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113 motivation du prononcé, basée sur l’art. 426 al. 1 [recte: 2] CPP, la voie du recours doit être admise.
1.3.8 Cela étant, le seul fait de recourir contre les frais et indemnités (liés au classement) ne permet pas d’ouvrir, par attraction, la voie du recours à la personne qui entend s’en prendre également à la mesure confiscatoire prise avec la décision de classement, mais non au classement lui-même. Si le sort des frais et indemnités est la conséquence du classement, il n’a, à l’instar de la confiscation, aucune influence sur le classement lui-même (consid. 1.3.5).
1.3.9 Dans ces conditions, le recours formé par un mandataire professionnel inscrit au barreau contre la partie confiscatoire de l’acte attaqué est irrecevable, indépendamment du fait que la voie de droit de l’art. 322 al. 3 CPP ne figure pas dans l’ordonnance entreprise (v. arrêt du Tribunal fédéral 1B_626/2022 du 21 février 2023 consid. 2.2). Enfin, le respect du délai de dix jours, prévu tant pour recourir que pour former opposition, ne saurait justifier l’application – au demeurant non alléguée – de l’art. 91 al. 4 CPP, vu la nature sans équivoque de recours de l’acte interjeté et des dispositions y relatives invoquées.
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19. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 17. September 2025 (BB.2024.124)
Beschwerdelegitimation; rechtlich geschütztes Interesse; Strafantrag; Privatklägerschaft; Zivilklage; Strafklage Art. 30 Abs. 5 StGB, Art. 118, 119 Abs. 2 lit. b und 320 Abs. 3 StPO Eine geschädigte Person kann sich im Strafverfahren betreffend Offizialdelikten als Privatklägerin konstituieren, auch wenn sie ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet hat (E. 1.4.1). Konstituiert sich die geschädigte Person ausschliesslich als Zivilklägerin, ist sie mangels rechtlich geschützten Interesses nicht berechtigt, eine Einstellungsverfügung anzufechten (E. 1.4.2).
Legitimation à recourir; intérêt juridiquement protégé; plainte pénale; partie plaignante; action civile; action pénale
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114 Art. 30 al. 5 CP, art. 118, 119 al. 2 let. b et 320 al. 3 CPP Une personne lésée peut, malgré une renonciation expresse à déposer plainte, se constituer partie plaignante dans le cadre d’une procédure pénale pour des infractions poursuivies d’office (consid. 1.4.1). Si la personne lésée se constitue exclusivement partie plaignante pour l’action civile, elle n’est pas légitimée à contester une ordonnance de classement faute d’intérêt juridiquement protégé (consid. 1.4.2).
Legittimazione a ricorrere; interesse giuridicamente protetto; querela; accusatore privato; azione civile; azione penale Art. 30 cpv. 5 CP, art. 118, 119 cpv. 2 lett. b e 320 cpv. 3 CPP Il danneggiato può costituirsi accusatore privato nel procedimento penale concernente reati perseguibili d’ufficio anche se ha espressamente rinunciato a presentare querela (consid. 1.4.1). Se il danneggiato si costituisce accusatore privato limitatamente all’azione civile, esso non è legittimato, in mancanza di un interesse giuridicamente protetto, a impugnare un decreto d’abbandono (consid. 1.4.2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 19. Juli 2017 kam es im Rahmen eines Ausbildungsflugs beim Flugplatz Z. zu einem Unfall, wobei der Fluglehrer B. und der Flugschüler A. diverse Verletzungen erlitten. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2017 erklärte A., nach Belehrung betreffend Opferhilfegesetz und auf explizite Rückfrage des einvernehmenden Polizeibeamten, ob er Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen wolle, dass er kein Opfer sei, B. ein Held sei und er ihm sein Leben verdanke, weshalb er auf keinen Fall Strafantrag gegen B. stellen werde. Gleichentags unterschrieb A. das entsprechende Verzichtsformular betreffend Strafantrag. Die Bundesanwaltschaft übernahm das im Kanton Zürich gegen B. eröffnete Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (125 StGB) und dehnte es am 24. April 2023 auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) aus. Am 20. April 2023 teilte Rechtsanwalt C. der Bundesanwaltschaft mit, A. konstituiere sich als Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO, woraufhin die Bundesanwaltschaft A. fortan als Verfahrenspartei behandelte. Am 13. September 2024 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. ein. Dagegen erhob A. Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Ergänzung der
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115 Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls gegen B.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin am 13. September 2024 erlassene Einstellungsverfügung. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat.
1.2 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und bringt vor, er verlange mit der Beschwerde die Rückweisung der Sache zwecks anschliessender Anklageerhebung bzw. Erlasses eines Strafbefehls. Es könne offengelassen werden, ob seine Konstituierung als Zivilkläger nach dem erklärten Verzicht, einen Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen, überhaupt gültig sei. Auch wenn der Beschwerdeführer sich gültig als Zivilkläger konstituiert haben sollte, schliesse er fälschlicherweise von seiner Rolle als Zivilkläger auf seine Beschwerdelegitimation. Mit Hinweis auf zwei kantonale Entscheide und die dort zitierte herrschende Lehre (Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri OG BI 18 1 vom 12. März 2018; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021 E. 2.5, jeweils m.w.H.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe sich lediglich im Zivilpunkt und nicht auch im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert und als Zivilkläger sei er zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung nicht befugt, da ihm im Strafpunkt das rechtlich geschützte Interesse fehle.
1.2.2 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation lediglich aus, er habe sich im Strafverfahren als Zivilkläger konstituiert, da er beim Flugunfall vom 19. Juli 2017 Verletzungen erlitten habe und heute noch an posttraumatischer Belastungsstörung leide, weswegen ihm eine Zivilforderung zustehe und er deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung habe. Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
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116 1.3 1.3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Hat der Antragsberechtigte auf sein Antragsrecht verzichtet, so ist der Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Fehlt es an einem Strafantrag, mangelt es einem Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die Nichtanhandnahme resp. – nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung – die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N. 108 mit zahlreichen Hinweisen zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung).
1.3.2 Der Antragsberechtigte, der nach der StPO immer auch als Geschädigter gilt (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO), erlangt im Strafverfahren nicht von Gesetzes wegen Parteistellung. Er wird zum Privatkläger und damit zur Partei des Strafverfahrens i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, wenn er gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Erfolgt die Erklärung nicht innert der Frist nach Art. 118 Abs. 3 StPO ist das Konstituierungsrecht grundsätzlich verwirkt (NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 2018, S. 55 ff., 89; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 118 StPO N. 11). Als Partei geniesst die Privatklägerschaft sämtliche Parteirechte, womit sie Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 StPO hat und zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt ist. Durch die Stellung als Privatklägerschaft steht der geschädigten Person insbesondere das Recht zu, gegen eine allfällige Einstellungsverfügung Beschwerde nach Art. 393 i.V.m. Art. 322 StPO zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Eine Pflicht zur Konstituierung besteht nicht und der geschädigten Person steht es frei, ob sie Partei im Strafverfahren sein will oder nicht (NYDEGGER, a.a.O., S. 68 m.H.). Entsprechend kann beispielsweise der Antragsteller mit dem Strafantrag die Durchführung des Strafverfahrens verlangen, ohne sich in der Folge auch als Partei an diesem zu beteiligen (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 107).
1.3.3 Die Privatklägerschaft kann die Art der Beteiligung am Strafverfahren wählen. Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO kann die geschädigte Person in der Erklärung die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage; lit. a) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; lit. b). Die Konstituierung als Straf-
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117 und Zivilkläger kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, sofern die beiden Erklärungen die Frist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO wahren (NYDEGGER, a.a.O., S. 76 m.w.H.). Der Strafantrag ist der Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO), wobei der Antragsteller sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt Parteistellung erlangt (RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N. 106). Je nachdem, in welchem Umfang sich die Privatklägerschaft konstituiert hat, stehen ihr unterschiedliche Befugnisse zu (s.a. NYDEGGER, a.a.O., S. 71 mit Verweis auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 119 StPO N. 5 ff.).
1.4 1.4.1 Die Zweifel der Beschwerdegegnerin, ob sich der Beschwerdeführer trotz des Verzichts auf Strafantrag als Zivilkläger konstituiert hat, sind unberechtigt. Das oben Dargelegte zeigt, dass das Institut des Strafantrags und die Privatklägerschaft unabhängig voneinander bestehen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Beschwerdegegnerin führte die eingestellte Untersuchung wegen mindestens zwei Offizialdelikten, die von Amtes wegen zu verfolgen waren und keinen Strafantrag des Beschwerdeführers voraussetzen. Ebenso wurde im vom Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 unterzeichneten Formular betreffend den Verzicht auf den Strafantrag nicht aufgeführt, dass mit dem Verzicht auch auf die Stellung als Privatkläger verzichtet werde. Auf einen solchen Verlust wird lediglich im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrags hingewiesen. Damit hat der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Formulars nicht bewusst auch auf die Rechtsstellung als Privat- resp. Zivilkläger im von Amtes wegen durchzuführenden Strafverfahren wegen den Offizialdelikten verzichtet. Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer trotz Verzichts auf den Strafantrag im Februar 2024 im gegen den Fluglehrer geführten Strafverfahren als Privatkläger konstituieren.
Die Frage, ob der Verzicht auf einen Strafantrag in jedem Fall den Verzicht auf die Rolle des Strafklägers (Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) beinhaltet, kann vorliegend offenbleiben, da sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Strafverfahren als Partei und explizit nur als Zivilkläger und nicht auch als Strafkläger konstituiert hat. Die in Art. 119 Abs. 2 StPO vorgenommene Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafklage war seiner Anwältin bekannt und nachdem der Beschwerdeführer auf die Stellung eines Strafantrags ausdrücklich verzichtet hatte, traf die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Abklärungs- resp. Nachfragepflicht (vgl. hierzu NYDEGGER, a.a.O., S. 78 ff.). Da der
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118 Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner im Februar 2024 erklärten Konstituierung im vorliegenden Verfahren keine Willensmängel geltend macht und solche auch aus den Verfahrensakten nicht hervorgehen, hat er gültig auf die prozessuale Stellung als Strafkläger verzichtet und sich nur als Zivilkläger konstituiert. Als Zivilkläger ist der Beschwerdeführer nur zur adhäsionsweisen Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche mittels Zivilklage i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO berechtigt.
1.4.2 Die Beschwerdegegnerin wirft vorliegend die Frage auf, ob der Beschwerdeführer als «reiner Zivilkläger», d.h. als Geschädigter, der sich nur als Zivilkläger konstituiert hat, berechtigt ist, eine Einstellungsverfügung anzufechten. Die herrschende Lehre spricht dem Privatkläger, der sich nicht im Strafpunkt konstituiert hat, die Beschwerdeberechtigung mangels rechtlich geschützten Interesses ab (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 36 f.; GALEAZZI, Der Zivilkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2016, S. 48 ff., 50; HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 6; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1261 Fn. 145; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 322 StPO N. 9; LIEBER, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 119 StPO N. 4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 118 StPO N. 8; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 2399). Das Bundesgericht hatte, soweit ersichtlich, diese Frage bisher nicht zu entscheiden. Die kantonalen Beschwerdeinstanzen kommen mit Verweis auf die herrschende Lehre zum Schluss, dass es dem blossen Zivilkläger zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Beschwerdelegitimation fehle, da Zivilklagen im Falle einer Verfahrenseinstellung nicht behandelt und auf den Zivilweg verwiesen werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 vom 30. August 2021 E. 2.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri OG BI 18 1 vom 12. März 2018; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. August 2015 E. 6, in: GVP 2015 S. 11 ff.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 13 vom 28. März 2013 E. 2a; je m.w.H.).
Der herrschenden Lehre und kantonalen Rechtsprechung ist beizupflichten. Auch wenn Art. 122 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft das Recht gewährt, in einem laufenden Strafverfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung zu stellen, ergibt sich für den ausschliesslichen Zivilkläger daraus nicht das
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119 Recht, ein Strafverfahren allein für die allfällige adhäsionsweise Durchsetzung seiner Zivilforderung zu erzwingen. Das ergibt sich bereits aus dem Begriff der adhäsionsweisen Zivilklage, mit welchem die Existenz eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird, dem sich der Zivilkläger anschliessen kann. Wird das Strafverfahren nicht geführt bzw. eingestellt, steht dem Zivilkläger der Rechtsweg an ein Zivilgericht offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). Darin ist kein Rechtsnachteil zu erblicken (zu den Vor- und Nachteilen des Adhäsionsverfahrens vgl. MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren auch im medizinstrafrechtlichen Licht, 2023, S. 358 ff. und WEISS, Der Adhäsionsprozess, 2023, S. 11 f., 205 ff.). Es handelt sich somit, wenn überhaupt, nur um einen tatsächlichen Nachteil, nicht um einen rechtlichen, weshalb der Zivilkläger kein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens hat und ihm deshalb nicht das Recht zusteht, die Einstellung eines Strafverfahrens anzufechten.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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20. Estratto della decisione della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 26 settembre 2025 (BB.2025.72)
Analisi del DNA; diritto di essere sentito Art. 8 CEDU, art. 197 cpv. 1, 255 e segg. CPP, art. 29 cpv. 2 Cost. Il profilo del DNA, allestito a partire dal DNA di una determinata persona o da una traccia rilevata sul luogo del reato, costituisce da circa 30 anni uno strumento indispensabile del perseguimento penale, recentemente integrato con la possibilità di utilizzare l’analisi di tracce di DNA anche per la fenotipizzazione, quindi per evincere caratteristiche fenotipiche del donatore della traccia. Sotto il profilo costituzionale, il prelievo del DNA, segnatamente mediante striscio della mucosa orale, e la sua analisi costituiscono delle ingerenze nel diritto alla libertà personale, in particolare all’integrità fisica, alla protezione della sfera privata e nel diritto all’autodeterminazione in materia di dati personali (consid. 2.2.2). Nel caso concreto, vista la gravità dei diversi reati contestati all’imputato, l’interesse pubblico a far luce su di essi prevale sull’interesse privato alla protezione dei diritti fondamentali in questione (consid. 2.7). Violazione del