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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 A-1717/2024

2 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,341 parole·~27 min·6

Riassunto

Nationalstrassen | Plangenehmigung Nationalstrassen; N18 EP Schänzli, Neuer Kreisel St. Jakob-Strasse; Verfügung vom 13. Februar 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-1717/2024

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch Dr. Fabrizio Gabrielli, Advokat, und MLaw Livio Marelli, Advokat, Kellerhals Carrard Basel KIG, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst, 3003 Bern,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung Nationalstrassen; N18 EP Schänzli, Neuer Kreisel St. Jakob-Strasse; Verfügung vom 13. Februar 2024.

A-1717/2024 Sachverhalt: A. A.a Das Bundesamt für Strassen ASTRA reichte am 28. April 2023 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK ein Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt «N18 EP Schänzli, Neuer Kreisel St. Jakob-Strasse» in 4132 Muttenz ein. Im Rahmen dieses Projekts soll primär die Verkehrsverzweigung St. Jakob-Strasse/Hagnaustrasse/Birsstrasse in einen Kreisel umgebaut werden. Der Bearbeitungsperimeter des Projekts umfasst auch die nördlich vom Knoten abgehende Hagnaustrasse einschliesslich ihrer Verzweigung mit der Birsfeldstrasse. Ebenfalls vom Perimeter umfasst sind Teile der von Westen nach Osten verlaufenden St. Jakob-Strasse und Birsstrasse auf der Höhe des geplanten Kreisel. An die Hagnaustrasse grenzen im Westen die Quartierplanung «Hagnau West» und im Osten die Quartierplanung «Hagnau Ost». A.b (…) befindet sich das Grundstück (…), das im Eigentum der X._______ AG (nachfolgend: Grundeigentümerin) steht. Zum Grundstück gehören die in gewerblicher Nutzung stehenden Baurechtsparzellen (…) zugunsten von A._______ und (…) zugunsten von A._______ und B._______. Im Rahmen des Ausführungsprojekts «N18 EP Schänzli» ist unter anderem der dauerhafte Erwerb von etwa (…) m2 des Grundstücks (…) sowie die vorübergehende Beanspruch von etwa (…) m2 dieses Grundstücks als Baubereich und Installationsplatz sowie für Provisorien geplant. Davon betroffen sind auch die Baurechtsparzellen (…). B. Während der öffentlichen Auflage des Gesuchs erhoben A._______ und B._______ am 27. Juni 2023 Einsprache beim UVEK gegen das Projekt. Im Wesentlichen beantragten sie, es sei von der dauernden Teilenteignung und der vorübergehenden Nutzung der Baurechtsparzellen abzusehen und die geplanten Baustelleninstallationen seien an einem anderen Standort vorzusehen. Eventualiter sei die Zu- und Wegfahrt zu sämtlichen Gebäuden und Parkplätzen auf den Parzellen während der gesamten Dauer der Bauarbeiten zu gewährleisten. Das ASTRA nahm am 14. August 2023 zur Einsprache Stellung.

A-1717/2024 C. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 13. Februar 2024 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt unter Auflagen. Die Einsprache von A._______ und B._______ wies es im Wesentlichen ab. D. Dagegen erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begehren, die Plangenehmigung sei aufzuheben und das Bauvorhaben sei abzulehnen bzw. die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Plangenehmigung teilweise anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die Grundeigentümerin zur Stellungnahme aufzufordern oder eventualiter dem Verfahren als Partei beizuladen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Stellungnahme vom gleichen Tag beantragt das ASTRA ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 27. Mai 2024 und Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 halten die Beschwerdeführer vollumfänglich an den von ihnen gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 2. und 5. Juli 2024 verzichten die Vorinstanz und das ASTRA auf weitere Ausführungen in der Sache. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

A-1717/2024 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Soweit die Beschwerdeführer jedoch begehren, den Quartierplan «Hagnau West» sowie allfällige dazugehörige Verträge und Abmachungen im Sinne einer akzessorischen Überprüfung für ungültig zu erklären, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Quartierplan ist Bestandteil der Quartierplanvorschriften «Hagnau West», die am 19. Juni 2018 von der Einwohnergemeindeversammlung Muttenz beschlossen und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 205 vom 11. Februar 2020 genehmigt wurden. Bei den Quartierplanvorschriften handelt es sich um ein Instrument der kommunalen Raumplanung nach dem Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit nicht zur Prüfung des Quartierplans sowie allfälliger dazugehöriger Verträge und Abmachungen zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. Juni 2021 [810 20 54]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführer haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind durch die Plangenehmigung formell und materiell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Zudem muss es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

A-1717/2024 auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (statt vieler Urteil des BVGer A-2883/2022 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler BGE 148 III 134 E. 3.4.1). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte und damit verbunden eine unrechtmässige Feststellung des Sachverhalts. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien zu Unrecht nicht in die Ausarbeitung des Ausführungsprojekts durch das ASTRA einbezogen worden. Auch sei ihnen die Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Quartierplans «Hagnau West» und dessen Bestandteilen verwehrt worden, auf die sich das Ausführungsprojekt stütze. Weiter werde in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise ausgeführt, dass die Grundeigentümerin sie vorab über die Projektierung informiert habe. Tatsächlich hätten sie erst mit Schreiben vom 8. Mai 2023 von den konkreten Plänen des ATRA erfahren. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Vorschriften über das Mitwirkungsverfahren nach Art. 4 RPG verletzt und den Sachverhalt unrechtmässig festgestellt. Die Grundeigentümerin habe ihre Pflichten als Baurechtsgeberin nach Art. 737 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verletzt.

A-1717/2024 3.2 Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte beim Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen ist das ASTRA (Art. 21 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG; SR 725.11]). Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 NSG). Gesuche um Erteilung eines Ausführungsprojekts sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 27b Abs. 2 NSG). Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien bei der Vorinstanz Einsprache erhoben werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 27d Abs. 1 NSG). Sinn und Zweck der öffentlichen Auflage ist es, dass Dritte bzw. mögliche zur Einsprache berechtigte Betroffene anhand der Publikation ihre besondere Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Vorhaben erkennen und so die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Schritte einleiten können (statt vieler Urteil des BVGer A-1352/2022 vom 8. September 2022 E. 4.2). Die Vorinstanz erteilt die Plangenehmigung für nationalstrassenrechtliche Ausführungsprojekte und entscheidet gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen (Art. 26 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 NSG). 3.3 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das NSG nicht davon abweicht (Art. 26a Abs. 1 NSG). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können. Werden diese nicht schon zusammen mit den Projektunterlagen aufgelegt oder erst nachträglich eingeholt, müssen sie den Einsprechern zugestellt oder muss diesen zumindest rechtzeitig Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben werden, damit diese ihre Mitwirkungsrechte vor dem Entscheid wirksam ausüben können (zum Ganzen Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1 und 4.4 m.H.; vgl. BGE 132 II 485 E. 3.1). 3.4 Im vorliegenden Fall wurde das Plangenehmigungsgesuch öffentlich aufgelegt. Das ASTRA zeigte einem der Beschwerdeführer das Gesuch am

A-1717/2024 8. Mai 2023 persönlich an. Soweit ersichtlich hatten die Beschwerdeführer Zugang zu allen massgeblichen Akten des Verfahrens. Sie machen denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Ihre Mitwirkungsrechte im Verfahren wurden damit gewahrt. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 RPG, wonach die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür zu sorgen haben, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Diese Bestimmung betrifft die Mitwirkung in der Phase des politischen Meinungsbildungsprozesses bei Planungen (Planungsentwürfen) nach dem RPG (vgl. für Sachpläne des Bundes i.S.v. Art. 13 RPG etwa BGE 133 II 120). Nicht zum Gegenstand hat sie hingegen die Anforderungen an die Ausgestaltung des individuellen Rechtsschutzes auf der Ebene des Plangenehmigungsverfahrens für Nationalstrassen, wie es vorliegend in Frage steht (vgl. Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 15; auch BGE 135 II 286 E. 4.2.3; 114 Ia 233 E. 2cd). Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Zusammenhang mit ihren Mitwirkungsrechten im Verfahren rügen, ist ihr Vorbringen offensichtlich unzutreffend. In der Stellungnahme des ASTRA vom 14. August 2023 wie auch in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung wird lediglich festgestellt, dass die geplante Neufestlegung der Parzellengrenze und der daraus resultierende Landerwerb mit der Grundeigentümerin abgesprochen und so von ihr gewünscht worden sei. Weiter habe die Grundeigentümerin dem ASTRA mitgeteilt, dass sie die Baurechtsnehmer über die abgesprochene Lösung informiert habe und diesbezüglich keine weiteren Rückmeldungen eingegangen seien. Aus dieser Feststellung folgt nicht, dass die Weitergabe von Informationen auch tatsächlich erfolgt ist. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann somit keine Rede sein. Aus dem Verweis darauf, dass die Grundeigentümerin ihre zivilrechtlichen Pflichten als Baurechtsgeberin verletzt habe, können die Beschwerdeführer im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach der Quartierplan «Hagnau West» und dessen Bestandteile ohne ihre Mitwirkung entstanden seien. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (vgl. E. 5.1 unten). 3.5 Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, wonach ihre Mitwirkungsrechte im Verfahren verletzt worden seien und die Vorinstanz

A-1717/2024 damit verbunden den Sachverhalt unrechtmässig festgestellt habe, als unbegründet. 4. In der Hauptsache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Plangenehmigungsverfahren berührten Interessen richtig gegeneinander abgewogen und eine rechtsgenügliche Variantenprüfung vorgenommen hat. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und keine Alternativen zu den vorgesehenen Massnahmen geprüft. Sie habe weitere Abklärungen zum Bauprojekt vornehmen müssen, weil das Projekt aufgrund der neuen Anforderungen aus den Quartierplänen «Hagnau Ost» und «Hagnau West» nun bedeutend grösser als ursprünglich geplant sei. Namentlich sei die gegenüberliegende Parzelle besser für die Vornahme der Massnahmen geeignet. Zudem hätte die Vorinstanz ihnen Ersatzparkplätze in Gehdistanz zu den Parzellen anbieten und aufzeigen müssen, wie sich kurzzeitige Sperrungen abfedern liessen. 4.2 Das ASTRA wendet dagegen ein, dass dem Projekt aufgrund der bestehenden Orts- und Strassenverhältnisse sowie aufgrund der Anforderungen aus der Quartierplanung enge Grenzen gesetzt seien. Im Rahmen der erstmaligen Erarbeitung des Kreiselprojekts, das im Jahr 2015 von der Vorinstanz genehmigt worden sei, sei bereits ein Variantenstudium zur Ermittlung der besten Lösung durchgeführt worden. Das vorliegende Projekt basiere auf der damaligen Bestvariante. Nach Auffassung des ASTRA sei die temporäre Beanspruchung der Baurechtsparzellen für die Errichtung von Bauwerken zwingend standortgebunden. In der ersten Bauphase würden Flächen für den Bau einer neuen bzw. zur Erhöhung einer bestehenden Stützmauer benötigt, in der zweiten Bauphase für die Verkehrsführung und in der dritten Bauphase für den Bau eines Trottoirs und eines neuen Einbiegers bzw. einer neuen Anbindung der Stichstrasse an die Hagnaustrasse. Alternativen dazu seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Planung auf Stufe des Ausführungsprojektes zu wenig detailliert, um Fragen zum konkreten Bauablauf abschliessend zu beantworten. Deshalb sei es nicht ohne weiteres möglich gewesen, im Plangenehmigungsverfahren aufzuzeigen, wie allfällige kurzzeitige Sperren abgefedert würden. Das ASTRA habe sich zwar bereit erklärt, den Beschwerdeführern Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen, sei dazu aber nicht verpflichtet.

A-1717/2024 5. 5.1 Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen. Sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteile des BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 4.5.4 und A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Bei der Erteilung von Plangenehmigungen sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26 Abs. 2 und 3 NSG). Die Plangenehmigung für ein Nationalstrassenprojekt setzt demnach dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. 5.2 Für die Interessenabwägung, wie sie Art. 5 Abs. 2 NSG im Fall widerstreitender Interessen vorsieht, sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Die Gesetzeskonformität eines Ausführungsprojekts, das die umfassende Abwägung aller berührter Interessen gebietet, setzt mithin eine Prüfung von Alternativen voraus. Denn regelmässig lässt sich nur anhand von Alternativen beurteilen, ob die berührten Interessen grösstmögliche Beachtung fanden (vgl. Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; Urteile des BVGer A-4803/2022 vom 21. Januar 2025 E. 6.4 und A-2293/2022 vom 19. September 2024 E. 5.1).

A-1717/2024 5.3 Soweit in einem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Enteignungen notwendig sind, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Anwendung (Art. 26a Abs. 2 NSG). Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 149 I 291 E. 5.8). Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2825/2023 vom 30. Juni 2025 E. 7.4.1). 5.4 Ob die berührten Interessen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu prüfen hat. Als gerichtliche Behörde ist es jedoch weder oberste Planungsbehörde des Bundes für den Bau und Ausbau von Nationalstrassen noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Es hat nicht von sich aus sämtliche für oder gegen eine bestimmte Ausgestaltung der Nationalstrasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen gegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die bestmögliche Variante auszuwählen. Vielmehr sind die Befugnisse und das Ermessen der vom Gesetzgeber mit der Planung beauftragten Instanzen, wie sie sich aus den Eigenheiten der nationalstrassenrechtlichen Verkehrsund Zuständigkeitsordnung ergeben, zu respektieren. Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es demnach, zu beurteilen, ob sich die Interessenabwägung im Rahmen des Bundesrechts hält und insbesondere, ob alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte sowie Alternativen geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (vgl. Urteil des BGer 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3; BVGE 2016/13 E. 8.3; Urteil des BVGer A-1251/2012 E. 27.3).

A-1717/2024 5.5 Für die Vorinstanz wie für das Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Es ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4 und 2011/33 E. 3; Urteile des BVGer A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.3.1 und A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 1.3.1). Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen beziehungsweise Standorte ist jedoch nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des BGer 1A.141/2006 vom 27. September 2006 E. 11.1; BVGE 2016/13 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7.3.1 und 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6.1.1; Urteil des BVGer A-1251/2012 E. 27.3). Entscheidend ist nicht die Variantenprüfung auf Seiten des gesuchstellenden ASTRA, sondern jene der Genehmigungsbehörde, das heisst der Vorinstanz, als oberste Planungsbehörde für den Bau- und Ausbau von Nationalstrassen, wobei Ausgangspunkt für deren behördliche Prüfung die Unterlagen und Vorarbeiten des ASTRA als Planungsbehörde sind. Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist es sodann, die verschiedenen Einwände gegen das Ausführungsprojekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. BVGE 2016/13 E. 8.3, Urteile des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.3, A-4832/2012, A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 und A-1251/2012 E. 27.3). 5.6 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 RPG). Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werks wegleitend ist (Urteile des BVGer A-5843/2022 E. 3.5.5, A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 14.6.3). 6. 6.1 Das Ausführungsprojekt «N18 EP Schänzli» umfasst mehrere Bauprojekte. In erster Linie soll die Verzweigung St. Jakob-Strasse/Hagnau-

A-1717/2024 strasse/Birsstrasse in einen Kreisel umgebaut werden, um die dort in Zukunft erwartete Verkehrsbelastung abwickeln zu können. Weiter sollen die Strassenbeläge der Hagnaustrasse und Birsfelderstrasse saniert und ihre Oberflächenentwässerung lokal angepasst werden. Diese Massnahmen waren bereits im Rahmen des Ausführungsprojekts «Nationalstrasse N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse» vorgesehen, das die Vorinstanz mit Plangenehmigung vom 16. Februar 2015 genehmigt hat. Aufgrund der zwischenzeitlich entwickelten Quartierplanungen «Hagnau West» und «Hagnau Ost» in direkter Nachbarschaft zum Kreiselprojekt sollen über das ursprüngliche Projekt hinaus die umliegenden Strassen und Verzweigungen geometrisch angepasst werden. Neu sind auch Fahrbahn- Bushaltestellen in beide Fahrtrichtungen, eine Mittelspur an der Hagnaustrasse sowie je eine Abbiegespur an der Birsfelder- und an der Hagnaustrasse geplant. Der Kreisel soll eine Bypass-Spur erhalten und die bestehende Personenunterführung unter der St. Jakob-Strasse soll durch einen Neubau ersetzt werden. 6.2 In der angefochtenen Plangenehmigung erwägt die Vorinstanz, dass der Erwerb von Teilen des Grundstücks Nr. (…) mit der Grundeigentümerin abgesprochen und ausdrücklich von ihr gewünscht worden sei. Während den Bauarbeiten könne die Zu- und Wegfahrt zu sämtlichen Gebäuden und Parkplätzen auf den Baurechtsparzellen nicht vollständig gewährleistet werden, weil aufgrund der Quartierpläne «Hagnau Ost» und «Hagnau West» wesentlich umfangreichere Baumassnahmen an der Hagnaustrasse erforderlich seien, als noch bei der erstmaligen Erarbeitung des Kreiselprojekts geplant gewesen sei. Ersatzparkplätze in Gehdistanz zu den Baurechtsparzellen könnten nicht bzw. nur sehr unwahrscheinlich angeboten werden. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit dieser Erwägungen zu prüfen. 6.3 Zunächst fragt sich, ob die vorgesehenen Massnahmen erforderlich sind. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe keine Alternativen zu den vorgesehenen Sperrungen geprüft und nicht genügend Abklärungen zum Bauprojekt vorgenommen. Ihrer Ansicht nach sei die gegenüberliegende Parzelle besser für die Massnahmen geeignet, da kein Niveauausgleich aufgrund der bestehenden Rampen erfolgen müsste. Auch würden Dritte weniger beeinträchtigt und die Einschränkungen für die zahlreichen Betriebe auf ihren Parzellen wären weniger gravierend. Die Vorinstanz habe ihnen insbesondere Ersatzparkplätze in Gehdistanz zu

A-1717/2024 den Parzellen anbieten und aufzeigen müssen, wie sich kurzzeitige Sperrungen abfedern liessen. Aus der angefochtenen Plangenehmigung und dem Auflagedossier geht hervor, dass sich die Neuauflage des Kreisels, der Hagnaustrasse und der Birsfelderstrasse als notwendig erweist, weil aufgrund der beiden Quartierpläne in Zukunft deutlich mehr Verkehr erwartet wird. Die Bushaltestelle an der Hagnaustrasse soll die Quartiere durch den öffentlichen Verkehr erschliessen und dadurch die Stammparkplätze in den Quartieren reduzieren. Der Erwerb von Teilen des Grundstücks Nr. (…) ist erforderlich, um die Verzweigung Birsfelderstrasse/Hagnaustrasse im Kurvenbereich mit einem Trottoir und die geplante Bushaltestelle mit einem Trottoir auszustatten. Um die Zufahrt zum Grundstück im Endzustand zu gewährleisten, ist das Trottoir im Bereich der Zufahrt in Form einer markierten Belagsfläche angelegt. Die vorübergehende Beanspruch des Grundstücks folgt aus der Umsetzung der vorgesehenen baulichen Massnahmen. Die ausgewiesenen Flächen werden denn auch nicht während 14 Monaten komplett und durchgehend belegt, sondern dem Baufortschritt folgend jeweils nur in Teilen beansprucht. Die Baurechtsparzellen sollen nicht generell als Installationsflächen beansprucht werden, sondern nur als temporäre Flächen für die Erstellung von lokalen Neubauten an der Birsfelderstrasse und an der Hagnaustrasse. Der Plangenehmigung ist weiter zu entnehmen, dass die Realisierung des Quartierplans «Hagnau Ost» auf der gegenüberliegenden Parzelle gemäss den Erwartungen des ASTRA zeitgleich mit dem Ausführungsprojekt erfolgen wird. Dem ASTRA seien keine Flächen bekannt, die für Ersatzparkplätze zur Verfügung stehen würden. Im Rahmen der nächsten Projektierungsphase sei es aber bereit, zu prüfen, ob eine beschränkte Anzahl Ersatzparkplätze innerhalb der temporär beanspruchten Flächen zur Verfügung gestellt werden könnten. Die vorgesehenen Massnahmen erweisen sich nach dem Gesagten als zwingend standortgebunden und auf das Minimum beschränkt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eignet sich insbesondere die gegenüberliegende Parzelle nicht für bauliche Massnahmen, da der Quartierplan «Hagnau Ost» voraussichtlich zeitgleich mit dem Ausführungsprojekt realisiert wird. Aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit an Parkmöglichkeiten in der Umgebung können ebenfalls voraussichtlich keine Ersatzparkplätze zur Verfügung gestellt werden. Die Beschwerdeführer benennen denn auch keine konkreten Ersatzparkfelder. Inwiefern die Vorinstanz ihnen

A-1717/2024 darüber hinaus hätte aufzeigen können, wie sich Sperrungen abfedern liessen, begründen sie ebenfalls nicht. Die Einschränkungen sind somit zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich. Alternativen dazu sind keine ersichtlich. 6.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Massnahmen für die Beschwerdeführer zumutbar sind. Diese rügen, die Vorinstanz habe ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt. Das über mehrere Zufahrten von der Hagnaustrasse und über den als Stichstrasse konzipierten Teil der Hagnaustrasse erschlossene Areal ihrer beiden Baurechtsparzellen würde durch diverse Unternehmen gewerblich genutzt. Durch die vorgesehenen Massnahmen würden die Baurechtsparzellen massiv beeinträchtigt und die Fortführung der bisherigen gewerblichen Nutzung gefährdet. Insbesondere die Zufahrt für Lastwagen für den Warenumschlag dürfe zu keinem Zeitpunkt verunmöglicht werden. Gemäss der angefochtenen Plangenehmigung und dem Auflagedossier beschränkt das Ausführungsprojekt den Zugang zu den Baurechtsparzellen durch drei Massnahmen. Erstens sollen fünf Längsparkplätze auf der Baurechtsparzelle (…) bei der Verzweigung Birsfelderstrasse/Hagnaustrasse für den Neubau einer Stützmauer für etwa drei Monate entfallen. Ob sich im Endzustand eine Verringerung um ein bis zwei Parkplätze ergebe, könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zweitens soll die Tiefgarage der Baurechtsparzelle (…) im Rahmen der Erhöhung einer bestehenden Stützmauer für die geplante Bushaltestelle während etwa drei Monaten gesperrt werden. Im Zuge der Belagsarbeiten könne die Zufahrt an Wochenenden ausnahmsweise verunmöglicht sein. Drittens bleiben weitere Behinderungen der Zufahrt und der Wegfall von etwa drei weiteren Parkplätzen während der siebenmonatigen Bauphase 2 vorbehalten. Ansonsten soll die Zufahrt zu den beiden Baurechtsparzellen und zur Tiefgarage mit den üblichen durch eine Baustelle verursachten Erschwernisse möglich bleiben. Den privaten Interessen der Beschwerdeführer am Unterbleiben der genannten Einschränkungen und der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen steht das öffentliche Interesse am Ausbau und der Sanierung des fraglichen Nationalstrassenabschnitts sowie an der im kantonalen Recht vorgesehenen Erschliessung des umliegenden Quartiers gegenüber. Nach einer summarischen Prüfung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vorgesehenen Massnahmen vor dem Hintergrund dieser öffentlichen Interessen für die Beschwerdeführer zumutbar seien.

A-1717/2024 Die Abwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Bei den vorgesehenen Massnahmen handelt es sich sowohl in materieller als auch in zeitlicher Hinsicht um geringfügige Eingriffe in die beschränkt dinglichen Rechte der Beschwerdeführer. Die Zugangsbeschränkungen erweisen sich sodann als gering. Wie viele Parkfelder im Verhältnis zu den insgesamt verfügbaren Parkmöglichkeiten auf den Parzellen betroffen sind, substantiieren die Beschwerdeführer nicht. Abgesehen vom möglichen Verlust von ein bis zwei Parkfeldern sind die Einschränkungen zudem nur auf wenige Monate beschränkt. Dagegen ist das fragliche Kreiselprojekt nicht nur für die Interessen des Landes und der Region, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer in Muttenz von herausragender Bedeutung (Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.6.2.1). Die Anpassungen des Projekts im Nachgang zu den Quartierplanungen «Hagnau West» und «Hagnau Ost» folgen dem gewichtigen Interesse des Kantons Basel- Landschaft und der Gemeinde Muttenz an der Erschliessung des Quartiers. Gleichzeitig bildet der erwartete Mehrverkehr einen Aspekt, den die Vorinstanz bei der Planung des Kreisels und des umliegenden Strassennetzes zu berücksichtigen hat. Diese öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer klar. Die vorgesehenen Einschränkungen sind somit für sie zumutbar und deshalb hinzunehmen. 6.5 Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen als rechtmässig und die durch das Auflagenprojekt vorgesehenen Massnahmen als verhältnismässig. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei die Grundeigentümerin zur Stellungnahme aufzufordern oder eventualiter im Verfahren als Partei beizuladen. Nach dem oben Gesagten vermag die Frage, inwieweit der Grunderwerb von der Grundeigentümerin gewünscht wurde bzw. ob sie die Beschwerdeführer tatsächlich über die mit dem ASTRA abgesprochene Lösung informiert und diesbezüglich keine weiteren Rückmeldungen erhalten hat, jedoch von vornherein nichts am festgestellten Ergebnis zu ändern. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (dazu statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-4156/2021, A-4180/2021 vom 16. April 2024 E. 4.1 und A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Die Beschwerde erweist sich auch in Bezug auf die prozessualen Anträge als unbegründet und ist demnach insgesamt abzuweisen.

A-1717/2024 8. Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 EntG (statt vieler Urteil des BVGer A-3418/2023 vom 20. August 2024 E. 4.2). Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG hat die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner zu tragen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr – wie hier den Beschwerdeführern – eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). 8.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu entrichten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen statt vieler Urteil des BVGer A-4113/2021 vom 3. August 2023 E. 7.1). 8.3 Darüber hinaus steht den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu. Diese hat das ASTRA zu entrichten (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, scheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– angemessen (vgl. zur spezifischen Praxis der Stundensätze bei Kostennoten in Rahmen von Art. 116 EntG: Urteile des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2024 E. 27.3 und A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 10.3.2). Das ASTRA ist zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in dieser Höhe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten.

A-1717/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem ASTRA auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 3. Das ASTRA hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das ASTRA und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Ivan Gunjic

A-1717/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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