Skip to content

Bundesstrafgericht 28.04.2023 SN.2023.7

28 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·891 parole·~4 min·2

Riassunto

Akteneinsicht bei hängigem Verfahren (Art. 101 Abs. 3 StPO);;Akteneinsicht bei hängigem Verfahren (Art. 101 Abs. 3 StPO);;Akteneinsicht bei hängigem Verfahren (Art. 101 Abs. 3 StPO);;Akteneinsicht bei hängigem Verfahren (Art. 101 Abs. 3 StPO)

Testo integrale

Verfügung vom 28. April 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien BUNDESANWALTSCHAFT vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Rodolfo Paredes,

B., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Navarini

gegen

A.

Gegenstand

Akteneinsicht bei hängigem Verfahren Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2023.7 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2022.39)

- 2 - SN.2023.7 Sachverhalt: A. Mit Vorladung vom 21. März 2023 lud die Strafkammer des Bundesstrafgerichts RA A. (hinfort: «der Gesuchsteller») anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2022.39 vom 3. Mai 2023 als Auskunftsperson vor. B. Am 14. April 2023 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Akteneinsicht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO (TPF pag. 57.661.001 ff.). Dieses wurde den Parteien im Verfahren SK.2022.39 zur Stellungnahme zugestellt. C. Mit Schreiben vom 20. April 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Gesuchsteller sein Gesuch mit dessen Involvierung im spanischen Strafverfahren begründe. Letzteres hänge jedoch nicht direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammen, in welchem dem Gesuchsteller eben gerade keine Parteistellung zukomme. Die im Verfahren SK.2022.39 beschuldigte Person liess sich nicht innert Frist vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Der Gesuchsteller beantragt die Zustellung der Verfahrensakten im Verfahren SK.2022.39, im Rahmen dessen er als Auskunftsperson vorgeladen ist. Parteistellung kommt ihm in besagtem Verfahren nicht zu. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit seiner medialen Betroffenheit im Zusammenhang mit einem durch die spanische Justiz gegen mehrere Beschuldigte (darunter der Vater und Kanzleikollege des Gesuchstellers) geführten Verfahrens, welches einen engen Konnex zum vorliegenden Strafverfahren aufweise. So macht der Gesuchsteller geltend, er sei von einem Journalisten mit Fragen in Bezug auf das spanische Verfahren sowie auf das Verfahren SK.2022.39 konfrontiert worden. Daraufhin sei ein rufschädigender Artikel über den Gesuchsteller im «C.» erschienen. Die spanischen Behörden hätten ihn zudem aufgefordert, Gerichtsdokumente einzureichen und hätten bei deren Ausbleiben mit der internationalen Ausschreibung gedroht (TPF pag. 57.661.001 ff.). 2. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO stehen Verfahrensbeteiligten wie der Auskunftsperson die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Voraussetzung hierfür ist, dass sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Unmittelbare Betroffenheit liegt insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte und Grundfreiheiten vor (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 105 StPO). Die vom Gesuchsteller geschilderte Betroffenheit beruht nicht auf der

- 3 - SN.2023.7 Vorladung als Auskunftsperson im Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, sondern auf der medialen Berichterstattung über ihn und dem spanischen Strafverfahren, im Rahmen dessen er gemäss seiner Schilderung gezwungen werde, Akten einzureichen und in dessen Zusammenhang er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Somit ist der Gesuchsteller im Verfahren vor der Strafkammer nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO und sein Akteneinsichtsgesuch daher abzuweisen. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass dem Gesuchsteller im Vorfeld seiner Einvernahme der Strafbefehl vom 29. April 2022 betreffend B. zugestellt wird, da dessen Kenntnis für die Befragung als Auskunftsperson hilfreich erscheint. Der abzuklärende Sachverhalt liegt mehr als 10 Jahre zurück und es erscheint notwendig, dass der Gesuchsteller in Kenntnis des Strafbefehls zur Sache befragt wird. 3. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 - SN.2023.7 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch auf Akteneinsicht vom 14. April 2023 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller RA A. auferlegt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an − A. − Rodolfo Paredes − RA Navarini

- 5 - SN.2023.7 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. April 2023

SN.2023.7 — Bundesstrafgericht 28.04.2023 SN.2023.7 — Swissrulings