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31. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Solothurn gegen Kanton Aargau vom 19. August 2009 (BG.2009.18)
Jugendstrafverfahren; persönlicher Geltungsbereich. Art. 3 Abs. 2 JStG Die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs im Jugendstrafgesetz erweist sich als lückenhaft (E. 2.1). In Fällen von schwerer Kriminalität ist die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts entgegen dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 JStG gerechtfertigt, zumal eine solche Lösung vorliegend der Prozessökonomie dient (E. 2.3–2.5).
Procédure pénale des mineurs; champ d'application personnel. Art. 3 al. 2 DPMin La réglementation du champ d'application personnel figurant dans la loi régissant la condition pénale des mineurs s'avère lacunaire (consid. 2.1). Contrairement aux termes de l'art. 3 al. 2 DPMin, l'application du droit pénal des adultes est justifiée dans des cas de criminalité grave, vu qu'en l'espèce, une telle solution répond au souci d'économie de procédure (consid. 2.3–2.5)
Procedura penale minorile; campo di applicazione personale. Art. 3 cpv. 2 DPMin La normativa relativa al campo di applicazione personale nella legge sul diritto penale minorile risulta lacunosa (consid. 2.1). Nei casi di criminalità grave può essere applicato il diritto penale degli adulti contrariamente all’art. 3 cpv. 2 DPMin, tanto più che nel caso in questione una soluzione di questo tipo favorisce l’economia processuale (consid. 2.3–2.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Kanton Aargau leitete die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. bereits vor dessen 18. Geburtstag wegen des Verdachts des Angriffs, des Raufhandels und weiterer Delikte ein. Ebenfalls führte das Bezirksamt
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Aarau gegen A. ein Strafverfahren wegen gleichgelagerter Delikte gegen Leib und Leben, welche dieser nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen haben soll. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 ersuchte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau das Bezirksamt Aarau um Übernahme ihres Verfahrens. Am 9. November 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A. sowie gegen weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen, evtl. der vorsätzlichen Tötung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 8. November 2008 in Z. (Kanton Solothurn) und anderswo. Dieses Strafverfahren hat die Beurteilung eines Verkehrsunfalls zum Gegenstand. Der Hauptbeschuldigte B. kollidierte mit seinem Auto mit einem entgegenkommenden bzw. nach links abbiegenden Fahrzeug, in welchem sich insgesamt drei Personen befanden, wovon eine getötet und zwei verletzt wurden. Der Vorwurf an A. und die anderen Mitbeschuldigten basiert auf dem Umstand, dass diese aufgrund eines gemeinsam gefällten Tatentschlusses mit dem Ziel, die Strecke von Y. (Kanton Aargau) nach Z. möglichst schnell zurückzulegen, dem Hauptbeschuldigten mit massiv überhöhter Geschwindigkeit und deutlich zu geringen Abständen folgten, wobei sich das Fahrzeug von A. an dritter Stelle befand. Nach erfolglosem Meinungsaustausch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zwischen den beteiligten Behörden gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesslich an die I. Beschwerdekammer mit dem Ersuchen, die Behörden des Kantons Aargau seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die I. Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet, alle A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Seit dem 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) in Kraft. Dieses gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_325/2008 vom 9. Juni 2009 den Anwendungsbereich des JStG dahingehend konkretisiert, dass es dessen Art. 3 Abs. 2 unter Rückgriff auf die Materialien und unter Einbezug
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sachlicher Überlegungen hinsichtlich des Gesetzeszwecks ausgelegt hat. In diesem Sinne ist ein Jugendstrafverfahren, das vor Bekanntwerden von Straftaten eingeleitet wurde, die nach Vollendung des 18. Altersjahres verübt wurden, grundsätzlich weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Für die Feststellung von Strafen (inklusive Zusatzstrafen für Straftaten, die vor der Volljährigkeit verübt wurden) ist jedoch ausschliesslich das StGB massgeblich (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 StGB; HEBEISEN, Das neue materielle Jugendstrafrecht, in: Bänziger/ Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 187 ff., 189; RIESEN, Das neue Jugendstrafgesetz, ZStrR 123 [2005] 18 ff., 21; JEANNERET, in: Bohnet [Hrsg.], Le nouveau droit pénal des mineurs, Neuenburg 2007, S. 7; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 3 JStG N. 16 – 18). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid weiter fest, dass die gesetzliche Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG für „gemischte Fälle“ mit Recht in der Literatur zum Teil als partiell widersprüchlich bzw. lückenhaft kritisiert wird (vgl. hierzu GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 3 JStG N. 19). So seien besondere Fälle von Schwerstkriminalität denkbar, bei denen sich de lege lata stossende Konsequenzen ergeben könnten. Solche Fälle, bei denen sich ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenenstrafprozessrechts aufdrängen könnte, seien allerdings eher selten. Bis zum Erlass einer konsistenteren gesetzlichen Regelung sei die Gerichtspraxis gehalten, auslegungsweise und nötigenfalls durch Lückenfüllung für sachgerechte Lösungen zu sorgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2008 vom 9. Juni 2009, E. 5.3). 2.3 Im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass das Jugendstrafverfahren seitens des Gesuchsgegners eröffnet wurde, bevor die Delikte, welche mutmasslich durch den Beschuldigten nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen worden sind, bekannt wurden. Anlass zu Meinungsverschiedenheiten gibt jedoch die Frage, ob vorliegend eine Ausnahme im Sinne einer „sachfragenorientierten, differenzierten und verfahrenseffizienten Lösung“, wie sie das Bundesgericht für die Auslegung der zuständigen Gerichtsbehörden für seltene Fälle vorsehen wollte, gerechtfertigt sein könnte. Mögliches vom Bundesgericht erwähntes
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Kriterium zur Bestimmung des Gerichtsstandes ist in diesem Falle die Frage, ob die dem Beschuldigten nach Vollendung seines 18. Altersjahres vorgeworfenen Taten als „Schwerstkriminalität“ zu qualifizieren sind. Was unter „Schwerstkriminalität“ zu verstehen ist, wird vom Bundesgericht nicht konkretisiert. Es erscheint jedoch zweckmässig diesem Begriff einen absoluten sowie einen relativen, einzelfallbezogenen Aspekt zuzusprechen in der Art, als es sich bei „Schwerstkriminalität“ einerseits objektiv um Verbrechen einer gewissen Schwere handeln muss, andererseits diese im Verhältnis zu den Delikten, welche Gegenstand des Jugendstrafverfahrens bilden, schwerer erscheinen. Zur Bestimmung des relevanten Tatvorwurfs heranzuziehen sind – in analoger Anwendung zur Praxis zu Gerichtsstandsstreitigkeiten von Art. 344 Abs. 1 StGB – einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist. (…) 2.4 Beim aktuellen Stand des Verfahrens kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte als Mittäter einer fahrlässigen, wenn nicht gar eventualvorsätzlichen Tötung angesehen werden kann. Diese Frage bezieht sich vor allem auch auf subjektive Tatbestandselemente, welche in der Hauptverhandlung zu prüfen sein werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ im Vorverfahren, muss im vorliegenden Fall von einer eventualvorsätzlichen Tötung und einer eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung ausgegangen werden. Diese Delikte weisen absolut und relativ im Vergleich zu den im Kanton Aargau untersuchten Delikten gegen Leib und Leben (Raufhandel und Angriff) in Anbetracht der vorgesehenen Freiheitsstrafen von nicht unter fünf Jahren (für das Tötungsdelikt) bzw. bis zu zehn Jahren (für die Körperverletzung) eine erhebliche Schwere auf. 2.5 Nach dem Gesagten kann ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenenstrafprozessrechts als gerechtfertigt angenommen werden. Aus diesem Grund sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung aller bisher offenen Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die bisher aufgelaufenen Akten des Kantons Aargau sind – im Sinne einer gemeinsamen Beurteilung nach Art. 49 StGB – mit den Akten des Kantons Solothurn zu vereinigen und dort gesamthaft im Erwachsenenstrafverfahren zu beurteilen. Dieses Ergebnis dient auch der Prozessökonomie, da so sämtliche für den
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Verkehrsunfall von Z. mutmasslich mitverantwortlichen Personen durch dieselbe gerichtliche Instanz beurteilt werden.
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32. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 24. August 2009 (BK.2008.14)
Entschädigung für Editionsaufwand. Art. 6 und 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025); Art. 2 ff. GwG Eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Edition sieht die BStP nicht vor (E. 3.1). Die Art. 6 und 7 der Kostenverordnung sind nicht auf den mit einer Editionsaufforderung verbundenen Aufwand anwendbar (E. 3.2). Ist der Beschwerdeführer keine Bank, jedoch ebenfalls ein Finanzintermediär im Sinne des GwG, ist bezüglich seiner Entschädigung des Editionsaufwandes die KKJPD-Empfehlung für das Vorgehen betreffend Gesuche von Banken um Kostenersatz bei Bankeditionen analog anzuwenden, da sowohl Banken wie auch der Beschwerdeführer als Finanzintermediäre derselben Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 GwG unterliegen (E. 3.3 und 4).
Indemnité pour frais de production de documents. Art. 6 et 7 de l'Ordonnance sur les frais de la procédure pénale fédérale (RS 312.025); art. 2 ss LBA La PPF ne prévoit aucune indemnisation dans le cadre de la fourniture de documents (consid. 3.1). Les art. 6 et 7 de l'ordonnance sur les frais de la procédure pénale fédérale ne s'appliquent pas aux frais liés à une requête de production de documents (consid. 3.2). Lorsque le recourant n'est pas une banque, mais tout de même un intermédiaire financier au sens de la LBA, il sied d'appliquer, par rapport à l'indemnisation de ses frais de production de documents, la recommandation de la CCDJP relative à la procédure en matière de requêtes des banques sollicitant le remboursement des frais en cas de production de documents bancaires, vu que tant les banques que le recourant sont soumis à la même obligation d’établir et de conserver des documents au sens de l'art. 7 LBA (consid. 3.3 et 4).