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Bundesstrafgericht 2022 TPF 2022 127

1 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,232 parole·~31 min·2

Riassunto

Verwaltungsstrafrecht; Beschlagnahme; selbständiges Einziehungsverfahren; Begründungspflicht;;Droit pénal administratif; séquestre; procédure de confiscation indépendante; obligation de motiver;;Diritto penale amministrativo; sequestro; procedura indipendente di confisca; obbligo di motivazione;;Verwaltungsstrafrecht; Beschlagnahme; selbständiges Einziehungsverfahren; Begründungspflicht

Testo integrale

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procedimento aperto presso la Corte penale, la procedura in oggetto è di competenza di una composizione a tre giudici.

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18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 31. August 2022 (BV.2021.56)

Verwaltungsstrafrecht; Beschlagnahme; selbständiges Einziehungsverfahren; Begründungspflicht Art. 104 ZG, Art. 46 Abs. 1 lit. b, 66 VStrR, Art. 29 Abs. 2 BV Verfahren der selbständigen Einziehung durch das BAZG. Anwendbarkeit von Art. 46 f. VStrR und Möglichkeit der Beschlagnahme von mit Betäubungsmitteln kontaminiertem Bargeld durch das BAZG im selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m Art. 66 VStrR (E. 3). Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung infolge unzureichender Begründung (E. 4). Droit pénal administratif; séquestre; procédure de confiscation indépendante; obligation de motiver Art. 104 LD, art. 46 al. 1 let. b, 66 DPA, art. 29 al. 2 Cst. Procédure de confiscation indépendante par l’OFDF. Application des art. 46 s. DPA et possibilité de séquestre par l’OFDF de billets de banque contaminés par des stupéfiants dans le cadre d’une procédure de confiscation indépendante selon l’art. 104 al. 4 LD en relation avec l’art. 66 DPA (consid. 3). Levée de la décision de séquestre attaquée en raison d’une motivation insuffisante (consid. 4).

Diritto penale amministrativo; sequestro; procedura indipendente di confisca; obbligo di motivazione Art. 104 LD, art. 46 cpv. 1 lett. b, 66 DPA, art. 29 cpv. 2 Cost. Procedura indipendente di confisca da parte dell’UDSC. Applicabilità degli art. 46 e seg. DPA e possibilità di sequestro da parte dell’UDSC di banconote contaminate da sostanze stupefacenti nel quadro di una procedura indipendente di confisca giusta l’art. 104 cpv. 4 LD unitamente all’art. 66 DPA (consid. 3).

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La decisione di sequestro impugnata è annullata per insufficiente motivazione (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Anlässlich der Kontrolle beim Grenzübergang Bardonnex (GE) vom 2. November 2020 stellte das BAZG in einem von A. mitgeführten schwarzen Sack in Zellophanfolie eingewickeltes Bargeld in der Höhe von EUR 22’600.– fest, das mit Kokain- und Methamphetaminspuren kontaminiert war. Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf die Übernahme des Falls ablehnte, eröffnete das BAZG gegen A. ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG und beschlagnahmte das sichergestellte Bargeld. Dagegen erhob A. beim Direktor des BAZG Beschwerde, welche dieser der Beschwerdekammer samt seiner Stellungnahme zum Entscheid weiterleitete. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BAZG zurück. Die Beschlagnahme wurde aufrechterhalten. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordnete Beschlagnahme sei unzulässig, weil bisher kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, kein Strafbescheid oder sonstige Schlussverfügung erlassen worden sei. Am 7. Dezember 2021 sei ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR eröffnet worden, das unmissverständlich vom Strafverfahren abgegrenzt sei. Es sei strikt subsidiär und komme nur ausserhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens (recte: Verwaltungsstrafverfahrens) in Betracht. Eine Beschlagnahme nach Art. 46 VStrR könne jedoch nicht erfolgen, da diese nur in einem Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sei. Eine Beschlagnahmeverfügung setze den Vorwurf von Widerhandlungen gegen das VStrR oder das ZG voraus, der hier nicht vorliege. Im Gegensatz zu Art. 377 Abs. 1 StPO sehe Art. 104 Abs. 1 ZG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 VStrR die Beschlagnahme nicht vor. Zudem beschränke sich die Verwaltungsstrafkompetenz des Beschwerdegegners auf die Tatbestände des Zollgesetzes. Ausserhalb des Verwaltungsstrafverfahrens sei der Beschwerdegegner mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt, Beschlagnahmen oder sonstige verwaltungsstrafrechtliche

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Zwangsmassnahmen zu verfügen. Nur weil die zuständige Staatsanwaltschaft die Fallübernahme abgelehnt habe, könne der Beschwerdegegner kein Verwaltungsstrafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten führen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschlagnahmeverfügung sei ungenügend begründet, weshalb er diese in materieller Hinsicht nicht rügen könne. 3.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass sich das selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR richte und Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR beschlagnahmt werden könnten. Die während der vorläufigen Sicherstellung vorgenommenen ersten Abklärungen würden als Grundlage für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung oder für die Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte dienen, wenn von einer Einziehung abgesehen werde. Das Gesetz äussere sich nicht dazu, wie lange diese Phase dauern dürfe. Da die vorläufige Sicherstellung lediglich provisorischen Charakter aufweise und sich die betroffene Person dagegen nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel zur Wehr setzen könne, sei der Erlass einer Beschlagnahmeverfügung nach Art. 46 VStrR sachgerecht. Zudem könne die Phase zwischen vorläufiger Sicherstellung und definitiver Einziehung oder Rückgabe an die betroffene Person eine gewisse Zeit beanspruchen, was dem provisorischen Charakter der Sicherstellung widerspreche. Das Bundesgericht verweise im Urteil 1C_332/2018 vom 22. August 2018 für die selbständige Einziehung auf das Verfahren des Verwaltungsstrafrechts. Das VStrR trenne zwar zwischen materiell-rechtlichen und formellrechtlichen Vorschriften, jedoch seien die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts nicht in einem eigenen Prozessgesetz, sondern im dritten Titel des VStrR kodifiziert. Damit sei eine Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR auch im selbständigen Einziehungsverfahren die einzig korrekte prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung, wenn das Bargeld voraussichtlich der Einziehung unterliege. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdegegner beruft sich auf Art. 104 ZG. Der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme geltende Art. 104 ZG mit der Marginalie «Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung» lautete wie folgt:

1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

a. als Beweismittel gebraucht werden; oder b. einzuziehen sind.

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2 Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. 3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR sinngemäss Anwendung. 4 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.

3.3.2 Das Verfahren der selbständigen Einziehung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZG richtet sich gemäss dem Gesetzeswortlaut nach Art. 66 VStrR. Laut Art. 66 Abs. 1 VStrR (Marginalie «selbständige Einziehung») wird ein selbständiger Einziehungsbescheid insbesondere dann erlassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht führt, aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen sind. Ein Einziehungsbescheid ergeht auch, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert (Art. 66 Abs. 2 VStrR). Hat die Untersuchung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung erfüllt sind, so ordnet die Verwaltungsbehörde – nach Erlass eines Schlussprotokolls und der Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 61 VStrR analog) – diese in einem schriftlichen Einziehungsbescheid an und stellt sie der betroffenen Person zu (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 VStrR; FRANK/CAPRARA, Die selbständige Einziehung im Verwaltungsstrafverfahren [Art. 66 VStrR], forumpoenale 2018, S. 118 ff., 124). Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so ergeht in analoger Anwendung von Art. 62 VStrR ein Einstellungsbescheid (FRANK/CAPRARA, a.a.O., S. 124). Das selbständige Einziehungsverfahren ist streng subsidiär und kommt nur ausserhalb eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens in Betracht (FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 8). Dabei handelt es sich um ein Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2.1; 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; s.a. BVGE 2018 I/1 E. 2.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.4 f. und 9.2). Die der Einziehung nach Art. 104 Abs. 4 ZG zugrunde liegende Anlasstat muss nicht zwingend im Verwaltungsstrafrecht verankert sein und kann dem StGB oder dem gesamten Nebenstrafrecht entstammen (FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 5). Auch nach der Totalrevision des Zollgesetzes soll das BAZG für die selbständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig bleiben, wenn es in der Sache selbst über keine Strafkompetenzen verfügt (vgl. den erläuternden Bericht vom 11. September 2020 zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die

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Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG- Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG] sowie zur Totalrevision des Zollgesetzes [ZG] zum neuen Zollabgabengesetz [ZoG], S. 93). 3.3.3 Gegen den Einziehungsbescheid kann der Betroffene gemäss Art. 67 VStrR innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Ist Einsprache erhoben worden, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid zu überprüfen (Art. 69 VStrR) und aufgrund der Ergebnisse der neuen Prüfung trifft die Verwaltung danach eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln und dadurch das Einspracheverfahren überspringen (Art. 71 VStrR). Gemäss Art. 72 VStrR kann der Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Einziehungsverfügung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4). 3.4 3.4.1 Vorliegend ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf keine Beschlagnahme i.S.v. Art. 104 Abs. 2 ZG an. Damit wären die vorläufig sichergestellten Barmittel nach Art. 104 Abs. 3 ZG dem Beschwerdeführer zurückzugeben gewesen. Indes eröffnete der Beschwerdegegner ein selbständiges Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG und beschlagnahmte die vorläufig sichergestellten Barmittel gestützt auf Art. 46 f. VStrR. Nachfolgend ist zunächst der zwischen den Parteien umstrittene Punkt zu klären, ob der Beschwerdegegner auch im selbständigen Einziehungsverfahren Beschlagnahmeverfügungen gestützt auf Art. 46 f. VStrR erlassen darf. 3.4.2 Die Anordnung einer Beschlagnahme im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZG setzt als Zwangsmassnahme und damit als Eingriff in Grundrechte der betroffenen Person eine gesetzliche Grundlage voraus (Art. 36 Abs. 1 BV). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafprozessrecht (vgl. Art. 377 StPO) ist eine explizite Bestimmung für die Beschlagnahme im selbständigen Einziehungsverfahren weder in den Art. 66 ff. VStrR noch im Zollgesetz enthalten. Indes enthält Art. 46 f. VStrR Bestimmungen zur Beschlagnahme, auf welche sich der Beschwerdegegner in der hier angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 beruft. Die Art. 46 f. VStrR befinden sich systematisch im dritten Titel des VStrR,

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der die Artikel 19 bis 103 VStrR umfasst, und den Titel «Verwaltungsstrafverfahren» trägt. Der dritte Titel des VStrR enthält formell-rechtliche Vorschriften, die in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor den Untersuchungsbehörden, den Beschwerdeinstanzen und den jeweiligen Sachgerichten zur Anwendung gelangen. Art. 128 Abs. 1 ZG erklärt, dass Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unter anderem nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden. Gestützt auf diesen Verweis ist der Beschwerdegegner befugt, bei Widerhandlungen gegen das Zollgesetz Beschlagnahmeverfügungen i.S.v. Art. 46 f. VStrR zu erlassen. Der Verweis in Art. 104 Abs. 4 ZG präzisiert lediglich, dass sich das selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR richtet. Die Anwendung von Art. 46 f. VStrR und die Möglichkeit einer Beschlagnahme im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens werden dadurch indes nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.8 vom 26. April 2022 E. 4, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag und in welchem die Beschlagnahmevoraussetzungen nach Art. 46 VStrR geprüft wurden). 3.4.3 Für die Anwendbarkeit von Art. 46 f. VStrR im selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR spricht eine weitere Überlegung. Ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 ZG berechtigt, die Vermögenswerte und Gegenstände vorläufig sicherzustellen und diese einzuziehen, ist nicht zu erkennen, weshalb der Beschwerdegegner diese nicht auch im Sinne einer provisorischen Massnahme beschlagnahmen könnte. Die Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Vermögenswerte und Gegenstände im selbständigen Einziehungsverfahren gewährt ausserdem der betroffenen Person die Möglichkeit, dagegen Beschwerde zu erheben, was bei einer Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens ohne (akzessorische) Beschlagnahme nicht gegeben wäre, da gegen die vorläufige Sicherstellung nach Art. 104 Abs. 1 ZG, die im Übrigen von Gesetzes wegen nicht auf eine konkrete Zeitdauer begrenzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.5), kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (HEIMGARTNER, Stämpflis Handkommentar, 2009, Art. 104 ZG N. 23). Ein Rechtsmittel, namentlich die Einsprache nach Art. 67 VStrR, besteht erst gegen den Einziehungsbescheid. Bis zum Einziehungsbescheid hätte die von der vorläufigen Sicherstellung betroffene Person keine Möglichkeit, sich gegen diese zu wehren. Sofern die Einsprache nach Art. 67 VStrR nicht direkt vom Strafgericht behandelt wird (vgl. Art. 71 VStrR), stellt sie ein rein verwaltungsinternes Rechtsmittel dar. Zu beachten ist ausserdem, dass bis zur Beurteilung durch das Sachgericht als erste gerichtliche Instanz einige Zeit vergehen kann. Mit Erlass einer Beschlagnahmeverfügung im

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selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR wird der betroffenen Person somit ermöglicht, sich in der Phase zwischen der vorläufigen Sicherstellung und Erlass des selbständigen Einziehungsbescheids vor einer gerichtlichen Instanz (im vorliegenden Fall vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und Bundesgericht [vgl. Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 StBOG und Art. 79 BGG]) zu wehren und die angeordnete Zwangsmassnahme gerichtlich überprüfen zu lassen (so wohl auch Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6 und FRANK, a.a.O., Art. 66 VStrR N. 6). Eine Beschlagnahmeverfügung ist jedoch nicht in jedem selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR zwingend erforderlich. Eine Beschlagnahmeverfügung ist insbesondere dann geboten, wenn der Einziehungsbescheid nicht innert angemessener Zeit nach der vorläufigen Sicherstellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 ZG ergeht. Der betroffenen Person steht hingegen das Recht zu, den Erlass einer anfechtbaren Beschlagnahmeverfügung zu verlangen und gegebenenfalls Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtverzögerung zu erheben. Erlässt die Verwaltungsbehörde im konkreten Fall eine Beschlagnahmeverfügung, hat diese den Begründungsanforderungen zu genügen (Näheres hierzu in E. 4.4 hiernach). 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner seine Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 auf Art. 46 f. VStrR stützen durfte. Nachdem das hier gegenständliche Bargeld am 2. November 2020 sichergestellt wurde und nach rund einem Jahr ein Einziehungsbescheid noch nicht ergangen war, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners, das vorläufig sichergestellte Bargeld mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zu beschlagnahmen, nicht zu beanstanden. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beschlagnahmeverfügung vor dem Bundesrecht standhält. 4. 4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB

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eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). 4.2 4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 12 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende http://links.weblaw.ch/TPF_2005_109 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=TPF-2010-22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=26.04.2013_BV.2013.1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 http://links.weblaw.ch/1B_636/2011 http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2014.163

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Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). 4.2.2 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). 4.3 4.3.1 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur strafrechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits- Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialgesetzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmitteldelikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 4.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-155%3Ade&number_of_ranks=0#page155 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-185%3Ade&number_of_ranks=0#page185 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145

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oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 5.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1). 4.3.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain- Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zulässig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.). 4.4

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4.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen, als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summarische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 263 StPO N. 23). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., Zürcher Kommentar, a.a.O.). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, a.a.O., S. 107 f.). 4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.). 4.5

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4.5.1 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Beschlagnahme integriert. Darin wird das Bargeld von EUR 22’600.– aufgeführt, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist darin nicht enthalten. Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem gleichentags erlassenen Eröffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbständigen Einziehungsverfahrens zugestellt. Die Eröffnungsverfügung ist lediglich rudimentär begründet. Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Beschwerdegegners anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 das vom Beschwerdeführer mitgeführte Bargeld von EUR 22’600.– sichergestellt hätten und dass der Beschwerdeführer zu deren Herkunft keine Angaben getätigt habe. Die weiteren Anhaltspunkte und Vorabklärungen würden den Schluss zulassen, dass die Barmittel deliktischer Herkunft seien, weshalb der Beschwerdegegner ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel beschlagnahme. 4.5.2 Der Beschwerdegegner führt weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im Eröffnungsverfügung aus, zu welchem Delikt das beschlagnahmte Bargeld einen Bezug haben könne bzw. aus welchem Delikt das beschlagnahmte Bargeld herrühren soll. Insbesondere fehlt darin jegliche Angabe der einschlägigen und konkreten Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände, weshalb die Beschlagnahmeverfügung bereits aus diesem Grund den Begründungsanforderungen nicht genügt. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zollkontrolle und des (undatierten) Schreibens des Beschwerdegegners von der festgestellten Kontamination der Geldscheine mit Betäubungsmitteln wusste, nichts zu ändern. 4.5.3 Sollte der Beschwerdegegner aufgrund der festgestellten Kontamination davon ausgehen, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogendelikten (bspw. Drogenhandel) stammen könnte, müsste er für den Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes weitere Indizien vorlegen. Jedoch legte der Beschwerdegegner weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar, weshalb beispielsweise die Art des Transportes oder die Stückelung des Bargeldes von EUR 22’600.– (113 Scheine à EUR 200.–) auf deliktische Herkunft deuten könnten. Dies umso mehr, als eine Stücklung des Geldbetrages in vorwiegend kleine Banknoten, wie dies bei (Strassen-)Drogenhandel üblicherweise der Fall ist

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(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 und 2.4.5; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.4.3), im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Ebenso legt der Beschwerdegegner nicht dar, weshalb er anhand der anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 festgestellten Kontamination der zufällig getesteten Geldscheine auf die Kontamination sämtlicher Banknoten schliesst und die Zufallskontamination ausschliesst. Der Beschwerdegegner reichte dem Gericht lediglich den vom Grenzposten Genf am 2. November 2020 erstellten ITMS Bericht zu den Akten. Den von ihm erwähnten Bericht der vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern durchgeführten Zweitanalyse vom 12. November 2021, der die Kontamination des Bargeldes bestätigt haben soll, legte der Beschwerdegegner nicht ins Recht. Des Weiteren hat sich der Beschwerdegegner zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur legalen Herkunft des Geldes, namentlich, dass das Bargeld von seinem Konto in Schweden stamme und er für die Reisen nach seiner Pensionierung benötige, nicht geäussert. Dies obschon aktenkundig ist, dass der 67-jährige, pensionierte Beschwerdeführer in Schweden wohnhaft ist und die bei ihm sichergestellten Geldnoten laut Angaben im Bericht der Zollbeamten vom 6. November 2020 aus Schweden stammen. Damit liegt eine mögliche plausible Erklärung für einen legalen Erwerb des Bargeldes vor, zu welcher sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess. 4.6 Abgesehen von der Kontamination des Bargeldes mit Betäubungsmitteln macht der Beschwerdegegner keine weiteren Indizien für deliktische Herkunft des Geldes geltend. Damit legte der Beschwerdegegner nicht ausreichend dar, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Geldes gegeben sein sollen. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht nicht begründen. Aus demselben Grund kann das Gericht die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht abschliessend prüfen. Die unzureichende Begründung der Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Nachdem sich der Beschwerdegegner auch im vorliegenden Verfahren zu den offenen Punkten nicht geäussert hat, fällt eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ohnehin ausser Betracht. Folglich ist die Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 aufzuheben. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Erlasses einer neu begründeten Beschlagnahmeverfügung bzw. Einziehungsbescheids oder Freigabe des Bargeldes zurückzuweisen.

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19. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Bern gegen Kanton Solothurn und Kanton Zürich vom 28. September 2022 (BG.2021.42)

Gerichtsstandskonflikt; betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Erfolgsort Art. 31 Abs. 1 StPO, Art. 147 StGB Bestimmung des Erfolgsortes bei einem durch unbekannte Täterschaft im Ausland verübten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (E. 3.3).

Conflit de for; utilisation frauduleuse d’un ordinateur; lieu du résultat Art. 31 al. 1 CPP, art. 147 CP Détermination du lieu du résultat en cas d’utilisation frauduleuse d’un ordinateur commise à l’étranger par des auteurs inconnus (consid. 3.3).

Conflitto di foro; abuso di un impianto per l’elaborazione di dati; luogo dell’evento Art. 31 cpv. 1 CPP, art. 147 CP Determinazione del luogo dell’evento nel caso di abuso di un impianto per l’elaborazione di dati commesso da autori ignoti all’estero (consid. 3.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Der im Kanton Solothurn wohnhafte Kreditkarteninhaber A. erstattete am 26. Februar 2020 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige und Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Er brachte zusammengefasst vor, eine unbekannte Täterschaft sei unberechtigterweise an die Daten seiner von der Bank B. mit Sitz in Zürich ausgestellten Kreditkarte gelangt. Die Täterschaft habe damit am 14. Februar 2020 über die Webseite eines Reisebüros mit Sitz in Spanien einen Flug mit der russischen Fluggesellschaft C. von Shanghai via Moskau nach Zürich im

TPF 2022 127 18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 31. August 2022 (BV.2021.56) Verwaltungsstrafrecht; Beschlagnahme; selbständiges Einziehungsverfahren; Begründungspflicht Art. 104 ZG, Art. 46 Abs. 1 lit. b, 66 VStrR, Art. 29 Abs. 2 BV Verfahren der selbständigen Einziehung durch das BAZG. Anwendbarkeit von Art. 46 f. VStrR und Möglichkeit der Beschlagnahme von mit Betäubungsmitteln kontaminiertem Bargeld durch das BAZG im selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i... Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung infolge unzureichender Begründung (E. 4). Droit pénal administratif; séquestre; procédure de confiscation indépendante; obligation de motiver Art. 104 LD, art. 46 al. 1 let. b, 66 DPA, art. 29 al. 2 Cst. Procédure de confiscation indépendante par l’OFDF. Application des art. 46 s. DPA et possibilité de séquestre par l’OFDF de billets de banque contaminés par des stupéfiants dans le cadre d’une procédure de confiscation indépendante selon l’art. 104 al... Levée de la décision de séquestre attaquée en raison d’une motivation insuffisante (consid. 4). Diritto penale amministrativo; sequestro; procedura indipendente di confisca; obbligo di motivazione Art. 104 LD, art. 46 cpv. 1 lett. b, 66 DPA, art. 29 cpv. 2 Cost. Procedura indipendente di confisca da parte dell’UDSC. Applicabilità degli art. 46 e seg. DPA e possibilità di sequestro da parte dell’UDSC di banconote contaminate da sostanze stupefacenti nel quadro di una procedura indipendente di confisca giusta l... La decisione di sequestro impugnata è annullata per insufficiente motivazione (consid. 4). Zusammenfassung des Sachverhalts:

Anlässlich der Kontrolle beim Grenzübergang Bardonnex (GE) vom 2. November 2020 stellte das BAZG in einem von A. mitgeführten schwarzen Sack in Zellophanfolie eingewickeltes Bargeld in der Höhe von EUR 22’600.– fest, das mit Kokain- und Methamphetamin... Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BAZG zurück. Die Beschlagnahme wurde aufrechterhalten. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordnete Beschlagnahme sei unzulässig, weil bisher kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, kein Strafbescheid oder sonstige Schlussverfügung erlassen worden sei. Am 7. Dezember 2021 sei ein selbständiges E... 3.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass sich das selbständige Einziehungsverfahren nach Art. 66 VStrR richte und Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR b... 3.3 3.3.1 Der Beschwerdegegner beruft sich auf Art. 104 ZG. Der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme geltende Art. 104 ZG mit der Marginalie «Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung» lautete wie folgt: 1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; oder b. einzuziehen sind. 2 Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. 3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR s... 4 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. 3.3.2 Das Verfahren der selbständigen Einziehung gemäss Art. 104 Abs. 4 ZG richtet sich gemäss dem Gesetzeswortlaut nach Art. 66 VStrR. Laut Art. 66 Abs. 1 VStrR (Marginalie «selbständige Einziehung») wird ein selbständiger Einziehungsbescheid insbeso... 3.3.3 Gegen den Einziehungsbescheid kann der Betroffene gemäss Art. 67 VStrR innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben. Ist Einsprache erhoben worden, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid zu überprüfen (Art. 69 VStrR) und aufgr... 3.4 3.4.1 Vorliegend ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf keine Beschlagnahme i.S.v. Art. 104 Abs. 2 ZG an. Damit wären die vorläufig sichergestellten Barmittel nach Art. 104 Abs. 3 ZG dem Beschwerdeführer zurückzugeben gewesen. Indes eröffnete... 3.4.2 Die Anordnung einer Beschlagnahme im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZG setzt als Zwangsmassnahme und damit als Eingriff in Grundrechte der betroffenen Person eine gesetzliche Grundlage voraus (Art. 36 Abs. ... 3.4.3 Für die Anwendbarkeit von Art. 46 f. VStrR im selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 104 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 66 VStrR spricht eine weitere Überlegung. Ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 ZG berechtigt, die V... 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegner seine Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 auf Art. 46 f. VStrR stützen durfte. Nachdem das hier gegenständliche Bargeld am 2. November 2020 sichergestellt wurde und nach rund einem Jahr ein... 4. 4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR... 4.2 4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten voraus, wona... 4.2.2 Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bund... 4.3 4.3.1 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur strafrechtlichen Ahndung von Betäubun... 4.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenü... 4.3.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein bloss... Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nac... 4.4 4.4.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich ... 4.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzun... 4.5 4.5.1 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Beschlagnahme integriert. Darin wird das Bargeld von EUR 22’600.– aufgeführt, die der Beschwerdegegner gest... 4.5.2 Der Beschwerdegegner führt weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im Eröffnungsverfügung aus, zu welchem Delikt das beschlagnahmte Bargeld einen Bezug haben könne bzw. aus welchem Delikt das beschlagnahmte Bargeld herrühren soll. Insbesondere ... 4.5.3 Sollte der Beschwerdegegner aufgrund der festgestellten Kontamination davon ausgehen, dass das beschlagnahmte Bargeld aus Drogendelikten (bspw. Drogenhandel) stammen könnte, müsste er für den Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes weitere... Des Weiteren hat sich der Beschwerdegegner zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur legalen Herkunft des Geldes, namentlich, dass das Bargeld von seinem Konto in Schweden stamme und er für die Reisen nach seiner Pensionierung benötige, nicht geäussert... 4.6 Abgesehen von der Kontamination des Bargeldes mit Betäubungsmitteln macht der Beschwerdegegner keine weiteren Indizien für deliktische Herkunft des Geldes geltend. Damit legte der Beschwerdegegner nicht ausreichend dar, weshalb die Voraussetzung... 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Erlasses einer neu begründeten Beschlagnahmeverfügung bzw. Einziehungsbescheids oder Freigabe des Bargeldes zurückzuweisen. TPF 2022 140 19. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Bern gegen Kanton Solothurn und Kanton Zürich vom 28. September 2022 (BG.2021.42) Gerichtsstandskonflikt; betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Erfolgsort Art. 31 Abs. 1 StPO, Art. 147 StGB Bestimmung des Erfolgsortes bei einem durch unbekannte Täterschaft im Ausland verübten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (E. 3.3). Conflit de for; utilisation frauduleuse d’un ordinateur; lieu du résultat Art. 31 al. 1 CPP, art. 147 CP Détermination du lieu du résultat en cas d’utilisation frauduleuse d’un ordinateur commise à l’étranger par des auteurs inconnus (consid. 3.3). Conflitto di foro; abuso di un impianto per l’elaborazione di dati; luogo dell’evento Art. 31 cpv. 1 CPP, art. 147 CP Determinazione del luogo dell’evento nel caso di abuso di un impianto per l’elaborazione di dati commesso da autori ignoti all’estero (consid. 3.3). Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der im Kanton Solothurn wohnhafte Kreditkarteninhaber A. erstattete am 26. Februar 2020 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige und Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbe...

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