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keine ausufernden Abklärungen im Stile z.B. eines Steuerentscheides oder zivilrechtlichen Urteils angezeigt. Die strafprozessualen Gerichtsstände sind vielmehr rasch und summarisch zu bestimmen. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der Wohnsitz (oder ein subsidiärer gewöhnlicher Aufenthalt) auch in den Kantonen Graubünden, Zug oder Tessin liegen könnte, oder im Ausland. Ein bestimmter anderer Wohnsitz ist also möglich, drängt sich aber nicht auf. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit am angemeldeten Wohnsitz im Kanton Obwalden.
2.5 Folglich sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Der Fall betrifft die nationale Zuweisung an Strafbehörden von Verfahren im Bereich der stellvertretenden Strafverfolgung durch die Schweiz. Er ist daher auch dem Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und auch vorliegend ausführender Behörde zu übermitteln.
TPF 2024 170 26. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Uri gegen Kanton Wallis vom 24. Oktober 2024 (BG.2024.55)
Gerichtsstandskonflikt; fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 StPO, Art. 222 StGB Bestimmung des Gerichtsstandes hinsichtlich der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst durch pflichtwidrig unterlassene Handlung. Feuer im Bahntunnel infolge Kurzschlusses, mutmasslich verursacht durch nicht entfernte Dachantenne eines Lastwagens vor dem Autoverlad (E. 3).
Conflit de fors; incendie par négligence Art. 31 al. 1, 36 al. 2 CPP, art. 222 CP Fixation du for en cas d’incendie dû à une omission par négligence. Evénement survenu dans un tunnel ferroviaire à la suite d’un court-circuit, probablement causé par l’oubli de retirer une antenne du toit d’un camion au moment de l’embarquement (consid. 3).
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Conflitto in materia di foro; incendio colposo Art. 31 cpv. 1, 36 cpv. 2 CPP, art. 222 CP Determinazione del foro in caso di incendio provocato da un’omissione colpevole. Evento verificatosi in un tunnel ferroviario a causa di un cortocircuito, probabilmente a seguito della mancata rimozione di un’antenna dal tetto di un camion al momento del carico (consid. 3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 7. November 2023 geriet ein auf einem Zug der A. Bahn verladener Lastwagen während der Fahrt im Tunnel von Z. (VS) nach Y. (UR) in Brand. Beim Eintreffen der Kantonspolizei Uri in Y. stand der Lastwagen in Vollbrand. Der Lastwagenchauffeur B. erlitt durch diesen Vorfall diverse Verbrennungen an der rechten Körperseite. Am 12. Dezember 2023 wurde B. von der Kantonspolizei Uri als geschädigte Person einvernommen. Die am 7. November 2023 in Z. für das Verladen der Fahrzeuge zuständige Person, C., wurde am 23. Januar 2024 als beschuldigte Person einvernommen. Am 24. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis um Verfahrensübernahme. Die Kantone Uri und Wallis konnten sich im Rahmen des Meinungsaustausches betreffend die Zuständigkeit nicht einigen. In der Folge gelangte der Oberstaatsanwalt des Kantons Uri am 16. September 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, damit diese den Gerichtsstandskonflikt entscheide.
Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet, die C. und der A. Bahn zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1 3.1.1 Die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Uri hielt im Rapport vom 9. April 2024 zur Brandursache fest, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwischen der Fahrleitung und der Dachantenne auf dem Dach der Fahrzeugkabine des Lastwagens zu einem Stromfluss gekommen sei, woraufhin die Fahrzeugkabine in Brand geraten sei und sich das Feuer danach auf den ganzen Lastwagen ausgebreitet habe. Unter Berücksichtigung aller Faktoren, Spuren und Aussagen von B. und C. kam die Kantonspolizei Uri zum Schluss, dass es im […]-Tunnel der A. Bahn,
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im Bereich km 7.000, zwischen der Dachantenne des beteiligten Lastwagens und der Fahrleitung zu einem Kurzschluss gekommen sei. Hinweise auf eine andere Brandursache hätten nicht ermittelt werden können.
3.1.2 B. gab anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2023 u.a. zu Protokoll, den Autoverlad bereits mehrfach benutzt zu haben. Mit dem beschädigten Lastwagen sei er am besagten Tag erst zum zweiten Mal durch den Tunnel gefahren. Beim ersten Mal habe es keine Probleme gegeben, wobei er diese Fahrt ohne die Antenne vorgenommen habe. Da der Lastwagen neu gewesen sei, habe B. das Bahnpersonal gebeten, das Fahrzeug auszumessen. Nach dem Vermessen sei er angewiesen worden, die Antenne des Lastwagens zu entfernen. Bei der zweiten Fahrt auf dem Autoverlad habe ihm das Bahnpersonal nicht gesagt, dass er die Antenne herunterzunehmen habe, und er habe selber nicht daran gedacht. Nach der Fahrt auf den Verladezug habe er die Luft aus der Luftfederung abgelassen und den Lastwagen voll abgesenkt. Danach habe er den Zündschlüssel gezogen und während der Fahrt habe er keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen, welche die Luftfederung nach oben hätten verändern können. Beim alten Lastwagen habe er vom Personal nicht immer die Anweisung erhalten, die Antenne zu entfernen. Dies sei auch bei den Anderen aus der Firma so gewesen; mal mit und mal ohne Antenne. Er mache das, was ihm das Personal sage.
3.1.3 C. gab gegenüber der Polizei am 23. Januar 2024 an, dass er als Rampenwärter für die Abwicklung des Auf- bzw. Entladens des Autozuges und damit für die Einhaltung von Vorschriften für den Verlad von Grossraumfahrzeugen (inkl. deren Höchstmasse) verantwortlich sei. Am 7. November 2023 sei er als Rampenwärter im Einsatz gewesen und er habe die Antenne auf dem Fahrzeugdach des von B. gelenkten Lastwagens nicht bemerkt. Anlässlich des Gesprächs mit B. habe er gemerkt, dass Letzterer bereits mehrmals beim Autoverlad gewesen sei, und sei davon ausgegangen, dass er eine kleine Antenne habe, welche die Gesamthöhe nicht überschreite. Er könne sich nicht erinnern, ob er B. am 7. November 2023 gesagt habe, dass er die Antenne abnehmen müsse. Es ist möglich, dass B. hierzu vom Bahnpersonal nicht aufgefordert worden sei. In Bezug auf Dachantennen gab C. an, dass diese beim Verladen oder sicheren Transport ein Problem sein können. Die praxisbezogenen Instruktionen der Teamleitung und Mitarbeiter würden jedoch von denjenigen abweichen, die zu diesem Zeitpunkt gegolten hätten. Die lokalen Bestimmungen hätten klar gesagt, dass bei jedem Grossraumfahrzeug die Antenne abmontiert werden
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müsse. Die Handhabung, die Praxis und wie er [C.] instruiert worden sei, sei jedoch so gewesen, dass wenn die Antenne die maximale Ladeprofilhöhe nicht überschreite, sie nicht abmontiert worden sei. Nach dem Vorfall vom 7. November 2023 seien Sofortmassnahmen erlassen worden, u.a. sei die Maximalhöhe herabgesetzt worden.
3.2 3.2.1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Wird fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 222 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen;
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Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2023 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.4; 6B_535/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3.1; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.1).
3.2.2 Der Täter muss durch sein Tun die Ursache oder mindestens eine Ursache für die Feuersbrunst gesetzt haben. Es genügt, wenn eine bereits vorhandene Gefahr gesteigert wird. Das Verhalten des Täters braucht also nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Was bei feuergefährlichen Tätigkeiten bzw. bei der Überwachung solcher Gefahrenquellen als pflichtgemässes sorgfältiges Verhalten gilt, kann sich zum einen aus entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Zum anderen kann auch der allgemeine Grundsatz, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand geschaffen hat, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt (sogenannter Gefahrensatz), herangezogen werden. Für die Bestimmung der zu beachtenden Sorgfaltspflicht ist auch folgender Grundsatz massgebend: Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Im Übrigen, insbesondere wenn keine spezifischen Vorschriften bestehen, beurteilt sich die Frage nach einer allfälligen pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nach Art. 12 Abs. 3 StGB. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird also letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E 2.1 S. 64 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.1; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 222 StGB N. 8).
3.3 3.3.1 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse kommt die Kantonspolizei Uri zum Schluss, dass der von B. gelenkte Lastwagen die im […]-Tunnel maximal zulässige Höhe wegen der nicht entfernten Dachantenne deutlich überschritten hatte und es mutmasslich aufgrund eines zwischen der Fahrleitung und der Dachantenne auf dem Lastwagen entstandenen Stromflusses zum Brand kam. Wäre die Antenne des Lastwagens beim Verladen in Z. abmontiert worden, wäre es somit gestützt auf die Angaben im Polizeirapport vom 9. April 2024 höchstwahrscheinlich nicht zum Fahrzeugbrand gekommen. Unbestrittenerweise war der Beschuldigte C. aufgrund seiner Stellung bei der A. Bahn für die Kontrolle der auf den Zug beladenen Fahrzeuge verantwortlich. Hätte C. B. am 7. November 2023 angewiesen, die Antenne zu entfernen, hätte der
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Fahrzeugbrand höchstwahrscheinlich verhindert werden können. Damit hatte C. durch seine unterlassene Anweisung an B. eine mutmassliche (Mit-)Ursache für den Brand gesetzt. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, ist vorliegend ein Distanzdelikt zu beurteilen, da die tatbestandsmässige Handlung und der tatbestandsmässige Erfolg zeitlich und örtlich auseinanderfallen. Gerichtsstandsrechtlich ist auch in diesem Fall in erster Linie der Handlungsort massgebend (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 64 f. m.w.H.). Da die Demontage der Dachantenne am Verladeort in Z. hätte vorgenommen werden müssen, liegt dort der Handlungsort.
3.3.2 Die Zuständigkeit des Kantons Wallis ergibt sich ferner aus Art. 36 Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass für das Strafverfahren gegen ein Unternehmen nach Art. 102 StGB die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig sind. Im Polizeirapport vom 9. April 2024 wird nebst C. auch die A. Bahn als Beschuldigte aufgeführt. Zu ihrem Verschulden wurde im Rapport unter Verweis auf die Betriebsvorschriften der A. Bahn (inkl. Anhänge und Ergänzungen) festgehalten, dass die Zuständigkeit für den störungsfreien Betrieb des Autoverlades und der damit verbundenen Einhaltung der Vorschriften bei der A. Bahn resp. ihren Verantwortlichen liege. Bei Messungen der Höhe der Fahrleitungen sei festgestellt worden, dass die Mindesthöhe zwischen Schienenoberkante und Fahrleitung von 4850 mm wiederholt unterschritten worden sei. Im Bereich des mutmasslichen Stromflusses bei km 7.000 habe dieser Abstand sogar nur 4748 mm betragen. Insbesondere wies die Kantonspolizei Uri darauf hin, dass, unabhängig davon, aus welchem Grund die Fahrleitung derart tief gehangen habe, dies bei entsprechenden Kontrollen hätte festgestellt werden müssen. Im Zuge der getätigten Abklärungen hätten jedoch keine Unterlagen erhältlich gemacht werden können, die eine ganzheitliche Kontrolle der Fahrleitung im […]-Tunnel belegen würden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass den Verantwortlichen der A. Bahn bekannt gewesen sei, dass die Fahrleitung zumindest teilweise zu tief gewesen sei.
Gestützt auf die Angaben im Rapport vom 9. April 2024 kann die Verantwortlichkeit der A. Bahn nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere hätte die Mindesthöhe zwischen Schienenoberkante und Fahrleitung von 4850 mm eingehalten werden müssen. Da der Beschuldigte C. Rampenmitarbeiter war, fiel die Kontrolle der erwähnten Mindesthöhe wohl nicht in seinen Aufgabenbereich. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den bisherigen Abklärungen der Kantonspolizei Uri noch den Ausführungen des
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Gesuchsgegners. Damit kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der A. Bahn nach Art. 102 Abs. 1 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Folglich ist für den Gerichtsstand unabhängig vom Begehungs- und Erfolgsort der Sitz des Unternehmens massgebend, so wie er sich aus dem Handelsregister oder Art. 56 ZGB ergibt (vgl. TPF 2019 62 E. 4.1; 2012 62 E. 2.1; s.a. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 337 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1 ff. m.w.H.). Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts - wie im vorliegenden Fall - auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Sitz des Unternehmens liegt im Kanton Wallis.
3.3.3 Betreffend den Geschädigten B. ist Folgendes anzumerken: B. wird im Polizeirapport vom 9. April 2024 nicht als beschuldigte Person aufgeführt, obschon darin auch sein Verschulden am Vorfall vom 7. November 2023 thematisiert wird. Namentlich wird im Rapport ausgeführt, dass es für B. die zweite Fahrt mit diesem Lastwagen mit der A. Bahn gewesen sei. Aufgrund der Vermessung des Lastwagens bei der ersten Fahrt muss B. gewusst haben, dass der Lastwagen mit montierter Dachantenne die zulässige Maximalhöhe überschreiten würde. Sich ausschliesslich auf die Anweisungen des Personals zu verlassen, greife aus Sicht der Polizei zu kurz. Dies aus Eigeninitiative zu tun, wäre eine Möglichkeit gewesen, den Vorfall zu verhindern. Selbst wenn das Verschulden von B. am Vorfall vom 7. November 2023 nicht auszuschliessen und das Strafverfahren auf ihn auszudehnen wäre, würde dies an der Zuständigkeit des Gesuchsgegners jedoch nichts ändern, zumal auch B. der Vorwurf gemacht würde, die Dachantenne am Verladeort nicht abmontiert zu haben. Somit läge auch diesfalls der Ort der pflichtwidrig unterlassenen Handlung im Kanton Wallis.
3.4 Vorliegend ist kein Grund i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO ersichtlich, um vom oben festgestellten Gerichtsstand abzuweichen. Ebenso wenig stellen die vom Gesuchsgegner erwähnten Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Straftaten in öffentlichen Verkehrsmitteln einen triftigen Grund dar, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Zum einen handelt es sich dabei um interne Vereinbarungen zwecks Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstandsabsprachen erleichtern und fördern sollen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; SCHLEGEL,
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Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 11; vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 4; BG.2024.24 vom 17. Juli 2024 E. 2). Zum anderen ist vorliegend kein klassischer Fall einer im öffentlichen Verkehrsmittel begangenen Straftat zu beurteilen. Die vom Gesuchsgegner vorgeschlagene (analoge) Anwendung der Ziff. 16 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Straftaten in öffentlichen Verkehrsmitteln wäre deshalb auch aus diesem Grund abzulehnen.
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27. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. und B. vom 28. Oktober 2024 (SK.2023.5)
Verwaltungsstrafrecht; Rückzug der Strafverfügung; Einstellung des gerichtlichen Verfahrens; Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Aktenentfernung Art. 78 Abs. 1 und 3 VStrR, Art. 60 Abs. 1, 141 Abs. 5, 329 Abs. 4 StPO Zieht die Verwaltungsbehörde die Strafverfügung zurück, so ist das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR einzustellen. In einem solchen Fall besteht kein Raum für eine Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens durch das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO (E. 2.1 und 2.3). Eine unter Verletzung von Ausstandsvorschriften erlassene Strafverfügung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Für die Annahme einer Nichtigkeit muss ein schwerwiegender Fall vorliegen. Verneinung eines solchen im konkreten Fall (E. 2.4). Art. 60 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, infolge des Rückzugs der Strafverfügung eo ipso dahingefallen sind (E. 3.2, 3.4.3-3.4.4 und 3.5). Die aus solchen Amtshandlungen resultierenden Akten sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus dem Dossier zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (E. 3.6.2).