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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2023 A-1102/2022

16 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,008 parole·~20 min·2

Riassunto

Datenschutz | Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-1102/2022

Urteil v o m 1 6 . M a i 2023 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Tobias Egli.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS.

A-1102/2022 Sachverhalt: A. A._______ reichte am 30. Januar 2021 sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. B. Das Staatssekretariat für Migration SEM trat am 18. März 2021 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Mai 2021 reichte A._______ ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er machte unter anderem geltend, er sei ein Krio und würde aus dem Dorf (...) in Sierra Leone stammen. C. Das SEM nahm daraufhin das Asylgesuch wieder auf. Am 30. Juni 2021 hörte es A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar war, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffern 1–6). In Ziffer 7 des Dispositivs stellte das SEM die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wie folgt fest: «(…)». Zudem versah es den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. E. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, im ZEMIS seine Staatsangehörigkeit mit «Sierra Leone» einzutragen. Eventualiter sei Dispositivziffer 7 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er die Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde der Beschwerdeführer

A-1102/2022 aufgefordert, seine Rechtsbegehren zu klären und gegebenenfalls rechtsgenüglich zu begründen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass die Beschwerde allein den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung) betreffe. G. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 28. März 2022 dahingehend, dass sich die Beschwerde einzig gegen den ZEMIS- Eintrag richte. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2022 wurde das Beschwerdeverfahren von der Abteilung IV an die Abteilung I umgeteilt. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Sie macht namentlich geltend, dass sie die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teile, wonach dieser aufgrund seines Gesundheitszustandes und der langen Landesabwesenheit praktisch nichts über sein angebliches Heimatland wisse. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Frau MLaw Lara Märki als unentgeltliche Verbeiständung ab. K. Mit Replik vom 11. Juli 2022 bzw. Duplik vom 10. August 2022 hielten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. L. Am 24. Januar 2023 teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2022 verschwunden sei. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-1102/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

A-1102/2022 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG – glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie

A-1102/2022 gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher –, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 4. Der Vorinstanz obliegt der Beweis, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist respektive beim Beschwerdeführer zu Recht auf «Staat unbekannt» lautet. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Ausserdem ist der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteile des BVGer D-3730/2019 vom 15. April 2021 E. 5.1 und A-8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.5). 4.1 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität ein. Die Vorinstanz stützt sich sodann in ihrer Einschätzung auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu ermitteln, ob entweder die Richtigkeit des

A-1102/2022 Eintrags «Staat unbekannt» oder die sierra-leonische Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Die Vorinstanz hat den ursprünglichen Eintrag der Nationalität im ZEMIS von «Sierra Leone» auf «Staat unbekannt» abgeändert. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beschwerdeführer kaum Kenntnisse über sein angebliches Heimatland Sierra Leone besitze. Er sei seiner Pflicht, rechtsgenügende Ausweispapiere einzureichen, bis heute trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Seine Identität und namentlich seine Staatsangehörigkeit stünden somit nicht fest. Es bestünden erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit. Beim Vorbringen, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, handle es sich um eine blosse Parteiauskunft, die der Beschwerdeführer weder beweisen noch glaubhaft machen könne. Über sein angebliches Herkunftsland habe er einzig die Daten des Bürgerkriegs, eine der verbreiteten Ethnien sowie teilweise die Landesflagge und die Nachbarstaaten Sierra Leones gewusst. Darüber hinaus habe er jedoch selbst elementare Fragen wie die Namen der Währung, der Provinzen oder der grössten Städte nicht oder nur falsch beantworten können. Das Nichtwissen über seine Herkunftsregion sei trotz angeblicher Bildungsferne realitätsfremd. Es sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme. Die Vorinstanz vermutet, dass der Beschwerdeführer sich teilweise bewusst als ungebildeter und kränker ausgegeben habe, als er tatsächlich sei. Als Beispiel dafür seien seine Ausführungen zum Reiseweg nach Europa zu nennen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er zuerst von Sierra Leone bis «nach […]» geflohen sein. Nach ungefähr fünf Jahren dort sei er in einem Zug versteckt nach Genua gefahren. Auf Vorhalt hin habe er sich korrigiert, er sei rund zwei Monate lang in einem Schiff verborgen bis nach Italien unterwegs gewesen. Auf Rückfrage hin habe er bekräftigt, per Schiff gereist zu sein. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, dass er den Unterschied zwischen einem Zug und einem Schiff nicht kenne. Die Schilderungen zu den Reiseumständen erachtet die Vorinstanz als widersprüchlich und realitätsfremd und sie widersprächen der allgemeinen Erfahrung. Auch ein älterer, kranker und ungebildeter Mann bemerke alleine wegen der optischen Erscheinung einen deutlichen Unterschied zwischen den beiden Verkehrsmitteln. Auf den Umstand hingewiesen, dass in seiner Reiseschilderung rund 25 Jahre fehlen würden, habe der Beschwerdeführer bloss gemeint, er könne sich nicht mehr an diese Zeit unterwegs erinnern, weil er sehr viel gelitten habe.

A-1102/2022 Ein weiteres Beispiel seien die unglaubwürdigen und ausweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht vor den Soldaten, die ihn angeblich am Kopf und an der Schulter verwundet hätten. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, sich weit zurückliegende Daten zu merken, würde seine spontane und richtige Nennung der Dauer des Bürgerkriegs in Sierra Leone von 1991 bis 2002 zeigen. Die Vorinstanz habe im vertraulichen Dokument «Hintergrundinformation betreffend Länderwissen» ausführlich und mit Quellenangaben belegt dargelegt, was die Erwartungen an den Beschwerdeführer zum Länderwissen seien und was er richtig oder falsch beantwortet habe. Bei der Beurteilung sei sein Gesundheitszustand berücksichtigt worden. Ausserdem sei sie nicht mit der Feststellung in der Beschwerde einverstanden, wonach der Beschwerdeführer Bescheid über die Örtlichkeiten in seiner angeblichen Heimatregion und die Lage von (…) und (…) gewusst habe. Zur in der Anhörung benutzten Sprache habe sie sich schon in der internen Aktennotiz über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Es stehe insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer seine Identität gegenüber den Behörden nicht offenlegen wolle. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt, im ZEMIS sei «Sierra Leone» als seine Staatsangehörigkeit einzutragen. Er moniert, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Ausführungen zu Sierra Leone ungenügend sein sollten. So habe er angegeben, zur Volksgruppe der Krio zu gehören, deren Sprache er auch spreche. Ebenfalls sei die Anhörung in Krio durchgeführt worden. Anhand des Protokolls lasse sich ersehen, dass die Anhörung unter sprachlichem Gesichtswinkel ohne Probleme habe durchgeführt werden können. Krio werde nur in Sierra Leone gesprochen. Darüber hinaus seien die Angaben zu den Örtlichkeiten in Sierra Leone zutreffend gewesen, er habe über die Lage von (…) und (…) berichten können. Zudem sei es für ihn nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Angaben zu den Umständen seiner Flucht unglaubwürdig oder ausweichend sein sollten. Er habe immer wieder auf die ihm von den Soldaten zugefügten Kopfverletzungen hingewiesen und auf seine Narbe links vom Hals gezeigt. Diese Verletzungen seien mit überaus traumatischen Erlebnissen verbunden. Hinsichtlich seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinem Reiseweg macht er geltend, er habe einen Schlaganfall «unbekannter Ätiologie» erlitten. Eine Begleiterscheinung eines Schlaganfalls könne eine Sprachstörung (Aphasie) sein. Nebst anderen Aphasie-Störungen gebe es auch die sog. anamnestische Aphasie, eine Wortfindungsstörung. Mit seiner

A-1102/2022 Aussage, es gebe eine Zugsverbindung zwischen Guinea und Italien, habe er zwar die richtige Vorstellung einer Verkehrsverbindung gehabt, allerdings habe er anstelle von «Schiff» nur das Wort «Zug» für das Verkehrsmittel finden können. Zudem bringt er vor, dass auch Traumata und Stress zu Gedächtnislücken von wenigen Minuten, aber auch von ganzen Jahrzehnten führen könnten. Unter diesem Blickwinkel erscheine es als durchaus plausibel, dass er sich über einen Zeitabschnitt von 25 Jahren, während dem er sehr gelitten habe, nicht mehr erinnern könne. Ebenso leide er an Diabetes, was sich ebenfalls negativ auf sein Gedächtnis auswirke. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass an ihn nicht dieselben Erwartungen hinsichtlich «Erinnerungsvermögen etc.» gestellt werden dürfen wie an einen «’normalen’ Prüfling». Entsprechend seien die Erwartungen an sein Länderwissen anzupassen. 4.4 Der Beschwerdeführer kannte die Daten des Bürgerkriegs in Sierra Leone und er konnte eine der meistverbreiteten Ethnien des Landes nennen. Weitere Ethnien Sierra Leones kannte er jedoch nicht. Zur Landesflagge und den Nachbarstaaten Sierra Leones wusste er nur teilweise Bescheid. Die Landeswährung war ihm nicht bekannt und Fragen zu den Provinzen sowie den grössten Städten des Landes konnte er entweder nicht oder nur falsch beantworten. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, wann Sierra Leone seine Unabhängigkeit erlangte. Auch seine Aussagen zu den Örtlichkeiten in seiner angeblichen Heimatregion und die Lage von (…) und (…) erweisen sich als unstimmig (SEM-Akte […]). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach solche Fragen zu den elementaren Kenntnissen des von ihm geltend gemachten Heimatlands auch eine eher ungebildete Person zu beantworten in der Lage sein sollte, erscheint plausibel. Dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, nur eine geringe Schuldbildung aufweist und Sierra Leone angeblich bereits als junger Erwachsener verlassen hat, wurde von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Länderkenntnisse über Sierra Leone bereits berücksichtigt. Folglich wurden an ihn – entgegen seinem Vorbringen – nicht dieselben Anforderungen wie an einen gesunden Asylsuchenden gestellt. Auch seine Ausführungen zum Reiseweg und zu den ungefähr 25 Jahren nach seiner Flucht erweisen sich als wenig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer ist nach unbestrittenen Angaben im Jahr (…) in Sierra Leone geboren. Er bringt vor, er habe seine Heimat im Alter von gut 20 Jahren verlassen. Die folgenden ca. fünf Jahre habe er sich in (…) aufgehalten, bis er schliesslich nach Europa geflohen sei. Anschliessend habe er 12 bis

A-1102/2022 15 Jahre in Italien verbracht. Heute ist er (…) Jahre alt. Für die Lücke von ca. 25 Jahren macht der Beschwerdeführer keine Aussagen zu seinem Aufenthalt. Er macht lediglich geltend, er habe in dieser Zeit sehr gelitten, weshalb er sich nicht mehr auf diesen Zeitabschnitt zurückerinnern könne (SEM-Akte […]). Eine solch beachtliche, totale Lücke in seinem Erinnerungsvermögen mit der pauschalen Begründung zu erklären, er habe in dieser Zeit sehr gelitten, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass er zunächst angab, mit dem Zug von Guinea nach Genua gereist zu sein, diese Aussage jedoch später korrigierte sowie die Aussage, er kenne den Unterschied zwischen einem Zug und einem Schiff nicht (SEM-Akte […]), lassen zusätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen aufkommen. Hinsichtlich der Flucht aus Sierra Leone fallen seine Angaben ebenfalls widersprüchlich und vage aus. Währenddem er bei der Anhörung vom 30. Juni 2021 zu Protokoll gab, er sei damals vor Mitglieder der Regierungstruppe geflüchtet, weil er nicht Soldat werden wollte und er sei auch von diesen Soldaten verletzt worden (SEM-Akte […]), brachte er im Wiedererwägungsgesuch vom 15. Mai 2021 vor, er stamme aus einer Pastorenfamilie und sei deshalb von Rebellen verfolgt und verletzt worden. Hinsichtlich der an der Anhörung vom 30. Juni 2021 verwendeten Sprache ist Folgendes festzuhalten: Zwar wurde im Protokoll vermerkt, dass die Anhörung in Krio durchgeführt worden sei. Gemäss interner Aktennotiz ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer anderen Sprache bedient hat und demzufolge der Protokollvermerk nicht korrekt ist. Aufgrund dieser unklaren Umstände muss dieser Aspekt aber offenbleiben. 4.5 In einer Gesamtwürdigung erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem von ihm geltend gemachten Heimatland – das er im Alter von gut 20 Jahren verlassen haben soll – bis auf wenige Ausnahmen als vage, unvollständig oder sogar als falsch. Die wenigen zutreffenden Angaben, namentlich zu den Bürgerkriegsjahren in Sierra Leone, vermögen am Gesamtbild nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung ist den Aussagen eine geringe Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Die Qualität seiner Ausführungen reicht damit inhaltlich nicht aus, um Sierra Leone als sein Herkunftsland anzunehmen. Welcher Sprache er sich in der Anhörung konkret bedient hat, ist vor dem Hintergrund der mangelhaften Substanz und Widersprüchlichkeit in seinem Aussageverhalten nicht weiter von Belang. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach aufgrund seines beschränkten Wissens über seine angebliche Herkunftsregion darauf zu schliessen ist, dass er nicht aus Sierra Leone

A-1102/2022 stammt, erweist sich somit als schlüssig. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Nationalität wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste. Angesichts der unklaren Lage hinsichtlich seiner Herkunft erscheint der Entscheid der Vorinstanz, die Nationalität des Beschwerdeführers als unbekannt zu bezeichnen, als sachgerecht. Einen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz bereits angebracht. 5. Für den Fall, dass Zweifel an seiner sierra-leonischen Staatsangehörigkeit bestehen, beantragt der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Diesfalls seien ein LINGUA-Gutachten oder weitere Abklärungen durchzuführen. Bei einer LINGUA-Analyse handelt es sich um eine Sprach- und Herkunftsanalyse, in der die sprachlichen Fähigkeiten sowie landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 6.3.1). 5.1 Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG sind die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3 m.w.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-394/2021 vom 27. April 2021 E. 5.5.1 und A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2, jeweils m.w.H.). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn es das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auszugehen. Die Erstellung sogenannter LINGUA-Analysen oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung unter Umständen

A-1102/2022 durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2015/10 E. 5.2 ff., 2014/12 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher LINGUA- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-2548/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2). Dies ist vorliegend aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu bejahen (siehe oben E. 4.5 f.). Eine weitere Abklärung mittels LINGUA-Analyse erweist sich sodann auch nicht als geeignetes Mittel zur Feststellung der Staatsangehörigkeit: Mittels LINGUA-Analyse lässt sich nur der überwiegende Sozialisierungsraum, nicht aber eine Staatsangehörigkeit beurteilen (BVGE 2014/12 E. 5.3; Urteile des BVGer E-2548/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2 und A- 8025/2016 vom 12. Juni 2017 E. 6.3.2). In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf das Einholen einer LINGUA-Analyse verzichtet werden (vgl. dazu auch BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) und die Angelegenheit ist nicht zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993

A-1102/2022 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1102/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Tobias Egli

A-1102/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1102/2022 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([…]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)

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