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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2008 A-3614/2008

12 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,432 parole·~17 min·1

Riassunto

Luftfahrtanlagen | Flugbeschränkungen Fussball-Europameisterschaft (A...

Testo integrale

Abtei lung I Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 25 02 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. A-3614/2008 koj/mot {T 1/2} Zwischenverfügung v o m 1 2 . Juni 2008 In der Beschwerdesache 1. Aero-Club der Schweiz, Lidostrasse 5, 6006 Luzern, 2. AOPA Switzerland, Mühlegasse 5, 8152 Opfikon, 3. Schweizer Flugplatzverein, 1002 Lausanne, 4. SHV - Schweizerischer Hängegleiter-Verband, Seefeldstrasse 224, 8008 Zürich, alle vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, HütteLAW Advokatur und Notariat, Poststrasse 24, Postfach 1435, 6301 Zug, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Vorinstanz, und 1. Skyguide, Postfach 796, 1215 Genf 15, 2. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), 3003 Bern, 3. Luftwaffe, Papiermühlestr. 20, 3003 Bern, weitere Beteiligte, Flugbeschränkungen Fussball-Europameisterschaft (AIP SUP 007/08), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand

A-3614/2008 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Vom 7. bis zum 29. Juni 2008 findet in der Schweiz und in Österreich die Fussball-Europameisterschaft (Euro 08) statt. In der Schweiz werden die Spiele in den Stadien von Basel, Bern, Genf und Zürich ausgetragen. Zur Wahrung der Lufthoheit und zur Sicherung im Luftraum ordnete der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Beschluss vom 16. April 2008 Einschränkungen für den zivilen Luftverkehr an. Im Umkreis von 12 nm (ca. 22 km) rund um die vier Stadien legte er zylinderförmige Flugverbotszonen ab Grund bis Flugfläche 100 bzw. 115 fest; für das Eröffnungsspiel in Basel betrug der Radius 25 nm. Das Verbot greift an den jeweiligen Spieltagen einige Stunden vor bis einige Stunden nach dem Spiel. Der Bundesrat ermächtige ferner den Vorsteher des VBS, die Verbotsgebiete bei entsprechender Bedrohungslage auf 25 nm auszudehnen. Der Luftwaffe übertrug er die Befugnis, Ausnahmen zu bewilligen. B. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erliess am 20. Mai 2008 im Nachgang an einen Antrag der Luftwaffe eine Verfügung, mit der es eine temporäre Änderung der Luftraumstruktur vornahm. Es legte für Basel, Bern und Zürich Tunnelsektoren bzw. über Bern und Zürich je einen weiteren begrenzten Stadtsektor fest. Diese korridorartigen Bereiche dienen als Zuführlufträume für sog. Drohnen. Das sind unbemannte, ferngesteuerte Luftkörper, die die Luftwaffe rund um die Stadien zur Überwachung der Geschehnisse am Boden und zur Unterstützung der Polizeiarbeit einsetzt. Diese Korridore sind an allen Spieltagen – egal, ob in der Schweiz oder in Österreich gespielt wird – aktiv und zwar jeweils vom frühen Nachmittag bis nach Mitternacht. Das BAZL entzog allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung und gab an, die Verfügung werde durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Die dortige Publikation erfolgte am 3. Juni 2008 (BBl 2008 4447), wobei die Verfügung in gekürzter Form und mit Datum vom 3. Juni 2008 wiedergegeben wurde. C. Bereits am 22. Mai 2008 waren die erwähnten Einschränkungen im Detail im durch den Flugsicherungsdienst Skyguide herausgegebenen Luftfahrthandbuch (AIP) publiziert worden (AIP SUP 007/08). Gemäss A-3614/2008 dieser Publikation bewirkt die Aktivierung der Flugbeschränkungsgebiete ein Flugverbot für jeglichen Sichtflugverkehr (VFR), also z.B. für Kleinflugzeuge und andere Flugkörper (Modellflugzeuge, Fallschirme, Ballone etc.). Die Publikation präzisiert ausserdem, welche fliegerischen Aktivitäten in den aktivierten Verbotszonen zulässig bleiben. D. Gegen die Publikation AIP SUP 007/08 bzw. die darin enthaltenen Anordnungen führen am 2. Juni 2008 der Aero-Club der Schweiz, AOPA Switzerland, der Schweizer Flugplatzverein und der Schweizerische Hängegleiter-Verband (Beschwerdeführende) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 4. Juni 2008). Mit ihrem Hauptantrag ersuchen sie um die Aufhebung der strittigen AIP-Anordnung sowie aller in Zusammenhang mit der Euro 08 erlassenen Verfügungen über die Luftraumstruktur. Sie halten dafür, bei Luftraummassnahmen sicherheitspolitischer Natur sei nicht das BAZL, das vorliegend verfügt habe, zuständig, sondern der Bundesrat, weshalb von einer nichtigen Verfügung auszugehen sei. Falls das BAZL aus sicherheitstechnischen Gründen und somit in seinem Zuständigkeitsbereich verfügt habe, sei die Verfügung als unverhältnismässig oder gar willkürlich zu betrachten, denn die ausgeschiedenen Beschränkungsgebiete seien zu grossräumig und das generelle Verbote für Sichtflugverkehr zu absolut. Dem Gefahrenpotential bei den Stadien könne auch mit milderen Massnahmen begegnet werden. Die Einschränkungen für die Sichtflug-Fliegerei und für etliche Flugplätze, die geradezu gesperrt würden, seien dagegen massiv, so dass Grundrechte verletzt würden. Unnötig seien auch die für den Einsatz von Drohnen eingerichteten Korridore. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gebiete die Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen, dass die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sei. E. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerde gestützt auf die mit dieser vorgelegten Akten mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Das BAZL beantragt mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008, das Begehren um Nichtentzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Es hält dafür, die AIP-Publikation stelle kein taugliches Anfechtungsobjekt dar, jedenfalls insoweit, als der Beschluss des Bundesrats betroffen A-3614/2008 sei. Was die Korridore für die Drohneneinsätze angehe, werde ein rechtsgenügliches Anfechtungsobjekt ebenfalls bestritten; im Übrigen müsse es beim Entzug der aufschiebenden Wirkung bleiben. Da die Drohnen klein und folglich schwer erkennbar seien, brauche es einen geschützten Luftraum, damit es nicht zu gefährlichen Annäherungen oder Kollisionen mit zivilen Luftfahrzeugen komme. Die Einschränkungen für den Sichtflugverkehr seien verhältnismässig. Würde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, entstünde eine für die Sicherheit der Luftfahrt riskante Diskrepanz zwischen der publizierten und der effektiv gültigen Regelung. G. Skyguide hält mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 dafür, die aufschiebende Wirkung müsse entzogen bleiben. Andernfalls würde das Sicherheitskonzept von Skyguide für die Euro 08 zu einem grossen Teil zunichte gemacht. H. Die Beschwerdeführenden beantragen mit einem am 12. Juni 2008 vorab per Fax zugestellten Gesuch die superprovisorische bzw. vorsorgliche Anordnung mehrerer (Luftraum-)Massnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der vorliegenden Beschwerde – entgegen dem Begehren der Beschwerdeführenden um Nichtentzug – superprovisorisch die aufschiebende Wirkung entzogen hat, ist neuerlich, im Rahmen einer ordentlichen Zwischenverfügung, über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Konkret ist zu klären, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Die Frage stellt sich nicht zuletzt auch deshalb so, weil das BAZL in seiner Verfügung betreffend die Drohnen-Korridore allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung bereits entzogen hat. Das betreffende Begehren der Beschwerdeführenden ist mithin sinngemäss als Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen. 1.1 Dieser Entscheid setzt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Vorab ist deshalb – wie in solchen Fällen üblich – summarisch (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1328) zu prüfen, ob die strittige AIP-Publikation ein taugliches Beschwerdeobjekt, d.h. eine Verfügung im Sinne von Art. 5 A-3614/2008 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), darstellt, von einer der Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts erlassen wurde (Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), und ob auf die Beschwerde voraussichtlich wird eingetreten werden können. 1.2 Die Beschwerdeführenden hatten vom Beschluss des Bundesrats vom 16. April 2008 und von der Verfügung des BAZL vom 20. Mai 2008 offenbar keine Kenntnis. So ist zu erklären, dass sie die AIP-Publikation vom 22. Mai 2008 (AIP SUP 007/08) bzw. die darin enthaltenen Anordnungen (als solche des BAZL) und nicht die beiden Grundlagen für die Publikation, den Beschluss des Bundesrats und die Verfügung des BAZL, angefochten haben. AIP-Publikationen können indes nur dann als Anfechtungsobjekte für ein Beschwerdeverfahren angesehen werden, wenn sie die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG aufweisen, mithin dann, wenn durch die Publikation neu Rechte und Pflichten geregelt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 1.7). Ob diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, wird im Hauptsachenentscheid eingehend zu untersuchen sein. Bei den vom BAZL festgelegten Drohnen-Korridoren ist immerhin denkbar, dass die Beschwerde als gegen die eigentliche Verfügung und nicht gegen die Publikation gerichtet anzusehen sein wird, zumal seitens des BAZL ein Mangel bei der Eröffnung nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Was die zylinderförmigen Flugbeschränkungsgebiete bei den Stadien angeht, wird im Hauptsachenentscheid weiter zu klären sein, ob eine Anfechtung nicht deshalb unzulässig ist, weil die Anordnung vom Bundesrat stammt, der in solchen Angelegenheiten nicht Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (vgl. Art. 33 Bst. a und b VGG). Ein gültiges Anfechtungsobjekt kann jedenfalls nicht klarerweise ausgeschlossen werden. 1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen dürften weitgehend gegeben sein. So ist das Bundesverwaltungsgericht bei Luftraumanordnungen des BAZL, die in der Form der Allgemeinverfügung ergehen, zuständige Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1997/2006 vom 2. April 2008 E. 1). Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 sind Verbände von Piloten und anderweitig fliegerisch tätigen Personen; die Verbände und die einzelnen Mitglieder gehören zu den (Spezial-)Adressaten der strittigen Verfügung. Betroffen von der Anordnung sind sodann die Flugplatzbetreiber in der weiteren Umgebung zu den vier Stadien; ihre Interessen werden vorliegend durch den A-3614/2008 Beschwerdeführer 3, den Schweizerischen Flugplatzverein, wahrgenommen. Somit wird die Legitimation bei diesen beiden Gruppen von Beschwerdeführenden wohl zu bejahen sein (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch das Urteil A-1997/2006 vom 2. April 2008 E. 2.4.1). 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der verfügenden Behörde steht – gleich wie der Beschwerdeinstanz – die Befugnis zu, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdebehörde kann eine einmal entzogene aufschiebende Wirkung auch wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG). Am Bundesverwaltungsgericht ist für all diese Entscheide der Instruktionsrichter zuständig (Art. 39 VGG). Wer Beschwerde führt, erhält durch die aufschiebende Wirkung vorläufigen Rechtsschutz und zwar insofern, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor dem Erlass der Verfügung bestand, bis zum Beschwerdeentscheid aufrechterhalten bleibt (vgl. ANDRÉ MOSER in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.14). Gibt es jedoch Gründe für eine sofortige Vollstreckung, ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ob die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3 f.). In der Praxis werden für den Entzug der aufschiebenden Wirkung „überzeugende Gründe“ verlangt. Dieses Erfordernis wird dahingehend ausgelegt, dass ein schwerer Nachteil drohen muss, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Bei dieser Interessenabwägung kommt der befassten Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, zeitraubende Abklärungen zu machen, die über den Sachverhalt, wie er sich aus den vorhandenen Akten ergibt, hinausgehen. Sie entscheidet gleichsam „prima vista“ (vgl. zum Ganzen: Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3554/2008 vom 6. Juni 2008 E. 6, mit weiteren Hinweisen). 3. Bei der Prüfung, ob es vorliegend beim vom BAZL bzw. durch das Bundesverwaltungsgericht (superprovisorisch) angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bleiben hat oder ob diese wiederher- A-3614/2008 zustellen ist, ist die folgende Entscheidsystematik zu beachten (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-3554/2007 vom 6. Juni 2008 E. 7 ff.): Zuerst ist eine Entscheidprognose in der Hauptsache zu treffen, dann ist nach einem Anordnungsgrund zu fragen, d.h. nach dem schweren Nachteil, der ohne sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung droht. Alsdann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob der Entzug verhältnismässig ist. Wenn kein Anordnungsgrund vorliegt oder der Entzug unverhältnismässig erscheint, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 4. Eine Entscheidprognose ist anzustellen, um zu vermeiden, dass ein Zwischenentscheid gefällt wird, der zum Endergebnis im Widerspruch steht. Fällt die Prognose – positiv oder negativ – eindeutig aus, erübrigt sich in der Regel ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst entschieden werden kann. Vorliegend ist keine eindeutige Entscheidprognose möglich. Auch wenn die durch das BAZL eingereichten Unterlagen zeigen, wer welche Anordnung getroffen hat, bedürfen etliche Fragen, so jene der Zuständigkeiten und des Verfahrens, einer eingehenden Prüfung. Noch unklar ist sodann, ob alle Verfügungen rechtsgenüglich bekannt gemacht wurden. In materieller Hinsicht wird vertieft zu prüfen sein, ob die getroffenen Massnahmen im Einzelnen verhältnismässig sind. Eindeutige rechtswidrige Eingriffe in Grundrechte sind aus heutiger Sicht aber jedenfalls nicht erkennbar. 5. Die strittigen Luftraummassnahmen wurden ergriffen, um während der Euro 08 die Lufthoheit zu wahren und die Sicherheit des Luftraums zu garantieren. Die Euro 08 hat bereits begonnen und die Massnahmen müssen jetzt greifen, um ihren Zweck überhaupt erfüllen zu können. Die strittigen Anordnungen dulden somit keinen Aufschub und müssen sofort vollstreckt werden. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. bei einer Wiederherstellung drohen gewichtige Nachteile (vgl. auch die superprovisorische Verfügung vom 4. Juni 2008). Demnach ist ein Anordnungsgrund im dargestellten Sinn zu bejahen. 6. Den Sicherheitsinteressen im Luftraum und am Boden stehen die Anliegen eines Teils der Klein-Aviatik entgegen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Flugbeschränkungen seien wirtschaftlich von A-3614/2008 massiver negativer Tragweite. Für die Flugplätze und die angegliederten Gewerbebetriebe bewirke die Aktivierung der Flugbeschränkungsgebiete – inmitten der Flugsaison – eine völlige Sperrung der Flugfelder. Ebenfalls erheblich eingeschränkt würden die Piloten von Hängegleitern und Modellflugzeugen sowie alle anderen, die nach Sichtflugregeln fliegen. Sie würden daran gehindert, ihrer Freizeitbeschäftigung nachzugehen bzw. gewerbliche Flüge durchzuführen. 6.1 Die auf den Bundesratsbeschluss zurückgehenden zylinderförmigen Flugbeschränkungsgebiete weisen zwar einen Radius von immerhin 12 nm (ca. 22 km) auf. Dennoch sind sie örtlich und erst recht zeitlich begrenzt. Zur Aktivierung der Verbotszonen kommt es nur an den jeweiligen Spieltagen, in Bern, Genf und Zürich mithin dreimal und in Basel (abgesehen vom Eröffnungsspiel) fünfmal. Die mit 25 nm weiter gefassten Beschränkungsräume für Bern, Genf und Zürich werden nur bei Bedarf, d.h. wenn die Sicherheitslage dies erfordert, aktiviert. Neuenburg liegt z.B. nicht im engeren, sondern bloss im weiteren Flugbeschränkungsgebiet von Bern (Bern 2). Insofern ist unzutreffend, wenn die Beschwerdeführenden bemängeln, für einen Piloten oder Flugschüler, der in Neuenburg in Flugplatznähe Platzrunden fliegen wolle, sei ein Verbot unsinnig. Bei gewissen Arten von Sichtflug-Fliegerei, etwa bei Hängegleitern, mag für den äusseren Bereich der (aktiven) Beschränkungsgebiete Kritik an einem absoluten Verbot von Sichtflugverkehr verständlich sein. Dieser Kritik ist indes entgegen zu halten, dass eine nur sehr kurzzeitig geltende Luftraumordnung auf gewisse Schematismen angewiesen ist, wenn sie risikofrei und praktikabel sein soll. In diesem Sinne scheint denn auch der Vorschlag der Beschwerdeführenden, die Flugräume offen zu halten und bloss eine Anmeldung von Einflügen über Funk bzw. eine Einflugsbewilligung vorzusehen, zu risikobehaftet und zu kompliziert. Im Lichte all dessen können die Einschränkungen für die Sichtflug-Fliegerei – prima vista – nicht als schwerwiegend angesehen werden. Die faktischen Sperren für die jeweiligen Flugplätze sind eine notwendige Folge aus den Einschränkungen für die Fliegerei; sie sind ebenfalls nicht so gravierend wie in der Beschwerde dargestellt. Ausserdem sind die Flugplätze Birrfeld und Grenchen bereits durch den Bundesratsbeschluss weitgehend vom Verbot ausgenommen. 6.2 Prima vista können auch die wegen der Drohneneinsätze eingerichteten Korridore in Basel, Bern und Zürich nicht als sehr einschneidend angesehen werden. Sie sind zwar an allen Spieltagen, also auch A-3614/2008 wenn ein Spiel in einer anderen Stadt bzw. in Österreich stattfindet, aktiv. Dafür sind sie von nur sehr beschränkter räumlicher Ausdehnung. Folglich ist für die betroffene Sichtflug-Fliegerei während der relativen kurzen Zeit der Euro 08 ein Ausweichen möglich und zumutbar. Dass es die Zuführlufträume braucht, hat das BAZL unter Verweis auf die sonst drohenden Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen überzeugend dargetan. Die Drohnen von Helikoptern begleiten zu lassen, erscheint als untaugliche Alternative. Einerseits würde innerhalb der engen Verbotszonen die Aufmerksamkeit der Sichtflug-Piloten auf die Helikopter gelenkt und andererseits würden die Helikopter und namentlich deren Lärm dem Überwachungszweck zuwiderlaufen. Die Korridore können im Übrigen, wenn die Sicherheitslage dies erlaubt, auch kurzfristig deaktiviert werden, wie dies laut dem BAZL jedenfalls am 8. Juni 2008 bereits auch geschehen ist. 6.3 Im Unterschied zu den insgesamt als nicht sehr schwerwiegend zu bezeichnenden Einschränkungen für die Sichtflug-Fliegerei steht bei den Stadien und in deren Umkreis punkto Sicherheit sehr viel auf dem Spiel. So können terroristische Anschläge nicht ausgeschlossen werden (BBl 2006 8183) und gilt es jegliches Unfallpotential im Luftraum zu beseitigen. Käme es zu einem Unfall, einem Anschlag oder einem ähnlichen Ereignis, hätte dies für die in grosser Zahl anwesenden Menschen wie auch für die Infrastruktur und andere Sachgegenstände unter Umständen enorme Schäden zur Folge. Die Gewährleistung einer sicheren und störungsfreien Veranstaltung ist ein grundlegendes Ziel, geniesst höchste Priorität (BBl 2006 8182) und ist daher von grossem öffentlichem Interesse. Vor diesen Sicherheitsinteressen müssen die Anliegen der Klein-Aviatik zurückstehen, zumal die Beeinträchtigungen örtlich und zeitlich – an den einzelnen Spieltagen und bezogen auf die ganze Dauer – begrenzt sind. 6.4 Die Interessenabwägung spricht somit für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen deren Wiederherstellung. Das Interesse, die strittige Luftraum-Regelung während der Euro 08 zur Anwendung zu bringen, überwiegt. Dadurch wird auch vermieden, dass ein Regime gilt, das jenem widerspricht, das im AIP publiziert ist. Unter den vorliegend gegebenen Vorzeichen würde ein solcher Zustand ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Luftraum darstellen. A-3614/2008 Somit ist der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Es bleibt also beim bereits angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung. 7. Die am heutigen Tag gestellten superprovisorischen Anträge sind mit dem ordentlichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung bereits grösstenteils behandelt. Wenn die Beschwerdeführenden verlangen, die Weitergeltung der ausgehandelten Ausnahmebewilligungen sei dringlich und ordentlich zu publizieren (Antrag Nr. 4), müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie die effektiv gültige Regelung offenbar bereits kennen. Entsprechend nehmen sie mit ihrem Antrag Drittinteressen war, weshalb ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Was die Gesuche nach weiteren Ausnahmen angeht, ist festzuhalten, dass die in Frage stehenden Anordnungen sehr wohl die Möglichkeit von Ausnahmen vorsehen. Diese zu gewähren, obliegt – im Einzelfall oder in genereller Weise – den jeweils zuständigen Vollzugsbehörden. Mit den obigen Erwägungen (oben E. 6 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Konzept implizit als sachgerecht qualifiziert. Für weitergehende Massnahmen ist das Gericht von vornherein nicht zuständig. Auf die Anträge zur superprovisorischen Anordnung mehrerer vorsorglicher Massnahmen ist somit nicht einzutreten. Somit erübrigt sich das Einholen einer Vernehmlassung zu diesen Massnahmenanträgen. 8. Über die Kosten- und Entschädigungsfragen für diese Zwischenverfügung wird zusammen mit dem Hauptentscheid zu befinden sein. 9. Die strittigen Luftraummassnahmen, zumindest Teile davon, wurden durch die Luftwaffe bzw. das VBS in die Wege geleitet. Die beiden Stellen sind daher in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. Die der Beschwerde bereits superprovisorisch bzw. durch das BAZL entzogene aufschiebene Wirkung bleibt entzogen. A-3614/2008 2. Auf die Anträge der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2008 zur superprovisorischen Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten. 3. Die Stellungnahmen des BAZL und von Skyguide vom 9. Juni 2008 gehen zur Kenntnis an die Beschwerdeführenden (inkl. Kopien des Beschlusses des Bundesrats vom 16. April 2008 und der Verfügung des BAZL vom 20. Mai 2008). Die Eingaben gehen ferner wechselseitig an das BAZL und an Skyguide. 4. Die Beschwerdeführenden erhalten Gelegenheit, sich bis zum 23. Juni 2008 zur Frage zu äussern, inwiefern für die Behandlung der Beschwerde nach dem Ende der Euro 08 noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. 5. Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, ebenfalls bis zum 23. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten. Dieser Betrag entspricht den mutmasslichen Verfahrenskosten bei einem Entscheid in der Hauptsache und ist mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 6. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 7. Kopien der Beschwerde vom 2. Juni 2008, der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 und der Eingaben des BAZL und von Skyguide vom 9. Juni 2008 gehen zur Kenntnisnahme an die Luftwaffe und das VBS. 8. Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2008 geht zur Kenntnis an das BAZL, Skyguide, das VBS und die Luftwaffe. A-3614/2008 9. Über die Verfahrenskosten für diese Zwischenverfügung und eine allfällige Parteientschädigung wird zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden. 10. Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführenden (eingeschrieben mit Rückschein, mit Einzahlungsschein und weiteren Beilagen, vorab per Fax 041 729 36 35) - das BAZL (eingeschrieben, mit Beilage, vorab per Fax 031 325 80 32) - Skyguide, Rechtsdienst, Postfach 796, 1215 Genf 15 (mit Beilage, vorab per Fax 022 417 45 84) - die Luftwaffe, (mit Beilagen, vorab per Fax 031 324 97 93) - das Generalsekretariat VBS, 3003 Bern (mit Beilagen, vorab per Fax 031 325 30 69) - das Generalsekretariat UVEK (eingeschrieben mit Rückschein) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Thomas Moser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 92 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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