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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 A-2977/2025

2 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,825 parole·~29 min·6

Riassunto

Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen / Meldeverfahren)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2977/2025

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______ AG, (…), vertreten durch TreuValues AG, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen / Meldeverfahren).

A-2977/2025 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: die Gesellschaft) mit Sitz in Zürich bezweckt (Umschreibung des Zwecks). A.b Herr B._______ ist seit dem (…) 2009 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dass die Gesellschaft B._______ insgesamt geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 45'466 erbracht habe. Gemäss den Ausführungen der ESTV seien davon Fr. 17’087 auf die Steuerperiode 2018 und Fr. 28'379 auf die Steuerperiode 2019 entfallen. Bei den geldwerten Leistungen handle es ich um nicht belastete Privatanteile für die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge und um die unterpreisliche private Übernahme eines Citroën DS 5 Hybrid4 200 SportChic (nachfolgend: das Geschäftsfahrzeug) durch die Frau von B._______, Frau C._______. Diese habe am 16. Dezember 2019 das Geschäftsfahrzeug zum Preis von Fr. 2'500 von der Gesellschaft gekauft, obwohl der Marktwert bei Fr. 15'000 gelegen habe. Im Umfang von Fr. 12'500 bestehe dementsprechend eine geldwerte Leistung. Die Einschätzungsvorschläge – und damit auch die Nachbelastung der geldwerten Leistungen für Gewinnsteuerzwecke – des kantonalen Steueramts Zürich seien von der Gesellschaft am 16. November 2022 akzeptiert worden. B.b Mit Schreiben vom 29. März 2023 verlangte die ESTV von der Gesellschaft die Bezahlung von Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 15'913.10 – entsprechend also 35 % auf den vom kantonalen Steueramt an die ESTV gemeldeten geldwerten Leistungen im Umfang Fr. 45'466 – und die Überwälzung auf den Empfänger. B.c Mit E-Mail vom 3. April 2023 teilte die Gesellschaft der ESTV mit, dass die Nachbelastung unbestritten sei. Da aber die direkten Steuern auf den geldwerten Leistungen bereits entrichtet worden seien, entfalle der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer und die Ablieferung sei nicht mehr nötig. Mit zwei Formularen 112 vom 12. April 2023 deklarierte die Gesellschaft die fraglichen geldwerten Leistungen. Das kantonale Steueramt Zürich gab diesbezüglich auf zwei Fragebogen vom 26. Juni 2023 an, dass B._______ bei Fälligkeit der geldwerten Leistungen im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und dass die geldwerten

A-2977/2025 Leistungen nicht durch ihn deklariert worden seien. Die geldwerten Leistungen konnten aber im Rahmen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens durch eigene Feststellungen des Steueramts erfasst und besteuert werden. B.d Mit Schreiben vom 9. August 2023 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, dass die Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht erfüllt seien. Es sei dementsprechend die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 15'913.10 geschuldet. B.e Mit E-Mail vom 17. August 2023 erklärte die Gesellschaft, dass sie mit der Nichtgewährung des Meldeverfahrens nicht einverstanden sei. Sie wies zudem darauf hin, dass das Geschäftsfahrzeug vor dem Verkauf einen Schaden im Ausland gehabt habe, weswegen der Verkehrswert von Fr. 15'000 fraglich sei. Die Gesellschaft bemängelte zudem, dass die ESTV keine eigenen Untersuchungen vorgenommen habe, sondern sich auf die Feststellungen des kantonalen Steueramts Zürich gestützt habe. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 bestätigte die ESTV die Verrechnungssteuerforderung in der Höhe von Fr. 15'913.10 zzgl. Verzugszins infolge der geldwerten Leistungen. Das Meldeverfahren sei nicht anwendbar. Dagegen liess die Gesellschaft am 11. März 2023 Einsprache erheben. D. Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2025 wies die ESTV die Einsprache der Gesellschaft ab. Die ESTV bestätigte die Verrechnungssteuerforderung zzgl. Verzugszins und wies auch das Gesuch um Durchführung des Meldeverfahrens ab. E. E.a Gegen den Einspracheentscheid erhebt die Gesellschaft (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 24. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den Einspracheentscheid der ESTV aufzuheben und das Meldeverfahren zu gewähren – alles unter Kostenfolge zu Lasten der ESTV. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, vorliegend handle es sich um einen Anwendungsfall des Meldeverfahrens nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211). Die entsprechenden Voraussetzungen seien erfüllt.

A-2977/2025 E.b Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragt die ESTV die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Auch beim Einspracheentscheid vom 24. März 2025 handelt es sich um eine solche Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500 wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dürfen die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 1.4 1.4.1 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die

A-2977/2025 entscheidende Behörde muss den rechtsrelevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (statt vieler: Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1 m.w.H.). Obwohl die Art. 12–19 VwVG (sowie die Art. 30–33 VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.1, A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 2.2; vgl. RALF IMSTEPF, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung als Komplexitätstreiber im Steuerrecht, in: Peter Hongler/Marc Vogelsang [Hrsg.], Panoptikum des Steuerrechts, FS für Madeleine Simonek, 2024, 331 ff., 348 f. m.w.H.). 1.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die im Steuerrecht gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person bei der Sachverhaltsermittlung ergänzt. Für die Verrechnungssteuer sind diese in Art. 39 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) geregelt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist demnach verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Die steuerpflichtige Gesellschaft hat insbesondere auch ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (statt vieler: Urteil des BVGer A-3719/2024 vom 17. Dezember 2025 E. 1.4.2 m.w.H.). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (tatsächliche Vermutungen, vgl. Urteil 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit im Rahmen der Beweiswürdigung vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (Gegenbeweis). Die Verletzung einer Mitwirkungspflicht kann – neben strafrechtlichen Konsequenzen – zu Rechtsnachteilen im Steuerverfahren für die steuerpflichtige Person führen. Gemäss Rechtsprechung darf die Behörde diesfalls die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen

A-2977/2025 der Beweiswürdigung zu Lasten der steuerpflichtigen Person zum Anlass für die Annahme tatsächlicher Vermutungen nehmen (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteile des BGer 9C_676/2021 vom 21. August 2023 E. 5.1.1 m.w.H., 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.3.3). 1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Behörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die objektive Beweislast trägt (Normentheorie; [analoge] Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (vgl. E. 2.3; BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa). 2. 2.1 Steuerobjekt der Verrechnungssteuer bilden unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Darunter fallen auch jegliche geldwerte Leistungen wie verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStV). 2.2 Die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt gemäss Rechtsprechung voraus, dass vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt. Diese Leistung wird ohne eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat (Voraussetzung 1). Weiter muss die Leistung einem Inhaber gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsrechte direkt

A-2977/2025 oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person) zugewendet werden (Voraussetzung 2). Die Leistung hat ihren Grund im Beteiligungsverhältnis. Sie wäre, weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich (Voraussetzung 3). Schliesslich muss der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein (Voraussetzung 4). Dafür ist notwendig, dass das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung offensichtlich und nicht nur geringfügig war. Die Erkennbarkeit des Missverhältnisses soll die Annahme einer geldwerten Leistung in Fällen verhindern, in denen die Parteien lediglich geschäftlich ungeschickte Dispositionen vornehmen (vgl. zum Ganzen die entsprechende direktsteuerliche Rechtsprechung: BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1; Urteile des BGer 9C_567/2023 vom 12. September 2024 E. 5.4, 9C_5/2023 vom 14. März 2024 E. 5.1, 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.4.2). Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-3533/2022 vom 19. November 2024 E. 2.6.3, A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 4.8.3, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3). 2.3 Die objektive Beweislast für das Vorliegen des Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung trägt die Steuerbehörde (Urteil des BGer 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 m.w.H.; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.1; vgl. auch vorne E. 1.5). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle vier Voraussetzungen der geldwerten Leistung (vorne E. 2.2). Besteht für eine der Voraussetzungen Beweislosigkeit, ist vom Nichtvorliegen des Steuerobjekts auszugehen. Daran ändert nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung an den Anteilsinhaber und der Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit (Voraussetzung 4) gemäss Rechtsprechung vermutet (so schon: Urteil des BGer 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 3.3). Es obliegt in einer solchen Konstellation der steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Missverhältnis für die handelnden Geschäftsorgane nicht erkennbar war bzw. die Grundlagen dieser Vermutung zu entkräften (vgl. vorne E. 1.4.2; vgl. auch ANDREAS HELBING/FABIAN DUSS/MANUEL DUBACH, in:

A-2977/2025 Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024, Art. 4 VStG N 148a). 2.4 Die Verrechnungssteuer wird gemäss ihrem Charakter als Sicherungssteuer an der Quelle erhoben (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3). Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft Steuersubjekt (vgl. Art. 10 VStG; statt vieler: Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.2.1). Der Sicherungs- und auch der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen die Überwälzung auf den Empfänger, wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1). Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (vgl. Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-1789/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2, A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2). 2.5 2.5.1 Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 Abs. 1 VStG; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8, A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 3.5.2). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG umschreibt der Bundesrat die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. 2.5.2 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann nach Art. 24 Abs. 1 VStV auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahr fällig geworden ist (Bst. a); bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien und dgl. [Bst. b]); bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven (Bst. c); bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland (Bst. d). Das Meldeverfahren ist in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer haben und deren Zahl 20 nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2 VStV; Urteil des BGer 9C_132/2025 vom 24. Juli 2025

A-2977/2025 E. 5.2; Urteile des BVGer A-2908/2023 vom 25. August 2025 E. 4.3.3.1, A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 3.8.2). 2.5.3 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 70d VStG). Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 VStG). Die Verwirkungsfolge nach Art. 23 Abs. 1 VStG muss entgegen dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 VStG umso mehr entfallen, wenn der Steuerpflichtige mit der Nichtdeklaration zwar eine Verfahrenspflicht verletzt hat, ihn diesbezüglich aber kein Verschulden trifft, ihm also weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nur wer den betreffenden Ertrag und Vermögenswert vorsätzlich nicht in der Steuererklärung angibt oder mit entsprechendem Vorsatz gar keine Steuererklärung abgibt, verwirkt bereits durch die Nichtdeklaration seinen Rückerstattungsanspruch (Urteile des BGer 9C_701/2022 vom 19. Juni 2023 E. 2.3, 2C_74/2018 vom 16. September 2019 E. 2.2 m.w.H.). 2.5.4 Da die Verrechnungssteuer im inländischen Verhältnis die Sicherung der direkten Steuern der Kantone und die Eindämmung der Steuerhinterziehung bezweckt (vorne E. 2.4; BGE 125 II 348 E. 4), drängt es sich auf, hier denselben Vorsatzbegriff anzuwenden wie bei der Hinterziehung dieser Steuern (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]) und somit auf die strafrechtliche Definition in Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zurückzugreifen (vgl. Urteil des BGer 2C_74/2018 vom 16. September 2019 E. 2.2 m.w.H.). Danach handelt vorsätzlich, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; BGE 138 V 74 E. 8.2, 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, vgl. zur Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der Fahrlässigkeit im Kontext von Art. 23 Abs. 2 VStG Urteile des BGer 2C_1110/2018 vom 27. Juni 2019 E. 4.1, 2C_1066/2018 vom 21. Juni 2019 E. 4.1). Bei fahrlässiger oder unverschuldeter Nichtdeklaration ist die Rückerstattung

A-2977/2025 der Verrechnungssteuer hingegen erst dann durch Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStG ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der fraglichen Betreffnisse kein Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren mehr hängig ist – und auch nicht mehr eingeleitet werden kann – und sie deshalb endgültig nicht mehr mit der Einkommens- und der Vermögenssteuer belastet werden können (Urteil des BGer 2C_74/2018 vom 16. September 2019 E. 2.2 m.w.H.). Praxisgemäss wird aus dem Wissen des Steuerpflichtigen um die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung geschlossen, dass der Steuerpflichtige auch mit Willen handelte, das heisst eine Steuerverkürzung beabsichtigte oder sie zumindest in Kauf nahm (Urteile des BGer 2C_74/2018 vom 16. September 2019 E. 2.2, 2C_1110/2018 vom 27. Juni 2019 E. 4.1, 2C_1066/2018 vom 21. Juni 2019 E. 4.1, 2C_1157/2016 vom 2. November 2017 E. 6.2). 2.5.5 Somit hat die ESTV im Rahmen der Prüfung des Meldegesuchs vorfrageweise auch den Rückerstattungsanspruch zu prüfen, ohne jedoch darüber einen endgültigen Entscheid zu fällen. Dieser Entscheid bleibt aufgrund der gesetzlichen Trennung zwischen Erhebungs- und Rückerstattungsverfahren letzterem vorbehalten. Bejaht die ESTV den Rückerstattungsanspruch – und sind auch die übrigen Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt – erübrigt sich freilich ein Rückerstattungsverfahren. Lässt sich der Rückerstattungsanspruch demgegenüber nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen Zweifel, so erweist sich der Sicherungszweck als gefährdet und kommt die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht. Diesfalls ist die Verrechnungssteuer zu erheben. Insoweit kann sich die ESTV auf eine summarische Prüfung des Rückerstattungsanspruchs beschränken und weitere Abklärungen erst im (allenfalls auch kantonalen) Rückerstattungsverfahren vornehmen (vgl. Urteil des BGer 9C_334/2025 vom 25. August 2025 E. 4.2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend den Antrag, der «Einspracheentscheid vom 24. März 2025 i.s. Verrechnungssteuer auf geldwerter Leistungen (Meldeverfahren) der Agroform AG für die Jahre 2018 und 2019 sei ersatzlos aufzuheben und das Meldeverfahren sei zu gewähren, die[s] alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin». Im Einspracheentscheid vom 24. März 2025 weist die ESTV zunächst die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Die ESTV stellt sodann die geschuldete Verrechnungssteuerschuld zzgl. Vergütungszins fest (Ziff. 2–4 des Dispositivs). Zudem weist sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung des Meldeverfahrens ab (Ziff. 5 des Dispositivs).

A-2977/2025 Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin das Bestehen der Verrechnungssteuerschuld an sich bestreitet oder die Verrechnungssteuerschuld zwar im Grundsatz anerkennt und lediglich die Durchführung des Meldeverfahrens beantragt. Für Ersteres spricht, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid «ersatzlos» aufheben lassen möchte. Auf Letzteres deutet hin, dass die Beschwerdeführerin verlangt, dass «das Meldeverfahren [zu] gewähren» sei. In der Begründung ihres Antrags bemängelt die Beschwerdeführerin nur die Nichtanwendung des Meldeverfahrens. Zwar führt sie aus, dass in Bezug auf das Geschäftsfahrzeug kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege – womit es auch an einer geldwerten Leistung fehlen würde –, doch bringt sie dies nur vor, um darzulegen, dass kein Vorsatz bezüglich der Nichtdeklaration dieser Leistung vorliege. Da der Vorsatz fehle, sei das Meldeverfahren zu gewähren. Vorliegend ist nach dem Ausgeführten somit lediglich streitig, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Gewährung des Meldeverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV hat. Unbestritten ist dagegen, dass die Aufrechnungen der ESTV im Rahmen einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung erfolgte und die geltend gemachte Leistung in einem Vorjahr fällig geworden ist. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV sind somit erfüllt. Umstritten ist dagegen, ob der Leistungsempfänger einen für das Meldeverfahren notwendigen Rückerstattungsanspruch hätte, wenn die Verrechnungssteuer überwälzt würde. Ohne diesen (potenziellen) Rückerstattungsanspruch darf das Meldeverfahren gemäss Art. 24 Abs. 2 VStV nicht gewährt werden (E. 2.5.2). Die vorliegend im Streit stehende Voraussetzung für die Rückerstattung ist, ob der Leistungsempfänger die der Verrechnung unterliegenden Einkünfte – also die festgestellten geldwerten Leistungen – in seiner Einkommenssteuererklärung unvorsätzlich nicht angab (E. 2.5.3 ff.). 3.2 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die ESTV habe den Sachverhalt nicht eigenständig untersucht und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Kontakt mit dem kantonalen Steueramt Zürich reiche hierfür nicht. Das Geschäftsfahrzeug sei im Ausland am 13. Februar 2019 abgeschleppt worden (Sachverhalt B.a und B.e; BVGer-act. 1). Der beigebrachten Beilage 4 zur Beschwerde könne entnommen werden, dass deshalb Flugtickets für die Heimreise gebucht worden seien. Die Kosten seien von der Versicherung beglichen worden. Zudem sei am 14. Februar 2019 ein Automietvertrag mit Europcar abgeschlossen worden, da das Geschäftsfahrzeug vorläufig nicht mehr nutzbar war. Aufgrund des Defekts sei

A-2977/2025 der Wert des Geschäftsfahrzeugs tiefer als die von der ESTV angenommenen Fr. 15'000 gewesen. Die ESTV könne den Beweis nicht antreten, dass der von der Beschwerdeführerin und dem Leistungsempfänger angenommene Wert des Geschäftsfahrzeugs von Fr. 2'500 offensichtlich falsch sei. Die ESTV habe nicht einmal eine Fahrzeugbewertung mit defektem Motor vorgenommen. In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin seien keine Reparaturkosten verbucht gewesen, weil die Reparaturkosten «privat» beglichen worden seien. Es fehle daher seitens des Leistungsempfängers am Vorsatz der Nichtdeklaration. Auch mit Bezug auf die Privatanteile, die als geldwerte Leistungen aufgerechnet wurden (E. B.a), bringt die Beschwerdeführerin vor, dass kein Vorsatz bestanden habe. Am 3. Mai 2022 habe eine AHV-Revision stattgefunden, in deren Rahmen auch die Jahre 2018 und 2019 geprüft worden seien. Der AHV-Revisor habe anschliessend mit Schreiben vom 4. Mai 2022 bestätigt, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch geglaubt, sie sei allen Verbindlichkeiten aus der letzten Steuerkontrolle nachgekommen. Auch hier fehle es daher am Vorsatz bzgl. der Nichtdeklaration. 3.3 Die ESTV bringt dagegen vor, sie habe für die Bewertung des Geschäftsfahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs die Angaben der Beschwerdeführerin in der Quittung des Fahrzeugkaufs vom 16. Dezember 2019 vorgenommen. Berücksichtigt habe sie insbesondere die Fahrzeugmarke, den Jahrgang sowie den Kilometerstand. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Schaden sei trotz mehrmaliger Aufforderung unbewiesen geblieben. Die eingereichten Unterlagen seien ungeeignet, den Schaden bzw. die Schadenshöhe zu beweisen. Zwar lägen Bilder eines Fahrzeugs auf einem Abschleppwagen vor. Die Bilder seien aber nicht geeignet, einen Motorschaden im behaupteten Ausmass oder angebliche Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 8'500 zu belegen. Die ESTV macht weiter geltend, dass Ausgangspunkt der Prüfung des Meldeverfahrens die vom kantonalen Steueramt Zürich an die ESTV retournierten Fragebögen vom 26. Juni 2023 seien. Das kantonale Steueramt Zürich habe hier festgehalten, dass die geldwerten Leistungen mit Fälligkeiten in den Jahren 2018 und 2019 nicht deklariert worden sein. Bereits in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 habe die Beschwerdeführerin die private Benutzung von Geschäftsfahrzeugen falsch abgerechnet. Ausserdem habe das kantonale Steueramt die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit mit Schreiben vom 13. Mai 2014 bezüglich der

A-2977/2025 vorhergehenden Jahre auf ihre Deklarationspflicht hinsichtlich der Benützung von Geschäftsfahrzeugen im Lohnausweis sowie auf allfällige Steuerfolgen hingewiesen. Dies spreche alles gegen reine Fahrlässigkeit in Bezug auf die Nichtdeklaration. 3.4 3.4.1 Vorab ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen, die ESTV habe den Untersuchungsgrundsatz nicht respektiert, weil sie keine eigene Kontrolle vorgenommen und sich auf die Feststellungen des kantonalen Steueramts Zürich verlassen habe (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz vorne E. 1.4.1 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen des kantonalen Steueramts Zürich im Grundsatz zunächst nicht in Zweifel zog und die entsprechenden Einschätzungsvorschläge vom 16. Dezember 2022 akzeptierte. Auch mit E-Mail vom 3. April 2023 teilte die Beschwerdeführerin der ESTV mit, dass die Beträge unbestritten sind. Es bestand somit für die ESTV kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des kantonalen Steueramts Zürich zu zweifeln. Die ESTV stellte dem kantonalen Steueramt Zürich zudem zwei Fragebogen zu, die von diesem am 26. Juni 2023 beantwortet wurden. In der Folge korrespondierte die ESTV verschiedentlich mit der Beschwerdeführerin. Diese behauptete mit E-Mail vom 17. August 2023 einen Defekt am Geschäftsfahrzeug. Entsprechende Belege wurden von der ESTV mehrmals eingefordert. In den Akten findet sich zudem eine Telefonnotiz eines Telefongesprächs vom 15. Januar 2025 mit dem kantonalen Steueramt Zürich, gemäss welcher die ESTV versuchte, weitere Informationen zum behaupteten Schaden am Geschäftsfahrzeug zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was eine (eigene) Kontrolle der ESTV bei der Beschwerdeführerin an zusätzlichen Beweismitteln hätte zu Tage fördern können. Die rechtsrelevanten Sachverhaltselemente für die Entscheidfindung lagen vor. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die ESTV zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen würden den Kaufpreis von Fr. 2'500 nicht erklären. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht gesprochen werden. 3.4.2 3.4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die ESTV könne den Beweis nicht antreten, dass der von der Beschwerdeführerin und Myriam Schönbächler festgelegte Verkaufspreis des Fahrzeugs von Fr. 2'500 offensichtlich falsch sei, weswegen es auch am Vorsatz der Nichtdeklaration

A-2977/2025 der geldwerten Leistung fehle und das Meldefahren gewährt werden müsse. 3.4.2.2 Bereits im Einspracheverfahren hat die Beschwerdeführerin Unterlagen eingereicht, um den behaupteten Kaufpreis von Fr. 2'500 zu belegen. Ins Recht gelegt wurde eine «Quittung – Fahrzeugverkauf Citroën DS5 Hybrid» vom 16. Dezember 2019 (nachfolgend: die Quittung), die von der Beschwerdeführerin an Frau C._______ ausgestellt worden sei. Der Quittung ist insbesondere zu entnehmen, dass der Kaufpreis für das Geschäftsfahrzeug Fr. 2'500 betrage. Zudem ist angemerkt: «Die Hybridbatterie muss ersetzt werden da Zellen teilweise defekt (Kosten ca. Fr. 8'500). Verkauf des Fahrzeuges ab Platz und ohne Garantie». Weiter wurde eine Vertragsübersicht zur Police Nr. (…) zwischen der Alliance Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG und C._______ ins Recht gelegt. Demnach bestand vom 9. Juli 2015 bis zum 1. Januar 2020 eine Motorfahrzeugversicherung für das Geschäftsfahrzeug mit C._______ als Versicherungsnehmerin. Ebenfalls in den Akten befindet sich eine Gutschriftanzeige vom 28. Februar 2019 der Zürcher Kantonalbank an C._______, der zu entnehmen ist, dass die Allianz Suisse Assistance C._______ Fr. 590.15 überwiesen hat. Handschriftlich wurde vermerkt: «Bad Teinach mit D._______: Citroën-Panne = 2x Rückflug + CHF 100.- Taxi». Schliesslich findet sich ein Schreiben vom 6. März 2019 der Zürich Versicherungsgesellschaft AG in den Akten, mit welchem C._______ die Zahlung von Fr. 144.65 bestätigt wird. Auf dem Schreiben finden sich weitere handschriftliche Vermerke. 3.4.2.3 Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde zunächst ein auf den 13. Februar 2019 datiertes Foto bei. Auf dem Foto ist zu sehen, wie das Geschäftsfahrzeug von einem Abschleppwagen abgeholt wird. Weiter reicht die Beschwerdeführerin die Kopie eines Flugtickets vom 13. Februar 2019 und den entsprechenden Kassenzettel ein. Das Flugticket betrifft einen Flug von Stuttgart nach Zürich für C._______. Gemäss dem ebenfalls von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 21. Februar 2019 der Alliance Suisse Assistance erstattet diese C._______ aufgrund des Schadenfalls vom 13. Februar 2019 Flugkosten in der Höhe von Fr. 490.15 und Taxikosten in der Höhe von Fr. 100. Ebenfalls der Beschwerde beigelegt ist ein Automietvertrag vom 14. Februar 2019 zwischen Europcar/AMAG Services AG und C._______. Vermietet wurde ein Auto der Marke Skoda Oktavia.

A-2977/2025 3.4.2.4 Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst die Frage zu beantworten, ob diese Beweislage in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 1.5) dafürspricht, dass am 13. Februar 2019 ein Schaden am Geschäftsfahrzeug aufgetreten ist. Dies ist zu bejahen. Das Foto vom 13. Februar 2019 des Geschäftsfahrzeugs, das in Deutschland abgeschleppt wird, die Kopie des Flugtickets, die Kostenübernahme durch die Versicherung und der Automietvertrag vom 14. Februar 2019 reichen diesbezüglich als Belege aus. Dass es sich beim abgeschleppten Fahrzeug um das Geschäftsfahrzeug handelt, ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um einen Citroën handelt, sondern auch aus der Nummer auf dem Nummernschild (…), die derjenigen des versicherten Geschäftsfahrzeugs entspricht. 3.4.2.5 Sodann ist zu prüfen, in welcher Höhe am Geschäftsfahrzeug ein Schaden entstanden ist und wer die diesbezügliche (allfällige) Reparatur bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Reparatur sei von privater Seite – also nicht von der Gesellschaft bezahlt worden. Die ESTV geht mangels Beweise davon aus, dass Beweislosigkeit über eine steuermindernde Tatsache vorliege. Tatsächlich ist unklar, ob und zu welchem Preis eine Reparatur des Fahrzeugs (Ersatz der Hybridbatterie) vor dem Verkauf des Geschäftsfahrzeugs zum Preis von 2'500 erfolgt ist. Der Quittung lässt sich neben dem Verkaufspreis, der bei der Beschwerdeführerin verbucht wurde, nur die Anmerkung entnehmen, dass die Hybridbatterie ersetzt werden muss, da die Zellen teilweise defekt seien. Die Kosten würden «ca. Fr. 8'500» betragen. Klarerweise handelt es sich hierbei um eine Behauptung zur Schadensart und um eine Schätzung der Schadenshöhe. Die Formulierung spricht auch eher dafür, dass die Hybridbatterie des Geschäftsfahrzeugs bis zur Ausstellung der Quittung am 16. Dezember 2019 – also rund zehn Monate nach dem Schadensfall vom 13. Februar 2019 – noch nicht ersetzt worden war. Diese Dauer steht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge – soweit sie aufgrund eines Motor- oder Batterieschadens überhaupt noch genutzt werden können – nach dem Schadensfall unmittelbar repariert werden. Ob und in welcher Höhe der Schaden durch die Beschwerdeführerin getragen wurde – sei es durch eine Reparatur vor oder nach dem Kauf des Geschäftsfahrzeugs – kann mangels Belege nicht festgestellt werden. Auch die Buchhaltung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2019 lässt diesbezüglich keine Rückschlüsse zu. Vor diesem Hintergrund ist der ESTV zuzustimmen, dass für die Begleichung des behaupteten Schadens in der Höhe von ca. Fr. 8'500 keine

A-2977/2025 Belege vorliegen. In Anwendung der im Steuerrecht vorherrschenden Normentheorie trägt die Beschwerdeführerin für die Beweislosigkeit über steuermindernde Tatsachen die Konsequenzen (vgl. vorne E. 1.5 und 2.3). Dies bedeutet vorliegend, dass nicht davon auszugehen ist, dass ein steuermindernder Batterieschaden in der Höhe von ca. Fr. 8'500 bei der Bewertung des Marktwerts des Geschäftsfahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs am 16. Dezember 2019 zu berücksichtigen ist. Folglich waren auch die von der Vorinstanz nach Einsicht in die kantonalen Veranlagungen und Formulare sowie nach summarischer Prüfung gehegten Zweifel (vgl. vorne E. 2.5.5) an der Rückerstattungsberechtigung des Leistungsempfängers ohne Weiteres nachvollziehbar (und sind diese auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt worden). 3.4.3 3.4.3.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass in Bezug auf die nicht abgerechneten Privatanteile (E. B.a und E. 3.2) ebenfalls kein Vorsatz bestanden habe. Im Rahmen einer AHV-Revision vom 3. Mai 2022 für die Jahre 2017–2020 sei festgestellt worden, dass sämtliche Bestimmungen eingehalten wurden. Die Beschwerdeführerin habe daher geglaubt, dass sie allen Steuerverpflichtungen nachgekommen sei (vgl. vorne E. 3.2). Auch im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle seien für das Jahr 2019 keine diesbezüglichen Aufrechnungen vorgenommen worden. 3.4.3.2 Es bleibt vorliegend unklar, was die Beschwerdeführerin aus der AHV-Revision und der Mehrwertsteuerkontrolle in Bezug auf den vorliegend streitigen Vorsatz für sich ableiten will. Beide Überprüfungen fanden notwendigerweise zeitlich nach der hier zu interessierenden Einräumung der geldwerten Leistung statt. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurden die Privatanteile nach diesem Zeitpunkt korrekt abrechnet. Dass in der Folge gemäss Beschwerdeführerin keine Beanstandungen seitens der zuständigen AHV- bzw. Mehrwertsteuerbehörde erfolgte, wäre eine logische Konsequenz aus der Korrektur durch die Beschwerdeführerin. 3.4.3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Meldung der Verrechnungssteuer nur dann zu akzeptieren, wenn der Rückerstattungsanspruch des Leistungsempfängers offensichtlich ist. Umgekehrt ist die Meldung zu verweigern, wenn sich Zweifel hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs ergeben. Auch das Bundesverwaltungsgericht prüft den Rückerstattungsanspruch nur summarisch und hat bei Zweifeln die Meldung abzulehnen (vgl. vorne E. 2.5.3 ff.). Vorliegend vermögen die von der Beschwerdeführerin

A-2977/2025 vorgebrachten Argumente, es fehle am Vorsatz (vgl. vorne E. 3.4.2 und E. 3.4.3) nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz vermag in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 dagegen aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in den vorangehenden Geschäftsjahren die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen nicht korrekt abrechnete. So seien für die Steuerperioden 2016 und 2017 Privatanteile für die private Nutzung durch nahestehende Personen aufgerechnet worden. Den Akten liegt zudem ein «Verwarnbrief» vom 13. Mai 2014 des kantonalen Steueramts Zürich bei, mit welchem dieses die Beschwerdeführerin auf die Deklarationspflicht hinsichtlich der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen im Lohnausweis sowie auf allfällige Steuerfolgen hinwies (vgl. vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hatte somit das Wissen um die steuerlichen Konsequenzen der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen. Dieses Wissen hatte auch B._______ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift. Im Ergebnis bestehen somit – nach einer summarischen Prüfung (vgl. vorne E. 2.5.5) – Zweifel, ob vorliegend bei der Vereinnahmung der geldwerten Leistung durch den Leistungsempfänger Fahrlässigkeit bestand und damit die Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches der Verrechnungssteuer tatsächlich bestehen. Die Anwendung des Meldeverfahrens wurde daher richtigerweise von der Vorinstanz versagt (und ist auch im Beschwerdeverfahren weiterhin zu versagen). 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500 festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2977/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ralf Imstepf Monique Schnell Luchsinger

A-2977/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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A-2977/2025 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 A-2977/2025 — Swissrulings