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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2026 A-6001/2024

8 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,205 parole·~26 min·10

Riassunto

Elektrische Anlagen (Übriges) | Energie, Elektrische Anlagen (Übriges); Abweisung Plangenehmigungsgesuch; Verfügung vom 21. August 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-6001/2024

Urteil v o m 8 . M a i 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde Breil/Brigels, 2. B._______, vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, Beschwerdegegner,

Repower AG, Beigeladene,

Bundesamt für Energie BFE, Vorinstanz.

Gegenstand Energie, Elektrische Anlagen (Übriges); Abweisung Plangenehmigungsgesuch; Verfügung vom 21. August 2024.

A-6001/2024 Sachverhalt: A. Am 22. Oktober 2016 reichte A._______ beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI ein Plangenehmigungsgesuch für eine neu zu errichtende Transformatorenstation (TS) in Andiast Fraissen, Gemeinde Breil/Brigels (nachfolgend: TS Andiast Fraissen), und für eine 16 kV-Kabelleitung zwischen der TS Andiast Fraissen und der bestehenden, ebenfalls in Andiast gelegenen TS Sontga Clau ein. Das Vorhaben soll ermöglichen, die erzeugte Energie der Photovoltaikanlage, die im Jahr 2016 auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden von A._______ angebracht wurde (nachfolgend: PV-Anlage), in das Elektrizitätsnetz einzuspeisen. B. Das ESTI eröffnete ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren. Gegen das Vorhaben gingen die Einsprachen der im Rubrum als Beschwerdegegner genannten Personen ein. Es handelt sich um die Grundeigentümer, deren Grundstücke für die Kabelleitung mit entsprechenden Durchleitungsbzw. Dienstbarkeitsrechten zu belasten wären. Nachdem das ESTI keine Einigung mit den Einsprechenden erzielen konnte, überwies es das Verfahren am 25. Oktober 2018 dem Bundesamt für Energie BFE. C. Am 25. Juli 2019 lud das BFE die Repower AG als Netzbetreiberin zum Verfahren bei. D. D.a Am 19. Februar 2020 fand eine Einsprache- und Einigungsverhandlung mit den Parteien statt. Dabei kamen die Beteiligten überein, dass die Variante eines Anschlusses der TS Andiast Fraissen von Norden her («Leitungsführung Nord») vertieft geprüft werden soll. Am 30. Juni 2020 sistierte das BFE das Verfahren zwecks Erarbeitung einer neuen Planvorlage für die Leitungsführung bis zum 30. Juni 2022. D.b Am 6. Juli 2021 wurde die PV-Anlage von A._______ mit einer provisorischen Transformatorenstation und einer provisorischen Leitung an das Elektrizitätsnetz angeschlossen. D.c Nachdem während der verfügten Dauer der Sistierung kein Gesuch um Änderung des Projekts eingegangen war, nahm das BFE das Plangenehmigungsverfahren am 5. August 2022 wieder auf.

A-6001/2024 E. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wies das BFE das Plangenehmigungsgesuch von A._______ ab. Im Wesentlichen führte das BFE aus, er sei als Privatperson ohne öffentliche Aufgabe nicht befugt, das Enteignungsrecht auszuüben. Da er die für das Vorhaben benötigten Durchleitungsrechte nicht freihändig erworben habe und ihm diese auch nicht durch Enteignung eingeräumt werden könnten, sei das Bauvorhaben nicht umsetzbar. Zudem entzog das BFE einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 22. Oktober 2024 reichte er eine Ergänzung der Beschwerde ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Anträge Nr. 3 und Nr. 5 der Beschwerde) ab. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihren Entscheid. I. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 beantragt B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Repower AG (nachfolgend: Beigeladene) verzichtete am 28. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. J. Am 24. März 2025 gab der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

A-6001/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch die Abweisung seines Plangenehmigungsgesuchs formell und materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist oder hätte sein müssen, soweit es zwischen den Parteien gemäss der Dispositionsmaxime bzw. den Parteibegehren noch im Streit liegt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (statt vieler BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 1.5). Das bedeutet, dass nachfolgend auf Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, die inhaltlich über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausführen. 1.3.2 Mit der angefochtenen Verfügung wird das Plangenehmigungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend den Bau der TS Andiast Fraissen und der 16 kV-Kabelleitung abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Begehren Nr. 2, mit dem der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Erteilung der Plangenehmigung bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt. Darauf ist einzutreten, und es ist zu entscheiden, ob die Vorinstanz die Plangenehmigung zu Recht nicht erteilt hat. 1.3.3 Weiter sind sich der Beschwerdeführer und die Beigeladene insbesondere darin uneinig, an welchem Punkt letztere die PV-Anlage an das Verteilnetz anzuschliessen hat und wer die Kosten des Anschlusses zu tragen hat. Es geht dabei um das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen in Bezug auf den physischen Anschluss

A-6001/2024 der Anlage an das Elektrizitätsnetz (Art. 5 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG; SR 734.7]) und die Bedingungen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]) zur Abnahme der erzeugten Energie (vgl. Art. 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]). Weder sind Anordnungen zu diesem Rechtsverhältnis Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch fallen die Fragen des Anschlusses und der damit verbundenen Kostentragung in die Zuständigkeit der Vorinstanz (zur Zuständigkeit des Kantons und der Abgrenzung zur jener der ElCom bezogen auf Anschluss und Kosten: Urteil des BGer 2E_1/2019 vom 30. April 2020 E. 3.4 ff.; zuvor auch BVGE 2015/38 E. 5–7; vgl. zur Zuständigkeit der ElCom auch Art. 62 Abs. 3 EnG). Soweit der Beschwerdeführer Begehren um Erschliessung der TS Andiast Fraissen durch die Beigeladene und um Entscheid über die Verteilung der Kosten des Anschlusses zwischen ihm und der Beigeladenen unter Einbezug der ElCom stellt (Beschwerde-Begehren Nr. 1 und Nr. 5; Begehren Nr. 6 vom 24. März 2025), liegen diese ausserhalb des Streitgegenstands. Deshalb kann nicht darauf eingetreten werden. Es fand bislang kein Verfahren zur Klärung dieser Fragen vor der zuständigen Instanz statt. Sie können im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht verbindlich entschieden werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Anschlusspflicht jedoch als materielle Vorfrage in die streitgegenständliche Prüfung einbezogen, soweit sie deren Klärung für die Beurteilung des Gesuchs als notwendig erachtete (vgl. E. 3.1; zur Prüfung von Vorfragen durch Verwaltungsbehörden: BGE 139 II 233 E. 5.4.2; BGE 120 V 378 E. 3a; WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, 2022, Art. 7 Rz. 24). 1.3.4 Nicht einzutreten ist sodann auf das Begehren Nr. 1 des Beschwerdeführers, es sei das vorinstanzliche Verfahren (PGV Nr. […]) zu verlängern. Nachdem die Vorinstanz das Verfahren mit Endverfügung abgeschlossen hat und der Beschwerdeführer diese umfassend angefochten hat (Begehren Nr. 2), besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, ein selbständiges Begehren auf eine Weiterführung des Plangenehmigungsverfahrens zu stellen (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ob die Vorinstanz über das Plangenehmigungsgesuch aus bestimmten Gründen zu früh entschieden hat, wie der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck bringt, kann, soweit erforderlich, im Rahmen der Prüfung der Endverfügung aufgrund des Begehrens Nr. 2 beurteilt werden.

A-6001/2024 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit lediglich im dargelegten Umfang (Begehren Nr. 2) einzutreten. 2. Wer Starkstromanlagen wie die im Streit liegende Transformatorenstation und die zu dieser hinführende 16 kV-Leitung erstellen oder ändern will, benötigt hierfür eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Wenn gegen ein Vorhaben Einsprachen eingehen und diese oder allfällige Differenzen mit den beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden können, entscheidet die Vorinstanz (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). 3. Streitig ist, ob die Grundstücke der Beschwerdegegner mit Dienstbarkeiten für die beantragte 16 kV-Kabelleitung belastet werden können. 3.1 Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Weg einer Enteignung, hier für die in Frage stehenden Durchleitungsrechte, stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dar. Diese schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Das Recht zur Enteignung darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Daraus folgt ebenfalls, dass die Enteignung unter anderem davon abhängt, ob alternative, besser geeignete Standorte für das Vorhaben vorhanden sind, was regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln ist. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeit Antwort auf die Frage, ob die Enteignung erforderlich ist (vgl. zum Ganzen BVGE

A-6001/2024 2016/13 E. 16.4.1, Urteile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.3 f., A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4 und E. 4.6.1). 3.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zunächst vorfrageweise, nach einem Meinungsaustausch mit dem Kanton Graubünden und der ElCom, dass die PV-Anlage des Beschwerdeführers als Anlage der Elektrizitätserzeugung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 StromVG an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen sei. Weiter führte sie aus, der bestehende Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei aufgrund der zu grossen Leistungsfähigkeit der PV-Anlage für diese nicht geeignet. Es seien eine Leitung der Netzebene 5, die Teil des Verteilnetzes sei, und eine Transformatorenstation erforderlich. Der Bedarf für das Vorhaben sei damit grundsätzlich gegeben. Doch könne dem Beschwerdeführer das Enteignungsrecht für die Durchleitungsrechte nicht erteilt werden. Zwar stehe gemäss Art. 43 Abs. 1 EleG der Unternehmung, die um Plangenehmigung ersuche, das Enteignungsrecht zu, wovon Privatpersonen nicht ausdrücklich ausgeschlossen seien. Auch bestehe ein öffentliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien und damit am Anschluss von PV-Anlagen. Eine Privatperson könne das Enteignungsrecht jedoch nur ausüben, wenn sie, etwa aufgrund einer Konzession, eine öffentliche Aufgabe erfülle. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die zuständige Verteilnetzbetreiberin für das Netzgebiet der Gemeinde Brigels sei die Beigeladene. Ihr obliege es, das Verteilnetz zu errichten bzw. zu betreiben und Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, unabhängig davon, wer die Kosten für die Erstellung des Anschlusses zu tragen habe. Die aus dem Stromversorgungsrecht fliessenden Pflichten und die damit verbundenen öffentlichen Interessen wahrzunehmen, sei die Aufgabe der Beigeladenen, nicht des Beschwerdeführers als Privatperson. Für ihn sei die PV-Anlage in erster Linie finanziell lukrativ, wobei rein oder vorwiegend finanzielle Interessen keine Enteignung rechtfertigen könnten. Weiter müsse eine Enteignung das mildeste Mittel zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses sein. Das verfolgte Ziel, der Anschluss der PV-Anlage an das Elektrizitätsnetz, sei jedoch möglich, ohne dass Durchleitungsrechte zwangsweise erteilt werden müssten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beigeladene hätten festgehalten, dass die Anbindung der Transformatorenstation bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers von Norden her (Leitungsführung Nord) technisch und betrieblich machbar sei und ohne Enteignungen realisiert werden könne. Die Enteignung sei somit nicht verhältnismässig. Ohne Anschlussleitung sei auch der Bau der

A-6001/2024 Transformatorenstation nicht umsetzbar, da dieser zwingend einen Anschluss voraussetze. Die Plangenehmigung sei daher zu verweigern. 3.3 Der Beschwerdeführer schildert aus seiner Sicht detailliert den zeitlichen Verlauf des Geschehens, beginnend mit der Anmeldung der PV-Anlage für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) bis zur Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens, und dessen Ablauf. Weiter beschreibt er ausführlich die baulichen Veränderungen sowie die Bauprojekte (z.B. Hühnerställe) auf seinem Grundstück, die sich aufgrund der fehlenden Stromabdeckung verzögert hätten. Ebenfalls schildert er die Ereignisse seiner Auseinandersetzung mit den Beschwerdegegnern (in Bezug auf die Durchleitung) sowie mit der Beigeladenen betreffend den Netzanschluss und die damit verbundenen Kosten. Überdies bezieht er sich auf weitere umgesetzte Wasserleitungs- und Stromleitungsprojekte der Beschwerdegegnerin 1 und der Beigeladenen in der Umgebung, die trotz möglicher Synergien bei den Grabungsarbeiten zu Unrecht nicht für den Anschluss seiner PV-Anlage genutzt worden seien. Schliesslich führt er an, welcher Gewinn ihm durch die Weigerung der Beigeladenen, die PV-Anlage an das Netz anzuschliessen, seit dem Jahr 2016 entgangen sei. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander. Er äussert sich insbesondere nicht dazu, weshalb ihm das Enteignungsrecht zu erteilen sei. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 EleG steht der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zu. Dieses kann unter anderem für die Erstellung von Einrichtungen zur Fortleitung elektrischer Energie geltend gemacht werden (Art. 44 EleG). Diese Bestimmungen stellen die sachgesetzliche Grundlage für das Enteignungsrecht zum Leitungsbau dar (vgl. MICHAEL MERKER, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht [Hrsg.], Band I, 2016 [nachfolgend: Kommentar Energierecht], Art. 43 EleG Rz. 11 f.). Ob der Beschwerdeführer als Privatperson mit einem landwirtschaftlichen Betrieb unter den Begriff der «Unternehmung» im Sinne von Art. 43 Abs. 1 EleG fällt, wie es die Vorinstanz verneint hat, ist eine Frage der Auslegung. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein

A-6001/2024 befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgen das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus (BGE 150 II 390 E. 5.2.1; zu den Auslegungselementen BGE 142 I 135 E. 1.1.1). 3.4.2 Art. 43 EleG war bereits Teil des im Jahr 1902 erlassenen Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen. Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Norm konnte «den Eigentümern von elektrischen Starkstromanlagen» das Recht der Expropriation gewährt werden (BBl 1902 IV 25; vgl. BGE 124 II 219 E. 3a). Ziel war es, die elektrischen Anlagen aufgrund ihrer Wichtigkeit für die einheimische Industrie zu fördern. Wenn die «Elektrizitätswerke sich ungehindert entwickeln» sollten, sei ihnen das Expropriationsrecht gegenüber Grundbesitzern einzuräumen (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 5. Juni 1899; BBl 1899 III 786, 817 f.). Dem historischen Gesetzgeber ging es in erster Linie um die Förderung des industriellen Nutzens der elektrischen Anlagen, weshalb das Enteignungsrecht unabhängig vom Bestehen eines öffentlichen Werks und eines öffentlichen Interesses auch Privatunternehmungen gewährt werden sollte (vgl. BBl 1899 III 786, 819; zur Bedeutung des ebenso alten Enteignungsrecht der Unternehmen als Bezüger elektrischer Energie: Art. 43 Abs. 2 EleG und MERKER, Kommentar Energierecht, Art. 43 Rz. 35 ff.). In der privatrechtlichen Literatur zur Abgrenzung des öffentlichen Enteignungsrechts vom zivilrechtlichen Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ZGB stiessen die historischen Wertungen des Gesetzgebers früh auf Kritik: Auch bei Starkstromanlagen sei zu unterscheiden zwischen solchen, die in Umsetzung eines öffentlichen Interesses gebaut würden, und denen, die privaten Charakter hätten und daher, wie nicht elektrische Anlagen, mit dem zivilrechtlichen Durchleitungsrecht zu erschliessen seien (vgl. HANS LEEMAN, in: Gmür [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV, Sachenrecht, 2. Aufl. 1920, Art. 691 Rz. 40; ARTHUR MEIER- HAYOZ, in: derselbe [Hrsg.], Berner Kommentar, Band IV Sachenrecht, 3. Aufl. 1975, Art. 691 Rz. 84). Welches Gewicht der Entstehungsgeschichte heute noch zukommen kann, erscheint nach dem erfolgten Zeitablauf fraglich. So kann der Sinn der Bestimmung nicht ohne den Kontext des normativen Systems, in das sie heute eingebettet ist, ermittelt werden (vgl. BGE 150 II 390 E. 5.2.1).

A-6001/2024 Insbesondere sind die späteren Änderungen und Entwicklungen des Elektrizitäts- und des Stromversorgungsrechts zu berücksichtigen. 3.4.3 Das EleG wurde mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (nachfolgend: Koordinationsgesetz; AS 1999 3071, 3087 ff.) revidiert. Das Verfahren zur Bewilligung von Starkstromanlagen und zum Erwerb der erforderlichen Rechte wurde – wie für die meisten bundesrechtlich geregelten Werke – durch das Koordinationsgesetz vereinheitlicht. Die Regelung, die zuvor ein Plangenehmigungsverfahren und ein separates Enteignungsverfahren vorsah, wurde ersetzt (vgl. Urteil des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.1). Das Enteignungsrecht wird seither, wie erwähnt, mit der Plangenehmigung erteilt (Art. 16h Abs. 1 EleG). Sind Enteignungen notwendig, finden die Vorschriften des EntG ergänzend Anwendung (Art. 16a Abs. 2 EleG). Entsprechend dieser verfahrensrechtlichen Kombination von Plangenehmigung und Enteignung gewährt Art. 43 Abs. 1 EleG, gemäss dem damals angepassten Wortlaut, das Enteignungsrecht «der Unternehmung, die um Plangenehmigung ersucht». Der Normtext knüpft an die Stellung eines Plangenehmigungsgesuchs an und definiert nicht näher, was unter dem Begriff der «Unternehmung» zu verstehen ist. Auch den Materialien zum Koordinationsgesetz ist dazu nichts zu entnehmen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2631). Die Rechtsform der Unternehmung ist unstrittig nicht entscheidend; diese kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sein (MERKER, Kommentar Energierecht, Art. 43 EleG Rz. 11 f.; vgl. auch MICHÈLE BALTHASAR, Kommentar Energierecht, Art. 15a EleG Rz. 6). Die Übertragung des Enteignungsrechts an Private (Dritte) gilt sowohl nach der normspezifischen Literatur als auch der allgemeinen enteignungsrechtlichen Lehre als zulässig, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese das Enteignungsrecht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen (MER- KER, Kommentar Energierecht, Art. 43 Rz. 12 m.H.; HESS/WEIBEL, Kommentar zum Bundesgesetz über die Enteignung, Band I, Bern 1986, Art. 2 Rz. 5; ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Rz. 430; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2014; Rz. 26.3; vgl. auch VALLENDER/HETTICH: in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 65).

A-6001/2024 3.4.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Das Netzgebiet der Gemeinde Brigels wurde unstrittig der Beigeladenen mit einer kantonalen Konzession zugeteilt. Mit der Netzgebietszuteilung durch den Kanton ist für die Netzbetreiber ein Bündel von Pflichten verbunden, darunter diejenigen, den Netzanschluss und ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz zu gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 2 ff. und Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Mit der Gewährleistung des Netzanschlusses nehmen die Netzbetreiber grundsätzlich eine ihnen übertragene öffentliche Aufgabe wahr (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.2 und E. 5.3; Urteil des BVGer A-2593/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.4.2.3; für den Betrieb des Übertragungsnetzes Urteil des BGer 4A_275/2021 vom 11. Januar 2022 E. 4.2.2). Die Netzbetreiber haben die erforderliche Netzinfrastruktur zu betreiben oder allenfalls auszubauen, um die aus der Netzgebietszuteilung fliessenden Pflichten erfüllen zu können (vgl. BVGE 2015/38 E. 4.5.1; JÄGER/SCHEIDEGGER, Kommentar zum Energierecht, Art. 5 StromVG Rzn. 14, 17 f., 26 und 30 m.H.). Ihnen steht entsprechend das Enteignungsrecht unstrittig zu, damit sie die dafür erforderlichen Rechte nötigenfalls zwangsweise erwerben können (vgl. JÄ- GER/SCHEIDEGGER, Art. 5 Rz. 14; PHYLLIS SCHOLL, Elektrizität, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Rz. 13.95). Im Übrigen gehen mit der Erstellung bzw. dem Betrieb elektrischer Anlagen bzw. Starkstromleitungen aus Sicherheitsgründen auch Pflichten der Kontrolle und Instandhaltung und eine Verantwortlichkeit für Schäden einher (Art. 20, Art. 27 ff. EleG; Art. 4 der Starkstromverordnung [SR 734.2]; Art. 3 ff. Leitungsverordnung [LeV; SR 734.31]; Urteile des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 5.2, A-996/2007 vom 9. August 2007 E. 3). 3.4.5 Die Betreiber des Verteilnetzes sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet unter anderen alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer als Betreiber einer Photovoltaikanlage Elektrizitätserzeuger im Sinne dieser Norm sei. Die Beigeladene als am Standort der Anlage zuständige Verteilnetzbetreiberin treffe die Pflicht, Elektrizitätserzeuger an das Verteilnetz anzuschliessen. Dies entspricht grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 395 E. 3). Die Beigeladene vertrat im vorinstanzlichen Verfahren andere Standpunkte als der Beschwerdeführer zu den Modalitäten und zu ihrem Aufgabenbereich in Bezug auf den Anschluss (vorne, E. 1.3.3), anerkannte im konkreten Fall jedoch ihre Anschlusspflicht für die ausserhalb der Bauzone gelegene PV-Anlage.

A-6001/2024 Vor diesem Hintergrund dürfte es – orientiert am System der energierechtlichen Aufgaben- und Pflichtenzuordnung – einer vertretbaren Interpretation des Begriffs Unternehmung nach Art. 43 Abs. 1 EleG entsprechen, wenn die Vorinstanz im konkreten Fall erwog, dass der Beschwerdeführer nicht die öffentliche Aufgabe der Netzbetreiberin und die mit ihrer Anschlusspflicht verfolgten öffentlichen Interessen in eigener Initiative an deren Stelle wahrnehmen und das Enteignungsrecht erlangen könne. 3.4.6 Art. 43 EleG ist ferner Gegenstand des laufenden Gesetzgebungsprozesses. Gemäss dem Entwurf des Bundesrats zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes vom 21. Mai 2015 (BBl 2025 1833) soll Art. 43 Abs. 1 EleG dahingehend angepasst werden, dass das Enteignungsrecht «der nationalen Netzgesellschaft und den übrigen Netzbetreibern» zusteht. Die Botschaft führt dazu aus, die heutige Bestimmung gewähre jeder Unternehmung, die eine Plangenehmigung beantragt, das Enteignungsrecht. In der Praxis hätten jedoch auch Privatpersonen Enteignungsanträge für den Bau von Erschliessungsleitungen gestellt, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche. Daher solle klargestellt werden, dass das Enteignungsrecht nur Unternehmen zustehe, die elektrische Anlagen im öffentlichen Interesse bauen, wie die nationale Netzgesellschaft nach Art. 18 StromVG und andere Netzbetreiber nach Art. 5 Abs. 1 StromVG (BBl 2025 1832, S. 18 f.). Der Nationalrat als erstbehandelnder Rat hat der Neufassung von Art. 43 EleG am 18. Dezember 2025 unverändert und diskussionslos zugestimmt (Amtliches Bulletin [AB] 2025 N 2468). Das Geschäft befindet sich derzeit in der zuständigen Kommission des Ständerats (vgl. die Angaben unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäfte > Nr. 25.057; besucht am 27. April 2026). 3.4.7 Nach dem Ausgeführten erscheint sehr fraglich, ob dem Beschwerdeführer vorliegend das Enteignungsrecht gemäss Art. 43 Abs. 1 EleG zukommen kann, obgleich das Vorhaben dem Anschluss der PV-Anlage an das Verteilnetz der Netzbetreiberin dient. Die Erteilung des Enteignungsrechts erweist sich indessen, wie sich nachfolgend ergibt, für den Anschluss der Anlage aus anderen Gründen als nicht notwendig (E. 3.5), weshalb diese Frage letztlich offenbleiben kann. 3.5 3.5.1 Wie erwähnt, ist die zwangsweise Erteilung von Durchleitungsrechten durch Enteignung unverhältnismässig, wenn die gebotene Prüfung von Alternativen ergibt, dass besser geeignete Varianten der Leitungsführung

A-6001/2024 vorhanden sind und die Enteignung für den beantragte Verlauf der Leitung damit nicht erforderlich ist (vorne, E. 3.1). Bei der Gegenüberstellung der in Frage kommenden Varianten ist eine Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen. Die im konkreten Fall relevanten und rechtlich anerkannten Interessen sind zu ermitteln, zu bewerten und zu optimieren bzw. gegeneinander abzuwägen (siehe Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3). Varianten, die bereits aufgrund einer summarischen Prüfung insgesamt mit offenkundigen Nachteilen belastet sind und daher als Alternativen ausser Betracht fallen, dürfen aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (näher hierzu Urteil des BVGer A-3885/2023 vom 8. Oktober 2025 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 3.5.2 Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Enteignung verneint, weil eine Anbindung der geplanten TS Andiast Fraissen von Norden an die TS Flanaus (Leitungsführung Nord) ohne Enteignung realisierbar sei (E. 3.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die von ihm beantragte Leitungsführung zur TS Sontga Clau als die besser geeignete Variante zu genehmigen sei. Zur Leitungsführung Nord führt er mit Eingabe vom 24. März 2025 aus, er wäre mit dem Anschluss der geplanten TS Andiast Fraissen von Norden an die TS Flanaus ebenfalls einverstanden, sofern die Beigeladene ihm den Anschlussbeitrag von Fr. 18'000.– zurückerstatte, den er für die Verbindung zur TS Sontga Clau bereits investiert habe. Für einen Teil der Strecke zur TS Sontga Clau seien bereits Leerrohre vorhanden. Planungs- und umweltrechtliche Einwände gegen die Leitungsführung Nord erhebt er neben dieser Kostenüberlegung nicht; es erschliesst sich auch nicht, weshalb die beantragte Leitungsführung zur TS Sontga Clau – gesamthaft betrachtet – wirtschaftlich oder technisch günstiger als die Leitungsführung Nord sein sollte, zumal die Distanz der geplanten TS Andiast Fraissen zur TS Sontga Clau (ca. 405 m) nach der Darstellung des Beschwerdeführers insgesamt vergleichbar ist mit jener zur TS Flanaus (ca. 407 m; vgl. Beschwerde, Rz. 61 mit Abbildung). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz als unrichtig erscheinen zu lassen. Im Verfahren der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zudem am 31. August 2022 ausgeführt, dass die Leitungsführung Nord für ihn am besten sei, da sich der Bau auf sein Land beschränke und keine Rechte zu erwerben seien. Der vorinstanzlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2018 ist im Übrigen ein Vergleich von Standorten der beantragten Transformatorenstation zu entnehmen, nicht jedoch eine Gegenüberstellung von Alternativen der Leitungsführung.

A-6001/2024 3.5.3 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beigeladene beim ESTI bereits ein Plangenehmigungsgesuch für den Neubau einer Transformatorenstation in Andiast Fraissen und für eine 16 kV-Kabelleitung zwischen dieser und der TS Flanaus eingereicht hat. Das Gesuch entspricht der Leitungsführung Nord. Der Beschwerdeführer hat dagegen keine Einsprache erhoben. Auch die schon verlegte provisorische Anschlussleitung (vorne, Bst. D.b) verläuft entlang der Leitungsführung Nord, wie die Beigeladene mit Schreiben vom 30. August 2022 dargelegt hat. Überdies führt sie darin aus, dass der Beschwerdeführer ihr die notwendigen Durchleitungsrechte für die Leitungsführung Nord bereits erteilt hat. Sie weist weiter darauf hin, dass die TS Sontga Clau, mit welcher der Beschwerdeführer seine Anlage gemäss dem Plangenehmigungsgesuch verbinden will, an ein Wohngebäude angebaut sei. Sie entspreche nicht mehr den Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und es müsse ein neuer Standort gefunden werden. 3.5.4 Demnach ist die beantragte Leitungsführung zur TS Sontga Clau – verglichen mit der Leitungsführung Nord, die unstrittig ohne Enteignung realisierbar ist – mit offensichtlichen Nachteilen belastet (vgl. E. 3.5.1). Die Vorinstanz hat die Enteignung der Beschwerdegegner daher zutreffend als nicht erforderlich und somit unverhältnismässig beurteilt. 3.6 Da dem Beschwerdeführer das Enteignungsrecht nach dem Ausgeführten nicht erteilt werden kann, musste die Vorinstanz mit dem Entscheid über das Plangenehmigungsgesuch nicht länger zuwarten, wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat (vorne, E. 1.3.4). Eine längere Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens hätte nichts daran geändert, dass die Voraussetzungen der Enteignung nicht erfüllt sind (vgl. zu den Behandlungsfristen des Verfahrens zudem Art. 16abis EleG). 3.7 Die in der angefochtenen Verfügung nicht beurteilte Frage, ob der Beschwerdeführer zur Stellung eines Plangenehmigungsgesuchs legitimiert war, kann bei diesem Ergebnis ebenfalls offenbleiben. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

A-6001/2024 5.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Art. 116 EntG (Urteil des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1), wonach der Enteigner die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen hat (Abs. 1). Da im vorliegenden Verfahren jedoch fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Träger des Enteignungsrechts auftreten kann (E. 3.4), sind die Kostenund Entschädigungsfolgen nach dem VwVG – nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen – zu verlegen. Im Übrigen wäre er beim konkreten Verfahrensausgang nach beiden Rechtsgrundlagen grundsätzlich mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu belasten. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten tragen die Vorinstanzen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.302.2) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 ist eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten für die Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung in diesem Fall auf Basis der Kostennote, andernfalls aufgrund der Akten nach seinem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (statt vieler Urteil des BVGer A-5583/2023 vom 3. Februar 2026 E. 3.2 m.H.). Die eingereichte Kostennote ist nicht in diesem Sinne detailliert. Sie weist sämtliche

A-6001/2024 Arbeitsleistungen zusammengefasst zu einem gesamthaften Betrag von Fr. 4'400.– aus, ohne dass ersichtlich ist, wie sich der (Gesamt-)Aufwand auf die aufgeführten einzelnen Leistungen verteilt. Die Parteientschädigung ist deshalb ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der eingereichten Rechtsschriften, des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 diesen bereits vor der Vorinstanz vertreten hat, und des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.– als angemessen. 5.4 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-6001/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner, die Beigeladene, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

A-6001/2024 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: