Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-2894/2018
Urteil v o m 1 2 . März 2019 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien A._______, vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Datenberichtigung.
A-2894/2018 Sachverhalt: A. A._______ reiste am 14. November 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der am 20. November 2015 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab er unter anderem an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und am (…) 1999 geboren. B. Am 25. November 2015 wurde A._______ einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren oder mehr, weshalb das SEM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sein Geburtsdatum vom (…) 1999 auf den 1. Januar 1997 änderte. C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 reichte A._______ beim SEM seine afghanische Identitätskarte (Tazkara) ein, worauf sein Geburtsjahr mit 1999 vermerkt ist. D. Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu den Asylgründen gab A._______ gegenüber dem SEM erneut an, gemäss iranischem Kalender am (…) 1378 (nach gregorianischem Kalender der (…) 1999) geboren zu sein. E. Am 19. April 2018 verfügte das SEM gegenüber A._______ Folgendes: 1. Ihre Staatsangehörigkeit wird auf Afghanistan geändert. 2. Ihr Geburtsdatum wird auf den 1. Januar 1999 geändert. 3. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt. 5. Sie werden aus der Schweiz weggewiesen. 6. Da der Vollzug Ihrer Wegweisung zurzeit nicht zumutbar ist, werden Sie vorläufig aufgenommen. 7. Die vorläufige Aufnahme beginnt ab Datum dieser Verfügung. 8. Der Kanton St. Gallen wird mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.
A-2894/2018 F. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 in der Dispositivziffer 2 aufzuheben. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Begründung bringt er vor, sein Geburtsdatum sei im Laufe des Verfahrens zweimal geändert worden. Seine Eltern und er hätten von Anfang an und konstant sein Geburtsdatum mit (…) 1999 angegeben. Dies sei nicht geglaubt worden, weshalb aufgrund einer Handknochenanalyse das Datum auf 1. Januar 1997 geändert worden sei. Nachdem er eine Tazkara habe einreichen können, worauf sein Jahrgang mit 1999 vermerkt sei, habe die Vorinstanz das Geburtsdatum ohne Nennung des korrekten Tages auf den 1. Januar 1999 eingetragen. Dieses Datum sei auf das von ihm rechtsgenüglich glaubhaft gemachte Datum (…) 1999 zu korrigieren. G. Mit Zwischenverfügungen vom 29. Mai 2018 bzw. 26. Juni 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen bzw. dasjenige um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens weder ein rechtsgenügliches Identitätsdokument mit Nennung seines exakten Geburtsdatums einreichen können, noch sein behauptetes Geburtsdatum plausibel zu begründen gewusst, weshalb sie das Geburtsjahr entsprechend der eingereichten Tazkara übernommen habe. Sei ihr lediglich das Geburtsjahr bekannt, registriere sie die Geburtsdaten praxisgemäss auf den 1. Januar. I. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 5. Juli 2018 an seinem Antrag fest.
A-2894/2018 J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Beschwerdeführer verlangt und in wel-
A-2894/2018 chen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Unter Umständen ist ein Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2016, Art. 52 N 45 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde das Rechtsbegehren, es sei die Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 aufzuheben. Weiter bringt er in seiner Begründung vor, dass das in der Dispositivziffer 2 festgehaltene Geburtsdatum im ZEMIS auf das rechtsgenüglich glaubhaft gemachte Datum (…) 1999 zu korrigieren sei. Aus der Begründung der Beschwerde kann somit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung implizit auch eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 1999 beantragt hat. 4. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass er im Laufe des Asylverfahrens in einer schriftlichen Eingabe beantragt habe, sein Geburtsdatum mit (…) 1999 einzutragen. Die Vorinstanz habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sein Ansinnen erst mit Abschluss des Verfahrens erfolgen könne. Schliesslich sei im Endentscheid das Geburtsdatum falsch mit 1. Januar 1999 eingetragen worden, ohne ihn dazu angehört zu haben. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu und soll ihnen ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ferner das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die
A-2894/2018 Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1, BVGer A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 7.1.2, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 10 m.w.H.). 4.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht wird – zugesichert hätte, das Geburtsdatum seinem Antrag entsprechend zu korrigieren. Hingegen erhielt der Beschwerdeführer – nachdem er der Vorinstanz bereits mehrfach sein Geburtsdatum mitgeteilt hatte – anlässlich der Bundesanhörung vom 27. Februar 2018 erneut Gelegenheit, sich vorgängig zum Verfügungsgegenstand bzw. zu seinem Geburtsdatum zu äussern und seinen Standpunkt wirksam einzubringen. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung Bezug auf das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum und legt ihre entscheidwesentlichen Überlegungen dar, weshalb sie das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1999 geändert hat. Folglich war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
A-2894/2018 kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1. m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3). Demzufolge genügt vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein Glaubhaftmachen wie im Asylverfahren, in welchem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, nicht (Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3, m.w.H.).
A-2894/2018 5.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5.5 Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf den 1. Januar 1999 geänderte Geburtsdatum korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…] 1999) richtig ist (Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 3.5, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. Vorliegend unbestritten ist das Geburtsjahr 1999 des Beschwerdeführers. In der Folge ist zu prüfen, ob einer Partei der sichere Nachweis des von ihr geltend gemachten Geburtsdatums gelingt und falls nicht, wessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
A-2894/2018 6.1 Die Vorinstanz änderte mit ihrer Verfügung vom 19. April 2018 das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 1. Januar 1997 auf den 1. Januar 1999. Ihr Entscheid stützt sich auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkara, worauf sein Geburtsjahr mit 1999 vermerkt ist, sowie ihre Praxis, wonach bei ausschliesslicher Kenntnis des Geburtsjahrs jeweils der 1. Januar als Geburtsdatum registriert wird, ab. Das von der Vorinstanz festgehaltene Geburtsdatum kann somit nicht als erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG erachtet werden. 6.2 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP vom 20. November 2015 geltend, er sei am (…) 1999 geboren ([…] 1378 nach iranischem Kalender). Er kenne dieses Geburtsdatum von seinen Eltern, verfüge aber über keine entsprechenden Dokumente. Im Rahmen des am 3. Dezember 2015 gewährten rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nannte der Beschwerdeführer erneut den (…) 1999 bzw. den (…) 1378 nach iranischem Kalender als sein Geburtsdatum. Schliesslich antwortete er anlässlich der Bundesanhörung vom 27. Februar 2018 auf konkrete Nachfrage hin, sein Geburtsdatum sei der (…) 1378. Er glaube, dass dieses Datum auf seiner Tazkara ersichtlich sei. Zudem sei es bei den Afghanen üblich, dass man das Geburtsdatum der Kinder auf der ersten Seite des Korans notiere. Dieser befinde sich jedoch bei seiner Grossmutter im Iran. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragungen ebenfalls den (…) 1378 nach iranischem Kalender als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben haben. Ein rechtsgenügliches Identitätsdokument mit der Nennung seines exakten Geburtsdatums konnte der Beschwerdeführer hingegen nicht vorweisen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Festsetzung des Geburtsdatums auf den (…) 1999 lässt sich demnach – abgesehen vom Geburtsjahr 1999 gemäss der eingereichten Tazkara – auf keine weiteren Dokumente abstützen. Insofern kann das lediglich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern genannte Geburtsdatum ebenfalls nicht als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftige Zweifel bestehen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des von ihnen geltend gemachten Geburtsdatums erbringen vermögen. Weil somit keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Aufgrund der
A-2894/2018 von Anfang an widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern zu seinem Geburtsdatum erscheint dieses zumindest als wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz praxisgemäss auf den 1. Januar festgelegte. Der ZEMIS-Eintrag ist daher auf den (…) 1999 zu berichtigen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) 1999 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die nichtanwaltliche Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 345.– (inkl. Auslagen) eingereicht. Weil sich der Beschwerdeführer insofern durchsetzt, als sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 1999 zu ändern ist, er jedoch insoweit unterliegt, als dies nicht bedingungslos erfolgt, sondern mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen ist, kann von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen werden.
A-2894/2018 Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 172.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) 1999 zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 172.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.
A-2894/2018 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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