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7. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. vom 25. Februar 2025 (SK.2024.51)
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285 StGB Tatbestandsmässigkeit der Äusserung, die anwesenden Beamten «tot-» bzw. «kaputtzuschlagen», im konkreten Fall verneint (E. 2.4.2.4).
Violence ou menace contre les autorités et les fonctionnaires Art. 285 CP Dans le cas d’espèce, les déclarations visant à «battre à mort», respectivement «fracasser» les fonctionnaires présents ne remplissent pas l’énoncé de fait légal (consid. 2.4.2.4).
Violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari Art. 285 CP Nel caso concreto, l’affermazione di «picchiare a morte», rispettivamente «fracassare» i funzionari presenti non realizza gli elementi costitutivi del reato (consid. 2.4.2.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft warf A. (u.a.) vor, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit dem folgenden Sachverhalt schuldig gemacht zu haben.
Am 3. November 2022 sei A. im Zug Nr. […] auf der Strecke Uetikon-Meilen gefahren. Anlässlich der von der SBB-Zugbegleiterin E. durchgeführten Fahrausweiskontrolle, bei welcher er ein gültiges Ticket habe vorweisen können, habe A. vor Ort sein Generalabonnement verlängern wollen. In der Folge sei noch der SBB-Zugbegleiter D. in Begleitung des Auszubildenden C. dazugestossen. Die drei SBB-Zugbegleiter hätten versucht, A. zu erklären, dass es nicht möglich sei, eine Abo-Verlängerung im Zug vorzunehmen, und er sich ans Kundenzentrum in Brig wenden solle. Daraufhin sei A. wütend
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41 geworden und habe erklärt, dass er bereits am Schalter gewesen sei und er dort ebenfalls ans Kundenzentrum in Brig verwiesen worden sei. Im Verlaufe der Diskussion habe A. ohne weiteren Anlass angefangen, die Zugbegleiter zu bedrohen, indem er in ihre Richtung geäussert habe, dass er sie alle kaputtund totschlagen werde. Verbunden mit der verbalen Drohung sei er zunehmend aggressiv immer näher auf die Zugbegleiter zugegangen. Aufgrund der als bedrohlich und ausweglos empfundenen Lage habe der Zugbegleiter D. die SBB-Transportpolizei angefordert. Als A. dies mitbekommen habe, habe er versucht, der zwischenzeitlich ebenfalls dazugestossenen SBB-Zugbegleiterin F. deren mobiles Kontrollgerät aus der Hand zu reissen. Erneut habe er den anwesenden Zugbegleitern dabei Schläge angedroht. Beim Aussteigen am Bahnhof Meilen habe A. noch heftig gegen die auf dem Perron befindlichen Werbeschilder geschlagen und sich in der Folge in unbekannte Richtung entfernt.
Die Strafkammer (Einzelgericht) sprach A. in Bezug auf diesen Vorfall vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei.
Aus den Erwägungen:
2.3.1 2.3.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
2.3.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gelten u.a. auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) und dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) als Beamte.
2.3.1.3 Die Bestimmung stellt mehrere Tatvarianten unter Strafe, u.a. die (vorliegend relevante) Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die
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42 Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1). Das Tatmittel der Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1).
2.4.2.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe den Zugbegleitern D. und C. angedroht, sie kaputt- und totzuschlagen, ist Folgendes festzuhalten:
Bei den Billetkontrolleuren handelt es sich um exponierte Amtsträger, die geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Intensität der Drohung bei dieser Kategorie von Beamten relativ hoch (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 11). Im vorliegenden Fall stand der Beschuldigte fünf Zugbegleitern (drei männlichen und zwei weiblichen Personen) gegenüber. Er ist von durchschnittlicher Statur. Auf den Videoaufnahmen ist ein physisch aggressives Verhalten seinerseits nicht erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte, dass er eine Waffe oder andere gefährliche Gegenstände bei sich hatte, lagen nicht vor. In der gegebenen Konstellation war eine allfällige Drohung, die anwesenden Zugbegleiter kaputt- bzw. totzuschlagen nicht geeignet, einen verständigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen. Betrachtet man im Weiteren die Körpersprache und die Mimik der fünf Zugbegleiter auf den Videoaufnahmen, erweckt es nicht den Anschein, dass sie angespannt oder erschreckt sind. Die Zugbegleiterin F. zum Beispiel beschäftigt sich mit ihrem Mobilgerät und schaut zwischendurch kurz auf. Dies lässt nicht auf eine Verängstigung schliessen. Der Privatkläger D. dreht sich, als er im Begriff ist, die Transportpolizei anzurufen, mit dem Rücken zum Beschuldigten und bewegt sich normalen Schrittes von ihm weg. Für eine Person, die sich fürchtet, geschlagen zu werden, bzw. sich ernsthaft bedroht fühlt, ist ein solches Verhalten untypisch. Unter den dargelegten konkreten Umständen sind die inkriminierten Äusserungen nicht als Drohung i.S.v. Art. 285 StGB zu qualifizieren. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschuldigte die fraglichen Äusserungen tatsächlich getätigt hat.