 124 V 29 E. 5b/cc; vgl. Urteil des BGer 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 5 und E. 8.8). Die SUVA- Tabelle 19 hält zudem fest, eine Dauerhaftigkeit psychischer Beschwerden falle erst in Betracht, wenn sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien (S. 4 Ziff. 4). Dass dies der Fall wäre, legen die Beschwerdeführenden nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich, zumal der behandelnde Facharzt laut Stellungnahme eine adäquate Psychotherapie für erforderlich hält, ohne eine Besserung auszuschliessen. Wiewohl eine längere psychische Beeinträchtigung vorliegt, ist eine professionelle Behandlung erst seit einem späten Zeitpunkt (Dezember 2019) belegt (Vorakten,

A-691/2021 act. 378), nachdem diese sich zuvor, nicht zuletzt durch die von den Beschwerdeführenden erwähnte Suche nach einem arabisch sprechenden Psychotherapeuten am Aufenthaltsort, verzögert hat (vgl. Gesuch vom 3. Juli 2015, Rz. 25). Im Übrigen fehlen Indizien dafür, dass die Schwelle einer mittelschweren (oder schwereren) Störung gemäss der SUVA-Tabelle 19 erreicht ist. Dafür ist erforderlich, dass eindeutige und das alltägliche Leben beeinträchtigende Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration und komplexere exekutive Funktionen fassbar sind (SUVA-Tabelle 19, S. 5). Dies trifft laut dem behandelnden Facharzt, wie ausgeführt, nicht zu (E. 6.6.3). Für die weitere Bemessung der Genugtuung ist damit von keiner dauerhaften psychischen Störung auszugehen und die von den Beschwerdeführenden anvisierte Grössenordnung kann sich von Vornherein nicht aus der Orientierung an unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. 7.4 In Fällen von vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen bzw. einfachen Körperverletzungen ohne dauerhafte Schädigungen wurden in der Regel Genugtuungssummen im vierstelligen oder im tiefen fünfstelligen Frankenbereich zugesprochen (vgl. Urteil des BGer 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1 und die nachfolgend zitierten Urteile). Eine Genugtuung von Fr. 20'000.– erachtete das Bundesgericht in einem konkreten Einzelfall für eine einfache Körperverletzung ohne bleibende körperliche Beeinträchtigung «am oberen Rand des Vertretbaren», aber nicht offensichtlich unbillig, da die Betroffene wiederholt und über einen längeren Zeitraum mehrere einfache Körperverletzungen, u.a. mit einem gefährlichen Gegenstand und unter Drohungen erlitt, in einem Fall in grosse Todesangst geriet und noch rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall von beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen belastet war (Urteil des BGer 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1). An der Verhandlung haben beide Parteien auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 verwiesen, wonach eine Körperverletzung mit direktem Vorsatz und unmittelbarer Lebensgefahr durch Würgen zu einer Genugtuung von Fr. 8'000.– führte, ohne dass psychische Nachwirkungen festgestellt worden waren (zu ähnlichen Grundkonstellationen Urteile des BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 [Fr. 3'000.–] und 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 [Fr. 9'000.–]). Weitere Präjudizien bewegen sich ebenfalls im genannten Rahmenbereich (Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6 [Fr. 5000.–; schmerzhafte Verletzungen, Behandlung im Spital, grosse Angst, Glück, dass keine Lebensgefahr eintrat],

A-691/2021 6B_353/2012 vom 26. September 2012 E. 2 [Fr. 2'000.–; brutales und willkürliches Vorgehens bei der einfachen Körperverletzung, dadurch verursachte psychische Folgen und Angst, öffentliche Orte zu besuchen], 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4 [Fr. 4'000.–; versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Stich- und Schnittwunden, keine Lebensgefahr, grosse Angst, gewisse psychische Beeinträchtigungen bzw. posttraumatische Störungen während beschränkter Dauer], 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10 [Fr. 12'000.–; versuchte eventualvorsätzliche Tötung, lebensgefährliche Verletzungen, Notoperation, Spitalaufenthalt]). Einer an multipler Sklerose leidenden Person sprach das Bundesgericht Fr. 5'000.– zu, nachdem Beamte eines Strassenverkehrsamts ihr neue Führer- und Fahrzeugausweise ausgestellt, es aber unterlassen hatten, ihr Fahrzeug mit einer sicherheitsrelevanten Vorrichtung für behinderte Personen auszustatten. Sie erlitt in der Folge einen Unfall, der u.a. zu einem Schock und zu einem intensiven posttraumatischen Stress führte (Urteil des BGer 2C.3/1998 vom 16. März 2000). Auszugehen ist demnach von einem vierstelligen bis tiefen fünfstelligen Rahmenbereich. 7.5 Innerhalb des genannten Rahmenbereichs sind die konkreten Umstände der Körperverletzungen (vgl. auch E. 6.8) zu bewerten. Je schwerwiegender diese sind und je intensiver die Unbill auf die betroffene Person eingewirkt hat, desto höher fällt die Genugtuungssumme grundsätzlich aus (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.3.2b am Ende, mit Hinweisen). Für eine eher tiefere Genugtuungssumme spricht grundsätzlich, dass das widerrechtliche Verhalten nicht nur keine dauerhaften, sondern auch keine vorübergehenden körperlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin 1 – zusätzlich zur unterlassenen Linderung der Schmerzen – bewirkte, welche z.B. mit einer Operation, länger anhaltenden Schmerzen bzw. Beschwerden oder einem mühevollen Heilungsverlauf verbunden gewesen wären. In dieser (physischen) Hinsicht belastete die erlittene Unbill die Beschwerdeführerin 1 zeitlich nicht über das Ereignis vom 4. Juli 2014 hinaus. Von Bedeutung für die Bemessung ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des widerrechtlichen Vorgehens bis hin zur Wehenhaftigkeit ausgeprägte Schmerzen intensiver und länger aushalten musste als bei pflichtgemässem Handeln bzw. bei einer Hospitalisierung in der Schweiz. Dabei war sie als schwangere und vulnerable Person unannehmlichen Örtlichkeiten (u.a. Zugfahrt; Bahnsteig) und, gleichzeitig, einer begründeten starken Todesangst ausgesetzt, was als Intensivierung der Unbill zu werten

A-691/2021 ist und die Genugtuungssumme erhöhend beeinflusst. Als zusätzlicher Gehalt der Unbill fällt ins Gewicht, dass die schwangere Beschwerdeführerin 1 sich in hilflosem Zustand in der Obhut und Kontrolle einer staatlichen Behörde befand, die ohne Weiteres die nötige medizinische Hilfe hätte beiziehen können, diese aber trotz ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten und des mehrfachen Ersuchens des Beschwerdeführers 5 nicht gewährte. Des Weiteren spricht für eine höhere Genugtuungssumme, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer psychischen Beeinträchtigung leidet. Diese wirkt sich auf ihre Grundstimmung und Lebensfreude in nicht unerheblichem Mass aus. Zudem daue

A-691/2021 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2022 A-691/2021 — Swissrulings