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Bundesstrafgericht 2023 TPF 2023 125

1 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,929 parole·~10 min·1

Riassunto

Genugtuung der beschuldigten Person bei Freispruch;;Réparation morale du prévenu en cas d'acquittement;;Riparazione del torto morale dell'imputato in caso di assoluzione ;;Genugtuung der beschuldigten Person bei Freispruch

Testo integrale

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drei Tagen nach der Überweisung der Akten (mehr als 4’000 Seiten) zum Entscheid erlassen wurde, bestehen höchste Zweifel daran, dass B. die neuen Verfahrensakten unvoreingenommen und ergebnisoffen prüfte und bereit war, ihre als Untersuchungsleiterin gebildete Meinung anhand der neuen Tatsachen und Argumente allenfalls zu revidieren. Unter Berücksichtigung der funktionellen bzw. organisatorischen Gegebenheiten im Falle des Beschwerdeführers und der von B. vorgenommenen Verfahrenshandlungen nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin ist ein objektiver Anschein der Befangenheit zu bejahen.

6.4 In Anbetracht der gesamten Umstände des hier zu beurteilenden Falles bestehen nach dem Gesagten berechtigte Zweifel daran, dass B. nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin in der Lage war, ihre als (frühere) Untersuchungsleiterin gebildete Meinung zum Fall des Beschwerdeführers als Gruppenleiterin zu überprüfen und diesen unvoreingenommen und ergebnisoffen zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist ein objektiver Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

7. Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt. Die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn dies von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Diese Regelung gilt analog auch im Verwaltungsstrafverfahren (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 116). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um Anweisung des Beschwerdegegners, sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen B. mitgewirkt hat, insbesondere der Erlass des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und zu wiederholen, ist daher nicht einzutreten.

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13. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 10. Mai 2023 (SK.2021.5)

Genugtuung der beschuldigten Person bei Freispruch Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

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Reduktion der Genugtuung mit Blick auf die im Vergleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland (Marokko) der beschuldigten Person (E. 5.3.2).

Réparation morale du prévenu en cas d’acquittement Art. 429 al. 1 let. c CPP Réduction de la réparation morale au vu du coût de la vie plus bas dans le pays de résidence (Maroc) du prévenu par rapport à celui en Suisse (consid. 5.3.2).

Riparazione del torto morale dell’imputato in caso di assoluzione Art. 429 cpv. 1 lett. c CPP Riduzione della riparazione del torto morale cui ha diritto l’imputato in funzione del costo della vita inferiore nel Paese di residenza (Marocco) rispetto a quello svizzero (consid. 5.3.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A., einem marokkanischen Staatsangehörigen, vor, sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht zu haben, indem er bei einer Auseinandersetzung in einem Bundesasylzentrum einen Sicherheitsmitarbeitenden tätlich angegriffen habe.

Der Einzelrichter sprach A. frei und sprach ihm eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft zu.

Aus den Erwägungen:

5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person ungerechtfertigt in Untersuchungshaft befand

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(Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1329; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 27; Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2). Der Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28).

5.1.2 Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2). Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie namentlich die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (zum Ganzen: BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; Urteile des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1 ff.; 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen).

5.1.3 Die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person haben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 II 554 E. 4a). Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person und in der Schweiz abgestellt werden. Das Bundesgericht liess eine gewisse, nicht schematische Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a: Vojvodina, autonome Provinz in der Republik Serbien, 18-mal tiefere Kaufkraft lässt

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eine Reduktion der Genugtuung um die Hälfte als angemessen erscheinen, wobei die mögliche Wohnsitznahme der zu Entschädigenden in der Schweiz berücksichtigt wurde; Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2: Serbien, dessen Lebenshaltungskosten-Index bei 51.5 und die Kaufkraft rund 75 % tiefer als in der Schweiz liegen und das Lohnniveau weniger als ⅟12 des schweizerischen Lohnniveaus beträgt, rechtfertigt eine Reduktion des Tagessatzes um 40 %; Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.2 ff.: Georgien, um 3.6-mal tiefere Lebenshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferer Durchschnittslohn rechtfertigt die Kürzung des üblichen Tagessatzes um 80 %, von Fr. 100.– auf Fr. 20.–; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2: Polen, Reduktion der Genugtuung auf Fr. 160.– pro Tag infolge der 60 % tieferen Kaufkraft im Vergleich zur Schweiz und einem Lohnniveau von ⅕ des schweizerischen Lohnniveaus; Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2: Algerien, Reduktion der Genugtuung von Fr. 100.– auf Fr. 70.– infolge des 20-mal tieferen BIP pro Kopf; Urteil des Bundesgerichts 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c: Bosnien und Herzegowina, Reduktion der Haftentschädigung um 75 % bei sechs- bis siebenfach tieferen Lebenshaltungskosten, je mit Hinweisen).

5.2 Die Verteidigerin macht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (fehlende Bestellung einer anwaltlichen Vertretung zu Beginn des Verfahrens trotz offensichtlicher Notwendigkeit; krasse Gehörsverletzung im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht; systematische Schlechtbehandlung des Beschuldigten als Asylsuchender) eine Entschädigung von total Fr. 6’000.– für 25 Tage Haft und damit Fr. 240.– pro Hafttag geltend.

5.3 5.3.1 Der Beschuldigte hat sich vom 15. Mai 2020 bis am 8. Juni 2020 und somit für eine Dauer von 25 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Grundsätzlich ist vom üblichen Tagessatz von Fr. 200.– auszugehen. Eine Erhöhung desselben aufgrund der Verfahrensdauer, wie von der Verteidigung geltend gemacht, rechtfertigt sich nicht, zumal die Verfahrensverzögerung durch das Untertauchen des Beschuldigten gleich im Anschluss an seine Haftentlassung wesentlich mitverursacht wurde. Ebenso wenig vermag die von der Verteidigung vorgebrachte «fehlende Bestellung einer anwaltlichen Vertretung zu Beginn des Verfahrens trotz offensichtlicher Notwendigkeit» eine Erhöhung des Tagessatzes zu rechtfertigen, wurde die notwendige Verteidigung doch am 20. Mai 2020,

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als sich abzeichnete, dass sich der Beschuldigte länger als 10 Tage in Untersuchungshaft befinden und somit die Voraussetzung zur Anordnung einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sein werde, bestellt. Schliesslich ist die von der Verteidigung vorgebrachte systematische Schlechtbehandlung des Beschuldigten als Asylsuchender im konkreten Fall nicht ersichtlich, geschweige denn erstellt, und fällt daher zum vornherein als genugtuungserhöhender Faktor ausser Betracht. Der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Juni 2020 festgestellten Gehörsverletzung ist als in casu vorliegender Besonderheit mit einer leichten Erhöhung des Tagessatzes Rechnung zu tragen. Ins Gewicht fällt indes weiter, dass die Haft nicht dazu geführt hat, dass dem Beschuldigten (enge) soziale Bindungen entzogen oder er aus einer normalen beruflichen Tätigkeit gerissen wurde, wie dies einem Freiheitsentzug ansonsten inhärent ist, schliesslich wurde der Beschuldigte bereits mit Entscheid vom 26. März 2020 aus der Schweiz weggewiesen, was wiederum genugtuungsmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2 f.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten gesamten Umstände ist es angemessen, den Tagsatz bei Fr. 150.– festzusetzen.

5.3.2 Indes ist eine Reduktion der Genugtuung mit Blick auf die Lebenshaltungskosten im Herkunftsland und damit dem mutmasslichen (und rechtmässigen) Wohnsitz des Beschuldigten, der mittels Boot über Spanien illegal in die Schweiz eingereist und derzeit unbekannten Aufenthalts ist, vorzunehmen, weichen diese − wie nachfolgend zu zeigen sein wird − markant von den hiesigen ab, weshalb eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz eine krasse Besserstellung von A. zur Folge hätte.

Die Lebenshaltungskosten sind in Marokko unter Berücksichtigung des Lebenshaltungskosten-Index, der für Marokko bei 48.2 liegt, rund dreimal und damit markant tiefer als in der Schweiz. Entsprechend belegt die Schweiz in einem Vergleich der weltweiten Lebenshaltungskosten den zweiten Platz, Marokko Platz 60 (https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php). Während das durchschnittliche Minimaleinkommen in der Schweiz im Jahr 2022 bei US- Dollar 4’216 lag, belief sich dieses 2021 in Marokko auf US-Dollar 315 und lag somit 13.4-mal tiefer, mit anderen Worten, verdient man in der Schweiz in einem Monat mehr als während einem Jahr in Marokko (https://ilostat.ilo.org/topics/wages/). Schliesslich lag das BIP in Marokko im Jahr 2018 bei US-Dollar 7’928, jenes der Schweiz im Jahr 2020 bei UShttps://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php https://ilostat.ilo.org/topics/wages/

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Dollar 71’705 und damit rund 9-mal höher (https://www.oecd.org/berlin/statistiken/bruttoinlandsprodukt.htm).

Im Lichte dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die namentlich aufgrund des 18.4-mal tieferen Lohndurchschnitts eine Reduktion des Tagessatzes um 80 % und mit Bezug auf die autonome Provinz Serbiens Vojvodina eine Reduktion der Haftentschädigung um die Hälfte als angemessen erachtet hat (siehe dazu vorne E. 5.1.3), der durchschnittliche Minimallohn in Marokko rund 13.4mal tiefer liegt als in der Schweiz und sich Marokko in Bezug auf die Lebenshaltungskosten im internationalen Vergleich hinter Serbien (Platz 50 im Vergleich der weltweiten Lebenshaltungskosten) befindet, rechtfertigt sich in casu eine Reduktion des Tagessatzes auf einen Drittel. Diese Tagessatzhöhe hat nach dem Gesagten etwa die gleiche wiederherstellende Wirkung wie ein Tagessatz von Fr. 150.– für einen in der Schweiz lebenden Genugtuungsberechtigten. Nach dem Gesagten ist der Tagessatz auf Fr. 50.– zu reduzieren.

5.4 Insgesamt ist A. eine Haftentschädigung von Fr. 1’250.– (25 Tage x Fr. 50.–), zzgl. Zins zu 5 % seit dem 27. Mai 2020 auszurichten.

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14. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Wallis gegen die Kantone Aargau und St. Gallen vom 22. Juni 2023 (BG.2022.51)

Gerichtsstandskonflikt; Gerichtskosten bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten; Kostenerhebung Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG Fälle, in welchen bei Gerichtsstandskonflikten abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommt.

Conflit de fors; frais de procédure en cas de conflits de fors intercantonaux; mise à la charge des frais Art. 423 al. 1 CPP, art. 66 al. 4 LTF Cas dans lesquels il est envisageable de mettre des frais à la charge d’un canton en dérogation à la règle générale applicable en matière de conflits de fors. https://www.oecd.org/berlin/statistiken/bruttoinlandsprodukt.htm

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