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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 131

1 gennaio 2024·Italiano·CH·CH_BSTG·PDF·1,242 parole·~6 min·2

Riassunto

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage;;Utilisation frauduleuse d'un ordinateur;;Abuso di un impianto per l'elaborazione di dati;;Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Testo integrale

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Svizzera nulla muta a tale conclusione. La pena in questione permetterà del resto al ricorrente, che si trova in detenzione estradizionale dal 10 maggio 2024, di rientrare a breve in Italia per l’esecuzione della pena di cui alla sentenza della Corte d’appello di Milano del 19 settembre 2023 o della misura alternativa che potrebbe essere stata decisa nel frattempo (v. ordine di esecuzione per la carcerazione e decreto di sospensione del medesimo del 13 novembre 2023 emesso dalla Procura generale della Repubblica presso la Corte d’appello di Milano, Ufficio Esecuzioni Penali, allegato al ricorso) o di altre misure in atto, per cui l’estradizione non inciderà in maniera sproporzionata sulla sua situazione personale.

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21. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. vom 4. September 2024 (SK.2023.50) Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 StGB Der Tatbestand von Art. 147 StGB in der Tatvariante des Einwirkens auf vergleichbare Weise ist erfüllt, wenn nicht verkehrsfähige Banknoten in eine Datenverarbeitungsanlage eingegeben und von dieser unrichtigerweise als gültige Zahlungsmittel angenommen werden (E. 3.4.2-3.4.4). Utilisation frauduleuse d’un ordinateur Art. 147 CP Les éléments constitutifs de l’infraction visée à l’art. 147 CP, dans la variante consistant à recourir à un procédé analogue, sont réunis lorsque des billets de banque non négociables sont introduits dans un ordinateur et que celui-ci les accepte de manière erronée comme moyens de paiement valables (consid. 3.4.2- 3.4.4). Abuso di un impianto per l’elaborazione di dati Art. 147 CP Il reato di cui all’art. 147 CP nella variante dell’utilizzo di un analogo procedimento, è adempiuto quando delle banconote non idonee alla circolazione vengono inserite in un sistema per l’elaborazione di dati e da questo erroneamente accettate come validi mezzi di pagamento (consid. 3.4.2- 3.4.4).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A. u.a. vor, sich des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er mit Raubstoppfarbe kontaminierte, aus einer Bancomatensprengung stammende Banknoten im Gesamtwert von Fr. 68’800.– an verschiedenen Geldspielautomaten eines Casinos einbezahlt und in der Folge Fr. 66’680.15 via Cashless-Casinokarte an diversen Auszahlungsautomaten bezogen haben soll.

Die Strafkammer (Einzelrichter) sprach A. des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig.

Gegen das Urteil der Strafkammer wurde Berufung angemeldet. Die Berufung betrifft indes nicht den vorliegenden Urteilspunkt.

Aus den Erwägungen:

3.2 Des Grundtatbestands von Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt.

3.4 3.4.1 Als Tathandlung bedarf es der Verwendung von Daten. Letzterer Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen: Erfasst sind sämtliche Informationen über einen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet werden (MRÁZ, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 147 StGB N. 4). Insbesondere auch Abbildungen etc., die einen Sinngehalt aufweisen, fallen darunter (SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16). Noten wie Münzgeld enthalten Informationen über den angegebenen Wert als Zahlungsmittel und implizieren Echtheit und Werthaftigkeit und fallen somit unter den für das Tatobjekt massgebenden Begriff «Daten». So wurden vorliegend die auf den Banknoten gedruckten Informationen durch die Automaten (als elektronische Datenverarbeitungsanlagen) «gelesen», mithin im Sinne des

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Tatbestands auf dessen Datenübermittlungsvorgang eingewirkt, und dadurch jeder einbezahlten Banknote der jeweilige Wert zugeordnet, wobei deren Summe wiederum als Guthaben erschien.

3.4.2 Bei der Tathandlung stellt sich zunächst die Frage, ob eine unrichtige Verwendung von Daten vorliegt. Diese Tatvariante erfasst die Eingabe von falschen Daten zu manipulativem Zweck (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Vorliegend waren die inkriminierten Noten – etwa im Unterschied zu gefälschten, d.h. unechten Noten, welche wahrheitswidrig die Echtheit vorspiegeln, – nicht falsch. Insofern lag keine unrichtige Datenverwendung vor. Die Variante der unvollständigen Verwendung von Daten fällt vorliegend a priori ausser Betracht, da die Noten vollständig in die Automaten eingegeben wurden. Auch war die Verwendung nicht unbefugt, da es etwa im Unterschied zu einem Pin-Code hinsichtlich Noten keine Datenberechtigten im juristischen Sinne gibt. Die Variante des Einwirkens auf vergleichbare Weise soll denkbare (künftige) inkriminierte Handlungen sowohl im Bereich Hard- wie Software erfassen, die in ihrer Auswirkung mit den umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind (vgl. MRÁZ, a.a.O., N. 8 m.Hinw.). In casu wurde ähnlich, d.h. eben vergleichbar wie bei der Eingabe von Falschgeld vorgegeben, dass die eingefärbten Noten integral verkehrsfähig sind, was de facto nicht der Fall ist, weil sie nicht resp. nur sehr eingeschränkt vermischungs- und veräusserungsfähig sind.

3.4.3 Das unrichtige Ergebnis in der Datenverarbeitungsanlage als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (MRÁZ, a.a.O., N. 9) lag in der «Annahme» der Datenverarbeitungsanlage, dass echtes, vollständig verkehrsfähiges Geld einbezahlt wurde, was gerade nicht der Fall war, weil die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt war. Zum einen de facto, weil im Zahlungsverkehr solche Banknoten, die offensichtlich aus einem Raub oder einem ähnlichen Vermögensdelikt stammen, nicht als Zahlungsmittel angenommen werden. Zum anderen war auch die Verkehrsfähigkeit de iure eingeschränkt, weil die Noten erkennbar aus einem qualifizierten Vermögensdelikt stammten, und derartige Objekte gestützt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsordnung – soweit wie möglich – Geschädigten zu restituieren sind. Gestützt auf die insoweit fehlerhafte Erfassung der eingegangenen Noten als uneingeschränkt verkehrsfähige Zahlungsmittel wurden der Cashless-Karte durch den Automaten zu Unrecht entsprechende Guthabenbeträge gutgeschrieben. Im Ergebnis verfügte der Beschuldigte fälschlicherweise über eine entsprechende Forderung gegenüber der Casino D. AG.

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3.4.4 Die Vermögensdisposition lag in der Zuschreibung des entsprechenden Spielwerts der Geldspielautomaten auf der Cashless-Karte. Inhaber solcher Karten mit betreffendem Guthaben konnten diese zum Spielen verwenden oder aber sich das Guthaben an Automaten resp. an einer Kasse ausbezahlen lassen und zwar bis Fr. 10’000.– ohne Weiterungen, d.h. ohne Abklärung, wie Herkunfts- oder Identitätsprüfung. Bereits die Gutschrift der betreffenden Geldwerte auf der Cashless-Karte führte somit zu einer Erhöhung der Passiven der Casino D. AG und damit zu einem Vermögensschaden. Die vermeintlich äquivalente Position auf der Aktivseite der Casino D. AG, die einbezahlten Banknoten, waren (analog wie bei einem Verwertungsbetrug von gestohlenem Deliktsgut) wertlos. Stammten diese Noten doch erkennbar aus einem Raub oder ähnlichem Delikt und waren infolgedessen zu restituieren resp. einzuziehen. Durch die Auszahlung des «frischen» Geldes trat dann «lediglich» noch die Bereicherung ein, d.h. die sog. Beendigung dieses Delikts mit überschiessender Innentendenz.

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22. Estratto del decreto della Corte penale nella causa Ministero pubblico della Confederazione e accusatrici private B. Ltd e C. Ltd contro A. SA del 6 settembre 2024 (SK.2024.8) Legittimazione dell’accusatore privato a presentare opposizione contro un decreto d’accusa Art. 354 cpv. 1 lett. abis, 356 cpv. 2 CPP L’accusatore privato è legittimato a presentare opposizione a un decreto d’accusa se quest’ultimo non contiene una descrizione dei fatti che soddisfi i requisiti di legge (consid. 10.1.3, 10.1.5 e 10.2). Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl Art. 354 Abs. 1 lit. abis, 356 Abs. 2 StPO Die Privatklägerschaft ist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert, wenn dieser keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Sachverhaltsdarstellung enthält (E. 10.1.3, 10.1.5 und 10.2). Légitimation de la partie plaignante pour faire opposition à une ordonnance pénale Art. 354 al. 1 let. abis, 356 al. 2 CPP

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