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Bundesstrafgericht 03.10.2024 SN.2024.21

3 ottobre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,262 parole·~6 min·1

Riassunto

Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 f. StPO);;Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 f. StPO);;Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 f. StPO);;Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 f. StPO)

Testo integrale

Verfügung vom 3. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour

Gesuchsteller

Gegenstand

Bestellung eines amtlichen Verteidigers Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2024.21 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2024.32)

- 2 - SN.2024.21 Die Einzelrichterin erwägt, dass − das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 29. Juni 2020 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) sowie Mitbeschuldigte formell ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG eröffnete (EFD 050 0001);

− der Beschuldigte am 14. Juni 2023 Rechtsanwalt Ivan Jabbour als erbetenen Verteidiger mandatierte (EFD 080 0051);

− das EFD mit Strafverfügung vom 23. April 2024 den Beschuldigten wegen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig sprach und ihn mit Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.-- verurteilte (TPF 9.100.007-043);

− der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beim EFD die gerichtliche Beurteilung verlangte (Art. 72 VStrR; EFD 080 0120);

− mit Übermittlungsschreiben vom 30. Mai 2024 das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesstrafgerichts überwies und für die Anklage gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR auf die beiliegende Strafverfügung verwies (TPF 9.100.003 f.);

− die Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 damit als Anklage gilt (Art. 73 Abs. 2 VStrR);

− die Einzelrichterin der Strafkammer mit Verfügung vom 24. Juli 2024 die Hauptverhandlung auf den 3. Oktober 2024 festsetzte (TPF 9.310.005);

− das EFD als anklagende Fachbehörde mit Schreiben vom 5. Juli 2024 seine Teilnahme an der geplanten Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 ankündigte (TPF 9.511.001);

− Rechtsanwalt Ivan Jabbour mit Eingabe vom 27. September 2024 sowie mit Ergänzung vom 2. Oktober 2024 beantragt, er sei wegen finanzieller Bedürftigkeit seines Mandanten sowie angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalles rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen (TPF 9.521.008-019);

- 3 - SN.2024.21 − auch der Beschuldigte wünscht, dass Rechtsanwalt Ivan Jabbour weiterhin als sein Verteidiger amtet (TPF 9.521.010);

− die Bestellung eines amtlichen Verteidigers der Verfahrensleitung im jeweiligen Verfahrensstadium obliegt (Art. 133 Abs. 1 StPO);

− gemäss Art. 130 lit. d StPO die beschuldigte Person verteidigt sein muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;

− in Verwaltungsstrafverfahren vor Bundesstrafgericht das EFD – nebst der Bundesanwaltschaft – die Anklagevertretung wahrnimmt (Art. 74 Abs. 1 VStrR; HEIM- GARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 74 VStrR N. 3);

− gemäss Art. 82 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73 – 81 VStrR nichts anderes bestimmen;

− das VStrR für den Fall der Teilnahme eines Vertreters des EFD an der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten keine eigenen Vorschriften enthält, womit Art. 130 lit. d StPO zur Anwendung kommt;

− anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 sich das EFD durch Herrn Dr. Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst, vertreten liess;

− der Vertreter des EFD Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch um amtliche Verteidigung vernehmen zu lassen, wobei er den Entscheid in das Ermessen des Gerichts stellte;

− aufgrund der Teilnahme des Vertreters des EFD ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliegt;

− die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die Wahlverteidigung das Mandat niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO);

- 4 - SN.2024.21 − die Verfahrensleitung diesfalls gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit den Wunsch der beschuldigten Person berücksichtigt;

− angesichts der vorgebrachten Bedürftigkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte für den Fall einer formellen Mandatsniederlegung durch seinen Verteidiger keine neue Wahlverteidigung bestimmen würde; der Beschuldigte zudem bereits den Wunsch geäussert hat, dass ihm sein jetziger Verteidiger erhalten bleibe;

− die Weiterführung des Mandats durch Rechtsanwalt Ivan Jabbour angesichts seiner Fallkenntnis sinnvoll erscheint;

− unter diesen Umständen die Tatsache, dass der Wahlverteidiger das Mandat nicht formell niedergelegt hat, eine reine Formalität darstellt, auf die aus Gründen der Prozessökonomie nicht zu beharren ist und Rechtsanwalt Ivan Jabbour vielmehr direkt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren SK.2024.32 einzusetzen ist;

− die Bestellung der amtlichen Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung erfolgt und im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen umfasst, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 1. Januar 2024; Urteile des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5; 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 3; BGE 122 I 203 E. 2.d. und g.; 122 I 322 E. 3.b; 120 Ia 14 E. 3.f, vgl. LIEBER, Züricher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 137 StPO N. 3 zur analogen Anwendung von Art. 119 Abs. 4 ZPO; OGZ vom 8. Juni 2013, PC120034 E. II.3.3 [von einer Rückwirkung ist restriktiv Gebrauch zu machen]);

− ein guter Grund für eine weitergehende rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt Ivan Jabbour als amtlicher Verteidiger weder vorgebracht noch ersichtlich ist, weshalb auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung am 27. September 2024 abzustellen ist;

− für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

- 5 - SN.2024.21 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Rechtsanwalt Ivan Jabbour wird dem Beschuldigten A. im Verfahren SK.2024.32 mit Wirkung ab 27. September 2024 als amtlicher Verteidiger beigeordnet. 2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Zustellung an − Herrn Rechtsanwalt Ivan Jabbour, Verteidiger von A. (Beschuldigter) Kopie an (A-Post) − Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 4. Oktober 2024

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