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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2016 A-4323/2016

24 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,192 parole·~6 min·1

Riassunto

Staatshaftung (Bund) | Schadenersatzbegehren

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-4323/2016

Urteil v o m 2 4 . August 2016 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schadenersatzbegehren.

A-4323/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 28. März 2016 vom Bund eine Wiedergutmachung in der Höhe von 1,5 Mio. Fr. forderte, die er mit massiven Repressionsaktivitäten des Bundes gegen ihn begründete, dass der Gesuchsteller sein Gesuch mit Eingabe vom 24. Mai 2016 an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD ergänzte und geltend machte, er habe in den Jahren 2009 bis 2011 Briefe versandt, in denen er den politischen Umgang mit dem Fachkräftemangel kritisiert und diesbezüglich eine Korrektur der Aussage eines Bundesrates verlangt habe, dass sein Vater im Frühjahr 2012 ohne gesundheitliche Gründe, aber im Einverständnis mit seinen Geschwistern, in ein Pflegeheim hätte eingewiesen werden sollen, dass er die Einweisung des Vaters in das Pflegeheim habe verhindern können, aber in diesem Zusammenhang mit seinen Geschwistern und dem Pflegeheim in Streit geraten sei, dass am 31. Mai 2012, in der Zeit als sein Vater in das Pflegeheim hätte eintreten sollen, ein Armeehubschrauber im Sinne einer Machtdemonstration mehrmals im Tiefflug über sein Elternhaus geflogen sei, dass drei Wochen nachdem sein Vater mit seiner Hilfe das Pflegeheim verlassen habe, sein Vermieter mit dem Verkauf seiner Mietwohnung begonnen habe, dass in den letzten drei Jahren regelmässig ein Immobilienmakler in seine Mietwohnung gekommen sei und der Vermieter nach jahrelanger Kündigungsandrohung den Mietvertrag im Februar 2016 gekündigt habe, dass der Gesuchsteller geltend macht, alle diese Aktivitäten Dritter gegen ihn seien politisch motiviert und auf die von ihm verfassten Briefe zurückzuführen und die Dritten seien direkt oder indirekt durch Beamte des Bundes beeinflusst worden, dass seine Familie durch die Streitigkeiten zerrüttet und ihm die Wohnung gekündigt worden sei, weshalb der Schaden in der Verletzung seiner Persönlichkeit liege, dass er erst mit der Kündigung der Wohnung im Februar 2016 Kenntnis über den Schaden erlangt habe,

A-4323/2016 dass das EFD mit Verfügung vom 4. Juli 2016 das Schadenersatzbegehren des Gesuchstellers abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juli 2016 an das EFD zu verstehen gab, die Verfügung nicht zu akzeptieren, dass das EFD diese Eingabe des Gesuchstellers mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Juli 2016 über die Anforderungen an ein förmliches Beschwerdeverfahren informierte und ihm bis zum 12. August 2016 Frist einräumte, eine entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen, dass der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2016 gegen die Verfügung des EFD vom 4. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss um deren Aufhebung sowie Zusprechung einer Entschädigung von 1,5 Mio. Fr. ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2016 beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des EFD im Bereich der Staatshaftung funktionell und sachlich zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG e contrario und Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese zudem formund fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und Art. 52 VwVG) – von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG), dass gemäss der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Beweislastregel von Art. 8 ZGB jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,

A-4323/2016 die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.150), dass der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1 VG für den Schaden haftet, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, sofern alle Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind, dass bei einer widerrechtlichen Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 VG nur bei einem Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung besteht und die Schwere der Verletzung dies rechtfertigen muss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf allfällige Handlungen von Bundesbeamten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unbelegte Behauptungen und Vermutungen darstellen, dass mangels hinreichender Anhaltspunkte für massgebliche Handlungen von Bundesbeamten auch keine diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen sind, dass, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, keine widerrechtliche Handlung eines Bundesbeamten ersichtlich ist, durch welche der Beschwerdeführer einen Schaden beziehungsweise immaterielle Unbill hätte erleiden können, dass dem Beschwerdeführer daher kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung erwächst und die Beschwerde abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und daher sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE),

A-4323/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Matthias Stoffel

A-4323/2016 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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