Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-1530/2018
Urteil v o m 8 . August 2018 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien A._______, vertreten durch Dr. Daniel Huser, Huser Arbitration & Commercial Law, Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-D).
A-1530/2018 Sachverhalt: A. Das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: BZSt) ersuchte – das deutsche Bundesministerium für Finanzen (nachfolgend: BMF) vertretend – die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 25. September 2017 um Amtshilfe betreffend den deutschen Staatsangehörigen A._______. Dieser sei als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D, SR 0.672.913.62) erfasst und gebe an, seit 2010 ohne Unterbrechung Krankentaggeld zu beziehen. Er habe den deutschen Steuerbehörden als Nachweis monatliche Abrechnungen einer in der Schweiz domizilierten Versicherungsgesellschaft, nicht jedoch die angeforderten Lohnausweise vorgelegt. Das BZSt nannte als Steuerart die Einkommenssteuer und betreffend Einkunftsart mögliche Überschusseinkünfte und erbat um Übermittlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 an die Schweizer Ausgleichskasse gemeldeten Arbeitslöhne, der Lohnausweise sowie der Höhe der einbehaltenen Quellensteuer und der Pensionskassenbeiträge. B. Mit Schlussverfügung vom 8. Februar 2018 erklärte die ESTV, gestützt auf Art. 27 DBA-D Amtshilfe betreffend den deutschen Staatsangehörigen A._______ zu leisten. Sie verfügte, dem BZSt seien die vom Staatssekretariat für Migration, vom Steueramt des Kantons […] (nachfolgend: Steueramt) und von der X._______ AG edierten Informationen über den nicht in der Schweiz ansässigen, für die X._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätigen A._______ zu übermitteln, namentlich die Lohnausweise, die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer und die Pensionskassenbeiträge der Jahre 2013 bis 2016. C. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Februar 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben und dementsprechend sei die Amtshilfe an das BZSt zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, in der Schlussverfügung die Dokumente,
A-1530/2018 welche dem BZSt im Rahmen der ihn betreffenden Amtshilfe übermittelt werden, im Dispositiv genau zu bezeichnen. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BZSt bzw. des BMF gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DBA-D zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA-D (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (vgl. Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids gegeben ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit er zur Beschwerde berechtigt ist.
A-1530/2018 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG) einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Privatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts dürfen Personendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Interesse daran besteht sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1 mit Bezug auf Bankkundendaten). 2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 27 DBA-D, der im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen(nachfolgend: OECD-MA) entspricht. 2.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA-D tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht».
A-1530/2018 2.2.2 Nach Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-D besteht für einen Vertragsstaat keine Verpflichtung, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können (sog. Gegenseitigkeitsprinzip; vgl. auch den Kommentar der OECD, Komitee für Finanzfragen, zum OECD-MA, Art. 26 Rz. 15, auf den bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen neben dem Text des Abkommens ebenfalls abzustellen ist [BGE 142 II 161 E. 2.1]). 2.3 Ziff. 3 Bst. a bis c des Protokolls zum DBA-D (AS 2003 2530) legen Folgendes fest: a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); bb) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; cc) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; dd) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. c) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
A-1530/2018 Art. 6 Abs. 2 StAhiG gilt subsidiär zu staatsvertraglichen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; BGE 142 II 161 E. 2.1.4) und ist daher aufgrund der vorgenannten Regelung auf Amtshilfeersuchen nach dem DBA-D nicht anwendbar (vgl. Urteil A-6102/2016 des BVGer vom 15. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4 Die Verständigungsvereinbarung vom 15. Dezember 2011 betreffend die Auslegung von Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA-D (AS 2012 5261) hält in ihrem Absatz 3 fest: Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb) bis dd): a) die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Ersuchen des BZSt eingetreten, da dieses den formellen und materiellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen nicht genüge. 3.1 Er stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Amtshilfeersuchen verletze das Subsidiaritätsprinzip und die Vorinstanz sei demnach zu Unrecht auf das Ersuchen eingetreten. Es werde lediglich bestätigt, dass die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft worden seien, ohne präzisierend darzulegen, welche Massnahmen konkret ergriffen worden seien, um die fraglichen Informationen zu beschaffen. 3.1.1 Nach dem in Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zum DBA-D statuierten Subsidiaritätsprinzip ist erst um Amtshilfe zu ersuchen, wenn der ersuchende Staat «alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (vgl. vorne E. 2.3 und ausführlich zur vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3).
A-1530/2018 3.1.2 Vorliegend hat das BZSt in seinem Ersuchen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bestätigt, indem es erklärte, dass alle üblichen Informationsquellen ausgeschöpft wurden, auf die es hätte zurückgreifen können, um die erforderlichen Informationen einzuholen, ohne zu riskieren, das Ergebnis der Ermittlungen zu gefährden. Für die Vorinstanz bestand in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips keinerlei Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln, weshalb sie mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte von deren Richtigkeit ausgehen durfte (vgl. zu diesem, im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit geltenden Grundsatz statt vieler Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1 ff. [zur Publikation vorgesehen] und Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.4 f. mit Hinweisen). Präzisierende Angaben zu den ergriffenen Massnahmen sind deshalb – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht erforderlich. 3.2 Weiter erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, das Ersuchen beinhalte keine Erklärung, dass der ersuchende Staat die Informationen nach seinem internen Recht und seiner Verwaltungspraxis erhältlich machen könnte, wenn sie sich in seiner Zuständigkeit befänden, als unbegründet. Das BZSt erklärte in seinem Ersuchen ausdrücklich, dass Deutschland in der Lage sei, gleichartige Informationen zu übermitteln. Damit wird dem in Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-D festgelegten Gegenseitigkeitsprinzip (vgl. dazu vorne E. 2.2.2) Rechnung getragen. 3.3 Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, es fehle eine nähere Begründung des ersuchenden Staats, weshalb die angeforderten Informationen und Dokumente (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) für die ordentliche Steuerveranlagung benötigt würden und demnach voraussichtlich erheblich seien. Die eingereichten Belege des erhaltenen Krankentaggeldes seien ausreichend für die Klärung des vom BZSt beschriebenen Sachverhalts. Im Ersuchen fänden sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche Steuerprüfung oder allfällige behördliche Ermittlungen hinsichtlich des Beschwerdeführers. 3.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. vorne E. 2.2.1 statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.1). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und
A-1530/2018 Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; demgegenüber spricht das Bundesgericht in BGE 144 II 29 E. 4.2.2 von Gewissheit [«certitude»]). 3.3.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich schon aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Sie ist gegeben, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (statt vieler BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3.3 Im Ersuchen wird ausgeführt und nicht bestritten, dass es sich beim namentlich genannten Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland handelt, der im Zeitraum, für welchen die fraglichen Informationen verlangt werden, Krankentaggeld von einer Schweizer Versicherungsgesellschaft bezog, jedoch auch als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-D erfasst und für eine dem ersuchenden Staat namentlich nicht bekannte Schweizer Arbeitgeberin tätig war. Als weitere identifizierende Informationen nennt das Gesuch das Geburtsdatum, die Adresse sowie die Steuernummer des Beschwerdeführers. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des BZSt hat der Beschwerdeführer eine Steuererklärung eingereicht, jedoch die angeforderten Lohnausweise nicht vorgelegt, so dass seine einkommenssteuerrechtliche Situation bislang von den deutschen Steuerbehörden nicht umfassend abgeklärt werden konnte. Aus diesem Grund bittet das BZSt um Übermittlung der gemeldeten Arbeitslöhne, der Lohnausweise sowie der Höhe der einbehaltenen Quellensteuer und der Pensionskassenbeiträge im Zeitraum von 1. Januar
A-1530/2018 2013 bis zum 31. Dezember 2016 (zum Ganzen vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). 3.3.4 Für die Veranlagung des demnach in Deutschland einkommenssteuerpflichtigen Beschwerdeführers ist in erster Linie das erzielte Erwerbseinkommen, welches grundsätzlich der Steuerpflichtige zu belegen hat, massgebend. Für die Erhebung der Einkommenssteuer des in einem anderen Vertragsstaat berufstätigen Beschwerdeführers sind die Lohnausweise und die der Ausgleichskasse gemeldeten Löhne sowie die Höhe der Pensionskassenbeiträge und der einbehaltenen Quellensteuer erheblich. Die bereits eingereichten Belege des ausbezahlten Krankentaggeldes reichen unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als Grundlage für eine vollständige Einkommenssteuererhebung nicht aus. Aufgrund dieser klaren Sachverhaltskonstellation ist die voraussichtliche Erheblichkeit im Ersuchen hinreichend begründet. 3.4 Das strittige Ersuchen genügt somit den vorgenannten formellen und materiellen Anforderungen (vgl. vorne gesamte E. 2), weshalb die Vorinstanz – soweit hier materiell zu überprüfen – zu Recht darauf eingetreten ist und Amtshilfe gewährt hat. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt abzuweisen. 4. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei aufzufordern, im Dispositiv der Schlussverfügung die dem BZSt zu übermittelnden Dokumente genau zu bezeichnen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Dem Dispositiv seien im Sinne von Art. 17 StAhiG eindeutig und unzweifelhaft jene Informationen zu entnehmen, die dem ersuchenden Staat übermittelt werden. Indem das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lediglich auf Beilagen verweise, ohne diese genau zu bezeichnen, sei die Vorinstanz der Spezifikationspflicht nicht nachgekommen. 4.1 Wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht, verweist sie in der Schlussverfügung lediglich auf zwei Beilagearten, die genau bezeichnet werden, nämlich auf die von der Arbeitgeberin edierten Lohnausweise sowie auf die vom Steueramt erhaltenen Kontoauszüge, woraus die abgerechneten Löhne ersichtlich sind (Bst. j, l und n des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Der Inhalt dieser Beilagen ist genügend spezifiziert und umfasst die Höhe des Einkommens, welches der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2016 bei seiner Arbeitgeberin erzielte. Die einzelnen
A-1530/2018 Jahreslöhne für die fragliche Zeitspanne von 2013 bis 2016 sind im Dispositiv aufgeführt. 4.2 Demnach ist der wesentliche Inhalt der Beilagen im Dispositiv erwähnt und der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich darüber in Kenntnis gesetzt, welche Informationen dem BZSt übermittelt werden. Damit hat die Vorinstanz das Erfordernis von Art. 17 Abs. 1 StGhiG erfüllt, wonach in einer Schlussverfügung der Umfang der zu übermittelnden Informationen zu bestimmen ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist somit ebenfalls abzuweisen. 5. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-1530/2018 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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