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94 3.6 Die Tatbestände der Veruntreuung und des Betrugs unterliegen den gleich schweren Strafdrohungen (siehe oben E. 3.2.1 und 3.2.2). Diesbezügliche Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton St. Gallen. Dort liess die Geschädigte zwar ihre Strafanzeige einreichen, liegt aber keiner der in Frage kommenden Handlungsorte. Keiner der zur Diskussion stehenden Tatortkantone (Zürich/Zug) hat bisher Verfolgungshandlungen vorgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist hier somit weder aufgrund der Schwere der Strafdrohung noch gestützt auf das forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Besteht bei dieser Ausgangslage auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; siehe zuletzt auch TPF 2024 103 E. 3.2 und 4.2). Die Täuschungshandlung eines möglichen Betrugs muss vorliegend spätestens bei Vertragsabschluss erfolgt sein. Diese liegt in zeitlicher Hinsicht zwingend vor einer erst danach möglichen Aneignung der durch diesen Vertrag anvertrauten und fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
4. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zug. […]
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15. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A., B. und C. vom 11. Juli 2025 (SK.2024.71)
Widerhandlung gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Bei unbefugtem Besitz einer Mehrzahl von Waffen im Rahmen eines zeitlich und räumlich einheitlichen Geschehens liegt keine mehrfache Tatbegehung vor (E. 2.6.5).
Infraction à la loi sur les armes Art. 33 al. 1 let. a LArm La possession non autorisée de plusieurs armes, dans le cadre d’un événement unique dans le temps et dans l’espace, ne constitue pas une pluralité d’infractions (consid. 2.6.5).
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95 Infrazione alla legge sulle armi Art. 33 cpv. 1 lett. a LArm Il possesso non autorizzato di più armi, nell’ambito di un evento unico nel tempo e nello spazio, non costituisce un’infrazione plurima (consid. 2.6.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A. (u.a.) vor, sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben, indem er von ca. Herbst 2022 bis 22. Dezember 2022 in der von ihm benutzten Wohnung bzw. im dazugehörigen Keller an der Z.-Strasse in Y. zwei Pistolen aufbewahrt habe, ohne über eine Berechtigung zum Besitz dieser Waffen verfügt zu haben.
Die Strafkammer sprach A. in Bezug auf diesen Sachverhalt der (einfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig.
Aus den Erwägungen:
2.6.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt.
2.6.5 Bei den inkriminierten Pistolen handelt es sich unbestrittenermassen um Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG. A. hatte in der fraglichen Zeit keine Berechtigung zum Besitz von Waffen. Indem er die beiden Pistolen im Keller des von ihm bewohnten Hauses, wie in der Anklageschrift umschrieben, versteckte resp. aufbewahrte, besass er vorsätzlich die Waffen ohne Berechtigung i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Entgegen der Anklage liegt keine mehrfache Tatbegehung vor, da es sich beim Anklagesachverhalt um ein zeitlich und räumlich einheitliches Geschehen handelt. Die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um den Besitz von zwei Waffen handelt, ist nicht von Relevanz. Dies wird durch den Gesetzestext von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verdeutlicht, in dem der Begriff «Waffen» im Plural verwendet wird.