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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2014 A-2519/2012

26 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,892 parole·~14 min·1

Riassunto

Energie (Übriges) | Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1; Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1; Anpassung Leistungstarif

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-2519/2012

Urteil v o m 2 6 . M a i 2014 Besetzung

Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

Parteien

1. Nordostschweizerische Kraftwerke AG Grid, Zustelladresse: c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, 2. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwältin Azra Dizdarevic-Hasic, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Zustelladresse: Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1; Teilweise Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1; Anpassung Leistungstarif.

A-2519/2012 Sachverhalt: A. Nachdem die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (Swissgrid) die Tarife 2012 für das Übertragungsnetz (Netzebene 1) am 29. April 2011 veröffentlicht hatte, eröffnete die ElCom von Amtes wegen ein Verfahren betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netzebene 1 und bezog neben der Swissgrid auch die Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes in das Verfahren ein. B. Am 12. März 2012 legte die ElCom die Tarife für die Nutzung des Übertragungsnetzes ab 1. Januar 2012 fest und verfügte einen Arbeitstarif von 0.15 Rp./kWh, einen Leistungstarif von 24'700 Fr./MW und einen Grundtarif pro gewichteten Ausspeisepunkt von Fr. 229'700.— (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter ordnete sie die Anwendung der am 9. Juni 2011 vorsorglich verfügten Tarife für das ganze Jahr 2012 an (Dispositiv- Ziffer 2) und bestimmte, dass die Differenz zwischen den beiden Tarifen nach ihrer Weisung 1/2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren zu kompensieren sei (Dispositiv-Ziffer 3). Neben weiteren Anordnungen setzte die ElCom die Gebühr für das Tarifprüfungsverfahren fest, wobei sie Fr. 26'930.— der Swissgrid AG auferlegte, jeder Eigentümerin des Übertragungsnetzes für die Prüfung der Deckungsdifferenzen Fr. 865.— und die restlichen Fr. 222'480.— gemäss einer Tabelle auf 17 Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes verteilte. C. Nach einem Hinweis auf einen Rechnungsfehler eröffnete die ElCom am 16. April 2012 eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. März 2012 und setzte den Leistungstarif auf 24'900 Fr./MW fest. D. Gegen die Verfügung einschliesslich der Wiedererwägung erheben die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG und die Axpo AG (Beschwerdeführerinnen) am 7. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 (Rechtsbegehren 1) und im Wesentlichen die Neufestsetzung der Tarife unter Berücksichtigung ihrer konkreten Vorbringen (Rechtsbegehren 2). Insbesondere verlangen die Beschwerdeführerinnen, dass die Tarife 2012 unter Verzicht auf einen Abzug von ITC-Mindererlösen von insgesamt 7,2 Millionen Franken neu festzulegen seien (Rechtsbegehren 2.4) sowie eine gerichtliche Feststellung, dass den Beschwerdeführerinnen keine

A-2519/2012 Mindererlöse aus dem Internationalen Transitkostenausgleich (ITC- Mechanismus) in Rechnung gestellt werden dürfen (Rechtsbegehren 3). Ferner beantragen sie die Aufhebung der Verfahrensgebühren, die die ElCom (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin 1 angelastet hat (Rechtsbegehren 5). E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2012 die Abweisung der Beschwerde und begründet ihre Auffassung. F. Am 21. September 2012 reicht die Swissgrid (Beschwerdegegnerin) eine Beschwerdeantwort ein. Sie verzichtet auf einen Antrag betreffend die Festsetzung der anrechenbaren Kapitalkosten und zur Belastung von ITC-Mindererlösen (Beschwerdeanträge 1, 2 und 3). Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 4 verlangt sie dessen Abweisung jedenfalls in Bezug auf die Zinszahlungspflicht, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zudem beantragt sie, ihr unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen. G. In ihrer Replik vom 31. Oktober 2012 berichtigen die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge redaktionell und halten im Übrigen an ihnen und ihren Vorbringen mit einzelnen Präzisierungen fest, ebenso in einer weiteren Stellungnahme vom 4. Februar 2013. H. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2012 an ihren Anträgen und Auffassungen fest, ebenso die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2013 zur Replik der Beschwerdeführerinnen. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 sistiert das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Parteien das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren 2.4 sowie 3, die die sog. ITC-Mindererlöse betreffen. J. Mit Teilurteil vom 21. November 2013 wurden die von der Sistierung nicht betroffenen Rechtsbegehren 1, 2.1, 2.2, 2.3 und 4 beurteilt und abgewiesen.

A-2519/2012 K. Am 28. November 2013 hat die Vorinstanz eine Verfügung betreffend "Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse in den Jahren 2010, 2011 und 2012" erlassen und darin u.a. festgehalten, dass in teilweiser Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. März 2012 betreffend "Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1" der Axpo Power AG für das Jahr 2012 keine ITC-Mindererlöse angelastet werden dürfen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung am 27. Februar 2014 auf. L. Die Beschwerdeführerinnen bestätigen in ihrer Eingabe vom 11. März 2014, dass ihre Rechtsbegehren Ziff. 2.4 und 3 durch die Wiedererwägung gegenstandslos geworden seien und beantragen insofern die Abschreibung des Verfahrens. An ihrem Antrag auf Aufhebung der der Beschwerdeführerin 1 auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten halten sie fest, ebenso an ihrem Kosten- und Entschädigungsantrag. M. Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2014, dass sie weder die ursprüngliche Verfügung noch die vorne unter K erwähnte Wiedererwägung verursacht habe und bestätigt ihren Antrag, ihr seien keine Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen. N. Auf weitere Parteivorbringen und Dokumente, die sich in den Akten befinden, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bereits im Teilurteil vom 21. November 2013 wurde zu den Eintretensvoraussetzungen ausführlich festgehalten, dass die ElCom eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. f VGG ist, dass keine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen End- und nicht um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 45 f. VwVG handelt und schliesslich,

A-2519/2012 dass die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert sind, weshalb zusammenfassend auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit den Rechtsbegehren Ziff. 2.4 und 3 beantragen die Beschwerdeführerinnen, dass die Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 unter Verzicht auf einen Abzug von ITC-Mindererlösen neu festzulegen seien sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin 2 keine Mindererlöse aus dem ITC-Mechanismus in Rechnung gestellt werden dürfen. In ihrer "Endverfügung zur Kostentragungspflicht für ITC- Mindererlöse in den Jahren 2010, 2011 und 2012" vom 28. November 2013 hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2012 keine ITC-Mindererlöse angelastet werden dürfen. Dürfen die Mindererlöse nicht mehr angelastet werden, müssen auch die Tarife ohne diese Position neu festgelegt werden und wird implizit auch dem diesbezüglichen Rechtsbegehren Ziff. 2.4 stattgegeben. Die beiden Rechtsbegehren Ziff. 2.4 und 3 der Beschwerdeführerinnen sind demzufolge gegenstandslos geworden, was im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin bestätigt worden ist. Das Verfahren ist daher insoweit abzuschreiben (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.207, 3.211 und 3.224). Über die Auswirkungen auf die Kostenverlegung und Parteientschädigung ist in den entsprechenden Erwägungen zu befinden. 3. Zu behandeln bleiben das Rechtsbegehren Ziff. 5 betreffend die vorinstanzlichen Kosten sowie die Kosten- und Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen die vorinstanzliche Kostenverlegung als überhöht. Der Hauptaufwand im erstinstanzlichen Verfahren sei durch die während hängigem Verfahren vorgenommene Praxisänderung zur Berechnung der Deckungsdifferenzen verursacht worden. Aus diesem Grund sei das Ausmass der verfügten Kostenauflage nicht angebracht. Zudem stünden die gekürzten Beiträge in keinem kausalen Zusammenhang mit den verursachten Verfahrenskosten; in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen sei der grösste Teil der Kürzungen auf die Bewertung der Grundstücke zurückzuführen, wobei dahinter eine

A-2519/2012 reine Rechtsfrage stehe, deren Behandlung nur einen geringen Aufwand verursacht haben dürfte. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 5 StromVG werden die Kosten der ElCom durch Verwaltungsgebühren gedeckt, wobei die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich [GebV-En, SR 730.05]). Eine so ermittelte Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Art. 2 Abs. 2 AllgGebV legt ferner fest, dass mehrere Verursacher einer Verfügung solidarisch haften. Nicht ausdrücklich geregelt ist, wie eine Gebühr unter mehreren kostenpflichtigen Parteien aufzuteilen ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung für die Kostenaufteilung das Verursacherprinzip angewandt und die Kostenanteile aufgrund der verursachenden Handlungsbeiträge jeder Partei festgesetzt. Sie hat einen Zehntel der Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die restlichen 90 % der Verfahrenskosten hat sie unterteilt in den Aufwand, der für die Prüfung der Deckungsdifferenzen angefallen ist (117 Stunden zu einem Ansatz von 170 Franken) und gleichmässig auf alle 23 Übertragungsnetzeigentümerinnen aufgeteilt, wodurch jeder Übertragungsnetzeigentümerin Fr. 865.— auferlegt worden sind. Den restlichen Aufwand in der Höhe von Fr. 222'480.— hat sie, wie bis anhin, im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten (ohne Berücksichtigung der Korrekturen wegen Deckungsdifferenzen) zu den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Netzkosten auf die einzelnen Übertragungsnetzeigentümerinnen aufgeteilt und der Beschwerdeführerin 1 Fr. 24'180.— auferlegt. In Fortführung der Rechtsprechung zu den Kosten und Tarifen für die Nutzung des Übertragungsnetzes hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 11 die vorinstanzliche Kostenverteilung grundsätzlich geschützt, namentlich die von den jeweiligen Übertragungsnetzeigentümerinnen überhöht geltend gemachten und von der Vorinstanz gekürzten anrechenbaren Kosten als sinnvolles und sachgerechtes Kriterium eingestuft, um die Verfahrenskosten proportional aufzuteilen. Ferner gilt auch ein gewisser Schematismus in der Kostenverlegung praxisgemäss als zulässig. Da das angewandte Kriterium somit eine zulässige Grundlage zur Aufteilung der Verfahrenskosten ist und sich überdies die Rügen der Beschwerdeführerinnen gegen die Kürzungen bzw. teilweise Nichtanerkennung von

A-2519/2012 Netzkosten für das Tarifjahr 2012 als unbegründet erwiesen haben (vgl. Teilurteil vom 21. November 2013), sind auch die Berechnungsgrundlage und damit die diesbezügliche Gebührenfestsetzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die der Beschwerdeführerin 1 auferlegte Verfahrensgebühr von Fr. 24'180.— für die Prüfung der anrechenbaren Netzkosten ist daher zu bestätigen. 3.3 Hinsichtlich der Verfahrenskosten, die die Deckungsdifferenzen betreffen, ist den Beschwerdeführerinnen zuzustimmen, dass diese Kürzung nicht auf ein Fehlverhalten oder eine Falschdeklaration ihrerseits zurückzuführen ist. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerinnen die Deckungsdifferenz gemäss der ursprünglichen Weisung 4/2010 vom 10. Juni 2010 berechnet und der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz eingereicht, sich also weisungskonform verhalten hatten. Den Aufwand für die Prüfung der Deckungsdifferenzen hat die Vorinstanz jedoch unabhängig von dort vorgenommenen Korrekturen gleichmässig auf alle Übertragungsnetzeigentümerinnen aufgeteilt. Allerdings ist ein Teil des Aufwandes der Vorinstanz auf die während des hängigen Verfahrens eingeführte, neue Berechnungsmethode zurückzuführen, für den die Beschwerdeführerinnen nicht Veranlasser oder Verursacher sind. Zwar hätte die Vorinstanz auch ohne diese Änderung eine Prüfung vornehmen müssen, aber der Aufwand wäre etwas geringer ausgefallen. Da sich dieser Mehraufwand nicht genau beziffern lässt, wird er auf einen Drittel geschätzt. Demzufolge ist der von der Beschwerdeführerin 1 zu bezahlende Anteil von Fr. 865.— auf Fr. 576.65 zu reduzieren. 4. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.— bis Fr. 50'000.— (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den anrechenbaren Kapitalkosten, den Deckungsdifferenzen und den ITC-Mindererlösen ist für das Tarifjahr 2012 von einem Streitwert auszugehen, der zwischen

A-2519/2012 einer und 5 Millionen Franken liegt, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von Fr. 7'000.— bis Fr. 40'000.— nach Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Sowohl der Umfang als auch die Komplexität des Falles sind im mittleren Bereich anzusiedeln. In Anwendung der erwähnten Kriterien werden die gesamten Verfahrenskosten (inkl. Teilurteil vom 21. November 2013) daher auf Fr. 15'000.— festgesetzt. Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte. Zu berücksichtigen ist auch die Entwicklung der Rechtsbegehren während des Beschwerdeverfahrens (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43 f.). In Bezug auf die anrechenbaren Kosten, das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen, die Auszahlungsmodalitäten und den überwiegenden Teil der vorinstanzlichen Verfahrenskosten unterliegen die Beschwerdeführerinnen (vgl. Teilurteil vom 21. November 2013 und vorstehende E. 3.1 ff.). Soweit die ITC-Mindererlöse betreffend, ist das Verfahren gegenstandslos geworden. In einem solchen Fall werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE). Die Vorinstanz hat aus besserer Erkenntnis bzw. unter Berücksichtigung der seit dem Erlass ihrer Verfügung ergangenen einschlägigen Rechtsprechung ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen und daher die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinn bewirkt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.56). Für diesen Teil des Verfahrens einschliesslich des geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind Fr. 5'000.— auszuscheiden. Die verbleibenden Kosten für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 10'000.— sind den insoweit unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. 5. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).

A-2519/2012 5.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen mit ihrer Beschwerde, soweit die Vorinstanz ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat und in Bezug auf einen kleinen Teil der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie haben daher Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung. Aus unerfindlichen Gründen haben die Beschwerdeführerinnen ihren Eingaben stets die zugehörigen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und teilweise Eingaben der übrigen Parteien als Beilage eingereicht. Diese Dokumente dürfen ohne weiteres als bei den Akten liegend und dem Gericht bekannt vorausgesetzt werden, weshalb insbesondere die Erstellung dieser Kopien nicht als notwendiger Aufwand anerkannt werden kann. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren, des nur teilweisen Obsiegens und eines teilweise unnötigen Aufwandes wird die gekürzte, gemeinsame Parteientschädigung für die Beschwerdeführerinnen auf Fr. 10'000.— einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG wird die Entschädigung der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren gilt gemäss Art. 15 VGKE für die Festsetzung der Parteientschädigung ebenfalls Art. 5 VGKE, also die im letzten Abschnitt der vorangehenden Erwägung genannte Regelung zu den Verfahrenskosten analog (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.71 f.). Im Umfang, in dem das Verfahren durch die vorinstanzliche Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, hat somit die Vorinstanz für die Parteientschädigung aufzukommen. Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die kleine Korrektur bei den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit eine Feststellung beantragt wird, dass der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2012 keine Mindererlöse aus dem ITC-Mechanismus in Rechnung gestellt werden dürfen und soweit

A-2519/2012 eine Neuberechnung der Tarife 2012 unter Verzicht auf einen Abzug von ITC-Mindererlösen beantragt wird, als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 teilweise gutgeheissen und der dritte Satz der Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 dahingehend geändert, dass dieser für die Deckungsdifferenzen Fr. 576.65 statt Fr. 865.— von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000.— auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vorinstanz eine gemeinsame Parteientschädigung von Fr. 10'000.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-11-018; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Bernhard Keller

A-2519/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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