Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-1402/2019
Urteil v o m 3 . Dezember 2019 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung; Kostenverfügung.
A-1402/2019 Sachverhalt: A. Am 13. November 2018 teilte ein Verwender eines Bügeleisens dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) telefonisch mit, dass Teile des Bügeleisens beim Gebrauch zu schmelzen begannen. Er dokumentierte dies anschliessend mit entsprechenden Fotos und einem Kaufbeleg, woraus hervorgeht, dass der Verwender das Bügeleisen bei der A._______ AG erworben hatte. Mit Schreiben vom 30. November 2018 forderte das ESTI die A._______ AG auf, den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses zu erbringen und ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zuzustellen. Zudem verlangte sie einen Prüfbericht des Herstellers und die Beantwortung von zwei Fragen zum Bügeleisen. Diese Aufforderung erfolgte unter Hinweis, dass eine sicherheitstechnische Prüfung angeordnet werde, falls die verlangten Unterlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder nicht vollständig beigebracht würden, und die A._______ AG als Wirtschaftsakteurin die Kosten dafür trage. Auch wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass das ESTI eine Gebühr zur Abgeltung der Aufwendungen verlange, wenn sich herausstelle, dass das Erzeugnis nicht den Vorschriften entspricht, bzw. für Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen. B. Am 7. Januar 2019 erhielt das ESTI eine Konformitätserklärung für das entsprechende Bügeleisen und die A._______ AG teilte ihm mit, dass sie schon früher überhitzte Bügeleisen gehabt habe, die jeweils repariert worden seien und heute immer noch funktionieren würden. C. Mit E-Mail vom 5. Februar 2019 teilte das ESTI gegenüber der A._______ AG mit, die eingereichte Konformitätserklärung genüge nicht in allen Teilen den inhaltlichen Anforderungen und die verlangten Prüfberichte würden vollständig fehlen. Die A._______ AG reichte daraufhin am 18. Februar 2019 eine weitere Konformitätserklärung sowie verschiedene technische Datenblätter nach. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 schloss das ESTI die Angelegenheit mit einer Kostenverfügung ab und auferlegte der A._______ AG aufgrund der Kontrolle des Erzeugnisses den Betrag von Fr. 920.–.
A-1402/2019 E. Mit Eingabe vom 20. März 2019 erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Kostenverfügung. Zur Begründung führt sie an, sie habe die Kontrolle des Bügeleisens nicht in Auftrag gegeben, weshalb die Kostenrechnung doch an die Firma, die den Auftrag erteilt habe, zu senden sei. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin verkenne den Mechanismus der Marktüberwachung für elektrische Erzeugnisse. Sie führe Stichproben durch und verfolge begründete Hinweise, wenn ein Niederspannungserzeugnis nicht den Vorschriften entspreche. Dabei entstehe ein nicht unerheblicher Aufwand, für den die Beschwerdeführerin aufzukommen habe. G. Die Beschwerdeführerin reicht zu diesen Ausführungen keine Schlussbemerkungen ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
A-1402/2019 was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) erlassen. Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a NEV bestimmt, dass Niederspannungserzeugnisse im Sinne von Art. 1 NEV (nachfolgend: Produkt) auf dem Markt nur dann im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden dürfen, wenn sie den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit entsprechen. Dies muss sodann aus einer Konformitätserklärung hervorgehen, welche durch jene Wirtschaftsakteurin (u.a. die Händlerin), welche ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, vorzulegen ist (Art. 8 Abs. 1 NEV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c NEV). Gemäss Art. 23 NEV kontrolliert die Kontrollstelle, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie
A-1402/2019 führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht (Abs. 2). Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, die Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und insbesondere alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft auch die Bezeichnung der weiteren Wirtschaftsakteurinnen in der Handelskette (Abs. 4). Art. 25 Abs. 4 NEV bestimmt im Weiteren, dass die Wirtschaftsakteurin die Kosten der Prüfung zu tragen hat, wenn die eingeforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung ergibt, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht. Insbesondere erhebt die Kontrollstelle eine Gebühr für die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kontrollen und Verfügungen, welche bei der Überprüfung von Produkten betrieben werden (Art. 27 Abs. 1 NEV). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin war als Händlerin des durch die Vorinstanz beanstandeten Produktes tätig und ist demzufolge ohne Weiteres als Wirtschaftsakteurin im Sinne der Verordnung zu bezeichnen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c NEV). Die Vorinstanz ist zudem zuständige Behörde (vgl. Art. 4 Abs. 1 NEV). Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz erstmals am 30. November 2018 aufgefordert, die Konformitätserklärung mit den in Art. 8 Abs. 4 Bst. c NEV aufgeführten Angaben sowie Prüfberichte des Herstellers oder einer Prüfstelle über die elektrische Sicherheit nach internationalen oder schweizerischen Normen bis am 15. Januar 2019 einzureichen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 NEV). Die von der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2019 eingereichte Konformitätserklärung genügte nicht vollständig den inhaltlichen Anforderungen und der Prüfbericht bzgl. der massgeblichen technischen Normen fehlte vollständig, was die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. Februar 2019 mitteilte. Sie wurde erneut gebeten, die fehlenden Angaben zur Konformitätserklärung und den Prüfbericht nach den Normen EN 603351-1 und EN 60335-5-3 bis zum 22. Februar 2019 einzureichen. Selbst nach dieser zweiten Aufforderung fehlten verschiedene Angaben (z.B. Messresultate, Komponentenliste, Details über durchgeführte Prüfungen, Prüfungsdatum etc.), die die vollständige Einhaltung der Sicherheitsnormen des Bügeleisens nachweisen würden. Da in der nachgereichten Konformitätserklärung die Einhaltung der aktuellen Sicherheitsnormen bestätigt wurde und die Vorinstanz davon ausging, dass der Hersteller die vollständigen Prüfberichte besitze,
A-1402/2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende Prüfung und betrachtete die Angelegenheit als erledigt. 4.2 Die Kontrolltätigkeit der Vorinstanz findet von Gesetzes wegen statt und geschieht stichprobenartig sowie laufend auf Initiative der Behörde selbst oder aufgrund eines Hinweises Dritter (vgl. Art. 21 Ziff. 2 EleG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 NEV und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [ESTI-Verordnung, SR 734.24]). Zudem muss eine Gebühr bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorats verursacht (Art. 7 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Die Vorinstanz leitete aufgrund von belegten Hinweisen eines Dritten zu Recht ein Prüfverfahren ein. In der Folge verzichtete sie trotz weiterhin fehlender Dokumente auf eine weitergehende Prüfung, da sie davon ausging, dass der Hersteller die vollständigen Prüfberichte besitze. Die Beschwerdeführerin verursachte aber mit dem Handel des beanstandeten elektrischen Erzeugnisses eine Prüfung durch die Vorinstanz. Die Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Beschwerdeführerin sind deshalb erfüllt (vgl. Art. 8 Abs. 1 NEV sowie Art. 23 Abs. 1 NEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 4 NEV). 4.3 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht eine Gebühr für die von ihr betriebenen Aufwendungen, insbesondere für den Erlass der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe dieser Gebühr gerechtfertigt ist, wobei sich die Ansätze nach den Bestimmungen der ESTI-Verordnung richten (Art. 27 Abs. 1 NEV). Die Vorinstanz weist einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden zur Bearbeitung des Dossiers aus, woraus sich unter Berücksichtigung verschiedener Stundenansätze des Inspektors (vier Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.–) sowie des Abteilungsleiters (eine Stunde zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–) einen Totalbetrag von Fr. 920.– ergibt. 4.4 Die Vorinstanz erhebt eine Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b NEV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung darf die Gebühr höchstens Fr. 3'000.– betragen und bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 4.5 Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 920.– bewegt sich im unteren Drittel der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des
A-1402/2019 erfolgten Schriftenverkehrs mit mehreren Aufforderungen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, der Prüfung dieser Unterlagen und dem Erlass der angefochtenen Verfügung erscheint der betriebene Aufwand gerechtfertigt und die erhobene Gebühr von Fr. 920.– angemessen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kontrolltätigkeit der Vorinstanz rechtmässig erfolgte und die auferlegte Gebühr angemessen erscheint. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen sind. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-1402/2019 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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