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Bundesstrafgericht 2024 TPF 2024 1

1 gennaio 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,864 parole·~14 min·3

Riassunto

Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide; Werbung für Propagandavideos; Organisation von Propagandaaktionen;;Effet contraignant des décisions du Tribunal fédéral; publicité pour des vidéos de propagande; organisation d'actions de propagande;;Effetto vincolante delle decisioni del Tribunale federale; pubblicizzazione di video di propaganda; organizzazione di azioni di propaganda;;Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide; Werbung für Propagandavideos; Organisation von Propagandaaktionen

Testo integrale

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1. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 16. Dezember 2021 (CA.2020.22)

Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide; Werbung für Propagandavideos; Organisation von Propagandaaktionen Art. 2 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2022 geltenden) Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (aAl-Qaïda/IS-Gesetz) Hat das Bundesgericht in einem Strafverfahren gegen einen Mitbeschuldigten den Propagandacharakter eines bestimmten Medienerzeugnisses bejaht, ist das mit den Anklagevorwürfen gegen weitere Beschuldigte befasste Strafgericht an diese Würdigung gebunden (E. II.A.3.1.1). Abgrenzung einer strafbaren Propagandatätigkeit von der zulässigen Ausübung der Meinungsäusserungsund Medienfreiheit (E. II.A.3.1.4.1 f.). Sachgerechte Einschränkung der objektiven Tatbestandsmässigkeit (E. II.A.3.2.2.3).

Effet contraignant des décisions du Tribunal fédéral; publicité pour des vidéos de propagande; organisation d’actions de propagande Art. 2 al. 1 de la loi fédérale du 12 décembre 2014 (en vigueur jusqu’au 31 décembre 2022) interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées (ancienne loi Al-Qaïda/Etat islamique) Si le Tribunal fédéral a confirmé, dans le cadre d’une procédure pénale contre un co-accusé, le caractère de propagande d’un produit multimédia déterminé, le tribunal pénal qui traite des accusations contre d’autres accusés est lié par cette appréciation (consid. II.A.3.1.1). Délimitation entre une activité de propagande punissable et l’exercice licite de la liberté d’expression et de la liberté des médias (consid. II.A.3.1.4.1 s.). Limitation appropriée des éléments objectifs de l’infraction (consid. II.A.3.2.2.3).

Effetto vincolante delle decisioni del Tribunale federale; pubblicizzazione di video di propaganda; organizzazione di azioni di propaganda Art. 2 cpv. 1 della legge federale del 12 dicembre 2014 (in vigore fino al 31 dicembre 2022) che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» nonché le organizzazioni associate (vecchia legge Al-Qaïda/Stato Islamico)

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Se il Tribunale federale, nell’ambito di un procedimento penale contro un coimputato, ha confermato il carattere propagandistico di un determinato prodotto multimediale, il tribunale penale che si occupa delle accuse contro altri imputati è vincolato da questa valutazione (consid. II.A.3.1.1). Delimitazione tra un’attività di propaganda punibile e il lecito esercizio della libertà di espressione e della libertà dei media (consid. II.A.3.1.4.1 e seg.). Appropriata limitazione degli elementi oggettivi del reato (consid. II.A.3.2.2.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. und B. und dem bereits rechtskräftig verurteilten C. wird vorgeworfen, gegen Art. 2 des alten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (aAl-Qaïda/IS-Gesetz; in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) verstossen zu haben, indem sie zwei von C. hergestellte Filme veröffentlicht und über die sozialen Medien sowie an einer öffentlichen Veranstaltung aktiv beworben hätten. Am 15. Juni 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. und B. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das aAl-Qaïda/IS-Gesetz frei. C. sprach es dagegen in fünf von sechs Anklagepunkten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 eine von C. dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 6B_114/2019 vom gleichen Datum hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Freisprüche von A. und B. gut, hob das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Juni 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die damals zuständige Strafkammer zurück. Diese sprach mit Urteil SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 A. und B. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAl-Qaïda/IS- Gesetz (in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) schuldig. Sie verurteilte A. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und B. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, je unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren. Dagegen erhoben sowohl A. als auch B. Berufung.

Die Berufungskammer bestätigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche.

Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2022 und 7B_210/2022 vom 9. Februar 2024 (BGE 150 IV 65): Die Beschwerden von A. und B. wurden abgewiesen.

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Aus den Erwägungen:

II.

3. Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz

3.1 Propagandamaterial für eine verbotene Gruppierung als Tatobjekt

3.1.1 Wie der einleitenden Darstellung der Anklagevorwürfe zu entnehmen ist, stehen die Anklagevorwürfe gegen die beiden Beschuldigten jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit den zwei Videoerzeugnissen «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Bevor auf die einzelnen Tathandlungen einzugehen ist, rechtfertigt sich vorab die Klärung der Frage, ob es sich bei den beiden Filmen um Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung handelt. In diesem Zusammenhang wurde von den Parteien die von der Vorinstanz nicht ausdrücklich behandelte Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht der bundesgerichtlichen Bestätigung des Schuldspruchs gegen C. der Propagandacharakter der fraglichen Videos erneut zur Diskussion gestellt werden könne. Die Bundesanwaltschaft hat schon im erstinstanzlichen Verfahren dafürgehalten, das Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass es sich bei den beiden Videos um Propaganda für die verbotene Organisation Al-Qaïda handle. Im Berufungsverfahren argumentierte die Bundesanwaltschaft nicht mehr explizit mit der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils, sondern betonte stattdessen dem Sinne nach die Gefahr widersprüchlicher Urteile in gleicher Sache. So führte die Bundesanwaltschaft aus, ihrer Ansicht nach sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht angesichts der materiellen Beurteilung durch das Bundesgericht bezüglich der tatbestandsmässigen Propagandaeigenschaften zu einer abweichenden Erkenntnis kommen könnte. Beide Beschuldigten stellen demgegenüber eine diesbezügliche Bindungswirkung in Abrede und bestreiten im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dass die beiden Videoerzeugnisse als verbotene Propaganda zu betrachten seien. Mit der Bundesanwaltschaft erscheint in der Tat diskutabel, ob sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils in der Strafsache gegen C. nicht auch auf die Propagandaeigenschaft als objektives Tatbestandselement erstrecken müsste. Der gegen C. ergangene Schuldspruch wurde als Ganzes geschützt. Es mag richtig sein, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren

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hauptsächlich die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes streitig war. Für die Betrachtungsweise der beiden Beschuldigten spricht sodann, dass sie angesichts der ergangenen Freisprüche keine Möglichkeit hatten, die erstinstanzliche Bewertung des Propagandacharakters der streitbetroffenen Videoerzeugnisse auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen. Aus rechtslogischen Gründen setzt die Annahme eines Tatvorsatzes jedoch das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, auf die dieser sich bezieht. Es ergibt sich denn auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, dass auf den objektiven Tatbestand und damit auch auf den propagandistischen Charakter der beiden Videos eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3). Dabei wurde nicht beanstandet, dass der vorinstanzliche Entscheid von Propaganda für die Ideologie der Al-Qaïda ausgegangen war. Gegenteils wurde diese Beurteilung den bundesgerichtlichen Erörterungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde gelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4: «Mit der Herstellung und Verbreitung der Videos brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie der Al-Qaïda zu betreiben.» [Hervorhebung nicht im Original]). Schliesslich sei erwähnt, dass das Bundesgericht den von der Vorinstanz gegen C. ergangenen Schuldspruch bei fehlenden objektiven Tatbestandselementen nicht ohne Weiteres hätte bestätigen können, weil er sich dann einzig eines Versuchs hätte schuldig machen können. Nachdem sich die Strafkammer im vorliegend angefochtenen Urteil indessen erneut ausführlich mit der Eignung der beiden Videos als Propagandamaterial auseinandergesetzt hat und diesem Befund zugestimmt werden kann, braucht die Streitfrage nicht abschliessend entschieden zu werden.

3.1.4.1 Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Tathandlungen berufen sich beide Beschuldigte auf verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte wie die Medienfreiheit oder die Meinungsäusserungsfreiheit und nehmen für sich in Anspruch, eine journalistische Aufgabe wahrgenommen zu haben. Auch wenn diese Einwände ihrem Wesensgehalt nach die Motivation und damit eher subjektive Tatbestandskomponenten betreffen, rechtfertigt es sich, sie als eigenständiger Teil der Frage nach dem propagandistischen Gehalt zu behandeln. Im Wesentlichen wird seitens der Beschuldigten geltend gemacht, ihr Umgang mit dem von der Anklage als solchem bezeichneten Propagandainhalt sei ausschliesslich kontextualisiert erfolgt, habe die Thematik einer medialen Berichterstattung gleich eingeordnet und zum besseren Verständnis unter Vermittlung von Hintergrundinformationen

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bearbeitet. Dadurch hätten sie die freie Meinungsbildung gefördert. Was das zunächst angesprochene Spannungsverhältnis zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Straftatbestand und der Ausübung von Freiheitsrechten im Allgemeinen anbelangt, hat schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der sachliche Geltungsbereich der Freiheit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tangiert ist. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, dass politische, ideologische, kulturelle und weitere propagandistische Äusserungen alltäglich und von den verfassungsmässigen Grundrechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt sind, diese Grundrechte indessen nicht schrankenlos gelten (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.3). Propagandatätigkeiten für eine terroristische Organisation mit dschihadistischem Gedankengut sind geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.4), erweist sich das Verbot des Propagierens dschihadistischen Gedankenguts und der Förderung entsprechender Aktivitäten in Anbetracht der von terroristischen Organisationen ausgehenden Bedrohung als verhältnismässig. Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2; in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992) erforderlich für den Schutz der öffentlichen Ordnung. Propagandistische Tätigkeiten für die Al-Qaïda, den IS oder in Bezug zu den genannten Organisationen stehende Gruppierungen fallen folglich nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Hinsichtlich solcher Äusserungen und Aktivitäten sind jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung der von den Beschuldigten angerufenen Grundrechte durch Strafdrohungen beschränkt werden kann.

3.1.4.2 Soweit beide Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang auf das hinsichtlich der Verurteilung von C. vor dem EGMR hängige Beschwerdeverfahren verweisen, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine vom EGMR festgestellte Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu kann einen Revisionsgrund darstellen (Art. 410 Abs. 2 StPO; Art. 122 BGG). Bis zu einem endgültigen Urteil des EGMR ist jedoch von der Rechtskräftigkeit des gegen C. ergangenen Bundesgerichtsurteils und dem Bestand der dieses tragenden Erwägungen auszugehen. Betreffend die behauptete Art und Weise der

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Auseinandersetzung mit den als Propaganda zu bezeichnenden Inhalten in den beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erscheint sodann vorab eine Begriffsklärung angezeigt. Sofern unter «Kontextualisierung» das abstrakte In-Beziehung- Setzen verschiedener Inhalte verstanden wird, wird niemand den beiden Beschuldigten widersprechen können. Die vorliegend relevante Kontextualisierung meint jedoch etwas anderes. Ein kontextualisiertes Format will informieren und aufklären sowie den Betrachter nicht bloss beeinflussen, sondern durch die Darlegung von Fakten sowie Gründen und Gegengründen dessen eigene Meinungsbildung ermöglichen. Die vorliegend kritiklose und unterstützende Befassung mit den propagandistischen Inhalten genügt diesen Ansprüchen nicht. Die Anschauungen des in beiden Videos prominent auftretenden E. werden inhaltlich weder hinterfragt noch überhaupt diskutiert. Eine auch nur ansatzweise kritische Haltung ist nicht feststellbar. So finden sich etwa im vom Beschuldigten B. gegebenen Interview oder im von ihm anlässlich der Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 gehaltenen Vortrag keine Textpassagen, die einen unbefangenen Leser oder Zuhörer Anlass zu Zweifeln an den vermittelten Botschaften geben könnten. Selbst ausdrückliche Aufrufe zum gewaltsamen Dschihad werden vorbehaltlos hingenommen. Im Grunde ist die von E. vertretene Ideologie denn auch gar nicht der eigentliche Gegenstand des von den beiden Beschuldigten behaupteten Diskurses. Genau betrachtet wird diese stattdessen in den argumentativen Katalog zur geltend gemachten diskursiven Dekonstruktion der IS-Ideologie integriert und damit unreflektiert in das eigene Narrativ übernommen. Dabei werden die ideologischen Aussagen von E. dem als extremistisch gebrandmarkten und zu bekämpfenden Gedankengut des IS konsequent gegenüber gestellt. Alleine mit dieser Kategorisierung wird eine Wertung zu Gunsten von E. bekundet. Insgesamt manifestiert sich im Umgang der Beschuldigten mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von E. eine distanzlose Einstellung, die letztlich nicht anders als als Zustimmungsbekundung interpretiert werden kann. Gleichzeitig liegt darin eine mit einer diskursiven Herangehensweise nicht zu vereinbarende vorbehaltlose Übernahme der Ansichten von E. Die im Berufungsverfahren bemühten Vergleiche mit Produktionen von öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten blenden in dieser Hinsicht Aspekte aus, auf die es hier gerade ankommt. Was die Handlungen der Beschuldigten von der angesprochenen Berichterstattung unterscheidet, ist die fehlende kritische Auseinandersetzung. Die Beschäftigung mit den propagandistischen Botschaften durch die beiden Beschuldigten wollte nicht primär einordnen,

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sie wollte vor allem überzeugen. Unter diesen Umständen können die beiden Beschuldigten keine journalistischen Beweggründe und vor allem kein entsprechendes Vorgehen für sich beanspruchen.

3.2 Die dem Beschuldigten A. konkret vorgeworfenen Tathandlungen

3.2.2 «Bewerbung der Propagandavideos»

3.2.2.3 Mit den tathandlungsbezogenen Einwänden des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz nur am Rande befasst. Dabei hätten namentlich die kritischen Anmerkungen betreffend die Tragweite und den Anwendungsbereich eine nähere Auseinandersetzung verdient gehabt. Dem Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass die Handhabung der fraglichen Strafbestimmung ohne gewisse Tatbestandsrestriktionen zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde. Es stellt sich im Lichte des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in der Tat die Frage, wie weit der Kreis der strafwürdigen Werbung für die propagandistische Sache gezogen werden darf. Denktheoretisch ist eine beliebige Anzahl mehr oder weniger positiv konnotierter Bezugnahmen auf propagandistische Äusserungen vorstellbar, die sich ihrerseits dem Vorwurf der Förderung der Propaganda aussetzen würden. Es drängt sich auf, sich bei der Abgrenzung zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der Bewerbung von den Überlegungen des Gesetzgebers zum Al-Qaïda/IS-Gesetz leiten zu lassen. Die fragliche Strafnorm bezweckt die wirksame Intervention gegen ein vielseitiges und im Erscheinungsbild variierendes Bedrohungspotential. Die effiziente strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Aktivitäten verlangt nach einer relativ weitgehenden Pönalisierung im Bereich propagandistischer Umtriebe. In Anbetracht der Zielsetzung der Strafbestimmung lässt sich ein Vergleich zu dem die Verbreitung rassistischer Ideologien unter Strafe stellenden Art. 261bis StGB ziehen. Gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB sind sämtliche Hilfshandlungen zur Verwirklichung von Propaganda strafbar. Die Rechtspraxis hatte sich in diesem Zusammenhang wiederholt mit dem Setzen von Internetlinks zu befassen. Die Rechtsprechung tendiert bei einer direkten Verlinkung rassendiskriminierender Inhalte zur Annahme der Strafbarkeit, bei einem indirektem Link (Link auf Link-Liste) hingegen in der Regel mangels Zurechnung des Unrechts zur Straflosigkeit (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 261bis StGB N. 46). Entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzziele erscheint es sachgerecht, unter die strafbare Propagandatätigkeit diejenigen werbenden Handlungen zu subsumieren, die

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unmittelbar und direkt auf die propagandistischen Inhalte Bezug nehmen und erkennbar auf deren Weiterverbreitung abzielen. Eine solche Auslegung erlaubt eine differenzierte Kategorisierung von unterstützenden Aktivitäten bezüglich der Bewerbung von Propagandamaterial und begegnet durch konkrete Merkmale einer unzulässigen Ausweitung der Strafbarkeit.

3.2.2.4 Nach dem Gesagten ist den seitens des Beschuldigten B. vorgetragenen und auch für den Beschuldigten A. heranzuziehenden Ausführungen zu folgen, wonach es zur Tatbestandserfüllung nicht ausreicht, wenn das Ansehen einer verbotenen Gruppierung mittelbar und gleichsam als Reflexwirkung gesteigert wird. Fehl gehen diese Vorbringen indessen insofern, als gestützt auf eine in anderer Angelegenheit ergangene und im Berufungsverfahren eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Juli 2021 aufgezeigt werden soll, dass die Anklage gegen die beiden Beschuldigten auf eine uneinheitliche Praxis der Bundesanwaltschaft zurückzuführen sei. Der Nichtanhandnahmeverfügung lag – soweit aus deren Begründung ersichtlich – eine Anzeige zugrunde, wonach vom D. gesammelte Spendengelder in Syrien nicht für humanitäre Zwecke verwendet, sondern an dortselbst kämpfende islamische Terroreinheiten abgegeben worden seien. Die Bundesanwaltschaft konnte keine Hinweise darauf erkennen, dass die Spendengelder nicht der Zivilbevölkerung zugekommen seien. Vorliegend von besonderem Interesse sind indessen die weiteren Ausführungen, wonach solche Hilfsaktionen das Ansehen einer Gruppierung bei der Zivilbevölkerung in dem von dieser kontrollierten Gebiet mehre, es sich dabei aber um einen indirekten Nebeneffekt handle, der nicht mit direkter Unterstützung zu verwechseln sei, die im Falle von kriminellen oder der Al-Qaïda verwandten Organisationen strafbar wäre. Entgegen der von der Verteidigung des Beschuldigten B. vertretenen Ansicht handelt es sich beim nicht anhandgenommenen Anzeigesachverhalt nicht um einen «ähnlich gelagerten» Fall. Vielmehr unterscheidet er sich von den vorliegenden Anklagesachverhalten in wesentlichen Belangen. Während dort eine allfällige Unterstützungswirkung allenfalls aus einer womöglich einer terroristischen Organisation zugeschriebenen Wohltätigkeit zugunsten der Bevölkerung resultierte, beinhaltet die Anklageschrift hier den Vorwurf, unmittelbar die Ideologie einer verbotenen terroristischen Organisation propagiert zu haben. Die Ausgangslage ist in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich anders und nicht vergleichbar. Der

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Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich damit nichts entnehmen, was für die vorliegend zu beurteilende Strafsache entscheidend sein könnte.

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2. Extrait de l’arrêt de la Cour d’appel dans la cause A., B. et C. contre Ministère public de la Confédération du 12 décembre 2022 (CA.2022.7)

Blanchiment d’argent; preuve de la provenance criminelle; lien de causalité temporelle Art. 305bis CP Blanchiment d’argent. Examen de l’existence d’un lien de causalité temporelle entre le produit du crime préalable et les valeurs patrimoniales blanchies (consid. II.1.8.2 s.).

Geldwäscherei; Nachweis der deliktischen Herkunft; zeitlicher Kausalzusammenhang Art. 305bis StGB Geldwäscherei. Prüfung des zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Vortatenertrag und den gewaschenen Vermögenswerten (E. II.1.8.2 f.).

Riciclaggio di denaro; prova dell’origine criminale; nesso di causalità temporale Art. 305bis CP Riciclaggio di denaro. Esame della sussistenza di un nesso di causalità temporale tra il provento del reato a monte e i valori patrimoniali riciclati (consid. II.1.8.2 e seg.).

Résumé des faits:

Le 7 novembre 2013, le Ministère public de la Confédération (MPC) a ouvert une procédure pénale contre A. et inconnus pour blanchiment d’argent (art. 305bis CP). A. était soupçonné d’avoir blanchi, à partir de mars 2011 au moins, d’importantes valeurs patrimoniales transportées en espèces depuis l’Espagne via la France et dont l’origine serait un trafic de drogue. Par ordonnances du 15 novembre 2013 et du 12 juin 2015, l’instruction a

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