Abtei lung I A-484/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger. Konsortium A._______, c/o B._______ AG, bestehend aus: 1. C._______, 6403 Küssnacht am Rigi, 2. D._______ AG, 3. E._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Oliver Bucher, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8, p.A. Rechtsanwalt Martin Brauen, Präsident, Niederlenzerstrasse 27, PF 2278, 5600 Lenzburg 2, Vorinstanz. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
A-484/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Konsortium A._______, bestehend aus C._______, D._______ AG und E._______ (nachfolgend: Konsortium) Partei in dem vor der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 8 hängigen Schätzungsverfahren Nr. 163 ist; dass das Konsortium (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 26. Januar 2010 gegen die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8 (Vorinstanz) Aufsichtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt; dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde unter anderem beantragen, die Vorinstanz sei anzuhalten, das Schätzungsverfahren Nr. 163 fort- und einer Entscheidung zuzuführen (Rechtsbegehren 1), ihnen umgehend das Verhandlungsprotokoll der Einigungsverhandlung vom 8. Januar 2008 zuzustellen (Rechtsbegehren 2) sowie innert angemessener Frist eine weitere Einigungsverhandlung durchzuführen (Rechtsbegehren 6); dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. Januar 2010 mitteilt, ihre Beschwerde sei nicht nur als Aufsichts-, sondern aufgrund der genannten Rechtsbegehren auch als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen und die Eingabe werde folglich auch als solche Beschwerde behandelt; dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Februar 2010 vernehmen lässt; dass nach Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden kann und hierbei Beschwerdeinstanz jene Behörde ist, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen); dass gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Entscheide der Vorinstanz, als A-484/2010 eine der Eidgenössischen Schätzungskommissionen, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen; dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb für die Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz zuständig ist; dass Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die Rechtsuchenden zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt haben, bevor sie eine Beschwerde einreichen, und dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht; dass ein solcher Anspruch auf Erlass dann vorliegt, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 213 sowie Rz. 723 ff.); dass die Beschwerdeführenden die Vorinstanz wiederholt um Fortführung des Verfahrens im vorliegend beantragten Sinn ersucht haben, ein Schätzungsverfahren vor der Vorinstanz in eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung mündet (vgl. Art. 56 ff. EntG sowie hiervor) und die Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt sind, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilnehmen und ihr Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung somit ein aktuelles und praktisches ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass somit vorliegend eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zulässig ist; dass auf die Rechtsbegehren 3 (betreffend Teilzahlung an die Beschwerdeführenden), Rechtsbegehren 4 (Erhebung der Landpreise in der Umgebung) und Rechtsbegehren 5 (Einzonung) mangels der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen nicht eingetreten werden kann; dass darauf hingewiesen wird, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung vom 24. April 1992 über die eidgenössischen Schätzungskommissionen (SR 711.1) das Protokoll über die Einigungsver- A-484/2010 handlung den Parteien spätestens 30 Tage nach der Verhandlung zuzustellen ist; dass die Vorinstanz das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführenden vorbehältlich einer zu verfügenden etwaigen formellen Sistierung des Verfahrens anerkennt, ebenso das Rechtsbegehren 2 und die überfälligen Pendenzen möglichst beförderlich, spätestens bis Ende April 2010 erledigen will sowie das Rechtsbegehren 6 anerkennt und zu einer Verhandlung – sofern sinnvoll und sachlich angezeigt – möglichst beförderlich, jedoch im ersten Semester 2010 vorladen will (vgl. Eingabe vom 23. Februar 2010); dass folglich davon auszugehen ist, dass durch diese Anerkennung der Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführenden entsprochen wird; dass darauf hingewiesen wird, dass bei der Vorladung zur Einigungsverhandlung die Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 EntG zu beachten ist; dass die Beschwerde somit, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Sache mit der Anweisung, das Verfahren ohne weitere Verzögerung und im Sinn der vorgenannten Ausführungen voranzutreiben, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 727; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25); dass die enteignungsrechtlichen Spezialbestimmungen zur Kostenfolge (Art. 114 ff. EntG) im vorliegenden Verfahren der Rechtsverzögerung keine Anwendung finden; dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass die Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung beantragt haben, eine solche für das Rechtsverzögerungsverfahren aber von Amtes wegen auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist und den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). A-484/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 23. Februar 2010 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführenden. 2. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Vorinstanz die Rechtsbegehren 1, 2 und 6 der Beschwerdeführenden anerkennt. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Schätzungsverfahren ohne weitere Verzögerung im Sinn der Erwägungen voranzutreiben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Den Beschwerdeführenden wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Michelle Eichenberger A-484/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6