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5. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2025 (BB.2024.93)
Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen Art. 322 Abs. 1 StPO, Art. 14 StBOG Bei Verfügungen, die der Genehmigung durch die vorgesetzte Person innerhalb der Bundesanwaltschaft bedürfen, ist es angezeigt, diese in Form eines schriftlichen Vermerks auf der Verfügung selbst oder auf einem Anhang anzubringen, auch wenn das Gesetz diesbezüglich keine Formvorschriften enthält.
Approbation des ordonnances de classement, de non-entrée en matière et de suspension Art. 322 al. 1 CPP, art. 14 LOAP Il est indiqué, pour les ordonnances soumises à l’approbation du supérieur au sein du Ministère public de la Confédération, que cette approbation figure en la forme écrite sur l’ordonnance ou sur une annexe même si la loi ne prévoit pas de règle formelle à ce sujet.
Approvazione di decreti di abbandono, di non luogo a procedere e di sospensione Art. 322 cpv. 1 CPP, art. 14 LOAP Nel caso di decreti sottoposti ad approvazione da parte del superiore all’interno del Ministero pubblico della Confederazione, anche se la legge non contiene al riguardo prescrizioni di forma, è opportuno che l’approvazione sia annotata in forma scritta direttamente sul decreto o su un suo allegato.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit zwei Urteilen vom 11. Dezember 2023 trat der Präsident der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Bundesrichter B., unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber C., auf zwei von A. gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 und gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023 erhobene Beschwerden mangels Leistung der Kostenvorschüsse nicht ein, trat auch auf seine Ausstandsgesuche, auf die Gesuche um Neubeurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und auferlegte ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen
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31 (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung je eine Ordnungsbusse von Fr. 500.–. Am 8. April 2024 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft (BA) eine Strafanzeige gegen Bundesrichter B. und Gerichtsschreiber C. u.a. wegen «Drohung, Nötigung, Erpressung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Falschbeurkundung im Amt; Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung» ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 nahm die BA die Strafuntersuchung nicht an die Hand, wogegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2025 vom 2. Juni 2025: Auf die Beschwerde von A. wurde nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
1. 1.1 1.1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.1.2 Nach Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Durch den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dies auch für Nichtanhandnahmeverfügungen. Art. 14 StBOG hält für das Bundesstrafverfahren fest, dass Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Genehmigung bedürfen (a) durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin, wenn sie von einem
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32 Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden, (b) durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden.
1.2 1.2.1 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, aus der Verfügung gehe e contrario hervor, dass die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung gemäss Art. 14 StBOG weder vom Leitenden Staatsanwalt noch vom Bundesanwalt erteilt worden sei. Dabei handle es sich nicht um eine lässliche Formalität, welche mit nachträglichem Stempel und Unterschrift des Leitenden Staatsanwalts bzw. des Bundesanwalts geheilt werden könne. Ob dabei Nichtigkeit, Ungültigkeit oder Unwirksamkeit vorliege, sei von rein dogmatischem Interesse und könne dahingestellt bleiben, da die derart formell wie materiell mangelhafte Verfügung für sich allein nicht bestehen könne und unter Wahrung sämtlicher Verfahrensrechte des Beschwerdeführers der rechtskonformen Korrektur bedürfe.
1.2.2 Die BA hielt dazu in ihrer Eingabe vom 25. September 2024 fest, aus der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (BBl 2008 8125; nachfolgend «Botschaft») gehe hervor, dass der Prozess der Genehmigung durch die übergeordnete Stelle gewährleisten soll, dass der Verfahrensabbruch bzw. der Verzicht auf die Eröffnung eines Verfahrens aus rein sachlichen Gründen erfolge. Eine Schriftlichkeit des Genehmigungsverfahrens sei weder im Gesetzesartikel gefordert noch in der Botschaft vorgesehen. Ferner stehe es der Bundesanwaltschaft frei, dieses Genehmigungsverfahren zu ergänzen, indem sie eine Weisung erlasse. Nach Eingang einer Strafanzeige stünden die (allenfalls) vorzunehmenden Abklärungen im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Die Strafbehörde bestimme unter Beachtung aller strafprozessualen Grundsätze und Maximen, welche Abklärungen sie für den konkreten Sachverhalt für nötig erachte und welche weiteren Verfahrensschritte einzuschlagen seien.
Die Bundesanwaltschaft verfüge über eine zentrale Eingangsbearbeitung (ZEB). Die ZEB registriere, analysiere und triagiere zentral alle Eingänge, die nicht direkt mit einer bereits eröffneten Strafuntersuchung in Zusammenhang stünden (Art. 13 Reglement vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [SR 173.712.22]). Die Fälle würden dann geprüft und das weitere Vorgehen im operativen Ausschuss desBundesanwalts (OAB) diskutiert. Der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin stehe unter der Leitung des Stellvertretenden Bundesanwalts D., wobei dieser in einfachen Fällen direkt
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33 entscheide und dabei durch die ZEB unterstützt werde (Art. 16 Abs. 1, 3 und 4 Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft). Durch dieses Vorgehen solle eine wirksame Entlastung der verfahrensführenden Einheiten und ein schlagkräftiger, effizienter Betrieb erreicht werden (s. dazu Botschaft, BBl 2008 8125, 8155 f.). Die ZEB sei organisatorisch als Team in den Bereich BA Operationen eingebunden. Der Leiter von BA Operationen sei der direkte Vorgesetzte der Leiterin ZEB. Für Anzeigen, die prima vista durch den Leiter BA Operationen mittels Nichtanhandnahme zu erledigen seien, gelte eine mündliche Pauschalgenehmigung des Stv. BA D. Dies gelte auch für die vorliegend gerügte Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024. Materiell sei dem Kernanliegen aus Art. 14 StBOG (Vier-Augen-Prinzip, nur sachliche Gründe für NAV) vollumfänglich entsprochen worden, indem die Leiterin ZEB die Nichtanhandnahme aufgrund der Aktenlage vorbereitet und der Leiter BA Operationen als Staatsanwalt des Bundes die Verfügung inhaltlich schliesslich geprüft und unterschrieben habe.
Nach Meinung der Beschwerdegegnerin seien dadurch die Vorgaben aus Art. 14 StBOG erfüllt, zumal das Gesetz nicht zwingend eine Schriftlichkeit der Genehmigung vorsehe. Für den Fall, dass das Gericht eine andere Auffassung vertrete, sei im vorliegenden Fall die mündlich erteilte Genehmigung nun zusätzlich am 24. September 2024 in schriftlicher Form festgehalten worden, womit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – der allfällige Mangel der fehlenden Schriftlichkeit geheilt wäre. Es sei festzuhalten, dass eine Verfügung dann nichtig sei, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werde. Die im vorliegenden Fall fehlende vorgängige schriftliche Genehmigung rechtfertige nicht, die von der Bundesanwaltschaft aus den in Art. 310 StPO genannten Gründen ausgesprochene Nichtanhandnahmeverfügung als nichtig zu erklären.
1.2.3 Mit der Möglichkeit, Einstellungsverfügungen (und Nichtanhandnahmeverfügungen) durch eine vorgesetzte Behörde genehmigen zu lassen, wird ein wesentlicher Aspekt des Vier-Augen-Prinzips von der schweizerischen Strafprozessordnung übernommen. Die Genehmigung durch die übergeordnete Stelle soll gewährleisten, dass der Verzicht auf eine Anklageerhebung aus rein sachlichen Gründen erfolgt und das Ermessen der untersuchenden Behörde nicht überschritten wird. Der Einstellung eines Verfahrens wird dadurch gegenüber der Privatklägerschaft, dem Opfer und der Öffentlichkeit zusätzliche Legitimation verliehen. Die Genehmigung ist
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34 Gültigkeitserfordernis für die Einstellung. Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 2; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 322 StPO N. 5).
1.2.4 Die BA hat in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 die (Genehmigungs-)Abläufe beim Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen geschildert. Daraus ist zu schliessen, dass (auch) der vorliegend zur Diskussion stehenden Nichtanhandnahmeverfügung materiell die erforderliche Genehmigung erteilt wurde. Überdies reichte die BA mit dieser Eingabe ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 nach.
Der BA ist zwar darin beizupflichten, dass sich das Erfordernis der Schriftlichkeit des Genehmigungsverfahrens explizit weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, noch in der Botschaft vorgesehen ist. Soll aber die Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen auch den Zweck erfüllen, gegenüber der Privatklägerschaft, dem Opfer und der Öffentlichkeit zusätzliche Legitimation zu verleihen, reicht es selbstverständlich nicht aus, dass die Genehmigung bloss intern vermerkt wird bzw. mittels interner Abläufe sichergestellt ist. Vielmehr ist es angezeigt, dass die Genehmigung als Gültigkeitserfordernis und in Nachachtung des vom Gesetzgeber gewollten Vier-Augen-Prinzips in Form eines schriftlichen Vermerks auf der Verfügung selber oder auf einem mit dieser versandten Anhang angebracht wird. Nicht zuletzt dient ein schriftlicher Genehmigungsvermerk auch der Vermeidung unnötiger Beschwerden. Nachdem nun dargetan ist, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung genehmigt worden ist und die BA ein mit handschriftlichem Genehmigungsvermerk des stellvertretenden Bundesanwalts ergänztes Exemplar der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 nachgereicht hat, stellt diese ein gültiges Anfechtungsobjekt dar und es braucht nicht über allfällige Folgen einer fehlenden Genehmigung befunden zu werden. Überdies käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, die Sache aus diesem Grund an die BA zum Erlass einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Nichtanhandnahmeverfügung zurückzuweisen bzw. wie vom Beschwerdeführer verlangt, die Verfügung einer «rechtskonformen Korrektur» zu unterziehen. Der fehlende schriftliche Genehmigungsvermerk wird im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sein.