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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2023 A-4026/2021

28 luglio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,066 parole·~1h 5min·2

Riassunto

Nationalstrassen | Nationalstrassen; Plangenehmigung Twanntunnel, Ostportal

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-4026/2021

Urteil v o m 2 8 . Juli 2023 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien X._______, vertreten durch Ulrich Keusen, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. Kathrin Lanz, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Bollwerk 15, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, 3000 Bern, handelnd durch Bau-, Verkehrs- u. Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung Twanntunnel, Ostportal.

A-4026/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Ortschaft Twann am Bielersee soll mittels einer Umfahrung vom Durchgangsstrassenverkehr entlastet werden. Am 2. März 2007 reichte der Kanton Bern beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK das Ausführungsprojekt für die Umfahrung Twann ein. Dieses sieht vor, den bestehenden, der Umfahrung Ligerz dienenden Tunnel der Nationalstrasse N5 in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m zu verlängern. Entsprechend soll die heutige Nationalstrasse N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostportal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet werden. A.b Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 4. Oktober 2010 mit zahlreichen Auflagen. A.c Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 gut und hob die Plangenehmigungsverfügung auf, soweit sie das Ostportal des Twanntunnels samt Anschlussbauwerk und Lärmschutzwand betraf. Es wies die Sache an das UVEK zur teilweisen Neubeurteilung zurück. B. B.a In der Folge nahm das UVEK das Plangenehmigungsverfahren wieder auf. Der Kanton Bern erarbeitete hinsichtlich der Gestaltung des Ostportals verschiedene Varianten (1, 2, 2A, 3A und 3B). Am 8. September 2014 bestätigte das UVEK das Ausführungsprojekt von 2007 unter Auflagen in Bezug auf den Lärmschutz. Das UVEK gab der ursprünglich genehmigten Variante 1 (Amtsvariante) den Vorzug und folgte damit dem Antrag des Kantons Bern. B.b Gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 8. September 2014 erhoben verschiedene Natur- und Heimatschutzorganisationen Beschwerde. Mit Urteil A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 8. September 2014 bezüglich des Ostportals auf. Es wies das UVEK an, ein detailliertes

A-4026/2021 Projekt für die Variante 3B erarbeiten zu lassen und dafür das Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Die von der Variante 3B neu Betroffenen seien in das Verfahren einzubeziehen. C. C.a Am 12. September 2019 reichte der Kanton Bern dem UVEK das Ausführungsprojekt "Twanntunnel Ostportal" (nachfolgend: Ausführungsprojekt) ein, mit welchem die Variante 3B konkretisiert wurde, und ersuchte um dessen Genehmigung. Die übrigen Teile des Projekts Twanntunnel (bergmännischer Tunnel inkl. Tunnelbaustelle und Zusammenschluss mit dem Ligerztunnel) sowie der Rückbau der heutigen Ortsdurchfahrt sind nicht (mehr) Gegenstand des streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens. C.b Daraufhin eröffnete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren. Das Ausführungsprojekt lag vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2019 öffentlich auf. Dagegen gingen 81 Einsprachen ein, darunter auch diejenige von X._______. C.c Am 6. August 2021 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter diversen Auflagen und hiess u.a. die Einsprache von X._______ teilweise gut, soweit es darauf eintrat. D. Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt u.a. die folgenden Begehren: " 1. Ziff. 1 - 4, 5.41 und 6 der Plangenehmigung des UVEK vom 6. August 2021 seien aufzuheben und dem Ausführungsprojekt sei die Genehmigung zu verweigern. 2. Eventualiter seien Ziff. 1 - 4, 5.41 und 6 der Plangenehmigung des UVEK vom 6. August 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien Ziff. 1 - 4, 5.41 und 6 der Plangenehmigung des UVEK vom 6. August 2021 aufzuheben und das Verfahren sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Nationalstrasse auch im Bereich Wingreis verdeckt in einem Tunnel zu führen. 4. Subsubeventualiter sei Ziff. 5.41 der Plangenehmigung des UVEK vom 6. August 2021 zu korrigieren und zu ergänzen.

A-4026/2021 Zur Bauphase für den Fall der Plangenehmigung des Ausführungsprojekts (eventualiter zu Ziff. 1 - 3) 5. Ziff. 1 - 4, 5.10 und 6 der Plangenehmigung des UVEK vom 6. August 2021 seien aufzuheben, soweit die Baustelleninstallation betreffend, und auf die Rampe zwischen Installationsplatz Nr. 1 und Nrn. 2 bzw. 3 sowie den Installationsplatz Nr. 2 sei zu verzichten. Eventualiter zu Ziff. 5: 5.1. Bei den von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Grundstücken seien besondere Schutzmassnahmen gegen jegliche Immissionen (Lärm, Staub, lipidhaltige Aerosole, Erschütterungen, Vibrationen etc.) und gegen Veränderungen von Boden und Wasserhaushalt zu treffen. 5.2. Es seien gemäss der Baulärm-Richtlinie des BAFU die schärfsten Massnahmen anzuordnen und die Lärmimmissionen seien mittels Auflagen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. 5.3 Es seien gemäss der Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen des BAFU die schärfsten Massnahmen anzuordnen und es sei die Luftverschmutzung (Emissionen) durch Staub und flüchtige Stoffe (namentlich fettige Aerosole) auf ein absolutes Minimum zu beschranken. 5.4. Es seien Schutzmassnahmen für die Rebstöcke und die Qualität der Trauben der Beschwerdeführerin zu treffen. 5.5 Es sei sicherzustellen, dass Zugang sowie Zu- und Wegfahrt zu den von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Rebgrundstücken jederzeit gewährleistet ist." Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass eine Abwägung der Interessen in der angefochtenen Plangenehmigung völlig fehle. Die Vorinstanz "verstecke" sich hinter der Genehmigung für den Twanntunnel und dem Generellen Projekt und habe die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Alternative nicht näher geprüft. E. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Anträge 1 – 3 und 5 der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Antrag 4 sei gutzuheissen und das Dispositiv, Ziff. 5.4.1, sei entsprechend anzupassen. F. Der Beschwerdegegner schliesst sich am 17. Dezember 2021 der Vernehmlassung der Vorinstanz an und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

A-4026/2021 G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihre Einsprache teilweise abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). 1.3 Die Beschwerdeführerin begehrt verschiedene Änderungen des Ausführungsprojekts, namentlich die Prüfung der Verlängerung des Tunnels bis "Roggete". Sie hält das generelle Projekt für "aus der Zeit gefallen". Diesbezüglich sind einige Ausführungen zum Streitgegenstand angezeigt. 1.3.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem durch die vorinstanzliche Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Bei Plangenehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich ist zudem zu beachten, dass sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind (vgl. Art. 27d NSG). So ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft

A-4026/2021 werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2620 und 2634). Bestehen bezüglich eines Auflageprojekts Abänderungswünsche, sind diese im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend vorzubringen; die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.3 m.H. auf die Rechtsprechung). Für die Vorinstanz gilt jedoch wie für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, weshalb in jedem Fall zu prüfen ist, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; a.A. IVO HARTMANN, Das Rügeprinzip in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Richterzeitung 2023/1, Rz. 58). 1.3.2 Die Festlegungen des generellen Projekts dürfen im Ausführungsprojekt nicht wesentlich geändert werden, kleinere Abweichungen hingegen sind nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 2 NSV; Urteil des BGer 1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 6a; grundlegend BGE 118 Ib 206 E. 8b). Das generelle Projekt entzieht sich auch der (unmittelbaren) Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens: Ein genehmigtes generelles Projekt kann nur beanstandet werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Würde ein solcher Mangel festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die erforderlichen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Abänderung des Genehmigungsbeschlusses betreffend das generelle Projekt zu ziehen. Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts zeigen, dass die der Genehmigung des generellen Projekts zu Grunde liegende Prüfung mangelhaft gewesen ist und sich ein mit dem anwendbaren Bundesrecht vereinbares Projekt kaum erstellen lässt (BGE 118 Ib 206 E. 8d; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.8.2 m.H.). 1.3.3 Auf das Begehren ist aus nachfolgenden Gründen einzutreten. Selbst wenn vorliegend eine Verlängerung des Twanntunnels nicht im Rahmen des genehmigten generellen Projekts realisiert werden könnte, würde dies nichts an der Zulässigkeit der entsprechenden Rechtsbegehren ändern. Vielmehr wäre die Plangenehmigungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte die nachfolgende materielle Prüfung ergeben, dass die verlangte Verlängerung rechtlich geboten ist,

A-4026/2021 gleichzeitig aber im Widerspruch zum generellen Projekt steht. Es wäre dann Sache der Planungsbehörden, wohl unter Abänderung des generellen Projekts, ein rechtskonformes Ausführungsprojekt zu erarbeiten (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.8.3). Daran vermag auch die Bindungswirkung des Urteils aus dem zweiten Rechtsgang nichts zu ändern, da das Bundesverwaltungsgericht über die Installationsplätze noch nicht befunden hat und zu prüfen sein wird, ob es Gründe gibt, um auf die Einschätzungen aus dem zweiten Rechtsgang zurückzukommen. Auf die massgebliche Bindungswirkung des Urteils aus dem zweiten Rechtsgang ist noch vertieft einzugehen (vgl. E. 14.5 hiernach). 1.3.4 Soweit die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bezüglich der Erleichterungen im Zusammenhang mit den Lärmemmissionen in Abrede stellt, braucht diese nicht geklärt zu werden, da die Beschwerde – wie zu sehen sein wird – in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 12.3 hiernach). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 451 E. 4.5.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ausserdem muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 124 V 180 E. 1.a).

A-4026/2021 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2009/46 E. 4.1; Urteil des BVGer A 5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.9.2 m.H.). 3. Auf den vorliegenden Fall ist unbestrittenermassen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) in seiner bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar (nachfolgend: aEntG). Auf die neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, kommt es noch nicht an (vgl. die Übergangsbestimmungen des Enteignungsgesetzes zur Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2020 4085; Urteil des BGer 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob formelle Fehler vorliegen (E. 5). Anschliessend ist darauf einzugehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das enteignungsrechtlichen Begehren 2.10 bezüglich der nachbarrechtlichen Abwehrrechte nicht eingetreten ist (vgl. E. 6 hiernach). In einem nächsten Schritt gilt es, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen (E. 7) und gestützt darauf die Bindung des Gerichts an die Urteile des ersten und zweiten Rechtsgangs sowie die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Interessenabwägung zu klären (E. 8 ff.). Weiter sind u.a. das erwähnte Enteignungsbegehren (E. 12.8), die übrigen Rügen (E. 11 ff.), die Rechtmässigkeit des generellen Projekts (E. 14) sowie die prozessualen Anträge zu behandeln (E. 15). Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ermitteln (E. 17). 5. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung geltend, da

A-4026/2021 die Vorinstanz auf die meisten Beweisanträge in der Einsprache nicht eingegangen sei, ohne dies zu begründen. Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin. 5.1 5.1.1 In sachverhaltlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass Abklärungen und Informationen dazu fehlen würden, inwiefern und in welchem Ausmass ihre Liegenschaften von den Auswirkungen des Projekts, vor allem in der Bauphase, betroffen sein würden und ob das Projekt grundrechtsverträglich und nachhaltig sei. Gerade um die Auswirkungen des Projekts auf die Umgebung zu beurteilen und sich selber ein Bild machen zu können, wäre eine Ortsbesichtigung unabdingbar gewesen. In Bezug auf das Projekt an sich gehe aus den Auflageakten nicht hervor, dass echte und nachhaltige Alternativen zur sog. Variante 3B geprüft worden seien. Auch die Vorinstanz habe eine solche Prüfung nicht vorgenommen. Aus dem Technischen Bericht gehe nicht hervor, ob weitere Varianten für die Baustelleninstallation als die Varianten Nr. 1 – 3 geprüft worden seien, wie beispielsweise Transporte über die Bahn oder eine schwimmende Installationsfläche auf dem See. Im Technischen Bericht gebe es Ausführungen zum Installationskonzept und den geprüften Varianten. Die Informationen dazu, wie die Installationsplätze genutzt werden sollten, seien allerdings noch sehr offen und würden nicht erkennen lassen, mit welchen Einschränkungen und Immissionen gerechnet werden müsse. Ein genauer, massstabsgetreuer Plan der Installationsplätze (Nr. 1 und 2) fehle. Im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) sei ein entsprechender Plan abgebildet, dieser sei aber nicht öffentlich aufgelegen, obwohl allein diese Massnahmen während zehn Jahren massive Einwirkungen auf Raum und Umwelt hätten, die noch viel länger nachwirken würden. Ihr sei zwar vor der Planauflage ein Installationsplan gezeigt worden, welcher aber weder fotografiert noch kopiert habe werden dürfen. Die Vorinstanz habe die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Varianten ersichtlich und ein Verzicht auf den Installationsplatz Nr. 2 sei nicht möglich, sodass diese Beweisanträge abzuweisen seien. Dies sei widersprüchlich, da sie ja eben gerade nähere Informationen zu den Installationsplätzen gefordert habe, wenn denn diese unverzichtbar sein sollten. Bevor das Ausführungsprojekt und die Baustelleninstallationen hätten genehmigt werden dürfen, hätte die Vorinstanz die Auswirkungen auf den Rebbau klären müssen, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Insbesondere die Staubbelastung und Belastung durch flüchtige

A-4026/2021 Stoffe (bspw. Phenole oder andere lipide Aerosole) dürften problematisch werden. Ungeklärt sei auch, wie sich der Abbruch der bestehenden Stützmauer für die Installationsplätze sowie die neuen Anker auf die Wasserdynamik und Wasserversorgung der Reben auswirken würden, ob z.B. mit einer vermehrten Austrocknung oder stellenweisen Vernässung gerechnet werden müsse. Ebenso ungeklärt sei, welche Auswirkungen auf den Boden und die Reben die permanenten Anker für den Installationsplatz Nr. 2 auf ihrer Parzelle Nr. (…) hätten. Möglicherweise sollten solche Abklärungen in das Bodenschutzkonzept, das noch erarbeitet und genehmigt werden müsse, fliessen. Dann hätte aber mindestens mit Nebenbestimmung verbindlich angeordnet werden müssen, dass die beschriebenen Abklärungen getroffen würden und die spezifischen Voraussetzungen für den Demeter Anbau berücksichtigt werden müssten. Auf jeden Fall sei es nicht korrekt, dass die Schätzungskommission diese Auswirkungen zu beurteilen habe. Es gehe hier nicht um die finanziellen Auswirkungen, sondern die tatsächlichen Auswirkungen und allfällige Anpassungen des Projekts oder Nebenbestimmungen für den Bau. Das zeitliche Hinausschieben einer für die Genehmigung relevanten Frage möge beruhigend aussehen, sie sei aber projektrelevant und nicht eine Frage des finanziellen Ausgleichs. Bevor eine Plangenehmigung hätte erteilt werden können, hätte geklärt werden müssen, ob und nach wie langer Zeit abgetragener zwischengelagerter und dann wieder eingebrachter Boden die Qualität erreichen könne, welche sie für ihren Weinbau benötige, und wie dies in den verschiedenen Phasen bewerkstelligt werden könne. Dabei müsse insbesondere im Auge behalten werden, dass ein Boden sich sehr langsam bilde (ca. 10'000 Jahre für 100 cm, d.h. 1 mm pro Jahr) und dass dieser nach der Wiederanlage eine "Akklimatisierungszeit" benötige, während welcher er mit speziell viel Vorsicht bewirtschaftet werden müsse, damit die natürliche Flora und Fauna sich ausgewogen entwickeln könne. Dies habe inhaltliche und zeitliche Auswirkungen auf die Bewirtschaftung als Rebland. 5.1.2 Die Vorinstanz führt aus, dass auf einen Augenschein habe verzichtet werden können, da ihr die örtlichen Gegebenheiten aufgrund der verschiedenen bereits durchgeführten Verfahren hinlänglich bekannt seien. Auf die Variantenwahl (zum Ausführungsprojekt) sei nicht mehr zurückzukommen, da sich die genehmigte Variante als mit dem Bundesrecht vereinbar erweise. Es seien keine zweckmässigen Alternativen zu den Baustelleninstallationsflächen ersichtlich. Bei dem von den Beschwerdeführern erwähnten SBB-Projekt betreffend Ligerztunnel werde das Tunnelausbruchmaterial aus dem westlichen Tunnelportal mittels Förderbandes auf eine

A-4026/2021 schwimmende Installationsfläche transportiert. Diese schwimmende Installationsfläche werde sodann zum nördlichen Tunnelportal verschoben. Dort werde der See mit diesem Aushubmaterial unmittelbar am Gleisrand teilweise aufgeschüttet, so dass auf dieser neu geschaffenen Fläche ein Installationsplatz unmittelbar am Rand der Eisenbahnlinie gebildet werden könne. Die Situation sei mit dem Nationalstrassenprojekt jedoch in keiner Art und Weise vergleichbar. Zwischen der Baustelle und dem See würden sich verschiedene Liegenschaften sowie die Eisenbahnlinie befinden. Es sei nicht ersichtlich, wie schwere Baumaschinen und -geräte über diese Liegenschaften und die Eisenbahnlinie zur Baustelle geführt werden könnten. Diese Variante sei folglich zu Recht nicht weiter geprüft worden. Der UVB (und damit auch die darin enthaltenen Pläne) hätten öffentlich aufgelegen. Bei den Baustelleninstallationen handle es sich zudem nur um vorübergehend beanspruchte Flächen, welche nicht als dauerhaft bestehende Werke im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens mit entsprechenden Plänen etc. als solche zu genehmigen wären. Soweit die Beschwerdeführerin weitergehende Expertisen und Gutachten zu den Auswirkungen auf den biodynamischen Rebbau fordere, sei festzuhalten, dass die nationalstrassenrechtlichen Vorgaben betreffend einzureichende Dokumente (Art. 12 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007; NSV, SR 725.111) eingehalten seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Kenntnisse aus diesen zusätzlich geforderten Expertisen gewonnen werden könnten und welche Massnahmen ergänzend zu ergreifen wären. So sei beispielsweise der Abbruch der Stützmauern, das Verlegen von Ankern, das Ab- und Zwischenlagern des Bodens etc. für die Realisierung des Projekts unerlässlich. Allfällige Folgen daraus seien hinzunehmen bzw. seien nach den Bestimmungen des aEntG zu entschädigen. Das aufgelegte Projekt beinhalte die entsprechenden Dokumente zu den Lärmgrenzwerten. Für die Bauphase würden keine Grenzwerte gelten. Vielmehr seien die Richtlinien des Bundesamts für Umwelt (BAFU) anzuwenden. 5.1.3 In ihrer Replik präzisiert die Beschwerdeführerin, dass der nur im UVB abgebildete Plan der Installationsplätze massstäblich zu klein und zu wenig detailliert gewesen sei. Die Vorinstanz widerspreche sich im Übrigen, wenn sie nun behaupte, die Baustelleninstallation sei gar nicht genehmigungspflichtig. Diese sei Gegenstand des Verfahrens und sei wegen ihrer zeitlichen und räumlichen Dimension genehmigungspflichtig, auch wenn sie nur vorübergehend sei.

A-4026/2021 5.1.4 In ihren weiteren Ausführungen halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. 5.1.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und ihn in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (statt vieler: BGE 142 II 324 E. 3 und 140 II 262 E. 6.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 5.2 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung bei der Variantenprüfung rügt, geht sie fehl. Es kann im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.0.1, S. 21 und Ziff. 5.0.3, S. 22 der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung). Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zur Variantenprüfung und Interessensabwägung zutreffend ist, wird bei der materiellen Prüfung zu entscheiden sein (vgl. E. 8 f. hiernach). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der UVB (inkl. dazugehörigen Plänen) gemäss den Planunterlagen öffentlich aufgelegen. Dass der Plan für die Installationsplätze nicht genauer ist, liegt in der Natur der Sache. Die detaillierte Planung obliegt dem Bauunternehmer, der den Zuschlag im Rahmen der Bauvergabe erhält. Zu den Emissionen hat die Vorinstanz entsprechende Vorgaben gemacht (angefochtene Plangenehmigungsverfügung, S. 44 f.). Inwiefern die Vorinstanz weitere sachverhaltliche Abklärungen im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung hätte treffen oder zusätzliche Informationen namentlich zu Installationsplatz Nr. 1 und Nr. 2 hätte bereitstellen müssen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich sind im UVB auch die Dokumente zu den massgeblichen Lärmgrenzwerten bzw. den Vorgaben bezüglich des Baustellenlärms enthalten (vgl. Vorakten A18 f.). Ein Baulärmkonzept liegt vor. Hinsichtlich der Transportrouten der Lastwagen hält der UVB nachvoll-

A-4026/2021 ziehbar fest, dass die genauen Transportrouten noch nicht angegeben werden könnten, da der Unternehmer, und damit die Aufbereitungsstandorte, noch nicht bekannt seien (Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 7.7). Die Baustellenerschliessung ist dagegen detailliert ausgearbeitet (Vorakte A12, g1: Technischer Bericht, Ziff. 11.3.2). Ob die angeordneten Massnahmen bezüglich des Lärmschutzes bundesrechtskonform sind, wird ebenfalls bei der materiellen Prüfung zu behandeln sein (vgl. E. 12.1 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin Sachverhaltsabklärungen v.a. in Bezug auf den biodynamischen Weinbau verlangt, kann ihr auch nicht gefolgt werden. Im UVB wurden die zum jetzigen Zeitpunkt nötigen Abklärungen u.a. zum Bodenschutz und zum Wasserhaushalt getroffen bzw. Auflagen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB, Ziff. 13.4 und Bo2 zum Bodenschutz; Dispositiv-Ziff. 4.1.5 ff. sowie Dispositiv-Ziff. 4.2.11 ff. zum Grundwasser; vgl. Vorakte A17, i1: UVB, Ziff. 13.4 bezüglich der vorgesehenen Massnahmen zum Bodenschutz sowie Ziff. 10 f. zum Grundwasser und zum Oberflächengewässer). Auf das Bodenschutzkonzept ist in materieller Hinsicht noch vertieft einzugehen (vgl. E. 12.6 hiernach). Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung sodann aus, dass beispielsweise der Abbruch der Stützmauern, das Verlegen von Ankern, das Ab- und Zwischenlagern des Bodens etc. für die Realisierung des Projekts unerlässlich seien. Allfällige Folgen daraus seien hinzunehmen bzw. seien nach den Bestimmungen des aEntG zu entschädigen. Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ist, wird bei der materiellen Prüfung zu klären sein (vgl. E.12.6 hiernach). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als genügend zu erachten ist. 5.2.2 Auch hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht bei den Beweisanträgen kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz war mit den Gegebenheiten vertraut und hat deshalb die Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2 hiervor) abgewiesen. Die Vorinstanz hat sich dabei auf den wesentlichen Gesichtspunkt beschränkt, dass der Sachverhalt hinlänglich erstellt ist (vgl. angefochtene Plangenehmigungsverfügung, S. 114) und hatte nicht jeden einzelnen Beweisantrag vertieft zu widerlegen. Hinsichtlich der Lärmemissionen im Allgemeinen sowie während der Bauphase ist die Begründung der Vorinstanz in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verwies im Wesentlichen auf den Fachbericht des BAFU. Die Beschwerdeführerin war mithin in der Lage, die Plangenehmigungsverfügung anzufechten. 5.2.3 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht

A-4026/2021 mehr fachlich unabhängig sein dürfte, nachdem sie selber am Workshop- Verfahren für den Twanntunnel beteiligt gewesen sei. Damit stellt sie sinngemäss ein Ausstandsbegehren wegen Vorbefassung, das sie bereits im Einspracheverfahren erhoben haben. Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Begründungspflicht diesbezüglich verletzt wurde. Die Vorinstanz erwähnte diese Rüge in den sachverhaltlichen Ausführungen, hat sie aber nicht behandelt, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht vorliegt. Diese ungenügende Begründung stellt zwar eine formelle Rechtsverweigerung dar, kann aber im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da eine genügende Begründung nachgeschoben wurde und das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. E. 5.1.5 hiervor). Aufgrund der besonderen Bestimmungen des aEntG zieht die Heilung vorliegend keine Kostenfolgen nach sich (vgl. E. 17.1 hiernach). 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung nicht durchzudringen vermag. Dagegen hat die Vorinstanz bezüglich der Vorbefassung die Begründungspflicht verletzt. Auf das Vorbringen der Vorbefassung ist daher im Beschwerdeverfahren einzugehen und die Verletzung der Begründungspflicht ist zu heilen (vgl. E. 7.4 hiernach). 6. Eingangs gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Rüge bezüglich der Enteignung von nachbarrechtlichen Ansprüchen nicht eingetreten ist. 6.1 Der Beschwerdegegner äusserte sich im vorinstanzlichen Vorfahren dahingehend, dass Nachbarrechte im Enteignungsplan und in der Grunderwerbstabelle nicht als zu enteignende Rechte aufgeführt würden, da deren Entzug oder Beschränkung vom Enteigner nicht zum Voraus beurteilt werden könnten. Insbesondere lasse sich für den Enteigner nicht ermitteln, wie es sich für die Enteigneten mit der Unvorhersehbarkeit der Immissionen verhalte und ob die dereinst auftretenden Immissionen einen schweren Schaden verursachen würden. Das Ausführungsprojekt stehe sowohl bezüglich der Bau- wie auch der Betriebsphase im Einklang mit den umweltrechtlichen Vorschriften und sei daher zu genehmigen. Mit der Genehmigung sei auch gesagt, dass die mit dem Werk verbundenen Einwirkungen zulässig und damit unvermeidbar im enteignungsrechtlichen Sinn seien. Mit der Plangenehmigung werde deshalb insoweit auch festgestellt,

A-4026/2021 dass für den Fall, dass Enteignungen der Nachbarrechte schliesslich erforderlich werden sollten, diese notwendig und gerechtfertigt wären. Der Antrag, die Nachbarrechte seien (in jedem Fall) anzuerkennen und zu wahren, sei deshalb abzuweisen. Sollte es trotz ergriffenen Massnahmen zu übermässigen Immissionen bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommen, so richte sich die Entschädigungspflicht nach enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten. Gegebenenfalls stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, nachträglich eine entsprechende Entschädigungsforderung anzumelden. 6.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdegegner weise zu Recht darauf hin, dass sich noch nicht zuverlässig vorhersagen lasse, ob die Voraussetzungen bzw. Kriterien für eine Enteignung bzw. für eine Entschädigung dereinst erfüllt sein würden. Mit der vorliegenden Plangenehmigungsverfügung würden die zu realisierenden Schutzmassnahmen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verbindlich angeordnet. Allfällige verbleibende Immissionen seien deshalb zu dulden. Über die Frage der Entschädigung (bzw. Enteignung) werde die zuständige ESchK zu entscheiden haben. Andere Eingriffe in die Grundstücke der Eigentümer seien im Projekt nicht vorgesehen. Auf die Einspracheanträge 2.10 – 2.14 sei deshalb nicht einzutreten. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche nur zulässig sei, wenn dafür ein vorrangiges öffentliches Interesse bestehe und die mit dem Werk (Installationsplätze) verbundenen Immissionen sich nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden lassen würden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Baupiste/Rampe und am Installationsplatz Nr. 2 sei nicht genügend nachgewiesen und es könnten Massnahmen getroffen werden, mit denen sich die Immissionen, wenn zwar nicht vermeiden, aber immerhin wesentlich vermindern liessen. Die "zu realisierenden Schutzmassnahmen", welche die Vorinstanz verfügt habe, seien ungenügend. Die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Ansprüche hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. 6.4 Seit im Jahr 2000 das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz, AS 1999 3071) in Kraft trat, das die Verfahrensregelungen verschiedener Bundesgesetze änderte, werden in bestimmten Sachbereichen bei komplexen Projekten die Befugnisse im Rahmen des Enteignungsverfahrens

A-4026/2021 einer sogenannten "Leitbehörde" übertragen. Die jeweiligen Spezialerlasse bezeichnen die Behörde, bei der alle erforderlichen Verfahren zusammengelegt sind und der die Verfahrensleitung bis zum Einspracheentscheid obliegt (vgl. Art. 26 f. NSG). Die Leitbehörde entscheidet zusammen mit der Projektgenehmigung und allen erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 28 Abs. 1 NSG). Sie hat damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Es obliegt ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Vorkehrungen anzuordnen sind. Dies gilt auch im Fall der Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehrrechte (Urteile des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 130 II 394 E. 6). Stehen die Einwirkungen aus dem Bau und Betrieb eines öffentlichen Werkes in Frage, lässt sich in der Regel nicht zum Voraus bestimmen, welche Nachbarrechte allenfalls entzogen oder beschränkt werden (vgl. BGE 116 Ib 11 E. 2b/cc). Einzig die Entschädigungsforderungen beurteilt, soweit erforderlich, auch im konzentrierten Entscheidverfahren die Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (Art. 39 Abs. 2 NSG i.V.m. Art. 57 ff. aEntG; Urteil des BVGer A-1205/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.2 m.w.H.; Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2592 und 2600). Die Leit- bzw. Plangenehmigungsbehörde, welche die enteignungsrechtlichen Einsprachen behandelt, hat sich nicht mit dem enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren zu befassen, das während der Planauflage eingeleitet wird (BGE 129 II 106 E. 4). Ein Nichteintreten auf die enteignungsrechtliche Einsprache fällt jedoch nur dann in Betracht, wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können und die Durchführung eines Enteignungsverfahrens deshalb nicht in Frage kommt (Urteile des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H. und A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5). 6.5 Die Vorinstanz stützt sich auf die Ausführungen des Beschwerdegegners. Sie übersieht dabei, dass der Beschwerdegegner eine Abweisung des Enteignungsbegehrens für nachbarrechtliche Abwehrrechte (2.10) und eine Überweisung des Eventualbegehrens an die EschK (2.11) bzw. eine Abweisung des Subeventualbegehrens (2.11.1) und eine Überweisung an die EschK sowie ein Nichteintreten der Entschädigungsbegehren (2.12 – 2.16) beantragte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz lassen sich die Voraussetzungen einer Enteignung (bzw. die Übermässigkeit Immissionen;

A-4026/2021 vgl. auch angefochtene Plangenehmigungsverfügung, Ziff. 5.0.5) noch nicht zuverlässig vorhersagen. Selbst wenn vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H.), kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass nachbarrechtliche Abwehrrechte wegen übermässigen Immissionen enteignet werden müssen. Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesetzgeber mit dem Koordinationsgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen – und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 29a BV – nicht schmälern wollte (vgl. BBl 1998 III 2591, S. 2600 f.). Würde indessen erst nachträglich über die Zulässigkeit des Baulärms unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten geurteilt, so ist schwer vorstellbar, dass der Rechtsschutz noch gewahrt werden könnte, zumal eine entsprechende Auflage zur Prüfung dieses Begehrens in der Detailplanung fehlt. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Enteignungsbegehren der Beschwerdeführerin für nachbarrechtliche Abwehrrechte nicht eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 6.6 In solchen Fällen erfolgt in der Regel mangels materieller Beurteilung der Frage eine Rückweisung an die Vorinstanz. Da die hier angefochtene Verfügung jedoch bereits eine Begründung enthält, aus der die Auffassung der Vorinstanz eindeutig hervorgeht, kommt sie weitgehend einem materiellen Entscheid gleich bzw. sehr nahe. So hat die Vorinstanz namentlich erwogen, dass allfällig verbleibende Immissionen zu dulden seien. Überdies haben sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner bereits umfassend zur Sache geäussert, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem unnötigen, prozessökonomisch nicht sinnvollen Leerlauf führen würde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1543/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4.8). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher ausnahmsweise direkt eine materielle Prüfung zur Frage des Enteignungsbegehrens für nachbarrechtliche Abwehrrechte vor (Einspracheantrag 2.10; vgl. E. 12.8 hiernach). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin führt u.a. aus, dass der Bau einer Nationalstrasse unbestritten eine Bundesaufgabe sei. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dürfe ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden,

A-4026/2021 wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden. Diese Interessenabwägung sei im Verfahren für das Ausführungsprojekt gar nicht mehr gemacht worden. Möglicherweise sei sie bei der Genehmigung des Generellen Projekts im Jahr 1991 vorgenommen worden. Die damaligen Abwägungen seien aber heute nicht mehr aktuell, hätten sich doch die Interessen und deren Beurteilung geändert. Für das heute aufgelegte Ausführungsprojekt hätte also eine Interessenabwägung lege artis gemacht werden müssen, welche weiterhin fehle. Sie werde zum Ergebnis führen, dass es sich heute nicht mehr rechtfertige, eine Nationalstrasse zu erstellen, die derartig schwere Eingriffe in Schutzobjekte bewirke. Es stehe den heute betroffenen und den künftigen Generationen auch dann zu, auf eine zeitgemässe Beurteilung zu vertrauen, wenn 1991 formell starke Entscheide gefällt worden seien. Die Rüge, das Projekt verstosse gegen die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, habe die Vorinstanz abgewiesen. Es habe dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Fachämter verwiesen. Die Fachämter hätten einige Auflagen beantragt, welche verfügt worden seien. Diese Nebenbestimmungen dürften nicht darüber hinwegtäuschen, dass die hier betroffenen Objekte nationaler Bedeutung nicht grösstmöglich geschont, geschweige ungeschmälert erhalten würden und damit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 NHG verletzt würden. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass hier nicht nur in Objekte nationaler Bedeutung eingegriffen werde, sondern auch regionale und kommunale Schutzgebiete und Schutzzonen betroffen seien. Zwar müsse kantonales und kommunales Recht nur berücksichtigt werden, soweit es den Bau der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränke. Es gebe hier aber Lösungen, mit denen die Rebenschutzzone, die Trockenmauern und das Landschaftsschutzgebiet nicht oder deutlich weniger tangiert würden. Selbst die Eidgenössische ENHK dürfte nicht mehr fachlich unabhängig sein, nachdem sie selber am Workshop-Verfahren für den Twanntunnel beteiligt gewesen sei. Schliesslich beanspruche das Projekt zahlreiche Ausnahmebewilligungen für den Eingriff in Lebensräume (Flora, Fauna). Zwar seien gemäss dem Bericht "m10 Schutz von Sonderarten" verschiedene Massnahmen zur Wiederherstellung oder zum Ersatz der Eingriffe getroffen worden. Eine Begründung für die beanspruchten Ausnahmen fehle jedoch und werde auch in der Plangenehmigung nicht geliefert. Bevor über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gesprochen werde, müsse begründet werden, dass der Eingriff unvermeidlich sei. Dieser Nachweis fehle hier.

A-4026/2021 7.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass der nun genehmigten Variante für das Ostportal des Twanntunnels eine umfassende Variantenprüfung im Rahmen des vom Bundesrat genehmigten generellen Projekts zu Grunde liege. Die genehmigte Variante entspreche (aufgrund des bezüglichen Natur- und Heimatschutzes optimalen Lage) auch der von Naturund·Heimatschutzverbänden, der ENHK und der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Lösung. 7.3 Der Beschwerdegegner schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. 7.4 7.4.1 Eingangs ist auf die sinngemäss geltend gemachte Vorbefassung der Mitglieder der ENHK einzugehen, die am besagten Twann-Workshop-Verfahren des Beschwerdegegners zur Vorbereitung des Ausführungsprojekts teilgenommen haben. 7.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (vgl. statt vieler BGE 140 I 240 E. 2.4. m.H.). 7.4.3 Ob die sinngemäss erhobene Rüge der Vorbefassung bereits verwirkt ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden. 7.4.4 Ausserparlamentarische Kommissionen im Sinne von Art. 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) gehören zu den Milizorganen des Bundes. Sie ergänzen die Bundesverwaltung in bestimmten Bereichen, in denen ihr die speziellen Kenntnisse fehlen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen vom 12. September 2007, BBl 2007 6641, 6644). Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen (Art. 8a Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die ENHK hat beratende und vorbereitende Funktionen und ist damit eine zur dezentralen Bundesverwaltung gehörende Verwaltungskommission (vgl. Art. 8a Abs. 2 RVOV).

A-4026/2021 7.4.5 Nach dem Wortlaut von Art. 1 Bst. d VwVG könnte der Eindruck entstehen, dass Verwaltungskommissionen nicht unter das VwVG fallen, da ihnen keine Verfügungsbefugnis zukommt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei Kommissionen, welche im Zuge eines Verwaltungsverfahrens gutachterlich oder empfehlend auftreten (beispielsweise die Kommissionen auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes), gelten u.a. die Ausstandsregeln, weil sie dazu beitragen, eine Verfügung vorzubereiten (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, zu Art. 1, Rz. 22). Somit fällt die ENHK in den Anwendungsbereich des VwVG. 7.4.6 Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Neben verschiedenen speziellen Ausstandsgründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a – c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteile des BVGer A-4648/2020 25. August 2021 E. 4.1 und A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 m.w.H.). Zu den Ausstandsgründen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zählen auch Stellungnahmen und Äusserungen über den Verfahrensausgang. Diese können dann Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.). 7.4.7 Für Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Justizverfahren unabhängiger richterlicher Behörden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 140 I 326 E. 5.2 und BGE 125 I 209 E. 8). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer

A-4026/2021 A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 und A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.). 7.4.8 Von einer Vorbefassung ist dann auszugehen, wenn sich dieselbe Behörde in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Bei Behörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). Sie sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung (BGE 140 I 326 E. 5.2; vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/128 und B 2012/137 vom 22. Mai 2013 E. 3.6.2). Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 125 I 119 E. 3f). Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (Urteil des BGer 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.4). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungsund Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2 und 125 I 119 E. 3d und 3f). Dies gilt auch dann, wenn sie sich schon vor oder ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens eine Meinung gebildet und diese auch öffentlich vertreten haben (Urteil des BGer 2A.364/1995 vom 14. Februar 1997, E. 3b, in: ZBl 99/1998, S. 291 f.). Es genügt, dass die zu entscheidenden Fragen noch als offen erscheinen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1). 7.4.9 Die Rückweisung eines Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz stellt grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung dar und ist aus Gründen der Verfahrensökonomie zulässig (zum Begriff der Vorbefassung von Behörden siehe insbesondere BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2).

A-4026/2021 7.4.10 Ausstandsbegehren können nicht institutionell erhoben werden. Vielmehr sind Ausstandsgründe substantiiert in Bezug auf konkrete Amtspersonen vorzubringen (vgl. Urteil des BGer 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3 m.H.). 7.4.11 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4.c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit – beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht – sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H. und A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.). 7.4.12 Vorab ist festzuhalten, dass Ausstandsgründe nicht institutionell erhoben werden können (vgl. E. 7.4.10). Die sinngemäss erhobene und nicht weiter substantiierte Rüge der Vorbefassung erweist sich jedoch aus nachfolgenden Gründen ohnehin als unbegründet. Die ENHK berät u.a. die Departemente, wirkt beim Vollzug des NHG mit und begutachtet u.a. Fragen des Natur- und Heimatschutzes zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Art. 2 NHG zu erfüllen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a – c der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1]). Die Mitwirkung der ENHK beim Workshop-Verfahren des Beschwerdegegners zur Vorbereitung des Ausführungsprojekts entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben zur beratenden Funktion der ENHK und ist systembedingt. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass Mitglieder der ENHK daran teilgenommen haben, sofern sie nicht bereits in den Ausstand getreten sind. Dass die ENHK bereits in den früheren Rechtsgängen gutachterlich tätig geworden ist, ist im Übrigen rechtsprechungsgemäss zulässig (vgl. E. 7.4.9 hiervor). 7.5 7.5.1 Vorab ist klären, welche Interessenabwägung bei einem Eingriff in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung bei einer Plangenehmigungsverfügung betreffend eine Nationalstrasse zu erfolgen hat.

A-4026/2021 7.5.2 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). 7.5.3 Bereits von Verfassungs wegen hat der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu nehmen und namentlich Landschaften und Naturdenkmäler zu schonen (Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. zum Ganzen NINA DAJCAR/ ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 78 Rz. 11 ff. m.H.). Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG erklärt die Planung, Errichtung und Veränderung von Nationalstrassen zu einer Bundesaufgabe. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). In Art. 6 Abs. 2 NHG wird diese klar erhöhte Schutzwürdigkeit inventarisierter Objekte nochmals verstärkt, indem gemäss dieser Bestimmung ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE 127 II 273 E. 4c; BVGE 2016/13 E. 6.2, 2013/31 E. 3.2, 2011/59 E 6.2 und 2011/33 E. 4.2.1). 7.5.4 Art. 6 Abs. 2 NHG stellt eine sachgesetzliche Konkretisierung des Verfahrens zur Interessenabwägung dar. Das Abwägungsverfahren umfasst drei Schritte (PIERRE TSCHANNEN/FABIAN MÖSCHING, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), 7. November 2012, S. 18 f.; vgl. Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; vgl. ferner BVGE 2016/13 E. 8.1): 1. Ermittlung der betroffenen Interessen, 2. Beurteilung der ermittelten Interessen und deren Gewichtung anhand rechtlich ausgewiesener Massstäbe,

A-4026/2021 3. Optimierung und möglichst umfassende Berücksichtigung der beurteilten Interessen. 7.5.5 Das Zusätzliche, über die Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG Hinausgehende der grösstmöglichen Schonung nach Art. 6 Abs. 1 NHG muss sich in der Interessenabwägung niederschlagen: Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden. Ein Eingriff, der vor dem Gebot blosser Schonung bestehen könnte, genügt jenem der grösstmöglichen nicht zwingend. Dadurch kann eine mit Blick auf die (blosse) Schonung unverhältnismässige Auflage gemessen am Gebot grösstmöglicher Schonung durchaus angemessen sein. Eventuell überwiegt sogar das Erhaltungsinteresse das Eingriffsinteresse und der Eingriff muss unterbleiben (JÖRG LEIMBACHER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 6 Rz. 10). Selbst wenn die vorgenannte Interessenabwägung zugunsten eines Eingriffs ausfällt, so verlangt Art. 6 Abs. 1 NHG für das betroffene Schutzobjekt dennoch die grösstmögliche Schonung. Ein Abweichen vom Gebot der "grösstmöglichen Schonung" kann auch durch ein Eingriffsinteresse von nationaler Bedeutung nicht gerechtfertigt werden (JÖRG LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 22). Die grösstmögliche Schonung kann beispielsweise durch Verschiebung des Standorts, Verkleinerung der Ausmasse eines Projekts oder weitere Auflagen erreicht werden (BVGE 2016/13 E. 6.2 m.H.). Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind indessen nicht in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (vgl. Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017 [VBLN, SR 451.11]; JÖRG LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 3 und 11). 7.6 Im Rahmen der Gesuchsprüfung hat die Genehmigungsbehörde (u.a.) die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Zieht sie keine Varianten zum eingereichten Projekt in Betracht, liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor. Der Vergleich verschiedener Lösungen ist allerdings nur dann angezeigt, wenn die einander gegenübergestellten Varianten echte Alternativen, das heisst realistisch und einigermassen ausgereift sind. Nicht verlangt werden kann zudem, dass alle in Betracht kommenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden, es sei denn, das Projekt sei ebenfalls mit gewichtigen Nachteilen verbunden (Urteil des BGer 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 6.3). Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen

A-4026/2021 Varianten umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen. Denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Erweist sich ein Planungsentscheid als zweckmässig, ist er im Rechtsmittelverfahren zu schützen, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des BGer 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.1 und E. 6.3; Urteil des BVGer A-3250/2019 vom 14. April 2020 E. 3.1 m.H.). 7.7 Zu prüfen ist, in welchen Punkten eine Bindungswirkung durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts des ersten und zweiten Rechtsgangs im Zusammenhang mit der Interessenabwägung besteht. 7.7.1 Hebt die Beschwerdeinstanz einen angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Sache mit zwingenden Anweisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so wird das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen behandelten Punkte abgeschlossen und die Vorinstanz hat diese ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden und eine freie Überprüfung ist ihr nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (BVGE 2016/13 E. 1.3.4 m.H.). 7.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im ersten Rechtsgang, das Ausführungsprojekt bedeute einen schweren Eingriff in das Schutzobjekt im Bundesinventar Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Des Weiteren hielt es fest, es werde von keiner Seite in Frage gestellt, dass das Eingriffsinteresse der Bau einer Nationalstrasse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgehe, weshalb ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung grundsätzlich zulässig sei. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 NHG sei aber offen geblieben, ob mit einer Tieferlegung der N5 eine bessere Schonung des BLN-Objekts erreicht werden könne (BVGE 2016/13 E. 7 mit Verweis auf BVGE 2011/33 E. 4.4.1 und 4.4.2.4). 7.7.3 Im zweiten Rechtsgang hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es an den Rückweisungsentscheid gebunden sei, weshalb allein zu

A-4026/2021 prüfen sei, ob die von der Vorinstanz nun vorgenommene Variantenprüfung und die damit verbundene Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen an die bestmögliche Schonung des BLN-Objekts genüge (BVGE 2016/13 E. 6 f.; vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG). Folglich ermittelte es die berührten Interessen. Anschliessend beurteilte es die ermittelten Interessen aufgrund der damaligen Aktenlage und wog diese entsprechend im Entscheid möglichst umfassend gegeneinander ab. Die gesamte Interessenabwägung legte es sodann in der Entscheidbegründung offen (vgl. BVGE 2016/13 E. 8 ff.). Zur Berücksichtigung aller Interessen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bauwerke der Variante 3B aufgrund der tiefergelegten, kompakten Linienführung, welche unmittelbar an die bereits bestehenden Infrastrukturanlagen anschliesse, sich wesentlich besser in das geschützte Landschaftsbild einfüge als bei der Amtsvariante. Die Variante 3B genüge den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und schneide in diesem Punkt nicht wesentlich schlechter ab als die Amtsvariante. Es erscheine somit nicht gerechtfertigt, die Variante 3B hier als massiv nachteilig zu beurteilen, wie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) es getan habe. Es sei festzuhalten, dass die Variante 3B bei den Aspekten Bautechnik, Gewässerschutz und Betrieb/Unterhalt verschiedene, aber nicht unüberwindbare Nachteile gegenüber der Amtsvariante aufweise. Die erheblich geringeren Investitionskosten würden für die Amtsvariante sprechen. Was den Schutz der Eigentumsgarantie betreffe, sei festzuhalten, dass der zusätzliche Abbruch einer Liegenschaft bei der Variante 3B als nachteilig zu werten sei. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung bilde dieser Umstand aber keinen Ausschlussgrund (BVGE 2016/13 E. 16.4.3 und E. 16.6). Zur Abwägung der Interessen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Gewichtung der Vorinstanz als unzutreffend und im Ergebnis als bundesrechtswidrig bezeichnet werden müsse. Die Variante 3B trage der bestmöglichen Schonung des BLN-Objekts besser Rechnung als die Amtsvariante. Da vorliegend ein schwerer Eingriff in ein BLN-Objekt zur Diskussion stehe, sei dem Interesse des Natur- und Heimatschutzes ein hohes Gewicht beizumessen. Zweifellos wäre auch das Interesse an einer sicheren Verkehrsführung als gewichtig zu erachten. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu erwarten, dass den aufgezeigten Nachteilen der Variante 3B mit entsprechenden Massnahmen begegnet werden könne. Zudem seien auch bei der Amtsvariante Nachteile zu verzeichnen, was die Verkehrssicherheit betreffe, weshalb diesem Interesse im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Bedeutung bei der Variantenwahl zukomme. Angesichts

A-4026/2021 der herrschenden Sachlage sei beim derzeitigen Verfahrensstand dem privaten Interesse am Erhalt des Grundeigentums ebenfalls kein erhöhtes Gewicht beizumessen. Demgegenüber würden die mit den bautechnischen Herausforderungen der Variante 3B verbundenen Mehrkosten von circa 8 Mio. Fr. als erheblich erscheinen. Letztlich seien somit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes gegen die Interessen der Bautechnik und -risiken respektive die damit verbundenen Mehrkosten abzuwägen. Hervorzuheben sei, dass sowohl die ENHK als zuständige Fachbehörde, aber auch das BAFU und die im Bereich des Landschaftsschutzes sachkundigen Beschwerdeführenden die Weiterverfolgung der Variante 3B substantiiert einfordern würden. Unter diesen Umständen würden die mit der Variante 3B verbundenen baulichen Aufwendungen respektive Mehrkosten nicht als unverhältnismässig erscheinen und seien zur bestmöglichen Schonung des BLN-Objekts in Kauf zu nehmen. Das Gleiche müsse auch für die weniger gewichtigen Nachteile der Variante 3B betreffend Verkehrssicherheit und Landerwerb gelten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei somit festzuhalten, dass keine überwiegenden Interessen bestünden, die es rechtfertigen würden, zulasten des BLN-Objekts auf der Amtsvariante zu beharren. Folglich fehle es an einem triftigen Grund, vom Gutachten der ENHK abzuweichen und die Interessenabwägung der Vorinstanz sei im Ergebnis als rechtsfehlerhaft einzustufen. Insofern sei auch die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu hören (BVGE 2016/13 E. 17). 7.8 Als Zwischenergebnis steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht einen schweren Eingriff in das BLN-Schutzobjekt festgestellt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, wie es Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG vorschreiben. An diese Feststellungen sind die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. E. 7.7.1 hiervor). 8. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es seien Varianten zum Ausführungsprojekt zu prüfen. Als nächstes ist daher darauf einzugehen, ob es Gründe gibt, um von der im zweiten Rechtsgang vorgenommenen Interessenabwägung abzuweichen. Nach dem Gesagten wäre auf die Interessenabwägung zurückzukommen, wenn neue Sachumstände vorliegen würden oder für jene Punkte die noch nicht entschieden wurden (vgl. E. 7.6.1 hiervor).

A-4026/2021 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte nachhaltige Alternativen u.a. zum Ausführungsprojekt prüfen müssen. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe sie auch keine korrekte Interessenabwägung vornehmen können. Eine Abwägung der Interessen fehle in der angefochtenen Plangenehmigung völlig. Die Vorinstanz "verstecke" sich hinter der Genehmigung für den Twanntunnel und dem Generellen Projekt und habe die von ihnen vorgebrachte Alternative nicht näher geprüft. Die rechtskräftige Genehmigung des Twanntunnels stehe einer solchen Prüfung ausserdem nicht entgegen. So habe das Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Rechtsgang) festgehalten, dass es sich zur Lage des Tunnelportals (Ost) nicht geäussert habe und im Verfahren die zur Diskussion stehende Verschiebung zulässig sei. Es spreche daher auch hier nichts dagegen zu prüfen, ob das Ostportal des Twanntunnels noch weiter nach Osten bis auf Höhe Roggete verschoben werden könne. Die ENHK sei in ihrer Beurteilung vom 28. Oktober 2020 des Ausführungsprojekts zum Schluss gekommen, das Gebot der grösstmöglichen Schonung sei erfüllt, "sofern sämtliche dieser Massnahmen vollumfänglich umgesetzt werden". Damit meine die ENHK nicht nur die im UVB ausgewiesenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, sondern "angemessene Ersatzmassnahmen", wobei diese Massnahmen nicht definiert seien und die ENHK auch keine entsprechenden Anträge gestellt habe. Damit sei diese Forderung "zahnlos" und nicht durchsetzbar. Bevor über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für den Eingriff in Lebensräume (Flora und Fauna) gesprochen werde, müsse begründet werden, dass der Eingriff unvermeidlich sei. Dieser Nachweis fehle hier. Eine Variante mit einem längeren Tunnel hätte ungleich viel weniger nachteilige Auswirkungen auf die Flora und Fauna. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihren Ausführungen u.a. auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 18 ff. NHG, das Naturschutzgesetz des Kantons Bern vom 15. September 1992 (NSchG/BE; BSG 426.11) und Art. 10, 28 und 32 ff. des Baureglements der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz vom 25. November 2018 i.V.m. Art. 26 Abs. 3 Satz 2 NSG. 8.2 Die Vorinstanz äussert sich dahingehend, die Beschwerdeführerin würde im Wesentlichen eine umfassende Neubeurteilung des Twanntunnelprojekts fordern und insbesondere geltend machen, dass eine Verlängerung des Tunnels über Wingreis hinaus eine weitaus bessere Lösung

A-4026/2021 darstellen würde. Diesbezüglich werde auf den Gegenstand des vorliegenden Projekts sowie dessen Entstehungsgeschichte verwiesen. Der nun genehmigten Variante für das Ostportal des Twanntunnels liege eine umfassende Variantenprüfung im Rahmen des vom Bundesrat genehmigten generellen Projekts zu Grunde. Die genehmigte Variante entspreche auch der von Natur- und Heimatschutzverbänden, der ENHK und vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Lösung. Bezüglich Verbindlichkeit des generellen Projekts werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Da sich die genehmigte Variante als mit dem Bundesrecht vereinbar erweise, sei auf die Variantenwahl nicht mehr zurückzukommen und die diesbezüglichen Anträge seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 9. Nachfolgend ist auf verschiedene Punkte der Interessensabwägung einzugehen. 9.1 9.1.1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Besonders zu schützen sind gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG diejenigen Standorte, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BGer 1C_315/2015 vom 24. August 2016 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 142 II 509). Der Bundesrat hat sodann von seiner Kompetenz gemäss Art. 20 NHG Gebrauch gemacht und in Art. 20 NHV die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung seltener Pflanzen und gefährdeter oder schützenswerter Tierarten bezeichnet. 9.1.2 Die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen nach Art. 18 Abs. 1ter und Art. 20 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV stimmen überein (vgl. ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 20, Rz. 6). Die zuständige Behörde kann eine Ausnahmebewilligung erteilen für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV; Art. 18 Abs. 1ter NHG). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die

A-4026/2021 den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 7.1 m.H.). Der Entscheid über Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schützenswerte Lebensräume ist ein wichtiger Bestandteil der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des vorliegenden Ausführungsprojekts und darf daher nicht ohne rechtsverbindliche Sicherung der Massnahmen aufgeschoben werden (vgl. Urteil des BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2). 9.1.3 Laut den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang stützte sich das BAFU im Fachbericht vom 15. Dezember 2014 ausdrücklich auch auf Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG (BVGE 2016/13 E. 12.3). Nach dem UVB beeinflusst die Betriebsphase nicht die vorhandenen floristischen und faunistischen Einzelarten. Mit den vorgesehenen Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen wird nach den Feststellungen des UVB eine ausgeglichene Öko-Bilanz erreicht und die gesetzlichen Anforderungen and die Ausnahmebewilligungen von Art. 18 und 20 NHG erfüllt (Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 19.5, S. 57). Das BAFU als Fachbehörde ist nach wie vor der Ansicht, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG beim vorliegenden Projekt erfüllt werden und erklärt sich einverstanden mit der ökologischen Bilanzierung für den Eingriff gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sowie den Ersatzmassnahmen (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, S. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen. Dieselben Überlegungen des BAFU gelten nach den Planunterlagen auch für die Ausnahmebewilligung nach Art. 20 NHG (vgl. Vorakte A32, m10: Schutz von Sonderarten; vgl. E. 9.1.2). 9.1.4 Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft mit den Voraussetzungen von Art. 18 ff. NHG auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen auf die Stellungnahme des BAFU abgestellt hat (Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe und A32, m10: Schutz von Sonderarten). Selbst wenn darin ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken wäre, so wäre die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung als geheilt anzusehen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.5 hiervor). Denn die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern. Mit dem Bau der Autobahn liegt ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vor, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 NSG und Art. 5 Abs. 1 NSG). Aufgrund der Bindungswirkung des zweiten Rechtsgangs (und des generellen Projekts) durfte die Vorinstanz

A-4026/2021 auf Variante 3B abstellen. Andere Varianten kommen nicht in Frage. Das Projekt ist damit offensichtlich standortgebunden. Im Übrigen wurden diverse Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB 3. Stufe, Ziff. 19.4, S. 58 f.) und diese sind auch nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 9.1.5 An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz nichts zu ändern, da Art. 73 BV keine unmittelbaren Ansprüche verleiht, sondern eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe bleibt (vgl. BIAGGINI GIOVANNI, BV Kommentar, 2. Aufl., 2017, zu Art. 73, Rz. 4). Das kantonale Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG), so dass daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. Auf das Argument einer Tunnelverlängerung ist noch einzugehen (vgl. E. 9.5 hiernach). Die Vorbringen zu weiteren Schutzmassnahmen u.a. bezüglich des Wendehalses (Vogel) sind unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips bzw. des Schutzes vor Erschütterungen zu behandeln (vgl. E. 12.7 hiernach). 9.2 9.2.1 In Bezug auf die Vorteile der Variante 3B bzw. auf die grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf das Gutachten der ENHK vom 10. April 2013. Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang auf die damals durch die ENHK formulierten Schutzziele abgestellt hat (BVGE 2016/13 E. 11.3). Am 1. Juni 2017 ist die revidierte Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017 [VBLN, SR 451.11] in Kraft getreten. Die objektspezifischen Schutzziele bilden Bestandteil dieser Verordnung (vgl. Art. 1 Abs. 2 VBLN; vgl. ferner BEATRIX SCHIBLI/HERBERT BÜHL, Revision der VBLN und zu erwartende Auswirkungen, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2016, S. 647 ff., S. 689 f.). Die ENHK hat im neuen Gutachten namentlich die neu ausformulierten objektspezifischen Schutzziele für das BLN-Objekt Nr. 1001 "Linkes Bielerseeufer" mit den bisher ermittelten Schutzzielen verglichen (ENHK-Gutachten vom 28. Oktober 2020, S. 2 f.). Sie ist auch unter Berücksichtigung der neu ausformulierten Schutzziele zu demselben Resultat in Bezug auf Variante 3B gelangt. Es gibt somit keine neuen Sachumstände, um darauf zurückzukommen. Richtig ist zwar der Einwand

A-4026/2021 der Beschwerdeführerin, dass Ersatzmassnahmen keinen Eingriff rechtfertigen, sondern nur dann verfügt werden, wenn ein Eingriff unvermeidlich ist (vgl. E. 7.5.5 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht hielt jedoch im zweiten Rechtsgang verbindlich fest, dass die ENHK und das BAFU in ihren Stellungnahmen fundiert und in sich schlüssig aufgezeigt hätten, weshalb die Variante 3B zu einer besseren Schonung des bundesrechtlich geschützten BLN-Objekts führt (BVGE 2016/13 E. 13.1). Auf diese Einschätzung ist nicht zurückzukommen. 9.2.2 Weiter stellte das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang u.a. fest, dass die Mehrkosten von Variante 3B in Kauf zu nehmen seien (BVGE 2016/13 E. 17.2). Zwar sind die Kosten des Ausführungsprojekts an sich gestiegen. Dies rührt aber auch auf die unterschiedliche Genauigkeitsberechnung im Vergleich zur Zusatzstudie 2012 her (vgl. Vorakte A20, j: Angaben über die Kosten, Ziff. 4, S. 8 f.). Zudem ist dieser Umstand bei grossen Tunnelbauprojekten nicht unüblich und es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass unverhältnismässig hohe Kosten durch Variante 3B entstünden. Vielmehr verlangen sie sogar noch die Prüfung einer Verlängerung des Tunnels in Richtung Osten bis "Roggete", was wohl deutlich höhere Kosten zur Folge hätte. Damit stellen auch die Kosten keinen Grund dar, um auf die Interessensabwägung zurückzukommen. 9.3 Schliesslich führte das Bundesverwaltungsgericht zur Variante 3B aus, dass eine zusätzliche Enteignung keinen Ausschlussgrund bilde (vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.3). Es sind ebenfalls keine neuen Sachumstände für ein Zurückkommen auf diese Einschätzung ersichtlich. Auf die Enteignung im Zusammenhang mit den Installationsplätzen ist noch einzugehen (vgl. E. 10 hiernach). 9.4 Abschliessend ist auf den Lärmschutz während der Betriebsphase einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass die deutlich kürzere Lärmschutzwand als Vorteil der Variante 3B (im Vergleich zur Amtsvariante) zu erachten sei, soweit eine rechtliche Beurteilung bei diesem Planungsstand überhaupt möglich sei (BVGE 2016/13 E. 13.4.3). In lärmrechtlicher Hinsicht sind die massgebenden Immissionsgrenzwerte, wie sich zeigen wird, nur bei drei Liegenschaften überschritten (Vorakte A18, i2: Bericht Lärmschutzprojekt, Anhang 4.3) und die Erleichterungen erweisen sich als rechtmässig (vgl. E. 12.2 f. hiernach). Es gibt daher auch diesbezüglich keine Gründe um auf die Interessensabwägung zurückzukommen.

A-4026/2021 9.5 Im Ergebnis gibt es keine neuen Sachumstände oder noch nicht entschiedene Punkte, die es rechtfertigen würden, auf die Interessensabwägung des zweiten Rechtsgangs, die auf einer vertieften Variantenprüfung beruht, zurückzukommen. Damit erweist sich Variante 3B als bundesrechtskonform. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher nach dem Rückweisungsentscheid des zweiten Rechtsgangs darauf verzichten, weitere Varianten (z.B. Variante in Richtung Osten bis "Roggete") zu prüfen (vgl. zur Variantenprüfung E. 7.6 hiervor). Ob diese Variante überhaupt mit dem generellen Projekt vereinbar wäre, kann bei diesem Ergebnis letztlich offenbleiben (vgl. zur vorfrageweisen Prüfung des generellen Projekts E. 14 hiernach). Die Anträge der Beschwerdeführerin, es seien Varianten zum Ausführungsprojekt zu prüfen bzw. es sei das Verfahren mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Nationalstrasse auch im Bereich Wingreis verdeckt in einem Tunnel zu führen, sind daher abzuweisen. 10. Weiter ist darauf einzugehen, ob die Wahl der Installationsplätze etwas am Ergebnis der Interessensabwägung ändern. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es seien Varianten zu den Baustellinstallationen zu prüfen. Mithin macht sie eine Verletzung seiner Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV sowie eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 des aEntG im Zusammenhang mit dem Variantenstudium bezüglich der Baustelleinstallationsplätze geltend. 10.1 10.1.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass keine möglichen Varianten ersichtlich seien, welche es erlauben würden auf den Baustelleninstallationsplatz Nr. 2 zu verzichten. Auch sie erachte die Benützung der·N5 für den Baustellenverkehr insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen nicht als zweckmässig. Die Frage der Notwendigkeit einer Enteignung hänge insbesondere auch davon ab, ob andere zu bevorzugenden Varianten bestünden. Es ergebe sich, dass vorliegend keine solchen Varianten bestünden. Die Enteignungen seien deshalb als notwendig zu bezeichnen. Gesamthaft betrachtet werde durch das Projekt rund 17% der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Fläche beansprucht. Auch wenn es sich dabei um eine nicht unwesentliche Einschränkung handle, könne festgestellt werden, dass

A-4026/2021 eine Fortführung des Betriebs nicht ausgeschlossen sei, da ihr noch über 80% der bewirtschafteten Fläche zur Verfügung stünde. Die beantragten Enteignungen seien entsprechend auch betreffend Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Gleichermassen sei diesbezüglich die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu beurteilen. 10.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau und an der entsprechenden Baustelleninstallation zwar grundsätzlich bestehe, aber diesen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht rechtfertige. Der Eingriff sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz unverhältnismässig, da es gerade mit den aufgezeigten Varianten andere, mildere Lösungen für die Baustelleninstallation gäbe, was nicht genügend geprüft worden sei. Dabei habe die Vorinstanz fälschlicherweise die Enteignung für das permanente Ankerbaurecht bei der Parzelle Nr. (…) (Enteignung im Umfang von […] m2) vollkommen ausgeblendet, womit das Projekt rund 23% der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Flächen beanspruche. Ihr werde während der Bauzeit von mindestens zehn Jahren nicht nur mehr als ein Fünftel weniger Fläche zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, sondern die Restfläche werde von Baustellenimmissionen (Lärm, Staub, flüchtiger Stoffe) belastet werden, bei denen heute noch unklar sei, ob die Demeter-Produktion überhaupt noch möglich sei. Diese Eingriffe könnten durch die Enteignungsentschädigung nicht ausgeglichen werden. Entgegen der Vorinstanz sei der Eigentumseingriff daher nicht verhältnismässig. Das aufgelegte Ausführungsprojekt greife massiv in ihre Wirtschaftsfreiheit ein. Der Betrieb würde nämlich während der langen Bauzeit und noch länger erheblich eingeschränkt bzw. beschränkt werden. Bei der Produktion müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass aufgrund der Umwelteinflüsse die Qualität der Produkte abfallen werde. Wenn sie ihren Qualitätsstandard nicht halten könne, riskiere sie, Kunden zu verlieren. Wenn bspw. ein Wein aus einer Karte eines Spitzenrestaurants gestrichen werde, dann habe dies grosse wirtschaftliche Konsequenzen, auch bei der Ausstrahlung des Produkts. Nach dem heutigen Kenntnisstand der Abklärungen habe daher noch gar nicht beurteilt werden können, ob eine Fortführung des Betriebs noch möglich sein werde oder nicht. Im Übrigen müsse in zeitlicher Hinsicht die Grössenordnung des Eingriffs gesehen werden: Ein Winzer könne vielleicht während 30-40 Jahren einen Betrieb aufbauen und nutzen. Wenn zehn Jahre davon von einer Grossbaustelle diktiert würden, dann sei das ein Drittel bis ein Viertel eines Erwerbslebens und das sei äusserst einschneidend, ohne von der Regenerationszeit zu sprechen,

A-4026/2021 welche die tangierten Böden noch benötigen würden. Noch weniger habe eine Interessenabwägung, welche all diese Aspekte berücksichtigt, stattgefunden. Die Vorinstanz sei daher fälschlicherweise und voreilig zum Schluss gekommen, der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei verhältnismässig. Der Beschwerdegegner habe Varianten zu den Baustelleninstallationsplätzen verworfen und die Vorinstanz habe sich dem angeschlossen. Soweit ersichtlich seien aber weitere Varianten, wie Transporte über die Bahn oder eine allenfalls schwimmende Installationsfläche auf dem See, nicht geprüft worden. Die erforderliche Interessenabwägung habe daher mangels Alternativen gar nicht stattfinden können und der schlichte Verzicht auf deren Prüfung habe dazu geführt, dass nur das vorgelegte Projekt beurteilt worden sei. Abgelehnt worden sei auch ihr Vorschlag, die Verbindung (Baupiste, Rampe) für den Baustellenverkehr von der Tunnelbaustelle (Installationsplatz Nr. 1) zum Hauptinstallationsplatz (Installationsplätze Nr. 2 und Nr. 3) näher an der N5 zu führen oder wegzulassen. Gemäss der Vorinstanz sei dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zweckmässig. Dies überzeuge nicht. In Ziff. 4.3 des Dispositivs seien zwar Nebenbestimmungen verfügt worden, da die Vorinstanz gesehen habe, dass die Baustelleninstallation noch nicht ausgereift sei. Die Verbesserung dürfe aber nicht in ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, an welchem die Betroffenen nicht mehr beteiligt sei, sondern müsse im Plangenehmigungsverfahren erfolgen. Die Nebenbestimmungen in Ziff. 4.3 des Dispositivs seien zudem derart offen und wenig verbindlich formuliert, dass damit nicht sichergestellt sei, dass die erhofften Optimierungen dann auch realisiert würden. Bei der Beurteilung des Installationsplatzes bei Wingreis sei die ENHK hingegen zum Ergebnis gekommen, dieser führe zu einer "erheblichen, jedoch temporären Beeinträchtigung der Schutzziele des BLN-, des ISOS sowie des IVS-Objektes". Daher müsse in der weiteren Ausarbeitung des Projekts sichergestellt werden, dass die von Art. 6 NHG geforderte grösstmögliche Schonung erreicht werden könne. Auch dazu habe die ENHK aber keinen Antrag formuliert, sodass die Forderung vage bleibe und nicht durchsetzbar sei. Das BAK habe zwar eine Auflage formuliert, die verfügt worden sei (Dispositiv Ziff. 4.4); sie sei aber "zahnlos" und nicht durchsetzbar. Für den Fall der Plangenehmigung verlangt die Beschwerdeführerin namentlich die Aufhebung der Verfügung in Bezug auf die Baustellinstallationen sowie den Verzicht auf die Rampe zwischen den Installationsplätzen Nr. 1 und Nr. 2 bzw. Nr. 3 sowie auf den Installationsplatz Nr. 2.

A-4026/2021 10.1.3 Die Vorinstanz führt aus, es seien keine zweckmässigen Alternativen zu den Baustelleninstallationsflächen ersichtlich. Beim von den Beschwerdeführern erwähnten SBB-Projekt betreffend Ligerztunnel werde das Tunnelausbruchmaterial aus dem westlichen Tunnelportal mittels Förderbandes auf eine schwimmende Installationsfläche transportiert. Diese schwimmende Installationsfläche werde sodann zum nördlichen Tunnelportal verschoben. Dort werde der See mit diesem Aushubmaterial unmittelbar am Gleisrand teilweise aufgeschüttet, so dass auf dieser neu geschaffenen Fläche ein Installationsplatz unmittelbar am Rand der Eisenbahnlinie gebildet werden könne. Die Situation sei mit dem Nationalstrassenprojekt jedoch in keiner Art und Weise vergleichbar. Zwischen der Baustelle und dem See würden sich verschiedene Liegenschaften sowie die Eisenbahnlinie befinden. Es sei nicht ersichtlich, wie schwere Baumaschinen und -geräte über diese Liegenschaften und die Eisenbahnlinie zur Baustelle geführt werden könnten. Diese Variante sei folglich zu Recht nicht weiter geprüft worden. 10.1.4 Die Beschwerdeführerin repliziert, die Vorinstanz gestehe ein, dass eine Variante der Baustelleninstallation ähnlich derjenigen der SBB beim Ligerztunnel nicht geprüft worden sei. Anders als die Vorinstanz behaupte, gebe es zwischen der geplanten Baustelle und dem See mehrere Unterführungen, durch welche der Aushub transportiert werden könnte, sodass die Installationsplätze redimensioniert werden könnten. 10.1.5 In seiner Duplik äussert sich der Beschwerdegegner dahingehend, dass die Beschwerdeführerin diese Variante erstmals in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht habe. Im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren seien indes sämtliche Einwände innert der Einsprachefrist vorzubringen. Neue Einwände sowie andere Änderungswünsche und Alternativvorschläge könnten nach Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr nachgetragen werden. Somit sei dieser Punkt verspätet. Ohnehin sei weder der Gesuchsteller noch die Plangenehmigungsbehörde verpflichtet, alle theoretisch vorstellbaren Varianten zu prüfen. Vielmehr seien nur ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Beim SBB- Eisenbahntunnel in Ligerz seien nicht die Installationsplätze (teilweise) auf dem See gelegen, sondern der Materialabtransport sei auf dem Seeweg erfolgt. Das sei auch beim Twanntunnel geprüft worden, sei aber verworfen worden, insbesondere wegen des grösseren Bedarfs an Installationsflächen.

A-4026/2021 10.1.6 Mit Stellungnahme vom 29. März 2022 entgegnet die Beschwerdeführerin bezüglich der Installationsfläche auf dem Bielersee, dass im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht kein Novenverbot gelte. Es dürften also neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Was der Beschwerdegegner dann in seiner Eventualbegründung zur Installationsfläche auf dem See vorbringe, überzeuge nicht und widerspreche zudem den Ausführungen der Vorinstanz. Es müsse vor Ort besichtigt werden, ob die Angaben des Beschwerdegegners korrekt seien und Alternativen tatsächlich nicht möglich seien. Beispielsweise gebe es am See auch unüberbaute Parzellen. Zudem sei nicht korrekt, dass es nur "kleine, schmale Fussgängerunterführungen" gebe, sondern es gebe mehrere Unterführungen für Motorfahrzeuge. 10.1.7 In seiner Stellungnahme vom 12. April 2022 hält der Beschwerdegegner daran fest, dass in vertretbarer Nähe der Baustelle keine geeigneten Unterführungen unter der A5 und der SBB-Linie vorhanden seien, durch welche schwere Baumaschinen und -geräte sowie Baumaterial transportiert werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Unterführungen würden von der Baustelle zum Teil weit entfernt liegen, was einen Verlad auf Lastwagen und damit zahlreiche zusätzliche Fahrten nötig machen würde, wenn ständig zwischen Baustelle und Installationsfläche hin- und hergefahren würde. Das verursache insgesamt mehr Lärm und Belästigungen und mache keinen Sinn. Zudem bestünden bei den Unterführungen meistens Höhen- und/oder Gewichtsbeschränkungen, so dass ein Befahren mit Lastwagen und/oder schweren Fahrzeugen gar nicht möglich sei. 10.1.8 Die Vorinstanz schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beschwerdegegners an. Selbst wenn die Durchfahrt durch eine der aufgeführten Unterführungen mit schweren Motorfahrzeugen und Baumaschinen grundsätzlich möglich wäre, sei ergänzend festzuhalten, dass die anschliessenden örtlichen Verhältnisse entlang des engen Strandwegs das notwendige Manövrieren mit schweren Lastwagen und Baumaschinen aufgrund der engen Platzverhältnisse nicht zulassen würden und für die übrigen Verkehrsteilnehmenden gefährlich wäre. Um schliesslich vom Strandweg an den See gelangen zu können, müsste sodann entweder ökologisch wertvolle Ufervegetation zerstört werden oder aber der Zugang sei ohnehin durch bestehende Anlagen oder Häuser verwehrt.

A-4026/2021 10.2 10.2.1 Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit – respektive eine formelle Enteignung – sowie der Wirtschaftsfreiheit zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 aEntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.). 10.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 aEntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Nach Art. 39 Abs. 1 NSG steht den zuständigen Behörden das Enteignungsprojekt für Nationalstrassen zu. Das Enteignungsrecht steht dabei nicht nur für die Erstellung und den Betrieb des Werkes zur Verfügung (Art. 4 Bst. a aEntG), sondern namentlich auch für die Herbeischaffung und Ablagerung der erforderlichen Baustoffe (Art. 4 Bst. b), für die Schutz- und Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 4 Bst. e sowie Art. 7 – 10 aEntG). Der Enteigner darf somit auch Grundstücksflächen erwerben, die dem Nationalstrassenbauwerk nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen, namentlich auch für Installationsflächen. 10.2.3 Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung eines Teils der streitgegenständlichen Parzellen (inkl. Einräumung eines Ankerbaurechts an einer Parzelle) ist für die Einrichtung von Installationsplatz Nr. 2 samt Baupiste

A-4026/2021 und Rampe zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sich diese in der Nähe der Baustelle befinden. 10.2.4 Art. 1 Abs. 2 aEntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2 NSG; vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1 m.H.). 10.2.5 Ob die berührten Interessen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Als gerichtliche Behörde ist es jedoch weder oberste Planungsbehörde des Bundes für den Bau und Ausbau von Nationalstrassen noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Es hat nicht von sich aus sämtliche für oder gegen eine bestimmte Ausgestaltung der Nationalstrasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen gegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die bestmögliche Variante auszuwählen. Vielmehr sind die Befugnisse und das Ermessen der vom Gesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen, wie sie sich aus den Eigenheiten der nationalstrassenrechtlichen Verkehrs- und Zuständigkeitsordnung ergeben, zu respektieren (vgl. auch Art. 11 f. und Art. 19 f. NSG). Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es demnach, zu beurteilen, ob sich die Interessenabwägung im Rahmen des Bundesrechts hält, und insbesondere, ob alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte sowie Alternativen geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (BVGE 2016/13 E. 8.3). 10.3 10.3.1 Im Folgenden gilt es für die Frage der Erforderlichkeit namentlich zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, Alternativen zur vorgesehenen Enteignung zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden muss, sind doch bei jedem

A-4026/2021 Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz (vgl. E. 2.1 und E. 7.6 hiervor; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4). Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu beachten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermass

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