Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-1573/2023
Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien A._______, (…), vertreten durch lic. iur. Henri Zegg, Rechtsanwalt, Vincenz & Partner, Rechtsanwälte & Notare, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-DE).
A-1573/2023 Sachverhalt: A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (SR 0.672.913.62, nachfolgend: DBA CH-DE) betreffend B._______, , (…) (nachfolgend: betroffene Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Die ersuchende Behörde ersuchte die ESTV betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 um diverse Informationen. A.c Die ESTV richtete am 23. November 2021 je eine Editionsverfügung an die CH-Bank und die kantonale Steuerverwaltung des (…) und forderte diese auf, spezifizierte Informationen zur betroffenen Person für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 zu übermitteln. Die CH-Bank und die kantonale Steuerverwaltung des (…) kamen jeweils der Aufforderung nach. A.d Die A._______, als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen betroffene Person, liess sich gegenüber der ESTV am 10. März 2022 vernehmen und erklärte keine Zustimmung zur beabsichtigten Informationsübermittlung. A.e Mit Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 entschied die ESTV, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person, vertreten durch deren Rechtsnachfolgerin, die A._______, Amtshilfe leisten zu wollen und regelte Detailfragen. B. B.a Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhebt die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Amtshilfe sei zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen «gemäss Gesetz». B.b In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 schliesst die Vorinstanz auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
A-1573/2023 C. C.a Am 17. Juli 2024 orientiert die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über die am selben Tag ergangene Wiedererwägung der Schlussverfügung vom 16. Februar 2023. Nachdem die ersuchende Behörde am 25. Juni 2024 den Rückzug des Amtshilfeersuchens erklärt hatte, widerrief die Vorinstanz in der erwähnten Verfügung die besagte Schlussverfügung vollumfänglich, erklärte, es werde in der Sache keine Amtshilfe geleistet und regelte die Kostenfolgen für des vorinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz führt in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 17. Juli 2024 ferner aus, das Verfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei die Beschwerdeführerin die Gegenstandlosigkeit selber direkt bewirkt habe. C.b In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2024 stellt die Beschwerdeführerin einerseits den Antrag, ihr seien – unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Andererseits sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 6'705.– zzgl. MWST von Fr. 670.30 zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Vorinstanz kann die ursprüngliche Verfügung gemäss Art. 58 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung respektive gemäss ständiger Praxis bis zu ihrer letzten Stellungnahme (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.44) in Wiedererwägung ziehen.
A-1573/2023 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde nur fort, soweit sie durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 1.3 1.3.1 Die Verfahrenskosten werden nach Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. 1.3.2 Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Sinne von Art. 5 Satz 1 VGKE bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Es ist somit unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4, 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 4.56). Deshalb gilt eine Vorinstanz, die ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen hat, einzig dann als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 5 Satz 1 VGKE, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Anbeginn fehlerhaft war), nicht jedoch dann, wenn sie die Wiedererwägung vornimmt, weil der Umstand, welcher Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist ([nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-1368/2018 vom 3. Januar 2019 E. 1.4.1). Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese – auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen – als unterliegend anzusehen ist. Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 VGKE irrelevant, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären. Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Ursache dafür mithin ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.2).
A-1573/2023 1.3.3 Bei Beschwerdeverfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuersachen sind Handlungen der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde – obschon diese Behörde in diesen Verfahren keine Verfahrensbeteiligte bzw. keine Partei ist – grundsätzlich der ESTV zuzurechnen. Dies bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn die ersuchende Behörde ihr Amtshilfegesuch zurückzieht, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin verursacht wurde, keine Kosten aufzuerlegen sind und der Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen ist ([nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.3). 1.3.4 Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt. 1.4 1.4.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens ist sodann unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen (E. 1.3), ob eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.1). 1.4.2 Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die darauf gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem «notwendigen Zeitaufwand des Vertreters» bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote fest (Art. 14 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.2). 2. 2.1 Im vorliegenden Fall hat die ersuchende Behörde der Vorinstanz mitgeteilt, dass die dem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Besteuerungsverfahren über eine «tatsächliche Verständigung» abgeschlossen
A-1573/2023 worden seien. In der Folge hat die Vorinstanz gestützt auf den Rückzug des Amtshilfeersuchens die besagte Widerrufsverfügung erlassen und festgestellt, dass keine Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt würden. Folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben (E. 1.2). 2.2 Für die Frage der Kostenverlegung bleibt zu klären, ob das Verhalten des Beschwerdeführers oder dasjenige der Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat. 2.2.1 Die Vorinstanz leitet aus dem Umstand, dass die ersuchende Behörde ihr Amtshilfeersuchen wegen einer tatsächlichen Verständigung zurückgezogen hat, ab, dass ihr das Verhalten der ersuchenden Behörde in casu materiell nicht angelastet werden könne. Hingegen seien Tatsachen vorhanden, die darauf hindeuteten, dass die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin zur Verständigung mit der ersuchenden Behörde geführt habe und dies der Grund dafür sei, dass der ersuchende Staat darauf verzichtet habe, die Informationen von ihr (der Vorinstanz) anzufordern. Damit habe die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Amtshilfeverfahrens selber direkt bewirkt. Weiter macht die Vorinstanz geltend, dass selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit nicht direkt bewirkt haben sollte, diese die Verfahrenskosten aufgrund der mutmasslichen Abweisung der Beschwerde zu tragen hätte. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bewirkt habe. Diesbezüglich bringt sie vor, dass sie bereits in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2022 gegenüber der Vorinstanz sowie in ihrer Beschwerde vom 20. März 2023 aufgezeigt und mit entsprechenden Beweismitteln nachgewiesen habe, dass die ersuchende Behörde im Zeitpunkt, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt worden war, längst über alle Unterlagen verfügt hatte, welche mit dem Amtshilfeersuchen herausverlangt worden seien. So habe sie (die Beschwerdeführerin) die Unterlagen bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 übermitteln lassen. Mit dem gleichen Schreiben habe sie ein Angebot auf «tatsächliche Verständigung» gemacht. Sodann habe sie mit Schreiben vom 30. Juli 2022 an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Würzburg nachgefasst und diesem auf freiwilliger Basis nochmals alle Erklärungen und Belege geliefert, welche Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bildeten. Somit habe es dem
A-1573/2023 Amtshilfegesuch an der Voraussetzung der Erheblichkeit gefehlt, was sie (die Beschwerdeführerin) mit der Beschwerde auch gerügt habe. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass selbst für den Fall, dass der Argumentation der Vorinstanz gefolgt werden sollte, die Überwälzung von Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt sei. Denn mit der Aufhebung der Schlussverfügung vom 16. Februar 2023 sei das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, sodass gestützt auf Art. 6 VGKE die Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erlassen seien, da das Verfahren ohne erheblichen Aufwand resp. nur mit minimalem Aufwand erledigt werden könne. 2.2.3 Der Rückzug des Amtshilfeersuchens liegt vorliegend darin begründet, dass die ersuchende Behörde und die Beschwerdeführerin einen Vergleich («tatsächliche Verständigung») betreffend die im Streit liegenden Steuerperioden abgeschlossen haben (E. 2.1). Unter diesen Umständen haben die beide Verfahrensbeteiligten, die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz, welcher das Verhalten der ersuchenden Behörde anzurechnen ist (E. 1.3.3), die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens je hälftig bewirkt ([nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.3.2). Daran vermag insbesondere nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Abschluss des Vergleichs diejenigen Erklärungen und Belege an die ersuchende Behörde geliefert hat, welche Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bildeten oder dass die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin zum Abschluss des Vergleichs beigetragen hat. Da die Verfahrensbeteiligten nach dem Gesagten zu gleichen Teilen die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht haben, sind die auf Fr. 1’000.– festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 2.3 2.3.1 Mit Blick auf das Dargelegte ist auch hinsichtlich der Entschädigungsfolgen davon auszugehen, dass die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens je zur Hälfte verursacht
A-1573/2023 haben. Deshalb ist die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. 2.3.2 In der vorliegenden Kostennote vom 21. August 2024 sind zwar ein zeitlicher Aufwand von 22 Stunden à Fr. 300.– sowie Barauslagen/Spesen von Fr. 105.– und somit ein Total von Fr. 6’705.– ausgewiesen. Zudem liegt der mit der Kostennote geltend gemachte ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– im Rahmen des für Anwälte vorgesehenen Ansatzes von mindestens Fr. 200.– bis höchstens Fr. 400.–. Jedoch ist der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 22 Stunden im Lichte der Komplexität des Falles und der eingereichten Rechtsschriften als deutlich zu hoch zu bewerten und auf 12 Stunden zu kürzen (E. 1.4.2). 2.3.3 Ausgangsgemäss ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 3. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
A-1573/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
A-1573/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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