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Bundesstrafgericht 2009 TPF 2009 139

1 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,876 parole·~9 min·1

Riassunto

Entschädigung für Editionsaufwand.;;Indemnité pour frais de production de documents.;;Indennità per le spese di edizione di documenti.;;Entschädigung für Editionsaufwand.

Testo integrale

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Verkehrsunfall von Z. mutmasslich mitverantwortlichen Personen durch dieselbe gerichtliche Instanz beurteilt werden.

TPF 2009 139

32. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 24. August 2009 (BK.2008.14)

Entschädigung für Editionsaufwand. Art. 6 und 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025); Art. 2 ff. GwG Eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Edition sieht die BStP nicht vor (E. 3.1). Die Art. 6 und 7 der Kostenverordnung sind nicht auf den mit einer Editionsaufforderung verbundenen Aufwand anwendbar (E. 3.2). Ist der Beschwerdeführer keine Bank, jedoch ebenfalls ein Finanzintermediär im Sinne des GwG, ist bezüglich seiner Entschädigung des Editionsaufwandes die KKJPD-Empfehlung für das Vorgehen betreffend Gesuche von Banken um Kostenersatz bei Bankeditionen analog anzuwenden, da sowohl Banken wie auch der Beschwerdeführer als Finanzintermediäre derselben Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 GwG unterliegen (E. 3.3 und 4).

Indemnité pour frais de production de documents. Art. 6 et 7 de l'Ordonnance sur les frais de la procédure pénale fédérale (RS 312.025); art. 2 ss LBA La PPF ne prévoit aucune indemnisation dans le cadre de la fourniture de documents (consid. 3.1). Les art. 6 et 7 de l'ordonnance sur les frais de la procédure pénale fédérale ne s'appliquent pas aux frais liés à une requête de production de documents (consid. 3.2). Lorsque le recourant n'est pas une banque, mais tout de même un intermédiaire financier au sens de la LBA, il sied d'appliquer, par rapport à l'indemnisation de ses frais de production de documents, la recommandation de la CCDJP relative à la procédure en matière de requêtes des banques sollicitant le remboursement des frais en cas de production de documents bancaires, vu que tant les banques que le recourant sont soumis à la même obligation d’établir et de conserver des documents au sens de l'art. 7 LBA (consid. 3.3 et 4).

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Indennità per le spese di edizione di documenti. Art. 6 e 7 dell’ordinanza del 22 ottobre 2003 sulle spese della procedura penale federale (RS 312.025); art. 2 e segg. LRD La PP non prevede un’indennità in relazione all’edizione di documenti (consid. 3.1). Gli art. 6 e 7 dell’ordinanza sulle spese non si applicano alle spese legate ad un’ingiunzione di edizione (consid. 3.2). Se il reclamante non è una banca, ma pur sempre un intermediario finanziario ai sensi della LRD, per la sua indennità delle spese di edizione devono essere applicate per analogia le raccomandazioni della CCDGP sulla procedura concernente le domande di rimborsi spese da parte di banche per l’acquisizione di documenti bancari, dato che sia le banche che il ricorrente sono soggetti allo stesso obbligo di allestire e conservare i documenti giusta l’art. 7 LRD (consid. 3.3 e 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts: Als Folge der Einvernahme des Notars A. hielt die Bundesanwaltschaft ihn mittels Auskunftsbegehren und Editionsaufforderung an, innert 20 Tagen die verlangten Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren an die Verfahrensleitung herauszugeben. Nach einigem Schriftenwechsel reichte A. die geforderten Unterlagen innert erstreckter Frist bei der Bundesanwaltschaft ein und stellte dieser gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025, nachfolgend „Kostenverordnung“) eine Aufwandsentschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– in Rechnung (Fr. 1'500.– für drei Arbeitstage bei Fr. 250.– pro Halbtag sowie Fr. 1'000.– für die Erstellung von rund 1000 Kopien à Fr. 1.–). In der von A. verlangten, formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung lehnte die Bundesanwaltschaft das Entschädigungsbegehren von A. ab. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Verfügung und den Zuspruch einer Entschädigung von Fr. 2'500.– für die durch die angeordnete Edition entstandenen Erwerbsausfälle und Kosten. Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

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Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Die BStP regelt in Art. 122 Abs. 1 BStP die Entschädigung gegenüber Beschuldigten im Falle der Verfahrenseinstellung und in Art. 176 BStP die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten. Eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Edition sieht die BStP jedoch nicht vor. 3.2 Der Beschwerdeführer zieht für seine geltend gemachte Entschädigung die bereits erwähnte Kostenverordnung als gesetzliche Grundlage heran. Diese Verordnung, welche auf Art. 246 Abs. 2 BStP basiert, regelt die Verfahrenskosten, welche im Verfahren der Bundesstrafrechtspflege entstehen. Art. 7 der Kostenverordnung regelt die Entschädigung für Erwerbsausfall. Diese Norm beschränkt die Erwerbsausfallentschädigung jedoch explizit auf Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen. Der Erwerbsausfall wird einer selbständig erwerbenden Person mit anderen Worten nur dann entschädigt, wenn diese im Verfahren in der Funktion als Zeuge oder als Auskunftsperson in Anspruch genommen wird, was beispielsweise bei einer Einvernahme, jedoch nicht bei der Edition der Fall ist. Demnach ist der mit einer Editionsaufforderung verbundene Aufwand des Editionspflichtigen nach Art. 65 Abs. 1 BStP nicht durch Art. 7 der Kostenverordnung gedeckt. Zudem bedingt eine Editionsaufforderung, welche nicht an einem bestimmten Tag ausgeführt werden muss, sondern über einen bestimmten Zeitraum bis zur Frist erledigt werden kann, zwar einen Aufwand, aber führt nicht zwingend zu einem Erwerbsausfall. Art. 6 der Kostenverordnung legt fest, inwieweit Auslagen von anderen Verfahrensbeteiligten (als den Strafverfolgungsbehörden), wozu namentlich der Beschwerdeführer gehört, vergütet werden. Von dieser Regelung werden als Auslagen einzig Reisekosten, Mahlzeiten und Übernachtungen mit Frühstück erfasst, jedoch keine Fotokopien. Daraus folgt, dass die betroffenen Verfahrensbeteiligten eine Abgeltung erhalten sollen, wenn sie für Verfahrenshandlungen in Anspruch genommen werden, die eine Reise oder eine auswärtige Übernachtung erfordern. Dies trifft auf die Edition nicht zu. Der Beschwerdeführer hält richtigerweise selbst fest, dass sich hinsichtlich der Kosten für die im Interesse der Beschwerdegegnerin erstellten Fotokopien keine ausdrückliche gesetzliche Regelung findet, erachtet den zugefügten Schaden jedoch als unzumutbares, mit dem Prinzip der Lastengleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer, unter Verweis

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auf HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 576 N. 22. Dem ist entgegen zu halten, dass die Haftung des Staates gegenüber Drittpersonen ohnehin entfällt, wenn und soweit der Betroffene in die Massnahme eingewilligt hat. Die Beschwerdegegnerin wandte sich aufgrund des Angebots des Beschwerdeführers, der Strafverfolgungsbehörde entsprechende Akten zukommen zu lassen, mit einem Auskunftsbegehren und einer Editionsaufforderung an ihn. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung nachgekommen und hat damit in die Massnahme eingewilligt. Dass er das Angebot der Beschwerdegegnerin, ihr sämtliche Unterlagen bezüglich der B. Corporation und der natürlichen und juristischen Personen in deren Umfeld zur Triage und damit auch zum Kopieren einzureichen, ablehnte, begründet der Beschwerdeführer insbesondere mit der Wahrung des Notariatsgeheimnisses. Jedoch steht das Angebot der Beschwerdegegnerin dem Berufsgeheimnis des Notars nicht entgegen, da es sich bei den betreffenden Unterlagen um solche im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Finanzintermediär, und nicht als Notar, handelt (vgl. E. 4.1). 3.3 Eine Regelung zur Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit der Edition existiert einzig für den Bankensektor: In Bezug auf die Herausgabepflicht von Banken besteht in der „KKJPD-Empfehlung bezüglich der mit der Beschlagnahme oder den Bankdurchsuchungen verbundenen Kostenübernahme vom 16. September 1993“ eine „Empfehlung für das Vorgehen betreffend Gesuche von Banken um Kostenersatz bei Bankeditionen“ von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (nachfolgend „Empfehlung“). Danach müssen die mit der Edition verbundenen Kosten der editionspflichtigen Bank nur dann erstattet werden, wenn die Herausgabe einen übermässig grossen Aufwand erforderte, der sich gegenüber dem Regelfall kostenmässig erheblich auswirkte (Empfehlung, Ziff. 3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 350 N. 5a; RStrS 2001 S. 40 ff., 41). Die Editionspflicht von Banken ist im engen Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Bestimmungen von Art. 962 f. OR (Aufbewahrungsund Editionspflicht) zu betrachten; diese Bestimmungen stellen eine funktionelle Einheit dar (SJZ 92 [1996] S. 88 ff., 89, E. 4.2). In ihren Ausführungen geht die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden vom Grundsatz der Kostenfreiheit der Beweismitteledition im Strafprozess aus. Die Empfehlung ist zwar nicht rechtsbindender Natur, entspricht jedoch der Praxis der Strafverfolgungsbehörden.

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4. 4.1 Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) regelt u. a. die Bekämpfung von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Das Gesetz auferlegt zur Erreichung seiner Ziele so genannten Finanzintermediären verschiedene Sorgfalts- und Meldepflichten (Art. 3 ff. GwG). Als Finanzintermediär gelten gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2007 war er für die B. Corporation bzw. diesem Unternehmen nahe stehende natürliche und juristische Personen für die Zahlungsabwicklung zuständig oder treuhänderisch tätig. Insbesondere nach Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG gilt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit mit den verdächtigen Personen als Finanzintermediär im Sinne des GwG (vgl. zum Ganzen auch ROHR, Bin ich Finanzintermediär?, Bern 2004, insbesondere S. 43 ff.). Als solcher untersteht er nach Art. 3 ff. GwG bestimmten Sorgfaltspflichten betreffend die Identifikation seiner Geschäftspartner, aber auch bezüglich der Dokumentation der getätigten Geschäfte (Art. 7 GwG). Der Finanzintermediär wird dazu verpflichtet, über die getätigten Transaktionen und erforderlichen Abklärungen Belege auf eine Weise zu erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Darüber hinaus muss er die Belege so aufbewahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. Die Belege sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren (Art. 7 Abs. 2 und 3 GwG). In diesem Zusammenhang kann hier von einer Korrelation zwischen Dokumentations- und Editionspflicht ausgegangen werden. Was grundsätzlich zum Beleg von geschäftlichen Vorgängen taugt, lässt das Gesetz offen. Für Personen, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen, beantwortet sich die Frage aus Art. 957 OR sowie aus der dazugehörigen Ausführungsverordnung (Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [Geschäftsbücherverordnung, GeBüV; SR 221.431]). Gegenstand der Dokumentationspflicht sind jedoch mindestens die als Ausfluss der

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Pflichten von Art. 3 bis 6 GwG zu erhebenden Informationen und zu ergreifenden Massnahmen; doch verlangt das Gesetz zusätzlich Belege, welche ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung dieser Bestimmungen erlauben (WYSS, GwG, Kommentar Geldwäschereigesetz, Zürich 2003, Art. 7 GwG N. 2 ff.). 4.2 Da das GwG sowohl für Banken als auch für den Beschwerdeführer als Finanzintermediär gilt, unterstehen folglich beide derselben Dokumentationspflicht. Daher erscheint auch die Analogie zur KKJPD- Empfehlung für Banken gerechtfertigt, womit sich eine allfällige Entschädigung für Editionsaufwand nach dieser Empfehlung richtet. Wie bereits erwähnt rechtfertigt sich die Entschädigung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bankedition von untersuchungsrelevanten Unterlagen dann, wenn die Herausgabe einen übermässig grossen Aufwand darstellt. Muss die Bank im Rahmen eines Editionsbegehrens vorhandene Originalbelege, Kopien oder deren Rekonstruktionen herausgeben, so besteht hierfür keine Entschädigungspflicht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 350 N. 5a). Die Beschwerdegegnerin listete in ihrer Auskunfts- und Editionsverfügung vom 30. April 2008 eine Reihe von Dokumenten auf, welche durch den Beschwerdeführer herauszugeben sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die Editionsaufforderung durch die Beschwerdegegnerin eine genügend genaue Liste der Dokumente beinhaltete, welche herausgegeben werden sollten, und der Beschwerdeführer ohnehin gesetzlich verpflichtet gewesen war, die betreffenden Dokumente aufzubewahren, erscheint die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verhältnismässig. Darüber hinaus fundiert das Angebot der Beschwerdegegnerin, selbst für die Triage- und Kopierarbeit zu sorgen, die Verhältnismässigkeit der Verfügung. Für den Editionsaufwand des Beschwerdeführers ist daher keine Entschädigung zu entrichten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

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