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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 A-5152/2023

9 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,469 parole·~42 min·5

Riassunto

Zölle | Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5152/2023

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Ralf Imstepf, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien A._______ GmbH, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.

A-5152/2023 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in (Ort) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) die (Zweck). Seit der Gründung im Jahr (…) waren A.A._______ als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung und B.A._______ als Geschäftsführer, je mit Einzelunterschrift, im Handelsregister eingetragen. Seit dem (Datum) ist B.A._______ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen. B. B.a Im Rahmen einer gegen X.X._______ und Y.X._______ geführten Zollstrafuntersuchung stiess das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) auf Hinweise, wonach die A._______ GmbH im Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis 27. April 2022 nicht verzolltes Fleisch und Fleischwaren von diesen abgenommen haben könnte. B.b Am 17. Januar 2023 eröffnete das BAZG eine Zollstrafuntersuchung gegen B.A._______ als Beschuldigten. B.c Am 17. Januar 2023 führte das BAZG eine Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der A._______ GmbH durch. Bei deren Treuhänder, dem mittlerweile gelöschten Einzelunternehmen Z._______, wurden Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt. B.d Der Geschäftsführer der A._______ GmbH, B.A._______, wurde am 17. Januar 2023 und am 15. Februar 2023 durch das BAZG als Beschuldigter einvernommen. B.e Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 verpflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Nord die A._______ GmbH, dem BAZG Fr. 31'970.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Im Rahmen der Begründung führt das BAZG aus, in der Zeit vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 seien diverse Fleischwaren ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht (und somit in objektiver Hinsicht hinterzogen) und der A._______ GmbH als Empfängerin geliefert worden. Auf den Waren müssten gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR, SR 313.0) Einfuhrzölle in Höhe von Fr. 30'112.95, Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 989.65 und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 867.40 nachgefordert werden. X.X._______ würde für den

A-5152/2023 Betrag von Fr. 31'970.– und Y.X._______ für den Betrag von Fr. 15'781.80 solidarisch leistungspflichtig erklärt. Die Verfügung wurde der A._______ GmbH über ihren damaligen Rechtsvertreter zugestellt. C. C.a Mit Eingabe vom 22. September 2023 erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) über die Leistungspflicht vom 23. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 23. August 2023 als «nicht rechtskräftig» zu erklären und es seien alle «entsprechenden Strafkosten und Kosten des Beschwerdeverfahrens» dem BAZG aufzuerlegen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Oktober 2023 die in der Beschwerde angekündigten und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen. C.c Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 kommt die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. C.d Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 22. September 2023 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Im Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass gleichzeitig Vernehmlassungen in fünf weiteren Beschwerdeverfahren (A-5182/2023, A-5184/2023, A-5208/2023, A-5187/2023 und A-5186/2023) eingereicht wurden. Des Weiteren stellt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zu allen sechs Verfahren in fünf Kisten zu. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reicht die Vorinstanz die Aktenverzeichnisse der zu den jeweiligen Verfahren gehörenden Akten nach. Zu den Verfahrensakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören gemäss Eingabe vom 18. März 2024: (…). Die Vernehmlassung vom 8. März 2024 (samt dazugehörigen Aktenverzeichnissen) wird der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2024 zugestellt.

A-5152/2023 C.e Am 19. Juni 2024 reicht die Beschwerdeführerin innert mehrfach erstreckter Frist eine Replik zur Vernehmlassung vom 8. März 2024 ein. Sie hält im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. In der Beilage lässt sie dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Beweismittel zukommen. C.f Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 ersucht die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht, ihr neben der Replik vom 19. Juni 2024 auch die eingereichten Beilagen zukommen zu lassen und eine Frist zur Einreichung einer Duplik anzusetzen. C.g Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 entspricht das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch der Vorinstanz um Einsicht in die Beilagen und setzt eine Frist bis zum 29. Juli 2024 zur Einreichung einer Duplik an. C.h Mit Duplik vom 15. August 2024 nimmt die Vorinstanz zu den Vorbringen in der Replik und den eingereichten Beweismitteln Stellung. C.i Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2024 stellt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Exemplar der verspätet eingereichten Duplik vom 15. August 2024 zu. C.j Mit Eingabe vom 20. September 2024 ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Mit Eingabe vom 20. November 2024 reicht sie fristgemäss eine weitere Stellungnahme (Triplik) ein. C.k Am 19. Dezember 2024 reicht die Vorinstanz innerhalb der dafür angesetzten Frist ihrerseits eine weitere Stellungnahme (Quadruplik) ein. Sie hält im Wesentlichen an den bereits gemachten Ausführungen fest. C.l Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 nimmt die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Quintuplik). Sie hält im Wesentlichen an den bereits gemachten Ausführungen fest. C.m Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2025 an die Vorinstanz übermittelt. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-5152/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten – einzutreten. 1.3 1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (statt vieler: BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; 117 Ib 114 E. 5b; Urteil des BGer 2C_1055/2013, 2C_1056/2013 vom 30. August 2014 [in BGE 140 II 415 nicht publizierte] E. 2.1; Urteil des BVGer A-2691/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 1.4.1). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des

A-5152/2023 Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.2.1). 1.3.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung über die Leistungspflicht vom 23. August 2023. Diese erging in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VStrR im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und wurde nicht mit einem Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin verbunden. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (Sachverhalt Bst. C.a). Insoweit sie sich mit ihren Anträgen auch auf ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren beziehen wollte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.4; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln

A-5152/2023 zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 1.5; A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). 1.7 1.7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) haben die Parteien Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (auf Gesetzesstufe in Art. 29 ff. VwVG verankert). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids in der Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4452/2021, A-4454/2021 vom 12. April 2022 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_473/2022 vom 17. November 2022] E. 2.1.1). 1.7.2 Das Recht angehört zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.3).

A-5152/2023 1.7.3 Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Urteile des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.7.4; A-5201 vom 20. September 2022 E. 5.4). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz in der Verfügung vom 23. August 2023 (Ziff. III.7.4) fest, das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen des Geschäftsführers, B.A._______, vom 17. Januar 2023 und 15. Februar 2023 gewährt worden. 2.2 Hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist den Akten zu entnehmen (E. 1.5), dass gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, B.A._______, am 17. Januar 2023 eine Zollstrafuntersuchung wegen Verdachts auf gewohnheitsmässigen Einfuhrschmuggel eröffnet wurde (Sachverhalt Bst. B.b; act. […]). In diesem Rahmen wurde er am 17. Januar und 15. Februar 2023 als Beschuldigter einvernommen. Zum Ende der ersten Einvernahme wurde ihm durch die untersuchenden Beamtinnen eröffnet, dass die Beschwerdeführerin für die in Rede stehenden Fleischbezüge solidarisch leistungspflichtig erklärt werden könnte (act. […]). Zu diesem Zeitpunkt wurde ihm jedoch keine Abgabenberechnung vorgelegt. Anlässlich der zweiten Einvernahme wurde B.A._______ eine Abgabenberechnung vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm jedoch nicht die Gelegenheit eingeräumt, sich im Namen der Beschwerdeführerin zu einer möglichen Nachforderung von dieser zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat auch kein separates Anhörschreiben oder anderweitig die Gelegenheit erhalten, vor Erlass der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Insofern war es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich nach Abschluss der Untersuchung zum Beweisergebnis, so namentlich zur Höhe der Leistungspflicht, zu äussern. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit verletzt (vgl. Urteil des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.2 für einen vergleichbaren Sachverhalt). Indessen kann offenbleiben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Ohnehin müsste nämlich der Mangel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt gelten. Denn das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach die Gelegenheit, sich ausführlich zu den Vorwürfen und zur Höhe der verfügten Nachforderung zu äussern (vgl. Sachverhalt Bst. C.a–C.l). Eine Rückweisung der Sache käme einem

A-5152/2023 formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist (E. 1.7.2). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Rahmen der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (E. 1.7.3). 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). 3.2 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) sowie die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Als Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG) gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des BGer 9C_125/2025 vom 20. Juni 2025 E. 4.3; 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben

A-5152/2023 (Urteil des BGer 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6). 3.2.3 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zinssätze der Verzugszinsen sind in der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktion (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014) festgelegt (Art. 1 Bst. a Zinssatzverordnung EFD). 3.3 3.3.1 Steuerpflichtig für die Einfuhrsteuer ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG) (vgl. E. 3.2.1). 3.3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze gebracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5; Urteil des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2024 E. 2.3). 3.3.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Als Entgelt gilt gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG der Vermögenswert, den der Empfänger einer Leistung oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. auch BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.4.3).

A-5152/2023 3.3.4 Im Übrigen wird die Einfuhrsteuer – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kommen – gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG; vgl. dazu auch BVGE 2014/7 E. 3.5.2; Urteil des BVGer A-5082/2021 vom 18. November 2024 E. 2.3). 3.3.5 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Soweit vorliegend relevant, beginnt die Verzugszinspflicht mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG). 3.4 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020

A-5152/2023 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 3.4.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.3; A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.4.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteile des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.3.4; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen).

A-5152/2023 4. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob das BAZG zu Recht Zoll und Einfuhrsteuer in Höhe von insgesamt Fr. 31'970.– inkl. Verzugszins von der Beschwerdeführerin nachgefordert hat. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die folgenden Lieferungen von X.X._______ entgegengenommen hat: - Lieferung 1 von 30 kg Fleischwaren (10 kg Rindshackfleisch, 10 kg Pouletschenkel o. Knochen, 10 kg Kalbsunterspalte), gemäss Rechnung Nr. 293 der (mittlerweile gelöschten) X._______ GmbH vom 23. April 2022 über Fr. 476.62; - Lieferung 2 von 41.5 kg Fleischwaren (20 kg Kalbsvoressen, 10.5 kg Pouletschenkel, 11 kg Hackfleisch), gemäss Rechnung Nr. 294 der X._______ GmbH vom 23. April 2022 über Fr. 520.–; - Lieferung 3 von 55 kg Fleischwaren (15 kg Rindshackfleisch, 10 kg Kalbsvoressen, 20 kg Pouletschenkel o. Knochen, 10 kg Hühnerbrust), gemäss Rechnung Nr. 295 der X._______ GmbH vom 27. April 2022 über Fr. 702.12; - Lieferung 4 von 40 kg Fleischwaren (10 kg Kalbsvoressen,20 kg Pouletschenkel o. Knochen, 10 kg Rindshackfleisch) mit Rechnung Nr. 298 der X._______ GmbH vom 7. Mai 2022 über Fr. 533.–; - Lieferung 5 von 70 kg Fleischwaren (40 kg Pouletschenkel o. Knochen, 20 kg Rindshackfleisch, 10 kg Kalbsvoressen), gemäss Rechnung Nr. 300 der X._______ GmbH vom 10. Mai 2022 über Fr. 861.–; - Lieferung 6 von 50 kg Fleischwaren (10 kg Kalbsvoressen, 20 kg Rindshackfleisch, 20 kg Pouletschenkel o. Knochen), gemäss Rechnung Nr. 301 der X._______ GmbH vom 27. Mai 2022 über Fr. 645.75; - Lieferung 7 von 42.5 kg Fleischwaren (20 kg Pouletschenkel, 10 kg Rindshackfleisch, 12.5 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte), gemäss Rechnung Nr. 304 der X._______ GmbH vom 4. Juni 2022 über Fr. 584.25; - Lieferung 8 von 52.5 kg Fleischwaren (20 kg Pouletschenkel, 20 kg Rindshackfleisch, 12.5 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte), gemäss Rechnung Nr. 307 der X._______ GmbH vom 15. Juni 2022 über Fr. 697.–; - Lieferung 9 von 50 kg Fleischwaren (20 kg Pouletschenkel, 20 kg Rindshackfleisch, 10 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte), gemäss Rechnung Nr. 309 der X._______ GmbH vom 25. Juni 2022 über 645.75;

A-5152/2023 - Lieferung 10 von 220 kg Fleischwaren (80 kg Pouletschenkel, 80 kg Rindshackfleisch, 60 kg Kalbsvoressen), gemäss Rechnung Nr. 312 der X._______ GmbH vom 1. Juli 2022 über Fr. 2'920.–; - Lieferung 11 von 50 kg Fleischwaren (12.5 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte, 22.5 kg Pouletschenkel, 15 kg Rindshackfleisch), gemäss Rechnung Nr. 314 der X._______ GmbH vom 14. September 2022 über Fr. 667.53; - Lieferung 12 von 90 kg Fleischwaren (20 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte, 40 kg Pouletschenkel, 30 kg Rindshackfleisch), gemäss Rechnung Nr. 316 der X._______ GmbH vom 3. Oktober 2022 über Fr. 1'178.75; - Lieferung 13 von 90 kg Fleischwaren (40 kg Pouletschenkel, 30 kg Rindshackfleisch, 20 kg Kalbsvoressen), gemäss Bestellung vom 10. Oktober 2022, ohne Rechnung; - Lieferung 14 von 110 kg Fleischwaren (60 kg Pouletschenkel, 30 kg Rindshackfleisch, 20 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte), gemäss Bestellung vom 21. Oktober 2022, ohne Rechnung; - Lieferung 15 von 90 kg Fleischwaren (40 kg Pouletschenkel, 30 kg Rindshackfleisch, 20 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte) gemäss Bestellung vom 4. November 2022, ohne Rechnung; - Lieferung 16 vom 9. November 2022 von 90 kg Fleischwaren (40 kg Pouletschenkel, 30 kg Rindshackfleisch, 20 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte), gemäss Bestellung vom 9. November 2022, ohne Rechnung; - Lieferung 17 vom 23. November 2022 von 40 kg (40 kg Pouletschenkel, 30 kg Rindshackfleisch, 20 kg Kalbsvoressen/-unterspalte), gemäss Bestellung vom 22. November 2022, ohne Rechnung; - Lieferung 18 vom 6. Dezember 2022 von 22 kg Fleischwaren on 22 kg Fleischwaren (20 kg Kalbsvoressen/ -unterspalte [Bestellung vom 2. Dezember 2022] und 2 kg Lammkeule [Bestellung vom 5. Dezember 2022], ohne Rechnung. Die Vorinstanz stützt sich dabei, soweit vorhanden, auf in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin enthaltene und beschlagnahmte Rechnungen und Buchungsbelege, im Kassensystem von X.X._______ enthaltene und beschlagnahmte Rechnungen, die Einvernahmen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und die in diesem Rahmen offengelegte Whatsapp- Kommunikation zwischen diesem und X.X._______. Die drei letztgenannten Lieferungen (Lieferungen vom 9. November, 23. November und 6. Dezember 2022) wurden zudem durch Mitarbeitende des BAZG beobachtet. X.X._______ war gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (…) zwischen Februar 2020 und Oktober 2022 Geschäftsführer mit

A-5152/2023 Einzelunterschrift der (mittlerweile gelöschten) X._______ GmbH. Diese war an dessen privater Wohnadresse domiziliert. Im Rahmen der Zollstrafuntersuchung gegen X.X._______ und Y.X._______ sei zudem erstellt worden, so die Vorinstanz weiter, dass das Fleisch und die Fleischwaren mit den Personenwagen Mercedes-Benz (…), Kennzeichnen (…) und Mercedes-Benz (…), Kennzeichen (…) (CH), beide eingelöst auf X.X._______, angeliefert worden seien. Bei den in Rede stehenden Fahrzeugen handle es sich um konventionelle Fahrzeuge, welche über keine technische Kühlmöglichkeit für den Transport von Fleisch und Fleischwaren verfügten. Es habe festgestellt und dokumentiert werden können, dass das Fleisch offen in Plastikkisten und/oder in Kartons im Kofferraum, im Fond sowie im Fussraum auf der Beifahrerseite der Fahrzeuge transportiert worden sei. Die Untersuchung habe weiter gezeigt, dass X.X._______ erhebliche Mengen an Fleisch und Fleischwaren bei Verkäufern in Deutschland – bei der (…), beim (…) und bei (…) – bezogen und jeweils in seine Fahrzeuge verladen habe. Im Anschluss habe X.X._______ diese Waren ohne einen Ausladestopp in Deutschland direkt an seine Abnehmer in der Schweiz transportiert. Das BAZG habe in seinen Datenbanken keine auf oder für X.X._______ oder die X._______ GmbH lautenden Verzollungen von Fleisch und Fleischwaren feststellen können; ebenso wenig hätten X.X._______ und/oder die X._______ GmbH in den letzten drei Jahren Zollkontingente für Fleisch und Fleischwaren ersteigert. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen hätten zudem weder Fleisch noch Fleischwaren festgestellt werden können, welche X.X._______ oder sein Sohn Y.X._______ im untersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 1. März 2022 im Inland bezogen oder geliefert erhalten hätten. 4.1.2 Die Vorinstanz schliesst auf der Grundlage des oben zusammengefassten Sachverhalts, die Beschwerdeführerin sei als Auftraggeberin der Lieferungen und somit als Zollschuldnerin zu qualifizieren. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe die schweizerischen Zollvorschriften gekannt und gewusst, dass das streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland stamme. Er habe es geduldet, dass X.X._______ wiederholt Fleisch und Fleischwaren in einem ungekühlten Privatfahrzeug angeliefert habe. Überdies hätten die für die Waren bezahlten Preise insgesamt und für gewisse Produkte erheblich unter dem üblichen Marktpreis für die entsprechenden Schweizer Waren gelegen. Auch weitere Unregelmässigkeiten, etwa betreffend Etikettierung und fehlende Zollbelege, hätten ihm auffallen müssen. Er sei mit den Gepflogenheiten des Fleischhandels vertraut gewesen

A-5152/2023 und hätte Herkunftsabklärungen vornehmen müssen. Mangels solcher habe er in Kauf genommen, dass seine Kunden gesundheitlich gefährdet würden und er habe seiner Auskunfts- und Bezeichnungspflicht nicht genügen können. Er habe begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft der gelieferten Waren nachzugehen und einen Nachweis zu verlangen. Er habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass die bezogenen Waren direkt in die Schweiz importiert und nicht etwa in der Schweiz gekauft worden seien. Da die Beschwerdeführerin eine generelle Abnahmebereitschaft kundgetan habe, sei es unerheblich, ob sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung noch im Ausland befunden habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es seien in der gesamten Verfügung diverse Angaben über sie bzw. ihren Geschäftsführer falsch wiedergegeben und dessen Aussagen in einem falschen Kontext verwendet worden: Erstens werde in der Verfügung erwähnt, es sei für gewisse Lieferungen kein Rechnungsbeleg vorhanden gewesen. Dies sei nicht korrekt. Ihr Geschäftsführer habe anlässlich der Einvernahme mitgeteilt, dass die Belege nachgeliefert werden könnten. Die Beschwerdeführerin reicht mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 zusätzliche Belege zu den Akten. Zweitens sei in der Verfügung betreffend die Lieferung 10 vermerkt, B.A._______ habe keine Aussagen zu den Zahlungsmodalitäten gemacht und es habe im Buchungsjournal der Beschwerdeführerin keine Bankzahlung ausgewiesen werden können. Hierzu sei – entgegen den Angaben in der Verfügung – ein entsprechender Beleg den Beamten übergeben worden. Ein solcher sei im Übrigen auch den Whatsapp Chatnachrichten mit X.X._______ zu entnehmen. Drittens werde in der Verfügung geschrieben, sie (die Beschwerdeführerin) habe Fleischwaren von X.X._______ und Y.X._______ abgenommen. Sie habe aber nur zu Ersterem eine Geschäftsbeziehung unterhalten. Dabei habe es sich um eine seriöse Geschäftsbeziehung gehandelt. Ihr Geschäftsführer habe X.X._______ aufgrund von Empfehlungen von Bekannten kennengelernt. Dieser sei gemäss eigenen Angaben von Beruf Metzger, betreibe eine GmbH und habe in der Vergangenheit eine Metzgerei geführt. Auch habe er damals Fleischhandel für diverse Metzgerbetriebe betrieben. Der Geschäftsführer habe die Angaben von X.X._______ durch eigene Recherchen überprüft. Dieser sei ein bekannter und vertrauenswürdiger Name in der türkischsprachigen Szene gewesen. X.X._______ habe den Geschäftsführer informiert, dass er u.a. Fleisch aus dem Ausland

A-5152/2023 beziehe, in der Schweiz verarbeite und verkaufe. Der Geschäftsführer sei damit und auch wegen den Etiketten informiert gewesen, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer hätten X.X._______ aber keinen Auftrag gegeben, Fleischwaren direkt aus dem Ausland zu liefern, zu importieren oder zu schmuggeln. Viertens sei die Angabe in der Verfügung, ihr Geschäftsführer kenne die schweizerischen Zollvorschriften und habe sich über den Fleischeinkauf im Ausland, die Ersteigerung von Einfuhrkontingenten und die Einfuhrverzollung von Fleischwaren informiert, aus dem Kontext gerissen worden. Dieser habe sich erst nach dem Vorfall mit X.X._______ mit den Zollvorschriften auseinandergesetzt, um den Sachverhalt besser zu verstehen und zu beurteilen, ob er selbst in der Lage wäre, Fleischwaren zu importieren. Fünftens sei auch die Angabe in der Verfügung, die ausländische Herkunft der gelieferten Fleischwaren sei B.A._______ auch aufgrund der Beschriftung der Verpackungen und Etiketten bekannt gewesen, aus dem Kontext gerissen und nur halb richtig. Diese Aussage in der Einvernahme habe sich nur auf eine Fleischware (Hühner-Koteletten) bezogen. Sechstens sei die Angabe in der Verfügung, ihr Geschäftsführer habe gewusst und es geduldet, dass X.X._______ Fleischwaren wiederholt in einem ungekühlten Privatfahrzeug angeliefert und die Fleischwaren einfach im Kofferraum und hinter den Sitzen gestapelt transportiert habe, nicht ganz korrekt. Zwar seien die Waren in einem Privatfahrzeug angeliefert worden. Jedoch seien die Waren in Kühlboxen und Kühltaschen, gefroren und vakuumiert/verpackt (Hackfleisch, Geschnetzeltes), geliefert worden. Die Qualität der Lieferung nach der Übernahme sei nach eigenen Messungen gut gewesen. Eine Lieferung sei von ihr beanstandet worden, wonach bei der nächsten Lieferung entsprechende Massnahmen durch X.X._______ getroffen und eingehalten worden seien. Siebtens werde in der Verfügung zu Unrecht festgehalten, ihr Geschäftsführer habe bestätigt, klare Verdachtsmomente gehabt zu haben. Soweit sich solche Verdachtsmomente auf Schmuggel beziehen sollten, sei dies nicht korrekt. Der Geschäftsführer habe Verdachtsmomente hinsichtlich der Professionalität des Händlers gehabt und daher die Geschäftsbeziehung gekündigt. Dieser sei auch verantwortlich dafür, ob die Waren hygienisch und korrekt geliefert würden, was überprüft und allenfalls beanstandet worden sei. Es seien auch Belege eingeholt und Mehrwertsteuer für die Lieferungen bezahlt worden. Der Geschäftsführer bzw. die

A-5152/2023 Beschwerdeführerin habe jedoch keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die Waren ohne Zolldeklaration aus dem Ausland in die Schweiz geschmuggelt worden seien, da keine Indizien und kein Verdacht gegen X.X._______ vorgelegen hätten. Achtens sei die Angabe in der Verfügung, die für die Lieferungen bezahlten Preise seien insgesamt – und bei einzelnen Fleischsorten erheblich – unter dem üblichen Marktpreis für entsprechende schweizerische Waren, weshalb der Geschäftsführer habe annehmen müssen, dass das Fleisch aus dem Ausland komme, nicht richtig. Sie (die Beschwerdeführerin) beziehe seit ca. zehn Monaten Fleisch aus verschiedenen Metzgereien für ähnliche Preise wie von X.X._______. Dies sei eine Frage der Menge und der Verhandlung. Der Geschäftsführer habe aber gewusst, dass das Fleisch aus dem Ausland stammt. Es habe aber kein spezifischer Grund zur Annahme bestanden, dass die Ware in die Schweiz geschmuggelt worden sein könnten. Neuntens werde in der Verfügung festgehalten, dem Geschäftsführer hätten weitere Hinweise auf mögliche Unregelmässigkeiten bei der Warenlieferung auffallen müssen, wie beispielsweise nicht korrekte Etikettierungen, Art der Verpackung, fehlende oder verspätete Rechnungen und Quittungen, fehlende Zollbelege oder Lieferscheine, Transport in Personenwagen ohne Kühlaggregat, späte Uhrzeit der Anlieferung, Barzahlung. Diese Formulierung sei mit Vorurteilen behaftet. Gegen Verpackung und Etikettierung sei nichts einzuwenden gewesen und es hätten keine Rechnungen oder Quittungen gefehlt. Die Ware sei auch sowohl über Online-Banking wie bar bezahlt worden und für jede Lieferung sei die Mehrwertsteuer bezahlt worden. Die Anlieferung sei immer an Arbeitstagen durchgeführt worden. Da sie (die Beschwerdeführerin) zwischen 11:00–14:00 Uhr Hochbetrieb und zwischen 14:00–17:00 Uhr Ruhezeit habe, seien die Waren entweder vor 11 Uhr oder nach 17 Uhr geliefert worden. Dies werde auch heute von diversen Lieferanten so gehandhabt. Zehntens werde in der Verfügung geschrieben, ihrem Geschäftsführer seien die Gepflogenheiten des Fleischhandels und insbesondere der Deklarationsvorschriften bekannt gewesen resp. hätten ihm als Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebes bekannt sein müssen. Er habe mit dem Unterlassen der Herkunftsabklärung die illegale Einführung von Fleischwaren aus dem Ausland und eine gesundheitliche Gefährdung seiner Kunden in Kauf genommen. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich keine Zoll- oder Steuervorteile verschafft, da sie ihr

A-5152/2023 Fleisch heute nachweislich zu ähnlichen Preisen kaufe. Auch seien keine Lebensmittelvorschriften missachtet worden und die Herkunft der Waren sei ihr (der Beschwerdeführerin) bekannt gewesen. Elftens werde in der Verfügung festgehalten, der Geschäftsführer habe begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft der gelieferten Waren nachzugehen und einen Nachweis zu verlangen, statt ohne nähere Prüfung darauf zu vertrauen, dass sie aus dem Inland stammen. Dieser habe somit gewusst oder zumindest wissen müssen, dass die bezogenen Waren von X.X._______ und Y.X._______ direkt in die Schweiz importiert und nicht etwa in der Schweiz eingekauft worden seien. Weil er zudem seine generelle Abnahmebereitschaft des Fleisches und der Fleischwaren kundgetan habe, sei es unerheblich, ob sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befunden habe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Erstabnehmerin, welche direkt importierte Waren abgenommen habe. Dem könne – so die Beschwerdeführerin – nicht zugestimmt werden. Es habe keinen Grund zur Annahme gegeben, dass das Fleisch geschmuggelt wurde. Zwölftens werde in der Verfügung geschrieben, sie (die Beschwerdeführerin) sei als Auftraggeberin und damit Zollschuldnerin zu qualifizieren, selbst wenn ihre Organe nichts von der fehlenden Zolldeklaration gewusst haben sollten. Sie weise – so die Beschwerdeführerin – diese Schuldzuweisung zurück. Schliesslich werde in der Verfügung geschrieben, sie habe die auf den eingeführten Fleischwaren lastenden Abgaben nachzuentrichten. Sie weise diese Strafe zurück. Sie habe stets die Mehrwertsteuer bezahlt und könne alle Rechnungen vorweisen. 5. 5.1 5.1.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie nicht bestreitet, die 18 in der Verfügung beschriebenen Lieferungen erhalten zu haben. Betreffend die Lieferungen 1–12 liegen sowohl Bestellungen (Whatsapp- Chat) wie auch Rechnungskopien der X._______ GmbH vor, die beim ehemaligen Treuhänder der Beschwerdeführerin beschlagnahmt wurden (act. […]).

A-5152/2023 Betreffend die Lieferungen 14–17 liegen Bestellungen aus dem Whatsapp- Chat zwischen X.X._______ und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor (act. […] ff.) Die Beschwerdeführerin reicht dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Belege zu den Akten und bestätigt damit erneut ausdrücklich, diese Lieferungen erhalten zu haben (vgl. die Belege für die oben genannten Lieferungen 14–17 vom 21. Oktober bis 23. November 2022; ausgestellt durch die B._______ GmbH; Beilagen zur Eingabe vom 17. Oktober 2023). Auf den nachträglich eingereichten Belegen der B._______ GmbH sind die einzelnen Warenposten und das Gewicht der gelieferten Waren allerdings nicht ausgewiesen (Rechnungen über «1 Fleisch» bzw. «1 Diverse» zu Fr. 1045.–, Fr. 380.–, Fr. 1040.– und Fr. 1040.–). Dennoch sind diese Lieferungen sowohl hinsichtlich Gewicht und Zusammensetzung wie auch hinsichtlich der Tatsache, dass sie X.X._______ zuzuordnen sind, unbestritten. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023 auf Vorlage der Chatnachrichten mit X.X._______ hin nämlich bestätigt, dass X.X._______ ihm auch diese Lieferungen gebracht hat. X.X._______ habe ihm gesagt, dass er das Fleisch auch sonst besorgen könne und nicht nur über die X._______ GmbH (act. […], Frage 38). Betreffend die Lieferungen 13 und 18 liegen keine Rechnungen vor. Die diesbezüglichen Bestellungen gehen aber aus dem Whatsapp-Chat zwischen X.X._______ und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hervor (act. […]). Die Beschwerdeführerin hat zudem wiederholt bestätigt, die Waren bestellungsgemäss erhalten und bezahlt zu haben. Sie stellte in Aussicht, weiter nach entsprechenden Belegen zu suchen und diese gegebenenfalls nachzureichen (Stellungnahme vom 17. Oktober 2023). In tatsächlicher Hinsicht ist für das Gericht damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die 18 streitbetroffenen Lieferungen bei X.X._______ bestellt und diese auch erhalten hat. 5.1.2 Weiter stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die streitbetroffenen Waren von X.X._______ ohne vorgängige Zollanmeldung ins Zollgebiet eingeführt wurden. Da die streitbetroffenen Fleischwaren aus dem Ausland eingeführt wurden, ohne dass Belege für deren Einfuhr bestehen, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs die Zollanmeldung unterblieben ist und daher der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (vgl. E. 3.4.1, 4.1.1).

A-5152/2023 5.1.3 Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu klären ist demgemäss einzig, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollschuldnerinnen gehört und die zu Unrecht nicht erhobenen Einfuhrabgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR bei ihr nachgefordert werden können (E. 3.2.1, 3.3.5, 3.4.3). 5.2 5.2.1 Zum Kreis der Zollschuldner gehört u.a. die Person, die «Waren ins Zollgebiet verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Bst. a und Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG; E. 3.2.1). Darunter wird rechtsprechungsgemäss u.a. derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss (E. 3.2.1). 5.2.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass X.X._______ Fleisch aus dem Ausland in die Schweiz importierte («X.X._______ informierte mich, dass er u.a. Fleisch aus dem Ausland bezieht, in der Schweiz verarbeitet und verkauft. Somit war ich informiert, dass das Fleisch aus dem Ausland stammt»; Beschwerde, S. 2). Die ausländische Herkunft der Fleischwaren war für den Geschäftsführer zudem – zumindest teilweise – auch aufgrund der Etiketten ersichtlich (Beschwerde, S. 3; Protokoll der Einvernahme vom 15. Februar 2023, Antworten auf Fragen 54 und 70 [act. {…}]). 5.2.3 Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat weiter anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023 angegeben, sämtliche streitbetroffenen Lieferungen per Whatsapp bei X.X._______ bestellt zu haben (act. […]). In der Beschwerde wird dies generell bestätigt («Wir nutzen für die Bestellungen den WhatsApp Chat»). Der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer war zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt (vgl. Art. 814 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 2020]). Sollten sich die streitbetroffenen Waren zum Zeitpunkt der Bestellungen noch im Ausland befunden haben, so hätte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit seinen Bestellungen die entsprechenden Einfuhren veranlasst. Selbst wenn dies nicht – oder zumindest nicht mit Bezug auf alle streitbetroffenen Waren – der Fall gewesen sein sollte, wäre die Beschwerdeführerin nach der ständigen Rechtsprechung als Zollschuldnerin zu betrachten (E. 3.2.1): Die Beschwerdeführerin hatte nach Angaben ihres Geschäftsführers gezielt nach einem

A-5152/2023 Fleischlieferanten gesucht und war schliesslich auf das Angebot von X.X._______ gestossen (act. […]). Sämtliche Lieferungen wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Geschäftsführer bei X.X._______ bestellt (act. […]). Der Bedarf der Beschwerdeführerin blieb dabei in etwa konstant bei ca. 20 kg Poulet, 20 kg Hackfleisch und 10 kg Kalbfleisch pro Woche (act. […]). Nach einer «Probelieferung» zur Kontrolle der Warenqualität gab es wöchentliche oder zweiwöchentliche Lieferungen, wobei X.X._______ zu dieser Zeit der einzige Lieferant der Beschwerdeführerin war (act. […]). Aufgrund dieser Umstände gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber X.X._______ ihre generelle Abnahmebereitschaft der entsprechenden Fleischmengen kundgetan hat. Dieser konnte ohne weiteres abschätzen, wann und wieviel Fleisch die Beschwerdeführerin benötigen bzw. von ihm abnehmen würde und die Einfuhren entsprechend anpassen. Damit gehört die Beschwerdeführerin zum Kreis der Zollschuldner (E. 3.2.1). 5.2.4 Als Zollpflichtige gehört die Beschwerdeführerin zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR (E. 3.4.3). Sie gilt ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, dass die Waren ohne Zolldeklaration aus dem Ausland in die Schweiz geschmuggelt worden sein könnten, vermag daran nichts zu ändern. Als Person, die die streitbetroffenen Einfuhren veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin zoll- und damit auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig, selbst wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben sollte und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat (E. 3.4.3). Das von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte Urteil des BGer 2C_453/2017 vom 19. Mai 2017 ist hierzu offensichtlich nicht einschlägig. 5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zahlreiche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die streitbetroffenen Waren nicht ordnungsgemäss eingeführt und verzollt worden waren: So hat die Beschwerdeführerin keinerlei Zollbelege erhalten, obwohl ihr nach eigenen Angaben bewusst war, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte. Dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sein will, X.X._______ habe das Fleisch regulär importiert und in der Schweiz «verarbeitet», ist nicht überzeugend, war das Fleisch doch nach Angaben des Geschäftsführers zumindest teilweise noch in den Originalverpackungen des ausländischen Händlers («{…}»

A-5152/2023 betreffend Pouletfleisch aus Frankreich; Protokoll zur Einvernahme vom 15. Februar 2023, Antworten zu Fragen 54, 70 [act. {…}]). Einen Hinweis auf den Verpackungen oder Etiketten auf die X._______ GmbH konnte der Geschäftsführer nicht ausmachen (act. {…}]). Auch die Modalitäten der Rechnungstellung und der Lieferung der Produkte waren geeignet, Zweifel hinsichtlich der rechtmässigen Einfuhr der Waren aufkommen zu lassen: So waren dem Geschäftsführer wiederholt Unregelmässigkeiten betreffend die Rechnungen aufgefallen, die auf ein unprofessionelles Vorgehen hindeuten. Einerseits waren Rechnungen teilweise falsch, andererseits musste der Geschäftsführer teilweise nachhaken, bis X.X._______ ihm Belege aushändigte (Chatnachrichten vom 28. April 2022, 8. Juli 2022, 21. Oktober 2022; vgl. auch die handschriftlichen Notizen auf den beschlagnahmten Rechnungen der X._______ GmbH vom 23. April 2022, 25. Juni 2022, 1. Juli 2022; Protokoll zur Einvernahme vom 17. Januar 2023, Antwort auf Frage/Vorhalt 11 [act. {…}]). Betreffend die Lieferung kam es mindestens einmal zu Beanstandungen, da Fleisch offenbar verdorben war (Chatnachrichten vom 7. Oktober 2022). Einmal sei auch offenes bzw. nur in Plastikfolie verpacktes Fleisch geliefert worden, was zu Diskussionen geführt habe (Protokoll der Einvernahme vom 17. Januar 2023, Antwort auf Frage 23 [act. {…}]). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Einvernahme weiter angegeben, das Fleisch sei zumindest teilweise in einem Mercedes Personenwagen ohne Kühlvorrichtung, in «normalen Säcken und Kisten» (und nicht in speziellen Kühlbehältnissen), «mit Kühlsäckli», geliefert worden (Protokoll der Einvernahme vom 15. Februar 2023, Antwort auf Fragen 57-62 [act. {…} ff.]). Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Vorinstanz aus der Untersuchung, wonach die von X.X._______ verwendeten Fahrzeuge über kein Kühlaggregat verfügten (E. 4.1.1). Vor diesem Hintergrund ist es – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen nunmehr ausführt, das Privatfahrzeug habe über eine «integrierte Kühleinrichtung» verfügt (Stellungnahme vom 20. November 2025, Ziff. 2.6) bzw. die Waren seien «anfänglich in Kühltaschen und später auch in Kühlboxen» transportiert worden (Duplik vom 19. Juni 2024, S. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fleisch ohne ausreichende Kühlvorrichtung – und damit unter Inkaufnahme einer Unterbrechung der Kühlkette – geliefert wurde. Dies entspricht nicht den im Fleischhandel üblichen Gepflogenheiten, was der Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme eingeräumt hatte («Wir fanden die Anlieferung mit dem PW wirklich nicht gut. Wir haben es X.X._______ mehrfach gesagt»; Einvernahme vom 15. Februar 2023, Antwort zu Frage 60 [act. {…}]). Unter diesen Umständen wäre von

A-5152/2023 der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesenen, dass sie Nachforschungen zur Herkunft bzw. zu den Modalitäten der Einfuhr des Fleisches anstellt. Dass das Fleisch nach Angaben der Beschwerdeführerin guter Qualität und hygienisch gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.1 für einen vergleichbaren Sachverhalt). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Ende September 2022 Kenntnis hatte, dass X.X_______ in finanziellen Schwierigkeiten war, zumal ihr eine X.X_______ betreffende Pfändungsanzeige des Betreibungsamtes (Ort) zugestellt worden war (Chatnachrichten vom 23. September 2022). Auch in Anbetracht dieser Tatsache durfte die Beschwerdeführerin nicht blind darauf vertrauen, dass X.X._______ seinen Pflichten betreffend die Verzollung der bestellten Waren nachkommen würde. 5.2.6 Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob die für die Waren bezahlten Preise unter dem üblichen Marktpreis lagen. Auch wenn dies zu verneinen wäre, wäre die Nachleistungspflicht zu bejahen, da die Beschwerdeführerin wie ausgeführt Kenntnis hatte, dass die Waren aus dem Ausland stammten und sie die Einfuhr veranlasst hat (E. 5.2.2, 5.2.3). Es erübrigt sich demnach, auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich Ausführungen zur beruflichen Qualifikation von X.X._______ und zur Frage, ob sich der Geschäftsführer vor oder nach dem Vorfall mit X.X._______ eingehend mit den schweizerischen Zollvorschriften befasst hat. Im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht entscheidend ist, ob sämtliche streitbetroffenen Lieferungen von X.X._______ überbracht wurden, oder ob teilweise auch sein Sohn Y.X._______ Waren angeliefert hat. X.X._______ wurde für den gesamten von der Beschwerdeführerin nachgeforderten Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt (Sachverhalt Bst. B.e). 5.2.7 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig ist. 5.3 In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung über insgesamt Fr. 31'970.– (Einfuhrzoll Fr. 30'112.95, Mehrwertsteuer Fr. 989.65; Verzugszinsen Fr. 867.40) nicht beanstandet. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an der vorinstanzlichen Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen.

A-5152/2023 6. Nach dem Ausgeführten ist die verfügte Nachforderung in Höhe von insg. Fr. 31'970.– zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 2.2) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1 m.w.H.). Folglich sind die von den praxisgemäss und dem Aufwand entsprechend auf Fr. 3'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.– durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 500.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

A-5152/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'500.– auferlegt. Der letztere Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

A-5152/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5152/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-5152/2023 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 A-5152/2023 — Swissrulings