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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2011 A-6338/2010

13 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·899 parole·~4 min·2

Riassunto

Radio- und Fernsehempfangsgebühren | Radioempfangsgebühren

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6338/2010 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Radioempfangsgebühren.

A-6338/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Billag AG der X._______ mit Schreiben vom 20. November 2009 mitgeteilt hat, sie werde – falls keine Einwände dagegen erhoben würden – ihr ab dem 1. Januar 2010 die Gebühren für kommerziellen Radio- und Fernsehempfang in Rechnung stellen, dass die Billag AG die entsprechende Gebührenpflicht für den Radioempfang am 22. Dezember 2009 verfügt hat, dass die X._______ der Billag AG mit Brief vom 18. Dezember 2009 (Eingang dort am 23. Dezember 2009) mitgeteilt hat, sie wende sich nicht grundsätzlich gegen ihre Gebührenpflicht, wohl aber gegen die einseitige Musikauswahl der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Lasten der inländischen Musikschaffenden, dass die Billag AG das Schreiben der X._______ am 29. Dezember 2009 dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet hat, dass das BAKOM auf die Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2010 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist und diese stattdessen an die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) als möglicherweise zuständiger Instanz weitergeleitet hat, dass es erwogen hat, die von ihm zu prüfende Gebührenpflicht als solche und die daraus resultierende Abgabe seien nicht angefochten, denn die X._______ beziehe sich bei ihren Rügen alleine auf die von der SUISA erhobenen Gebühren, deren missbräuchliche Verwendung sie befürchte, dass die X._______ (Beschwerdeführerin) diesen Entscheid am 3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und wiederum bemängelt, die schweizerische Kultur, namentlich das schweizerische Musikschaffen, würden durch die SRG zu wenig gefördert, was im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) stehe, dass sie ausserdem die Sistierung des Verfahrens beantragt mit der Begründung, der geltend gemachte Sachverhalt solle endlich abgeklärt und nicht vertuscht werden,

A-6338/2010 dass das BAKOM (Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Billag AG (Erstinstanz) mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 mitteilt, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und das BAKOM darunter fällt, dass auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Verfügungen der Vorinstanz folglich vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der die Rechtsmitteleingabe unterzeichnende Y._______ mit Einzelunterschrift für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend ein Forumsverschluss angefochten ist, weshalb Gegenstand der gerichtlichen Prüfung einzig die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten sei (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Prozessschrift mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht auseinander setzt und namentlich nicht aufzeigt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre Eingabe eingetreten sei, dass sie vor Bundesverwaltungsgericht vielmehr – wie bereits vor der Vorinstanz – erneut vorbringt, die SRG fördere die Schweizer Kultur nicht ausreichend, insbesondere das Schweizer Musikschaffen, und strahle zu wenig Schweizer Produktionen aus, was sie auf Machenschaften der italienischen Mafia zurückführt und worin sie eine Entfremdung ihr anvertrauter Spendengelder erblickt,

A-6338/2010 dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. August 2010 richtigerweise auf den Standpunkt gestellt hat, sie sei bloss zuständig, die Gebührenpflicht an sich sowie deren korrekte Berechnung zu überprüfen (vgl. Art. 69 Abs. 5 RTVG), dieser Punkt von der Beschwerdeführerin aber gar nicht in Frage gestellt werde, dass die Erstinstanz zwar berechtigt ist, zusammen mit den Empfangsgebühren auch die Urheberrechtsentschädigungen einzuziehen (vgl. Art. 65 Abs. 4 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]), deren materielle Berechtigung im vorliegenden Verfahren jedoch weder überprüft werden darf noch muss, zumal sie nicht Gegenstand der Verfügung der Erstinstanz vom 20. Dezember 2009 darstellte, dass die Vorinstanz folglich zu Recht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass bei diesem Ergebnis kein Anlass zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts besteht, weshalb das so begründete Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.

A-6338/2010 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000290409/sib; Einschreiben) – dem Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand am:

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