Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.11.2023 A-4283/2022

21 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,009 parole·~45 min·2

Riassunto

Energie (Übriges) | Nichteintreten auf ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 (Verwendung Auktionserlöse). Entscheid bestätigt durch BGer.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.03.2025 (2C_23/2024)

Abteilung I A-4283/2022

Urteil v o m 2 1 . November 2023 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien vonRoll casting ag, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug, vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerin 1,

CKW AG, Täschmattstrasse 4, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin 2,

BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin 3,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 (Verwendung Auktionserlöse).

A-4283/2022 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung 232-00083 vom 9. Februar 2021 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) gegenüber der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG fest, wie die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2022 zu verwenden seien (Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Das damalige Dispositiv lautete folgendermassen: "1. Die aus dem Jahr 2022 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)." Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Oktober 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2022 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien. Mit Verfügung 232-00083 vom 8. November 2022 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. A.b Mit Verfügung 232-00086 vom 22. Februar 2022 entschied die ElCom gegenüber der Swissgrid AG, wie die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem nachfolgenden Jahr 2023 zu verwenden seien. Sie erliess folgendes Dispositiv: "1. Die aus dem Jahr 2023 nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten (Art. 17 Abs. 5 Bst. a StromVG) verbleibenden Auktionserlöse sind wie folgt zu verwenden: a) 65 Prozent für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) b) 35 Prozent für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG)."

A-4283/2022 Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 21. Dezember 2022 beantragte die Swissgrid AG wiedererwägungsweise, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2023 zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien. Mit Verfügung 232-00086 vom 7. Februar 2023 trat die ElCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch wiederum nicht ein. Die von der Swissgrid AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1317/2023 vom 21. November 2023 ab. B. B.a Die vonRoll casting ag mit Sitz in Zug stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedenste Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Sie bezieht Strom von der CKW AG für ihre Zweigniederlassung in Emmen und von der BKW Energie AG für ihre Zweigniederlassung in Delémont. Am 29. Juni 2022 reichte die vonRoll casting ag bei der ElCom ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein: "1. a) Es sei die Verfügung der ElCom vom 9. Februar 2021 (Referenz/Aktenzeichen 232-00083) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die ElCom vom 8. Dezember 2020 zu entscheiden, das heisst "Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2022 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden"; b) Es sei die Übertragungsnetzbetreiberin (Swissgrid) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene Tariferhöhung entsprechend obiger Ziff. 1 lit. a) rückgängig zu machen, unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die Verteilnetzbetreiberin 1 und die Verteilnetzbetreiberin 2 per 30.06.2022 für das erste Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Verteilnetzbetreiberin 1 und der Verteilnetzbetreiberin 2, eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Verteilnetzbetreiberin 1 und die Verteilnetzbetreiberin 2;

A-4283/2022 c) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 1 (CKW) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke) angewendeten Tarifs "CKW Netz LG 5" rückgängig zu machen, unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke) per 30.06.2022 für das erste Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke), eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Emmen (Emmenbrücke); d) Es sei die Verteilnetzbetreiberin 2 (BKW) anzuweisen, die für 2022 vorgenommene Tariferhöhung des auf die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez) angewendeten Tarifs "HS BD ≤ 3500 h" rückgängig zu machen, unter Rückabwicklung und Rückzahlung der zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez) per 30.06.2022 für das erste Semester 2022, und unter (vorläufiger) Anwendung/In-Rechnung-Stellung der (ungeprüften) Tarife des Vorjahres ab 1. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung (Rondez), eventualiter unter Rückabwicklung und Rückzahlung allfälliger ab Juli 2022 zu viel erhobener Tarife bzw. Entgelte an die Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassung Delémont (Rondez); e) Die Anordnungen gemäss obiger Ziff. 1 lit. b), c) und d), jeweils dritter Absatz, seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen und mit sofortiger Wirkung für die Dauer des Verfahrens anzuordnen, das heisst es seien die Übertragungsnetzbetreiberin und die Verteilnetzbetreiberinnen 1 und 2 anzuweisen, ab dem 1. Juli 2022 einstweilen für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die (ungeprüften) Tarife des Vorjahres gegenüber den Verteilnetzbetreiberinnen 1 und 2 und gegenüber der Gesuchstellerin bzw. deren Zweigniederlassungen Emmen (Emmenbrücke) und Delémont (Rondez) in Rechnung zu stellen; 2. a) Es sei die Verfügung der EICom vom 22. Februar 2022 (Referenz/ Aktenzeichen 232-00086) in Wiedererwägung zu ziehen, und es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung zu widerrufen, und es sei über die Verwendung der Auktionserlöse im Sinne des Antrags Ziffer 3 der Eingabe der Swissgrid an die EICom vom 25. Januar 2022 zu

A-4283/2022 entscheiden, das heisst "Die nach Abzug der Redispatch- und Vollzugskosten im Jahr 2023 eingenommenen Auktionserlöse seien im Jahr 2023 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden"; b) Es sei die Swissgrid anzuweisen, die für 2023 geplante Tariferhöhung nicht vorzunehmen bzw., soweit bereits erfolgt oder kommuniziert, entsprechend obiger Ziff. 2 lit. a) rückgängig zu machen; 3. Es sei der Gesuchstellerin in alle für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Fragen relevanten Akten Einsicht zu gewähren; 4. Eventualiter, für den Fall, dass der Gesuchstellerin die Legitimation zur Stellung der vorstehenden Anträge Ziff. 1-3 begründetermassen abgesprochen würde, sei das vorliegende Gesuch durch die ElCom von Amtes wegen zu behandeln und seien die vorstehend unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Anordnungen von Amtes wegen zu treffen." In der Begründung des Gesuchs legte die vonRoll casting ag im Wesentlichen dar, sie sei von der Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 betroffen und daher legitimiert, die Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 zu beantragen. Auch aufgrund der Sonderbestimmung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG sei sie zur Antragsstellung legitimiert, die den Endverbrauchern einen Anspruch auf einen Entscheid im Streitfall garantiere. In den beiden Verfügungen habe die ElCom die übermässige Belastung stromintensiver Grossverbraucher ausser Betracht gelassen. Zudem habe sich der massgebende Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert, da der Ukraine-Krieg erhebliche Auswirkungen auf die Strompreise und die wirtschaftliche Situation zeige. Übereinstimmend mit der Ansicht der Swissgrid AG seien daher die Auktionserlöse 2022 und 2023 zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Dadurch könnten energieintensive Werke wie die ihrigen entlasten werden. Im Falle von Sondereffekten sei das Abweichen vom festgehaltenen Verwendungsverhältnis zulässig. Die CKW AG und die BKW Energie AG würden die Erhöhung ihrer Netztarife ausschliesslich mit den höheren Tarifen der Übertragungsnetzbetreiberin begründen. Zusammen mit der beantragten Wiedererwägung habe die ElCom gegenüber der Swissgrid AG, der CKW AG und der BKW Energie AG entsprechend anzuordnen, auf vorgenommene Tariferhöhungen zu verzichten und die bereits zu viel erhobenen Tarife bzw. Entgelte rückabzuwickeln und zurückzuzahlen. Angesichts der günstigen Hauptsachenprognose und der Dringlichkeit seien die Anordnungen im Sinne von vorsorglichen Massnahmen bereits für die Dauer des Verfahrens

A-4283/2022 zu erlassen. Eventualiter seien die Massnahmen von Amtes wegen zu treffen. C. Mit Verfügung vom 18. August 2022 trat die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch der vonRoll casting ag vom 29. Juni 2022 nicht ein. In der Begründung erwog die ElCom zusammengefasst, gemäss den Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 seien die verbleibenden Auktionserlöse zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden. Antragsberechtigt und materielle Verfügungsadressatin sei dabei einzig die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (vgl. Art. 20 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Die vonRoll casting ag sei durch die Verwendung der Auktionserlöse nicht stärker als andere Endverbraucher in der Schweiz betroffen und stehe in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache im Sinne von Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei daher nicht gegeben. Auch nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG komme der vonRoll casting ag keine Parteistellung zu, da es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um die Beurteilung eines Streitfalls mit den Netzbetreiberinnen handle. Abschliessend merkte die ElCom an, dass das Wiedererwägungsgesuch infolgedessen als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werde. Bei einem allfälligen Verfahren von Amtes wegen sei die vonRoll casting AG allerdings nicht zur Antragsstellung legitimiert. Da die Anzeige ein formloser Rechtsbehelf sei, bestehe auch kein Erledigungsanspruch. D. Gegen diese Verfügung der ElCom vom 18. August 2022 erhob die vonRoll casting ag (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Behandlung an die ElCom zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 12 und Art. 31 VwVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes-

A-4283/2022 verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die ElCom habe die angefochtene Verfügung erlassen, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Die Netzbetreiberinnen seien als Gegenparteien nicht angehört worden. Ihr sei es nicht möglich gewesen, sich zu deren Positionen zu äussern und ihr Gesuch zu ergänzen oder zu präzisieren. Die ElCom hätte vielmehr von Amtes wegen die Parteistellung aller drei Netzbetreiberinnen klären müssen. Schon aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens an die ElCom zurückzuweisen. In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Parteistellung gestützt auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV zu bejahen sei. Als Endverbraucherin habe sie nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG einen Anspruch auf eine Verfügung, wenn sie im Streitfall eine solche bei der ElCom beantrage (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2). In der angefochtenen Verfügung werde ausgeblendet, dass sie eine Herabsetzung der Netztarife 2022 und 2023 mindestens auf das Vorjahresniveau beantrage. Ihr stehe kein anderes Verfahren offen, in dem sie die Erhöhung der Netztarife 2022 und 2023 von mindestens 12 - 14 % rügen könne. Als einzig Belastete sei sie legitimiert, die auf sie überwälzten Kosten auf die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) hätte die ElCom ihre Anträge so verstehen müssen, dass sie die Wiedererwägung der Verfügungen nur als notwendiges Mittel beantrage, um die Netztarife 2022 und 2023 abzusenken. In der angefochtenen Verfügung, so die Beschwerdeführerin in der weiteren Begründung, habe die ElCom sich mit den Spezialbestimmungen von Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zu wenig auseinandergesetzt. Die Generalklausel von Art. 22 Abs. 1 StromVG statuiere eine umfassende Regelungskompetenz der EICom. Deren Kompetenz gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG sei nicht auf bestimmte Streitigkeiten beschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2). Aus der gesetzlichen Kompetenz der ElCom ergebe sich die entsprechende Parteistellung von Endverbrauchern. An den Gesetzesvorgaben könne auch die Verordnungsbestimmung von Art. 20 StromVV nichts ändern, wonach die Swissgrid AG zur Antragsstellung über die Verwendung der Auktionserlöse befugt sei. Die ElCom lege Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG rechtsfehlerhaft aus und schränke dessen Anwendungsbereich

A-4283/2022 in unzulässiger Weise ein. Die Argumentation stütze sich auf sachfremde und im Gesetz nicht vorgesehene Kriterien. Ihr Gesuch betreffe die Netztarife, die nicht rechtskonform festgelegt und deshalb mittels der beantragten Massnahmen zu korrigieren seien. Da das Gesuch in seiner Essenz in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StromVG falle, sei darauf einzutreten. E. Mit Eingaben vom 20. resp. 26. Oktober 2022 verzichten die Verteilnetzbetreiberin CKW AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin 2) und die Verteilnetzbetreiberin BKW Energie AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin 3) je auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. F. In der Vernehmlassung vom 8. November 2022 hält die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) an der angefochtenen Verfügung fest. Die Vorinstanz erachtet in der Vernehmlassung die formellen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Sachverhalt sei hinreichend klar und habe nicht weiter ermittelt werden müssen. Werde ein Verwaltungsverfahren durch ein Gesuch eingeleitet, übernehme die Gesuchseinreichung selbst die Funktion des rechtlichen Gehörs. Es bestehe kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. In der Eingangsbestätigung vom 18. Juli 2022 habe sie zudem darüber informiert, dass in einem ersten Schritt die Legitimation geprüft werde. Die Beschwerdeführerin hätte dazu unaufgefordert, eine Stellungnahme einreichen können. In der Hauptsache legt die Vorinstanz dar, die Beschwerdeführerin beantrage in ihrem Gesuch den Widerruf der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022. Entsprechend werde in der angefochtenen Verfügung geprüft, ob sie legitimiert sei, ein solches Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Im Gesuch werde nicht vorgebracht, dass die Netztarife im Übrigen nicht gesetzmässig wären. Im Verfahren betreffend die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG sei die Beschwerdeführerin weder Partei noch sei sie unmittelbar betroffen. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst a StromVG. Da auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei, sei entsprechend auch auf die weiteren Anträge des Gesuchs nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie einerseits einen fehlenden

A-4283/2022 Rechtsschutz rüge und andererseits bereits verschiedene Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG anhängig gemacht habe. G. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin 1) äusserte sich am 11. November 2022 zum Verfahren, ohne eigene Rechtsbegehren zu stellen. Die Swissgrid AG hält fest, dass die Vorinstanz von Gesetzes wegen über den Antrag der nationalen Netzgesellschaft zur Verwendung der Auktionserlöse entscheide (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG i.V.m. Art. 20 StromVV). Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption seien Dritte wie die Beschwerdeführerin nicht Partei im Verfahren. Da alle Endverbraucher durch die Verwendung der Auktionserlöse gleichermassen betroffen seien, habe die Vorinstanz die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint (Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG). Im Übrigen weist die Swissgrid AG auf ihr eigenes Wiedererwägungsgesuch hin, mit dem sie bei der Vorinstanz ebenfalls beantragt habe, die Auktionserlöse 2022 vollumfänglich für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). H. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Dezember 2022 eine Replik ein. In der Begründung führte sie ergänzend aus, es sei weiterhin von einem Streitfall über die Netztarife im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG auszugehen, da die Netzbetreiberinnen sich nicht zu Gunsten der Beschwerde geäussert hätten. Die Vorinstanz setze sich in der Vernehmlassung mit ihren Rügen nicht genügend auseinander. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob ihr Gesuch zur Herabsetzung der Netztarife 2022 und 2023 materiell berechtigt sei oder nicht. Entscheidend sei, dass die Vorinstanz ihre Anträge nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG hätte behandeln müssen, die insgesamt eine Einheit bilden würden. Liege der Grund für die überhöhten Netztarife in den fehlerhaften Verfügungen über die Verwendung der Auktionserlöse, dann müsse sie als Endverbraucherin sich dagegen zur Wehr setzen und die nötigen Massnahmen beantragen können. Denn sie sei es, die die gesetzwidrigen Netztarife bezahlen müsse. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG sei sie legitimiert, die Herabsetzung der Tarife 2022 und 2023 mindestens auf das Vorjahresniveau und die Rückabwicklung des zu viel Bezahlten zu beantragen. Daran würden auch die hängigen Verfahren vor der Vorinstanz nichts ändern, die vom

A-4283/2022 vorliegenden Gesuch unabhängig seien. Die angefochtene Nichteintretensverfügung sei daher aufzuheben und die Sache zur rechtmässigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die BKW Energie AG sowie die Vorinstanz verzichteten am 23. resp. 31. Januar 2023 darauf, eine Duplik einzureichen. J. Die Swissgrid AG reichte am 6. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme ein. Ergänzend erklärt sie, sie sei nicht Gegenpartei zur Beschwerdeführerin, sondern lediglich eine notwendige Verfahrensbeteiligte, da sie die Adressatin der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 sei. K. In den Schlussbemerkungen vom 15. März 2023 hält die Beschwerdeführerin insbesondere an ihrem Standpunkt fest, dass die Swissgrid AG Gegenpartei sei. Ferner stellt sich neu ein Ausstandbegehren gegenüber einem Mitglied der Vorinstanz (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Bst. d VwVG, Art. 30 Abs. 1 BV). L. Mit Eingabe vom 22. März 2023 äussert sich die Vorinstanz ergänzend zum Ausstandsbegehren. Sie erklärt, dass jenes Mitglied an der angefochtenen Verfügung nicht mitgewirkt habe. Dessen Ausstand sei protokolliert. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet

A-4283/2022 angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob das Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen wäre (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen Seite des Falls befasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht aber nur, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.164 und 2.213 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 1.3.1 Teilweise strittig geblieben ist, wer als Gegenparteien des vorliegenden Verfahrens zu gelten haben. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die Parteistellung aller drei Netzbetreiberinnen klären müssen. Die Swissgrid AG ihrerseits bestreitet, Gegenpartei zu sein. Als Adressatin der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 sei sie lediglich eine notwendige Verfahrensbeteiligte. Im Übrigen weist sie auf ihr eigenes Wiedererwägungsgesuch hin, mit dem sie bei der Vorinstanz ebenfalls beantragt habe, die Auktionserlöse zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG). Die CKW AG und BKW Energie AG verzichteten vor Bundesverwaltungsgericht auf die Einreichung eigener Stellungnahmen.

A-4283/2022 1.3.2 Im Rubrum der angefochtenen Verfügung ist die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG als Gesuchsgegnerin aufgeführt, während die Verteilnetzbetreiberinnen CKW AG und BKW Energie AG als Verfahrensbeteiligte gelten. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 gegenüber der Swissgrid AG ergangen sind. Im konkreten Fall ist indes zu beachten, dass das Gesuch vom 29. Juni 2022 auch Anträge beinhaltet, die die Vorinstanz im Falle der Gutheissung gegenüber der CKW AG und der BKW Energie AG durchzusetzen hätte. Insofern hätte die Vorinstanz nicht nur die nationale Netzgesellschaft, sondern auch die beiden Verteilnetzbetreiberinnen als Gesuchsgegnerinnen im Rubrum aufnehmen müssen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist jedoch weder der Beschwerdeführerin noch den Beschwerdegegnerinnen daraus einen Nachteil entstanden (vgl. insbesondere nachstehend E. 3.3). Was die Parteistellung der Swissgrid AG im Speziellen betrifft, so stellt diese im Schriftenwechsel keine Gegenanträge. Auch hat sie selbst Wiedererwägungsgesuche betreffend die Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 anhängig gemacht. Dennoch kann nicht von einer übereinstimmenden Interessenlage mit der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Die Swissgrid AG äussert sich in ihren Eingaben insbesondere ablehnend dazu, dass Endverbraucher Parteistellung hinsichtlich der Verwendung der Auktionserlöse beanspruchen könnten. Im Ergebnis strebt sie daher eine Abweisung der vorliegenden Beschwerde an. Die Swissgrid AG hat somit in diesem Verfahren ebenfalls die Stellung als Beschwerdegegnerin inne. 1.4 Die Beschwerdeführerin macht in den Schlussbemerkungen vom 15. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegenüber einem Mitglied der Vorinstanz geltend. Infolgedessen erklärt die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. März 2023, dass jenes Mitglied gemäss Protokoll in den Ausstand getreten sei und nicht an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt habe. Diese Klarstellung der Vorinstanz ist auch seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Es erübrigt sich daher, das Ausstandsbegehren zu behandeln. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Vor Bundesverwaltungsgericht kann nebst Rechtsverletzung und Sachver-

A-4283/2022 haltsfeststellung auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Fungiert allerdings als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so kann und soll das Gericht deren technisches Ermessen respektieren und nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Eine solche Fachbehörde ist auch die Vorinstanz (Art. 21 StromVG; vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen auf die Ermessensprüfung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts). 3. 3.1 Vorweg sind die formellen Rügen der Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Vorinstanz auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet habe. Die Gegenparteien seien nicht angehört worden. Ihr sei es nicht möglich gewesen, sich zu deren Positionen zu äussern und ihr Gesuch zu ergänzen oder zu präzisieren. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin werden von der Vorinstanz bestritten. 3.2 Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien, von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (Art. 12 f. VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz auferlegt der Behörde grundsätzlich die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Die Bestimmung des Umfangs der Amtsermittlung erfordert eine von der Behörde während des Verfahrens wiederkehrende vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswürdigung stellt die Behörde fest, ob ein Sachverhalt genügend feststeht oder ob eine weitere Beweisabnahme zur Klärung der Sachlage geboten ist. Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung muss alsdann insgesamt verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 4.5; KRAUSKOPF/WYSSLING in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 16 ff. [nachfolgend: Praxiskommentar]; je mit Hinweisen).

A-4283/2022 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern. (Art. 30 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/ UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4, 132 II 257 E. 4.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 30 Rz. 19 ff.). Vor Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht, braucht sie diese nicht anzuhören (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5042/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5). In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten (Art. 31 VwvG; vgl. WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 31 Rz. 1 ff. mit Hinweisen). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 nicht eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es die Stellungnahmen der Gegenparteien bedurft hätte, um die Rechtsfrage der Parteistellung der Beschwerdeführerin, die von Amtes wegen zu prüfen ist, sachgerecht beurteilen zu können. Es bestand für die Vorinstanz kein Grund, von Amtes wegen zusätzliche Sachverhaltserhebungen bei den Netzbetreiberinnen zu veranlassen. Sie durfte darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Des Weiteren erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse zukommt, eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Gegenparteien, d.h. für Dritte zu rügen. Doch selbst wenn ein solches Interesse zu bejahen wäre, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Netzbetreiberinnen nicht erkennbar. Trotz Kenntnis der Verfahrenseröffnung haben diese darauf verzichtet, sich zur Streitsache von sich aus zu äussern. Da der Nichtein-

A-4283/2022 tretensentscheid im Ergebnis nicht in deren Rechtsstellung eingreift, war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sie von Amtes wegen anzuhören. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt im Rahmen der Gesuchsstellung und anschliessend während des laufenden Verfahrens einzubringen. Wie gesehen holte die Vorinstanz zu Recht keine Stellungnahmen bei den Netzbetreiberinnen ein, zu denen der Beschwerdeführerin nochmals ergänzend das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Eingangsbestätigung vom 18. Juli 2022 noch eigens darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt ihre Legitimation prüfen werde. 3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden somit sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 4. In der Hauptsache ist strittig, ob auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 einzutreten ist. Im Folgenden sind die Rechtsgrundlagen darzulegen (nachstehend E. 5) und es ist der Inhalt des Gesuchs zu klären (nachstehend E. 6). Anschliessend ist zu prüfen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid sich als bundesrechtskonform erweist, dies gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Stromversorgungsrechts (nachstehend E. 7) und gemäss den allgemeinen Verfahrensbestimmungen sowie der Rechtsweggarantie (nachstehend E. 8). 5. 5.1 Zum besseren Verständnis ist vorab ein Überblick über die Rechtsgrundlagen zu geben. 5.2 Nach Art. 20 Abs. 1 StromVG ist die nationale Netzgesellschaft in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer zuständig für die Festlegung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. Bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz kann sie die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Art. 17 Abs. 5 StromVG sieht drei verschiedene Verwendungszwecke für solche Einnahmen aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren vor (Auktionserlöse; vgl. Urteil des BGer 2C_721/2013 vom 15. Februar 2014 E. 2):

A-4283/2022 a. Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes; c. Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Art. 15 StromVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Des Weiteren ist die Vorinstanz zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Schliesslich entscheidet die Vorinstanz über die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG, dies auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 20 Abs. 1 StromVV). 5.3 Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren bemisst sich nach den Voraussetzungen von Art. 6 und Art. 48 VwVG. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (Art. 13, Art. 18 und Art. 26 ff. VwVG) und kann insbesondere von der zuständigen Behörde den Erlass einer (materiellen) Verfügung verlangen. Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei einer

A-4283/2022 Drittperson, die nicht materielle Verfügungsadressatin ist. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem – z.B. zivil- oder strafrechtlichem – Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 451 E. 3.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). 5.4 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1272). Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen formlosen Rechtsbehelf. Aus Art. 29 BV ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sog. ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Nachträglich fehlerhaft können nur Dauerverfügungen werden, denn nur bei solchen Verfügungen wirken sich die Rechtsfolgen auch in Zukunft aus (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz. 831 und Rz. 860; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272). Die Wiedererwägung von in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheiden ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen und Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BGer 2C_686/2022 vom 15. November 2022 E. 4.1 und 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2; BVGE 2008/52 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 5.3.3 und A-5144/2013 vom 11. März 2015 E. 3.3.2; TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., § 31 Rz. 855 ff.; je mit Hinweisen). Die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen. Wird ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht, läuft das Verfahren bei der Vorinstanz zweistufig ab: In einem ersten – verfahrensrechtlichen – Schritt wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung erfüllt sind, und in einem zweiten – materiellrechtlichen – Schritt, ob diese fehlerhaft ist und das Interesse

A-4283/2022 an der Korrektur dieses Fehlers gegenüber dem Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt (vgl. TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., § 31 Rz. 848; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1280). 6. 6.1 Als Erstes ist zu prüfen, was der genaue Inhalt des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 bildet. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu Unrecht auf ein Wiedererwägungsgesuch eingeschränkt, was dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. In der Essenz habe sie beantragt, die Tarife 2022 und 2023 seien mindestens auf das Vorjahresniveau herabzusetzen. Die Wiedererwägung stelle bloss ein notwendiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Demgegenüber hält die Vorinstanz daran fest, dass die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe. 6.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) bedeutet, dass die entscheidende Behörde die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden hat. Sie ist nicht an die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteile des BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3 und 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 43 ff.; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Bundesbehörden und den Privatpersonen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV, der den Vertrauensschutz im Speziellen statuiert; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 620 ff. mit Hinweisen). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn dem Gesuch insgesamt entnommen werden kann, was die antragsstellende Person verlangt (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E.1.2; BVGE 2017 I/4 nicht publ. E. 1.2; je mit Hinweisen).

A-4283/2022 6.3 Mit Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 entschied die Vorinstanz gegenüber der Swissgrid AG, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2022 und 2023 zu 65 % für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. b StromVG) und zu 35 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Gesuch vom 29. Juni 2022 beantragt die Beschwerdeführerin nun, dass die verbleibenden Auktionserlöse 2022 und 2023 wiedererwägungsweise zu 100 % für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) zu verwenden seien (insbesondere Rechtsbegehren Ziff. 1a und 2a). Des Weiteren fordert sie verschiedene Anordnungen gegenüber den Netzbetreiberinnen (insbesondere Rechtsbegehren Ziff. 1b - e und 2b). Sämtliche Rechtsbegehren des Gesuchs begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Auktionserlöse 2022 und 2023 fehlerhaft verwendet würden. Sie rügt, dass die Vorinstanz beim Erlass der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 die Interessen der stromintensiven Endverbraucher zu wenig berücksichtig habe (sog. ursprüngliche Fehlerhaftigkeit) und in der Zwischenzeit wesentlich geänderte Umstände eingetreten seien (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Andere Rügen zu den Tarifen der Netzbetreiberinnen bringt sie in ihrem Gesuch nicht vor. Angesichts der klar formulierten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die auch mit der vorgebrachten Begründung übereinstimmen, ist zu erkennen, dass das Gesuch in seinem Kern die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 betrifft. Die Rechtsbegehren Ziff. 1a und 2a des Gesuchs tangieren dabei unweigerlich die rechtskräftigen Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022, da der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse sachbedingt nur einheitlich für die gesamte Schweiz erfolgen kann. Es liegt somit ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vor. Die weiteren Rechtsbegehren Ziff. 1b - e und 2b des Gesuchs beinhalten lediglich Forderungen, die sich aus der Wiedererwägung für den konkreten Einzelfall ergeben könnten. Die Vorinstanz hat diesen Gesamtzusammenhang zutreffend erkannt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beantragte Wiedererwägung als blosses Mittel zum Zweck der Herabsetzung der Netztarife 2022 und 2023 auf das Vorjahresniveau dienen sollte, wie von der Beschwerdeführerin betont. 6.4 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegenge-

A-4283/2022 nommen hat. Was dies für die strittige Parteistellung bedeutet, ist nachfolgend noch vertieft zu prüfen. An dieser Stelle ist nur festzuhalten, dass insoweit keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen und des Grundsatzes von Treu und Glauben erkennbar ist. 7. 7.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 StromVG legitimiert sein könnte, ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 zu stellen. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Parteistellung aus Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich hier um eine Streitigkeit über die Netztarife 2022 und 2023 handle. Diese Vorbringen werden von der Vorinstanz bestritten. Sie stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG allein die nationale Netzgesellschaft Parteistellung innehabe und die Beschwerdeführerin als Endverbraucherin von der Verwendung der Auktionserlöse nicht unmittelbar betroffen sei. 7.2 Zur Unterstreichung ihrer jeweiligen Standpunkte verweisen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 142 II 451. Die Beschwerdeführerin stützt sich zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013. Das Bundesgericht entschied in BGE 142 II 451, dass Stromkonsumenten keine Parteistellung in Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG hätten, in denen die Vorinstanz von Amtes wegen die anrechenbaren Kosten eines Netzbetreibers oder Elektrizitätslieferanten festlege (E. 3.6.1). Werde die Vorinstanz hingegen als Streitentscheiderin im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG angerufen, hätten in einem solchen Verfahren auch die Endverbraucher zwangsläufig Parteistellung, und zwar nicht als Dritte, sondern als materielle Verfügungsadressaten (E. 3.6.2). Zu diesem Leitentscheid ist anzumerken, dass sich das Bundesgericht nur mit der Parteistellung von Endverbrauchern in den Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG befasste. Hierbei äusserte es sich nicht dazu, wie es sich mit dem Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse verhalten könnte. Zu möglichen weiteren Verfahren wies das Bundesgericht in

A-4283/2022 E. 3.7.2 nur, aber immerhin in allgemeiner Weise darauf hin, dass Endverbraucher nicht in allen Verfahren Parteistellung beanspruche könnten, die einen Einfluss auf die Höhe der Elektrizitätspreise hätten. Weitergehende Erkenntnisse lassen sich auch nicht aus dem älteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 ziehen, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft. In Auslegung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG erkannte das Gericht seinerzeit zwar, dass die Vorinstanz für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife entscheidungsbefugt sei, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten blieben Leistungen und Abgaben an Gemeinwesen (E. 1.1.2). Zur Verwendung von Auktionserlöse äusserte sich indes auch das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise. 7.3 7.3.1 Mangels einschlägiger Rechtsprechung ist nachfolgend durch Auslegung zu ermitteln, ob Endverbraucher im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG (Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse) Parteistellung beanspruchen können. 7.3.2 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer Norm. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Norm. Ist der Wortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar eindeutiger Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (systematische Auslegung). Dabei befolgt die Rechtsprechung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 51 E. 8.1, 145 IV 146 E. 2.3, 131 II 697 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1393/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177 f.; je mit Hinweisen). Bei relativ jungen Gesetzen ist die Abgrenzung von historischer und teleologischer Auslegung schwierig, weshalb regelmässig auf eine Unterscheidung verzichtet wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (vgl. BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2021 III/1 E. 2.1). Bei der Rechtsanwendung ist

A-4283/2022 schliesslich ein Auslegungsergebnis anzustreben, das praktikabel ist. Zumindest darf dieses in der Praxis nicht untauglich sein. Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall eine Lösung zu bevorzugen ist, welche den Anforderungen der Realität gerecht wird (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.4 mit Hinweisen). 7.3.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ist die Vorinstanz zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Art. 17 Abs. 5 StromVG. Im Wortlaut aller drei Amtssprachen werden die Rechte von Endverbrauchern nicht speziell erwähnt. Die grammatikalische Auslegung des Gesetzestextes spricht somit eher für den Standpunkt der Vorinstanz, dass Endverbraucher im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG keine Parteistellung innehaben. Da der Gesetzeswortlaut jedoch nicht hinreichend klar ist, sind zur Beantwortung der hier interessierenden Frage die weiteren Auslegungsmittel heranzuziehen. 7.3.4 Was die Systematik betrifft, so fällt auf, dass der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 StromVG die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zunächst generell umschreibt und anschliessend in Abs. 2 Bst. a - c drei Verfahren eigens normiert. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 142 II 451 E. 3.6 festgehalten hat, unterscheiden sich die Verfahren nach Bst. a (Entscheid im Streitfall) und Bst. b (Überprüfung von Amtes wegen) in Bezug auf die prozessuale Stellung von Endverbrauchern. Aufgrund der Systematik ist es daher zumindest naheliegend, dass es sich beim Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse gemäss Bst. c ebenso um ein eigenständiges Verfahren handelt, bei der die Frage der Parteistellung von Endverbrauchern gesondert beurteilt werden muss. 7.3.5 Zur historischen und teleologischen Auslegung von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ergibt sich Folgendes: Zur ratio legis heisst es in den Gesetzesmaterialien, die Vorinstanz habe sicherzustellen, dass die Einnahmen der Auktionserlöse sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Art. 17 Abs. 5 StromVG eingesetzt würden (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, 1661 [nachfolgend: Botschaft StromVG]). Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung gilt es zu beachten, dass die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG zwar in die Tarifbildung einfliesst, doch begründet ihre Festlegung für die Endverbraucher keine direkten Rechte oder Pflichten. Sie sind dadurch nur indirekt betroffen. Die Verwendung der Auktionserlöse wirkt sich lediglich mittelbar aus, als damit Kosten

A-4283/2022 gedeckt werden, die ansonsten auf die Endverbraucher überwälzt werden könnten. Einzelne Stromkonsumenten sind zudem nicht stärker betroffen als alle anderen Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich. Es wäre auch nicht praktikabel, wenn die Vorinstanz alle Endverbraucher in das Verfahren einbeziehen resp. Gesuche von ihnen materiell behandeln müsste. Gewiss sind grosse Stromverbraucher wie die Beschwerdeführerin faktisch und finanziell stärker betroffen als durchschnittliche oder kleine Stromverbraucher; die Parteistellung vom Umfang des Stromverbrauchs abhängig zu machen, würde aber eine Grenzziehung bedingen, die nicht befriedigend getroffen werden könnte. Beim Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG verhält es sich damit analog zum Verfahren nach Bst. b (Überprüfung von Amtes wegen), bei der das Bundesgericht eine Parteistellung von Endverbrauchern verneinte (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.1). Davon ist richtigerweise auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgegangen. Wie das Bundesgericht in jenem Urteil angemerkt hat, können Endverbraucher nicht in allen Verfahren Parteistellung beanspruchen, die einen Einfluss auf die Höhe der Elektrizitätspreise haben (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7.2). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. 7.4 Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der einzelnen Auslegungselemente ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG (Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse) den Endverbrauchern keine Parteistellung im Verfahren einräumt. 7.5 7.5.1 Mit dem vorgenannten Auslegungsergebnis von Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG (Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse) ist noch nicht abschliessend beantwortet, ob Endverbraucher im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (Entscheid im Streitfall) Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse geltend machen können. Die Antwort auf diese Frage ist wiederum aus dem Wortlaut, der Systematik, den Materialien und dem Sinn und Zweck des Gesetzes abzuleiten. 7.5.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben

A-4283/2022 und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen. Der Wortlaut in allen drei Amtssprachen ist insofern klar, als nur Bst. c einen Verweis auf die Verwendung der Auktionserlöse nach Art. 17 Abs. 5 StromVG enthält. Die grammatikalische Auslegung stützt damit erneut den Standpunkt der Vorinstanz, dass Endverbraucher nicht befugt sind, mittels eines Entscheids im Streitfall Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse geltend zu machen. Wie es sich mit dem Normgehalt im Einzelnen verhält, lässt sich dem Wortlaut indes nicht mit der nötigen Deutlichkeit entnehmen. Es sind daher die weiteren Auslegungskriterien heranzuziehen. 7.5.3 Die systematische Auslegung deutet wiederum zumindest darauf hin, dass der Gesetzgeber mit Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG ein eigenständiges Verfahren schaffen wollte, in dem über die Verwendung der Auktionserlöse entschieden wird. 7.5.4 Gemäss den Gesetzesmaterialien soll die nicht abschliessende Aufzählung von Art. 22 Abs. 2 StromVG die wichtigsten Kompetenzen der Vorinstanz übersichtlich zusammenfassen. Dessen Bst. a regle die Zuständigkeiten im Streitfall (vgl. Botschaft StromVG, BBl 2005 1661). Was den Sinn und Zweck der Norm von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG betrifft, so gilt auch hier, dass die Verwendung der Auktionserlöse zwar in die Tarifbildung einfliesst, doch begründet ihre Festlegung für die Endverbraucher keine direkten Rechte oder Pflichten. Einzelne Stromkonsumenten sind sodann nicht stärker betroffen als andere Endverbraucher in der Schweiz. Ihnen die Parteistellung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG einzuräumen, käme der gesetzlich nicht vorgesehenen Popularbeschwerde gleich, zumal auch nicht nach dem Umfang des Stromverbrauchs differenziert werden kann. Zudem ist nicht erkennbar, wie eine praktikable Koordination der Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c StromVG aussehen könnte, besonders wenn der Entscheid über die Verwendung der Auktionserlöse bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wie dies vorliegend der Fall ist. Es sprechen daher nicht zuletzt Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit dafür, dass Endverbraucher im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG keine Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse geltend machen können. 7.5.5 Gesamthaft gesehen führen die Auslegungsmethoden demnach zum Ergebnis, dass Endverbraucher im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (Entscheid im Streitfall) nicht dazu legitimiert sind, Forderungen zur Verwendung der Auktionserlöse zu stellen.

A-4283/2022 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ist somit zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Legimitation für das eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht unmittelbar auf die beiden spezialgesetzlichen Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c StromVG stützen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus der sachlichen Zuständigkeit der ElCom gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG ableiten könnte. 8. 8.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob aus den allgemeinen Verfahrensbestimmungen von Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sich die geforderte Parteistellung der Beschwerdeführerin ergeben könnte. Unter Berufung auf die Rechtsweggarantie rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei von der Verwendung der Auktionserlöse unmittelbar betroffen, da die Netzbetreiberinnen die Kosten des Übertragungsnetzes auf sie als Endverbraucherin überwälzen könnten. Werde ihr Gesuch gutgeheissen, könnten die Tarife 2022 und 2023 auf das Vorjahresniveau herabgesetzt werden. Als stromintensive Endverbraucherin sei sie darauf angewiesen. Die Vorinstanz stellt dagegen in Abrede, dass die Beschwerdeführerin von der Verwendung der Auktionserlöse unmittelbar und in besonderem Masse betroffen sei. Es fehle am schutzwürdigen Interesse an der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. 8.2 Wie eingangs aufgezeigt, gelten als Parteien nach Art. 6 VwVG die materiellen Verfügungsadressaten sowie besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang haben und nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert sind (vgl. vorstehend E. 5.3). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Auktionserlöse 2022 und 2023 zwar in die Tarifbildung einfliesst, jedoch keine direkten Rechte oder Pflichten für die Beschwerdeführerin begründet. Die Festlegung wirkt sich lediglich mittelbar auf die Höhe der Strompreise aus. Die Beschwerdeführerin kann daher ihre Legitimation im vorliegenden Verfahren nicht damit begründen, dass Kosten des Übertragungsnetzes auf sie als Endverbraucherin überwälzt würden. Die Verwendung der Auktionserlöse gilt zudem für sämtliche Endverbraucher in der Schweiz, wobei die Parteistellung rechtsprechungsgemäss nicht vom

A-4283/2022 Umfang des Stromverbrauchs abhängig gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass sie als Herstellerin von Gussartikeln einen besonders hohen Stromverbrauch aufweise und deshalb auf tarifsenkende Massnahmen angewiesen sei. Von der Verwendung der Auktionserlöse ist die Beschwerdeführerin folglich nur indirekt und nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen, was für eine Parteistellung im Sinne von Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht genügt. Die fehlende Legitimation erstreckt sich hierbei nicht nur auf die beantragte Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2022 (insbesondere Ziff. 1a und 2a des Gesuchs), sondern auch auf die weiteren Rechtsbegehren von Ziff. 1b - e und 2b des Gesuchs. Denn diese beinhalten ausschliesslich Anträge, die eine Wiedererwägung voraussetzen und stehen dazu in einem unauflöslichen Sachzusammenhang. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung verletze die verfassungsmässige Rechtsweggarantie, vermag sie mit dieser Rüge ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten nach der Bundesverfassung Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a Satz 1 BV). Die Rechtsweggarantie verbietet es jedoch nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen nach der geltenden Prozessordnung abhängig zu machen (vgl. BGE 137 II 409 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2; Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 5; ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 29a Rz. 8; je mit Hinweisen). Es bleibt somit bei den vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin. 9. Zusammenfassend ist zu erkennen, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2022 zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. 10.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat daher die auf Fr. 4'000.-- festzusetzenden Verfahrens-

A-4283/2022 kosten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) sowie für die Beschwerdegegnerinnen, die im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten sind, soweit sie sich überhaupt daran beteiligt haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. hierzu auch vorstehend E. 1.3.2). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4283/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 900.-- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'100.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerdegegnerin 3, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Flurina Peerdeman

A-4283/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4283/2022 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 232-00088; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

A-4283/2022 — Bundesverwaltungsgericht 21.11.2023 A-4283/2022 — Swissrulings