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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 A-5184/2023

9 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,088 parole·~1h·5

Riassunto

Zölle | Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5184/2023

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Ralf Imstepf, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien B._______ GmbH, (…), vertreten durch Friedrich Frank, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.

A-5184/2023 Sachverhalt: A. Die B._______ GmbH mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) (Zweck). Sie betreibt das Geschäft «(Laden)» in (Ort). A.B._______ ist seit (Jahr) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) eingetragen. B. B.a Im Rahmen einer gegen X.X._______ und Y.X._______ geführten Zollstrafuntersuchung stiess das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) auf Hinweise, wonach der «(Laden)» bzw. die B._______ GmbH nicht verzollte Fleisch und Fleischwaren von X.X._______ abgenommen haben könnte. Mitarbeitende des BAZG beobachteten, wie X.X._______ – teilweise zusammen mit seinem Sohn Y.X._______ – am 29. November 2022, am 1. Dezember 2022, am 6. Dezember 2022 in seinem Privatwagen von Deutschland kommend ohne Zollkontrolle in die Schweiz einreiste und anschliessend Waren auslud, u.a. beim «(Laden)» (Amtsberichte vom 29. November 2022, 1. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022; Akten der Vorinstanz [act.] […]). B.b Am 6. Dezember 2022 wurde eine Zollstrafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet wegen des Verdachts, im Namen und Auftrag des «(Laden)» bei X.X._______ Waren bestellt und nach der illegalen Einfuhr unverzollt von diesem übernommen zu haben. B.c Das BAZG führte am 15. Dezember 2022 eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des «(Ladens)» durch. Dabei wurden insgesamt 47.46 kg Frischfleisch festgestellt. Überdies beschlagnahmte das BAZG verschiedene Unterlagen bei der von der B._______ GmbH mandatierten Treuhänderin. Gleichentags wurde eine Zollstrafuntersuchung gegen B.B._______, den Sohn des Geschäftsführers A.B._______, eröffnet. Gemäss dem Protokoll über die Durchsuchung vom 15. Dezember 2022 (act. […]) waren sowohl A.B._______ (als Inhaber der durchsuchten Räume) wie auch B.B._______ (als Beschuldigter) an der Durchsuchung beteiligt. Dem Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2022 (act. […]) ist zu entnehmen, dass Mitarbeitende des BAZG am 15. Dezember 2022 beim «(Laden)» vorsprachen und sich dem anwesenden Gesellschafter und Geschäftsführer, A.B._______, vorgestellt hätten. Diesem sei der Grund der Vorsprache sowie der Hausdurchsuchungsbefehl eröffnet worden. In einer ersten Antwort habe sich A.B._______ dahingehend

A-5184/2023 geäussert, dass er der Inhaber der Firma B._______ GmbH sei, aber die Geschäftsführung seinem Sohn, B.B._______, übertragen worden sei und er insofern bezüglich Fragen nach Einkauf von Lebensmitteln nicht viel sagen könne. A.B._______ habe in Folge mit seinem Sohn telefoniert und diesen gebeten, im Geschäft zu erscheinen. Als Lieferanten für Fleischwaren seien von A.B._______ die Firmen (…), (…), (…), (…), (…) und (…) genannt worden. Die Firma C._______ werde seit ca. einem Jahr nicht mehr berücksichtigt. Lieferungen von X.X._______ seien von A.B._______ verneint worden. Nach Eintreffen von B.B._______ habe sich dieser in einer ersten Antwort entgegen der Aussage des Vaters, A.B._______, geäussert und sich selbst lediglich als Angestellten der Firma B._______ GmbH bezeichnet, welcher als Allrounder auch in gewissem Masse als Einkäufer tätig sei, aber nicht explizit oder allein die Funktion des Geschäftsführers innehabe und/oder diese ausübe. Es gäbe auch kein Pflichtenheft. Auf Lieferanten von Fleisch- und Fleischwaren angesprochen, habe dieser die von seinem Vater genannten Lieferanten bestätigt. Der Name X.X._______ und auch die Firma X._______ GmbH sage ihm etwas, aber Genaueres könne er im Moment nicht bekannt geben. Er habe bei X.X._______ und der Schweizer Firma X._______ nur Waren gegen ordentliche Belege mit ausgewiesener MWST-Nummer bezogen, marktkonforme Preise bezahlt und keinen Verdacht in der Sache gehegt. B.d B.B._______ wurde am 15. Dezember 2022 und am 21. Februar 2023 durch das BAZG als Beschuldigter einvernommen. Bei der zweiten Einvernahme wurde B.B._______ von seinem mandatierten Vertreter, Rechtsanwalt (Name), begleitet. Im Rahmen der zweiten Einvernahme wurden B.B._______ die bei der B._______ GmbH und deren Treuhänderin beschlagnahmten Rechnungsbelege sowie ein Auszug aus dem Amtsbericht vom 1. Dezember 2022 vorgelegt. Ihm wurde eröffnet, er müsse damit rechnen, dass das BAZG ihn für einen «Abgabenbetrag von ca. Fr. 241'500.– Zoll und ca. Fr. 10'600.– Mehrwertsteuer» sowie einen «Abgabenbetrag von ca. Fr. 6'863.50 Zoll zuzüglich Mehrwertsteuer» solidarisch leistungspflichtig erklären und die Abgaben bei ihm nachfordern werde (act. […] f.). Die der Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 (nachfolgend Bst. B.e) angehängte Abgabenberechnung wurde ihm weder vorgelegt noch ausgehändigt (act. […]). B.e Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 verpflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Nord die B._______ GmbH, dem BAZG Fr. 268'848.30 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Im Rahmen der Begründung führte das BAZG aus, in der Zeit vom 19. November 2020 bis

A-5184/2023 1. Dezember 2022 seien diverse Fleischwaren ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht (und somit in objektiver Hinsicht hinterzogen) und der B._______ GmbH als Empfängerin geliefert worden. Auf den Waren müssten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR, SR 313.0) Einfuhrzölle in Höhe von Fr. 251’740.50, Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 9'868.50 und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 7'239.30 nachgefordert werden. X.X._______ würde für den Betrag von Fr. 268'848.30 und Y.X._______ für den Betrag von Fr. 19'812.75 solidarisch leistungspflichtig erklärt. B.f Mit Schreiben vom 14. September 2023 zeigte der Rechtsvertreter der B._______ GmbH dem BAZG das Vertretungsverhältnis an. Er ersuchte um Akteneinsicht und zeitnahe Zustellung der vollständigen Akten auf elektronischem Weg. B.g Mit Verfügung vom 15. September 2023 hielt das BAZG fest, dass der B._______ GmbH bzw. deren Rechtsvertreter Einsichtnahme in das komplette Subdossier der B._______ GmbH (…) gewährt werde (Dispositiv- Ziff. 1). Die Einsichtnahme in das Faszikel 8 (Einvernahmen) des Dossiers B.B._______ (…) werde gewährt (Dispositiv-Ziff. 2). Die Einsichtnahme in die Akten der Hauptbeschuldigten X.X._______ (…), X._______ GmbH (..) und Y.X._______ (…) werde, sofern diese nicht dem Persönlichkeitsschutz unterlägen, gewährt (Dispositiv-Ziff. 3). Weitergehend werde der Antrag auf Akteneinsicht vom 14. September 2023 abgewiesen, da diese andere natürliche und juristische Personen beträfen (Dispositiv-Ziff. 4). Die zur Einsichtnahme freigegebenen Akten seien aufgrund des Aktenumfangs nach vorgängiger Terminabsprache am Standort der Zollfahndung Nord in Basel einsehbar (Dispositiv-Ziff. 5). Eine Vorabkopie der Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichentags per E-Mail übermittelt. Ebenfalls mit E-Mail vom 15. September 2023 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die kompletten Aktenverzeichnisse der Subdossiers (…) (X.X._______), (…) (X._______ GmbH), (…) (B._______ GmbH) und (…) (Y.X._______) sowie einen Auszug (Faszikel 8) des Aktenverzeichnisses des Subdossiers (…) (B.B._______) zugestellt. B.h Gemäss Gesprächsnotiz vom 15. September 2023 (vormittags) teilte der zuständige Mitarbeiter des BAZG dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin mit, dass eine Zustellung sämtlicher Akten in elektronischer Form nicht möglich sei, da die Akten nicht in elektronischer Form vorhanden seien und der Umfang mit ca. 32 Bundesordnern gross

A-5184/2023 sei. Gemäss Gesprächsnotiz vom 15. September 2023 (nachmittags) teilte der zuständige Mitarbeiter des BAZG dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass dieser zur Einsichtnahme vor Ort auch eine Vertretung mit Vollmacht (Substitut) schicken könne. Weiter teilte er diesem mit, dass der Ordner des (Subdossiers B._______ GmbH) ihm auch zugestellt werden könne, wenn er (der Rechtsvertreter) lediglich Einsicht in diesen nehmen wolle. Die Einvernahmen der Hauptbeschuldigten sowie vom Geschäftsführer seien darin aber nicht abgelegt. Der Rechtsvertreter habe dies abgelehnt. Er habe um Zustellung der Aktenverzeichnisse der entsprechenden (Unternummern) gemäss Verfügung Akteneinsicht ersucht (zur gleichentags erfolgten Übermittlung der Verzeichnisse: Bst. B.g). B.i Mit Eingabe vom 18. September 2023 ersuchte die B._______ GmbH das BAZG, seine Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung führte die B._______ GmbH bzw. deren Rechtsvertreter zusammengefasst aus, ihr sei im Veranlagungsverfahren keine Akteneinsicht sowie kein Recht zur Stellungnahme gewährt worden. Das nach Erlass der Verfügung gestellte Akteneinsichtsgesuch sei faktisch verweigert worden. Dieses Vorgehen verletze in eklatanter Weise ihren verfassungs- und gesetzmässigen Anspruch auf Akteneinsicht. Es werde ihr verunmöglicht, in Kenntnis der hierfür wesentlichen Unterlagen zu entscheiden, ob sie die Veranlagungsverfügung anfechten solle und ihre Beschwerde einlässlich zu begründen. B.j Mit Schreiben vom 20. September 2023 teilte das BAZG mit, der faktische Geschäftsführer und Vertreter der B._______ GmbH, B.B._______, sei anlässlich der Einvernahmen vom 15. Dezember 2022 und 21. Februar 2023 zum Sachverhalt der Fleischbestellungen und -übernahmen durch die B._______ GmbH befragt worden und ihm sei auch der Umfang der zur Last gelegten solidarischen Leistungspflicht mitgeteilt worden. Der Rechtsvertreter von B.B._______ sei an den Einvernahmen zugegen gewesen. Somit sei dem Vertreter der B._______ GmbH – B.B._______ – die vom BAZG einzufordernde Abgabenhöhe bekannt gewesen und er habe sich zum vorgeworfenen Sachverhalt und der Abgabennachforderung äussern können. Zudem sei dem Rechtsvertreter von B.B._______ in einem Telefongespräch vom 14. Juni 2023 seitens des BAZG bestätigt worden, dass die B._______ GmbH solidarisch leistungspflichtig erklärt werde. Da diese zu diesem Zeitpunkt ohne rechtliche Vertretung gewesen sei, sei der Rechtsanwalt von B.B._______ gebeten worden, schnellstmöglich mitzuteilen, ob er auch die Vertretung für die B._______ GmbH übernehmen werde. Gleichentags sei ihm die Akteneinsicht (für die Akten betreffend

A-5184/2023 B.B._______) am Standort der Untersuchungsbehörde in Basel bestätigt worden. In Folge sei aber – bis zur Mandatsanzeige durch den Rechtsvertreter der B._______ GmbH am 14. September 2023 – weder eine Anzeige der Mandatsübernahme durch einen Anwalt noch ein Ersuchen um Akteneinsicht betreffend die B._______ GmbH beim BAZG eingegangen. Die Akteneinsicht sei mit Verfügung vom 15. September 2023 bewilligt worden. Ein rechtlicher Anspruch auf Zustellung von Aktenstücken auf elektronischem Weg bestehe nicht. Es könne lediglich die bereits bewilligte Akteneinsichtnahme am Standort in Basel bestätigt werden. C. C.a Mit Eingabe vom 25. September 2023 erhebt die B._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023. Sie beantragt, die Verfügung vom 23. August 2023 sei aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Wiederholung des Verfahrens zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom 23. August 2023 vollständig aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. C.b Mit Eingabe vom 8. März 2024 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde vom 25. September 2023 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Gleichzeitig reicht die Vorinstanz die Vernehmlassungen in den Parallelverfahren A-5152/2023, A-5182/2023, A-5208/2023, A-5187/2023 und A-5186/2023 sowie die Verfahrensakten in fünf Zollkisten ein. C.c Mit Eingabe vom 18. März 2024 übermittelt die Vorinstanz Aktenverzeichnisse der zu den jeweiligen Verfahren gehörenden Dossiers. Als zum vorliegenden Verfahren gehörende Dossiers bezeichnet die Vorinstanz: (…). C.d Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 wird der Beschwerdeführerin ein Exemplar der Vernehmlassung (samt Aktenverzeichnissen) übermittelt. Gleichzeitig erhält sie die Gelegenheit, bis am 22. April 2024 eine Replik einzureichen. C.e Mit Eingabe vom 26. Juli 2026 reicht die Beschwerdeführerin – innert mehrfach erstreckter Frist – eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Sie hält ausdrücklich an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest.

A-5184/2023 C.f Die Vorinstanz reicht am 21. August 2024 eine Duplik ein. Sie hält im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. C.g Ein Exemplar der Duplik vom 21. August 2024 wird der Beschwerdeführerin am 23. August 2024 durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Ungeachtet von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12–19 sowie die Art. 30–33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, trägt das Bundesverwaltungsgericht den in diesen Bestimmungen verankerten verfassungsmässigen Prinzipien auch in Steuerverfahren Rechnung (statt vieler: Urteile des BVGer A-1577/2025 vom 26. Januar 2026 E. 1.5.1; A-5139/2021 vom 22. Dezember 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_157/2023 vom 22. Dezember 2022] E. 1.2). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.2.2; 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.1).

A-5184/2023 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.4; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.6 1.6.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.5; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5 mit Hinweisen).

A-5184/2023 1.6.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann sie Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend E. 3) ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 1.5.6). Rechtliches Gehör 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei das rechtliche Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verweigert worden. Sie habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Ihr sei kein Anhörbrief zugestellt worden und ihr Geschäftsführer, A.B._______, sei nicht einvernommen worden. Bei den Einvernahmen von B.B._______, X.X._______ und Y.X._______ seien ihr keine Teilnahmerechte gewährt worden. Auch seien ihr die umfangreichen Akten trotz entsprechendem Ersuchen nicht zugestellt worden, was ihr eine Einsichtnahme faktisch verunmöglicht habe; zudem seien Akten von «Verfahren dieser Grössenordnung» zwingend digital zu führen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und zur rechtskonformen Wiederholung des Verfahrens an das BAZG zurückzuweisen. 2.2 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. Auch wenn vorliegend kein Anhörbrief verschickt worden sei, so seien der Beschwerdeführerin bzw. ihrem (faktischen) Geschäftsführer B.B._______ anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2023 die Ergebnisse der Untersuchung eröffnet worden und sie hätten dazu Stellung nehmen können (Vernehmlassung, Rz. 7, 30; Duplik Rz. 5f). Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten dennoch zum Schluss kommen, dass das rechtliche Gehör mit diesem Vorgehen verletzt wurde, dürfe die Verletzung jedenfalls als geheilt erachtet werden (Duplik, Rz. 7). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei auf Ersuchen zudem Akteneinsicht am Standort der Zollfahndung Nord in Basel gewährt worden; ein Anspruch auf elektronische Aktenführung bzw. postalische Zustellung der äusserst umfangreichen, physisch

A-5184/2023 gehaltenen Akten bestehe nicht. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter von der Möglichkeit der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht hätten, hätten sie selbst zu verantworten. Überdies sei von ihr nie «abgewunken» worden, Hand zu bieten für eine Zustellung von ausgewählten und die Beschwerdeführerin betreffenden Ordnern zum eingehenderen Studium oder der Erstellung von Kopien (Duplik, Rz. 9). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (auf Gesetzesstufe in Art. 29 ff. VwVG verankert). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (Äusserungsrecht; vgl. sogleich E. 3.2), erhebliche Beweise beizubringen (Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung; vgl. hinten E. 3.3) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Akteneinsichtsrecht; vgl. hinten E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren des Bundes wird diese verfassungsrechtliche Garantie insbesondere in den Art. 12 ff. und 29 ff. VwVG konkretisiert (Urteil des BGer 1C_296/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht trägt den in diesen Bestimmungen verankerten verfassungsmässigen Prinzipien auch in Steuerverfahren Rechnung (vgl. E. 1.2). 3.2 Voraussetzung des Äusserungsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 vom 20. Januar 2026 E. 4.3.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 135 I 279 E. 2.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 149 I 153 E. 2.2; 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen;

A-5184/2023 Urteil des BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1). Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV wird i.d.R. Genüge getan, wenn die Parteien ihre Standpunkte schriftlich darlegen können; ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht grundsätzlich nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 f.; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: BSK BV], N 46 zu Art. 29). 3.3 3.3.1 Das Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung umfasst zunächst das Recht der Parteien, erhebliche Beweise zu offerieren, Beweismittel über rechtserhebliche Tatsachen beizubringen oder zu bezeichnen und mit entsprechenden Beweisanträgen gehört zu werden. Dieses Recht auf Beweisabnahme gilt aber nur für Mittel, die nicht offensichtlich untauglich sind, um eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen (BGE 137 II 266 E. 3.2; 137 V 210 E. 3.4.2.4; vgl. bereits E. 1.6.2). Des Weiteren vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV für Verfahrensparteien auch den Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Dazu gehört insb. das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_119/2024 vom 14. März 2025 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 151 II 934]; WALDMANN, BSK BV, N 51 zu Art. 29). 3.3.2 Das Recht, bei einer Einvernahme einem (Belastungs-)Zeugen oder einer Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen, bezieht sich auf das Strafverfahren, nicht aber auf das Veranlagungsverfahren. In einem solchen besteht, wie in jedem Verwaltungsverfahren, das Recht, sich zu den in den Akten liegenden Beweismitteln (auch den beigezogenen Strafakten) zu äussern und gegebenenfalls zu verlangen, dass nochmals eine Einvernahme durchgeführt wird. Einem solchen Antrag ist aber nicht in jedem Fall stattzugeben. Vielmehr kann er unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt werden (BGE 144 II 427 E. 3.4.1; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N 16 zu Art. 18, die zwar davon ausgehen, dass Zeugenaussagen beigewohnt werden darf und Ergänzungsfragen gestellt werden dürfen, dann aber doch festhalten, dass Parteien sich zumindest zum Beweisergebnis äussern und zusätzliche Beweisanträge stellen können müssen). Spezialgesetzlich ist im vorliegend einschlägigen Bereich kein Recht der steuerpflichtigen Person

A-5184/2023 statuiert, Befragungen oder Einvernahmen anderer Personen beizuwohnen und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Indessen umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch das grundsätzliche Recht, bei Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein sowie Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen. Ob vorliegend Art. 18 VwVG (aufgrund des Ausschlusses der Anwendbarkeit gemäss Art. 3 Bst. e VwVG auf Veranlagungsverfahren: siehe dazu bereits E. 1.2) anwendbar ist (und sich damit auch aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, dass prinzipiell ein Recht auf Anwesenheit und Stellung von Ergänzungsfragen bei Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen besteht), kann hier dahingestellt bleiben. Rechtsprechungsgemäss gehen die in Art. 18 Abs. 1 VwVG vorgesehenen Teilnahmerechte nicht über das hinaus, was sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ergibt (vgl. BGE 124 V 90 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-4381/2022 vom 12. November 2024 E. 2.1.4 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_728/2024 vom 4. Dezember 2025]; A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 10.1). Rechtsprechungsgemäss können Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen nur dann in einem Verwaltungsverfahren verwertet werden, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5; Urteile des BVGer A-3193/2018 und A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 9.2.2; A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 4.2.2). 3.4 3.4.1 Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde überhaupt entscheiderheblich sind (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 2.3.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_317/2024 vom 24. März 2025]). Es findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 3). 3.4.2 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes umschreiben die Art. 26– 28 VwVG das Akteneinsichtsrecht. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am

A-5184/2023 Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; c. Niederschriften eröffneter Verfügungen. Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist (Art. 26 Abs. 1bis VwVG). Ein genereller Anspruch auf postalische Zustellung der Verfahrensakten besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N 21 zu Art. 26; WALD- MANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, N 85 zu Art. 26). Es kann lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis, wonach Rechtsvertretern – zumindest im Inland – die Verfahrensakten in der Regel zugestellt werden, rechtsgleiche Behandlung verlangt werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die jeweiligen Umstände vergleichbar sind. Wenn die Akten ausserordentlich umfangreich sind, ist die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (Urteile des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.2; 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.7; 2C_201/2013 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.3.1 in fine, 3.4.3). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich weder ein Anspruch auf Herausgabe noch ein Recht auf Zustellung der Verfahrensakten ableiten (WALDMANN, BSK BV, N 54 zu Art. 29). 3.4.3 Zwar begründet das Akteneinsichtsrecht für die Behörden die Pflicht, Akteneinsicht zu gewähren, wenn keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe (Art. 27 VwVG) entgegenstehen. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen. Vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (WALD- MANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, N 71 zu Art. 26 mit Hinweisen; WALDMANN, BSK BV, N 54 zu Art. 29). 3.4.4 Der Richtlinie 20 des BAZG «das Verwaltungsverfahren» (Fassung vom August 2024) ist unter Ziff. 3.2 «Anspruch auf rechtliches Gehör» > 3.2.5 «Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör» > 3.2.5.1 «Das Recht auf Akteneinsicht > 3.2.5.1.3 «Modalitäten der Einsichtnahme» u.a. Folgendes zu entnehmen: «Grundsätzlich hat die Akteneinsicht am Sitz der Behörde zu erfolgen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt mit Ausnahme der Anwälte nicht zur Mitnahme der Akten. Rechtsanwälten müssen die Akten zugestellt werden (BGE – Entscheid)».

A-5184/2023 3.5 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.3). 3.6 Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.4; A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 5.4). 3.7 3.7.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird gemäss Art. 814 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) grundsätzlich durch jeden ihrer Geschäftsführer (einzeln) vertreten. Nach Art. 814 Abs. 2 OR steht es den Gesellschaftern jedoch offen, in den Statuten eine Regelung zu treffen, welche vom Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis abweicht. So kann etwa auch Direktoren oder anderen Drittpersonen ein Zeichnungsrecht eingeräumt werden (ROLF WATTER, in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024 (nachfolgend: BSK OR II, N 4 zu Art. 814). Diese zur Vertretung befugten Organe können im Namen der Gesellschaft grundsätzlich alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 814 Abs. 4 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 OR). Die GmbH kann weiter durch von der Gesellschafterversammlung bestellte Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vertreten werden (Art. 804 Abs. 3 i.V.m. Art. 458 ff. OR). Diesen

A-5184/2023 kommt keine Organstellung zu und sie vertreten die Gesellschaft gemäss ihren jeweiligen Vertretungsbefugnissen (Art. 458 und 462 OR). Schliesslich kann eine GmbH auch durch ihre bürgerlichen Bevollmächtigten gemäss Art. 32 ff. OR vertreten werden. Gemäss den Regeln der bürgerlichen Bevollmächtigung wird der Vertreter in drei Fällen gebunden, wenn der Vertreter, der den Vertrag abschliesst, deutlich macht, dass er im Namen des Vertretenen handelt: (1) wenn der Vertretene dem Vertreter in ihren internen Beziehungen die erforderlichen Befugnisse (ausdrücklich oder stillschweigend) übertragen hat (interne Vollmacht; Art. 32 Abs. 1 OR); (2) wenn der Vertreter vom Vertretenen keine internen Befugnisse übertragen bekommen hat, der gutgläubige Dritte aber aufgrund des Verhaltens des Vertretenen in seinen externen Beziehungen auf solche Befugnisse schliessen konnte (Art. 33 Abs. 3 OR); und (3) wenn dem Vertreter vom Vertretenen keine internen Befugnisse übertragen wurden, der Vertretene den Vertrag aber genehmigt hat (Art. 38 Abs. 1 OR) (vgl. BGE 146 III 37 E. 7.1; 131 III 511 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.6 f.). 3.7.2 Eine GmbH haftet gemäss Art. 817 i.V.m. Art. 722 OR ausservertraglich auch für unerlaubte Handlung ihrer sog. «faktischen Organe», d.h. Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 128 III 29 E. 3a; ALEXANDER VOGEL, in Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2. Aufl. 2026, N 3 zu Art. 817; ROLF WATTER, in: BSK OR II, N 7 zu Art. 722). Solche faktischen Organe können jedoch kraft Organfunktion keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen für die Gesellschaft eingehen (für die AG: BGE 146 III 37 E. 6; Urteil des BVGer A-4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.5; KARIN MÜLLER, Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020, ZBJV 158/2022, S. 37 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr vor Erlass der Verfügung vom 23. August 2023 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde: Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) ist A.B._______ alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. A). B.B._______ ist nicht als formelles Organ eingetragen. Insoweit als die Vorinstanz geltend macht, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei gewahrt, weil mit B.B._______ ihr

A-5184/2023 «faktisches Organ» angehört worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein faktisches Organ kraft Organfunktion nicht befugt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für die Gesellschaft einzugehen (E. 3.7.2). Es ist daher zweifelhaft, ob B.B._______ – sofern er als faktisches Organ der Beschwerdeführerin zu qualifizieren wäre – für diese überhaupt rechtsgenüglich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hätte wahrnehmen können. Mit der Frage, ob B.B._______ die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Gehörswahrung anderweitig, etwa auf der Grundlage einer bürgerlichen Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR; vgl. E. 3.7.2) vertreten konnte, hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Diese Frage kann vorliegend aber letztlich offenbleiben. Den Akten sind nämlich keine Hinweise zu entnehmen, dass B.B._______ anlässlich der Einvernahme überhaupt im Namen der Beschwerdeführerin handelte. B.B._______ war am 21. Februar 2023 als Beschuldigter im Zollstrafverfahren einvernommen worden (act. […]). Dem Einvernahmeprotokoll sind seitens der Vorinstanz keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie B.B._______ als Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen hat. Dieser wurde zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, für die Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. B.B._______ hat der Vorinstanz auch nicht von sich aus zu verstehen gegeben, dass er die Beschwerdeführerin vertrete. Er hat vielmehr ausgesagt, er habe die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin nicht formell übernommen und es gäbe keine Abmachung bezüglich Unterschriftenregelung; wobei aber sein Vater, A.B._______, «staatliche Sachen» unterschreibe (act. […]). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass B.B._______ als Vertreter der Beschwerdeführerin einvernommen wurde (vgl. Urteil des BVGer A-4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.8.4 für eine vergleichbare Konstellation). Die Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld der Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 auch nicht anderweitig über das sie betreffende Nachleistungsverfahren informiert. Zwar war A.B._______ anlässlich der Durchsuchung vom 15. Dezember 2022 anwesend und hat das BAZG dabei betreffend Fragen zu Fleischeinkäufen von sich aus an seinen Sohn verwiesen (Sachverhalt Bst. B.c). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein kleines Familienunternehmen handelt, ist auch wahrscheinlich, dass A.B._______ von seinem Sohn über dessen Einvernahmen und die (ihm persönlich gegenüber) angekündigte Nachforderung informiert wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre, die Beschwerdeführerin über das gegen sie angestrengte Nachleistungsverfahren zu orientieren und ihr die Gelegenheit zu geben,

A-5184/2023 vor Erlass der Verfügung erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (E. 3.1). Indem sie dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, ihr seien weder bei den Befragungen von B.B._______ noch bei denjenigen von X.X._______ und Y.X._______ Teilnahmerechte gewährt worden. Damit sei auch ihr Konfrontationsanspruch verletzt worden. 4.2.2 Die Vorinstanz gibt in der Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 ausführlich Aussagen wieder, die B.B._______ anlässlich seiner Einvernahmen als Beschuldigter im Zollstrafverfahren gemacht hat (Verfügung, Ziff. II.F). Im Rahmen der Begründung wird massgeblich auf diese Aussagen abgestellt (Verfügung, Ziff. III.5.1-5.4). Von X.X._______ wird eine Aussage, die er seinerseits im Rahmen seiner Einvernahmen als Beschuldigter gemacht hat, wiedergegeben (Verfügung, Ziff. III.5.6). Auf diese wird «in bestätigender Weise» abgestellt (Verfügung, Ziff. III.5.6). Aus der Einvernahme von Y.X._______ wird keine Aussage wiedergegeben und es wird auch nicht darauf abgestellt. 4.2.3 Beim vorliegenden Verfahren über die Nachleistungspflicht handelt es sich nicht um ein (Verwaltungs-)strafverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Die von der Beschwerdeführerin angeführten strafprozessualen Garantien, welche sich für das Verwaltungsstrafverfahren namentlich aus Art. 35 Abs. 1 und 41 Abs. 3 VStrR ergeben, sind demnach nicht anwendbar (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4.4). Allfällige Verletzungen strafprozessualer Garantien sind im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen (vgl. ANDRÉ HAIBÖCK, in: Frank/Markwalder/Eicker/Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], N 9 zu Art. 63). Dies gilt auch dann, wenn beide Verfahren parallel durch die gleiche Instanz geführt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_187/2023 vom 18. Juli 2024 E. 4.2.1 f.). Die Beschwerdeführerin – gegen die soweit aktenkundig ohnehin kein Strafverfahren eröffnet wurde – kann deshalb aus diesen Garantien im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2.4 Aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ergibt sich das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Dies beinhaltet das

A-5184/2023 grundsätzliche Recht, bei Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein (E. 3.4.1). B.B._______, X.X._______ und Y.X._______ wurden jedoch nicht als Zeugen oder Auskunftspersonen im Nachleistungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr als Beschuldigte in den sie betreffenden Strafverfahren einvernommen. Rechtsprechungsgemäss ist es bei einer solchen Ausgangslage für die Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn der mit der Nachleistung belasteten Person die Möglichkeit eingeräumt wurde, von den betreffenden Aussagen Kenntnis zu nehmen und sich dazu schriftlich zu äussern (Urteile des BVGer A-5139/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 4.3.1 [bestätigt durch das Urteil des BGer 9C_157/2023 vom 9. April 2024]; A- 4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.8.6). Die entsprechenden Aussagen erweisen sich damit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht per se als unverwertbar. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend erst mit der Zustellung der Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 Kenntnis von den sie belastenden Aussagen erlangt. Da es ihr damit verwehrt war, sich vor Erlass der Verfügung zum Beweisergebnis zu äussern, wurde auch in dieser Hinsicht ihr Gehörsanspruch verletzt. 4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass es seitens der Vorinstanz explizit abgelehnt worden sei, ihr die Verfahrensakten zu übersenden. Gerade in derart grossen Fällen sei es nicht hinnehmbar, dass die Akten nicht elektronisch geführt würden. Eine Einsichtnahme in 35 Bundesordner durch ihren Rechtsvertreter sei nur schon aus Kostengründen faktisch unmöglich. 4.3.1 Rechtsprechungsgemäss besteht gestützt auf Art. 26 Abs. 1 VwVG kein genereller Anspruch auf postalische Zustellung der Verfahrensakten. Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich weder ein Anspruch auf Herausgabe noch ein Recht auf Zustellung der Verfahrensakten ableiten (E. 3.4.2). Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass Rechtsanwälten gemäss der Richtlinie 20 des BAZG die Akten gewöhnlich zugestellt werden (E. 3.4.4). Wie die Beschwerdeführerin aber selbst einräumt, handelt es sich vorliegend um äusserst umfangreiche Akten, die von der Vorinstanz in physischen Ordnern gehalten werden. Diese sind (teilweise) auch nicht nur für das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin, sondern auch für Parallelverfahren betreffend weitere Abnehmer von importiertem Fleisch massgebend. Es liegen insoweit besondere Umstände vor, welche die verfügte Einsichtnahme vor Ort als sachgerecht erscheinen

A-5184/2023 lassen (E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund kann in der Weigerung der Vorinstanz, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sämtliche Akten postalisch oder elektronisch zuzustellen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Überdies hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angeboten, ihr Teile der Verfahrensakten – so namentlich das sie betreffende Unterdossier – zuzusenden, was diese jedoch abgelehnt hat. Wie die Vorinstanz dem Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt hat, wäre es diesem zudem möglich gewesen, eine bevollmächtigte Vertretung zur Einsichtnahme in die Verfahrensakten und Anfertigung von Kopien zu entsenden, sofern zeitliche oder kostenbedingte Gründen einer persönlichen Einsichtnahme entgegengestanden haben sollten (Sachverhalt Bst. B.h). Letztlich ist es Sache der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretung, sich so zu organisieren, dass sie ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen kann. 4.3.2 Wie das Bundesgericht kürzlich festgehalten hat, vermittelt auch Art. 26 Abs. 1bis VwVG aufgrund der unmissverständlichen Formulierung als «Kann-Vorschrift» keinen Anspruch auf Zustellung der Akten auf elektronischem Weg (Urteil des BGer 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025 E. 4.2; BRUNNER, Kommentar VwVG, N 47 zu Art. 26). Die Beschwerdeführerin nennt keinerlei Rechtsgrundlage für die von ihr behauptete digitale Aktenführungspflicht. Eine solche ist nach der derzeitigen Rechtslage auch nicht erkennbar (zu der im Rahmen des Projekts Justitia 4.0 geplanten Änderung: Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2023 zum Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz, BBl 2023 679, S. 43). 4.3.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 4.4 In einem nächsten Schritt ist auf die Frage einzugehen, ob die festgestellten Gehörsverletzungen (E. 4.1, 4.2.4) im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt erachtet werden können oder ob die Sache – dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.4.1 In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ebenfalls im Rahmen eines Nachleistungsverfahrens gestützt auf Art. 12 VStrR der alleinige Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft nicht einvernommen und die beschwerdeführende Gesellschaft erst mit Zustellung der Verfügung über die Nachleistungspflicht formell über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden

A-5184/2023 war, stufte das Bundesverwaltungsgericht die festgestellte Gehörsverletzung als nicht schwerwiegend ein (Urteil des BVGer A-4588/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.8.5, 4.8.6). Dabei wurde hervorgehoben, dass es sich um ein kleines Familienunternehmen handelte und die Gesellschaft bzw. ihr Geschäftsführer sowohl bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten als auch anlässlich der Einvernahmen des Sohnes des Geschäftsführers bewusst im Hintergrund geblieben waren. 4.4.2 Ob es sich vorliegend ebenfalls um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin handelt, kann indes offenbleiben. Rechtsprechungsgemäss ist von einer Rückweisung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (E. 3.5). Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin sämtliche Aussagen von B.B._______ und X.X._______, auf die die Vorinstanz zu Lasten der Beschwerdeführerin abgestellt hat, wortwörtlich oder sinngemäss in der angefochtenen Verfügung offengelegt. Auch die verwendeten Beweismittel (insb. die bei der Beschwerdeführerin und deren Treuhänderin beschlagnahmten Rechnungskopien) wurden der Beschwerdeführerin mitsamt der dazugehörenden Aktenreferenzen offengelegt. Der Beschwerdeführerin wurde überdies mit Verfügung vom 15. September 2023 Einsicht in die sie betreffenden Verfahrensakten gewährt (Bst. B.g). Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die sie betreffenden Aktenverzeichnisse übermittelt (Bst. B.g). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden ihr erneut die Aktenverzeichnisse zugestellt (Bst. C.d). Damit wäre es ihr möglich gewesen, spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt – zu allen Sach- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch wiederholt die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern (Sachverhalt Bst. C.d, C.g). Dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihre Akteneinsicht vor der Vorinstanz wahrzunehmen oder vor dem Bundesverwaltungsgericht ein neues Akteneinsichtsgesuch zu stellen, hat sie – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – selbst zu verantworten. Auch im Rahmen einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wären der Beschwerdeführerin die (umfangreichen) Verfahrensakten nicht elektronisch zu übermitteln. Damit würde eine Rückweisung an die Vorinstanz einem formalistischen Leerlauf gleichkommen.

A-5184/2023 4.4.3 Auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres Geschäftsführers, A.B._______, rechtfertigt keine Rückweisung an die Vorinstanz. A.B._______ hatte die Mitarbeitenden des BAZG anlässlich der Durchsuchung vom 15. Dezember 2022 von sich aus an seinen Sohn verwiesen (Sachverhalt Bst. B.c). Unabhängig von der Frage, ob B.B._______ als faktischer Geschäftsführer qualifizierte, war dieser jedenfalls bei der Beschwerdeführerin für den (Fleisch-)einkauf zuständig, unterhielt in deren Namen die Geschäftsbeziehung zu X.X._______ und konnte in diesem Zusammenhang für die Feststellung der Nachleistungspflicht relevante Aussagen machen (dazu nachfolgend E. 6.4.2 f.). Dass B.B._______ bei der Beschwerdeführerin für den Einkauf zuständig war, bestreitet die Beschwerdeführerin (im Gegensatz zu dessen Funktion als «faktischer Geschäftsführer») nicht («Nur weil B.B._______ allerhöchstens bezüglich der Routineaufgabe der Warenlieferung "freie Hand" gehabt haben mag, bedeutet dies nicht, dass er als faktischer Geschäftsführer fungierte (…)»; Replik, Rz. 12). Weshalb eine Einvernahme A.B._______ vor diesem Hintergrund im Hinblick auf den Entscheid wesentlich sein könnte bzw. welche Tatsachenelemente damit erhellt werden sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Auf eine Einvernahme von A.B._______ ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.6.2; Urteil des BGer 9C_157/2023 vom 9. April 2023 E. 5.2 für eine vergleichbare Konstellation). 4.4.4 Auf die beantragte Einvernahme von X.X._____ und Y.X._______ wird im Rahmen der materiellen Beurteilung eingegangen (E. 6.2.3). 4.5 Zusammengefasst können die festgestellten Gehörsverletzungen rechtsprechungsgemäss als geheilt gelten. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 1.7.3). Die festgestellten Gehörsverletzungen sind jedoch im Rahmen der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (E. 7.1). 5. 5.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).

A-5184/2023 5.2 5.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Als Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des BGer 9C_125/2025 vom 20. Juni 2025 E. 4.3; 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3 und 6 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6). 5.2.3 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit

A-5184/2023 grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zinssätze der Verzugszinsen sind in der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktion (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) festgelegt (Art. 1 Bst. a Zinssatzverordnung EFD). 5.3 5.3.1 Steuerpflichtig für die Einfuhrsteuer ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG) (vgl. E. 3.2.1). 5.3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze gebracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2024 E. 2.3). 5.3.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Als Entgelt gilt gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG der Vermögenswert, den der Empfänger einer Leistung oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.4.3). 5.3.4 Im Übrigen wird die Einfuhrsteuer – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kommen – gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 54

A-5184/2023 Abs. 3 Bst. a MWSTG; vgl. dazu auch BVGE 2014/7 E. 3.5.2; Urteil des BVGer A-5082/2021 vom 18. November 2024 E. 2.3). 5.3.5 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Soweit vorliegend relevant, beginnt die Verzugszinspflicht mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG). 5.4 5.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 5.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 5.4.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen

A-5184/2023 Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.3; A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 5.4.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.4; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). 6. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Einfuhrzölle in Höhe von Fr. 251’740.50, Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 9'868.50 und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 7'239.30 von der Beschwerdeführerin nachgefordert hat. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz macht zusammengefasst geltend, der bei der Beschwerdeführerin für die Warenbestellungen zuständige B.B._______ habe über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren insgesamt 44

A-5184/2023 Lieferungen Fleisch von X.X._______ und Y.X._______ bestellt, entgegengenommen und bezahlt. B.B._______ sei bewusst gewesen, dass das Fleisch aus dem Ausland stamme. Die bezahlten Preise hätten insgesamt – und bei einzelnen Fleischsorten erheblich – unter dem üblichen Marktpreis für entsprechende schweizerische Waren gelegen. Zudem sei es bei den Lieferungen zu Auffälligkeiten gekommen (fehlende Hinweise auf die X._______ GmbH auf den Etiketten oder Verpackungen, fehlende oder verspätete Lieferscheine, keine Zollbelege, Transport in Personenwagen ohne Kühlvorrichtung, späte Uhrzeit der Anlieferung, Barzahlung). Die Beschwerdeführerin bzw. B.B._______ hätten begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft der gelieferten Waren nachzugehen und hätten nicht ohne nähere Prüfung darauf vertrauen dürfen, dass das Fleisch aus dem Inland stamme. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Erstabnehmerin, welche importierte Waren direkt annahm. Da B.B._______ eine generelle Abnahmebereitschaft des Fleisches kundgetan habe, sei nicht erheblich, ob sich das Fleisch zum Zeitpunkt der Bestellung noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befunden habe. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin zu qualifizieren, selbst wenn sie nichts von der fehlenden Zolldeklaration gewusst haben sollte. Sie sei solidarisch nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Abgaben. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der in der Verfügung aufgeführte Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen falsch und in keiner Weise erstellt. Dass das streitbetroffene, angeblich unverzollte Fleisch von X.X._______ und Y.X._______ in die Schweiz eingeführt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Denn es sei nicht erstellt, dass das Fleisch nicht von bisher unbekannten Dritten unter Abführung von Zoll und MWST in die Schweiz gebracht worden sei. In der Verfügung werde auch zu Unrecht angegeben, B.B._______ sei ihr faktischer Geschäftsführer. Die Geschäftsführung habe einzig und allein A.B._______ innegehabt. Auch könne keine Rede davon sein, dass es zu den in der Verfügung behaupteten 44 Lieferungen gekommen sei. Die Zahlen stützten sich offenbar auch auf Rechnungen, die auf dem Computer von X.X._______ gefunden worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass hinter diesen Rechnungen Leistungen stünden. Jedenfalls belege der Umstand, dass Rechnungen angeblich auch dem Computer von X.X._______ gefunden worden seien nicht, dass Leistungen auch tatsächlich erfolgten. Ebenfalls bestritten werde die Behauptung, dass keine marktüblichen Preise bezahlt worden seien. Überdies sei sie nicht als Auftraggeberin zu qualifizieren. Sie habe das streitbetroffene Fleisch nicht (direkt) im Ausland bestellt. Weder

A-5184/2023 habe sie die X._______ GmbH damit beauftragt, im Ausland eingekauftes Fleisch in die Schweiz zu transportieren noch ebendies zu verzollen. Ein Auftraggeber müsse wissen oder zumindest annehmen, dass die von ihm bezogene Ware von einem Dritten direkt in die Schweiz importiert wurde. Auch für die Annahme einer generellen Bereitschaft zur Abnahme von Waren sei vorausgesetzt, dass der Auftraggeber um die ausländische Herkunft der Ware und deren direkten Import in die Schweiz durch den so veranlassten Dritten wisse. Für die Annahme, dass sie gewusst haben soll, dass die von X.X._______ und Y.X._______ bezogene Ware direkt in die Schweiz importiert und nicht etwa in der Schweiz eingekauft worden sei, finde sich in den Akten keine Stütze. Dass B.B._______ bewusst gewesen sein soll, dass es sich bei ihr um eine Erstabnehmerin handelte, werde mit Nichtwissen bestritten. 6.2 Zu den 44 angeblichen Lieferungen 6.2.1 X.X._______ war gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) zwischen (Datum) und (Datum) Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der (mittlerweile gelöschten) X._______ GmbH. Diese war an dessen privater Wohnadresse domiziliert. In tatsächlicher Hinsicht kann vorliegend aufgrund der anlässlich der Durchsuchungen festgestellten Beweismittel als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom November 2020 bis Oktober 2022 43 Fleisch- bzw. Fleischwarenlieferungen von der X._______ GmbH bzw. X.X._______ entgegengenommen und bezahlt hat.

In den Akten finden sich dazu die folgenden Beweismittel: Betreffend 32 Rechnungen (Rechnungen Nr. 161 vom 4. Februar 2021, 239 vom 9. Oktober 2021, 241 vom 29. Oktober 2021, 244 vom 4. November 2021, 248 vom 24. November 2021, 249 vom 24. November 2021, 250 vom 1. Dezember 2021, 255 vom 7. Dezember 2021, 256 vom 15. Dezember 2021, 259 vom 18. Dezember 2021, 261 vom 23. Dezember 2021, 263 vom 31. Dezember 2021, 267 vom 19. Februar 2022, 269 vom 19. Februar 2022, 270 vom 19. Februar 2022, 272 vom 19. Februar 2022, 273 vom 19. Februar 2022, 275 vom 19. Februar 2022, 278 vom 26. Februar 2022, 281 vom 3. März 2022, 282 vom 10. März 2022, 284 vom 19. März 2022, 287 vom 25. März 2022, 289 vom 3. April 2022, 291 vom 4. April 2022, 296 vom 28. April 2022, 297 vom 6. Mai 2022, 305 vom 11. Juni 2022, 308 vom 18. Juni 2022, 310 vom 26. Juni 2022, 313 vom 14. September 2022 und 322 vom 22. Oktober 2022) finden sich in den Akten an die

A-5184/2023 Beschwerdeführerin adressierte Rechnungsbelege der X._______ GmbH, die bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Treuhänderin beschlagnahmt wurden (act. […] und act. […]). Diese weisen handschriftliche Notizen («bezahlt» oder «bar bezahlt» mit Datum und teilweise Unterschrift) auf. Die auf den Rechnungsbelegen ausgewiesenen Beträge (exkl. ausgewiesene MWST) wurden durch die Beschwerdeführerin jeweils unter dem Konto 4000 Materialaufwand verbucht (act. […]; Untersuchungsbericht act. […]). Übereinstimmende Kassenquittungen konnten auf dem von X.X._______ verwendeten Laptop festgestellt werden (act. […] ff.). Betreffend zwei Rechnungen (Rechnungen Nr. 245 und 246 vom 13. November 2021) finden sich in den Akten bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmte Rechnungsbelege, die ebenfalls handschriftliche Notizen aufweisen aber nicht an die Beschwerdeführerin adressiert sind (act. […] und […]). Die entsprechenden Rechnungen befanden sich – wiederum ohne Adressierung – auch auf dem von X.X._______ verwendeten Computer (act. […] f.; keine Angabe zu «customer»). Auch diese Aufwendungen wurden bei der Beschwerdeführerin als Materialaufwand verbucht (act. […]). Betreffend acht Rechnungen finden sich in den Akten Quittungen, die auf genormten Geschäftsformularen (Quittungs- bzw. Durchschreibeblock) ausgestellt und bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt wurden (act. […] ff.; Rechnungen vom 19. November 2020, 26. November 2020, 4. Dezember 2020, 11. Dezember 2020, 18. Dezember 2020, 19. Dezember 2020, 23. Dezember 2020, 26. Dezember 2020). Die Beschwerdeführerin figuriert darauf als Adressatin. Als Lieferantin bzw. Ausstellerin der Rechnungen figuriert die X._______ GmbH, teilweise mit Stempelaufdruck sowie mit Unterschrift. Auch diese Aufwendungen wurden von der Beschwerdeführerin verbucht (act. […]). Auf dem Laptop von X.X._______ konnten keine entsprechenden Belege gefunden werden. Schliesslich findet sich in den Akten eine handschriftliche Notiz vom 15. Dezember 2021 (act. […]), die ebenfalls beim «(Laden)» beschlagnahmt wurde. Auf dieser Notiz, die mit der Firma der Beschwerdeführerin und «(Laden)» überschrieben ist, sind in türkischer Sprache vier Positionen mit jeweiligen Beträgen sowie ein Gesamtbetrag aufgeführt. Unten auf der Notiz sind die Firma und Adresse der X._______ GmbH inkl. Mehrwertsteuernummer angegeben. Darauf ebenfalls handschriftlich vermerkt ist «05.02.2022 bezahlt», begleitet von einer Unterschrift. Der entsprechende Aufwand wurde ebenfalls verbucht (act. […]).

A-5184/2023 Aufgrund der ausnahmslose bei der Beschwerdeführerin festgestellten Belege, den handschriftlichen Notizen und den entsprechenden Verbuchungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die auf den Rechnungen aufgeführten Waren erhalten und bezahlt hat. 6.2.2 Betreffend eine weitere angebliche Lieferung stützt sich die Vorinstanz auf den Rechnungsbeleg Nr. 329 vom 1. Dezember 2022, der an die Beschwerdeführerin adressiert ist und bei der Auswertung des Computers von X.X._______ festgestellt wurde (act. […]). Die Vorinstanz verweist darauf, dass im Rahmen der Observation von X.X._______ am 29. November 2022, am 1. Dezember 2022 und am 6. Dezember 2022 durch Mitarbeitende des BAZG beobachtet wurde, wie X.X._______ (am 1. Dezember 2022 begleitet von seinem Sohn Y.X._______) Warenlieferungen zum «(Laden)» verbrachte (act. […], […]f., […]; Verfügung, Ziff. II.K). Aufgrund der Ermittlungserkenntnisse und der Beobachtungen sei als erwiesen zu erachten, dass es sich bei den am 29. November 2022 bzw. 1. Dezember 2022 gelieferten Waren um aus dem Ausland ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbrachte Fleischwaren gemäss Rechnung Nr. 329 handle. Auf Vorhalt hin räumte B.B._______ ein, es könne sein, dass es sich bei den beobachteten Lieferungen um die Waren gemäss Rechnung Nr. 329 gehandelt habe. Es könne sein, dass X.X._______ gesagt habe, dass der Lieferschein noch folge, weshalb er den Beleg noch nicht dem Treuhänder habe übermitteln können ([…]; zit. in Duplik Rz. 18; zur Verwertbarkeit der Aussagen vgl. nachfolgend E. 6.4.2). Vor dem Hintergrund der Beobachtungen des BAZG und den Aussagen von B.B._______ besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass auch die in der Rechnung Nr. 329 aufgeführten Waren der Beschwerdeführerin durch X.X._______ geliefert und von dieser entgegengenommen wurden, auch wenn der Rechnungsbeleg nicht bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. 6.2.3 Insoweit als die Beschwerdeführerin ausführt, es könne keine Rede davon sein, dass es zu den in der Verfügung behaupteten 44 Lieferungen gekommen sei (Beschwerde, Rz. 13), kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat lediglich mit Bezug auf eine Lieferung auf eine Rechnung abgestellt, welche sich nur im Kassensystem von X.X._______ befand. Die besagte Lieferung wurde jedoch durch Mitarbeiter des BAZG beobachtet (E. 6.2.2). Betreffend die übrigen Lieferungen hat die Vor-

A-5184/2023 instanz auf bei der Beschwerdeführerin festgestellte Rechnungen abgestellt und diese überdies mit Hilfe des Treuhänders der Beschwerdeführerin mit deren Verbuchungen abgeglichen. Dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen entgegengenommen und bezahlt hat, steht somit ausser Zweifel. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung von Y.X._______ und X.X._______ (zwecks Klärung der Frage, ob «hinter den Rechnungen Leistungen stehen»; Beschwerde Rz. 13) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.6.2). 6.3 Zur Frage, ob die streitbetroffenen Waren unverzollt in die Schweiz verbracht wurden 6.3.1 Aktenkundig ist, dass X.X._______ und Y.X._______ im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Zollstrafuntersuchung wiederholt dabei beobachtet wurden, wie sie Waren ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbrachten und bei verschiedenen Betrieben, darunter demjenigen der Beschwerdeführerin, ausluden (act. […], […] f., […]; Verfügung, Ziff. II.K; vgl. bereits E. 6.1.2). 6.3.2 Im Rahmen der Untersuchung wurde weiter u.a. festgestellt, dass X.X._______ erhebliche Mengen an Fleisch und Fleischwaren bei Verkäufern in Deutschland bezogen hatte. Gleichzeitig konnten im Rahmen der Untersuchungen keine Beweismittel, welche Inlandkäufe von Fleisch oder Fleischwaren belegen könnten, festgestellt werden. Es konnten für den untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 13. Dezember 2022 in den Systemen des BAZG auch keine auf X.X._______ oder die X._______ GmbH lautende Verzollungen oder ersteigerte Kontingente ausgemacht werden (Verfügung Ziff. I.A; Schlussprotokoll [act. {…}] Ziff.IV). 6.3.3 Damit gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleisches die Zollanmeldung unterblieben ist und daher der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (E. 5.4.1). Denn es kann aufgrund der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass X.X_______ und Y.X._______ für das streitbetroffene Fleisch die geschuldeten Zoll- und Einfuhrabgaben entrichtet haben. Für die Mutmassung der Beschwerdeführerin, unbekannte Dritte könnten X.X._______ rechtmässig in die Schweiz eingeführtes Fleisch verkauft haben, findet sich angesichts der dokumentierten Einkäufe im Ausland, der beobachteten Einfuhren ohne Zollanmeldung und fehlender diesbezüglicher Belege ebenfalls keine Stütze.

A-5184/2023 6.4 Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Zollschuldnerin ist 6.4.1 Rechtsprechungsgemäss wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (E. 5.2.1). 6.4.2 Vorausschickend ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf die in der Verfügung wiedergegebenen Aussagen von B.B._______ und X.X._______ abgestellt werden darf. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten hat (E. 4.2.3 f.), macht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Teilnahme an diesen Einvernahmen eingeladen wurde, diese nicht unverwertbar. Auch stellt das Abstellen auf diese Aussagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine (erneute) Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar: Die entsprechenden Aussagen bzw. das Beweisergebnis wurden ihr (immerhin) in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2023 offengelegt und sie hatte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederholt die Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Sachverhalt Bst. C). 6.4.3 B.B._______, der Sohn des Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, hat anlässlich seiner Einvernahmen angegeben, er habe innerhalb des Betriebs «eigentlich freie Hand» und «keine exakten Vorgaben» gehabt (act. […], ebenfalls wiedergegeben in Verfügung Ziff. II.D und F). Er hat nach seinen eigenen Angaben telefonisch Bestellungen bei X.X._______ aufgegeben und Lieferungen bar aus der Kasse bezahlt, wobei er die Lieferungen im Allgemeinen nicht entgegennehme, da diese abgestellt oder in den Kühlraum gebracht würden (act. […] f., […]; Verfügung Ziff. II.D und II.F). Alle Rechnungen über die gelieferten Waren habe er dem Treuhänder der Beschwerdeführerin übergeben (act. […]; Verfügung Ziff. II.F). Die bei der Beschwerdeführerin und deren Treuhänderin festgestellten Rechnungen waren – abgesehen von zwei nicht adressierten Rechnungen – an die Beschwerdeführerin adressiert und wurden von dieser verbucht (E. 6.1.1). Gestützt auf diese Informationen ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass B.B._______ die Fleischbestellungen im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin erledigte. In dem die Beschwerdeführerin die entsprechenden Rechnungen als

A-5184/2023 Aufwand verbuchte und in ihrer Buchhaltung erfasste, hat sie die Rechtshandlungen ihres Mitarbeiters jedenfalls nachträglich genehmigt (E. 3.7.1). Die Frage, ob B.B._______ über eine (ausdrücklich oder konkludente) interne Vollmacht für die entsprechenden Handlungen verfügte, kann demnach offenbleiben. Dass B.B._______ mit dem Einverständnis seines Vaters, des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, handelte, legt aber immerhin auch das Verhalten von A.B._______ anlässlich der Durchsuchung vom 15. Dezember 2020 (Sachverhalt Bst. B.c) nahe, der seinen Sohn kontaktierte und beizog. Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass B.B._______ die streitbetroffenen Waren im Namen der Beschwerdeführerin bei X.X._______ bzw. der X._______ GmbH bestellt hat. 6.4.4 B.B._______ hat weiter angegeben, er habe mit X.X._______ nicht darüber gesprochen, ob das zu liefernde Fleisch aus dem Ausland stamme (act. […]; Verfügung Ziff. II.F). Das von X.X._______ gelieferte Fleisch sei ausländisch etikettiert und in Kartonschachteln mit im Ausland domizilierten Schlachtbetrieben verpackt gewesen; dies sei aber auch bei anderen Lieferanten der Fall gewesen (act. […]; Verfügung Ziff. II.F). Anhand dieser Verpackungen habe er auch die notwendigen Informationen betreffend Produktionsland, Erzeugung mittels Hormone/Antibiotika, Zusatzstoffen, Halal etc. gehabt ([…]; Verfügung Ziff. II.F). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Aussagen zu Recht davon aus, dass B.B._______ bekannt war, dass das von X.X._______ gelieferte Fleisch ursprünglich aus dem Ausland stammte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte B.B._______ zudem angesichts der Gesamtumstände der Lieferungen davon ausgehen müssen, dass das Fleisch möglicherweise von X.X._______ und Y.X._______ direkt aus dem Ausland eingeführt wurde: Das Fleisch wurde von X.X._______ in Personenwagen ohne Kühlvorrichtung angeliefert, was den lebensmittelrechtlichen Vorgaben widerspricht (vgl. Art. 10 Abs. 4 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.Vm. Art. 12 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln [HyV, SR 817.024.1]) (Verfügung Ziff. I.A, Schlussprotokoll act. […]). Dass weder B.B._______ noch andere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin je eine der 44 Lieferung beobachtet haben wollen, erscheint als wenig glaubhaft. Dies umso mehr, als B.B._______ ebenfalls angab, die Lieferungen mit Geld aus der Kasse bezahlt zu haben (act. […]), was einen direkten Kontakt mit den Lieferanten bedingt. Jedenfalls wäre es für die Beschwerdeführerin als Lebensmittelbetrieb Pflicht gewesen, die Einhaltung der Lager- und Beförderungsbedingungen,

A-5184/2023 einschliesslich der geltenden Temperaturanforderungen, zu überprüfen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [LMG, SR 817.0]; Art. 27a Abs. 2 Bst. c HyV). Es ist nicht ersichtlich, wie eine solche Überprüfung hätte vorgenommen werden können, wenn die Lieferungen von X.X._______ einfach «abgestellt» oder «in den Kühlraum» gebracht wurden (act. […]; Verfügung Ziff. II.F) und die Beschwerdeführerin keinerlei Wareneingangskontrollen vornahm (act. […]; Verfügung Ziff. II.F). Ebenso war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des Fleisches zu überprüfen (Art. 28 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 LGV; Art. 27a Abs. 2 Bst. f HyV). Auf den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Rechnungen fanden sich weder Hinweise auf das Herkunftsland des Fleisches noch auf die Importeurin (act. […]). Ihr wurden auch keine anderweitigen Lieferscheine oder Zollbelege ausgehändigt; vielmehr gab B.B._______ an, die Informationen betreffend Produktionsland, Hormonen etc. den Etiketten auf den Fleischstücken entnommen zu haben (act. […]; Verfügung Ziff. II.F). Damit wurde die Rückverfolgbarkeit der Waren durch X.X._______ bzw. die X._______ GmbH aber gerade nicht gewährleistet, da die Umstände des Erwerbs und der Einfuhr des Fleisches in die Schweiz unklar bleiben. Vor dem Hintergrund ihrer lebensmittelrechtlichen Pflichten durfte die Beschwerdeführerin nicht einfach davon ausgehen, dass die streitbetroffenen Fleischwaren durch unbekannte Dritte ordnungsgemäss eingeführt und an X.X._______ bzw. die X._______ GmbH weiterverkauft wurden. Vielmehr waren die fehlenden Angaben zu Herkunft und Einfuhr des Fleisches geeignet, ernsthafte Zweifel betreffend die rechtmässige Einfuhr des Fleisches zu begründen. 6.4.5 Indem B.B._______ im Namen der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum Fleischwaren bei X.X._______ bestellt hat und dabei wusste oder zumindest annehmen musste, dass das Fleisch ausländischer Herkunft war und in die Schweiz eingeführt werden musste, hat er die Einfuhr mitveranlasst. Die Beschwerdeführerin ist damit rechtsprechungsgemäss als Zollschuldnerin zu qualifizieren. Ob die Einfuhr der Waren tatsächlich in allen Fällen erst nach Aufgabe der Bestellung erfolgte, kann offenbleiben. Indem die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum regelmässig (zeitweise wöchentlich) grosse Mengen ausländischen Fleisches von X.X._______ entgegengenommen hat, hat sie jedenfalls ihre generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan (E. 5.2.1).

A-5184/2023 6.5 Nachleistungspflicht 6.5.1 Als Zollpflichtige gehört die Beschwerdeführerin zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR (E. 5.4.3). Sie gilt ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. 6.5.2 Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass das Fleisch von X.X._______ und Y.X._______ unverzollt in die Schweiz eingeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Nachleistungspflicht auch dann, wenn die Zollpflichtige keinen persönlichen Nutzen aus der Widerhandlung gezogen hat (E. 5.4.3). Ob die von X.X._______ gelieferten Waren günstiger waren als vergleichbare Waren auf dem Schweizer Markt, kann daher letztlich offenbleiben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Erstabnehmerin, die die direkt importierten Waren bestellte und in Empfang nahm, weshalb sie wie ausgeführt selbst zollpflichtig ist. 6.5.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig ist. 6.6 In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung nicht beanstandet. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen. 6.7 Nach dem Ausgeführten ist die verfügte Nachforderung in Höhe von insg. Fr. 268'848.30 zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 4.1, 4.2.4) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1 m.w.H.). Folglich sind die von den praxisgemäss und dem Aufwand entsprechend auf Fr. 8'500.– festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'500.– durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere

A-5184/2023 Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursacherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. auch Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2; A-5139/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 9.2; A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

A-5184/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 7'500.– auferlegt. Der letztere Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– entnommen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

A-5184/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5184/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-5184/2023 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 A-5184/2023 — Swissrulings