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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 A-5128/2024

27 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,260 parole·~21 min·2

Riassunto

Stempelabgaben | Emissionsabgabe

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-5128/2024

Urteil v o m 2 7 . Februar 2026 Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______ AG, (…) vertreten durch Dr. iur. Oliver Untersander, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Emissionsabgabe.

A-5128/2024 Sachverhalt: A. A.a Die A.________ (nachfolgend: Gesellschaft) mit Sitz in (…) bezweckt insbesondere (Beschreibung des Zwecks). A.b Mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 2022 wurde die Gesellschaft von der Verkäuferin, der B._______ AG mit Sitz in (Land), der C._______ mit Sitz in den (Land) verkauft. Das Aktienkapital der Gesellschaft betrug Fr. (Betrag 1); der Kaufpreis wurde auf USD 200'436 festgelegt. Dem Aktienkapital stand per 31. Dezember 2022 ein Verlustvortrag von Fr. (Betrag 4) sowie ein Verlust aus dem Geschäftsjahr 2022 von Fr. (Betrag 5) gegenüber. A.c Gestützt auf die Statutenänderung vom (…) 2023 wurde das Aktienkapital um Fr. (Betrag 2) herabgesetzt. Das Aktienkapital betrug ab diesem Zeitpunkt Fr. (Betrag 3). A.d Am 31. Mai 2023 deklarierte die Gesellschaft mittels Formular 4 vom 1. Juni 2023 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte per 9. Dezember 2022. Die Gesellschaft deklarierte dabei einen Emissionsabgabebetrag von Fr. (Betrag 6). Gemäss dem Begleitschreiben vertrat die Gesellschaft den Standpunkt, dass die Emissionsabgabe 1 % des Reinvermögens der Gesellschaft in der Höhe von Fr. (Betrag 3) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000 ausmache. Die Gesellschaft werde aber einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von Fr. (Betrag 8) (1 % der am […] 2023 erfolgten Kapitalherabsetzung) unter Vorbehalt einbezahlen. A.e Mit E-Mail vom 27. September 2023 verlangte die Gesellschaft eine einsprachefähige Verfügung. Dass ein Mantelhandel vorliege, sei unbestritten. Mit der Berechnung der Emissionsabgabe auf dem gesamten Aktienkapital vom Fr. (Betrag 1) im Zeitpunkt des Kaufvertrags sei die Gesellschaft allerdings nicht einverstanden. B. Mit ihrer Verfügung vom 3. November 2023 setzte die ESTV die geschuldete Emissionsabgabe aus dem Mantelhandel auf den Betrag von Fr. (Betrag 7) zzgl. Verzugszins fest. Da der Gesetzeswortlaut klar sei, müsse die Emissionsabgabe auf dem Nennwert von Fr. (Betrag 1) (Aktiennennwert im Zeitpunkt des Kaufvertrags) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000 berechnet werden.

A-5128/2024 C. Am 28. November 2023 erhob die Gesellschaft gegen den Entscheid vom 3. November 2023 Einsprache. Sie beantragte die Festsetzung der Emissionsabgabe zum Betrag von Fr. (Betrag 6). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 wies die ESTV die Einsprache ab. Die Gesellschaft schulde die Emissionsabgabe in der Höhe von Fr. (Betrag 7) zzgl. Verzugszins. D. Gegen den Einspracheentscheid erhebt die Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Emissionsabgabe sei auf dem Reinvermögen von Fr. (Betrag 3) (Aktienkapital von Fr. [Betrag 1] abzüglich Verlustvorträge von Fr. [Betrag 2)) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000 zu erheben. Die Emissionsabgabe betrage damit Fr. (Betrag 6) (1 % von Fr. [Betrag 9]). Der unter Vorbehalt bezahlte Betrag von Fr. (Betrag 8) sei der Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. Der Verzugszins sei auf dem Betrag von Fr. (Betrag 6) zu berechnen Ferner bat sie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. E. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragt die ESTV, die Beschwerde vom 16. August 2024 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Stellungnahme vom 25. November 2024. Die Duplik der Vorinstanz ist vom 9. Dezember 2024 datiert. Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Beschwerdeführerin und der ESTV wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht

A-5128/2024 (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198 E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen jene Elemente kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. 2. 2.1 Gemäss Art. 132 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Auf Grundlage von Art. 132 BV unterliegt nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften (neben anderen Tatbeständen) der Emissionsabgabe. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG ist der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG insbesondere der Handwechsel der Mehrheit der Aktien einer inländischen Gesellschaft gleichgestellt, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (Mantelhandel). Für das Vorliegen eines Mantelhandels einer

A-5128/2024 Aktiengesellschaft müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zunächst muss ein Handwechsel der Mehrheit der Aktien vorliegen. Sodann muss die betroffene Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert oder ihre Aktiven in liquide Form gebracht worden sein. Mit der Gleichstellung des Mantelhandels zur Begründung von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG soll verhindert werden, dass faktisch liquidierte Gesellschaften bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit mit verändertem Gesellschaftszweck als Rechtsgefäss verwendet werden, ohne dass die Emissionsabgabe – wie bei einer tatsächlichen Neugründung – auf den Beteiligungsrechten entrichtet würde. Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG setzt kein Vorliegen einer Absicht der Steuerumgehung voraus. Es genügt, dass der in Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG umschriebene Tatbestand erfüllt ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; Urteile des BVGer A-7065/2013 vom 11. September 2014 E. 3.4, A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3). 2.2 Für die Belange der Emissionsabgabe ist also der Mantelhandel der Neugründung einer Gesellschaft gleichgestellt. Zu entrichten ist die Emissionsabgabe, wie sie bei der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG anfällt. Dementsprechend bestimmt Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG, dass die Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe das gesamte Reinvermögen bildet, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet (primäre Bemessungsgrundlage), mindestens aber der Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte (subsidiäre Bemessungsgrundlage). Dabei kann der Freibetrag von Fr. 1'000'000 gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG beansprucht werden. Nur auf dem darüber liegenden Betrag wird die Emissionsabgabe von 1 % erhoben. 2.3 Die Emissionsabgabe ist gemäss Rechtsprechung eine Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft. Dem formalen Charakter der Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck. Die ESTV darf sich deshalb grundsätzlich nicht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Eine Ausnahme gilt dort, wo das Gesetz wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, d.h. bei der Umschreibung des Mantelhandels (vgl. zum Ganzen BGE 149 II 462 E. 2.2.3, 143 II 350 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5377/2023 vom 2. Juli 2025

A-5128/2024 E. 2.2.2, A-7065/2013 vom 11. September 2014 E. 3.4, A-7094/2008 vom 7. Juli 2010 E. 2.1, A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist der rechtsrelevante Sachverhalt unbestritten. Auch dass vorliegend aufgrund des Verkaufs der faktisch liquidierten Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 2022 ein Mantelhandel im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG – und somit ein Abgabeobjekt – vorliegt, steht nicht im Streit. Die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin wird ebenfalls nicht bestritten (Art. 10 Abs. 1 StG). Vorliegend stellt sich aber die Frage, wie die Abgabe nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG zu bemessen ist. Gemäss dieser Bestimmung beträgt die Abgabe auf Beteiligungsrechten 1 % und wird beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Mantelhandel) «vom Reinvermögen [berechnet], das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte» (vorne E. 2.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG dürfe nicht beim angeblich klaren Wortlaut der Norm stehenbleiben, sondern müsse richtig – im Sinne des Methodenpluralismus – ausgelegt werden. Ein allfällig überschiessender Wortlaut sei teleologisch zu reduzieren, und zwar auf den normativen Inhalt, der dem Normzweck zugrunde liege. Für die vorliegende Interpretation von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG sei zunächst die «Grundregel dieser Norm» zu beachten. Steuerbar sei das Reinvermögen. Demnach dürfe nur das tatsächlich vorhandene Eigenkapital als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies gelte für den Handel mit Manteln mit Gewinnvortrag. Dagegen sei die vorliegend streitige «Unterregel», dass der Handwechsel mindestens vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte zu berechnen sei, für den Mantel mit Verlustvortrag gedacht. Es handle sich dabei um eine reine «Praktikabilitätsnorm». Dies ergebe sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte. Vor 1972 sei bei jeglichem Mantelhandel nur das tatsächliche Reinvermögen im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert worden. Bei Mänteln mit Verlustvorträgen habe dies bedeutet, dass eine Besteuerung erst in den Folgejahren – im Zeitpunkt der tatsächlichen «Kapitalzuführung» – erfolgt sei. Die künftigen Gewinne seien jeweils versteuert worden, bis diese die Höhe des Verlustvortrags erreicht hätten. Dieses System sei aber aufgrund der notwendigen Kontrolle durch die ESTV administrativ aufwendig gewesen, weswegen die unmittelbare Besteuerung in der Höhe des Nennwerts gewählt worden sei, anstelle der bis anhin jährlichen Abrechnung. Im

A-5128/2024 Rahmen dieser Anpassung sei aber keine Änderung der Besteuerung des «tatsächlichen Eigenkapitals» gewollt gewesen. Die korrekte Auslegung müsse dementsprechend zu einer teleologischen Reduktion des Wortlauts der Norm führen. Sie müsse korrekterweise wie folgt interpretiert werden: «… mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte zu erheben, es sei denn, das Grundkapital wird im Umfang der Verlustvorträge umgehend vernichtet». Da vorliegend nach dem Mantelhandel der Nennwert zur Beseitigung der Verlustvorträge reduziert worden sei, dürfe demnach auf dieser Reduktion keine Emissionsabgabe anfallen. 3.3 Die ESTV begründet ihre Position im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 im Wesentlichen damit, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG klar sei und keine anderen Interpretationen zulasse. Es bestehe daher kein Raum für eine allfällige Suche nach der wahren Tragweite der Bestimmung respektive dem eigentlichen Sinn und Zweck der Regelung. Massgebend sei vorliegend einzig der Wortlaut und dieser besage im Einklang mit dem formalen Charakter des Stempelabgaberechts, dass die Emissionsabgabe vom Reinvermögen, aber – sollte dieses unter dem Nennwert liegen – mindestens vom Nennwert der übertragenen Gesellschaft berechnet werden müsse. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2024 führt die ESTV zudem aus, dass das Steuerobjekt der Emissionsabgabe nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – der Kapitalzufluss, sondern die hinter den Urkunden stehenden materiellen Rechtsverhältnisse seien. Die Emissionsabgabe sei eine Rechtsverkehrssteuer und sei geschuldet, wenn sich im Gesetz beschriebene Sachverhalte verwirklichen. Dementsprechend müsse der Wert des Beteiligungsrechts ermittelt werden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG sei bei der Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten die Emissionsabgabe aus diesem Grund auf demjenigen Betrag zu berechnen, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesse, mindestens aber vom Nennwert. Der Grund, weshalb der Nennwert als Mindestgrösse für den Wert des Beteiligungsrechts herangezogen werden müsse, liege in der Liberierungspflicht eines jeden Aktionärs. Die Erhebung der Emissionsabgabe auf dieser Mindestgrösse lasse sich damit begründen, dass im Zeitpunkt der Schaffung der Beteiligungsrechte zwar nicht der volle Liberierungsbetrag, jedoch aber eine unbedingte, noch nicht fällige Forderung zufliesse. Wie die Entstehungsgeschichte zeige, habe man auch beim Mantelhandel im Sinne einer administrativen Erleichterung festgehalten, dass die Abgabe

A-5128/2024 mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden soll. Es bestehe kein triftiger Grund, vom klaren Wortlaut abzuweichen. 3.4 Im vorliegenden Fall gilt es vorab darauf hinzuweisen, dass die Behörden und Gerichte seit rund hundert Jahren versuchen, dem Mantelhandel (Aktienmantel) Einhalt zu gebieten (vgl. schon BGE 55 I 134; so neuerdings auch der Gesetzgeber mit Art. 684a des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220; in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG kommt es beim Mantelhandel auf eine allfällige Steuerumgehungsabsicht der am Mantelhandel beteiligten Parteien nicht an (vgl. vorne E. 2.1; so bspw. BGE 80 I 30 E. 1 ff.). Die Mantelgesellschaft (Aktienmantel) ist liquidiert und damit aufgelöst und zu löschen (vgl. dazu BGE 55 I 134, S. 136; 55 I 192, E. 2). Steuerlich wird eine Neugründung im Moment des Mantelhandels fingiert (vorne E. 2.1 f.). Es ist folglich auch unerheblich, ob die Käuferin nach dem Erwerb der Mantelgesellschaft (Aktienmantels) umgehend eine Kapitalherabsetzung herbeiführt oder nicht. Diese Überlegungen sind auch der nachfolgenden Auslegung der Bestimmung über die Bemessung der Emissionsabgabe vorauszuschicken. 3.5 3.5.1 Es ist mittlerweile rechtlich unbestritten, dass bei der Auslegung alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus, vorne E. 1.3). Für die Beantwortung der Fragen, ob der Wortlaut einer Norm klar ist (nachfolgend E. 3.5.2) und ob triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Normsinn wiedergibt, bleibt dem Rechtanwender nichts anderes übrig, als das systematische (nachfolgend E. 3.5.3.1), das teleologische (nachfolgend E. 3.5.3.2 f.) und das historische Auslegungselement (nachfolgend E. 3.5.3.4 f.) heranzuziehen. 3.5.2 Im Konkreten ist dabei Art. 8 Abs. 1 Bst. c letzter Halbsatz StG auszulegen. Demnach ist beim Mantelhandel die Bemessungsgrundlage mindestens «vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte» festzulegen (subsidiäre Bemessungsgrundlage). Der ESTV ist zunächst zuzustimmen, dass die Bestimmung grammatikalisch klar und aus sich heraus verständlich ist. Es ist – mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden

A-5128/2024 Sachverhalt – sowohl in Bezug auf den Begriff des «Nennwerts» als auch der «Beteiligungsrechte» eindeutig, was gemeint ist. Dementsprechend ist zu prüfen, ob triftige Gründe bestehen, die darauf hindeuten könnten, dass der Wortlaut nicht dem wahren Normsinn entspricht (vgl. vorne E. 1.3). 3.5.3 3.5.3.1 Zunächst ist auf die systematische Stellung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG einzugehen. Art. 8 Abs. 1 StG regelt – wie es die Bezeichnung von Ziff. III des ersten Abschnittes des StG eindeutig angibt – nur die «Abgabensätze» und die «Berechnungsgrundlage». Das Abgabeobjekt wird dagegen in Art. 1 Abs. 1 und insbesondere in Art. 5 ff. StG definiert. Der Bund erhebt – wie es die Bundesverfassung in Art. 132 Abs. 1 BV erlaubt – die Emissionsabgabe auf der Ausgabe bestimmter inländischer Urkunden. Werden für die entsprechenden Rechtsvorgänge keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, treten an ihre Stelle die Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden (Art. 1 Abs. 2 StG). Insbesondere sind dabei die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwerts von im Gesetz bezeichneten Beteiligungsrechten steuerbar. Gemäss dem vorliegend relevanten Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG ist Gegenstand der Abgabe zudem «der Handwechsel der Mehrheit der Aktien […] an einer inländischen Gesellschaft […], die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist» – also der Mantelhandel (vorne E. 2.1). Der vorliegend zu beurteilende Nebensatz von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG stellt sodann eine Ausnahme zum Hauptsatz dar. Dieser Hauptsatz hält fest, dass beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten – also dem Mantelhandel – das «Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft» befindet, als Bemessungsgrundlage herangezogen wird (primäre Bemessungsgrundlage). Dieselbe Grundregel-Ausnahmeregel-Konstruktion kennt auch Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG. Diese Bestimmung hält fest, dass bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten die Emissionsabgabe vom Betrag berechnet wird, «der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert». Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG stellt dementsprechend für die Bemessung der Emissionsabgabe primär auf den Wert des «Kapitalzuflusses» an die Gesellschaft und nur subsidiär – als Mindestgrösse – auf den Nennwert der geschaffenen Beteiligungsrechte ab. Auch beim Mantelhandel ist primär auf das Reinvermögen abzustellen und nur subsidiär als Mindestgrösse auf den Nennwert (vorne E. 2.2).

A-5128/2024 3.5.3.2 Aus dieser Systematik ergibt sich mit Blick auf den Normzweck, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und der ESTV umstrittene Frage, ob mit der Emissionsabgabe «Kapitalzufuhren durch den Eigentümer» (Position der Beschwerdeführerin) oder die «hinter den Urkunden stehenden materiellen Rechtsverhältnisse» (Position der ESTV) besteuert werden sollen, nicht nach Art. 8 StG (Bemessungsgrundlage), sondern nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 StG (Abgabeobjekt) beantwortet werden muss. Wie dargestellt (vorne E. 2.1 und 3.5.3.1), stellen diese Bestimmungen auf die Ausgabe inländischer Urkunden im Rahmen der entgeltlichen oder unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten ab. Aufgrund von Art. 1 Abs. 2 StG ist Gegenstand der Emissionsabgabe (und auch der anderen Stempelabgaben) nicht die Urkunde an sich, sondern das hinter der Urkunde stehende materielle Rechtsverhältnis. Die im Gesetz bezeichneten Rechtsvorgänge sind nämlich nach Art. 1 Abs. 2 StG auch steuerbar, wenn keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt werden. Als Rechtsverkehrssteuer knüpft die Emissionsabgabe (und auch die anderen Stempelabgaben) also an Vorgänge des Rechtsverkehrs an. Die Emissionsabgabe ist geschuldet, wenn der im Gesetz beschriebene Tatbestand verwirklicht ist, wobei auf den wirklichen Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge abzustellen ist. Es ist dementsprechend der ESTV zuzustimmen, dass mit der Emissionsabgabe Rechtsverhältnisse besteuert werden sollen und dementsprechend eine Rechtsverkehrssteuer vorliegt, die geschuldet ist, wenn sich die im Gesetz beschriebenen Sachverhalte verwirklichen. Dass für die primäre Bemessung dabei auf den «Kapitalzufluss» oder die «Kapitalzufuhr» abgestellt wird, spielt keine Rolle. Die bis anhin in der Rechtsprechung verwendete Umschreibung der Rechtsnatur als «Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft» (vorne E. 2.3) ist in dem Sinne zu verstehen, dass bei der Bemessung der Emissionsabgabe als Rechtsverkehrssteuer grundsätzlich auf den «Kapitalzufluss» abzustellen ist. Da nun aber mit der Emissionsabgabe ein (formaler) Rechtsvorgang besteuert werden soll, kann der Beschwerdeführerin nicht dahingehend gefolgt werden, dass nur der effektive Kapitalzufluss besteuert werden soll. Vielmehr ist zunächst das Abgabeobjekt zu eruieren und sodann die Bemessung vorzunehmen. Das Abgabeobjekt ist vorliegend der Mantel(handel); die Bemessung richtet sich nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG. 3.5.3.3 Die steuerliche Erfassung des Mantelhandels mit der Emissionsabgabe bezweckt – unbestrittenermassen – die steuerliche Gleichstellung

A-5128/2024 des Mantelhandels mit der Begründung und der Erhöhung von (neuen) Beteiligungsrechten (vorne E. 2.1). Aus der Systematik ergibt sich, dass dabei für die Bemessung – wie dargelegt (vorne E. 3.5.3.1) – primär auf den Kapitalzufluss abgestellt wird. Subsidiär – im Sinne einer Ausnahme – wird als Mindestgrösse der Nennwert herangezogen (vorne E. 3.5.3.1). Vorliegend ist strittig, welcher Zweck mit der subsidiären Bemessungsgrundlage verfolgt wird. Die Beschwerdeführerin und die ESTV scheinen sich einig zu sein, dass im Falle der Begründung und der Erhöhung von Beteiligungsrechten nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG in Form von Aktien, die Mindestgrösse in erster Linie mit Blick auf die Liberierungspflicht nach Art. 632 ff. OR erlassen wurde. Obwohl das Aktienkapital mindestens Fr. 100'000 betragen muss, ist es den Aktionären grundsätzlich erlaubt, tatsächlich weniger einzubringen. Dies ändert allerdings nichts an der Zahlungsverpflichtung der Aktionäre. Die Fälligkeit zur Liberierung des gesamten Aktienkapitals ist lediglich bis zum Abruf durch den Verwaltungsrat aufgeschoben (Art. 634b Abs. 1 OR). Die subsidiäre Bemessung der Emissionsabgabe nach dem Nennwert führt in diesem Fall dazu, dass unmittelbar mit der Ausgabe der Aktien der volle Wert geschuldet ist. Zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsrat die volle Erbringung der Einlage einfordert, ist dementsprechend irrelevant. Die subsidiäre Bemessung auf dem Nennwert vereinfacht in diesem Sinn die Abgabeerhebung durch die Aktienaktiengesellschaft und die Kontrolle durch die ESTV. 3.5.3.4 Dasselbe gilt – wie der Blick in die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG zeigt – für die subsidiäre Bemessung des Mantelhandels. Wie die Beschwerdeführerin korrekterweise vorbringt, geht die Bestimmung auf die Totalrevision des StG von 1972/1973 zurück. Unter dem vorrevidierten Recht wurde gemäss Botschaft vom 25. Oktober 1972 des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben «beim Mantelhandel jeweils jede einzelne Kapitaleinbringung besteuert, was eine erhebliche Kontrolle dieser Gesellschaften nötig» machte (BBl 1972 1293). Neu sollte daher beim Erwerb eines Mantels «sogleich die Abgabe mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden, auch wenn von den Mantelerwerbern noch kein neues Kapital eingeschossen wird» (BBl 1972 1294). Der Normzweck der subsidiären Bemessungsgrundlage nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG ist somit – und dies bringt auch die Beschwerdeführerin vor – die Vereinfachung der Steuererhebung. 3.5.3.5 Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass die unmittelbare

A-5128/2024 Besteuerung des Nennwerts nur für Mantelhändler gelten soll, die das «Mantelhandel-Spiel» tatsächlich spielen und sich so Eigenkapital ohne Emissionsabgabe «erschleichen» könnten. Wer hingegen – wie im vorliegenden Fall – von Anfang an plane, das Eigenkapital nach dem Erwerb des Mantels herabzusetzen, um die Verlustvorträge auszubuchen, könne gar kein Eigenkapital «erschleichen». Die subsidiäre Bemessungsgrundlage des Nennwerts ziele über das Ziel hinaus und verliere den Zweck, den der Gesetzgeber ihr zugemessen habe. Die Norm müsse daher korrekterweise wie folgt interpretiert werden: «… mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte zu erheben, es sei denn, das Grundkapital wird im Umfang der Verlustvorträge umgehend vernichtet». Der Beschwerdeführerin kann in ihrem Verständnis der Entstehungsgeschichte nicht gefolgt werden. Die von ihr verlangte teleologische Reduktion des Wortlauts der subsidiären Bemessungsgrundlage würde nämlich der Vereinfachungszielsetzung der Bestimmung offensichtlich zuwiderlaufen. Wie dargestellt (vorne E. 3.5.3.4), sollte die Erhebung der Emissionsabgabe für die Abgabepflichtigen und die ESTV vereinfacht werden. Müsste nun – wie dies die Beschwerdeführerin verlangt – bei jedem Mantelhandel geprüft werden, ob Verlustvorträge bestehen und geplant ist, diese im Rahmen einer Kapitalherabsetzung auszubuchen, würde dies der Vereinfachungszielsetzung offensichtlich zuwiderlaufen. Die vom Gesetzgeber gewollte Erleichterung der administrativen Kontrolle wäre nicht gegeben. 3.5.4 Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Bst. c StG unter Anwendung des pragmatischen Methodenpluralismus führt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass keine triftigen Gründe bestehen, die ein Abweichen vom Wortlaut notwendig machen würden. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie die Bestimmung im vorliegenden Fall dem Wortsinn entsprechend anwendet. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Emissionsabgabe in der Höhe von Fr. (Betrag 7) zzgl. Verzugszins erhoben. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 25’000 festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu

A-5128/2024 verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5128/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 25’000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ralf Imstepf Monique Schnell Luchsinger

A-5128/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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A-5128/2024 — Bundesverwaltungsgericht 27.02.2026 A-5128/2024 — Swissrulings