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Bundesstrafgericht 2006 TPF 2006 274

1 gennaio 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,500 parole·~8 min·1

Riassunto

Telefonüberwachung; Verwendung von Zufallsfunden.;;Surveillance téléphonique; utilisation de découvertes fortuites.;;Sorveglianza telefonica; utilizzazione di scoperte casuali.;;Telefonüberwachung; Verwendung von Zufallsfunden.

Testo integrale

TPF 2006 274 274 gefällt werden darf, welche die Anklage vor Gericht vertritt. Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht. 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Beschwerdegegnerin das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers an ein kantonales Haftgericht weiter, das in Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht über das Gesuch befand. Damit hat die für diesen Verfahrensschritt funktionell unzuständige Behörde gestützt auf die falsche gesetzliche Grundlage über das Haftentlassungsgesuch entschieden. TPF 2006 274 74. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 9. August 2006 (TK.2006.113) Telefonüberwachung; Verwendung von Zufallsfunden. Art. 9 Abs. 1 und 2 BÜPF Alle in einer Überwachungsmassnahme (Anordnungsverfügung) als Beschuldigte individuell aufgeführten Personen sind – unabhängig von ihrer Identifikation – von einer Genehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF ausgenommen, wenn Straftaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b BÜPF in Frage stehen. Für Personen, die in der Anordnungsverfügung nicht als Beschuldigte aufgeführt sind, ist hingegen vor Einleitung weiterer Ermittlungen, welche sich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF auf Erkenntnisse aus jener Überwachung stützen, um Zustimmung zur Verwendung von Zufallsfunden zu ersuchen.

TPF 2006 274 275 Surveillance téléphonique; utilisation de découvertes fortuites. Art. 9 al. 1 et 2 LSCPT Toutes les personnes expressément mentionnées comme inculpées dans une mesure de surveillance (ordre de surveillance) font – indépendamment de leur identification – exception à l’autorisation au sens de l’art. 9 al. 2 LSCPT lorsqu’il s’agit d’infractions au sens de l’art. 9 al. 1 let. a et b LSCPT. En revanche, pour les personnes qui ne figurent pas comme inculpées dans l’ordre de surveillance, l’autorisation d’utiliser des découvertes fortuites doit être sollicitée avant l’ouverture de nouvelles enquêtes qui se fondent sur les informations acquises par le biais de la première surveillance au sens de l’art. 9 al. 2 LSCPT. Sorveglianza telefonica; utilizzazione di scoperte casuali. Art. 9 cpv. 1 e 2 LSCPT Tutte le persone figuranti individualmente in una misura di sorveglianza (decisione relativa all’ordine di sorveglianza) in quanto imputate non sottostanno – indipendentemente dalla loro identificazione – ad un’autorizzazione giusta l’art. 9 cpv. 2 LSCPT allorquando entrano in linea di conto dei reati ai sensi dell’art. 9 cpv. 1 lett. a e b LSCPT. Per contro, per le persone che non figurano come imputate nella decisione relativa all’ordine di sorveglianza occorre richiedere, prima di avviare ulteriori indagini basate su informazioni acquisite nell’ambito di tale sorveglianza ai sensi dell’art. 9 cpv. 2 LSCPT, il consenso per l’utilizzazione di scoperte casuali. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B., C., D., E. und F. wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ersuchte die Bundesanwaltschaft um Zustimmung zur Verwendung von Zufallsfunden aus einer Audio- und Videoüberwachung sowie der Überwachung von insgesamt sechs Telefonanschlüssen gegen A., C., D., E. und F. Der Präsident der Beschwerdekammer stellte fest, dass Erkenntnisse aus bestimmten Überwachungen mit Bezug auf den Beschuldigten A. keine Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF darstellen und ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde verwendet werden können. Im Übrigen stimmte er der Verwendung von Zufallsfunden aus diesen Überwachungen im Verfahren gegen die Beschuldigten C., D., E. und F. zu.

TPF 2006 274 276 Aus den Erwägungen: Werden durch die Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die verdächtigte Person verwendet werden, wenn diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder b. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen (Art. 9 Abs. 1 BÜPF). Betreffen die Erkenntnisse Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird, so muss vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 BÜPF). Der Präsident der Beschwerdekammer hat mit der Weisung an die Bundesanwaltschaft vom 30. November 2005/1. Februar 2006 klar gestellt, dass Zufallsfunde – entgegen der von der Lehre vertretenen restriktiven Auslegung (vgl. HANSJAKOB, BÜPF/ VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, N. 7 und 20 zu Art. 9 BÜPF) – nicht bereits dann unter die Zustimmungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF fallen, wenn sie gegen eine andere als die in der Anordnung als eigentliche Zielperson der Überwachung genannte Person verwendet werden sollen, sondern erst dann, wenn die betroffene Person in der Anordnung nicht als beschuldigte Person aufgeführt ist, was in der Regel auf der ersten Seite der Anordnungsverfügung (Rubrik „Strafverfahren gegen…“) ersichtlich ist. Mithin ist nicht nur die Zielperson der Überwachungsmassnahme, sondern sind alle in der die Überwachungsmassnahme anordnenden Verfügung als Beschuldigte aufgeführten Personen von der Genehmigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF ausgenommen, wenn Straftaten im Sinne von Abs. 1 lit. a und b in Frage stehen. Der in sämtlichen der eingangs aufgeführten Anordnungsverfügungen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG) als „unbekannter Mann G.“ bezeichnete Verdächtigte konnte im Laufe der Ermittlungen als A. identifiziert werden. Es handelt sich mithin nicht um eine im eigentlichen Sinne „unbekannte Täterschaft“ (vgl. Weisung an die Bundesanwaltschaft vom 30. November 2005/1. Februar 2006 S. 2), sondern lediglich um eine im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung noch nicht mit ihren vollen Personalien identifizierte Täterschaft. Die Erkenntnisse aus den eingangs aufgeführten Überwachungsmassnahmen hinsichtlich „unbekannter Mann G.“ stellen demnach nicht Zufallsfunde im Sinne von Art. 9

TPF 2006 274 277 Abs. 2 BÜPF dar. Es ist somit im Dispositiv festzustellen, dass die Erkenntnisse aus diesen Überwachungen gemäss Art. 9 Abs. 1 BÜPF im Strafverfahren gegen A. („unbekannter Mann G.“) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) und bandenmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde verwendet werden können. Die Beschuldigten C., D. E. und F. sind in den Anordnungsverfügungen der Überwachungsmassnahmen nicht als verdächtigte Personen aufgeführt. Es ist somit zu prüfen, ob Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF vorliegen und ob die entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Gemäss den Ausführungen im Ersuchen wurde insbesondere gestützt auf die Videoüberwachung die Erkenntnis gewonnen, dass neben dem damals „unbekannten Mann G.“ noch weitere Personen am Drogenhandel beteiligt sind. Im Strafverfahren gegen diese Beschuldigten sollen die Überwachungsergebnisse zum Beweis des Grundgeschäftes verwendet werden. Vorab ist festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft am 7. April 2006 gegen die Beschuldigten C., D., E. und F. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben hat. Hinsichtlich des Tatverdachts kann auf den Antrag auf Haftbestätigung der Bundesanwaltschaft für A. vom 19. November 2003 verwiesen werden, welcher für die Angeklagten C., D. und E. gleich lautete und vom zuständigen Haftrichter bestätigt wurde. Der Angeklagten F. wird u.a. bandenmässige Geldwäscherei vorgeworfen, da sie für A. und B. mehrere tausend Franken Erlös aus dem Drogenhandel in die Dominikanische Republik überwiesen haben soll. Damit ist der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten C., D., E. und F. erstellt. Nachdem die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 BÜPF erfüllt sind, kann die Zustimmung zur Verwendung der Erkenntnisse aus den oben aufgeführten Überwachungsmassnahmen im Strafverfahren gegen die vorgenannten Beschuldigten erteilt werden. Hinweis: Die ersuchende Behörde führt aus, dass bis anhin noch keine Zustimmungen gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF eingeholt worden seien und die Erkenntnisse aus den vorerwähnten Überwachungsmassnahmen als Beweismittel in der Hauptverhandlung vom 16.-18. August 2006 verwendet werden sollen. Das Gesetz schreibt vor, dass vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden muss, wenn die aus einer Überwachungsmassnahme gewonnenen Erkenntnisse Straftaten einer Person betreffen, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird (Art. 9 Abs. 2 BÜPF). Es wird deshalb an dieser Stelle nach-

TPF 2006 278 278 drücklich darauf hingewiesen, dass sich die vorliegend zu erteilende Genehmigung nicht auf allfällige bereits früher gegen die Beschuldigten C., D., E. und F. eingeleitete Ermittlungen erstreckt, soweit diese gestützt auf die vorliegend zur Verwendung beantragten Erkenntnisse eingeleitet worden sein sollten (Art. 9 Abs. 2 BÜPF; vgl. HANSJAKOB, a.a.O., S. 214). TPF 2006 278 75. Estratto della Sentenza della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 30 agosto 2006 (BB.2006.37) Diritto di essere sentito; consultazione degli atti. Art. 29 cpv. 2 Cost., art. 116 PP Nell’ambito di un procedimento penale, l’autorizzazione a consultare documenti volontariamente trasmessi dall’imputato non dovrebbe di principio mai essere negata se non in presenza di un chiaro e preponderante interesse pubblico contrario alla consultazione (consid. 3.2). Violazione del potere discrezionale da parte del Ministero pubblico della Confederazione (consid. 3.3–3.4). Anspruch auf rechtliches Gehör; Akteneinsicht. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 116 BStP Im Rahmen eines Strafverfahrens darf dem Beschuldigten die Einsicht in von ihm selber freiwillig eingereichte Akten grundsätzlich nie verweigert werden, es sei denn, dass eindeutig überwiegende öffentliche Interessen einer solchen Einsichtnahme entgegenstehen (E. 3.2). Verletzung des Ermessensspielraums durch die Bundesanwaltschaft (E. 3.3– 3.4). Droit d’être entendu; consultation du dossier. Art. 29 al. 2 Cst., art. 116 PPF Dans le cadre d’une procédure pénale, l’inculpé ne devrait en principe jamais se voir refuser l’autorisation de consulter les pièces qu’il a spontanément dépo-

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