Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.04.2026 A-5208/2023

13 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,314 parole·~57 min·5

Riassunto

Zölle | Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5208/2023

Urteil v o m 1 3 . April 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Ralf Imstepf, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien E._______ GmbH, (…), vertreten durch MLaw LL.M. Cem Arikan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.

A-5208/2023 Sachverhalt: A. Die E._______ GmbH mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) (Zweck). A.E._______ ist als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) eingetragen. Die E._______ GmbH betreibt einen Lebensmittelladen namens «(Laden)» in (Ort). B. B.a Im Rahmen einer gegen X.X._______ und Y.X._______ geführten Zollstrafuntersuchung stiess das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) auf Hinweise, wonach die E._______ GmbH bzw. der von ihr betriebene Lebensmittelladen Laden nicht verzolltes Fleisch und Fleischwaren von diesen abgenommen haben könnte. B.b Am 6. Dezember 2022 wurde eine Zollstrafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet betreffend den Verdacht, dass natürliche Personen im Namen und Auftrag des «(Ladens)» bei X.X._______ Waren bestellt und nach der illegalen Einfuhr unverzollt übernommen haben könnten. B.c Das BAZG führte am 15. Dezember 2022 eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des (Ladens) durch. Gemäss Protokoll vom 15. Dezember 2022 wurden dabei vier von der X._______ GmbH an die E._______ GmbH ausgestellte Fleischverkaufsrechnungen als Beweismittel beschlagnahmt (Rechnungen Nr. 325, 326, 328 und 335). Bei der Treuhänderin der E._______ GmbH, der (…), wurden weitere sechs Rechnungen der X._______ GmbH beschlagnahmt (Rechnungen Nr. 171, 175, 182, 185, 186, 202). Die mittlerweile gelöschte X._______ GmbH hatte ihren Sitz an der Privatadresse von X.X._______ und dieser war bis (Monat/Jahr) als deren Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons (…) eingetragen. Mit Urteil vom 16. August 2023 löste das (Gericht) die X._______ GmbH auf und ordnete ihre Liquidation an; die Löschung erfolgte von Amtes wegen und wurde am (Datum) im SHAB publiziert (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons […]). Dem Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass sich anlässlich der Durchsuchung der Metzgermitarbeiter B.E._______ für die Metzgerei zuständig erklärte. Er habe sich als Bruder des Geschäftsführers A.E._______ zu erkennen gegeben. A.E._______ habe sich nach wenigen Minuten im Geschäft eingefunden und es sei ihm

A-5208/2023 der Durchsuchungsbefehl vom 7. Dezember 2020 eröffnet worden. Für die konkreten Fragen zur Metzgerei und zum Fleischeinkauf habe A.E._______ an seinen Bruder B.E._______ verwiesen. Im Rahmen der Durchsuchung habe neben den Rechnungen auch von X.X._______ angeliefertes Frischfleisch vom Rind und Kalb physisch im Umfang von total 276.550 kg festgestellt werden können. B.d Am 15. Dezember 2022 wurde gegen B.E._______ eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. B.e Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 verpflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Nord die E._______ GmbH, dem BAZG Fr. 44'528.40 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Im Rahmen der Begründung führt das BAZG aus, in der Zeit vom 6. Februar 2021 bis zum 11. Dezember 2022 seien diverse Fleischwaren ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht (und somit in objektiver Hinsicht hinterzogen) und von der E._______ GmbH als Empfängerin bezogen worden. Auf den Waren müssten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR, SR 313.0) Einfuhrzölle in der Höhe von Fr. 41'563.80, Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 1'805.45 und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'159.15 nachgefordert werden. X.X._______ werde für den Betrag von Fr. 44'528.40 und Y.X._______ für den Betrag von Fr. 28'158.50 solidarisch leistungspflichtig erklärt. B.f Mit Schreiben vom 25. August 2023 zeigte der Rechtsvertreter der E._______ GmbH dem BAZG an, dass er mit deren Interessenwahrung beauftragt wurde. Er beantragte die Einsicht in die Verfahrensakten; wenn möglich in elektronischer Form. B.g Mit Verfügung vom 28. August 2023 verfügte das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Nord, der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter werde Einsicht in das komplette Subdossier E._______ GmbH (…) gewährt (Dispositiv-Ziff. 1). Die Einsichtnahme in die Akten der Hauptbeschuldigten von X.X._______ (…), X._______ GmbH (..) und Y.X._______ (…) werde, sofern diese nicht dem Persönlichkeitsschutz unterliegen, gewährt (Dispositiv-Ziff. 2). Weitergehend werde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen, da diese [Akten] andere natürliche und juristische Personen beträfen (Dispositiv-Ziff. 3). Die zur Einsichtnahme freigegebenen Akten seien nach vorgängiger Terminabsprache am Standort der Zollfahndung Nord in Basel einsehbar (Dispositiv-Ziff. 4).

A-5208/2023 B.h Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm am 12. September 2023 am Standort der Zollfahndung Nord Einsicht in die Verfahrensakten. Gemäss Aktennotiz vom 12. September 2023 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Ersuchen hin zusätzlich zu den in der Verfügung vom 28. August 2023 genannten Akten auch Einsicht in die «Einvernahmen von B.E._______» gewährt (act. […]). C. C.a Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhebt die E._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) über die Leistungspflicht vom 23. August 2023. Sie beantragt, die Verfügung vom 23. August 2023 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. August 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie (die Beschwerdeführerin) zu verpflichten, dem BAZG in solidarischer Haftung einen Betrag von maximal Fr. 26'378.– zzgl. Verzugszinsen zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei eine Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Beizug der Verfahrensakten betreffend die Untersuchung gegen sich selbst und X.X._______. C.b Mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 25. September 2023 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Im Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass gleichzeitig Vernehmlassungen in fünf weiteren Beschwerdeverfahren (A-5152/2023, A-5182/2023, A-5184/2023, A-5187/2023 und A-5186/2023) eingereicht wurden. Des Weiteren stellt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zu allen sechs Verfahren in fünf Kisten zu. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reicht die Vorinstanz die Aktenverzeichnisse der zu den jeweiligen Verfahren gehörenden Akten nach. Zu den Verfahrensakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören gemäss Eingabe vom 18. März 2024: (…).. Die Vernehmlassung vom 8. März 2024 (samt dazugehörigen Aktenverzeichnissen) wird der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2024 zugestellt.

A-5208/2023 C.c Mit Replik vom 17. April 2024 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie vollumfänglich an ihren Anträgen und an deren Begründung festhält. Die Stellungnahme der Vorinstanz bestätige den geltend gemachten Beschwerdegrund. Sie ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in eine von der Vorinstanz zitierte Fundstelle, welche sich nicht in ihrer Akte befinde. C.d Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 heisst das Bundesverwaltungsgericht das teilweise Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin gut und stellt dieser act. […] (Aktennotiz vom 12. September 2023) in Kopie zu. C.e Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilt die Vorinstanz mit, dass sie an ihren bisherigen Ausführungen festhalte und auf die Einreichung einer Duplik verzichte. C.f Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2026 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Protokolle der Einvernahmen von B.E._______ sowie allfällige weitere beigezogene oder anderweitig entscheidrelevante Akten einzureichen. C.g Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Akten inkl. Aktenverzeichnis zukommen. C.h Eine Kopie der Eingabe vom 16. Februar 2026 (samt Aktenverzeichnis) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2026 übermittelt. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der

A-5208/2023 angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Ungeachtet von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12-19 sowie die Art. 30-33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, trägt das Bundesverwaltungsgericht den in diesen Bestimmungen verankerten verfassungsmässigen Prinzipien auch in Steuerverfahren Rechnung (statt vieler: Urteile des BVGer A-1577/2025 vom 26. Januar 2026 E. 1.5.1; A-5139/2021 vom 22. Dezember 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_157/2023 vom 22. Dezember 2022] E. 1.2). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.2.2; 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.1). 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (Urteile des BVGer A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 1.3.1; A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

A-5208/2023 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.4; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.7 1.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.5; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). 1.7.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann sie Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend E. 2–4) ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

A-5208/2023 geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 1.5.6). Rechtliches Gehör 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das Protokoll der Einvernahme von B.E._______ in die Akte der Vorinstanz aufzunehmen. Die Vorinstanz habe B.E._______ anlässlich seiner Einvernahme nicht orientiert, dass er als Auskunftsperson oder Organ der Beschwerdeführerin in der Untersuchung gegen dieselbe einvernommen werde. Vielmehr habe die Vorinstanz B.E._______ als Beschuldigten in einer Untersuchung gegen X.X._______ einvernommen und soweit ersichtlich eine separate Akte betreffend B.E._______ geführt. Formell sei sie nicht angehört worden. Zudem sei ihr mit Schreiben vom 28. August 2023 verweigert worden, Einsicht in die Akte betreffend B.E._______ zu nehmen. Sie habe lediglich Einsicht in ihr «Subdossier» sowie die Akten von X.X._______, X._______ GmbH und Y.X._______ gehabt. B.E._______ habe keine Organstellung bei ihr. Einziger Gesellschafter sei A.E._______. Aktenkundig sei, dass die Vorinstanz A.E._______ vor Erlass der Verfügung nicht angehört habe. B.E._______ habe auch keine faktische Organstellung. Er sei der Bruder von A.E._______ und weisungsgebundener Mitarbeiter. Indem die Vorinstanz lediglich B.E._______ einvernommen habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Anlässlich der Akteneinsicht vom 12. September 2023 sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich Einsicht in die Akten von B.E._______ gewährt worden, da in der Verfügung auf dessen Aussagen abgestellt worden sei. Es treffe zu, dass B.E._______ kein formelles Organ der Beschwerdeführerin sei. Es treffe auch zu, dass der alleinige Geschäftsführer, A.E._______, nicht protokollarisch zur Sache befragt worden sei. Dieser habe hingegen anlässlich der Hausdurchsuchung diverse Aussagen gemacht. So habe er u.a. den anwesenden Zollfahndern mitgeteilt, dass sie im Frühjahr 2022 entschlossen hätten, gegen Lieferanten vorzugehen, welche Fleisch ohne beiliegende offizielle Lieferscheine bzw. Rechnungen lieferten. Dies sei X.X._______ auch so mitgeteilt worden. Bis zur Lieferung vom 10. Dezember 2022 habe dies auch funktioniert; für die Lieferung vom 10. Dezember 2022 habe Y.X._______ am 13. Dezember 2022 eine Rechnung an

A-5208/2023 B.E._______ übergeben. Die Rechnungen seien jeweils bei der nächsten Fleischlieferung in bar beglichen worden. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf den Untersuchungsbericht. A.E._______ habe die Mitarbeitenden des BAZG für konkrete Fragen zur Metzgerei und zum Fleischeinkauf auch an seinen Bruder B.E._______ verwiesen; dies in Kenntnis der vier anlässlich der Durchsuchung beschlagnahmten Rechnungen sowie einer weiteren, bei der Treuhänderin der Beschwerdeführerin beschlagnahmten und von ihm unterzeichneten Rechnung. Sie (die Vorinstanz) habe daher davon ausgehen dürfen, dass A.E._______ diesen Geschäftsbereich an seinen Bruder abgegeben habe. Sämtliche Indizien würden ihre Feststellung stützen, wonach B.E._______ ein faktisches Organ der Beschwerdeführerin sei und eben nicht «weisungsgebundener Mitarbeiter». Als solches verkörpere er die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Es sei zu Recht nur B.E._______ protokollarisch zur Sache befragt worden und nicht auch A.E._______, der nichts mit dem Fleischgeschäft zu tun habe, sondern seinen Bruder die Entscheidungen treffen lasse. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2023 sei B.E._______ die Nachforderungsliste mit den für die Beschwerdeführerin bestellten und übernommenen Mengen an Fleisch und Fleischwaren eröffnet worden. Mit der Befragung von B.E._______ sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt. Selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen im Verfahren führen (Vernehmlassung, Rz. 6–25). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (auf Gesetzesstufe in Art. 29 ff. VwVG verankert). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (Äusserungsrecht; vgl. sogleich E. 3.2), erhebliche Beweise beizubringen (Mitwirkung an der Beweiserhebung; vgl. hinten E. 3.3) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Akteneinsichtsrecht; vgl. hinten 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1).

A-5208/2023 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes wird diese verfassungsrechtliche Garantie insbesondere in den Art. 12 ff. und 29 ff. VwVG konkretisiert (Urteil des BGer 1C_296/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht trägt den in diesen Bestimmungen verankerten verfassungsmässigen Prinzipien auch in Steuerverfahren Rechnung (vgl. E. 1.2). 3.2 Voraussetzung des Äusserungsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 vom 20. Januar 2026 E. 4.3.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 135 I 279 E. 2.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 149 I 153 E. 2.2; 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1). Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 wird i.d.R. Genüge getan, wenn die Parteien ihre Standpunkte schriftlich darlegen können; ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht grundsätzlich nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 f.; BERN- HARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: BSK BV], N 46 zu Art. 29). 3.3 3.3.1 Das Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung umfasst zunächst das Recht der Parteien, erhebliche Beweise zu offerieren, Beweismittel über rechtserhebliche Tatsachen beizubringen oder zu bezeichnen und mit entsprechenden Beweisanträgen gehört zu werden. Dieses Recht auf Beweisabnahme gilt aber nur für Mittel, die nicht offensichtlich untauglich sind, um eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen (BGE 137 II 266 E. 3.2; 137 V 210 E. 3.4.2.4; vgl. bereits E. 1.7.2). Des Weiteren vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV für Verfahrensparteien auch den Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Dazu gehört insb. das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_119/2024 vom 14. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.1; WALDMANN, BSK BV, N 51 zu Art. 29). 3.3.2 Das Recht, bei einer Einvernahme einem (Belastungs-)Zeugen oder einer Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen, bezieht sich auf das

A-5208/2023 Strafverfahren, nicht aber auf das Veranlagungsverfahren. In einem solchen besteht, wie in jedem Verwaltungsverfahren, das Recht, sich zu den in den Akten liegenden Beweismitteln (auch den beigezogenen Strafakten) zu äussern und gegebenenfalls zu verlangen, dass nochmals eine Einvernahme durchgeführt wird. Einem solchen Antrag ist aber nicht in jedem Fall stattzugeben. Vielmehr kann er unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt werden (BGE 144 II 427 E. 3.4.1; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N 16 zu Art. 18, die zwar davon ausgehen, dass Zeugenaussagen beigewohnt werden darf und Ergänzungsfragen gestellt werden dürfen, dann aber doch festhalten, dass Parteien sich zumindest zum Beweisergebnis äussern und zusätzliche Beweisanträge stellen können müssen). Spezialgesetzlich ist im vorliegend einschlägigen Bereich kein Recht der steuerpflichtigen Person statuiert, Befragungen oder Einvernahmen anderer Personen beizuwohnen und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Indessen umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch das grundsätzliche Recht, bei Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein sowie Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen. Ob vorliegend Art. 18 VwVG (aufgrund des Ausschlusses der Anwendbarkeit gemäss Art. 3 Bst. e VwVG auf Veranlagungsverfahren: siehe dazu bereits E. 1.2) anwendbar ist (und sich damit auch aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, dass prinzipiell ein Recht auf Anwesenheit und Stellung von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen besteht), kann hier dahingestellt bleiben. Rechtsprechungsgemäss gehen die in Art. 18 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Teilnahmerechte nicht über das hinaus, was sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ergibt (vgl. BGE 124 V 90 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 10.1; Urteil des BVGer A-4381/2022 vom 12. November 2024 E. 2.1.4 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_728/2024 vom 4. Dezember 2025]). Rechtsprechungsgemäss können Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen nur dann in einem Verwaltungsverfahren verwertet werden, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.2.2; A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 4.2.2).

A-5208/2023 3.4 Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde überhaupt entscheiderheblich sind (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 2.3.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_317/2024 vom 24. März 2025]). Es findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 3). 3.5 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.3). 3.6 Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.4; A-5201 vom 20. September 2022 E. 5.4). 3.7 3.7.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird gemäss Art. 814 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) grundsätzlich durch jeden ihrer Geschäftsführer

A-5208/2023 (einzeln) vertreten. Nach Art. 814 Abs. 2 OR steht es den Gesellschaftern jedoch offen, in den Statuten eine Regelung zu treffen, welche vom Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis abweicht. So kann etwa auch Direktoren oder anderen Drittpersonen ein Zeichnungsrecht eingeräumt werden (ROLF WATTER, in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024 (nachfolgend: BSK OR II, N 4 zu Art. 814). Diese zur Vertretung befugten Organe können im Namen der Gesellschaft grundsätzlich alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 814 Abs. 4 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 OR). Die GmbH kann weiter durch von der Gesellschafterversammlung bestellte Direktoren Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vertreten werden (Art. 804 Abs. 3 i.V.m. Art. 458 ff. OR). Diesen kommt keine Organstellung zu und sie vertreten die Gesellschaft gemäss ihren jeweiligen Vertretungsbefugnissen (Art. 458 und 462 OR). Schliesslich kann eine GmbH auch durch ihre bürgerlichen Bevollmächtigten gemäss Art. 32 ff. OR vertreten werden. Gemäss den Regeln der bürgerlichen Bevollmächtigung wird der Vertreter in drei Fällen gebunden, wenn der Vertreter, der den Vertrag abschliesst, deutlich macht, dass er im Namen des Vertretenen handelt: (1) wenn der Vertretene dem Vertreter in ihren internen Beziehungen die erforderlichen Befugnisse (ausdrücklich oder stillschweigend) übertragen hat (interne Vollmacht; Art. 32 Abs. 1 OR); (2) wenn der Vertreter vom Vertretenen keine internen Befugnisse übertragen bekommen hat, der gutgläubige Dritte aber aufgrund des Verhaltens des Vertretenen in seinen externen Beziehungen auf solche Befugnisse schliessen konnte (Art. 33 Abs. 3 OR); und (3) wenn dem Vertreter vom Vertretenen keine internen Befugnisse übertragen wurden, der Vertretene den Vertrag aber genehmigt hat (Art. 38 Abs. 1 OR) (vgl. BGE 146 III 37 E. 7.1; 131 III 511 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.6 f.). 3.7.2 Eine GmbH haftet gemäss Art. 817 i.V.m. Art. 722 OR ausservertraglich auch für unerlaubte Handlung ihrer sog. «faktischen Organe», d.h. Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 128 III 29 E. 3a; ALEXANDER VOGEL, in Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2. Aufl. 2026, N 3 zu Art. 817; ROLF WATTER, in: BSK OR II, N 7 zu Art. 722). Solche faktischen Organe können jedoch kraft Organfunktion keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen für die Gesellschaft eingehen (für die AG: BGE 146 III 37 E. 6; Urteil des BVGer A-4588/2020 vom

A-5208/2023 28. Juni 2022 E. 4.5; KARIN MÜLLER, Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020, ZBJV 158/2022, S. 37 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr vor Erlass der Verfügung vom 23. August 2023 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 4.1.1 Gegen B.E._______ wurde am 15. Dezember 2023 eine Zollstrafuntersuchung eröffnet (Sachverhalt Bst. B.d; Einvernahme [act. {…}]). In diesem Rahmen wurde er am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 als Beschuldigter einvernommen. Zum Ende der zweiten Einvernahme wurde ihm durch die untersuchenden Beamtinnen eine Auflistung der Abgabennachforderung (im Betrag von Fr. 43'629.20 exkl. Verzugszinsen) vorgelegt und eröffnet, dass die ausstehenden Eingangsabgaben bei der Beschwerdeführerin nacherhoben werden (act. […]). 4.1.2 Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (Ort) ist A.E._______ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. A). B.E._______ ist nicht als formelles Organ eingetragen. Insoweit als die Vorinstanz geltend macht, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei gewahrt, weil mit B.E._______ ihr «faktisches Organ» angehört worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein faktisches Organ kraft Organfunktion nicht befugt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für die Gesellschaft einzugehen (E. 3.7.2). Ob B.E._______ als «faktisches Organ» qualifizierte, kann daher offenbleiben. Dass B.E._______ nach den Regeln der bürgerlichen Bevollmächtigung (E. 3.7.1) berechtigt gewesen wäre, für die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, ist anhand der Akten nicht erkennbar. In den Akten finden sich zahlreiche Hinweise, dass B.E._______ bei der Beschwerdeführerin für den Wareneinkauf zuständig war (dazu nachfolgend E. 6.3.3). Es finden sich hingegen keine Hinweise, wonach B.E._______ von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden sein könnte, die Beschwerdeführerin generell in einem Verwaltungsverfahren gegenüber dem BAZG zu vertreten und ihren Gehörsanspruch wahrzunehmen. Vielmehr hatte B.E._______ lediglich angegeben, «bei seinem Bruder A.E._______» zu arbeiten und die Metzgerei zu leiten sowie den Einkauf des Frischfleisches zu tätigen (act. […]). Im von der Vorinstanz zitierten Untersuchungsbericht wird ebenfalls festgehalten, dass

A-5208/2023 der Grund für die Untersuchung dem Geschäftsführer, A.E._______, erläutert und ihm der auf den Laden-Supermarkt lautende Durchsuchungsbefehl eröffnet worden sei. Diese (A.E._______) habe dem BAZG «seine volle Kooperation» zugesichert. «Für konkrete Fragen zur Metzgerei und zum Fleischeinkauf» habe A.E._______ an seinen Bruder B.E._______ verwiesen (act. […]). Aus diesen Formulierungen im von der Zollfahndung Nord verfassten Bericht geht hervor, dass A.E._______ das BAZG nicht generell, sondern spezifisch für konkrete Fragen betreffend Fleischeinkäufe an B.E._______ verwiesen hat. Selbst wenn diese Aussagen tatsächlich A.E._______ zuzuordnen wären – was angesichts der Tatsache, dass der Bericht durch die Zollfahndung erstellt und von A.E._______ nicht unterzeichnet wurde, nicht erwiesen ist – , durfte das BAZG daraus nicht schliessen, dass B.E._______ die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vertreten durfte. Im Übrigen erscheint es auch widersprüchlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt die Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen von B.E._______ verweigerte (vgl. Sachverhalt Bst. B.g, B.h), wenn sie davon ausgegangen sein will, dass dieser die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verwaltungsverfahren vertreten habe. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld der Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 auch nicht anderweitig über das sie betreffende Nachleistungsverfahren informiert. Zwar war A.E._______ anlässlich der Durchsuchung vom 15. Dezember 2022 anwesend (Sachverhalt Bst. B.c). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein kleines Familienunternehmen handelt, ist auch wahrscheinlich, dass A.E._______ von seinem Bruder B.E._______ über dessen Einvernahmen und die gegenüber der Beschwerdeführerin angekündigte Nachforderung informiert wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre, die Beschwerdeführerin über das gegen sie angestrengte Nachleistungsverfahren zu orientieren und ihr die Gelegenheit zu geben, vor Erlass der Verfügung erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (E. 3.1). Indem sie dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.2 Dass die Vorinstanz es unterlassen hat, A.E._______ einzuvernehmen, kann hingegen für sich genommen noch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin eingestuft werden. Rechtsprechungsgemäss ist es für die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren ausreichend, wenn der betroffenen Person die Möglichkeit

A-5208/2023 eingeräumt wurde, von den betreffenden Aussagen Kenntnis zu nehmen und sich dazu schriftlich zu äussern (Urteile des BVGer A-5139/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 4.3.1 [bestätigt durch das Urteil des BGer 9C_157/2023 vom 9. April 2024]; A-4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.8.6). 4.3 4.3.1 Mit Bezug auf die gerügte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Akteneinsicht vom 12. September 2023 die Protokolle der Einvernahmen von B.E._______ offenbar ausgehändigt wurden (Sachverhalt Bst. B.g). Die betreffende Aktennotiz wurde der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Sachverhalt Bst. C.d). Diese liess sich dazu nicht vernehmen. Im Rahmen der Beschwerde zitiert die Beschwerdeführerin aus den Protokollen zu den Einvernahmen von B.E._______ (Beschwerde, Rz. 25-28). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die Einvernahmeprotokolle erhalten hat und ihr rechtliches Gehör damit nicht verletzt wurde. 4.3.2 Die zu Unrecht in einem ersten Schritt nicht eingereichten Verfahrensakten wurden überdies durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2026 nachgefordert und zu den Akten genommen (Sachverhalt Bst. C.f–C.h). 4.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, in dem dieser vor Erlass der Verfügung vom 23. August 2023 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (E. 4.1). 4.5 In einem nächsten Schritt ist auf die Frage einzugehen, ob die festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.1) im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt erachtet werden kann oder ob die Sache – dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.5.1 In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ebenfalls im Rahmen eines Nachleistungsverfahrens gestützt auf Art. 12 VStrR der alleinige Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft nicht einvernommen und die beschwerdeführende Gesellschaft erst mit Zustellung der Verfügung über die Nachleistungspflicht formell über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden

A-5208/2023 war, stufte das Bundesverwaltungsgericht die festgestellte Gehörsverletzung als nicht schwerwiegend ein (Urteil des BVGer A-4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.8.5, 4.8.7). Dabei wurde hervorgehoben, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handelte und die Gesellschaft bzw. ihr Geschäftsführer sowohl bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten als auch anlässlich der Einvernahmen (des Sohnes des Geschäftsführers) bewusst im Hintergrund geblieben waren. 4.5.2 Ob es sich vorliegend ebenfalls um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin handelt, kann indes offenbleiben. Rechtsprechungsgemäss ist von einer Rückweisung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (E. 3.5). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung Einsicht in die Verfahrensakten nehmen (Sachverhalt Bst. B.h, E. 4.3.1). Sie hatte die Gelegenheit, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt – zu allen Sach- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (vgl. Sachverhalt Bst. C.c, C.h). Rechtsprechungsgemäss ist damit von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da dies einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde. 4.5.3 Auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres Geschäftsführers, A.E._______, rechtfertigt keine Rückweisung an die Vorinstanz. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, kann auf dessen Einvernahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 6.4.4.5). 4.5.4 Zusammengefasst kann die festgestellte Gehörsverletzung rechtsprechungsgemäss als geheilt gelten. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 3.5). Die festgestellte Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (E. 8.1). 5. 5.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).

A-5208/2023 5.2 5.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Als Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des BGer 9C_125/2025 vom 20. Juni 2025 E. 4.3; 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6). 5.2.3 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit

A-5208/2023 grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zinssätze der Verzugszinsen sind in der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktion (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) festgelegt (Art. 1 Bst. a Zinssatzverordnung EFD). 5.3 5.3.1 Steuerpflichtig für die Einfuhrsteuer ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG) (vgl. E. 3.2.1). 5.3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze gebracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2024 E. 2.3). 5.3.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Als Entgelt gilt gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG der Vermögenswert, den der Empfänger einer Leistung oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.4.3). 5.3.4 Im Übrigen wird die Einfuhrsteuer – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kommen – gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 54

A-5208/2023 Abs. 3 Bst. a MWSTG; vgl. dazu auch BVGE 2014/7 E. 3.5.2; Urteil des BVGer A-5082/2021 vom 18. November 2024 E. 2.3). 5.3.5 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Soweit vorliegend relevant, beginnt die Verzugszinspflicht mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG). 5.4 5.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 5.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 5.4.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen

A-5208/2023 Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.3; A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 5.4.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.4; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). 6. In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Fall umstritten, ob das BAZG zu Recht Zoll und Einfuhrsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 44'528.40 inkl. Verzugszins von der Beschwerdeführerin nachgefordert hat. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz macht zusammengefasst geltend, X.X._______ und Y.X._______ hätten der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 6. Februar 2021 bis 17. April 2021 sieben und im Zeitraum vom 15. November 2022 bis 11. Dezember 2022 vier Lieferungen Fleisch und Fleischwaren

A-5208/2023 zukommen lassen. Das Fleisch bzw. die Fleischwaren seien nachweislich ausländischer Herkunft gewesen. Die Fleischbestellungen bzw. Fleischeinkäufe seien ausnahmslos durch B.E._______ erfolgt. 6.1.2 Im Rahmen der Zollstrafuntersuchung gegen X.X._______ und Y.X._______ sei zudem erstellt worden, so die Vorinstanz, dass das Fleisch und die Fleischwaren mit den Personenwagen Mercedes-Benz (…), Kennzeichnen (…) und Mercedes-Benz (…), Kennzeichen (…), beide eingelöst auf X.X._______, angeliefert worden seien. Bei den in Rede stehenden Fahrzeugen handle es sich um konventionelle Fahrzeuge, welche über keine technische Kühlmöglichkeit für den Transport von Fleisch und Fleischwaren verfügten. Es habe festgestellt und dokumentiert werden können, dass das Fleisch offen in Plastikkisten und/oder in Kartons im Kofferraum, im Fond sowie im Fussraum auf der Beifahrerseite der Fahrzeuge transportiert worden sei. Die Untersuchung habe weiter gezeigt, dass X.X._______ erhebliche Mengen an Fleisch und Fleischwaren bei Verkäufern in Deutschland – bei der (…), beim (…) und bei (…) – bezogen und jeweils in seine Fahrzeuge verladen habe. Im Anschluss habe X.X._______ diese Waren ohne einen Ausladestopp in Deutschland direkt an seine Abnehmer in der Schweiz transportiert. Das BAZG habe in seinen Datenbanken keine auf oder für X.X._______ oder die X._______ GmbH lautenden Verzollungen von Fleisch und Fleischwaren feststellen können; ebenso wenig hätten X.X._______ und/oder die X._______ GmbH in den letzten drei Jahren Zollkontingente für Fleisch und Fleischwaren ersteigert. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen hätten zudem weder Fleisch noch Fleischwaren festgestellt werden können, welche X.X._______ oder sein Sohn Y.X._______ im untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 13. Dezember 2022 im Inland bezogen oder geliefert erhalten hätten. 6.1.3 B.E._______ sei die ausländische Herkunft des gelieferten Fleisches bekannt gewesen. Die Lieferungen seien in einem gewöhnlichen Personenwagen ohne Kühlvorrichtung und während der Abendstunden erfolgt. Die bezahlten Preise hätten insgesamt unter dem üblichen Marktpreis für entsprechende Schweizer Waren gelegen. B.E._______ habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass die von ihm bezogenen Waren von X.X._______ und Y.X._______ direkt in die Schweiz importiert und nicht etwa in der Schweiz eingekauft worden seien. Weil er zudem seine generelle Abnahmebereitschaft des Fleisches kundgetan habe, sei es unerheblich, ob sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befunden habe. Bei B.E._______ resp. der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Erstabnehmerin, die direkt

A-5208/2023 importierte Waren abgenommen habe. Damit sei B.E._______ resp. die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin und somit als Zollschuldnerin zu qualifizieren. Folglich sei sie – solidarisch mit X.X._______ und Y.X._______ – nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Auffassung, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt. Ihr werde im Rahmen der angefochtenen Verfügung vorgehalten, dass ihr die X._______ GmbH in der Zeit vom 6. Februar 2021 bis 17. April 2021 sieben Fleischsendungen im Umfang von 1'148.7 kg geliefert habe und sie hinsichtlich dieser Einfuhren als Zollschuldnerin qualifiziere. Das BAZG habe anlässlich der Einvernahme von X.X._______ erfahren, dass die X._______ GmbH bis Ende (Jahr) ein Ladengeschäft geführt habe. Die X._______ GmbH habe in den ersten Monaten des Jahres 2021 noch Waren, inkl. Fleischprodukte, aus dem Betrieb des Ladens gehabt. X.X._______ sei als deren Geschäftsführer an A.E._______ herangetreten und habe ihn über die Schliessung des Ladens und die «Restposten» informiert. Die Beschwerdeführerin habe sich, im Vertrauen auf die Legalität des Erwerbs, interessiert gezeigt und habe ab Februar 2021 ausgewählte Restposten erworben. B.E._______ sei damals nicht in die Verhandlungen involviert gewesen und habe daher auch keine Aussagen zu diesem Geschäft machen können. Es sei damit keinesfalls belegt, dass sie der X._______ GmbH oder X.X._______ einen Auftrag zum Import erteilt hätte. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die mutmasslichen Fleischlieferungen für den Zeitraum vom 6. Februar 2021 bis 17. April 2021 nicht gehörig untersucht. Die korrekte Sachverhaltserhebung hätte einer Einvernahme von A.E._______ bedurft. 6.3 Angesichts der Rügen der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt auf die angeblichen Lieferungen aus dem Jahr 2022 einzugehen. 6.3.1 Gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Beweise kann als erwiesen erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin die vier streitbetroffenen Lieferungen von X.X._______ und Y.X._______ entgegengenommen hat: Im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2022 wurden vier Fleischverkaufsrechnungen der X._______ GmbH beschlagnahmt: Rechnung Nr. 325 vom 15. November 2022 (act. […]), Rechnung Nr. 326 vom 22. November 2022 (act. […]),

A-5208/2023 Rechnung Nr. 328 vom 1. Dezember 2022 (act. […]) und Rechnung Nr. 335 vom 11. Dezember 2022 (act. […]). Die Rechnungen sind an die Beschwerdeführerin adressiert und stimmen mit den Kassenquittungen, die im Rahmen einer forensischen Auswertung des am Wohnsitz von X.X._______ beschlagnahmten Laptops gesichert werden konnten, überein (act. […]). B.E._______, der für die Beschwerdeführerin den Fleischeinkauf tätigte, hat anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2022 bestätigt, diese Lieferungen bei X.X._______ bestellt und von diesem geliefert erhalten zu haben (act. […] f.). Im Rahmen der Observation von X.X._______ wurde überdies durch Mitarbeitende des BAZG beobachtet, wie X.X._______, teilweise zusammen mit seinem Sohn Y.X._______, am 22. November 2022, am 30. November 2022 und am 1. Dezember 2022 mit einem Personenwagen in die Tiefgarage des Lebensmittelladens «(Laden)» fuhr (act. […]). Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen auch nicht, die besagten vier Lieferungen entgegengenommen zu haben (E. 6.2). 6.3.2 Weiter stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede, dass die streitbetroffenen Waren von X.X._______ und Y.X._______ ohne vorgängige Zollanmeldung ins Zollgebiet eingeführt wurden. Da die streitbetroffenen Fleischwaren aus dem Ausland eingeführt wurden, ohne dass Belege für deren Einfuhr bestehen, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs die Zollanmeldung unterblieben und daher der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (vgl. E. 5.4.1; 6.1.2). 6.3.3 B.E._______ hat anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2022 angegeben, bei der Beschwerdeführerin die Metzgerei zu leiten und den Einkauf des Frischfleischs zu tätigen (act. […]). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass B.E._______ – zumindest nach vor- und nachgängiger Instruktion von A.E._______ – den Einkauf von Frischfleisch für sie tätigt (Beschwerde, Rz. 13). Insoweit als B.E._______ Fleischeinkäufe im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin getätigt hat, erweisen sich seine Aussagen für das vorliegende Verfahren als relevant und es darf darauf abgestellt werden. Im Rahmen seiner Einvernahmen hat B.E._______ angegeben, X.X._______ sei anfangs November 2022 in der Metzgerei der Beschwerdeführerin erschienen und habe angegeben, Fleisch zu verkaufen. Daraufhin habe er (B.E._______) verschiedene Fleischstücke als Mustersendung

A-5208/2023 bestellt, um die Qualität zu begutachten. Es sei zu den vier genannten Lieferungen gekommen, wobei X.X._______ (betreffend die letzte Lieferung: dessen Sohn) ihm jeweils eine Rechnung übergeben habe. Er (B.E._______) habe aufgrund der erhaltenen Rechnung im Internet nach der Firma X._______ GmbH recherchiert und herausgefunden, dass diese Firma existiere. Er habe daher keine Bedenken gehabt, Fleisch zu kaufen (act. […] f.). Er habe die Bestellungen jeweils telefonisch durchgegeben (act. […]). Er habe X.X._______ vor der ersten Lieferung gesagt, er solle mit dem Auto in die Tiefgarage fahren und habe das Fleisch dort in Empfang genommen (act. […]). Eine Lieferung sei mit einem weissen Kleintransporter erfolgt, ansonsten seien die Lieferungen mit einem dunklen BMW erfolgt (act. […]). X.X._______ habe seines Wissens nie Fleisch mit einem Kühlfahrzeug angeliefert. Dieser habe gemeint, er habe nur diese Möglichkeit, um das Fleisch zu liefern. Die Unterbrechung der Kühlung sei in der Zeit des Jahres wohl nicht so schlimm gewesen (act. […]). Es sei immer bar bezahlt worden. Die Preise seien günstig, aber nicht «extrem günstig» gewesen. X.X._______ habe gesagt, er könne das Fleisch zu einem relativ günstigen Preis verkaufen, weil das Haltbarkeitsdatum nicht so lang sei (act. […]). Er (B.E._______) bestreite nicht, dass die Preise bei X.X._______ bzw. der X._______ GmbH billiger gewesen seien als bei seinen anderen Lieferanten im Normalfall (act. […]). Die Herkunft des Fleisches sei meistens Holland gewesen; woher X.X._______ das Fleisch gehabt habe, wisse er jedoch nicht (act. […]). X.X._______ habe ihm gesagt, dass es sich um holländische Qualität handle; er habe sich nicht weiter erkundigt (act. […]). 6.3.4 Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass B.E._______ im Namen der Beschwerdeführerin die vier Lieferungen bei X.X._______ bestellt hat und er dabei wusste, dass das Fleisch aus dem Ausland (meistens Holland) stammte. Sollten sich die streitbetroffenen Waren zum Zeitpunkt der Bestellungen noch im Ausland befunden haben, so hätte die Beschwerdeführerin mit den Bestellungen die entsprechenden Einfuhren veranlasst und wäre demnach ohne weiteres als Zollschuldnerin zu qualifizieren (E. 5.2.1). Davon ist vorliegend auszugehen, da X.X._______ mindestens bei zwei streitbetroffenen Lieferungen beobachtet wurde, wie er Waren ohne Zollanmeldung aus dem Ausland in die Schweiz einführte und zum Geschäft der Beschwerdeführerin fuhr (E. 6.3.1). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn sich einige der Waren zum Zeitpunkt der Bestellungen bereits in der Schweiz befunden haben sollten, wäre die Beschwerdeführerin nach der ständigen Rechtsprechung als Zollschuldnerin zu betrachten, da sie zumindest eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher

A-5208/2023 Waren kundgetan hat (E. 5.2.1). B.E._______ hat über einen Zeitraum von nur einem Monat regelmässig (viermal) erhebliche Mengen (stets mehr als 200 kg) Kalbs- und Rindfleisch von X.X._______ entgegengenommen, wobei die letzte Lieferung fünf Tage vor der Durchsuchung des Geschäfts der Beschwerdeführerin erfolgte. Damit durfte X.X._______ davon ausgehen, dass B.E._______ bzw. die Beschwerdeführerin bereit ist, grössere Mengen Kalbs- und Rindfleisch von ihm abzunehmen. Damit gehört die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollschuldner mit Bezug auf diese vier Lieferungen (E. 5.2.1). 6.4 In einem nächsten Schritt ist auf die angeblichen sieben Lieferungen aus dem Jahr 2021 einzugehen. 6.4.1 Bei der Treuhänderin der Beschwerdeführerin wurden sechs weitere an die Beschwerdeführerin adressierte Fleischverkaufsrechnungen der X._______ GmbH festgestellt: Rechnung Nr. 171 vom 10. Februar 2021, Rechnung Nr. 175 vom 20. Februar 2021, Rechnung Nr. 182 vom 26. März 2021, Rechnung Nr. 185 vom 27. März 2021, Rechnung Nr. 186 vom 31. März 2021 und Quittung Nr. 202 vom 17. April 2021 (act. […] ff.). Auch diese Rechnungen stimmen mit den im Rahmen der forensischen Auswertung des Laptops von X.X._______ gesicherten Kassenquittungen überein (act. […]). Im Rahmen der forensischen Auswertung des von X.X._______ verwendeten Computers wurden weitere an die Beschwerdeführerin ausgestellte Kassenquittungen festgestellt, darunter die Quittungen Nr. 165-169 vom 6. Februar 2021. Dazu konnten im Rahmen der Durchsuchung bei der Beschwerdeführerin bzw. bei ihrer Treuhänderin keine Rechnungskopien festgestellt werden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Lieferung gemäss Rechnung Nr. 165 (1 kg «Rind Bagli» zu Fr. 14.86; [act. {…}]) erhalten hat. Mit Bezug auf die übrigen, nur bei X.X._______ festgestellten Rechnungen nahm sie keine Nachbelastung vor. 6.4.2 B.E._______ gab anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2023 an, sich der Lieferungen aus dem Jahr 2021 nicht bewusst gewesen zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass die erste Lieferung im November 2022 erfolgt sei. Wenn die Rechnungen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien, müsse das aber seine Richtigkeit haben. X.X._______ sei kein regelmässiger Lieferant gewesen, daher habe er (B.E._______) sich nicht erinnern können (act. […]). Die Rechnung vom

A-5208/2023 10. Februar 2021 (Nr. 171) trage die Unterschrift seines Bruders A.E._______ (act. […]). Er sei erstaunt, dass sie so viel (Name) Wurstwaren bei X.X._______ gekauft hätten. Dies sei kein spezielles Produkt, weswegen die Kundschaft in den (Laden) komme. Weiter komme dazu, dass die Preise dieser Wurstwaren in diesem Zeitraum unwesentlich billiger gewesen seien als bei anderen Lieferanten. Diese Sendungen seien jedoch sicher durch sie (die Beschwerdeführerin) gekauft und bezahlt worden, da gebe es keine Diskussion (act. […]). Er habe diese Waren auch bestellt (act. […]). Mit Bezug auf die Rechnung Nr. 165 räumte er auf Nachfrage des BAZG ein, dass es sich um einen «Testkauf» gehandelt haben könnte ([…] f.). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin räumt im Rahmen ihrer Beschwerde ein, ab Februar 2021 Waren von X.X._______ entgegengenommen zu haben (Beschwerde, Rz. 24 f.). Für das Bundesverwaltungsgericht gilt damit als erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch die sieben streitbetroffenen Lieferungen aus dem Jahr 2021 entgegengenommen hat. 6.4.4 Fraglich ist, ob die Vorinstanz die Umstände dieser Lieferungen hinreichend abgeklärt hat. 6.4.4.1 X.X._______ hat in seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2022 ausgesagt, von 2019 bis Ende 2020 ein normales Lebensmittelgeschäft mit Obst, Gemüse und Fleisch in (Ort) für die X._______ GmbH geführt zu haben (act. […]). Dies deckt sich mit im Rahmen der Auswertung der Konten der X._______ GmbH festgestellten ETF-Kartenzahlungen von Kunden des Lebensmittelgeschäfts. Die letzte registrierte Zahlung erfolgte am 7. Januar 2021 (Aktennotiz vom 31. Januar 2023 betreffend […]-Konten der X._______ GmbH [act. {…}]). Die Ermittlungen der Vorinstanz ergaben weiter, dass die X._______ GmbH und X.X._______ im Jahr 2020 teilweise legal Fleischwaren von Schweizer Lieferanten bezogen hatten (act. […] f. sowie Aktennotiz vom 7. Februar 2023 betreffend […]-Konten der X._______ GmbH [act. {…}] und Aktennotiz vom 12. Januar 2023 [act. {…}] betreffend […]-Konten von X.X._______). Auch konnten an der Wohnadresse von X.X._______ verschiedene Rechnungen von früheren Lieferanten der X._______ GmbH beschlagnahmt werden (act. […] sowie […]). Betreffend die Jahre 2021 wie 2022 konnten dagegen nach umfangreichen Ermittlungen sowohl legale Fleischimporte wie auch legale Inlandbezüge ausgeschlossen werden (vgl. Aktennotiz vom 13. März 2023 [act. {…}] sowie Aktennotiz vom 16. März 2023 [act. {…}]; vgl. auch bereits E. 6.3.2). X.X._______ sagte weiter aus, er habe für sein Geschäft Trockenfleisch,

A-5208/2023 Tiefkühlfleisch und Frischfleisch gekauft. Ende Februar 2021 habe er den Laden der X._______ GmbH aufgegeben und das übrig gebliebene Fleisch (tiefgekühltes und frisches Fleisch) an den neuen Ladenbesitzer, der den Laden unter einem neuen Namen neu eröffnet habe, übergeben (act. […]). Eine entsprechende Zahlung über Fr. 20'000.– des neuen Inhabers vom 1. Dezember 2020 konnte im Rahmen der Auswertung der Kontoauszüge der auf die X._______ GmbH lautenden […]-Konten festgestellt werden (act. […]). 6.4.4.2 Ein Durchblick der Akten zeigt, dass die Vorinstanz Hinweisen auf einen möglichen legalen Erwerb von Fleischwaren durch X.X._______ bzw. die X._______ GmbH sorgfältig nachgegangen ist. So wurden etwa sämtliche bisherigen Lieferanten mittels Herausgabeeditionen aufgefordert, Auskunft zu erteilen über allfällige Lieferungen, die in den Jahren 2021 und 2022 an X.X._______ oder die X._______ GmbH erfolgten, was jedoch zu keinen Ergebnissen führte (act. […]). Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 entgegengenommenen Waren konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Übereinstimmung mit in den Akten befindlichen Rechnungsbelegen von Schweizer Lieferanten (aus dem Jahr 2020) feststellen (act. […], Anhänge […]). Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es sich bei den streitbetroffenen Waren nicht um rechtmässig eingeführte «Restposten» des Lebensmittelgeschäfts der X._______ GmbH handelte, nicht zu beanstanden. Dieser Schluss drängt sich auch auf angesichts der Tatsache, dass X.X._______ selbst angegeben hat, diese Restposten an seinen Nachfolger verkauft zu haben und diese Aussage durch einen entsprechenden Zahlungseingang gestützt werden kann (E. 6.4.4.1). Überdies ist nicht ersichtlich, wo die zwischen Februar und April 2021 von der Beschwerdeführerin entgegengenommenen Mengen Fleisch – insg. mehr als eine Tonne – nach Übergabe des Geschäfts hätten zwischengelagert worden sein. Insgesamt erachtet es das Bundesverwaltungsgericht daher als erwiesen, dass auch die im Jahr 2021 entgegengenommenen Waren von X.X._______ ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht wurden. Der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG ist damit auch mit Bezug auf diese Waren erfüllt (vgl. E. 5.4.1). 6.4.4.3 Die Beschwerdeführerin räumt im Rahmen ihrer Beschwerde ein, sich an dem von X.X._______ angebotenen Geschäft interessiert gezeigt und ab Februar 2021 «ausgewählte Restposten» von diesem erworben zu haben (Beschwerde, Rz. 24). Wie oben dargelegt, gilt als erstellt (E. 6.4.4.2), dass es sich bei den streitbetroffenen Waren zum einen nicht

A-5208/2023 um «Restposten» handelte und zum anderen die betroffene Ware nicht rechtmässig eingeführt wurde. X.X._______ hat die Waren vielmehr ohne vorgängige Zollanmeldung in die Schweiz verbracht. Auch wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden könnte, dass ihr Geschäftsführer A.E._______ das Geschäft in die Wege leitete und dabei annahm, es handle sich um Waren aus dem aufgelösten Lebensmittelladen der X._______ GmbH, hätte sie damit die Einfuhr der Waren tatsächlich veranlasst: Indem die Beschwerdeführerin sich bereit erklärte, ausgewählte Waren aus einem angeblichen Restposten abzunehmen, hat sie ihre generelle Abnahmebereitschaft bekundet. Aufgrund der Akten besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin wusste oder hätte annehmen müssen, dass die streitbetroffenen Waren aus dem Ausland stammten: Dies ergibt sich mit Bezug auf die (Name)-Wurstwaren ohne Weiteres aufgrund der Herstellerin, die nur in (Land) produziert (vgl. <[…]>; abgerufen am 25. März 2026). Mit Blick auf die übrige Fleischware ergibt sich dies aus den Lieferumständen, der fehlenden bzw. ungenügenden Rückverfolgbarkeit und dem günstigeren Preis. Vorliegend kann auch ohne Einvernahme von A.E._______ nämlich als erstellt gelten, dass die Lieferumstände nicht den im Fleischhandel üblichen Gepflogenheiten entsprachen: X.X._______ verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Lieferwagen mit Kühlaggregat (vgl. die Aktennotiz vom 13. Januar 2023 zu den diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz [act. {…}]). Er hat die Waren demnach auch im Jahr 2021 in einem ungekühlten Personenwagen geliefert, was nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. Art. 10 Abs. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 12 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln [HyV, SR 817.024.1]). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Übernahme von «Restposten» rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Rückverfolgbarkeit der Ware zu gewährleisten (Art. 28 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 LGV; Art. 27a Abs. 2 Bst. f HyV). Mangels Angaben zur Herkunft des Fleisches und zu den Umständen der Einfuhr auf den Rechnungsbelegen war diese aber gerade nicht gewährleistet. Zudem hat B.E._______, der für den Fleischeinkauf zuständige Mitarbeiter der Beschwerdeführer, auch auf Vorhalt der Rechnungen betreffend das Jahr 2021 ausgesagt, dass die Produkte von X.X._______ (wenn auch betreffend Wurstwaren nur «unwesentlich») billiger gewesen seien als diejenigen von anderen Lieferanten im Normalfall (act. […]).

A-5208/2023 6.4.4.4 Folglich durfte die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Lieferumstände, der nicht gewährleisteten Rückverfolgbarkeit des Fleisches und des Preises nicht ohne Weiteres auf die «Legalität der zu erwerbenden Restposten» vertrauen. Insbesondere mit der nicht gewährleisteten Rückverfolgbarkeit (vgl. E. 6.4.4.3) nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise illegal eingeführt wurde (vgl. Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4 betreffend die Unterlassung der Abklärung der Herkunft). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand. 6.4.4.5 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Einvernahme von A.E._______ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 1.7.2). Zwar ist es – auch im Hinblick auf die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (E. 4.1.3) – bedauerlich, dass die Vorinstanz den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht einvernommen hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch im vorliegenden Fall auch ohne Einvernahme rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin die unrechtmässige Einfuhr der Waren mit ihrem Verhalten mitveranlasst hat. Damit qualifiziert sie rechtsprechungsgemäss als Zollschuldnerin (E. 5.2.1). Ob es tatsächlich A.E._______ war, der im Februar 2021 in Kontakt mit X.X._______ stand und ob dieser (fälscherlicherweise) davon ausging, rechtmässig eingeführte Restposten einzukaufen, kann letztlich offenbleiben. 6.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die elf streitbetroffenen Lieferungen zu Recht als Zollschuldnerin qualifiziert. Als Zollpflichtige gehört die Beschwerdeführerin zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR (E. 5.4.3). Dass die Beschwerdeführerin (zumindest mit Bezug auf die Lieferungen im Jahr 2021) nicht gewusst haben will, dass das Fleisch von X.X._______ unverzollt in die Schweiz eingeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Nachleistungspflicht besteht auch dann, wenn die Zollpflichtige nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst und keinen persönlichen Nutzen aus der Widerhandlung gezogen hat (E. Erreur ! Source du renvoi introuvable.). 7.

A-5208/2023 7.1 In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung über insgesamt Fr. 44'528.40.– (Zollforderung Fr. 41'563.80, Mehrwertsteuer Fr. 1'805.45; Verzugszinsen Fr. 1'159.15) nicht beanstandet. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die streitgegenständliche Ware, «insbesondere die Lieferungen vom 6. Februar 2021 bis 17. April 2021», in ihrem Ladengeschäft veräussert. Auf den erzielten Umsätzen habe sie die geschuldeten Mehrwertsteuern vollständig entrichtet. Für eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer wäre sie zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Sie könne nicht verpflichtet werden, die Mehrwertsteuer doppelt zu entrichten. Eventualiter sei sie «anstelle des Vorsteuerabzuges» zur Verrechnung mit den geleisteten Mehrwertsteuern zu berechtigen. 7.2.2 7.2.2.1 Vorausschickend ist festzuhalten, dass die Mehrwertsteuer sowohl auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer, Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG) wie auch auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer, Art. 1 Abs. 2 Bst. c MWSTG) erhoben wird. Ob die Beschwerdeführerin die Inlandsteuer auf den von ihr erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen entrichtet hat, ist für die Zwecke der Einfuhrsteuer nicht entscheidend. Unter gegebenen Voraussetzungen kann eine entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer jedoch als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG). 7.2.2.2 Die verrechnungsweise Tilgung einer geschuldeten Einfuhrsteuer mit einer deklarierten Vorsteuer ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu das Urteil des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2018 E. 2.4, 3.3.4). Dazu würde es aber in einem ersten Schritt der Beschwerdeführerin obliegen, die mittels Verfügung vom 23. August 2023 verfügte Einfuhrsteuer in einer Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer geltend zu machen und zu deklarieren und sodann die Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu einer Verrechnung einzuholen (zum Erfordernis der Zustimmung des Gemeinwesens [hier: der ESTV] zu einer Verrechnung siehe ausführlich das Urteil des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2018 E. 2.4; vgl. auch FELIX GEIGER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, Art. 88 N 10 mit Verweis auf Art. 125 Ziff. 3 OR).

A-5208/2023 Weder ein allfälliges Vorsteuerabzugsrecht noch eine allfällige Berechtigung zur Verrechnung waren Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Diese Fragen liegen demnach ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten (E. 1.3). 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, weil nicht verfügt worden sei, dass die Beschwerdeführerin solidarisch für die Leistung der geschuldeten Abgaben hafte. 7.3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 ist im Sinne eines Hinweises vor dem Dispositiv zu entnehmen, dass X.X._______ für den Betrag von Fr. 44'528.40 und Y.X._______ für den Betrag von Fr. 28'158.50 solidarisch leistungspflichtig erklärt wurden. Dies ergibt sich auch aus den separaten, an sie adressierten Verfügungen (act. […]und act. […]). Überdies enthält die Verfügung den Hinweis, dass geschuldete Abgaben nur einmal bezahlt werden müssen. 7.3.3 Dass Personen, die nach Art. 12 Abs. 2 und 3 VStrR für die gleiche Forderung leistungspflichtig erklärt wurden, solidarisch haften, ergibt sich aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 5.4.3). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden. 7.4 Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 zu bestätigen. Die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 7.2.2.2). 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 4.1) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1 m.w.H.). Folglich sind die von den praxisgemäss und dem Aufwand entsprechend auf Fr. 3'500.– festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.– durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von der

A-5208/2023 Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 1'500.– festzusetzen. (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. auch Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2; A-5139/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 9.2; A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

A-5208/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'500.– auferlegt. Der letztere Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– entnommen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

A-5208/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5208/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-5208/2023 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2026 A-5208/2023 — Swissrulings