Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung I A2527/2011 Urteil v om 1 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Schweizer Armee, Viktoriastrasse 85, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anspruch auf Berufsinvalidenleistung.
A2527/2011 Sachverhalt: A. A._______ arbeitete bei der Armee als Kasernenmitarbeiter. Aus gesundheitlichen Gründen ist er seit mehreren Jahren nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Die Invalidenversicherung lehnte mit Verfügung vom 26. September 2006 die Ausrichtung einer Teilrente ab. B. Die Gruppe Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 25. August 2009 eine Teilberufsinvaliditätsrente für A._______ beim Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Das VBS lehnte das Gesuch am 8. September 2009 ab. Das Arbeitsverhältnis von A._______ mit dem VBS wurde mit Verfügung vom 30. März 2010 auf den 30. September 2010 aufgelöst. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das VBS mit Entscheid vom 30. September 2010 teilweise gut: Es hielt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest, verschob aber den Endtermin auf den 31. Oktober 2010. Am 23. Dezember 2010 wies das VBS ein weiteres Gesuch vom 8. Dezember 2010 um Gewährung von Berufsinvaliditätsleistungen ab, woraufhin A._______ eine Feststellungsverfügung beantragte. C. Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente aus finanziellen Gründen ab. D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2011. Er beantragt deren Aufhebung und eine rückwirkende Ausrichtung der Berufsinvaliditätsrente ab November 2010. E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung am 4. Mai 2011 auf, sich zur Ausschöpfung des departementsinternen Instanzenzugs zu äussern. Die Vorinstanz führt mit Schreiben vom 16. Mai 2011 aus, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
A2527/2011 F. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2011 ihre bisherigen Ausführungen. G. Der Beschwerdeführer legt in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Juli 2011 erneut seinen Standpunkt dar. H. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) sowie Verfügungen der Organe nach Art. 35 Abs. 2 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die angefochtene Verfügung wurde vom Chef der Logistikbasis der Armee (LBA) unterzeichnet, wobei es sich bei diesem grundsätzlich nicht um ein Organ gemäss Art. 35 Abs. 2 BPG handelt. Jedoch unterzeichnete er die Verfügung nicht in seiner Eigenschaft als Chef der LBA, sondern im ausdrücklichen Auftrag des Departementsvorstehers. Es ist deshalb von einer Verfügung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BPG auszugehen, und das Bundesverwaltungsgericht ist infolgedessen zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung von
A2527/2011 ihr berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist deshalb zur Beschwerde berechtigt. 1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Die Berufsinvaliditätsrente ist in Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG und Art. 88e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) geregelt. Sie ist subsidiär zu einer Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) auszurichten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG lautet: "Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA Invalidenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt." 2.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die Finanzierung aufgrund der hohen Kosten nicht übernehmen könne, dies aber eine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente durch die PUBLICA sei. Infolgedessen müsse sie das Gesuch abweisen. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, diese Auslegung des Art. 32j Abs. 2 BPG sei falsch, denn die Erwähnung der Finanzierung durch den Arbeitgeber beziehe sich nicht auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sei deshalb nicht für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente vorausgesetzt. Vielmehr bezwecke diese Regelung eine Absicherung der PUBLICA, damit diese nicht ihre eigenen finanziellen Mittel vermindern müsse, sondern der Bund ihr das Deckungskapital ersetze. 2.3. Es ist somit strittig, ob der Arbeitgeber die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente gestützt auf seine finanzielle Situation verweigern
A2527/2011 kann, und es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG die Finanzierung für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente voraussetzt. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.). 2.3.1. Der Wortlaut von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG ist in Erwägung 2.1 abgedruckt. Die französisch und italienischsprachigen Texte entsprechen dem deutschsprachigen Text. Der Ausdruck "sofern" am Anfang des Satzes deutet auf den ersten Blick darauf hin, dass die Finanzierung durch den Arbeitgeber eine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente ist. Allerdings könnte der Text auch anders verstanden werden: Zu beachten ist, dass der zweite Teil des Satzes durch "wenn" eingeleitet wird und danach Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente genannt werden. Da die Finanzierung durch den Arbeitgeber nicht nach diesem "wenn", sondern weiter vorne genannt wird, kommt der Finanzierung nicht ohne Weiteres die Bedeutung einer Voraussetzung zu. Vielmehr könnte das "sofern" auch lediglich auf den Ersatz der Aufwendungen der PUBLICA durch den Arbeitgeber hinweisen und nicht einschränkend im Sinn einer Voraussetzung gemeint sein. Dem Wortlaut allein lässt sich aufgrund dieser verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten keine eindeutige Bedeutung entnehmen. 2.3.2. Zur Entstehungsgeschichte von Art. 32j BPG ist festzuhalten, dass diese Norm im Zug der Schaffung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICAGesetz, SR 172.222.1) im neuen Abschnitt 4b mit den Art. 32a–32m ins BPG eingefügt wurde. Dabei ging es in erster Linie um eine Neugestaltung der Vorsorgeeinrichtung und nicht um die Sozialleistungen gegenüber
A2527/2011 Bundesangestellten. In der entsprechenden Botschaft äusserte sich der Bundesrat zu Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG wie folgt (Botschaft des Bundesrats über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICAGesetz und Änderung des PKBGesetzes] vom 23. September 2005, BBl 2005 5829, 5901): "Die Leistungspflicht von PUBLICA entsteht erst ab dem Moment, in dem die betreffende Person im Sinne des IVG (SR 831.20) invalid geworden ist bzw. subsidiär dazu, wenn nach Feststellung des ärztlichen Dienstes eine medizinisch begründete Berufsinvalidität vorliegt. Im letzten Fall hat aber der Arbeitgeber der Pensionskasse das fehlende Deckungskapital zu erstatten. (…)" In den parlamentarischen Debatten war die Regelung umstritten, weil die Berufsinvaliditätsrente Unterstützung bietet, wenn keine Invalidenrente gemäss IVG zugesprochen wird und die Bundesangestellten dadurch gegenüber privaten Arbeitnehmern bevorzugt werden. Dennoch nahm das Parlament die Vorlage des Bundesrats fast unverändert an: Es ergänzte sie lediglich um den Zusatz, dass auch eine erfolglose Wiedereingliederung vorausgesetzt sei. Nicht Thema der Debatte war, den Anspruch auf eine Berufsinvaliditätsrente an eine Finanzierungszusage des Arbeitgebers zu koppeln. In den Beratungen wurde vielmehr deutlich hervorgehoben, dass die Berufsinvalidität in Einzelfällen grosszügige Unterstützung durch den Arbeitgeber gewährleisten und dessen soziale und personalpolitische Verantwortung unterstreichen solle. Alt Bundesrat Merz betonte in den Beratungen, es handle sich um eine Sache, die vor allem symbolischen Charakter habe und zum Ausdruck bringe, dass der Bund ein fürsorglicher Arbeitgeber sei. Überdies geht aus den Debatten hervor, dass mit den Leistungen gemäss Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG nicht die PUBLICA belastet werden sollte, weshalb der Bund der PUBLICA diese Beträge vergüten soll (Amtliches Bulletin Nationalrat vom 8. Juni und 7. Dezember 2006 sowie Amtliches Bulletin Ständerat vom 26. September und 12. Dezember 2006 zum Geschäft 05.073). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufsinvalidität nicht von der Finanzierung durch den Arbeitgeber abhängig machen wollte und diese nicht als Voraussetzung sah. Vielmehr ging es ihm darum, eine gute Absicherung für Einzelfälle zu gewährleisten.
A2527/2011 2.3.3. Wie die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte zeigen, würde es dem Sinn und Zweck von Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG widersprechen, wenn der Arbeitgeber allein aus finanziellen Gründen die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente verweigern dürfte. 2.3.4. Sodann ist zu untersuchen, wie Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG im Kontext mit anderen Normen zu verstehen ist. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang Art. 88e Abs. 1 BPV, der die gesetzliche Grundlage konkretisiert und wie folgt lautet: "Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben; c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IVStelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind." In dieser Norm ist von "Anspruch" die Rede, wenn die Voraussetzungen gemäss Bst. a–d erfüllt seien. Da keine Relativierung durch Begriffe wie z.B. "namentlich" erfolgt, handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung, die keinen Raum für weitere Voraussetzungen lässt. Es besteht kein Anlass für die Vermutung, dass die Finanzierungsregelung vergessen worden wäre. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber annahm, die Finanzierung sei keine Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente und sie deshalb nicht genannt wird. 2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente nicht voraussetzt, dass der Arbeitgeber der PUBLICA die Rentenleistung vergüten möchte. Vielmehr handelt es sich bei dem mit "sofern" eingeleiteten Satz um eine Regelung, die allein das Verhältnis von Arbeitgeber und PUBLICA betrifft und sich nicht auf die anspruchsberechtigte Person auswirkt. Es besteht deshalb nicht die Möglichkeit, eine Berufsinvaliditätsrente allein aus finanziellen Gründen
A2527/2011 zu verweigern, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht deswegen ablehnte. 3. 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst (Art. 61 Abs. 1 VwVG), und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer (Teil)Berufsinvaliditätsrente erfüllt sind. Die Vorinstanz äussert sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer hingegen geht davon aus, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1956 geboren und ist folglich über 50 Jahre alt, weshalb Art. 88e Abs. 1 Bst. a BPV erfüllt ist. Gemäss Art. 88e Abs. 1 Bst. b BPV ist sodann eine Beurteilung des ärztlichen Diensts erforderlich. Vorliegend bestätigte der MedicalService mit Schreiben vom 27. Februar 2007 und vom 16. März 2009, es sei aus gesundheitlichen Gründen nur eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % möglich. Weiter setzt Art. 88e Abs. 1 Bst. c BPV einen rechtskräftigen ablehnenden Entscheid der zuständigen IVStelle voraus. Die IVStelle des Kantons Waadt lehnte am 26. September 2006 die Gewährung einer (Teil)Invalidenrente ab. Ob dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist, ergibt sich nicht aus den Akten, jedoch gehen sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer davon aus, weshalb dies nicht anzuzweifeln ist. Sodann ist gemäss Art. 88e Abs. 1 Bst. d BPV darzulegen, dass Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 11a BPV ohne Verschulden des Angestellten erfolglos geblieben sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass intern Eingliederungsmassnahmen geprüft wurden, indes fehlen nähere Ausführungen dazu. Allerdings ergibt sich aus dem Entscheid des VBS vom 30. September 2010 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer, dass eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei. Dieser Beurteilung kann vorliegend gefolgt werden. 3.3. Somit sind alle Voraussetzungen für die Gewährung einer 50 % Berufsinvalidität erfüllt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer bis am 31. Oktober 2010 angestellt war, ist für den Beginn der Berufsinvaliditätsrente der 1. November 2010 festzusetzen. 4. Vorliegend hat die Vorinstanz trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG). Gemäss
A2527/2011 Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten. Da er keine Kostennote einreichte, wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.– festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des VBS vom 31. März 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 eine 50 % Berufsinvaliditätsrente ausgerichtet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar
A2527/2011 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: