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Bundesstrafgericht 2023 TPF 2023 67

1 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,061 parole·~35 min·3

Riassunto

Beweiswürdigung (in dubio pro reo); Strafzumessung (teilweise retrospektive Konkurrenz);;Appréciation des preuves (in dubio pro reo); fixation de la peine (concours rétrospectif partiel);;Apprezzamento delle prove (in dubio pro reo); commisurazione della pena (concorso retrospettivo parziale);;Beweiswürdigung (in dubio pro reo); Strafzumessung (teilweise retrospektive Konkurrenz)

Testo integrale

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7. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 12. Oktober 2022 (CA.2022.4)

Beweiswürdigung (in dubio pro reo); Strafzumessung (teilweise retrospektive Konkurrenz) Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB Da es keinen direkten Beweis gibt, ist die Berufungskammer der Ansicht, dass die vorliegenden Indizien (DNA-Spur auf einem von zwei zur Abschussvorrichtung gehörenden Holzstäben, politische und persönliche Überzeugungen der Beschuldigten, anonymes Bekennerschreiben im Internet sowie Beteiligung an einem Anschlag mit erheblich unterschiedlichem Modus Operandi vor über 14 Jahren) nicht ausreichen, um eine Tatbeteiligung der Beschuldigten zu beweisen, auch nicht im Sinne einer Unterstützung und Beratung der Täterschaft. Da verschiedene Alternativ-Szenarien denkbar sind, fehlt es für einen Schuldspruch an den notwendigen Beweisen (E. II.1.5–1.5.5). Betreffend Strafzumessung liegt eine Konstellation von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB). Dies ist vorliegend sowohl in Bezug auf Delikte, die mit Geldstrafe zu belegen sind, als auch betreffend Delikte, die mit Busse zu bestrafen sind, je zu berücksichtigen (E. II.2.1.2–2.6.4.3).

Appréciation des preuves (in dubio pro reo); fixation de la peine (concours rétrospectif partiel) Art. 10 al. 3 CPP, art. 32 al. 1 Cst., art. 6 par. 2 CEDH, art. 49 al. 1 et 2 CP En l’absence de preuve directe, la Cour d’appel considère que les indices disponibles (trace ADN sur l’une des deux barres de bois faisant partie du dispositif de lancement, convictions politiques et personnelles de la prévenue, lettre de revendication anonyme sur internet, participation à un attentat avec un modus operandi sensiblement différent 14 ans auparavant) ne sont pas suffisants pour prouver la participation de la prévenue à l’infraction, y compris au sens d’un soutien et de conseils donnés aux auteurs. Divers scenarii alternatifs demeurant envisageables, les preuves nécessaires à un prononcé de culpabilité font défaut (consid. II.1.5–1.5.5). En ce qui concerne la fixation de la peine, on se trouve dans une constellation de concours rétrospectif partiel (art. 49 al. 1 et 2 CP). Il faut en tenir compte dans le cas présent tant en ce qui concerne les infractions passibles d’une peine

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pécuniaire qu’en ce qui concerne celles passibles d’une amende (consid. II.2.1.2–2.6.4.3).

Apprezzamento delle prove (in dubio pro reo); commisurazione della pena (concorso retrospettivo parziale) Art. 10 cpv. 3 CPP, art. 32 cpv. 1 Cst., art. 6 n. 2 CEDU, art. 49 cpv. 1 e 2 CP In assenza di prove dirette, la Corte d’appello ha ritenuto che gli indizi disponibili (traccia di DNA su una delle due barre di legno che facevano parte del dispositivo di lancio, convinzioni politiche e personali dell’imputata, lettera anonima di rivendicazione su internet, partecipazione a un attentato con un modus operandi sostanzialmente diverso 14 anni prima) non erano sufficienti a dimostrare la partecipazione dell’imputata al reato, anche nel senso di un sostegno e di consigli dati agli autori. Poiché sono ipotizzabili diversi scenari alternativi, mancano le prove necessarie per una condanna (consid. II.1.5– 1.5.5). In merito alla determinazione della pena, si è in presenza di un concorso retrospettivo parziale (art. 49 cpv. 1 e 2 CP). Ciò deve essere preso in considerazione nel caso in esame, sia per quanto riguarda i reati punibili con una pena pecuniaria, sia quelli punibili con una multa (consid. II.2.1.2–2.6.4.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.7 vom 19. November 2021 wurde A. einerseits vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 und Art. 13 EpG freigesprochen und andererseits der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), des unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 und Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und 40 EpG schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– (unter Anrechnung der Polizeihaft von 8 Tagen) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft.

Gegen das Urteil der Strafkammer erhob A. Berufung.

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Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts wurde A. vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) freigesprochen. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID- 19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und Art. 7 EpG wurde der Eintritt der Rechtskraft festgestellt, ebenso in Bezug auf die vorinstanzlich ausgefällten, von A. nicht angefochtenen Schuldsprüche. Betreffend Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2018 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 wurde A. folgende Zusatzstrafe auferlegt: eine Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu je Fr. 30.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) sowie eine Busse von Fr. 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen).

Aus den Erwägungen:

II. Materielle Erwägungen

1.5 Beweiswürdigung; Beweisergebnis; Subsumtion des objektiven Tatbestands

1.5.1 Die Beschuldigte rügt, dass im «Spurenbericht» des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom «20. Januar 2017» – tatsächlich gemeint ist offenbar der DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar 2017 – eine angebliche Sicherstellung von Spuren der Beschuldigten im AFIS (Fingerabdruck-Datenbank) zwei Hits angezeigt habe. DNA-Profile seien aber logischerweise in der DNA-Datenbank abgelegt und nicht in der Fingerabdruck-Datenbank AFIS. Die Identifizierung der Beschuldigten über AFIS als Spurengeberin sei definitiv nicht nachvollziehbar und erfordere dringend eine Klärung. Zudem sei der Informationsfluss zwischen dem FOR (polizeiliche Institution) und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) nicht dokumentiert und demzufolge nicht nachvollziehbar. Die Akten gäben keine Auskunft darüber, ob überhaupt eine Auswertung des Spurenmaterials durch das IRM stattgefunden habe und wenn ja, wie das FOR zu den Resultaten der (angeblichen) Auswertung des Spurenmaterials gekommen sei. Des Weiteren läge kein Gutachten vor. Ohne Gutachten, das Auskunft über die Analyse der Spuren und deren Interpretation gebe, sich weiter zur Beweiswert-Evaluation der Spuren mit Betrachtung zweier sich gegenseitig ausschliessender Hypothesen äussere

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und damit einerseits die Angabe von Likelihood-Quotienten und andererseits eines verbalen Statements enthalte, sei eine Verifizierung einer polizeilichen Aussage in einem polizeilichen Kurzbericht nicht möglich. Ohne Klärung der aufgeworfenen Fragen und ohne Gutachten zur Frage, ob das sichergestellte DNA-Spurenbild der Beschuldigten zuzuordnen sei, dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass diese Spur der Beschuldigten zuzuordnen sei. Andernfalls werde die Unschuldsvermutung verletzt.

1.5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar 2017 steht im Formular «Untersuchungen/Resultate» oben als Untertitel zwar «AFIS / HIT». Bei der Durchsicht des Formulars – insbesondere desjenigen Eintrags, mit welchem als Spurenverursacherin die Beschuldigte identifiziert wird – wird aber eindeutig klar, dass es diesbezüglich um einen DNA-Hit geht, und nicht um einen Fingerabdruck. Mit anderen Worten handelt es sich um ein standardisiertes Formular, in welchem der Begriff «AFIS» ungenau bzw. undifferenziert gebraucht wird, der Inhalt des Formulars im Kontext aber trotzdem nachvollziehbar und verständlich ist.

Auch der von der Beschuldigten gerügte «Informationsfluss» entspricht so, wie er aus den Akten ersichtlich ist, durchaus dem Standard und ist nachvollziehbar. So ist im Spurenbericht des FOR vom 20. Februar 2017 insbesondere in Bezug auf das hier interessierende Asservat-Nr. 1 / PCN 2 vermerkt: «Weiterleitung an IRM ZH, Institut für Rechtsmedizin». Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäss mündlichem Auftrag des zuständigen Staatsanwalts des Bundes, Carlo Bulletti, sämtliche DNA-Asservate zwecks Auswertung an das IRM weitergeleitet worden seien. Entsprechend steht im DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar 2017 in Bezug auf das Asservat-Nr. 1 / PCN 2 links der Vermerk «Beschreibung IRM». Des Weiteren ist die vom «IRM» durchgeführte «DNA-Untersuchung» in den Akten detailliert dokumentiert. Weitere spezifische Ausführungen betreffend «Informationsfluss» sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Im Übrigen bestehen keine begründeten Zweifel, dass auf den erwähnten DNA-Hit abgestellt werden kann, weshalb es diesbezüglich auch nicht zusätzlich eines Gutachtens bedarf.

Die Rügen der Beschuldigten sind aus diesen Gründen nicht stichhaltig. Der DNA-Hit, welcher gemäss DNA-Spurenbericht des FOR vom 21. Februar

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2017 der Beschuldigten zugeordnet werden konnte (DNA-Spur 1, PCN 2 [PCN 5]), wurde auf rechtmässige Weise erhoben und ist ohne Weiteres verwertbar. Diese DNA-Spur wurde auf einem sichergestellten Holzstab, der von einer der beiden abgefeuerten Horror-Knall-Raketen stammte, und welcher auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat aufgefunden wurde, nachgewiesen.

1.5.3 Die beweismässige Aussagekraft des die Beschuldigte betreffenden, verwertbaren DNA-Hits ist jedoch aus verschiedenen anderen Gründen sehr beschränkt: So wurde nur auf einem der beiden sichergestellten Stäbe, welche zum Abfeuern der beiden Horror-Knall-Raketen eingesetzt wurden, eine DNA-Spur der Beschuldigten gefunden. Auf dem zweiten aufgefundenen Stab war dies hingegen gerade nicht der Fall. Auch in Bezug auf diverse weitere Gegenstände, die am Tatort bzw. in dessen Umgebung sichergestellt wurden (z.B. Holzpalette, Spanngurt, Rohre, Kabelbinder, Anzündvorrichtung, Streichhölzer) konnten der Beschuldigten keine DNA- Spuren zugeordnet werden. Es liegt somit nur ein einziger direkter Sachbeweis vor, dass die Beschuldigte zu einem gewissen Zeitpunkt irgendwelchen Kontakt mit dem Holzstab der Horror-Knall-Rakete hatte. Bereits dadurch erscheint die Indizienlage sehr mangelhaft.

Gerade aufgrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass die Beschuldigte in linksradikalen Kreisen (J. / K.) verkehrt, lässt sich ohnehin nicht mit Überzeugung ausschliessen, dass sie mit einem solchen Holzstab unabhängig vom verübten Anschlag in Kontakt gekommen sein könnte. Ebenso ist unklar, wo und wie lange der Holzstab vor dem Tatereignis gelagert wurde. Auch unter diesen Gesichtspunkten lässt sich gestützt auf die erwähnte einzelne DNA-Spur nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte «eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz beschaffte und der unbekannten Täterschaft aushändigte», wie ihr dies in AKS Ziffer 1.2 (Hervorhebungen hinzugefügt) vorgeworfen wird. Vielmehr lässt sich in der vorliegenden Konstellation weder eine entsprechende Beschaffung noch eine Aushändigung an die unbekannte Täterschaft zweifelsfrei belegen. Entgegen der Vorinstanz (Urteil SK.2021.7 E. 2.4.4.1 lit. b) beweist die einzelne DNA-Spur klarerweise nicht, dass die Beschuldigte «irgendeinen Beitrag zum Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet hat» – insbesondere auch nicht in Kombination mit weiteren Überlegungen wie dem Modus Operandi oder der politischen Einstellung der Beschuldigten (unten E. II.1.5.4.1 ff.).

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1.5.4 Der Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, sie habe der unbekannten Täterschaft beim vorliegenden Anschlag auf das Generalkonsulat Hilfe geleistet, indem sie die unbekannte Täterschaft – aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen bei der Planung und Durchführung eines Anschlags auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 – im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten habe (vgl. AKS Ziffer 1.2 letzter Satz; mit Verweis auf Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012; sowie auf den Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BB.2019.13 vom 11. September 2019, insbesondere E. 3.3.4 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

1.5.4.1 Mit Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 wurde die Beschuldigte von den Vorwürfen der Brandstiftung, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. b, d und e, der Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 1.2.3 lit. a, c und d sowie des verbotenen Besitzes von Waffen freigesprochen (Dispositivziffer I. 1). Sie wurde hingegen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. a und c, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2.3 lit. b sowie des Aufbewahrens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer I. 2).

Die BA bezieht sich in der vorliegenden AKS Ziffer 1.2 sinngemäss auf den Schuldspruch im Urteil SK.2011.1 bezüglich mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 1.2.1 lit. a bzw. auf die dortigen E. 3.2– 3.2.4. Der Beschuldigten wurde in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, sie habe in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2002 an der Hotzestrasse 23 in Zürich an der Hintertür des spanischen Generalkonsulates eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierte Horror-Knall-Rakete mit 50 g Blitzknallsatz mittels eines Klebebands befestigt und mit Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation bringen wollen. Da die Bengalfackeln abgefallen seien, bevor die Zündschnur in Brand geriet, sei es zu keiner Explosion gekommen. Der Zündzeitpunkt der USBV sei nicht vorhersehbar gewesen, weshalb neben fremdem Eigentum auch Leib und Leben von Menschen gefährdet worden

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sei. Die Beschuldigte habe die Herbeiführung eines grossen Sachschadens durch die Explosion der USBV beabsichtigt (dortige E. 3.2). Demgemäss hat sich der Modus Operandi beim (misslungenen) Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische Generalkonsulat – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2021.7 E. 2.4.4.1) – gerade erheblich von jenem beim Anschlag vom 18. Januar 2017 auf das türkische Generalkonsulat unterschieden. Beim erstgenannten Anschlag wurde die Horror-Knall-Rakete an der Hintertür des spanischen Generalkonsulats mittels eines Klebebands befestigt und sollte mit Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation gebracht werden (vgl. Urteil SK.2011.1 E. 3.2 f.). Beim zweitgenannten Anschlag bzw. dem anklagegegenständlichen Ereignis hingegen wurde (u.a.) eine Horror-Knall-Rakete in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei abgefeuert, wobei als Anzündvorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet wurden.

Die Vorinstanz beruft sich in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass bei der am 18. Januar 2017 verwendeten USBV als Anzündvorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet worden seien. Die Beschuldigte habe erwiesenermassen Erfahrung mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem erwähnten Urteil SK.2011.1 ergebe (mit Verweis auf dortige E. 3.5, 3.5.1b und c; E. 4.3.2). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte im Urteil SK.2011.11 betreffend Anklageziffer 1.2.1 lit. d, welche in den von der Vorinstanz zitierten E. 3.5 und 3.5.1 geprüft wurde, gerade freigesprochen wurde (siehe dortige E. 3.5.2), weshalb ihr insofern betreffend Modus Operandi nichts angelastet werden darf. Bei diesem Anklagepunkt ging es auch nicht um den Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische Generalkonsulat (auf welchen sich die BA in der vorliegenden Anklageschrift bezieht), sondern um einen vorgeworfenen Anschlag vom 22./23. Januar 2007 auf das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Bern. In der von der Vorinstanz zitierten E. 4.3.2 des Urteils SK.2011.1 wiederum wird zwar erwähnt, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 im Zimmer der Beschuldigten eine Schachtel Mückenspiralen gefunden worden sei, doch bezieht sich diese Feststellung ebenfalls nicht auf den Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische Generalkonsulat. Auch unter diesen Gesichtspunkten vermag die Argumentation betreffend einen identischen oder (erheblich) vergleichbaren Modus Operandi nicht zu überzeugen. Die Ähnlichkeiten

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zwischen den beiden von der BA erwähnten Anschlägen erweisen sich als eher vage, wenig spezifisch und oberflächlich.

1.5.4.2 Es gibt denn noch weitere Argumente, die gegen einen rechtsgenüglichen Nachweis sprechen, dass die Beschuldigte die unbekannte Täterschaft – aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen bei der Planung und Durchführung eines Anschlags auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 – im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten habe. So fand der Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische Generalkonsulat über 14 Jahre vor jenem auf das türkische Generalkonsulat vom 18. Januar 2017 statt. Es handelt sich somit um einen längst vergangenen Vorfall. Seit diesem haben sich unbestrittenermassen zahlreiche ähnliche Anschläge ereignet (ohne dass die Beschuldigte dafür angeklagt bzw. verurteilt worden wäre). Der Aufbau der beim anklagegegenständlichen Anschlag vom 18. Januar 2017 zur Anwendung gelangten Pyrotechnika (inkl. Anzündvorrichtung), respektive die Durchführung des Anschlags, war zudem nicht komplexer Art. Eine entsprechende Anleitung hätte die unbekannte Täterschaft somit ohne Weiteres aus dem Internet herunterladen oder sich diesbezüglich von diversen anderen Personen als der Beschuldigten beraten lassen können. Selbst wenn die Beschuldigte die unbekannte Täterschaft «beraten» hätte, wäre fraglich, ob dies einen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag dargestellt hätte – gerade, weil die Abschussvorrichtung einfach und problemlos bereitzustellen gewesen wäre.

1.5.4.3 Was schliesslich die politische (linksradikale) Gesinnung bzw. Vergangenheit der Beschuldigten, ihre Stellung als Exponentin des J. / K. betrifft, erlaubt dies beweisrechtlich (auch in Kombination mit anderen vorliegenden Indizien) klarerweise nicht, ihr die strafrechtliche Verantwortung für die Verfehlungen ihrer Gesinnungsgenossen aufzuerlegen. Dasselbe gilt in diesem Zusammenhang, was das im Internet auf «G.» von einer unbekannten Person veröffentlichte Bekennerschreiben betrifft (derselbe Artikel befindet sich auch auf der Webseite des J.). In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass insbesondere in einem Strafprozess die relevanten Grundrechte einer politisch aktiven beschuldigten Person gewahrt werden. Eine Missachtung dieser Grundrechte würde darauf hinauslaufen, dass unzulässigerweise politisch

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motivierte Verdachtsstrafen verhängt bzw. ein verpöntes Gesinnungsstrafrecht eingeführt würde (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 12 N. 3, 6).

1.5.5 Zusammenfassend ist weder eine Beschaffung und/oder Aushändigung einer Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz durch die Beschuldigte zugunsten der unbekannten Täterschaft noch eine Beratung der unbekannten Täterschaft durch die Beschuldigte im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo rechtsgenüglich nachweisbar. Für das Gericht bestehen gemäss den obigen Ausführungen unüberwindliche Zweifel daran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Es fehlt an einer schlüssigen Indizienkette. Wie dargelegt wurde, sind vor allem diverse Alternativszenarien anstelle der Darstellung in der Anklageschrift (Ziffer 1.2) denkbar – sowohl was die vorgeworfene Beschaffung und/oder Aushändigung der Rakete betrifft als auch hinsichtlich der vorgeworfenen Beratung der unbekannten Täterschaft. Bei objektiver Betrachtung verbleiben mithin erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie es der Beschuldigten in Anklageschrift Ziffer 1.2 vorgeworfen wird. Deshalb ist in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), d.h. dass die Beschuldigte der unbekannten Täterschaft weder eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz beschafft und/oder ausgehändigt, noch die unbekannte Täterschaft im Vorfeld zum Anschlag vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten hat.

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; Anklagesachverhalt Ziffer 1.2) ist demzufolge in dubio pro reo nicht erfüllt. Es liegt keine Gehilfenschaft der Beschuldigten zugunsten der unbekannten Täterschaft vor – weder in Form einer physischen, noch einer intellektuellen oder psychischen Beihilfe. Eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) freizusprechen.

2. Strafzumessung

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2.1 Rechtliches

2.1.2 Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung – insbesondere auch in Bezug auf die Konstellation der retrospektiven bzw. teilweise retrospektiven Konkurrenz – ausführlich und sorgfältig dargelegt, inkl. zahlreicher Hinweise auf die relevante Rechtsprechung und Lehre (Urteil SK.2021.7 E. 8.1.2–8.1.2.5). Diese grundsätzlichen Ausführungen sind unter den Parteien auch unbestritten geblieben. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2 Strafrahmen

2.2.1 Der Strafrahmen des Grundtatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (ebenso wie jener des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB; siehe zu beiden Tatbeständen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 9. Juli 2018) erstreckt sich von Geldstrafe von drei Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).

2.2.2 Vorliegend ist – im Sinne einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz – in Bezug auf die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 eine Zusatzstrafe auszufällen. Betreffend diese Zusatzstrafe beträgt der konkrete Strafrahmen, aufgrund des Verbots der reformatio in peius und der nachfolgend vorzunehmenden Asperation (vgl. oben E. II.2.1.2), einerseits Geldstrafe von vier bis 50 Tagessätzen und andererseits Busse von Fr. 1.– bis Fr. 499.– (vgl. Urteil SK.2021.7 E. 8.8.7 und 8.9; Art. 34 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Wahl einer Geldstrafe als Sanktionsform betreffend die gravierenderen Delikte erweist sich vorliegend aber aufgrund des Verschuldens der Beschuldigten – wie nachfolgend auszuführen ist – ohnehin als angemessen.

2.3 Tatkomponenten des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB), begangen am 12. September 2015 Als gravierendstes Delikt, welches vor dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten

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Verurteilung) begangen wurde, ist nachfolgend zuerst der von der Beschuldigten am 12. September 2015 begangene Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) zu beurteilen.

2.3.1 Objektive Tatkomponenten

2.3.1.1 Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (Sachverhalt Absatz 2) ist zu entnehmen, dass sich am 12. September 2015 in Bern auf dem Helvetiaplatz im Rahmen einer unbewilligten Kundgebung insbesondere Folgendes ereignet habe: AIs die Polizei gegen 14.00 Uhr begonnen habe, die Kundgebung aufzulösen, hätten einige Kundgebungsteilnehmer VierkanthöIzer, Holzstöcke, gefüllte PET- Flaschen und weitere Gegenstände gegen die Polizeikräfte geworfen. Sie seien dabei durch die Mehrheit der versammelten Personen unterstützt worden, welche trotz der Gewalttätigkeiten und der polizeilichen Aufforderungen am Ort verblieben seien und durch das Zusammenstehen einen Schutz gegen polizeiliche Zugriffe geboten hätten, wobei aus der Menge politische und interventionsfeindliche Parolen gerufen worden seien. Die Beschuldigte sei in der Kundgebungsgruppe verblieben, nachdem sie die Gewalttätigkeiten erkannt habe.

2.3.1.2 Das Werfen der erwähnten Gegenstände gegen die Polizeikräfte war offenbar massiv und gefährlich. Der Umstand, dass im Strafbefehl nicht näher umschrieben ist, in welcher Form genau die Beschuldigte sich selbst an den Handlungen der Kundgebungsgruppe beteiligt haben soll, entlastet sie nicht (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 StGB N. 6 ff., 17 ff.). Die von der Beschuldigten mitverursachte Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts – des öffentlichen Friedens – bzw. das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

2.3.2 Subjektive Tatkomponenten

Das Motiv der Beschuldigten lag offenbar darin, die unbewilligte Kundgebung «gegen den Krieg und das Massaker in Kurdistan», welche als Gegenkundgebung für die um 14.00 Uhr geplante und bewilligte «türkische» Kundgebung gedacht war, entgegen den polizeilichen Anordnungen fortzuführen bzw. deren Auflösung zu stören, verzögern oder verhindern. In dubio pro reo ist von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen der Beschuldigten auszugehen. Das subjektive Tatverschulden ist (in Relation zum objektiven Tatverschulden) als neutral zu werten.

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2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe

Als gedankliche Einsatzstrafe für dieses Delikt erscheint in Anbetracht des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen.

2.3.4 Asperation (betreffend die vor dem ersten Urteil begangenen Delikte)

2.3.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II.2.1.2) – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. In einem ersten Schritt ist hierfür die ebenfalls am 12. September 2015, im Rahmen der erwähnten unbewilligten Kundgebung erfolgte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu berücksichtigen. Die Beschuldigte habe um ca. 14.30 Uhr bewusst, entgegen den von ihr verstandenen polizeilichen Anweisungen, ein polizeiliches Absperrband überschritten, um in Richtung der Polizisten zu gehen. Hierauf sei sie von den Polizisten verhaftet worden. Durch dieses Vorgehen hat die Beschuldigte die geplante Amtshandlung der Polizei (Auflösung der Kundgebung) gestört oder verzögert. Sie hat in doppelter Weise gegen die Anweisungen der Polizei verstossen (Überschreiten des Absperrbands und anschliessendes Zugehen in Richtung der Polizisten), wobei ihr Vorgehen aber nicht als gewalttätig einzustufen ist. Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts (Funktionieren staatlicher Organe; vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 2) war deshalb nicht schwerwiegend. Für dieses Delikt ist die Strafe um 10 Tagessätze zu erhöhen.

2.3.4.2 In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die am 23. Februar 2018 erfolgte Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu asperieren. Gemäss Urteil SK.2021.7 E. 5–5.8 habe die Beschuldigte um 00.25 Uhr an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich beim türkischen Generalkonsulat im Rahmen einer unbewilligten Kundgebung gegenüber den Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich F., C., D. und E., die im Rahmen der Kundgebung mit Schutz- und Ordnungsaufgaben betraut und im Einsatz waren, den Mittelfinger gezeigt. Ausserdem habe sie F., C. und E. als Marionetten bezeichnet. Sie habe die Polizeibeamten durch ihre Äusserungen und Gebärden wissentlich und willentlich in deren Ehre angegriffen. Für dieses Delikt ist die Strafe um 10 weitere Tagessätze zu erhöhen.

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2.3.4.3 In einem dritten Schritt ist die Strafe für die am 17. Januar 2018 erfolgte Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu asperieren. Gemäss Urteil SK.2021.7 E. 4–4.7 habe die Beschuldigte sich um ca. 14.40 Uhr an der Heinrichstrasse 69 in 8005 Zürich einer Personenkontrolle durch Korporal EE., die Gefreiten D. und C. sowie den Polizisten FF. von der Stadtpolizei Zürich entzogen. Sie sei davongerannt und nicht stehen geblieben, als die Polizisten ihr Fahrzeug angehalten und ihr mehrmals lautstark «Stopp Polizei» zugerufen hätten. Für dieses Delikt ist die Strafe um 10 weitere Tagessätze zu erhöhen.

2.3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich als Zwischenergebnis aufgrund der Asperation, wenn die erwähnten vier Delikte alle am 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018) beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB), somit eine (hypothetische) Geldstrafe A von 75 Tagessätzen (45 TS + 10 TS + 10 TS + 10 TS = 75 TS).

2.4 Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 6. Juni 2020

Als gravierendstes Delikt, das nach dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung) begangen wurde, ist die von der Beschuldigten am 6. Juni 2020 begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu werten.

2.4.1 Objektive Tatkomponenten

2.4.1.1 Wie dem vorinstanzlichen Urteil (SK.2021.7 E. 3–3.5.3) zu entnehmen ist, habe die Beschuldigte am 6. Juni 2020, um 14.30 Uhr, anlässlich einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einer unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» an der Kreuzung Sihlstrasse / St. Annagasse in Zürich, mit Armen und Beinen wissentlich und willentlich auf den Einsatzoffizier der Stadtpolizei Zürich B. eingeschlagen. Sie habe ihn mit den Füssen im Bereich Knie und Waden und mit den Armen und Ellbogen im Bereich Hüfte und Unterbauch getreten, wodurch der Polizeioffizier in seiner Amtshandlung behindert worden sei.

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2.4.1.2 Durch ihr tätliches Vorgehen am 6. Juni 2020 gegenüber dem Einsatzoffizier hat die Beschuldigte das geschützte Rechtsgut (Funktionieren staatlicher Organe) in nicht unerheblichem Masse beeinträchtigt. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu werten.

2.4.2 Subjektive Tatkomponenten

Das Motiv der Beschuldigten lag offenbar (erneut) darin, die Auflösung einer unbewilligten Kundgebung aus politischen Motiven und ideologischer Überzeugung heraus zu stören, verzögern oder verhindern. Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre Tat zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls nicht mehr leicht zu werten.

2.4.3 (Zweite) gedankliche Einsatzstrafe

Als gedankliche Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 6. Juni 2020, erscheint in Anbetracht des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen als angemessen.

2.4.4 Asperation (betreffend die nach dem ersten Urteil begangenen Delikte)

2.4.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind (E. II.2.1.2) – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, habe die Beschuldigte am 13. Juni 2020 im Zusammenhang mit einer unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadelhoferplatz 1 in Zürich zu Gewalt gegen die Polizeikräfte aufgerufen. Sie habe bei der polizeilichen Festnahme dem handelnden Polizeioffizier B. wissentlich und willentlich Faust- und Ellbogenschläge versetzt, ihm dadurch Prellungen zugefügt und den polizeilichen Einsatzleiter dadurch in seiner Amtshandlung behindert (Art. 285 Ziff. 1 StGB; Urteil SK.2021.7 E. 3.6–3.12). Für dieses Delikt ist die Strafe in einem ersten Schritt um 5 Tagessätze zu erhöhen.

2.4.4.2 In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die am 30. November 2019 erfolgte Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239

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Abs. 1 StGB), zu asperieren. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021, Begründung Ziffer 1 habe die Beschuldigte am 30. November 2019 ab ca. 13.45 Uhr in Basel an einem unbewilligten Demonstrationszug unter dem Motto «Schweizweite Mobilisierung gegen den Krieg in Rojava» teilgenommen. Auf der Route Messeplatz – Clarastrasse – Claraplatz – Greifengasse – Mittlere Brücke – Eisengasse – Marktplatz habe die Beschuldigte gemeinsam mit den anderen Kundgebungsteilnehmern sämtliche Fahrstreifen inkl. Tramspur blockiert. Dadurch habe sie zusammen mit den anderen im Demonstrationszug mitlaufenden Personen mindestens eventualvorsätzlich während rund 20 Minuten in unbefugter Weise den Betrieb der in diesem Bereich verkehrenden Linien des öffentlichen Tram- und Busnetzes der den allgemeinen Verkehrszwecken dienenden Basler Verkehrsbetriebe BVB gestört. Für dieses Delikt ist die Strafe um 5 weitere Tagessätze zu erhöhen.

2.4.4.3 In einem dritten Schritt ist die Strafe für die am 3. Oktober 2020 erfolgte Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu asperieren. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 22. März 2021, Begründung Ziffer 3 geht Folgendes hervor: Als die Beschuldigte im Anschluss an die Einvernahme vom 3. Oktober 2020 um ca. 14.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Haftleitstelle Basel-Stadt an der Inneren Margarethenstrasse 18 in Basel einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden sollte, habe sie die mit den Erfassungsmassnahmen betrauten Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie der Haftleitstelle Basel-Stadt an der Vornahme von Amtshandlungen, die innerhalb ihrer Befugnisse lagen, gehindert, indem sie zunächst eine Kooperation verweigert und sich anschliessend auch den unter angemessenem Zwang vorgenommenen Erfassungshandlungen widersetzt bzw. sich dagegen gesperrt habe. Für dieses Delikt ist die Strafe um 5 weitere Tagessätze zu erhöhen.

2.4.4.4 Zusammenfassend ergibt sich als ein weiteres Zwischenergebnis aufgrund der Asperation, wenn die erwähnten, nach dem ersten Urteil vom 9. Juli 2018 erfolgten vier Delikte alle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB), somit eine (hypothetische) Geldstrafe B von 70 Tagessätzen (55 TS + 5 TS + 5 TS + 5 TS = 70 TS).

2.5 Delikte, die mit Bussen zu bestrafen sind 2.5.1 Nachfolgend sind jene Delikte zu beurteilen, für die Bussen auszufällen sind. Die Grundsätze bzw. Vorgehensweisen sind dabei

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vorliegend im Wesentlichen entsprechend (teilweise retrospektive Konkurrenz; Asperation; unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius).

2.5.2 Bezüglich des Tatzeitraums vor dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung) liegt eine Verurteilung vor wegen des am 12. September 2015 erfolgten Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Die Polizei habe im Rahmen der unbewilligten Kundgebung in Bern vom 12. September 2015 (vgl. oben E. II.2.3.1.1 ff.) die Kundgebungsteilnehmer um 12.59 Uhr und 13.01 Uhr mittels Wagenlautsprecher und Megaphone sowie unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB aufgefordert, den Helvetiaplatz zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Die Beschuldigte sei dieser für sie klaren Aufforderung nicht nachgekommen. Dafür wurde sie mit einer Busse A von Fr. 200.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Abgesehen davon erfolgten im erwähnten Tatzeitraum keine weiteren Übertretungen, womit diesbezüglich keine Asperation vorzunehmen ist.

2.5.3 Was den Tatzeitraum nach dem 9. Juli 2018 (Datum des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, d.h. der ersten Verurteilung) betrifft, sind diesbezüglich folgende Vorkommnisse relevant:

2.5.3.1 Betreffend Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in Basel vom 4. Juli 2020 wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (Art. 90 Ziff. [recte: Abs.] 1 SVG i.V.m. 49 Abs.1 und 2 SVG, Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1, 5 und 6 VRV): Unter dem Motto «Solidarität mit den Angeklagten im Nazi-frei-Prozess (Anmerkung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt: Die Prozesse im Nachgang an eine gewalttätige Demonstration der Iinken Szene hätten am 7. JuIi 2020 vor dem Strafgericht Basel-Stadt begonnen) sei via Social Media zu einer SoIidaritätsbekundung aufgerufen worden, weshalb sich am 4. JuIi 2020 ab ca. 15.30 Uhr bei der Heuwaage, Höhe Binningerstrasse 15, in Basel ein (unbewilligter) Demonstrationszug zu formieren begonnen habe. Als Teilnehmerin dieser unbewilligten, mit Transparenten und Soundanlagen untermalten Kundgebung habe sich auch die Beschuldigte an vorgenannte Örtlichkeit begeben und dort (a) mit rund 150–160 Personen gegen ca. 15.40 Uhr die Fahrbahn betreten, obschon sie als Fussgängerin zur Benutzung des Trottoirs verpflichtet gewesen wäre. Sodann habe sie

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sich – (b) auf der Fahrbahn gehend – gemeinsam mit den restlichen Demonstrationsteilnehmern zur in unmittelbarer Nähe gelegenen Kreuzung vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21 in Basel begeben, wo sie (c) unnötigerweise weiterhin auf der Fahrbahn verweilt sei, damit sämtliche Fahrstreifen inkl. Tramspur blockiert und folglich den dort verkehrenden Fahrzeugen den Vortritt nicht belassen habe. Überdies habe sie dabei (d) die Verzweigung überquert, ohne die in weniger als 50 Metern Entfernung gelegenen Fussgängerstreifen zu benutzen und ohne die mit (Fussgänger-) Ampeln signalisierte Verkehrsregelung zu respektieren. Der um 15.47 Uhr durch den Einsatzleiter der Kantonspolizei Basel-Stadt dreifach via Megaphon erfolgten Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung, den Patz freizugeben, sei die Beschuldigte indes nicht nachgekommen. Vielmehr sei sie (e) weiterhin im Pulk verblieben, habe verschiedenen Ansprachen gelauscht und im Rahmen dessen weiterhin sämtlichen Verkehr blockiert. Erst unter dem Eindruck der von der Heuwaage herannahenden Ordnungsdienstformation der Kantonspolizei Basel-Stadt habe sich die Beschuldigte gegen 15.52 Uhr schliesslich gezwungen gesehen, die Strasse freizugeben und sich in Richtung Nachtigallenwäldeli zurückzuziehen.

2.5.3.2 Bezüglich der oben (E. II.2.5.3.1) beschriebenen strafbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten erscheint jene unter lit. (e) beschriebene (sie sei – trotz Abmahnungen und Aufforderungen der Polizei – weiterhin im Pulk verblieben, habe verschiedenen Ansprachen gelauscht und im Rahmen dessen weiterhin sämtlichen Verkehr blockiert) als gravierendste. Dafür erscheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 200.– als angemessen.

2.5.3.3 Für die erwähnten weiteren strafbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten anlässlich der Demonstration in Basel vom 4. Juli 2020 (E. II.2.5.3.1 lit. a–d) ist die Strafe um Bussen von je Fr. 100.– bzw. zusammen Fr. 400.– zu erhöhen.

2.5.4 Zudem wurde die Beschuldigte bezüglich ihres Verhaltens anlässlich dieser Demonstration auch wegen Diensterschwerung verurteilt, begangen insbesondere durch abschätzige Äusserungen/Parolengesänge gegenüber den eingesetzten Polizeikräften sowie durch verbale und physische Gegenwehr gegen Polizeikontrollen (§ 4 Übertretungsstrafgesetz des

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Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2019 [ÜStG/BS; SG 253.100]). Für dieses Delikt ist die Strafe um eine Busse von Fr. 100.– zu erhöhen.

2.5.5 Weiter wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID- 19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das Epidemiengesetz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG verurteilt, begangen am 18. April 2020 an der Heinrichstrasse im Kreis 5 in Zürich, anlässlich einer Demonstration zum Thema «Sicherheit für alle Geflüchteten, sei es in der Schweiz, auf den griechischen Inseln oder sonst wo auf der Welt» (Urteil SK.2021.7 insbesondere E. 7.1, 7.2.4–7.4.2; 7.5.2–7.6; 7.7.2; 8.9). Die Strafe ist dafür um eine Busse von Fr. 150.– zu erhöhen.

2.5.6 Schliesslich wurde die Beschuldigte durch die Vorinstanz wegen unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über Strengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) verurteilt. Sie habe am 14. Juni 2019 um 16.39 Uhr anlässlich des Frauenstreiktags im Hauptbahnhof Zürich verbotenerweise und zumindest eventualvorsätzlich eine Rauchpetarde inmitten von Teilnehmerinnen des Anlasses in der rechten Hand in die Höhe gehalten und abgebrannt, wobei roter Rauch in der Bahnhofshalle hochgestiegen sei (vgl. Urteil SK.2021.7 E. 6–6.7). Die Strafe ist dafür um eine Busse von Fr. 150.– zu erhöhen.

2.5.7 Zusammenfassend ergibt sich als ein weiteres Zwischenergebnis aufgrund der Asperation, wenn die erwähnten, nach dem ersten Urteil vom 9. Juli 2018 erfolgten Delikte (E. II.2.5.3–2.5.6) alle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB), somit eine (hypothetische) Busse B von Fr. 1’000.– (Fr. 200.– + [4 x Fr. 100.–] + Fr. 100.– + Fr. 150.– + Fr. 150.– = Fr. 1’000.–).

2.6 Täterkomponenten

2.6.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

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kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363).

2.6.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse

2.6.2.1 Was die Täterkomponenten angeht, ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht bereit war, Angaben zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen zu machen. Bekannt ist, dass die heute 72-jährige Beschuldigte in Zürich geboren ist. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann N. und ist Rentnerin. Über 10 Jahre lang lebte die Beschuldigte in Italien und entwickelte Kontakte zu den O., einer bekannten kommunistischen Terrororganisation. Danach liess sie sich in der Schweiz zur Sozialpädagogin ausbilden. Im Jahre 1992 gründete sie mit anderen Mitstreitern den J. Die Beschuldigte ist vor allem im K. tätig und Mitglied des Sekretariats der P. Die K. Sektion des J. ist treibende Kraft der gewalttätigen linksextremen Szene. Aber auch der P. sind gewalttätige Aktionen nicht fremd, rief sie doch als Reaktion auf die Vorladung der Beschuldigten zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht vom 18./19. November 2021 zu Aktionen gegen den «türkischen Faschismus» auf. Wie das vorliegende und frühere Strafverfahren gezeigt haben, schreckt die Beschuldigte auch vor Gewalt nicht zurück. Das Vorleben ist ansonsten in grossen Teilen unbekannt.

2.6.2.2 Die Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Sie wurde mit Urteil der Strafkammer des BStGer vom 8. November 2011 wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, leichter Fall, Sachbeschädigung und Aufbewahrens von Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, als teilweiser Zusatz

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zu den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005, verurteilt. Mit Strafmandat der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Die Beschuldigte gilt in Bezug auf diese zwei Verurteilungen als vorbestraft. Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.

2.6.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

2.6.3.1 Die Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl verhalten, sondern weiter delinquiert. Während laufender Strafuntersuchung wurde sie durch die Regionale Staatsanwalt Bern- Mittelland mit Strafmandat vom 9. Juli 2018 und durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafmandat vom 22. März 2021 zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (vgl. oben E. II.2.6.2). Sie ist offensichtlich unbelehrbar und manifestierte über Jahre hinweg ihre unveränderte Tatneigung. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wirkt sich straferhöhend aus.

2.6.3.2 Selbst, wenn man der Beschuldigten zu Gute halten wollte, dass sie ihre Taten als unerlässlichen Beitrag zur politischen und gesellschaftlichen Diskussion sieht, könnte dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn in einem freiheitlich-demokratischen Staat wie der Schweiz stehen jedem Bürger hinreichend gewaltfreie Formen der politischen Auseinandersetzung zur Verfügung. Gewalt ist kein erforderliches und legitimes Mittel im politischen Kampf.

2.6.3.3 Die Beschuldigte befolgte Vorladungen der BA zu Einvernahmen teilweise nicht, so dass sie polizeilich vorgeführt werden musste. Die Vorladungen der Vorinstanz wurden jeweils mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert. An der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung erschien sie unentschuldigt nicht. Sie zog es vor, am 18. November 2021 mit linksradikalen Gesinnungsgenossen vom K. vor dem Generalkonsulat der Republik Türkei in Zürich zu demonstrieren. Auch zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte jeweils unentschuldigt nicht.

2.6.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen

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2.6.4.1 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht straferhöhend aus. Insgesamt kann das Verschulden der Beschuldigten nicht mehr als leicht gewertet werden. Konkret bedeutet dies im Hinblick auf die auszufällende Geldstrafe sowie Busse Folgendes:

2.6.4.2 Als ein erstes Fazit der vorgenommenen Asperationen ergibt sich aufgrund der hypothetischen Geldstrafe A von 75 Tagessätzen (E. II.2.3.4.4) und der hypothetischen Geldstrafe B von 70 Tagessätzen (E. II.2.4.4.4) zusammen eine hypothetische Gesamt-Geldstrafe von 145 Tagessätzen (75 TS + 70 TS = 145 TS). Von dieser sind zur Ermittlung der auszufällenden Zusatz-Geldstrafe (E. II.2.2.2) die durch die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (Geldstrafe von 75 Tagessätzen) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) auferlegten Geldstrafen abzuziehen. Dies ergibt eine Zusatz-Geldstrafe von insgesamt 50 Tagessätzen (145 TS – 75 TS – 20 TS = 50 TS). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (E. I.2.2) darf diese Zusatzstrafe – trotz der grundsätzlich straferhöhenden Auswirkung der Täterkomponenten (E. II.2.6.4.1) – nicht erhöht werden.

2.6.4.3 Als weiteres Fazit ergibt sich aufgrund der hypothetischen Busse A von Fr. 200.– (E. II.2.5.2) und der hypothetischen Busse B von Fr. 1’000.– (E. II.2.5.7) zusammen eine hypothetische Gesamt-Busse von Fr. 1’200.–. Von dieser sind zur Ermittlung der auszufällenden Zusatz-Busse (E. II.2.2.2) die durch die je rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Juli 2018 (Busse von Fr. 200.–) und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 (Busse von Fr. 900.–) auferlegten Bussen abzuziehen. Dies ergibt – als Zwischenergebnis – eine (hypothetische) Zusatz-Busse von Fr. 100.–. Aufgrund der straferhöhenden Auswirkung der Täterkomponenten (E. II.2.6.4.1) ist die Zusatz-Busse um Fr. 200.– auf eine (definitive) Zusatz- Busse von insgesamt Fr. 300.– zu erhöhen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Zusatz-Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

TPF 2023 87 8. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement und Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 (CA.2021.27)

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