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148 Cette solution s’impose d’autant plus eu égard aux critères élaborés en lien avec le principe de l’unité de la procédure. En effet, rien ne peut exclure à ce stade une éventuelle participation (complice, coauteur) de N1., ce qui commande, pour préserver les droits de participation de celui-ci, d’instruire et juger ces faits dans une même procédure à l’encontre, cas échéant, des éventuels deux participants potentiels (voir supra consid. 2.5).
4.5 Au vu de tout ce qui précède, la cause liée aux faits objets de l’extension du 9 décembre 2024 doit être disjointe, le jugement de première instance annulé en ce qui concerne la condamnation y relative et l’accusation en cause renvoyée au MPC pour instruction, étant laissée à sa discrétion la question de savoir si celui-ci souhaite se charger de l’instruction de ces faits ou en transmettre la compétence, cas échéant, au Ministère public genevois, étant donné l’enquête en cours par devant les autorités de poursuites genevoises et le rattachement manifeste à celle-ci de l’accusation renvoyée (auteur, lieu de commission).
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22. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Gesundheit vom 15. Oktober 2025 (BV.2025.38)
Verwaltungsstrafrecht; rechtliches Gehör; Akteneinsicht Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 27 VStrR Der mit einem Beschwerdeentscheid betraute Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltungseinheit kann zur Beurteilung der Beschwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme des zuständigen Untersuchungsleiters einholen. Eine allfällige Stellungnahme ist zu den Akten zu nehmen und der beschwerdeführenden Partei zu eröffnen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde im konkreten Fall verletzt (E. 3.3).
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149 Droit pénal administratif; droit d’être entendu; consultation du dossier Art. 29 al. 2 Cst., art. 27 DPA Le directeur ou le chef de l’unité administrative concernée chargé de statuer sur la plainte conformément à l’art. 27 al. 1 DPA peut demander au responsable de l’enquête de lui remettre une prise de position orale ou écrite. Toute prise de position doit être versée au dossier et communiquée à la partie recourante. Le droit d’être entendu a été violé dans le cas concret (consid. 3.3).
Diritto penale amministrativo; diritto di essere sentito; accesso agli atti Art. 29 cpv. 2 Cost., art. 27 DPA Il direttore o il capo dell’unità amministrativa interessata, incaricato di una decisione su reclamo giusta l’art. 27 cpv. 1 DPA, può richiedere al responsabile dell’inchiesta competente una presa di posizione orale o scritta. Un’eventuale presa di posizione deve essere versata agli atti e notificata alla parte reclamante. Nel caso concreto è stato violato il diritto di essere sentito (consid. 3.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt gegen A., B. und Unbekannt ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 86 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Den Antrag von A. vom 4. Februar und 18. Juni 2025 betreffend vollständige Akteneinsicht wies der Untersuchungsleiter am 24. Juni 2025 ab. Der Leiter der Abteilung Recht des BAG wies die von A. am 30. Juni 2025 erhobene Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und hob den Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 auf.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt u.a. vor, dass der
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150 Untersuchungsleiter, gegen dessen Verfügung Beschwerde erhoben worden sei, sich am Beschwerdeentscheid nicht beteiligen dürfe. Der Verfügung vom 24. Juni 2025 sei nicht zu entnehmen gewesen, inwiefern die beantragte Akteneinsicht die Untersuchung hätte beeinträchtigen können. Der angefochtene Beschwerdeentscheid hingegen stelle auf Tatsachen ab, deren Eingang ins vorinstanzliche Verfahren nicht aktenkundig sei. Dem Beschwerdeentscheid sei weder zu entnehmen, dass die Akten der Untersuchung – wie von ihm mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 beantragt – beigezogen worden wären, noch erscheine es als realistisch, dass der Leiter Abteilung Recht diese innerhalb von einem einzigen Tag habe prüfen können. Im Gegensatz zur Verfügung vom 24. Juni 2025 nenne der Entscheid vom 2. Juli 2025 mögliche Kollusionshandlungen gegenüber bestimmten Personen, die voraussichtlich noch zu befragen seien. Es sei zu vermuten, dass die Vorinstanz diese Tatsachen ausser Protokoll, allenfalls durch «Befragung» des Untersuchungsleiters erhoben habe, wodurch sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe und der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben sei.
3.2 Der Beschwerdegegner stellt sich in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung auf den Standpunkt, Art. 27 VStrR besage einzig, dass der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung bezüglich des Beschwerdeentscheids zu befinden habe. Es sei nicht verboten, dass der Chef der Verwaltungseinheit (hier Leiter Abteilung Recht) vom fallführenden Untersuchungsleiter eine Stellungnahme einholen könne. Solange der Abteilungsleiter selbst entscheide und die Stellungnahme des fallführenden Untersuchungsleiters kritisch würdige, könne er auch auf dessen Stellungnahme abstellen. Dies sei vergleichbar mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht, das die Meinung des BAG zur Beschwerde einhole und es sei dem Gericht unbenommen, auf dessen Ausführungen abzustellen, sofern diese überzeugend erscheinen. Zudem handle es sich bei der Beschwerde nach Art. 27 VStrR um kein devolutives Rechtsmittel, da es sich dabei um rein verwaltungsinterne Rechtspflege handle. Dies sei auf die Nähe des VStrR zum Verwaltungsverfahrensrecht zurückzuführen, wo die Beschwerde (Einsprache genannt) gegen eine Verfügung an dieselbe Verwaltungseinheit gerichtet sei, welche die Verfügung erlasse. Die verfügende Stelle erhalte dabei die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen werde. Es handle sich bei Art. 27 VStrR um ein behördeninternes Verfahren, dessen Beratungen nicht öffentlich seien.
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151 Insbesondere sei ein Schriftenwechsel im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen und interne Dokumente müssten keinen Eingang in die Akten finden. Es sei deshalb verfassungs- und verfahrensrechtlich unbedenklich, wenn derjenige Mitarbeiter, der die Verfügung erlassen habe, zur Beschwerde eine interne Stellungnahme abgebe. Da der Leiter Abteilung Recht über die Beschwerde vom 30. Juni 2025 entschieden und den angefochtenen Beschwerdeentscheid (gemeint: Verfügung) sorgfältig geprüft habe, sei der Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nach Art. 27 VStrR umfassend äussern können, wodurch sein rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Schliesslich würde eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner führen, der gleich entscheiden müsste, da sich die Sachlage nicht geändert habe, was zu einer weiteren Verzögerung der Angelegenheit führen würde.
3.3 3.3.1 Es ist der verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz nicht verwehrt, eine Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person einzuholen, obschon üblicherweise lediglich die Untersuchungsakten beizogen und die Beschwerden nach Art. 27 Abs. 1 VStrR gestützt auf diese beurteilt werden. Die Pflicht der verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz, eine allfällige Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person der beschwerdeführenden Partei zuzustellen, ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV, da das einer Partei zustehende rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhaltes dient und ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines sie belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Eine allfällige schriftliche Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person hat deshalb Eingang in die Akten der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz zu finden und ist der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis oder/und zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen. Wird die Stellungnahme von der mit der Untersuchung betrauten Person lediglich mündlich eingeholt, ist deren Inhalt von der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz zu protokollieren und in den Akten abzulegen. Stellt die Beschwerdeinstanz im Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR auf
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152 die Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person ab, ist diese selbstredend dem später angerufenen Bundesstrafgericht zusammen mit den Verfahrensakten einzureichen.
3.3.2 Die abschlägige Verfügung des Untersuchungsleiters erging am 24. Juni 2025. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 erhobene Beschwerde wies der Leiter Abteilung Recht am 2. Juli 2025 (Unterschrift: 08:52 Uhr) ab. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeantwort handelt es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung, deren Sachverhalt sich in drei Teilbereiche gliedert und 58 Bundesordner umfasst. Wie der Beschwerdeführer mutmasst, liegt unter diesen Umständen der Schluss nahe, dass der Leiter Abteilung Recht in dieser kurzen Zeitspanne nicht sämtliche Untersuchungsakten eingehend studieren konnte und den Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 u.a. gestützt auf eine Stellungnahme des zuständigen Untersuchungsleiters erliess. Der Leiter Abteilung Recht stellt dies vorliegend auch nicht in Abrede (supra E. 3.2). Wie vorgängig ausgeführt, ist es der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz zwar unbenommen, eine Stellungnahme seitens der mit der Untersuchung betrauten Person einzuholen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich jedoch bei der mündlichen bzw. schriftlichen Stellungnahme weder um eine «interne Beratung» noch um ein «internes Dokument». Indem der Leiter Abteilung Recht den hier angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Untersuchungsleiters in seiner Stellungnahme erliess, ohne diese dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten, hat er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.3.3 Was der Beschwerdegegner dagegen einwendet, greift nicht. Der Beschwerdegegner verkennt zunächst, dass die Beschwerde gemäss VStrR ein devolutives Rechtsmittel ist, d.h. der Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR ersetzt die ursprüngliche Verfügung und nur dieser allein bildet fortan den Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 1.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 2.3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 222). Des Weiteren ist die hier zu beurteilende Situation nicht ohne Weiteres mit dem Einspracheverfahren vergleichbar. Anders als die im Verwaltungsverfahren vorgesehene Einsprache (vgl. bspw. Art. 132 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 DBG; Art. 83
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153 Abs. 1 und 2 MWSTG) ist die Beschwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR nicht bei der verfügenden Instanz, d.h. hier beim Untersuchungsleiter, sondern beim Chef oder Direktor der betroffenen Verwaltungseinheit, d.h. der dem Untersuchungsleiter übergeordneten Instanz einzureichen. Im Gegensatz zur Einsprache gibt die Beschwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR dem Untersuchungsleiter auch nicht die Möglichkeit, auf seine Verfügung zurückzukommen, da die Verfahrensherrschaft nach Eingang der Beschwerde bei der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz liegt und sie allein über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR hat der Chef oder Direktor der betroffenen Verwaltungseinheit über die Richtigkeit der angefochtenen Amtshandlung des ihm unterstellten Untersuchungsleiters unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien zu befinden, zumal er als einzige Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 VStrR) verfügt und eine allfällige Heilung von Gehörsverletzungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesstrafgerichts ausgeschlossen ist (zu den Heilungsvoraussetzungen vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1 m.H.; zur Ausweitung der Kognition des Bundesstrafgerichts im Rahmen einer beabsichtigten Totalrevision des VStrR vgl. Erläuternder Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Totalrevision des VStrR, S. 63).
Ins Leere zielt auch der vom Beschwerdegegner gezogene Vergleich mit dem Vorgehen des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer nimmt – unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 VStrR – praxisgemäss von keinen Aktenstücken Kenntnis, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, und stützt ihren Entscheid entsprechend auch nicht darauf (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 E. 5.6.2 m.w.H.). Holt die Beschwerdekammer eine Stellungnahme seitens einer Partei oder von Dritten ein, wird diese in Wahrung des rechtlichen Gehörs anschliessend der Gegenpartei zur Kenntnis und/oder allfälligen Stellungnahme zugestellt.
3.3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 in Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen ist. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2; 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a). Eine allfällige Heilung der Gehörsverletzung fällt angesichts der http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-464%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page464
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154 eingeschränkten Kognition der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren (vgl. supra E. 3.3.3 in fine) von vornherein ausser Betracht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die festgestellte Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren wäre und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formellen Leerlauf führt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen.
3.4 Abschliessend sei erwähnt, dass die Fristerstreckungsgesuche zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie die vom Gericht angeforderten Verfahrensakten vom Untersuchungsleiter und nicht vom Leiter Abteilung Recht eingereicht wurden. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Beschwerdeentscheid des Leiters Abteilung Recht zu beurteilen war, womit auch der Leiter Abteilung Recht für die Beschwerdekammer als Vorinstanz und Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt. Die Beschwerdekammer hat die Eingaben des Untersuchungsleiters nur deshalb entgegengenommen, weil bereits aufgrund der Beschwerde Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdegegner (fälschlicherweise) der Meinung sein könnte, der Untersuchungsleiter, dessen Verfügung bei der Vorinstanz angefochten war, bilde einen Teil der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz.
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23. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton St. Gallen gegen die Kantone Bern, Zürich und Nidwalden vom 24. Oktober 2025 (BG.2025.62)
Gerichtsstandskonflikt; Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand; konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes Art. 40 Abs. 3 StPO Auch bei Übertretungen darf ein Kanton ein Strafverfahren gestützt auf Ziff. 7 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK nur dann mit Strafbefehl abschliessen, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls liegt im Erlass des Strafbefehls eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (E. 3).