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Bundesstrafgericht 2022 TPF 2022 1

1 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,648 parole·~28 min·1

Riassunto

Landesverweisung; Verwahrung;;Expulsion; internement;;Espulsione; internamento;;Landesverweisung; Verwahrung

Testo integrale

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1. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 9. Juli 2021 (CA.2020.18)

Landesverweisung; Verwahrung Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti- Folter Konvention; SR 0.105), Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz; SR 122), Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB Ob bei einem aus der kurdischen Region des Irak stammenden IS-Mitglied des mittleren Kaders (Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist (Art. 66a Abs. 2 StGB), ist detailliert zu prüfen. Dabei ist insbesondere die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti- Folterausschusses kann sich eine ausländische Person auf das Non- Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine konkretisierte Gefahr (real risk) von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Landesverweisung zulässig, zumutbar und technisch/ organisatorisch möglich ist. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB) kann sich z.B. aufgrund mangelnder Distanzierung des Ausländers von seiner extremistischen Ideologie und ein gutachterlich attestiertes hohes Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte manifestieren (E. II.3.3–3.6.6). Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zielt darauf ab, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirklichung zu unterbinden. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung ist somit keine Straftat, mit der die von der Generalklausel des Art. 64 Abs. 1 StGB (Verwahrung) geschützten Rechtsgüter der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt würden. Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes kommt deshalb keine eigenständige Bedeutung als Anlasstat für eine Verwahrung zu (E. II.4.3–4.7).

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Expulsion; internement Art. 66a al. 1 et 2 CP, art. 25 al. 3 Cst., art. 3 CEDH, art. 7 Pacte UNO II, art. 3 de la Convention du 10 décembre 1984 contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants (Convention contre la torture; RS 0.105), art. 2 al. 1 de la loi fédérale du 12 décembre 2014 interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées (loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique»; RS 122), art. 64 al. 1 let. a CP Il convient d’examiner en détail si, dans le cas d’un membre de l’EI faisant partie des cadres moyens (art. 2 al. 1 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique») et originaire de la région kurde de l’Irak, il faut exceptionnellement renoncer à l’expulsion (art. 66a al. 2 CP). Il faut en particulier tenir compte de la situation qui attend l’étranger dans son pays d’origine. Selon la jurisprudence de la Cour européenne des droits de l’homme et du Comité contre la torture de l’ONU, une personne étrangère ne peut invoquer le principe de non-refoulement que si elle est en mesure de démontrer de manière crédible qu’elle court personnellement un risque concret (real risk) de torture ou d’autres types de traitements ou de peines cruels et inhumains dans le pays de destination. Dans ce contexte, il convient d’examiner si l’expulsion est admissible, raisonnablement exigible et techniquement/organisationnellement possible. L’intérêt public à l’expulsion (art. 66a al. 2 CP, 1ère phrase) peut se manifester par exemple par le fait que l’étranger ne se distancie pas de son idéologie extrémiste et qu’il présente un risque élevé de récidive pour des délits similaires attesté par une expertise (consid. II.3.3–3.6.6). L’art. 2 al. 1 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» vise à protéger la sécurité intérieure et extérieure de la Suisse et de la communauté internationale dès la phase préparatoire d’une infraction et à empêcher ainsi la commission d’une infraction imminente avant sa réalisation. Une violation de cette disposition ne constitue donc pas une infraction qui porterait directement atteinte aux biens juridiques de l’intégrité physique, psychique ou sexuelle protégés par la clause générale de l’art. 64 al. 1 CP (internement). L’art. 2 al. 1 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al- Qaïda» et «Etat islamique» n’a donc pas de signification propre en tant que motif d’internement (consid. II.4.3–4.7).

Espulsione; internamento Art. 66a cpv. 1 e 2 CP, art. 25 cpv. 3 Cost., art. 3 CEDU, art. 7 Patto ONU II, art. 3 della Convenzione del 10 dicembre 1984 contro la tortura ed altre pene o trattamenti crudeli, inumani o degradanti (Convenzione contro la tortura; RS 0.105), art. 2 cpv. 1 della legge federale del 12 dicembre 2014 che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» nonché le organizzazioni associate (legge

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che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico»; RS 122), art. 64 cpv. 1 lett. a CP Se un membro dell’IS di livello medio proveniente dalla regione curda dell’Iraq (art. 2 cpv. 1 della legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico») in via eccezionale non debba essere espulso dal Paese (art. 66a cpv. 2 CP), deve essere esaminato in modo dettagliato. In particolare, deve essere presa in considerazione la situazione che attende lo straniero nel suo Paese d’origine. Secondo la giurisprudenza della Corte europea dei diritti dell’uomo e della Commissione dell’ONU contro la tortura, uno straniero può invocare il principio di non respingimento solo se è in grado di dimostrare in modo credibile di correre personalmente un pericolo concreto (real risk) di tortura o di un’altra forma di trattamento o punizione crudele e inumana nello Stato destinatario. In questo contesto occorre esaminare se l’espulsione è ammissibile, ragionevolmente esigibile e tecnicamente/organizzativamente possibile. L’interesse pubblico all’espulsione (art. 66a cpv. 2 prima frase CP) si può manifestare, ad esempio, con una mancanza di distanziamento dello straniero dalla sua ideologia estremista e con l’elevato rischio di recidiva per reati simili attestato da un perito (consid. II.3.3–3.6.6). L’art. 2 cpv. 1 della legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» mira a proteggere la sicurezza interna ed esterna della Svizzera e della comunità internazionale già nella fase antecedente a un reato e quindi a prevenire la minaccia di commissione di un reato prima della sua realizzazione. Una violazione di questa norma non è quindi un reato penale con il quale i beni giuridici dell’integrità fisica, psicologica o sessuale garantiti dalla clausola generale dell’art. 64 cpv. 1 CP (internamento) verrebbero direttamente pregiudicati. L’art. 2 cpv. 1 della legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» non ha quindi una portata indipendente come reato determinante per l’internamento (consid. II.4.3–4.7).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB), Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten (unter Anrechnung von 1’247 Tagen ausgestandener Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung wurde abgewiesen.

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Gegen das Urteil der Strafkammer erhoben A. und die Bundesanwaltschaft je Berufung. Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Juli 2021 wurde A. statt der Beteiligung an einer kriminellen Organisation des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes für schuldig befunden. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) wurden bestätigt. Die Freiheitsstrafe wurde auf 65 Monate reduziert (unter Anrechnung von 1’520 Tagen ausgestandener Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Die für die Dauer von 15 Jahren ausgesprochene Landesverweisung wurde bestätigt, ebenso die Abweisung des Antrags der Bundesanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung von A. Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2022 vom 19. August 2022 (BGE 148 IV 398): Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde abgewiesen.

Aus den Erwägungen: II. 3. Landesverweisung 3.1 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger ohne schweizerische Staatsbürgerschaft. Demnach ist die Möglichkeit einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft und vorliegend, nachdem das deliktische Verhalten bis Mai 2017 dauerte, insofern grundsätzlich anwendbar. 3.3 3.3.1 Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das mit der Anordnung einer Landesverweisung

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befasste Gericht nebst anderen (hier nicht infrage kommenden) Faktoren auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non- Refoulement) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung durch die Vollzugsbehörden nach Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). 3.3.2 Gemäss dem Non-Refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Anti-Folter-Konvention; SR 0.105]). Der Schutz bezieht sich auf alle natürlichen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (Urteil des EGMR Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1831 ff.; ACHERMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N. 26 und 30). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des UN-Anti-Folterausschusses kann sich eine ausländische Person auf das Non-Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr (real risk) droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die drohende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Non- Refoulement-Prinzips zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe (substantial grounds) darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.1).

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3.4 Die Vorinstanz sprach für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 15 Jahren aus (Urteil SK.2020.11 Dispositivziffer 4). Diese focht der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2021 an. Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung (gestützt auf Art. 260ter StGB) als zulässig, möglich und zumutbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund seiner Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass ihm in der Heimat (Irak) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine vom Non-Refoulement-Prinzip erfasste Behandlung drohe. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass der Beschuldigte im Heimatland wegen seiner Verwicklung mit dem IS belangt werden könnte, jedoch reiche dies für die Annahme einer konkreten Gefahr (real risk) bzw. einer Misshandlung im Sinne der Rechtsprechung nicht aus. Ebenso wenig sei eine von den nicht staatlichen Akteuren ausgehende konkrete Gefahr für den Beschuldigten ersichtlich, zumal er im Irak nicht in Zusammenhang mit den Gewalttaten des IS in Erscheinung getreten sei und die Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen (politischen) Lage im Land unbehelflich seien (Urteil SK.2020.11 E. II. 7.3.3). 3.5 Zu seinen Zukunftsplänen im Falle einer Rückführung in den Irak befragt, äusserte der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Wesentlichen, dass «alles bei Allah liege» und mit der politischen Situation zu tun habe. Im Falle der Abschiebung in den Irak (der sich nun in den Händen von Schiiten befinde) würde ihm dort ein Todesurteil drohen. Auf seine Anfechtung der Ausweisungsverfügung des fedpol vom 6. Mai 2021 bzw. der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung von 15 Jahren angesprochen, äusserte sich der Beschuldigte vor Berufungsgericht wie folgt: Man möge ihm Beweise für irgendein von ihm begangenes Verbrechen liefern – bisher sei alles nur «Gerede». Da er seit 23 Jahren in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht erhalten habe, sei er bereit, zu gehen, insbesondere da die Situation immer schlechter werde und seine Verwandten getötet würden. Er könne sich aber auch eine Zukunft in der Schweiz vorstellen, falls G. noch bei ihm bleiben möchte. Die Verteidigung machte im Rahmen der Beweisvorträge weder vor erster Instanz noch vor Berufungsgericht Ausführungen zur Thematik des Landesverweises. 3.6 3.6.1 Im Rahmen der Prüfung des Landesverweises wurden im Berufungsverfahren die Akten zum hängigen Beschwerdeverfahren (Art. 68 AIG) gegen die vom fedpol verfügte Ausweisung vom 6. Mai 2020 beigezogen. In diesem Zusammenhang sind folgende Details relevant:

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Anlässlich des im Hinblick auf die Verfügung des fedpol geführten Ausreisegesprächs vom 2. September 2020 führte der Beschuldigte dieselben Argumente ins Feld wie später vor Gericht. Demnach hänge eine mögliche Rückkehr von der politischen Lage im Irak ab. Er müsse erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Seine Verwandten in Suleymaniya hätten bereits Ärger mit den Sicherheitsbehörden. Mit einem Strafurteil in seinem Sinne könne er im Irak leben, ansonsten würde er sich im Iran (Heimat seines Vaters) niederlassen. Eine konkrete auf ihn bezogene Gefahr konnte der Beschuldigte jedoch nicht ausmachen und er wusste auch nicht, ob im Irak ein Haftbefehl gegen ihn vorliege bzw. ein Verfahren laufe. 3.6.2 Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung führte das fedpol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Open-Source-Recherche zur medialen Berichterstattung über den Beschuldigten (Prüfung mit allen Identitäten und Alias-Namen) durch. Diese ergab, dass es trotz der Berichterstattung in den Medien (Schweiz und international) unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte im Heimatland mit dem schweizerischen Strafverfahren in Verbindung gebracht und von den dortigen Behörden identifiziert werde. Aber selbst wenn dem so wäre, so bestünden keine konkreten Hinweise bzw. stichhaltigen Gründe, dass er in der Heimatregion (Irak) einer Verfolgung bzw. Art. 3 EMRK-relevanten (systematischen) Misshandlung ausgesetzt wäre (wofür eine IS- Zugehörigkeit per se nicht ausreiche) oder ihm dort eine unverhältnismässige Strafe drohe (wofür die Anforderungen hoch seien). Es bestehe kein Hinweis, dass er im Irak im Zusammenhang mit IS- Gewalttaten in Erscheinung getreten sein könnte (es habe kein Austausch zwischen dem fedpol und den irakischen Behörden stattgefunden). Weder bestehe ein Haftbefehl noch eine Vorladung oder eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss irakischer StPO, welche dem fedpol bekannt wäre. Die Ausweisung sei daher als zulässig zu erachten. Dieses Ergebnis wurde vom fedpol mit Stellungnahme (Duplik) vom 25. Mai 2021 bestätigt. Ergänzend wurde angeführt, dass soweit der Beschuldigte die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak, die Verhaftung seines Bruders, die Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sowie die angebliche Warnung seiner beiden Brüder in Europa ins Feld führe, er nicht konkret dartue, was ihn – ausser Verwandtschaft – mit ihnen bzw. der Situation verbinde bzw. weshalb die irakischen Behörden ihn deshalb belangen sollten. Trotz Schreiben des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft

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(Übermittlung des Wunsches des Beschuldigten nach Kontakt und Anwesenheit eines Botschaftsvertreters an der Berufungsverhandlung) würden sich die irakischen Behörden nicht für den Beschuldigten interessieren. Sie hätten sich bei den Schweizer Behörden nicht nach seiner Person erkundigt und eine Abfrage des INTERPOL-Fahndungssystems resultiere negativ. Selbst wenn seitens der irakischen Behörden ein Interesse vorhanden wäre, so würde dies nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten im Irak bedeuten. Auch verweise der Beschuldigte pauschal auf den generellen Umgang mit IS-Anhängern im Irak (angebliche Verurteilung nach Anti-Terror-Gesetz zum Tod bzw. zu lebenslanger Haft, wobei allein die Verbindung zur Dschihadistenmiliz ausreiche, und Zustandekommen von 98% der Schuldsprüche aufgrund von anonymen, nicht vertrauenswürdigen Informanten oder aufgrund erzwungener Geständnisse, teilweise unter Folter). Dies reiche nicht aus, um den erforderlichen Nachweis der drohenden Verfolgung zu erbringen. Die vom Beschuldigten zitierten Strafurteile (betreffend einen jungen Iraker sowie drei andere Anwendungsfälle), in welchen aufgrund des Non-Refoulement- Prinzips die Ausweisung nicht vollzogen worden sei, würden im Sachverhalt von demjenigen in casu abweichen. Gemäss Ansicht des EGMR sei eine Abwägung zwischen der Gefahr für die Schweizer Bevölkerung, Opfer einer terroristischen Handlung durch einen ausländischen Gefährder zu werden und der Gefahr für den Gefährder, im Heimatland Opfer von Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung zu werden, wie sie in diesen Urteilen vorgenommen worden sei, nicht zulässig. Entsprechend könnten diese Urteile, welche sich sachverhaltsmässig voneinander unterscheiden würden, nicht miteinander verglichen werden. Diese Ausführungen des fedpol überzeugen. Erwähnenswert sind jedoch die vom Beschuldigten im Rahmen der Replik im AIG-Beschwerdeverfahren vorgebrachten Bedenken, wonach er durch die breite Berichterstattung (u.a. auf Swissinfo mit Übersetzung ins Englische und Arabische) im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und den Strafverfahren eine gewisse mediale Bekanntheit als «XXXX.» erlangt habe (wobei er auf dem Foto trotz schwarzem Balken erkennbar sei), was ihn für die irakischen Behörden identifizierbar mache. Wie vom fedpol aufgezeigt (vgl. oben E. II 3.6.2), haben sich die irakischen Behörden bis am 25. Mai 2021 (Erstellung der Duplik des fedpol im AIG-Beschwerdeverfahren) – trotz Schreiben der Vorsitzenden vom 25. März 2021 an die irakische Botschaft (Übermittlung des Wunsches des Beschuldigten nach Kontakt bzw. Anwesenheit eines

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Botschaftsvertreters an der Berufungsverhandlung) – bisher in keiner Weise für den Beschuldigten interessiert oder nach ihm erkundigt – auch nicht via INTERPOL-Abfrage. Da die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Ausführungen verzichtete und dem Gericht keine weiteren Indizien vorliegen, ist nach wie vor von einem fehlenden Interesse der irakischen Behörden am Beschuldigten auszugehen. Dass sich dies in Zukunft ändern könnte, ist nicht ausgeschlossen. Jedoch würde ein allfälliges Interesse der irakischen Behörden für seine Person nicht automatisch eine Strafverfolgung des Beschuldigten bedeuten. Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Umständen keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte nach einer Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 Anti-Folter-Konvention verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er weist nicht nach und macht auch nicht glaubhaft, dass ihm eine konkrete, reale Gefahr von Folter oder anderer grausamer unmenschlicher Behandlung drohen würde. Durch seine vagen Behauptungen hat er seine Mitwirkungs- und Begründungspflicht verletzt. Gegen seine Behauptungen spricht im Übrigen auch klar, dass er selbst wiederholt und explizit seinen Wunsch ausgedrückt hat, dass die irakische Botschaft bei der Berufungsverhandlung präsent sei und darüber informiert werde – worauf die irakische Botschaft allerdings trotz entsprechender Information und entgegen dem Wunsch des Beschuldigten nicht zur Berufungsverhandlung erschien. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Verfahren sowie das Verbot der Todesstrafe durch eine Landesverweisung bzw. einen Ausweisungsvollzug verletzt würde, dasselbe Beweismass und dieselbe Beweislast gilt wie im Falle einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Othman [Abu Qatada] gegen Vereinigtes Königreich vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Ziff. 261). Dieses Beweismass ist vorliegend aufgrund der Behauptungen des Beschuldigten nicht erreicht. Eine Landesverweisung ist demnach grundsätzlich zulässig. 3.6.3 Zur Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung ist in Anlehnung an die AIG-Beschwerdevernehmlassung und -duplik des fedpol vom 27. Januar 2021 zu erwähnen, dass die Heimatregion Nordirak per Flugzeug direkt zu erreichen ist. Gemäss BVGE 2008/5 wurde die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Suleymaniya im Verhältnis zum restlichen Land als relativ gut eingestuft. Eine Rückführung in die kurdische Region des Irak ist demnach zumutbar, wenn die Person ursprünglich aus der Region stammt oder dort längere Zeit gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,

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Verwandtschaft, Bekanntschaft) verfügt (Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, überprüft in den Urteilen E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 und D-7378/2018 vom 24. September 2020 E. 8.4.1). Der in Kirkuk aufgewachsene Beschuldigte hat in seiner Heimatregion – entgegen seiner eigenen Auffassung – sehr wohl ein soziales Netzwerk, bestehend aus seiner Mutter und zwei Geschwistern. Er kann in die autonome Region Kurdistan (wo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt noch eine medizinische Notlage herrschen) einreisen und sich dort als ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens niederlassen. Der Vollzug der Ausweisung ist entsprechend zumutbar. 3.6.4 Gemäss fedpol würden die irakischen Behörden im Gegensatz zu früher bei der Rückführung von in der Schweiz straffällig gewordenen irakischen Staatsangehörigen kooperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5; 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.3), woran auch die Covid-19-Situation nichts ändere. Die Beschaffung irakischer Reisepapiere, die Organisation der Reise sei möglich und die zentralirakische und irakisch-kurdische Seite hätten bereits Unterstützung bei der Rückführung zugesichert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3). Eine Ausreise auf dem Luftweg sei daher möglich. Entsprechend erachtet das Gericht die Rückführung des Beschuldigten in casu auch als technisch/organisatorisch möglich. 3.6.5 Aufgrund seiner Vorgeschichte, seiner Eigenschaft als IS-Mitglied des mittleren Kaders, der von ihm ausgeübten multifunktionalen Rolle innerhalb des IS mit den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen auf zahlreichen Kommunikations- und Social-Media-Kanälen (speziell der Bestärkung von G. zur Begehung eines Selbstmordattentats im Libanon) und insbesondere der Tatsache, dass er sich bisher (auch nach längerer Dauer in [Isolations-]Haft) nicht von seiner extremistischen Ideologie distanzierte, sowie aufgrund des gutachterlich attestierten hohen Rückfallrisikos für ähnlich gelagerte Delikte, ist beim Beschuldigten klarerweise von einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. 3.6.6 Die Landesverweisung ist zulässig, zumutbar und technisch/organisatorisch möglich. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten ist aufgrund der erheblichen Gefahr, welche er für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, klar gegeben. Zwar ist eine deliktische Tätigkeit des Beschuldigten im Ausland

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nach einer Landesverweisung nicht ausgeschlossen; mit ihr kann jedoch eine Tätigkeit in der Schweiz verhindert bzw. zurückgebunden werden. Weitere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprechen könnten, sind klarerweise nicht gegeben und werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Aufgrund der Schwere des Delikts ist der Landesverweis auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen. 3.6.7 Für den Vollzug ist der Kanton Thurgau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 4. Verwahrung 4.1 Die BA beantragt die Verwahrung des Beschuldigten gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB, weil er eine riesige Gefährdung für die Sicherheit in diesem Land darstelle. Die Schweizer Bevölkerung und die internationale Gemeinschaft könnten nur durch eine Verwahrung geschützt werden. 4.2 Der Beschuldigte bezieht sich in seiner Argumentation insbesondere auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach in der vorliegenden Konstellation – selbst bei einem Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. wegen Verstosses gegen das AQ/IS-Gesetz – eine Verwahrung nicht in Frage kommen könne. 4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) auf Grund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht.

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4.4 Die erste Voraussetzung einer Verwahrung ist somit eine Anlasstat – eine in der Bestimmung aufgeführte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (Auffangtatbestand). Die von der Auffangklausel erfassten Delikte dürfen insgesamt nicht weniger schwer wiegen, als dies für die Katalogtaten gilt. Sodann müssen relevante Straftaten und schwere Schädigung kumulativ vorliegen. Die Verwahrung ist als ultima ratio nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Die Anlasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein, wobei ein strafbarer Versuch genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.1).

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2. Extrait de l’arrêt de la Cour d’appel dans la cause Ministère public de la Confédération contre A. du 29 septembre 2021 (CA.2020.8)

Devoir de prudence dans le domaine de l’aviation; concours entre l’art. 237 CP et l’art. 90 LA; interprétation de l’élément constitutif «biens de grande valeur» Art. 2 al. 2, 125 al. 2, 237 CP, art. 90 LA Conformément au principe de la lex mitior (art. 2 al. 2 CP), l’infraction de mise en danger par l’aviation (art. 90 LA) est applicable dans sa teneur au 1er janvier 2018 quand bien même le prononcé du premier jugement date de 2016. Celle-ci est en effet plus favorable au prévenu, une exigence supplémentaire ayant été ajoutée en ce sens que les biens doivent désormais être de «grande valeur» (consid. II.5.1.4). Les interprétations littérale (consid. II.5.3.3.2) et historique (consid. II.5.3.3.3) de l’art. 90 LA n’apportent pas de réponse quant à la détermination de la notion de «grande valeur». Ses interprétations téléologique et systématique conduisent en revanche à conclure que la valeur des biens concernés doit être supérieure à fr. 10’000.– (consid. II.5.3.3.4). La mise en danger des biens subsiste même lorsque ces derniers sont endommagés ou détruits et que tant l’infraction de mise en danger que celle de lésion sont réalisées (consid. II.5.3.3.8). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57 TPF 2022 1 1. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 9. Juli 2021 (CA.2020.18) Landesverweisung; Verwahrung Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti- Folter Konvention; SR 0.10... Ob bei einem aus der kurdischen Region des Irak stammenden IS-Mitglied des mittleren Kaders (Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist (Art. 66a Abs. 2 StGB), ist detailliert zu prüfen. Dabei ist insbeson... Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes zielt darauf ab, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft schon im Vorfeld einer Straftat zu schützen und so eine drohende Deliktsverübung vor ihrer Verwirklichung zu unterbinden. Ein V... Expulsion; internement Art. 66a al. 1 et 2 CP, art. 25 al. 3 Cst., art. 3 CEDH, art. 7 Pacte UNO II, art. 3 de la Convention du 10 décembre 1984 contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants (Convention contre la torture; RS 0.105), art. ... Il convient d’examiner en détail si, dans le cas d’un membre de l’EI faisant partie des cadres moyens (art. 2 al. 1 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique») et originaire de la région kurde de l’Irak, il faut exceptio... L’art. 2 al. 1 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» vise à protéger la sécurité intérieure et extérieure de la Suisse et de la communauté internationale dès la phase préparatoire d’une infraction et à empêcher ains... Espulsione; internamento Art. 66a cpv. 1 e 2 CP, art. 25 cpv. 3 Cost., art. 3 CEDU, art. 7 Patto ONU II, art. 3 della Convenzione del 10 dicembre 1984 contro la tortura ed altre pene o trattamenti crudeli, inumani o degradanti (Convenzione contro la tortura; RS 0.105), art. 2... Se un membro dell’IS di livello medio proveniente dalla regione curda dell’Iraq (art. 2 cpv. 1 della legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico») in via eccezionale non debba essere espulso dal Paese (art. 66a cpv. 2 CP), deve essere esamin... L’art. 2 cpv. 1 della legge che vieta i gruppi «Al-Qaïda» e «Stato islamico» mira a proteggere la sicurezza interna ed esterna della Svizzera e della comunità internazionale già nella fase antecedente a un reato e quindi a prevenire la minaccia di com... Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Urteil SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB), Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und mehrfac... Gegen das Urteil der Strafkammer erhoben A. und die Bundesanwaltschaft je Berufung. Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Juli 2021 wurde A. statt der Beteiligung an einer kriminellen Organisation des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes für schuldig befunden. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche w... Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2022 vom 19. August 2022 (BGE 148 IV 398): Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: II. 3. Landesverweisung 3.1 Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger ohne schweizerische Staatsbürgerschaft. Demnach ist die Möglichkeit einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB zu prüfen. Diese Bestimmungen sind seit 1. Oktober 2016 in Kraft und vorliegend, na... 3.3 3.3.1 Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den ... 3.3.2 Gemäss dem Non-Refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 de... 3.4 Die Vorinstanz sprach für den Beschuldigten eine Landesverweisung von 15 Jahren aus (Urteil SK.2020.11 Dispositivziffer 4). Diese focht der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2021 an. Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung ... 3.5 Zu seinen Zukunftsplänen im Falle einer Rückführung in den Irak befragt, äusserte der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Wesentlichen, dass «alles bei Allah liege» und mit der politischen Situation zu tun habe. Im Falle der Abschiebung in den Irak... 3.6 3.6.1 Im Rahmen der Prüfung des Landesverweises wurden im Berufungsverfahren die Akten zum hängigen Beschwerdeverfahren (Art. 68 AIG) gegen die vom fedpol verfügte Ausweisung vom 6. Mai 2020 beigezogen. In diesem Zusammenhang sind folgende Details rel... 3.6.2 Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung führte das fedpol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Open-Source-Recherche zur medialen Berichterstattung über den Beschuldigten (Prüfung mit allen Identitäten und Alias-Namen) durch. Diese ergab, d... Dieses Ergebnis wurde vom fedpol mit Stellungnahme (Duplik) vom 25. Mai 2021 bestätigt. Ergänzend wurde angeführt, dass soweit der Beschuldigte die Tötung seines Neffen KKKK. im Irak, die Verhaftung seines Bruders, die Durchsuchung der Wohnung seiner ... Diese Ausführungen des fedpol überzeugen. Erwähnenswert sind jedoch die vom Beschuldigten im Rahmen der Replik im AIG-Beschwerdeverfahren vorgebrachten Bedenken, wonach er durch die breite Berichterstattung (u.a. auf Swissinfo mit Übersetzung ins Engl... Insgesamt ergeben sich aus den vorliegenden Umständen keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte nach einer Ausschaffung in seine Heimatregion dort mit hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 Anti-Folter-Konvention verbotenen ... 3.6.3 Zur Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung ist in Anlehnung an die AIG-Beschwerdevernehmlassung und -duplik des fedpol vom 27. Januar 2021 zu erwähnen, dass die Heimatregion Nordirak per Flugzeug direkt zu erreichen ist. Gemäss BVGE 2008/5 wurde ... 3.6.4 Gemäss fedpol würden die irakischen Behörden im Gegensatz zu früher bei der Rückführung von in der Schweiz straffällig gewordenen irakischen Staatsangehörigen kooperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_... 3.6.5 Aufgrund seiner Vorgeschichte, seiner Eigenschaft als IS-Mitglied des mittleren Kaders, der von ihm ausgeübten multifunktionalen Rolle innerhalb des IS mit den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen auf zahlreichen Kommunikations- und Social-Me... 3.6.6 Die Landesverweisung ist zulässig, zumutbar und technisch/organisatorisch möglich. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten ist aufgrund der erheblichen Gefahr, welche er für die innere und äussere Sicherheit der Sch... 3.6.7 Für den Vollzug ist der Kanton Thurgau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StPO). 4. Verwahrung 4.1 Die BA beantragt die Verwahrung des Beschuldigten gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB, weil er eine riesige Gefährdung für die Sicherheit in diesem Land darstelle. Die Schweizer Bevölkerung und die internationale Gemeinschaft könnten nur durch eine ... 4.2 Der Beschuldigte bezieht sich in seiner Argumentation insbesondere auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach in der vorliegenden Konstellation – selbst bei einem Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. wegen Verstosse... 4.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens ... 4.4 Die erste Voraussetzung einer Verwahrung ist somit eine Anlasstat – eine in der Bestimmung aufgeführte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychische oder se... TPF 2022 12 2. Extrait de l’arrêt de la Cour d’appel dans la cause Ministère public de la Confédération contre A. du 29 septembre 2021 (CA.2020.8) Devoir de prudence dans le domaine de l’aviation; concours entre l’art. 237 CP et l’art. 90 LA; interprétation de l’élément constitutif «biens de grande valeur» Art. 2 al. 2, 125 al. 2, 237 CP, art. 90 LA Conformément au principe de la lex mitior (art. 2 al. 2 CP), l’infraction de mise en danger par l’aviation (art. 90 LA) est applicable dans sa teneur au 1er janvier 2018 quand bien même le prononcé du premier jugement date de 2016. Celle-ci est en eff... Les interprétations littérale (consid. II.5.3.3.2) et historique (consid. II.5.3.3.3) de l’art. 90 LA n’apportent pas de réponse quant à la détermination de la notion de «grande valeur». Ses interprétations téléologique et systématique conduisent en r...

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