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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 A-3599/2024

26 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,724 parole·~9 min·6

Riassunto

Haushaltabgabe | Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Haushaltabgabe; Verfügung vom 6. Mai 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-3599/2024

Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Caroline Lehner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Haushaltabgabe; Verfügung vom 6. Mai 2024.

A-3599/2024 Sachverhalt: A. Mit Zahlungsbefehl vom 18. April 2023 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG; nachfolgend: Erstinstanz) die Betreibung gegen A._______ beim Betreibungsamt Basel- Landschaft ein (Betreibung Nr. […]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen (nachfolgend: Haushaltabgabe) für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 645.– zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.–. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A._______ am 21. April 2023 Rechtsvorschlag. B. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 gewährte die Erstinstanz A._______ das rechtliche Gehör, welches dieser mit Eingabe vom 7. Juni 2023 wahrnahm. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 beseitigte die Erstinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […], erteilte die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete A._______ zur Zahlung der Haushaltabgabe von Fr. 645.– zuzüglich Fr. 35.– Mahn- und Betreibungsgebühren. D. Dagegen erhob A._______ mit Schreiben vom 29. August 2023 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz). E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bestätigte die Pflicht von A._______ zur Leistung der Haushaltabgabe von Fr. 645.– für den Zeitraum vom 1. März 2021 (recte 2020) bis 28. Februar 2023 (recte 2022) sowie zur Leistung der Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.–. F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfolgend: SRG) ihrem Leistungs- und Informationsauftrag

A-3599/2024 nicht nachkomme und sich zu Diffamierung und Beleidigung der Bürgerinnen und Bürger hinreissen lasse. Entsprechend könne er diese Institution aus Gewissensgründen nicht mitfinanzieren. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und hält vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 6. Mai 2024 fest. H. Mit Eingabe vom 5. August 2024 lässt sich die Erstinstanz dahingehend verlauten, dass sie den Entscheid der Vorinstanz stütze und darüber hinaus darauf verzichte, sich zur Beschwerde zu äussern. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. August 2024 wurden die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Stellungnahme der Erstinstanz wechselseitig an die Verfahrensbeteiligten versandt und die Angelegenheit als spruchreif betrachtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2024 betreffend Haushaltabgabe ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom Bundesamt für Kommunikation BAKOM als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Hinsichtlich der Behandlung von Beschwerden über den Inhalt von redaktionellen Publikationen der SRG ist hingegen nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern die Unabhängige Beschwerdeinstanz für

A-3599/2024 Radio und Fernsehen UBI (Art. 93 Abs. 5 BV i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Bst. a RTVG). Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt der Programme der SRG beanstandet, ist darauf vor Bundesverwaltungsgericht nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 1.1, 4.1 und 4.3). Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Demnach ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf – unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen – einzutreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 zu entrichten hat. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die SRG ihrem Leistungsund Informationsauftrag gegenüber der Bevölkerung nicht nachkomme. Die SRG würde in ihren Sendungen Bürgerinnen und Bürger beleidigen und eine offene und kritische Auseinandersetzung nicht zulassen. Entsprechend könne er diese Institution aus Gewissensgründen nicht mitfinanzieren. 2.3 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Abgabe verpflichtet sei. Einwände hinsichtlich der Inhalte von Programmen der SRG hätten keinen Einfluss auf diese Abgabepflicht, da die Haushaltabgabe geräteunabhängig und voraussetzungslos geschuldet sei.

A-3599/2024 2.4 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie Ergänzungsleistungen erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht. Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin von der Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG). Die genannten Ausnahmetatbestände erweisen sich im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht als nicht einschlägig und deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen inhaltlicher Art zu redaktionellen Publikationen der SRG geltend macht, stellt dies nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Grund zur Befreiung von der Abgabe dar. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Haushaltabgabe verpflichtet. 2.5 Damit hat die Vorinstanz die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt. Allerdings ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Forderung der Erstinstanz auf den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 bezieht, und nicht, wie im Dispositiv der Verfügung der Vorinstanz

A-3599/2024 aufgeführt, vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2023 (vgl. auch die Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz, S. 5). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

A-3599/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Caroline Lehner

A-3599/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3599/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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