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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2018 A-141/2017

20 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,522 parole·~1h 3min·5

Riassunto

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG. Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.08.2019 (9C_20/2019)

Abteilung I A-141/2017 und A-331/2017

Urteil v o m 2 0 . November 2018 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien Pensionskasse X._______, …, vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

gegen

1. Pensionskasse A._______, …, vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin, …, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

2. B._______ AG, …, 3. C._______ SA, …, beide vertreten durch Maître Guy Longchamp, …, Beschwerdegegnerinnen,

4. D._______, …, 5. E._______, …, beide vertreten durch Dr. iur. Thomas Lüthy, Rechtsanwalt LL.M., …, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,

6. F._______ AG, …, 7. G._______ AG, …, 8. H._______ Sammelstiftung, …, alle vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt, …, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerinnen,

9. I._______, …, vertreten durch lic. iur. Lorenz Fivian, …, Beschwerdegegner,

10. J._______, …, vertreten durch SYNA - Le syndicat, Gewerkschaften, …, Beschwerdegegner,

11. K._______, …, 12. L._______, …, 13. M._______, …, alle vertreten durch …, …, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin,…, Beschwerdegegnerinnen,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz,

Gegenstand Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG.

A-141/2017 und A-331/2017 Sachverhalt: A. A.a Die mit öffentlicher Urkunde vom […] errichtete und mit Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Zürich (BVS) vom […] ins Register für berufliche Vorsorge eingetragene Pensionskasse X._______ ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in […]. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 1 der Stiftungsurkunde vom […]) und bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (eingesehen am 20. November 2018) und Art. 2.1 der Stiftungsurkunde vom […] die Versicherung von Arbeitnehmenden der Stifterfirma (Y._______ AG) und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen – sowie von ihren Angehörigen und Hinterlassenen – im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. A.b Mit Beschluss vom 11. September 2009 passte der Stiftungsrat der Pensionskasse X._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorgereglement im Sinne eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was von der BVS als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Oktober 2009 genehmigt wurde. A.c Die Pensionskasse X._______ hat mit der Y._______ AG einen Einlagenvertrag (Contribution Agreement) vom 28. Januar 2011/24. Februar 2011 abgeschlossen, wonach sich Letztere verpflichtet, Einlagen an Erstere zu leisten, wenn das Deckungsverhältnis unter 100 % sinkt und die in der Vereinbarung genannten Drittunternehmen aus der Pensionskasse X._______ austreten. A.d Neben den Arbeitgeberfirmen der Z._______ Gruppe waren der Pensionskasse X._______ weitere Arbeitgebende angeschlossen. Infolge Devestition in der Schweiz wurden die Anschlussvereinbarungen mit denjenigen Gesellschaften, die nicht (mehr) der Z._______ Gruppe angehörten, seitens der Pensionskasse X._______ per 31. Dezember 2011 gekündigt

A-141/2017 und A-331/2017 (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.a betreffend Art. 2.1 Stiftungsurkunde, wonach die Versicherung von Arbeitnehmenden der Stifterfirma und von der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen bezweckt wird). Diese Drittgesellschaften versicherten ihre Aktivversicherten ab 1. Januar 2012 bei diversen neuen Vorsorgeeinrichtungen, während die Rentenbezüger in der Pensionskasse X._______ verblieben. Infolge der Kündigungen dieser Anschlussvereinbarungen waren bei der Pensionskasse X._______ gemäss Jahresrechnung per 31. Dezember 2011 noch 129 Aktivversicherte und 2‘762 Rentenbezüger versichert. A.e Anlässlich der Sitzung vom 14. Juni 2012 stellte der Stiftungsrat die Teilliquidation für einen Teil der gekündigten Anschlüsse per 31. Dezember 2011 fest, genehmigte den bereits im Entwurf vorliegenden Bericht zur Teilliquidation vom 15. Juni 2012 und erteilte demgemäss den Auftrag zur Durchführung der Teilliquidation. A.f Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 wurden die Destinatäre über die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 aufgrund der Kündigung diverser Anschlussvereinbarungen auf diesen Zeitpunkt informiert. In diesem Schreiben wurde der Fehlbetrag auf 4.81 % des Deckungskapitals beziffert. B. Diverse Betroffene erhoben gegen die vorgesehene Abwicklung der Teilliquidation Einsprache bei der Pensionskasse X._______, welche diese mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 abwies. C. D._______ und E._______ reichten am 14. Januar 2013 bei der BVS als Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsbegehren ein. Am 16. Januar 2013 stellte die Pensionskasse A._______ ebenfalls ein Überprüfungsbegehren, am 18. Januar 2013 N._______ und am 21. Januar 2013 die F._______ AG, die G._______ AG und die H._______ Sammelstiftung. D. Mitte April 2016 informierte die Pensionskasse X._______ die Aktivversicherten und Rentenbezüger schriftlich und mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt über den vom Stiftungsrat genehmigten, ergänzten Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge vom 29. Februar 2016.

A-141/2017 und A-331/2017 E. Mit Verfügungen vom 24. November 2016 wies die BVS die Pensionskasse X._______ in Bezug auf die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilplan 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Entscheide im Sinne der Erwägungen anzupassen, zu beschliessen und gemäss Art. 29 Abs. 11 des Vorsorgereglements die Destinatäre zu informieren. F. Während der laufenden Rechtsmittelfrist verstarb N._______ am 16. Dezember 2016. G. G.a Die übernehmende Pensionskasse A._______ (Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erhebt mit Eingabe vom 9. Januar 2017 im vorliegenden Verfahren (A-141/2017) Beschwerde und beantragt, die Verfügung der BVS (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. November 2016 sei insoweit abzuändern, als die Pensionskasse X._______ (Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin, vgl. nachfolgend Sachverhalt Bst. G.d) anzuweisen sei: – die im Hinblick auf die Kurzzeit-Erwerbunfähigkeits-Versicherung (KEV) getätigte Rückstellung auf Fr. 1.328 Mio. zu reduzieren; – die Rückstellung für die aus dem Stop-Loss-Vertrag mit der Ergänzungskasse X._______ zu übernehmenden Schäden anteilsmässig dem Abgangsbestand zuzuweisen, eventualiter auf ein angemessenes Mass zu reduzieren; – die Rückstellung für pendente IV-Fälle um mindestens Fr. 5 Mio. zu reduzieren; – die Liegenschaften mit einem Wert von mindestens Fr. 327.9 Mio. anhand der Schätzung von O._______ in die Bilanz aufzunehmen; – das Contribution Agreement in der Bilanz zu aktivieren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G.b D._______ und E._______ (Beschwerdeführende und Beschwerdegegner; nachfolgend: Beschwerdegegner 4 und 5) als aus der Pensionskasse X._______ austretende Aktivversicherte erheben mit Eingaben vom 10. Januar 2017 in den Verfahren A-188/2017 und A-191/2017 Be-

A-141/2017 und A-331/2017 schwerde und beantragen, die Pensionskasse X._______ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, eine neue Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 zu erstellen, wobei – die Rückstellung für die KEV von Fr. 4.863 Mio. auf Fr. 1.324 Mio. zu reduzieren sei; – die Rückstellung für den Risikoausgleich Ergänzungskasse X._______ von Fr. 6.863 Mio. auf Fr. 1.372 Mio. zu reduzieren sei; – die Rückstellung technischer Zinssatz auf einer Basis von 3.0% zu bilden sei; – bei der Bewertung der Immobilien ein Marktwert von Fr. 400 Mio. einzusetzen sei. Weiter seien die zu übertragenden Mittel wegen wesentlicher Änderungen der Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung gestützt auf Art. 27g Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) entsprechend zugunsten der austretenden Versicherten anzupassen. G.c Die F._______ AG, die G._______ AG und die H._______ Sammelstiftung (Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerinnen nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8) als ehemals angeschlossene Arbeitgeberinnen bzw. übernehmende Vorsorgeeinrichtung erheben im Verfahren A-317/2017 mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Beschwerde und beantragen, die Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass die Pensionskasse X._______ zusätzlich angewiesen werde, in der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 – alle infolge der Auflösung eines Anschlussvertrags per Bilanzstichtag ausgeschiedenen Aktivversicherten in die Teilliquidation einzubeziehen; – sich für die Berechnung des anteilsmässig weiterzugebenden Fehlbetrags auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abzustützen; – ihre Forderungen gegenüber der Y._______ AG aus dem Contribution Agreement vom 28. Januar/24. Februar 2011 per 31. Dezember 2011 als Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht zu berücksichtigen und soweit zugunsten des austretenden Bestands aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht;

A-141/2017 und A-331/2017 – von der Rückstellung für die KEV abzusehen, eventualiter diese zu reduzieren; – von der Rückstellung für den Stop-Loss Vertrag mit der Ergänzungskasse X._______ abzusehen, eventualiter diese zu reduzieren; – von der Rückstellung Schwankungsreserve Rentnerbestand abzusehen; – die Rückstellung technischer Zinssatz auf der Basis von mind. 2.7% zu bilden. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. G.d Die Pensionskasse X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingaben vom 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren A-331/2017, A-333/2017, A-336/2017, A-337/2017, A-338/2017, A-339/2017, A-341/2017, A-342/2017, A-343/2017 und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. November 2016. Insbesondere seien die Anweisungen zur Vornahme folgender Anpassungen des Teilliquidationsplans unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegner aufzuheben: – Neuberechnung des Fehlbetrags – Aufteilung der Rückstellung „Zunahme der Lebenserwartung Aktivversicherte“ – Aufteilung der Rückstellung für Risikoschwankungen Aktivversicherte – Überprüfung sowie allfällige Reduktion der Schwankungsreserve Rentnerbestand. Im Verfahren A-331/2017 betreffend den verstorbenen Destinatär (vgl. vorne Sachverhalt Bst. F) ändert sie mit Eingabe vom 29. August 2017 ihren Hauptantrag dahingehend, dass sie nunmehr die Aufhebung der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2016 infolge Gegenstandslosigkeit des Überprüfungsbegehrens beantragt. Eventualiter stellt sie denselben, vorgenannten Antrag wie in ihren übrigen Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

A-141/2017 und A-331/2017 H. Die Beschwerden in den Verfahren A-141/2017, A-188/2017, A-191/2017, A-317/2017, A-333/2017, A-336/2017, A-337/2017, A-338/2017, A-339/2017, A-341/2017, A-342/2017 und A-343/2017 werden mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 vereinigt und unter der Geschäftsnummer A-141/2017 weitergeführt. Gleichzeitig wird den jeweiligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt. So auch der Beschwerde im Verfahren A-331/2017 (vgl. Bst. N). I. I.a Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2017, die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der jeweils Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. I.b Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt mit Eingabe vom 2. Mai 2017, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während ihre Beschwerde vom 9. Januar 2017 gutzuheissen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. I.c Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 beantragen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. I.d Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 stellen mit gleich datierter Eingabe denselben Antrag. I.e Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantragen die Beschwerdegegner 4 und 5, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während ihre Beschwerden vom 10. Januar 2017 gutzuheissen seien. Weiter stellen sie den Antrag, die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung Aktive des Abgangsbestands per 31. Dezember 2011 zu berechnen und dieser so ermittelte Betrag sei im Rahmen der Teilliquidation zugunsten des Abgangsbestands zu verwenden.

A-141/2017 und A-331/2017 I.f Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 beantragt der Beschwerdegegner 9, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 sei abzuweisen, während die Beschwerden der Beschwerdegegnerinnen gutzuheissen seien. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2017 zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. I.g Die Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt mit Eingaben vom 2. Mai 2017, die Beschwerden der Beschwerdegegner seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Demnach sei die vorinstanzliche Verfügung in den von den Beschwerdegegnern angefochtenen Punkten vollumfänglich zu bestätigen; unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegner. J. J.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 nehmen die Beschwerdegegner 4 und 5 zu den eingereichten Schreiben Stellung und halten an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2017 fest. J.b Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 ergänzen ihr Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 wie folgt: Die Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich angewiesen werde, in der Teilliquidation per 31. Dezember 2011 die Rückstellung pendente Invaliditätsfälle dem effektiven Risikoverlauf anzupassen und die Immobilien zum Veräusserungswert zu berücksichtigen. Weiter stellen sie den verfahrensrechtlichen Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, die von der P._______ AG erstellte Q._______-Studie, welche anlässlich der Sitzung vom 21. November 2011 besprochen wurde, zu edieren und diese Studie sei ihr nachfolgend unter Fristansetzung zur Stellungnahme zukommen zu lassen. J.c Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2017 fest. J.d Die Beschwerdeführerin hält mit Stellungnahmen vom 6. Juli 2017 an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2017 fest. K. K.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, die ihr angesetzte Frist zur Edition der Q._______-Studie sei abzunehmen und

A-141/2017 und A-331/2017 die Aufforderung zu vorgenannter Edierung sei wiedererwägungsweise aufzuheben. Eventualiter sei der Gegenstand der Editionsaufforderung zu präzisieren. Subeventualiter sei ihr die Frist zur Edition angemessen zu erstrecken. K.b Das Bundesverwaltungsgericht heisst das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2017 gut, während es die übrigen, vorgenannten Anträge abweist. K.c Am darauffolgenden Tag reicht die Beschwerdeführerin die Q._______-Studie in der am 21. November 2011 präsentierten Fassung sowie in der definitiven Fassung vom 8. Dezember 2011 samt Management Summary ein. K.d Mit Eingabe vom 30. August 2017 nehmen die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 zur eingereichten Q._______-Studie der P._______ Stellung und halten fest, diese mache keine Angaben darüber, wie sich die Veränderungen im Versichertenbestand der Beschwerdeführerin infolge der Teilliquidationen 2010 und 2011 auf deren technischen Zinssatz auswirkten. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtet mit Schreiben vom 14. September 2017 auf Stellungnahme und die übrigen Verfahrensbeteiligten lassen sich dazu nicht vernehmen. L. Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 erklären mit Eingabe vom 9. März 2018, die Geltendmachung des Replikrechts müsse unmittelbar erfolgen, weshalb die mit Schreiben vom 23. Februar 2018 für nach Ostern 2018 – und damit mehr als sieben Monate nach Kenntnis ihrer eigenen Eingabe von Anfang Juli 2017 – angekündigte Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht statthaft und aus dem Recht zu weisen sei, da sie zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung und damit zu einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) führe. M. M.a Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingaben vom 27. März 2018 abschliessend Stellung und hält an ihren Anträgen fest. M.b Mit Eingabe vom 27. März 2018 stellen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 fest, dass es sich bei der von der P._______ AG erstellten

A-141/2017 und A-331/2017 Q._______-Studie einzig um eine strategische „long term allocation“ handle und weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, früher eine Stellungnahme einzureichen. Verspätete Eingaben, die auf einer nachlässigen Prozessführung beruhten, dürften von der Behörde unbeachtet bleiben. N. Die weitere Prozessgeschichte im parallel geführten Verfahren A-331/2017 gestaltet sich wie folgt: N.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 erklärte die Ehegattin von N._______, sich in Anerkennung der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemanns an der Prüfung der rechtlichen Fragen im laufenden Verfahren beteiligen zu wollen. Sie sei selbst Destinatärin der Beschwerdeführerin und habe seit 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Witwenrente. In der Folge nimmt sie das Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren A-331/2017 auf. N.b Das Bundesverwaltungsgericht bezieht L._______ und M._______ als Töchter und gesetzliche Erbinnen von N._______ mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 vorläufig ebenfalls ins Verfahren A-331/2017 ein und ersucht das Bezirksgericht Uster um Mitteilung allfälliger weiterer Erben. Dem kommt der zuständige Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster mit Schreiben vom 10. Mai 2017 unter Beilage des Urteils vom 9. März 2017 betreffend Testamentseröffnung und des Erbscheins vom 28. April 2017 nach. Daraus ist ersichtlich, dass nebst der Ehegattin und den genannten Nachkommen keine weiteren Erben vorhanden sind. N.c Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. N.d Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 beantragen die Erbinnen von N._______, der Hauptantrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen, der Eventualantrag hingegen sei – um weitere Verfahren zu vermeiden – gutzuheissen, obschon es sich um Punkte handle, die ihrerseits nicht angefochten worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. N.e Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. August 2017 an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2017 fest (vgl. vorne Sachverhalt Bst. G.d).

A-141/2017 und A-331/2017 N.f Mit Duplik vom 11. Oktober 2017 halten die Erbinnen von N._______ an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 fest. N.g Die Vorinstanz verweist mit Duplik vom 13. Oktober 2017 vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 24. November 2016 und hält ebenfalls an ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 fest. N.h Mit Eingabe vom 13. November 2017 nimmt die Beschwerdeführerin zu neuen Vorbringen in der Duplik der Beschwerdegegnerinnen Stellung. O. Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

A-141/2017 und A-331/2017 1.2 Das Beschwerdeverfahren A-331/2017 wurde bislang separat geführt, da bei Eingang der Beschwerde nicht abzuschätzen war, wie viel Zeit die Ermittlung der Erben des verstorbenen Destinatärs beanspruchen würde. Da die dort erhobene Beschwerde denselben Sachverhalt wie die übrigen Beschwerdeverfahren betrifft, ein Teil der Verfahrensbeteiligten identisch ist, die Beschwerde sich gegen eine praktisch gleich wie in den übrigen Verfahren lautende vorinstanzliche Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin richtet, sich in materiellrechtlicher Hinsicht grösstenteils mit den bereits vereinigten Verfahren überschneidet und daher teilweise dieselben Rechtsfragen betrifft, rechtfertigt es sich, dieses Verfahren nun ebenfalls mit den übrigen zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer A-141/2017 abzuhandeln. 1.3 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3.1 Beschwerde führt zum einen diejenige Vorsorgeeinrichtung, welche angewiesen wurde, ihren Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan anzupassen. Zum anderen befinden sich unter den ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegnern ehemalige Aktivversicherte, ehemals angeschlossene Arbeitgeberfirmen und übernehmende Vorsorgeeinrichtungen. Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinweisen). Sofern diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anrufung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht legitimiert (WILSON, a.a.O., Rz. 465-467 mit weiteren Hinweisen).

A-141/2017 und A-331/2017 1.3.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird gemäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese hätten ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen hätten. Ausserdem könne die Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeutung sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 1.2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der Beschwerdegegnerinnen 1 und 8 zu bejahen. 1.3.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung anschlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73 BVG zur Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG an die Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie – wie vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 6 und 7 – unbestrittenermassen einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags bestreitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen (WILSON, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss ständiger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG spezifische Destinatärsinteressen – z.B. die Berechnung des im Teilliquidationsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend – geltend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation von Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 1.2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.1.3 Neben der Beschwerdeführerin als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegender Verfügungsadressatin sind demnach auch die ebenfalls Beschwerde erhebenden Beschwerdegegner, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und unmittelbar in tatsächlichen schutzwürdigen Interessen berührt sind, zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt insbesondere auch für die Beschwerdegegner 4 und 5, welche als ausscheidende Aktivversicherte durch den im Rahmen der Teilliquidation erstellten Verteilungsplan in ihren wirtschaftlichen Interessen tangiert werden.

A-141/2017 und A-331/2017 1.3.2 Ins Beschwerdeverfahren als notwendige Gegenparteien der Beschwerdeführerin einzubeziehen sind sodann die übrigen Beteiligten der vorinstanzlichen Verfahren (die B._______ AG und die C._______ SA als Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie I._______ und J._______ als Beschwerdegegner 9 und 10). Diese ehemals der Beschwerdeführerin angeschlossenen Arbeitgeberfirmen und ehemals Aktivversicherten haben zwar keine Beschwerde erhoben, sind jedoch vom strittigen Sachverhalt gleich den übrigen Beschwerdegegnern in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt und damit nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert; für sie ist zwangsläufig im selben Sinn zu entscheiden bzw. zeitigen die zu entscheidenden Fragen dieselben Auswirkungen auf sie. Sie dürfen sich deshalb mit eigenen Verfahrensanträgen den Begehren der Hauptpartei widersetzen (MARANTELLI-SONANINI/HUBER in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 7 f.). 1.3.3 Mit Bezug auf die Erben von N._______ ist die Legitimation zur Teilnahme im vorliegenden Verfahren umstritten. Diese Frage ist nachfolgend zu beantworten. 1.3.3.1 Bei einem Parteiwechsel wird eine Verfahrenspartei aufgrund einer Rechtsnachfolge durch eine andere ersetzt. Die Zulässigkeit des Parteiwechsels von Privaten ist in der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht ausdrücklich geregelt. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und herrschender Lehre ist die prozessuale Frage des Parteiwechsels grundsätzlich in Konkordanz zur materiell-rechtlichen Rechtslage zu beantworten. Zulässig ist ein Parteiwechsel dann, wenn Rechte und Pflichten frei übertragbar sind, die rechtsnachfolgende Partei ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse hat und weder höchstpersönliche Rechte und Pflichten Verfahrensgegenstand bilden noch die Partei besondere persönliche Voraussetzungen erfüllen muss. Ein Parteiwechsel ist hingegen unzulässig, wenn verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten den Streitgegenstand bilden, die höchstpersönlicher Natur sind, d.h. besonders eng mit den persönlichen Eigenschaften verbunden sind, und infolgedessen kein Übergang schutzwürdiger Interessen stattfindet. Unzulässig ist der Parteiwechsel sodann auch, wenn diejenige Partei, welche neu in das Verfahren eintreten will, legitimiert gewesen wäre, die angefochtene Verfügung selbst anzufechten (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/10 E. 3.1 mit Hinweisen; RE- GULA KIENER ET AL., Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 591 ff.; ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

A-141/2017 und A-331/2017 des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 933; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 49 ff.; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.6). 1.3.3.2 Der Erblasser erhielt gemäss Art. 9 des ab 1. Januar 2010 gültigen, mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. Oktober 2009 genehmigten Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Reglement; vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b) eine Altersrente. Als rentenberechtigter Destinatär stellte er ein Überprüfungsbegehren, das mit vorinstanzlichem Entscheid vom 24. November 2016 erledigt wurde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C und E). Der Rentenanspruch des Erblassers ist unvererblich und erlosch mit dessen Tod am 16. Dezember 2016 (vgl. HANS RIEMER, Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, recht 1/2006, S. 31 sowie SYLVIE PÉTREMAND, in: Kommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 38 BVG Rz. 5). Demzufolge traten die Erben nicht in die Rechtsstellung des Erblassers als Begünstigter der Beschwerdeführerin ein und es fand aufgrund der materiell-rechtlichen Unübertragbarkeit von Rentenansprüchen kein Parteiwechsel statt. 1.3.3.3 Der Tod des Erblassers begründet indes für seine Ehegattin eine Vorsorgeleistung aus eigenem Recht (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 209). So erhält sie nämlich Anspruch auf eine Ehegattenrente, die grundsätzlich 60 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten Altersrente beträgt (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Reglements). Sie ist somit als Destinatärin der Beschwerdeführerin grundsätzlich berechtigt, in Fragen betreffend die Teilliquidation an die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde zu gelangen (Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 53d Abs. 6 BVG). Da sie per Stichtag der Teilliquidation noch nicht anspruchsberechtigt war, hatte sie dannzumal keine Möglichkeit, die diesbezügliche Vorgehensweise der Beschwerdeführerin überprüfen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen ist sie jedoch als Beschwerdegegnerin 11 im vorliegenden Verfahren zu belassen und kann sich demnach mit eigenen Anträgen denjenigen der Beschwerdeführerin widersetzen (vgl. vorne E. 1.3.2). 1.3.3.4 Den erwachsenen Töchtern des Erblassers steht hingegen kein originärer Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung gegenüber der Beschwerdeführerin zu (vgl. Art. 14 des Reglements betreffend bis zum vollendeten 18. Altersjahr zu entrichtenden Waisenrenten). Da der Rentenanspruch des Erblassers mit seinem Ableben hinfällig wurde und somit kein Parteiwechsel stattfand (vgl. vorne E. 1.3.3.2), kann der Ausgang des vorliegenden Verfahrens – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich

A-141/2017 und A-331/2017 dadurch rückwirkend an der Höhe der Rente des Erblassers etwas ändern könnte, was nicht im aufsichtsrechtlichen Verfahren, sondern auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu beurteilen wäre (vgl. statt vieler BGE 141 V 605 E. 3.3 mit Hinweisen) – keinen direkten Einfluss auf die Erbmasse und damit auf die Pflichtteile seiner Töchter zeitigen. Im Übrigen liegt es nicht an ihnen, aus ihrem eigenen Vermögen für die Altersvorsorge ihrer Mutter als potentieller Erblasserin besorgt zu sein (BGE 131 III 1 E. 4.3.3). Demnach ist ein aktuelles schutzwürdiges Interesse ihrerseits i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG an der Teilnahme im vorliegenden Verfahren mit eigenen Anträgen zu verneinen. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) eingereichten Beschwerden ist somit – vorbehältlich nachfolgender E. 2.1 – einzutreten. 2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es umstritten ist. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht entschieden hat oder nach richtiger Rechtsanwendung nicht hätte entscheiden müssen, darf das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht beurteilen, da ansonsten in deren funktionelle Zuständigkeit eingegriffen würde. Neue Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach grundsätzlich unzulässig. Somit ist ein Antrag, der darüber hinausgeht, was seitens der Vorinstanz entschieden wurde, ungültig (MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 2.8, Rz. 2.208 und Rz. 2.213 mit Hinweisen). 2.1 2.1.1 Die Beschwerdegegner 4 und 5 beantragen unter anderem, die Höhe der zu übertragenden Mittel sei zugunsten der austretenden Versicherten anzupassen, da sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Teilliquidationsstichtag wesentlich verbessert hätten (vgl. Sachverhalt Bst. G.b). Der Deckungsgrad belaufe sich seit 2012 konstant auf über 100 %. Die Beschwerdeführerin habe bislang lediglich im Januar 2012 rund 80 % der ihnen zustehenden Austrittsleistungen ausbezahlt. Da ihre Austrittsleistungen noch nicht definitiv abgerechnet worden seien, sollten sie ebenfalls vom Wertzuwachs in den letzten Jahren seit

A-141/2017 und A-331/2017 dem Stichtag für die Teilliquidation vom 31. Dezember 2011 profitieren können. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, gestützt auf ihren Abschluss 2014, eventualiter 2013, die entsprechenden Korrekturen zugunsten der austretenden Versicherten vorzunehmen. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids BGE 141 V 589 ohnehin eine neue Teilliquidationsbilanz erstellen müsse, in deren Rahmen die wesentlichen Änderungen der Jahre 2012 bis 2014 gestützt auf Art. 27g Abs. 2 BVV 2 zu berücksichtigen seien. 2.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, dieses Rechtsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eine Anpassung habe bei Wertveränderungen zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Auszahlung zu erfolgen. Für die bereits geleistete Teilzahlung habe eine Anpassung zu unterbleiben und wären die Voraussetzungen ohnehin nicht gegeben. Im Umfang der weiteren Teilzahlung sei ein Anpassungsbedarf denkbar. Ein diesbezüglicher Entscheid sei jedoch erst möglich, wenn die Höhe der zu übertragenden Mittel sowie der Zeitpunkt eines sich aus dem definitiven Entscheid ergebenden Rest- bzw. Auszahlungsbetrages feststünden. 2.1.3 Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdegegner 4 und 5 dieses Rechtsbegehren nicht gestellt. Eine Anpassung gestützt auf Art. 27g Abs. 2 BVV 2 wurde demnach nicht thematisiert und darüber hat die Vorinstanz nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Rechtsbegehren somit nicht zu beurteilen, ansonsten es in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Demzufolge ist auf diesen neuen, unzulässigen Antrag der Beschwerdegegner 4 und 5 nicht einzutreten. Es bleibt festzuhalten, dass mangels sachlicher Zuständigkeit ohnehin nicht darauf einzutreten wäre, sofern individuelle Ansprüche geltend gemacht würden, und der Antrag abzuweisen wäre, sofern damit eine generelle Anpassung des Verteilungsplans bezweckt würde (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 2.3.2 i.V.m. E. 2.2.3). 2.2 Es erübrigt sich zu prüfen, ob die in der Beschwerdeschrift noch nicht gestellten Anträge der Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 betreffend Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle und für die Zunahme der Lebenserwartung sowie betreffend Immobilienbewertung (vgl. Sachverhalt Bst. G.c und J.b) sowie der nachträglich gestellte Antrag der Beschwerdegegner 4 und 5 betreffend Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung (vgl. Sachverhalt I.e) unzulässig sind, da diese Teilaspekte von anderen

A-141/2017 und A-331/2017 Beschwerdegegnern und teilweise auch von der Beschwerdeführerin rechtzeitig bemängelt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. G.a, G.b und G.d). Sie bilden daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Streitgegenstand und es kann darüber nur für alle Betroffenen im selben Sinn entschieden werden (vgl. vorne E. 1.2.2 i.f.). 2.3 Mit Bezug auf die Anmerkung der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 in ihrer Eingabe vom 27. März 2018 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. M.b) ist sodann auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach auch verspätete Vorbringen, sofern sie entscheidrelevant sind, berücksichtigt werden. 3. Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des seitens der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 erstellten Verteilungsplans beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (WILSON, a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (statt vieler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

A-141/2017 und A-331/2017 4.2 Der Tatbestand der Teilliquidation wurde vom Stiftungsrat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 14. Juni 2012 festgestellt, nachdem diverse Anschlussverträge per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden waren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.d und A.e). Der Sachverhalt hat sich somit nach Inkrafttreten der ersten BVG-Revision per 1. Januar 2005 ereignet, womit für die Beurteilung der strittigen Fragen Art. 53b – 53d BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11 BVG für den überobligatorischen Bereich relevant sind (vgl. auch Art. 18a Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42] in der geltenden Fassung). 5. 5.1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53b Abs. 1 BVG), wobei die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (Art. 53b Abs. 2 BVG). Diese konstitutiv wirkende Genehmigung hat keinen rechtsetzenden Charakter und steht somit einer akzessorischen Normenkontrolle im Rahmen einer konkreten Teilliquidation nicht entgegen (statt vieler BGE 143 V 200 E. 5.1, BGE 140 V 22 E. 5.2 sowie Urteile des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 1.5 und A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 7.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 53d Abs. 4 BVG legt in der Folge das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements den genauen Zeitpunkt, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil oder den Fehlbetrag und dessen Zuweisung sowie einen allfälligen Verteilungsplan fest. Letzterer umfasst die Höhe der zur Verteilung gelangenden Mittel, deren Berechnung, die Verteilkriterien und deren Gewichtung (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1350). Er hält fest, wie viele Rückstellungen und allfällige freie Mittel nach welchen Kriterien an welchen Begünstigtenkreis zu verteilen sind, sowie ob allfällig vorhandene freie Mittel individuell oder kollektiv zugewiesen werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 53d Rz. 16 und auch Art. 27g Abs. 1 BVV 2 sowie Art. 27h Abs. 1 BVV 2).

A-141/2017 und A-331/2017 Im Fall einer Teilliquidation ist die Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung am Stichtag zu ermitteln. Ist das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt, besteht eine Unterdeckung und es liegt ein Fehlbetrag vor (Art. 44 Abs. 1 BVV 2). Der Fehlbetrag ist bei Liquidationen zwischen austretenden und verbleibenden Versicherten aufzuteilen. Ein allfälliger Abzug eines Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung (Art. 27g Abs. 3 BVV 2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 3.3). 6. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation sind im ab 1. Januar 2010 gültigen und genehmigten Reglement der Beschwerdeführerin geregelt (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.b). Dessen Art. 29 Ziff. 2 Bst. a sieht vor, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation bei Auflösung eines Anschlussvertrags erfüllt sind, sofern dadurch mindestens 2 % der Versicherten aus der Beschwerdeführerin ausscheiden. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf diese Reglementsbestimmung die vom selben Vorgang wie die anderen ausscheidenden Versicherten betroffenen Arbeitgeberfirmen mit kleinen Belegschaften bei der Festlegung des Kreises der in die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Dies, da sie aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Vorinstanz davon ausgehen musste, dass Letztere einen Einbezug von aufgelösten Anschlussverträgen, die weniger als 2 % des Versichertenbestands betreffen würden, ins Teilliquidationsverfahren gestützt auf den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, welcher ihrer Ansicht nach keiner Auslegung bedürfe, als reglementswidrig beurteilt hätte. Der Fehlbetrag – dessen Berechnungsweise und Aufteilung umstritten ist (vgl. dazu hinten E. 8) – soll demnach anteilig von den unter den Tatbestand der Teilliquidation fallenden Destinatären, nicht jedoch von den in diesem Rahmen unberücksichtigt gebliebenen Kleinstanschlüssen, welche nicht als kollektive, sondern als Einzelaustritte behandelt werden, mitgetragen werden. Konkret sind 117 von 1‘918 Austritten, d.h. rund Fr. 23‘282‘161.– von insgesamt über Fr. 312 Mio. Vorsorgekapital, im Rahmen der Teilliquidation nicht einbezogen worden (vgl. Bericht der Expertin für berufliche Vorsorge zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 15. Juni 2012, S. 2 f. Ziff. 3.1).

A-141/2017 und A-331/2017 6.1.2 Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass alle infolge der Auflösung eines Anschlussvertrags per Bilanzstichtag ausgeschiedenen Aktivversicherten in die Teilliquidation einzubeziehen seien, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde, indem Austritte, welche im gleichen Zusammenhang erfolgten, ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt und derart die berücksichtigten Austretenden benachteiligt würden. Sofern sich der Einbezug aller Austretenden nicht bereits aus der gesetzeskonformen Auslegung des Reglements ergeben sollte, bestehe eine echte Lücke: Das Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin würde keine Regelung enthalten, wie mit auszutretenden Kleinanschlüssen zu verfahren sei, wenn auf den massgebenden Zeitpunkt ohnehin eine Teilliquidation durchzuführen sei. Über Fragen, die durch das Reglement nicht oder nicht vollständig geregelt seien, habe der Stiftungsrat im Sinne der Stiftungsurkunde zu entscheiden. 6.1.3 Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit der Begründung abgelehnt, eine einschränkende Klausel, wie sie im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement bei Auflösung von Anschlussverträgen vorgesehen sei, sei gemäss Rechtsprechung zulässig, um nicht auch bei Kleinstanschlüssen eine aufwändige und kostspielige Teilliquidation durchführen zu müssen. Die Nichtberücksichtigung eines derart geringen Anteils am Gesamtkapital sei in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, mithin liege keine Ermessensüberschreitung seitens des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin bei der Konkretisierung der gesetzlichen Teilliquidationstatbestände vor. Hingegen sei es praxisgemäss unzulässig, bei Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands rückwirkend das Reglement anzupassen und die Voraussetzungen zu dessen Verwirklichung neu zu definieren. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem gleich gelagerten Fall, in welchem aufgrund der zeitgleich erfolgenden Auflösung diverser Anschlussverträge ein grosser Teil der Versicherten aus einer Gemeinschaftseinrichtung ausgetreten und somit ohnehin ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen – d.h. insbesondere ein Verteilungsplan zu erstellen – war, in Auslegung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG entschieden, dass trotz grundsätzlicher Gesetzeskonformität des reglementarischen Kriteriums der Verminderung des Gesamtversichertenbestands um mindestens 2 % kein sachlicher Grund ersichtlich sei, Kleinstanschlüsse zulasten der übrigen austretenden Versicherten nicht einzubeziehen (ausführlich dazu Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 gesamte E. 7.3 und auch E. 7.2.3). Im vorliegenden Fall ist derselbe Schluss zu ziehen: Demnach hat der Stiftungsrat die strittige Klausel entgegen der seitens der Parteien

A-141/2017 und A-331/2017 bezweckten Weise in Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung angewendet und damit sein Ermessen überschritten (vgl. auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 7.4). Somit ist die Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 diesbezüglich gutzuheissen. 7. Mit Bezug auf die Erstellung der Teilliquidationsbilanz nicht im Streit liegt der Stichtag der Teilliquidation, der 31. Dezember 2011. Abgesehen von der soeben behandelten Frage nach dem Einbezug von Kleinstanschlüssen (vgl. dazu vorangehende E. 6) ist die Festlegung des Destinatärkreises ebenso unbestritten. Nach einer allgemeinen Einleitung zur Bildung, Höhe und Aufteilung von Rückstellungen und Reserven (nachfolgend E. 7.1) ist hingegen auf die einzelnen in dieser Hinsicht strittigen Positionen einzugehen (hinten E. 7.2 bis 7.8). Weiter strittig und zu überprüfen sind die konkrete Berechnung und proportionale Verteilung des Fehlbetrags auf die austretenden und verbleibenden Versicherten (hinten E. 8), die Darstellung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Teilliquidation (hinten E. 9), die Bewertung der Immobilien (hinten E. 10), sowie die Aktivierung des Einlagenvertrags in der Bilanz (E. 11). 7.1 7.1.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebilligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verstehen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflichtungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten, die Deckungskapitalien der Rentenbezüger sowie die versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und jährlich bewertet werden (statt vieler Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf

A-141/2017 und A-331/2017 den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler BGE 140 V 121 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.1, je mit Hinweisen). 7.1.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stiftungsvermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rückstellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation profitiert und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach Art. 27h Abs. 1 BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangsbestand nur soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 144 V 120 E. 2.2, BGE 140 V 121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen, Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.2 mit Hinweisen sowie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen in der zum Stichtag der strittigen Teilliquidation geltenden Version vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65 Abs. 1 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können).

A-141/2017 und A-331/2017 Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern (RUTH HUSER, Strategie zur Verwendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477). 7.1.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Konflikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vorgenannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., SCHLUMPF/TRÜSSEL, Interessen ausgleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge [SPV] 12/2015, S. 59; AMBROSINI/TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliquidationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.3 mit Hinweisen). 7.1.4 Laut Art. 65b Bst. a bis c BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken, sowie anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen und der Schwankungsreserven. Art. 48e BVV 2 verlangt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement festlegt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement festgehalten (JÜRG BRECHBÜHL in: Kommentar zum BVG und FZG, a.a.O., Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h. auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen gelegt werden, eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.4 mit weiteren Hinweisen, Vorschriften der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5 sowie BRECH- BÜHL, a.a.O., Art. 65b Rz. 10). Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorgeeinrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits bekannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O., Ziff. 1).

A-141/2017 und A-331/2017 7.1.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich also zunächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (PE- TER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008, S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt (BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen – dem Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 7.1.4) entsprechend – grundsätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz ausgewiesen worden sein (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460; vgl. auch: ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das korrekte Vorgehen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliquidation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bilden, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und welche zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O., Ziff. 6, Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation in der zum Stichtag der strittigen Teilliquidation geltenden Version vom 29. November 2011 [FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur für eine absehbare, „normale“ Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglementiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so insbesondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig grundlegend ändern (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460 und PETER, a.a.O., S. 87 f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden, zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5, AMBROSINI/TRÜSSEL, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch STAUFFER, a.a.O., Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bildung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie versicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquidation entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung vom Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen

A-141/2017 und A-331/2017 sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (PE- TER/ROOS, a.a.O., S. 460 f., PETER, a.a.O., S. 87 f., so auch WILSON, a.a.O., Rz. 221 f. und Rz. 451; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.5). 7.1.6 Technische Rückstellungen werden somit ergänzend zu den individuellen Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebildet, die durch die Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen (WILSON, a.a.O., Rz. 211; so auch die Grundsatzbestimmung in Ziff. 1 FRP 2). Die technischen Rückstellungen werden jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt (vgl. Art. 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP FER Nr. 26, Empfehlung zu Ziff. 4). Anders als die freien Mittel und die Wertschwankungsreserven (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 25 S. 95) dürfen technische Rückstellungen nicht zur Glättung der Bilanz aufgelöst werden. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind indessen aufzulösen (vgl. BGE 142 V 129 E. 6.5.3 und Urteil des BGer 9C_161/2018 vom 23. Juli 2018 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die seitens der Vorinstanz verfügte anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung Zunahme der Lebenserwartung Aktivversicherte an den austretenden Bestand. Es treffe zwar zu, dass diese Rückstellung anteilig für den Abgangsbestand gebildet und sie diesbezüglich kein entsprechendes Risiko mehr trage. Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 bedürfe es jedoch zwei kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen für eine anteilige Mitgabe einer Rückstellung, nämlich nebst der zu bejahenden anteilsmässigen Bildung für den Abgangsbestand auch einer eigentlichen Mitgabe und nicht des blossen Dahinfallens eines Risikos. Konkret sei die in die Teilliquidationsbilanz und den -bericht aufgenommene fragliche Rückstellung einzig auf der Bemessungsgrundlage der Vorsorgekapitalien der verbleibenden Aktivversicherten berechnet worden. Die Expertin für berufliche Vorsorge habe es nach der als rechtmässig anerkannten Bilanzierungsmethode konsequenterweise unterlassen, für den gesamten Versichertenbestand vor Teilliquidation eine entsprechend erhöhte Rückstellung zu berechnen. Die für den Abgangsbestand gebildete Rückstellung sei aufgelöst und somit nicht aufgeteilt worden.

A-141/2017 und A-331/2017 Die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie 4 und 5 und die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 teilen hingegen die Ansicht der Vorinstanz, wonach die unterlassene anteilige Mitgabe dieser Rückstellung unzulässig sei, da sie von der Beschwerdeführerin als abgebender Vorsorgeeinrichtung auch für den Abgangsbestand gebildet worden sei. 7.2.2 Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 besteht bei einem kollektiven Austritt, d.h. bei einem gemeinsamen Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe in eine andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf Austrittsleistungen und allfällige freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach den in Art. 48e BVV 2 in einem Reglement festgelegten Regeln, soweit – wie erwähnt – auch versicherungs- und anlagetechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. vorne E. 7.1.2). Rückstellungen, die nach Durchführung der Teilliquidation nicht mehr für den Fortbestand benötigt werden, weil sich die entsprechenden Risiken nicht mehr verwirklichen können, sind zugunsten des verfügbaren Vorsorgevermögens aufzulösen. Es ist somit für die strittige technische Rückstellung zu eruieren, ob mit dem austretenden Kollektiv auch entsprechende Risiken austreten bzw. ob diese Rückstellungen auch für das austretende Kollektiv gebildet wurden und dieses – würde es in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verbleiben – allenfalls davon profitieren könnte. Ist dies der Fall, ist die technische Rückstellung im entsprechenden Umfang mitzugeben. Es ist also rein auf die Sicht der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen (BGE 140 V 121 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.3.1 mit Hinweisen). 7.2.3 7.2.3.1 Ziff. 2.2.1 des ab dem 13. Dezember 2009 gültigen Reglements der Beschwerdeführerin über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend: Rückstellungsreglement) sieht die strittige Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung als eine Art kollektive Rückstellung für die Aktivversicherten vor. Sie werde gebildet, weil sich gezeigt habe, dass die weitere Zunahme der Lebenserwartung es erfordere, die für die Leistungen an Aktivversicherte massgebenden Werte zu verstärken. Der reglementarisch vorgesehene Sollbetrag dieser Rückstellung beträgt pro abgelaufenes Jahr seit dem 1. Januar 2005 0.6 % des Vorsorgekapitals der Aktivversicherten. Die fragliche Rückstellung beläuft sich dementsprechend auf 4.2% des Vorsorgekapitals bzw. Fr. 1‘631‘800.– (Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember

A-141/2017 und A-331/2017 2011 vom 15. Juni 2012, Ziff. 5.1.1 und Anhang gemäss ergänztem Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge per 31. Dezember 2011 vom 29. Februar 2016). 7.2.3.2 Es handelt sich bei der fraglichen Rückstellung somit um die Sicherung einer möglichen künftigen Entwicklung, die sowohl im Abgangsals auch im Fortbestand eintreten kann. Rückstellungen für Risiken, die auf der versicherten Person liegen, wie z.B. Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung, sind dem Abgangsbestand anteilsmässig mitzugeben, wobei einzig auf die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung abzustellen ist (ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das korrekte Vorgehen, SZS 2014, S. 98). Da die künftige vorsorgerechtliche Situation bei der neu verantwortlichen Pensionskasse demnach keinen Einfluss auf den Bestand und die Höhe eines entsprechenden Anspruchs des Abgangsbestands hat (vgl. auch BGE 140 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen), ist mit der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Expertin in Ziff. 5.1.1 des Teilliquidationsberichts vom 15. Juni 2012 einig zu gehen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, keine Rolle spielt, dass der Abgangsbestand vom Leistungs- in einen Beitragsprimat wechselt und demnach mit dieser Begründung nicht auf eine anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung verzichtet werden kann. Die Rechtmässigkeit der Klausel in Ziff. 18 des Einlagenvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______ AG, wonach die Langlebigkeitsreserve der erwerbstätigen Mitglieder bei der Beschwerdeführerin verbleibt, wenn eines der angeschlossenen Unternehmen zu einer Pensionskasse mit einem Beitragsprimatplan wechselt, kann in diesem Zusammenhang offen gelassen werden, wird doch im anschliessenden Satz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Teilliquidation die technischen Reserven (nur) im vom Gesetz verlangten Ausmass teilt. 7.2.3.3 Da die Beschwerdeführerin die vor der Teilliquidation vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss und das austretende Kollektiv unbestrittenermassen zur Bildung der fraglichen Rückstellung beigetragen hat, ist sie gestützt auf vorangegangene Erwägungen wieder anteilmässig zu bilden und dem Abgangsbestand mitzugeben (vgl. zum Ganzen statt vieler auch BGE 140 V 121 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.2, je mit Hinweisen). Insofern sind die vorinstanzlichen Verfügungen

A-141/2017 und A-331/2017 zu bestätigen und ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. 7.3 7.3.1 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin im selben Sinn die seitens der Vorinstanz verfügte anteilsmässige Mitgabe der Rückstellung für Risikoschwankungen für Aktivversicherte an den austretenden Bestand. Die jährlichen Risikoprämien seien so bemessen, dass sie die im langfristigen Durchschnitt zu erwartenden jährlichen Schäden deckten, könnten jedoch eine Häufung von Schadensfällen nicht auffangen. Für solche Schwankungen im Risikoverlauf habe sie die erwähnte Rückstellung gebildet und zwar gemäss versicherungstechnischem Bericht vom 8. Juni 2012 per 31. Dezember 2011 in der Höhe von 5% des Vorsorgekapitals der Aktivversicherten des Fortbestands bzw. von Fr. 1.943 Mio. Dieser Betrag sei lediglich für die verbleibenden Aktivversicherten gebildet worden. Die Expertin für berufliche Vorsorge habe es nach der als rechtmässig anerkannten Bilanzierungsmethode konsequenterweise unterlassen, für den gesamten Versichertenbestand vor Teilliquidation eine entsprechend erhöhte Rückstellung zu berechnen. Die für den Abgangsbestand gebildete Rückstellung sei aufgelöst und somit nicht aufgeteilt worden. Die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdegegner 2 und 3 und die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 stellen sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, die anteilsmässige Mitgabe dieser Rückstellung an den austretenden Bestand sei erforderlich. 7.3.2 7.3.2.1 Die Risikoschwankungsrückstellung für Aktivversicherte ist eine der in Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements vorgesehenen drei Komponenten der Rückstellung für Versicherungsrisiken. Diese wird gebildet, da Todesfall- oder Invaliditätsrisiken starken Schwankungen unterlägen und kurzfristig eine nicht prognostizierbare Häufung zu erheblichen finanziellen Belastungen führe, welche nur unvollständig mittels der jährlich eingenommenen Risikoprämie aufgefangen werden könnten. Die Bildung und Auflösung der Rückstellung für Risikoschwankungen erfolge periodisch im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz und zwar unter Berücksichtigung des tatsächlichen Risikoverlaufs und der maximal möglichen Schadensbelastung.

A-141/2017 und A-331/2017 7.3.2.2 Wie erwähnt sind Rückstellungen für Risiken, die auf der versicherten Person liegen, dem Abgangsbestand anteilsmässig mitzugeben, sofern die abgebende Vorsorgeeinrichtung die versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss und das austretende Kollektiv zur Bildung der fraglichen Rückstellung beigetragen hat (vgl. vorne E. 7.1.2., E. 7.2.2 und E. 7.2.3.2). Die Expertin erklärt im Teilliquidationsbericht vom 15. Juni 2012 zwar, dass keine entsprechenden versicherungstechnischen Risiken übertragen würden, da die Beschwerdeführerin die pendenten Invaliditätsfälle übernehme und den kollektiven Austritten demnach keinen Anteil an der Risikoschwankung für Versicherungsrisiken mitgebe (Ziff. 5.1.2). Anhand ihrer Begründung ergibt sich jedoch, dass sie die fragliche Rückstellung ungerechtfertigterweise mit jener für pendente Invaliditätsfälle gleichsetzt, welche in Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements erwähnt wird und auf welche hinten in E. 7.8 eingegangen wird. Es handelt sich bei der Rückstellung für Risikoschwankungen für Aktivversicherte wie bei der soeben behandelten Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung (vgl. vorangehende E. 7.2) um die Sicherung einer möglichen künftigen Entwicklung, die sowohl im Abgangs- als auch im Fortbestand eintreten kann. Da die Beschwerdeführerin die vor der Teilliquidation vorhandenen versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht länger tragen muss und das austretende Kollektiv zur Bildung der fraglichen Rückstellung beigetragen hat, ist sie ebenfalls wieder anteilmässig zu bilden und dem Abgangsbestand mitzugeben (vgl. zum Ganzen statt vieler auch BGE 140 V 121 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.2, je mit Hinweisen). Insofern sind die vorinstanzlichen Verfügungen zu bestätigen und ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. 7.4 Umstritten ist sodann eine weitere Komponente der Rückstellung für Versicherungsrisiken für Aktivversicherte, nämlich die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Leistungen aus der KEV gebildete Rückstellung in der Höhe von Fr. 4.863 Mio. Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 beantragen, von dieser Rückstellung sei gänzlich abzusehen, eventualiter sei sie zu reduzieren, während die Beschwerdegegnerin 1 eine Reduktion auf Fr. 1.328 Mio. beantragt und die Beschwerdegegner 4 und 5 auf Fr. 1.324 Mio. 7.4.1 7.4.1.1 Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, diese im Umlageverfahren finanzierte Krankentaggeldversicherung sei in Hinblick auf die Teilliquidation um einen Drittel erhöht worden, ohne dass ein entsprechender

A-141/2017 und A-331/2017 Anstieg der Leistungsfälle belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden sei. Es seien trotz der wesentlichen Erhöhung seitens des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin und der Expertin für berufliche Vorsorge keinerlei Angaben zum Schadensverlauf gemacht worden, was eine aufsichtsrechtliche Überprüfung geboten erscheinen liesse. Hinzu komme, dass die entsprechende Rückstellung vorsorgefremd und daher unzulässig sei – was schon im Jahr 2011 bekannt gewesen sein dürfte – und dementsprechend die einschlägige Reglementsbestimmung per 1. Januar 2015 aufgehoben worden sei. Eine Rückstellung für vorsorgewidrige Zwecke sei per se unzulässig und folglich in der Teilliquidationsbilanz nicht zu berücksichtigen. Andernfalls sei zumindest der effektive Kostenverlauf – d.h. die starke Abnahme der Leistungsfälle in den Jahren 2011 bis 2015 – zu berücksichtigen, um die von der Expertin berechnete Rückstellung auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen. Fest stehe, dass die Gesamtkosten der KEV noch während des weiterhin pendenten Verfahrens berechenbar geworden seien bzw. nun, da diese aufgehoben worden sei, definitiv feststünden. Dabei sei klar geworden, dass die fragliche Rückstellung zugunsten des Fortbestands um Fr. 3.5 Mio. zu hoch bemessen worden sei. Es handle sich diesbezüglich nicht um eine retrospektive Betrachtungsweise: Vielmehr sei die fragliche Erhöhung der Rückstellung im Zeitpunkt der Teilliquidation nicht sachlich begründet gewesen. Diese Tatsache sei jedenfalls in Anwendung von Art. 27g Abs. 2 BVV 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV2 und im Rahmen einer neu zu erstellenden Teilliquidationsbilanz zu berücksichtigen. 7.4.1.2 Die Beschwerdegegner 4 und 5 erklären im selben Sinn, bei der Festlegung der fraglichen Rückstellung hätte berücksichtigt werden sollen, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 die entsprechenden Verträge mit 93 % all ihrer Versicherten gekündigt hatte und sich somit die künftigen Prämien drastisch reduzieren würden. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei der Festlegung der Rückstellung nicht den vierfachen Prämienbetrag des Jahres 2011 als Bemessungsgrundlage heranziehen dürfen, sondern vielmehr die Rückstellung aufgrund der künftig wesentlich tieferen Beiträge und unter Berücksichtigung der laufenden Risikofälle berechnen sollen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin für die ab dem 1. Januar 2012 ausgetretenen Versicherten, soweit ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten war, noch leistungspflichtig gewesen sei. Jene Versicherten seien ab dem vorgenannten Zeitpunkt bereits bei ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen. Infolge des massiven Rückgangs der Aktivversicherten reduzierten sich die Leistungen der KEV in den Folgejahren denn auch drastisch, nämlich von Fr. 1‘215‘746.45 (2011) auf Fr. 122‘674.– (2014). Die Rückstellung hätte bereits aufgrund

A-141/2017 und A-331/2017 dieses Prämienrückgangs von der Vorinstanz kritisch hinterfragt werden müssen und wäre aufgrund von Art. 27g Abs. 2 BVV 2 anzupassen. Zurückzustellen wären ohnehin nur noch die Leistungen für die Jahre 2012 bis 2014. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin als Basis für ihre Berechnung alle 2011 noch Aktivversicherten einberechnet habe, fälschlicherweise also auch diejenigen ca. 7%, welche bei ihr verblieben seien. Es hätte daher maximal folgender Rückstellungsbedarf berechnet werden dürfen: 93% des Gesamtaufwands 2011 von Fr. 1‘215‘746.– + Fr. 1‘130‘643.– (85%, 2012) + Fr. 1‘064‘135.– (80%, 2013) + Fr. 931‘717.– (70%, 2014) = Fr. 3‘125‘895.–. Die Vorinstanz hätte somit den effektiven Schadensverlauf überprüfen müssen. Die effektiven Kosten für die Jahre 2012 bis 2015 hätten Fr. 1‘324‘586.– betragen, weshalb die Rückstellung auf diesen Betrag zu reduzieren sei. 7.4.1.3 Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 machen geltend, die Rückstellung für die KEV diene nicht der Absicherung von Todes- und Invaliditätsrisiken, wie in Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements erklärt werde, sondern allein der Finanzierung einer nicht zweckkonformen und damit widerrechtlichen Krankentaggeld-Versicherung der Beschwerdeführerin. Sie sei nicht vom Zweckartikel der Stiftungsurkunde gedeckt und verstosse gegen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) und sei daher im Rahmen der Teilliquidation nicht zu berücksichtigen. Falls sie doch zulässig sein sollte, sei sie betragsmässig mit Fr. 4.863 Mio. zu hoch bemessen worden. Zur Berechnung habe die Beschwerdeführerin auf das Jahr 2011 zurückgegriffen und die Leistungen vervierfacht. Praktisch der gesamte Bestand der Aktivversicherten sei aus der Beschwerdeführerin ausgetreten. Aufgrund der reglementarisch vorgesehenen Leistungsdauer von bis zu vier Jahren seien in den KEV-Leistungen 2011 Anspruchsberechtigte mit Anspruchsbeginn zwischen den Jahren 2008 bis 2011 enthalten. Folglich hätten die KEV-Leistungen an die Anspruchsberechtigten im Jahr 2011 ab dem Jahr 2012 drastisch abnehmen und ab dem Jahr 2015 vollständig entfallen müssen. Gemäss den einschlägigen Jahresberichten ergebe sich eine effektive Leistung von 2012 bis 2015 von Fr. 1.328 Mio., d.h. von nur einem Viertel der gebildeten Rückstellung. Somit sei der Fortbestand zu Unrecht begünstigt und damit das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden. Die Rückstellung sei dementsprechend unter Berücksichtigung des effektiven Risikoverlaufs zu reduzieren. Bei der gegebenen Entwicklung des Versichertenbestandes habe die Expertin für berufliche Vorsorge die eingetretene Bestandesverminderung bei der Bemessung der strittigen Rückstellung zu berücksichti-

A-141/2017 und A-331/2017 gen und hätte nicht unbesehen Ziff. 2.2.2 Abs. 3 des Rückstellungsreglements anwenden dürfen. Derart habe sie die FRP 2 verletzt, da sie die Entwicklung der Risiken nicht ansatzweise berücksichtigt habe. 7.4.1.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, zumindest für umhüllende Einrichtungen in der beruflichen Vorsorge sei über die 1. BVG-Revision hinaus anerkannt geblieben, dass sie nicht nur Leistungen in Wechselfällen des Lebens wie Alter, Invalidität und Tod erbringen würden, sondern auch in solchen, die zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn gehörten wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall etc. Sollten Leistungen im Bereich der zweiten Säule im weiteren Sinn nicht mehr vom gesetzlichen Begriff der beruflichen Vorsorge umfasst sein, wäre dies auf eine von Gesetzgeber oder Praxis vorgenommene Zweckverengung zurückzuführen. Sollte der Teilzweck deshalb heute nicht mehr zulässig sein, wäre die entsprechende Rückstellung ordnungsgemäss zu liquidieren und folglich mit der entsprechenden Leistungspflicht auf einen dem VAG unterstehenden Rechtsträger zu übertragen. Dadurch könnten demnach keine zusätzlichen freien Mittel geschaffen werden. Zwar müsse die Höhe der Rückstellung nicht schon allein deshalb richtig berechnet worden sein, weil die Expertin für berufliche Vorsorge sie ermittelt habe. Immerhin unterlägen die Experten für berufliche Vorsorge jedoch strengen regulatorischen Vorschriften und seien verpflichtet, fachlich hohe Standards einzuhalten. Nur wenn ernsthafte Gründe vorlägen, an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln, habe die Aufsichtsbehörde eine vertiefte Überprüfung vorzunehmen. Aus einer retrospektiven Betrachtungsweise abzuleiten, die Rückstellung sei überhöht, sei nicht sachgerecht, da die Rückstellung stichtagsbezogen zu bilden sei. Demnach sei ausschliesslich relevant, welches künftige Risiko sie für den Zeitraum ab dem Teilliquidationsstichtag abdecken müsse. Die fragliche Rückstellung sei reglementskonform gebildet worden: Die Expertin habe den Betrag auf der Grundlage der laufenden Risikofälle für eine Leistungsdauer von vier Jahren ermittelt, womit das maximale Risiko abgedeckt werde. Die fragliche Teilliquidation habe dazu geführt, dass sie praktisch keine KEV-Beiträge mehr eingenommen habe, da der grösste Teil der Aktivversicherten ausgetreten sei, womit sich deren Lohnsumme als Basis der Erhebung der KEV-Beiträge drastisch reduziert habe. Die laufenden Verpflichtungen seien hingegen bei ihr verblieben. Damit erweise sich die Höhe der Rückstellungen als sachlich begründet. Massgebender Anknüpfungszeitpunkt für eine Leistungspflicht sei der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und nicht das Ende der Lohnzahlung. Liege der erste Zeitpunkt im Jahr 2011, der zweite aber erst im Jahr 2012, bleibe sie

A-141/2017 und A-331/2017 für ganze vier Jahre leistungspflichtig. Der Versuch der Beschwerdegegner, die Leistungspflicht auf maximal drei Jahre zu beschränken, sei daher sachlich verfehlt. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Rückstellung nicht auch den Versicherten des Fortbestands dienen solle, wie es schon vor der Teilliquidation ständiger Praxis entsprach. Die Bildung der Rückstellung sei reglementskonform und entspreche ihrer langjährigen Praxis, welche nie beanstandet worden sei. 7.4.1.5 Die Vorinstanz hält fest, abgesehen von der fraglichen Zulässigkeit dieser Krankentaggeldversicherung, sei eine solche Versicherung insbesondere von der Lohnpolitik des Arbeitgebers bestimmt. Insoweit bestünden zwischen Fortbestand und Abgangsbestand nicht gleiche Verhältnisse, weshalb das Gleichbehandlungsgebot vorliegend keine Handhabe biete, die anteilsmässige Mitgabe dieser Rückstellung zu verlangen. Es erfolge insoweit keine Übertragung von Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung des Abgangsbestands. Bezüglich der fraglichen Höhe dieser Rückstellung sei zu bemerken, dass die reglementarischen Leistungsverpflichtungen zu honorieren und die laufenden Versicherungsfälle zu decken seien. Eine Auflösung dieser Rückstellung per 31. Dezember 2011 sei aufgrund der laufenden reglementarischen Verpflichtung unter dem Aspekt der Sorgfaltspflicht nicht opportun. Es sei Aufgabe des Stiftungsrates, unter Beizug der Expertin für berufliche Vorsorge die notwendige Höhe der Rückstellung zu bestimmen. Die vorliegende Rückstellung erscheine unter Berücksichtigung der Anzahl der Versicherten weder unverhältnismässig noch unangemessen hoch, weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, weitere Angaben zum effektiven Schadensverlauf einzuverlangen. 7.4.2 Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin betreffend KEV ist in Art. 11 ihres Vorsorgereglements wie folgt geregelt: Grundsätzlich haben Versicherte, welche infolge von Krankheit, Unfall oder Invalidität nach Ausschöpfung der arbeitsvertraglichen Leistungen über kein Erwerbseinkommen verfügen und für welche die Unternehmung KEV-Beiträge bezahlt, Anspruch auf KEV-Leistungen. Diese werden in Ergänzung zur Taggeld- und Rentenleistung aller übrigen Einrichtungen der sozialen und beruflichen Vorsorge ausgerichtet. Bei voller Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit betragen die Leistungen der KEV zusammen mit den übrigen, vorgenannten Versicherungsleistungen je in Prozenten des letzten massgebenden Jahreseinkommens:

A-141/2017 und A-331/2017 – 85% nach Erlöschen der Lohnzahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres – 85% im zweiten Kalenderjahr – 80% im dritten Kalenderjahr – 70% im vierten Kalenderjahr.

Die Beschwerdeführerin gewährte gestützt auf vorgenannte Bestimmung in Koordination mit den Leistungen der übrigen Sozialversicherungsträger denjenigen Versicherten, die infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität teilweise oder ganz arbeitsunfähig sind und über kein Erwerbseinkommen verfügen, für längstens vier Jahre KEV-Leistungen. Die KEV-Leistungen werden durch Risikobeiträge der Unternehmung und damit grundsätzlich im Umlageverfahren finanziert. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie seien so bemessen, dass sie den durchschnittlichen jährlichen Finanzierungsbedarf deckten. Um einen darüber hinausgehenden Leistungsbedarf decken zu können, habe sie die Rückstellung für Leistungen KEV gebildet. Ziff. 2.2.2 des Rückstellungsreglements sieht einen Sollbetrag in der Höhe der vierfachen jährlichen Leistungen aus der KEV vor. Weitere Informationen zur Art der Finanzierung der Versicherung liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin erklärt, der Betrag von Fr. 4.863 Mio. entspreche vier Jahresbeträgen der geschätzten notwendigen Mittel für die laufenden Risikofälle. 7.4.3 7.4.3.1 Die Lehre unterscheidet zwischen Leistungen bei bestimmten Wechselfällen des Lebens gemäss zweiter Säule im engeren Sinn wie Alter, Tod, Invalidität und im weiteren Sinn wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall (RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 13, S. 33). Damit ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob die Beschwerdeführerin auch Risiken im Bereich der beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn abdecken darf und ob die Rückstellung für die entsprechende Versicherung rechtmässig und die entsprechende Bestimmung des Rückstellungsreglements bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz zu berücksichtigen ist. 7.4.3.2 Lässt man mit der Vorinstanz zunächst die Frage offen bzw. geht man davon aus, dass die Reglementsbestimmung zulässig ist und wendet das Rückstellungsreglement entsprechend an, kann die Beschwerdeführerin, um die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf aufzufangen, wie erwähnt eine Rückstellung in der Höhe der vierfach jährlichen

A-141/2017 und A-331/2017 Leistungen der KEV bilden (vgl. vorangehende E. 7.4.2). Da die KEV-Versicherung im Umlageverfahren finanziert wird, sollten die jährlichen Beiträge die Leistungen grundsätzlich decken. Die Beiträge belaufen sich gemäss versicherungstechnischem Bericht vom 8. Juni 2012 auf 1 % der versicherten Lohnsumme und werden sowohl von der Arbeitgeberin als auch vom Arbeitnehmer geäufnet (Ziff. 1 des Anhangs zum Vorsorgereglement). 7.4.3.3 Wäre die Höhe der strittigen Rückstellung nicht angemessen, hätte dies Einfluss auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin und zwar unabhängig davon, ob sie rechtmässig gebildet oder gesetzeswidrig und allenfalls – aber nur im adäquaten Umfang – auf ein Versicherungsunternehmen nach VAG zu übertragen wäre. Fraglich ist also – nebst der rechtlichen Zulässigkeit der Rückstellungsbildung – ob die Höhe der strittigen Rückstellung unter den gegebenen Umständen bzw. im Hinblick auf die veränderte Struktur der Beschwerdeführerin angemessen ist. Dies hat die Vorinstanz bejaht, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdegegner vertieft auseinander zu setzen und genauere Abklärungen zu treffen. Irrelevant sind mit Bezug auf diese Frage ihre Ausführungen, wonach keine Risiken auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden und sich somit die Frage nach einer anteiligen Mitgabe nicht stelle. Auf die rechtliche Zulässigkeit der Rückstellungsbildung ist sie mit vorgenannter Begründung nicht eingegangen, obschon diese allenfalls – je nach Ausgang der Prüfung und der sich entsprechend stellenden Folgen – die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin ebenfalls beeinflussen kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit in diesem Punkt im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vertieften Abklärung an die mit der tatsächlichen Lage besser vertraute und daher dazu besser geeignete Vorinstanz zurückzuweisen, zumal das Bundesverwaltungsgericht Fragen, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht entschieden hat, im Beschwerdeverfahren nicht beurteilen darf (vgl. vorne E. 2 und zur Rückweisung allgemein statt vieler Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Damit dringen die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdegegner 4 und 5 sowie die Beschwerdegegnerinnen 6-8 mit ihren Anträgen durch bzw. obsiegen in diesem Punkt praxisgemäss (vgl. statt vieler BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). 7.5 Streitpunkt ist sodann auch die letzte Komponente der Rückstellung für Versicherungsrisiken für Aktivversicherte: Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, die Rückstellung für den Risikoausgleich Ergänzungskasse

A-141/2017 und A-331/2017 X._______ sei anteilsmässig dem Abgangsbestand zuzuweisen, eventualiter sei diese Rückstellung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Die Beschwerdegegner 4 und 5 beantragen, sie sei von Fr. 6.863 Mio. auf Fr. 1.372 Mio. zu reduzieren und die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 fordern, von der Bildung dieser Rückstellung sei gänzlich abzusehen, eventualiter sei sie zu reduzieren. 7.5.1 7.5.1.1 Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegner 4 und 5 erklären, diese Rückstellung sei unangemessen hoch und hätte entsprechend der Reduktion des Versichertenbestands in der Ergänzungskasse X._______ mit einhergehender Senkung der versicherten Lohnsumme auch um 80% reduziert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärt weiter, die seitens der Ergänzungskasse X._______ geleisteten Beiträge hätten 2011 Fr. 138‘300.– und 2012 Fr. 24‘000.– betragen. Alleine damit könne die Rückstellung kaum finanziert worden sein, es müssten folglich auch Mittel der Beschwerdeführerin darin geflossen sein. Die Einlagen der Ergänzungskasse X._______ seien weder belegt noch im versicherungstechnischen Bericht 2011 vom 8. Juni 2012 erwähnt. 7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 erklären, die strittige Rückstellung sei per 31. Dezember 2012 aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin habe mit deren Bildung gegen das VAG und den Zweckartikel der eigenen Stiftungsurkunde verstossen. Sie unterstehe nicht der Versicherungsaufsicht und habe daher die Risiken anderer Vorsorgeeinrichtungen nicht übernehmen können. Im Übrigen stehe die Rückstellung im Widerspruch zu Art. 67 Abs. 1 BVG und verletze Art. 65b BVG. Die seit 2007 belegten Prämienbeträge der Ergänzungskasse würden jährlich rund Fr. 150‘000.– betragen. Somit sei offensichtlich, dass in den Jahren 2004 bis 2011 auf der Grundlage des Prämienertrags keine Rückstellung in der Höhe von Fr. 6.863 Mio. hätte finanziert werden können, sondern lediglich in der Höhe von Fr. 1.2 Mio. abzüglich Leistungen. Dieser Sachverhalt sei durch die Vorinstanz entsprechend abzuklären, sofern sich die Rückstellung überhaupt als zulässig erweise. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückstellung einen Bezug zum Risikoverlauf der Beschwerdeführerin habe. Soweit nachvollziehbar, diene sie allein der Deckung des Versicherungsrisikos einer anderen Vorsorgeeinrichtung, was nicht reglementskonform und damit unzulässig sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin nicht belegt, wann die angeblichen Einlagen in der Höhe von Fr. 6 Mio. geleistet worden seien.

A-141/2017 und A-331/2017 7.5.1.3 Die Beschwerdeführerin erklärt nebst den wie mit Bezug auf die Rückstellung für Leistungen KEV allgemein gemachten Ausführungen zum Vorsorgezweck (vgl. dazu vorne E. 7.4.1.4), sie habe sich gegenüber der Ergänzungskasse X._______ verpflichtet, deren Risikoleistungen sicherzustellen, soweit diese einen Selbstbehalt übersteigen würden. Die strittige Rückstellung sei aufgrund einer Verpflichtung gegenüber einer Drittpartei zu bilden und mit einem angemessenen Betrag zu bilanzieren. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der Stop-Loss-Vertrag den einschlägigen regulatorischen Bestimmungen entspreche oder nicht. Einwendungen gegen dessen Rechtmässigkeit seien daher ungeeignet, ihre Verpflichtung gegenüber der Ergänzungskasse X._______ grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Höhe der Rückstellung entspreche dem Saldo von Einnahmen und Ausgaben; sie habe für diesen Risikoausgleich jährliche Prämien und darüber hinaus zwei Einlagen im Gesamtbetrag von annähernd Fr. 6 Mio. erhalten. Per Ende 2011 habe sich der Saldo dieser Rückstellung auf Fr. 6.863 Mio. belaufen. Dass die fragliche Rückstellung durch Mittel der Ergänzungskasse X._______ finanziert worden sei, ergebe sich sowohl aus ihrer Jahresrechnung 2006 (Betriebsrechnung S. 4, Ertrag aus Rückversicherung Ergänzungskasse/Risikogewinn: 2006 Fr. 2‘260‘618.–, 2005 Fr. 3‘937‘024.–) als auch aus derjenigen der Ergänzungskasse X._______ (Betriebsrechnung S. 4, Versicherungsaufwand/Einmaleinlage an Rückversicherung: 2006 Fr. 2‘138‘618.–, 2005 Fr. 3‘845‘024.–). Die beiden Jahresrechnungen 2014 dokumentierten sodann die erfolgte Rücküberweisung der Einlagen im Betrag von Fr. 5‘983‘642.– (S. 4 Betriebsrechnung Ergänzungskasse X._______). 7.5.1.4 Die Vorinstanz erklärt lediglich, diese Rückstellung sei aus Mitteln der Ergänzungskasse X._______ geäufnet worden, weshalb deren Höhe bzw. deren Risikoverlauf keiner näheren Überprüfung bedürfe. 7.5.2 7.5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. Januar 2004 mit der Ergänzungskasse X._______ eine Rückversicherungsvereinbarung abgeschlossen, wonach sie ihr gegen Entrichtung einer Prämie eine Stop-Loss- Deckung gewährte. Gemäss Ziff. 2.2.2 Rückstellungsreglement wird die fragliche Rückstellung durch die bezahlten Rückversicherungsbeträge der Ergänzungskasse X._______ geäufnet. Allfällige Versicherungsleistungen werden dieser Rückstellung belastet. Die Höhe der Rückstellung bzw. eine allfällige Auflösung nicht mehr benötigter Mittel werde im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz sowie der maximal möglichen Schadensbelastung überprüft.

A-141/2017 und A-331/2017 7.5.2.2 Die Expertin hält in ihrem Teilliquidationsbericht vom 15. Juni 2012 fest, die der Ergänzungskasse X._______ von der Beschwerdeführerin gewährte Stop-Loss-Rückdeckung bleibe weiterhin bei der Beschwerdeführerin bestehen. Es würden keine versicherungstechnischen Risiken übertragen, womit kein Anspruch des Abgangsbestands auf Mitgabe der entsprechenden Rückstellung bestehe (Ziff. 5.1.2 i.f.). 7.5.3 Da die Beschwerdeführerin mit Beilagen zum Schreiben vom 27. März 2018 belegen konnte, dass die strittige Rückstellung wie reglementarisch vorgesehen vollumfänglich aus Mitteln der Ergänzungskasse X._______ geäufnet wurde, kann die Frage nach der Rechtmässigkeit vorgenannter Vereinbarung und der betreffenden Rückstellung sowie ihrer reglementarischen Grundlage im vorliegenden Verfahren mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Wurde die strittige Rückstellung nämlich aus Drittmitteln geäufnet, so hat das austretende Kollektiv nichts zu deren Bildung beigetragen und es besteht somit ohnehin kein Anspruch auf eine anteilige Mitgabe (vgl. Art. 27h Abs. 1 BVV 2 und vorne E. 7.1.2 und E. 7.2.2; vgl. auch vorne E. 7.2.3.3). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid demnach zu bestätigen und die entsprechenden Anträge der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdegegner 4 und 5 sowie der Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 sind abzuweisen. 7.6 Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin auf die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz verzichtet, weil sie davon ausging, der mit der Y._______ AG abgeschlossene Einlagenvertrag erlaube es ihr, davon abzusehen. Im Nachgang an BGE 141 V 589, wonach der Abschluss dieses Einlagenvertrags keinen gleichwertigen Ersatz für die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz darstelle (E. 4.5), senkte der Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 22. Januar 2016 gestützt auf das Kurzgutachten vom 18. Januar 2016 der P._______ AG den technischen Zinssatz von 3.5 % gemäss ursprünglicher Jahresrechnung 2011 auf 2.25 % mit Bildung einer entsprechenden Rückstellung in der Höhe von Fr. 85‘197‘300.– per 31. Dezember 2011, womit sich der Fehlbetrag erhöhte bzw. der Deckungsgrad von 93.5 % auf 89.1 % verringerte (vgl. ergänzenden Bericht zur Teilliquidation per 31. Dezember 2011 vom 29. Februar 2016, Ziff. 4.3 und Anhang 1). Die Vorinstanz beurteilt diese Vorgehensweise als rechtmässig.

A-141/2017 und A-331/2017 7.6.1 7.6.1.1 Die Beschwerdegegner 4 und 5 erachten die Senkung des technischen Zinssatzes von 3.5 % gemäss ursprünglicher Jahresrechnung 2011 auf 2.25 % mit entsprechender Bildung von Rückstellungen, welche einen zusätzlichen Rückgang des Deckungsgrads von 93.5 % auf 89.1 % zur Folge hätten, als wenig wirkungsvolle, unverhältnismässige und nicht marktgerechte Massnahme, die im Übrigen zulasten der austretenden Destinatäre ginge, indem deren Austrittsleistung in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes prozentual stärker gekürzt werde. Den bundesgerichtlichen Vorgaben könne auch mit einer Senkung des technischen Zinssatzes auf 3 % per Ende 2011 unter Bildung einer entsprechend niedrigeren Rückstellung Genüge getan werden. Sie machen geltend, der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin habe den Umstand, dass sich der Einlagenvertrag wesentlich erhöhend auf die Risikofähigkeit auswirke, zu wenig berücksichtigt. Mit seinem Beschluss, trotz guter finanzieller Lage den technischen Zinssatz rückwirkend per Ende 2010 auf 2.25 % zu senken, werde der Deckungsgrad zulasten des Abgangsbestands per 31. Dezember 2011 auf 89.1 % reduziert. 7.6.1.2 Die Beschwerdegegnerinnen 6 bis 8 machen geltend, mit der Festlegung des technischen Zinssatzes auf 2.25 % anstelle auf einer Basis von 2.7 % verletze die Beschwerdeführerin Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements sowie Art. 2 f. des Anlager

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